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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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§ 14. K<strong>an</strong>oniker mit beson<strong>der</strong>er Rechtsstellung 139<br />

Pfalzel), die <strong>der</strong> Trierer Erzbischof Joh<strong>an</strong>n im Jahre 1473 Papst Sixtus IV.<br />

für die Bereitstellung von K<strong>an</strong>onikatspräbenden zur Dotierung von<br />

Professuren <strong>an</strong> <strong>der</strong> neugegründeten Universität Trier ben<strong>an</strong>nte, wurde<br />

aber im Jahre 1532 durch Papst Klemens VII. zusammen mit den <strong><strong>St</strong>ift</strong>en<br />

Longuyon, Ivoix, Trier-<strong>St</strong>. Paul<strong>in</strong>, Oberwesel-Liebfrauen, Limburg, Diez<br />

und Wetzlar <strong>in</strong> diesen Kreis e<strong>in</strong>bezogen. Die Durchführung <strong>der</strong> Dotierungsbestimmungen<br />

zog sich h<strong>in</strong> und erwies sich schließlich <strong>in</strong> <strong>der</strong> vorgesehenen<br />

Weise als nicht realisierbar. Nach nochmaligen Versuchen <strong>der</strong> Trierer<br />

Erzbischöfe Lothar von Metternich (1599-1623) und Karl Kaspar von<br />

<strong>der</strong> Leyen (1652-1676), die Dotierung mit K<strong>an</strong>onikatspräbenden gegen<br />

den Wi<strong>der</strong>st<strong>an</strong>d <strong>der</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>e durchzusetzen, kam es unter Erzbischof Karl<br />

Kaspar zu Abreden zwischen <strong>der</strong> Universität und den <strong><strong>St</strong>ift</strong>en über<br />

bestimmte jährliche Zahlungen. Die Ablösungssumme für <strong>Karden</strong> betrug<br />

jährlich 25 Reichstaler und war damit höher als die <strong>der</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>e Trier­<br />

<strong>St</strong>. Paul<strong>in</strong> und Koblenz-<strong>St</strong>. <strong>Kastor</strong> (je 20 Reichstaler), aber niedriger als<br />

<strong>der</strong> Beitrag <strong>der</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>e Münstermaifeld und Koblenz-<strong>St</strong>. Flor<strong>in</strong>, die je<br />

40 Reichstaler zu entrichten hatten (vgl. GS NF 6 S. 209-214 mit <strong>der</strong><br />

ausführlichen Darstellung <strong>der</strong> Entwicklung). <strong>Das</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong> <strong>Karden</strong> ist im<br />

18. Jahrhun<strong>der</strong>t wegen se<strong>in</strong>es Beitrags <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Prozeß verwickelt worden,<br />

den es verlor und für den es die gesamten Prozeßkosten zu tragen hatte<br />

(K Best. 99 Nr.717, Ausgaben S.14/15). Der K<strong>an</strong>oniker Joh<strong>an</strong>n Peter<br />

Schwarz (1782 - 1802) k<strong>an</strong>n nicht als Zeuge für das Bestehen e<strong>in</strong>er<br />

Universitätspräbende <strong>in</strong> <strong>Karden</strong> gelten, da er als Professor für Mathematik<br />

<strong>an</strong> <strong>der</strong> Trierer Universität die zum Dotierungsfond gehörende Pfarrpfründe<br />

von Trier-<strong>St</strong>. Laurentius am Palast <strong>in</strong> Besitz hatte.<br />

3. Die K<strong>an</strong>oniker im <strong>St</strong>udium<br />

Zur Rechtsstellung dieser Mitglie<strong>der</strong> des Kapitels s<strong>in</strong>d zu verschiedenen<br />

Zeiten unterschiedliche Bestimmungen durch das Kapitel getroffen worden.<br />

Nach den <strong>St</strong>atuten vom Jahre 1251 erhielten die studierenden K<strong>an</strong>oniker<br />

( qui sunt <strong>in</strong> scolis) die vollen E<strong>in</strong>künfte <strong>der</strong> residierenden K<strong>an</strong>oniker. Diese<br />

Bestimmung ist verständlich, wenn - wie <strong>an</strong>genommen (vgl. § 23, 1) -<br />

<strong>Karden</strong> zu diesem Zeitpunkt e<strong>in</strong> volles <strong>St</strong>udium im <strong><strong>St</strong>ift</strong> selbst hatte. Nach<br />

den um die Mitte des 16. Jahrhun<strong>der</strong>ts aufgezeichneten <strong>St</strong>atuten hatten die<br />

studierenden K<strong>an</strong>oniker, die noch nicht Kapitulark<strong>an</strong>oniker waren, e<strong>in</strong><br />

Recht auf den Ertrag <strong>der</strong> mit ihren Präbenden verbundenen Allodien,<br />

nicht aber auf die Präbendene<strong>in</strong>künfte selbst. Sie erhalten jedoch für zwei<br />

Jahre e<strong>in</strong> <strong>St</strong>udiengeld von je 20 Gulden. In e<strong>in</strong>er Abschrift dieser <strong>St</strong>atuten<br />

aus dem 18. Jahrhun<strong>der</strong>t ist <strong>der</strong> Satz über das <strong>St</strong>udien geld durchgestrichen

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