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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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140 4. Verfassung und Verwaltung<br />

und am R<strong>an</strong>d mit <strong>der</strong> Bemerkung non est <strong>in</strong> usu versehen (K Best. 99 Nr. 702<br />

S. 100/101). Die Kellereirechnung von 1786/87 kennt für die Teilung des<br />

Kornzehnten von Ellenz, <strong>Karden</strong> (mit Treis, Müden und dem H<strong>in</strong>terl<strong>an</strong>d<br />

um Forst) und Macken sowie für die Teilung des Korn- wie des<br />

Haferzehnten aus dem großen Pfarrbezirk Masburg und für die Teilung<br />

des Gerstenzehnten aus dem Bezirkßarden e<strong>in</strong>e Berücksichtigung aller<br />

22 Präbenden des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s (vgl. K Best. 99 Nr. 733: Teilung des Getreides),<br />

so daß auch die studierenden K<strong>an</strong>oniker - sie begegnen ja im<br />

18. Jahrhun<strong>der</strong>t als junge Kleriker von 10 o<strong>der</strong> wenig mehr Jahren -<br />

über die E<strong>in</strong>künfte <strong>der</strong> Allodien ihrer Präbenden h<strong>in</strong>aus e<strong>in</strong>en Anteil <strong>an</strong><br />

den Zehntfrüchten erhielten.<br />

4. Der Senior, <strong>der</strong> Su bsenior und die <strong>an</strong><strong>der</strong>en Senioren<br />

Über die E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>er beson<strong>der</strong>s zu respektierenden <strong>St</strong>ellung des<br />

Seniors des Kapitels - also des nach se<strong>in</strong>em E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> das Kapitel ältesten<br />

K<strong>an</strong>onikers - ist aus den <strong>St</strong>atuten nichts bek<strong>an</strong>nt, doch lassen Akten über<br />

Dek<strong>an</strong>swahlen und <strong>an</strong><strong>der</strong>e Nachrichten erkennen, daß die <strong>St</strong>ellung des<br />

Seniors <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>sverfassung fest ver<strong>an</strong>kert war. Der Senior hatte - wie<br />

die Dek<strong>an</strong>swahlen von 1505 und 1532 zeigen - die Präzedenz nicht nur<br />

vor den Kapitularen, son<strong>der</strong>n auch vor den Dignitären des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s, falls er<br />

nicht selbst zu den Dignitären gehörte. In <strong>der</strong> Gruppe <strong>der</strong> Dignitäre<br />

sche<strong>in</strong>t <strong>der</strong> Scholaster als <strong>der</strong> r<strong>an</strong>ghöchste Dignitär (nach dem Dek<strong>an</strong>) die<br />

. <strong>St</strong>ellung e<strong>in</strong>es Subseniors gehabt o<strong>der</strong> be<strong>an</strong>sprucht zu haben. So las <strong>der</strong><br />

Scholaster Peter Dorm<strong>an</strong>n (1747 -1773) beim Generalkapitel 1751 <strong>in</strong><br />

Abwesenheit und im Auftrag des Dek<strong>an</strong>s die <strong>St</strong>atuten vor, obwohl die<br />

Senioren des Kapitels dagegen protestierten und diese Funktion für sich<br />

be<strong>an</strong>spruchten. Dorm<strong>an</strong>n wird bei <strong>der</strong> Wahl des Kustos im Jahre 1763 als<br />

Scholaster und Subsenior bezeichnet (K Best. 99 Nr. 704 S. 27/28 u. 166/<br />

67). Dem Senior wird 1755 bei den Trauerrnetten im Chor <strong>der</strong> Platz auf<br />

<strong>der</strong> Chorseite des K<strong>an</strong>tors bestätigt (K Best. 99 Nr. 704 S. 48). Nach den<br />

<strong>St</strong>atuten des Trierer Erzbischofs Klemens Wenzeslaus vom Jahre 1789<br />

beruft <strong>der</strong> Senior bei Abwesenheit des Dek<strong>an</strong>s <strong>in</strong> dr<strong>in</strong>genden Fällen<br />

Kapitelssitzungen e<strong>in</strong>. Er war - bei vollem Genuß <strong>der</strong> E<strong>in</strong>künfte se<strong>in</strong>er<br />

Präbende, des Präsenzgeldes und <strong>an</strong><strong>der</strong>er E<strong>in</strong>künfte - von <strong>der</strong> Präsenz<br />

beim Chor- und Gottesdienst befreit, wenn ihm die Anwesenheit aus<br />

Altersschwachheit nicht mehr möglich war (K Best. 99 Nr. 703 § 37 u.<br />

§ 44). Die Best<strong>an</strong>dsaufnahme des <strong><strong>St</strong>ift</strong>sbesitzes vor <strong>der</strong> Aufhebung im<br />

Jahre 1802 läßt e<strong>in</strong> bedeutendes Senioratsgut erkennen (vgl. '§ 25, 6).<br />

Neben dem Senior treten <strong>an</strong><strong>der</strong>e Senioren des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s bereits früh <strong>in</strong> den<br />

Quellen <strong>in</strong> Ersche<strong>in</strong>ung, doch s<strong>in</strong>d sie nicht immer e<strong>in</strong>deutig zu bestimmen.

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