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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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138 4. Verfassung und Verwaltung<br />

Ausbildung so weit fortgeschritten se<strong>in</strong>, daß er b<strong>in</strong>nen Jahresfrist die<br />

Priesterweihe empf<strong>an</strong>gen k<strong>an</strong>n. Bei <strong>der</strong> Aufnahme <strong>in</strong> das Kapitel entrichtet<br />

er das übliche <strong>St</strong>atutengeld und schwört dem Dek<strong>an</strong> Gehorsam, bei <strong>der</strong><br />

Zulassung als Kapitulark<strong>an</strong>oniker leistet er den Kapitelseid. Wenn er <strong>in</strong><br />

<strong>Karden</strong> die Residenz hält, gehört zu se<strong>in</strong>en Verpflichtungen auch die Feier<br />

<strong>der</strong> Messe (Hochamt) am Hoch~ar, wenn er <strong>an</strong> <strong>der</strong> Reihe ist. Die<br />

Verpflichtung zur Übernahme e<strong>in</strong>er <strong><strong>St</strong>ift</strong>skurie wird ausdrücklich erwähnt.<br />

Wird das K<strong>an</strong>onikat durch den Tod des Inhabers, durch Tausch o<strong>der</strong> auf<br />

<strong>an</strong><strong>der</strong>e Weise (Tod des verleihenden Erzbischofs; vgl. GS NF 6 S.208)<br />

vak<strong>an</strong>t, d<strong>an</strong>n treten <strong>in</strong> Zukunft auch die für die <strong>an</strong><strong>der</strong>en K<strong>an</strong>onikate<br />

geltenden Bestimmungen über Exspekt<strong>an</strong>z- und Karenzjahre <strong>in</strong> Kraft. Mit<br />

dem Bischofsk<strong>an</strong>onikat verbunden ist die neben <strong>der</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>skirche gelegene<br />

Kapelle <strong>St</strong>. Michael, <strong>der</strong>en Haus für den Inhaber des K<strong>an</strong>onikats zur<br />

Verfügung steht und übernommen werden muß (K Best. 99 Nr. 165). Zur<br />

Lage <strong>der</strong> 1774 auf dem Friedhof <strong>der</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>skirche abgebrochenen Kapelle<br />

<strong>St</strong>. Michael vgl. § 15,2. Als erster Inhaber dieser Kapelle wird <strong>der</strong> am 6.<br />

Dezember 1284 verstorbene K<strong>an</strong>oniker und Magister Nikolaus gen<strong>an</strong>nt<br />

(Nekrolog <strong>Karden</strong>).<br />

E<strong>in</strong> kurz nach dem Jahre 1411 gefaßter Kapitelsbeschluß gibt weitere<br />

Auskünfte über die Rechte <strong>der</strong> nun <strong>in</strong> <strong>der</strong> Mehrzahl gen<strong>an</strong>nten (beiden)<br />

Kapläne des Erzbischofs: Sie s<strong>in</strong>d zur Residenz nicht verpflichtet, genießen<br />

aber alle Rechte <strong>der</strong> residierenden Kapitulark<strong>an</strong>oniker e<strong>in</strong>schließlich des<br />

Anspruchs auf die tägliche Brotlieferung (focatiae) durch die <strong><strong>St</strong>ift</strong>s bäckerei<br />

(BA Trier Abt. 95 Nr.292 B. 14 u. 22). Ende des 18. Jahrhun<strong>der</strong>ts<br />

führte die Tätigkeit von zwei K<strong>an</strong>onikern am Koblenzer Offizialat zu<br />

Mißstimmungen im Kapitel über <strong>der</strong>en E<strong>in</strong>künfte. Auf Anfrage des<br />

Kapitels entschied Erzbischof Klemens Wenzeslaus im Jahre 1788 für den<br />

K<strong>an</strong>oniker Karl Adam J osef von Lassaulx, er solle die E<strong>in</strong>künfte e<strong>in</strong>es<br />

K<strong>an</strong>onikers erhalten, <strong>der</strong> zwar die Residenz hält, aber das g<strong>an</strong>ze Jahr am<br />

Chorgebet nicht teilnimmt (K Best. 99 Nr.705 S. 14/15). Im Jahre 1789<br />

erweiterte <strong>der</strong> Erzbischof <strong>in</strong> den für <strong>Karden</strong> erlassenen neuen <strong>St</strong>atuten<br />

diese Regelung mit dem Zusatz, den <strong>in</strong> Angelegenheiten des Erzbistums<br />

tätigen Personen dürfe aus ihrem Dienst ke<strong>in</strong> Nachteil entstehen; deshalb<br />

seien den beiden <strong>Karden</strong>er Offizialats assessoren <strong>in</strong> Koblenz auch die<br />

Anteile <strong>an</strong> den täglichen Zuteilungen, <strong>an</strong> den Präsenzgel<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Anniversarien<br />

sowie <strong>an</strong> allen <strong>an</strong><strong>der</strong>en Erträgen zu liefern (K Best. 99 Nr. 703 § 37).<br />

2. Die Inhaber <strong>der</strong> Universitätspfründe<br />

<strong>Karden</strong> gehörte nicht zu jenen sechs <strong><strong>St</strong>ift</strong>en (Koblenz-<strong>St</strong>. Flor<strong>in</strong>,<br />

Koblenz-<strong>St</strong>. <strong>Kastor</strong>, Münstermaifeld, Dietkirchen, Trier-<strong>St</strong>. Simeon und

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