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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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§ 15. Die Vikarien und Altarpfründen 145<br />

Der Aufnahmeritus muß bis zur Eidesleistung e<strong>in</strong>schließlich im Kapitelsaal<br />

verlaufen se<strong>in</strong>, wie die Anweisungen über die Fortsetzung <strong>der</strong><br />

Aufnahme zeigen. Nach <strong>der</strong> Eidesleistung zieht m<strong>an</strong> zu dem entsprechenden<br />

Vikariealtar. Der Vikar umfaßt die Ecken des Altars mit beiden Händen<br />

(utrumque cornu utraque m<strong>an</strong>u tenendo) und spricht dabei: Haec requies mea <strong>in</strong><br />

saeculum saeculi, hic habitabo, quoniam elegi eam. <strong>Das</strong> geschieht dreimal. D<strong>an</strong>n<br />

spricht <strong>der</strong> Dek<strong>an</strong>: Do tibi possessionem realem et actualem altaris seu vicariae<br />

N. <strong>in</strong> nom<strong>in</strong>e Patris et Filii et Spiritus S<strong>an</strong>cti. Amen. Zuletzt weist <strong>der</strong> Dek<strong>an</strong><br />

dem neuen Vikar se<strong>in</strong> <strong>St</strong>allum im Chorgestühl zu. - Wie die um die<br />

Mitte des 16. Jahrhun<strong>der</strong>ts aufgezeichneten <strong>St</strong>atuten mit e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>haltlichen<br />

Umschreibung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>weisung e<strong>in</strong>es Vikars zeigen (K Best. 99 Nr.702<br />

S. 63), dürfte die E<strong>in</strong>führung bereits damals <strong>in</strong> gleicher Weise vorgenommen<br />

worden se<strong>in</strong>. Die Amtse<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es Vikars für die bei <strong>der</strong><br />

Liebfrauenkirche im südlichen Ortsteil von <strong>Karden</strong> gelegene Kapelle<br />

<strong>St</strong>. Maxim<strong>in</strong>us erfolgte ebenfalls <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>skirche (vgl. Abschnitt 2). Zur<br />

Residenz mußten die Vikare sich so wie die K<strong>an</strong>oniker beim ersten<br />

Generalkapitel vor dem Fest Joh<strong>an</strong>nes Baptist melden (vgl. § 11, 2a).<br />

Karenzjahre <strong>der</strong> Vikare. <strong>Das</strong> Trierer Offizialat bestätigte unter dem<br />

18. Juni 1507 für <strong>Karden</strong> den alten Brauch, daß die E<strong>in</strong>künfte des zweiten<br />

Jahres <strong>der</strong> Präbenden (K<strong>an</strong>onikate) und <strong>der</strong> Vikarien <strong>an</strong> das Kapitel fallen.<br />

Ver<strong>an</strong>lassung zu dieser Feststellung bot die Absicht des Vikars des Altars<br />

<strong>St</strong>. Kathar<strong>in</strong>a d. J ü., diese E<strong>in</strong>künfte für sich zu behalten (K Best. 99<br />

Nr.260). Der Brauch blieb erhalten. So löste z. B. <strong>der</strong> Vikar Greif<br />

(1759-1790) beim Generalkapitel am 23. Juni 1759 die E<strong>in</strong>künfte des<br />

zweiten Jahres se<strong>in</strong>er Vikarie <strong>St</strong>. Tr<strong>in</strong>itas mit 10 Reichstalern <strong>an</strong> die<br />

Präsenzkasse ab (K Best. 99 Nr. 704 S. 20/21). Diese Ablösungsmöglichkeit<br />

entspricht <strong>der</strong> <strong>in</strong> den <strong>St</strong>atuten aus <strong>der</strong> Mitte des 16. Jahrhun<strong>der</strong>ts vorgesehenen<br />

Möglichkeit für die K<strong>an</strong>oniker, die E<strong>in</strong>künfte des zweiten Karenzjahres,<br />

die <strong>der</strong> Präsenz kasse zufallen, mit e<strong>in</strong>er Zahlung abzulösen (v gl.<br />

§ 11, 1 d).<br />

Rechte und Pflichten <strong>der</strong> Vikare. Den Rechten auf die E<strong>in</strong>künfte<br />

<strong>der</strong> Vikarie und den Anteil am Präsenz geld fügte <strong>der</strong> Trierer Erzbischof<br />

Jakob <strong>in</strong> den Reformstatuten von 1573 das Recht h<strong>in</strong>zu, <strong>an</strong> den Sitzungen<br />

des Kapitels teilzunehmen, wenn Angelegenheiten <strong>der</strong> Vikare bzw. <strong>der</strong><br />

Vikarien beh<strong>an</strong>delt wurden. Wie die seit <strong>der</strong> Mitte des 18. Jahrhun<strong>der</strong>ts<br />

erhaltenen Kapitelsprotokolle zeigen, wurde dieses Recht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Weise<br />

geh<strong>an</strong>dhabt, daß m<strong>an</strong> entwe<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Kapitelssitzung <strong>in</strong> Gegenwart <strong>der</strong><br />

Vikare beg<strong>an</strong>n und diese nach Erledigung <strong>der</strong> sie betreffenden Fragen<br />

entließ, o<strong>der</strong> die Vikare wurden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e bereits dauernde Sitzung h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>gerufen.<br />

So geschah es z. B. bei den Generalkapiteln, <strong>an</strong> denen die Vikare<br />

teilnehmen mußten: M<strong>an</strong> ließ sie zur Lesung <strong>der</strong> <strong>St</strong>atuten e<strong>in</strong> und entließ

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