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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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136 4. Verfassung und Verwaltung<br />

<strong>der</strong> Bestimmung aufgehoben, <strong>der</strong> Chordienst solle von nun <strong>an</strong> ohne<br />

Punktatur fortgeführt werden (K Best. 99 Nr. 705 S. 167 u. 228/29).<br />

b) En tg~l t. Nach <strong>der</strong> Jahresrechnung 1786/87 erhielten die beiden<br />

Punktatoren für die Führung <strong>der</strong> kle<strong>in</strong>en Punktatur je 11 Reichstaler und<br />

45 Albus aus <strong>der</strong> Fabrikkasse; <strong>der</strong> Betrag mußte von den residierenden<br />

K<strong>an</strong>onikern aufgebracht werden (Kßest. 99 Nr. 719 S. 342). E<strong>in</strong>e Vergütung<br />

für die große Punktatur wurde nicht gefunden.<br />

5. Der Paramenten- und Zeremonienmeister<br />

Erzbischof J oh<strong>an</strong>n von Trier ordnete <strong>in</strong> den Reformstatuten von 1589<br />

die Bestellung e<strong>in</strong>es praefectus ornatus et caeremoniarum <strong>an</strong>, <strong>der</strong> für se<strong>in</strong>e<br />

Mühewaltung e<strong>in</strong>e entsprechende Vergütung (salarium) erhalten soll.<br />

Dieser durch Wahl zu bestellende K<strong>an</strong>oniker hat für die Bereitstellung,<br />

Ausbesserung und Re<strong>in</strong>igung <strong>der</strong> liturgischen Gewän<strong>der</strong> und Geräte zu<br />

sorgen. Se<strong>in</strong>er Aufsicht unterliegt auch die E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> vorgeschriebenen<br />

Riten bei <strong>der</strong> Feier <strong>der</strong> Messe; er ist zuständig für die Instruktion <strong>der</strong><br />

neugeweihten Priester vor <strong>der</strong> Feier ihrer ersten Messe. Die <strong>St</strong>atuten des<br />

Erzbischofs Klemens Wenzeslaus von 1789 erwähnen den Paramenten- und<br />

Zeremonienmeister nicht mehr und weisen die Sorge für die liturgischen<br />

Gewän<strong>der</strong> und Geräte generell (wie<strong>der</strong>) dem Kustos zu. Für die liturgische<br />

Ausstattung <strong>der</strong> Vikariealtäre haben die Vikare selbst zu sorgen (K Best. 99<br />

Nr. 703 § 39/40).<br />

6. Der Kapitelssekretär (Registrator, Protokollführer)<br />

In den Reformstatuten des Trierer Erzbischofs Joh<strong>an</strong>n vom Jahre 1589<br />

steht die For<strong>der</strong>ung, e<strong>in</strong>en Registrator zu wählen, dessen Aufgaben als die<br />

e<strong>in</strong>es Kapitelssekretärs und Archivars umschrieben s<strong>in</strong>d. Gegen e<strong>in</strong>e<br />

<strong>an</strong>gemessene Vergütung soll er alle wichtigen Kapitelsbeschlüsse schriftlich<br />

festhalten. Der Kapitelssekretär war nach den <strong>St</strong>atuten des Erzbischofs<br />

J oh<strong>an</strong>n Hugo von 1678 im Besitz <strong>der</strong> Vollmachten e<strong>in</strong>es päpstlichen und<br />

kaiserlichen Notars (K Best. 99 Nr. 702 S. 193). Nach den <strong>St</strong>atuten<br />

des Erzbischofs Klemens Wenzeslaus vom Jahre 1789 sollen für die<br />

Kapitelssitzungen zwei Protokollbücher geführt werden. In das erste Buch<br />

s<strong>in</strong>d die gefaßten Kapitelsbeschlüsse e<strong>in</strong>zutragen, die bei <strong>der</strong> nächstfolgenden<br />

Sitzung vorgelesen werden, wobei E<strong>in</strong>sprüche und Än<strong>der</strong>ungen<br />

berücksichtigt werden müssen. <strong>Das</strong> so vervollständigte Protokoll ist d<strong>an</strong>n<br />

als Re<strong>in</strong>schrift <strong>in</strong> das zweite Buch e<strong>in</strong>zutragen und mit dem Kapitelssiegel<br />

zu versehen. Kapitelsprotokolle s<strong>in</strong>d von 1748 bis 1794 erhalten (vgl.

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