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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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166 40 Verfassung und Verwaltung<br />

Die Präbende Mertloch<br />

Die aus Boppard stammenden Brü<strong>der</strong> und K<strong>an</strong>oniker Mertloch, von<br />

denen Joh<strong>an</strong>n Jakob (1636-1659) Dek<strong>an</strong> und Karl Kaspar (1637 -1676)<br />

Scholaster <strong>in</strong> <strong>Karden</strong> war, stifteten 1657 mit e<strong>in</strong>er von ihnen zusammengekauften<br />

Dotation <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>skirche die Präbende Mertloch als Vikarieo<br />

<strong>Das</strong> Präsentationsrecht sollte nach ihrem Tod <strong>an</strong> ihren Boppar<strong>der</strong> Bru<strong>der</strong><br />

He<strong>in</strong>rich Mertloch, Dro iur. utr. und K<strong>an</strong>zler des Fürstbischofs von Bamberg,<br />

und von ihm auf den jeweils ältesten Sproß <strong>in</strong> <strong>der</strong> männlichen<br />

Erbfolge, nach <strong>der</strong>en Erlöschen aber auf die Nachkommen He<strong>in</strong>richs und<br />

dessen Töchter übergehen. Anspruch auf die Verleihung <strong>der</strong> Präbende<br />

hatten geeignete Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Familie, und zwar <strong>in</strong> <strong>der</strong> Reihenfolge ihrer<br />

verw<strong>an</strong>dtschaftlichen Nähe zum Inhaber des Präsentationsrechts. Die<br />

Präsentation mußte b<strong>in</strong>nen vier Monaten erfolgen. Sollte die Familie<br />

aussterben, treten Dek<strong>an</strong> und Scholaster von <strong>Karden</strong> geme<strong>in</strong>sam <strong>in</strong> das<br />

Präsentationsrecht e<strong>in</strong>. Die <strong><strong>St</strong>ift</strong>er umschrieben für diesen Fall den Kreis<br />

<strong>der</strong> Orte um <strong>Karden</strong>, aus denen e<strong>in</strong> geeigneter Kleriker für die Präbende<br />

dem Kapitel präsentiert werden sollte: 1. <strong>Karden</strong>, Ellenz, Poltersdorf,<br />

Beilste<strong>in</strong>, Treis, Müden, Nasser Kirchspiel (Gebiet <strong>der</strong> Pleb<strong>an</strong>ie Forst b.<br />

<strong>Karden</strong>) und Macken; 2. F<strong>an</strong>kel, Bruttig, Ernst, Valwig o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>er<br />

Ort, aus dem das <strong><strong>St</strong>ift</strong> <strong>Karden</strong> den Zehnten erhielt. In <strong>der</strong> zweiten<br />

Gruppe waren also die übrigen Orte des <strong>Karden</strong>er Großpfarrverb<strong>an</strong>des<br />

zusammengefaßt.<br />

Die zur Präbende präsentierten Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sippe Mertloch mußten<br />

<strong>in</strong> ihren <strong>St</strong>udien so weit fortgeschritten se<strong>in</strong>, daß sie nach e<strong>in</strong>er Frist von<br />

höchstens zwei Jahren die Subdiakonatsweihe empf<strong>an</strong>gen konnten. An<strong>der</strong>e<br />

Bewerber unterlagen strengeren Bed<strong>in</strong>gungen und mußten spätestens<br />

b<strong>in</strong>nen Jahresfrist zum Empf<strong>an</strong>g <strong>der</strong> Priesterweihe fähig se<strong>in</strong>. Wer zur<br />

Präbende präsentiert war, hatte vor Dek<strong>an</strong> und Scholaster den Eid (<strong>der</strong><br />

Vikare) zu leisten, e<strong>in</strong> <strong>St</strong>atutengeld <strong>in</strong> Höhe von 16 Goldgulden (6 <strong>an</strong> die<br />

Fabrik, 3 für Paramente, 6 <strong>an</strong> Dek<strong>an</strong> und Scholaster als Inspektoren <strong>der</strong><br />

<strong><strong>St</strong>ift</strong>ung, 1 <strong>an</strong> den Küster) zu entrichten und um die E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> die<br />

Präbende am Altar <strong>St</strong>. <strong>St</strong>eph<strong>an</strong>us zu bitten, den die Brü<strong>der</strong> Mertloch mit<br />

e<strong>in</strong>em reichgestalteten Epitaph ausgestaltet hatten (vgl. § 3, 6). Zu den<br />

allgeme<strong>in</strong>en Verpflichtungen <strong>der</strong> Präbende gehörten - die vier höchsten<br />

Feiertage im Jahr ausgenommen - e<strong>in</strong>e Sonntagsmesse (im W<strong>in</strong>ter um<br />

acht, im Sommer um sieben Uhr) und zwei Messen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Woche am Altar<br />

<strong>St</strong>. <strong>St</strong>eph<strong>an</strong>us. Im übrigen sollten die Inhaber <strong>der</strong> Präbende den Vikaren<br />

des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s <strong>in</strong> Rechten und Pflichten gleichgestellt se<strong>in</strong>.<br />

Von Interesse ist die Verb<strong>in</strong>dung <strong>der</strong> Präbende mit e<strong>in</strong>er <strong>St</strong>udienstiftung.<br />

Der Präbendat mußte e<strong>in</strong>en armen, aber talentierten Knaben aus <strong>der</strong><br />

Verw<strong>an</strong>dtschaft, <strong>der</strong> ihm vom Inhaber des Präsentations rechts ben<strong>an</strong>nt

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