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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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132 4. Verfassung und Verwaltung<br />

k<strong>an</strong>n auch <strong>der</strong> Präsenzmeister bei voller Wahrung <strong>der</strong> Gesamtver<strong>an</strong>twortung<br />

für die Führung <strong>der</strong> Geschäfte e<strong>in</strong>en Gehilfen - Kleriker o<strong>der</strong> Laien<br />

- bestellen und <strong>in</strong> entsprechen<strong>der</strong> Weise <strong>an</strong> <strong>der</strong> Vigil vor dem Fest des<br />

Apostels Jakobus (25. Juli) vor dem Kapitel verpflichten bzw. vereidigen<br />

lassen. M<strong>an</strong> darf <strong>an</strong>nehmen, daß <strong>an</strong> diesem Term<strong>in</strong> das Amtsjahr des<br />

Präsenzmeisters beg<strong>an</strong>n. Wie beim Kellner hat <strong>der</strong> Trierer Erzbischof<br />

Jakob <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Reformstatuten von{ Jahre 1573 die jährlich wechselnde<br />

Amtsperiode des Präsenzmeisters aufgehoben und die Bestellung e<strong>in</strong>es <strong>in</strong><br />

den Geschäften erfahrenen M<strong>an</strong>nes <strong>an</strong>geordnet, dessen Amtszeit auch über<br />

Jahre dauern könne und dem e<strong>in</strong>e <strong>der</strong> Leistung entsprechende Vergütung<br />

(salarium) zu zahlen sei. <strong>Das</strong> Kapitel beschloß im Jahre 1619, alle fünf<br />

o<strong>der</strong> sechs Jahre e<strong>in</strong>en Präsenzmeister zu wählen bzw. e<strong>in</strong>en geeigneten<br />

Präsenzmeister im Amt zu bestätigen (K Best. 99 Nr. 702 BI. 64 V ).<br />

b) Auf gab e n. Die <strong>St</strong>atuten von 1316 nennen den Präsenzmeister als<br />

den E<strong>in</strong>sammler und Verteiler <strong>der</strong> Präsenz e<strong>in</strong>künfte <strong>an</strong> Getreide, We<strong>in</strong><br />

und Chorgeld (denariorum choralium). Im e<strong>in</strong>zelnen ist <strong>der</strong> Präsenzmeister<br />

zuständig für die Korne<strong>in</strong>künfte des Kapitels aus Kehrig und Brieden<br />

sowie für das aus <strong>der</strong> Mühle <strong>der</strong> K<strong>an</strong>oniker gelieferte Mehl. Unter se<strong>in</strong>er<br />

Verwaltung stehen die Präsenze<strong>in</strong>künfte <strong>an</strong> We<strong>in</strong>; er hat die Aufsicht über<br />

die Präsenzhöfe <strong>in</strong> Brieden und Pommern sowie über alle Kelterhäuser <strong>der</strong><br />

Präsenz, für <strong>der</strong>en Unkosten im Herbst <strong>der</strong> Propst und das Kapitel<br />

aufzukommen haben. E<strong>in</strong>zelheiten dazu vgl. § 24, 4 bund § 25,8. Der<br />

Präsenzmeister übt das Gastrecht für durchreisende Ordensleute, für die<br />

er pro Person zwei Schoppen We<strong>in</strong> und die Hälfte e<strong>in</strong>er täglichen<br />

Brodieferung für residierende Kapitulark<strong>an</strong>oniker aufwenden und <strong>in</strong><br />

Rechnung stellen darf. Die <strong>St</strong>atuten von 1316 betonen die Verpflichtung<br />

des Präsenzmeisters, die E<strong>in</strong>künfte <strong>der</strong> Präsenz rechtzeitig e<strong>in</strong>zufor<strong>der</strong>n.<br />

Gerät e<strong>in</strong> Laie mit <strong>der</strong> Lieferung <strong>in</strong> Verzug, so hat <strong>der</strong> Präsenzmeister die<br />

Lieferung gegen Berechnung von Z<strong>in</strong>s zu besorgen. Ist <strong>der</strong> Schuldner e<strong>in</strong><br />

Kleriker des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s, so verfällt er <strong>der</strong> gleichen Z<strong>in</strong>sbelastung, wird darüber<br />

h<strong>in</strong>aus aber noch mit E<strong>in</strong>kerkerung und <strong>der</strong> Kürzung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>künfte se<strong>in</strong>es<br />

Benefiziums bestraft; e<strong>in</strong> Kapitulark<strong>an</strong>oniker verliert <strong>in</strong> diesem Fall auch<br />

Sitz und <strong>St</strong>imme im Kapitel, bis er den Schaden reguliert hat. Erleidet <strong>der</strong><br />

Präsenzmeister bei <strong>der</strong> Beschaffung ausbleiben<strong>der</strong> E<strong>in</strong>künfte gegen Z<strong>in</strong>s<br />

e<strong>in</strong>en Schaden, d<strong>an</strong>n steht ihm Ersatz durch das Kapitel zu.<br />

c) Rechnungslegung. Kaution. Nach den <strong>St</strong>atuten von 1316 hat<br />

<strong>der</strong> Präsenzmeister am Montag nach dem zweiten Sonntag nach Ostern<br />

(Misericordia dom<strong>in</strong>i) vor dem Kapitel die Rechnung über E<strong>in</strong>nahmen und<br />

Ausgaben zu legen. Die Bestimmungen über schuldhaftes Verhalten <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Amtsführung mit materiellem Schaden für die <strong>an</strong> <strong>der</strong> Präsenz beteiligten<br />

Personen s<strong>in</strong>d die gleichen wie für den Kellner. <strong>Das</strong> gilt auch für

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