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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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130 4. Verfassung und Verwaltung<br />

den <strong><strong>St</strong>ift</strong>s bäcker prüfen und auf dem <strong><strong>St</strong>ift</strong>sspeicher (gr<strong>an</strong>arium) zum Backen<br />

jener Brote lagern, die den residierenden Kapitulark<strong>an</strong>onikern täglich <strong>in</strong>s<br />

Haus geliefert werden (vgl. dazu § 11,3 d). Was von diesem Getreide<br />

zum Brotbacken nicht benötigt wird, verteilt <strong>der</strong> Kellner unter die<br />

Kapitulark<strong>an</strong>oniker. Im übrigen haftet er für den überschüssigen Getreidebest<strong>an</strong>d,<br />

den er nur mit Zustimmu~ des Kapitels verkaufen darf. Zu<br />

weiteren E<strong>in</strong>zelheiten vgl. auch § 11,3 d und § 25, 7. Zum Ausgleich für<br />

Verluste, die durch das E<strong>in</strong>trocknen des Getreides auf dem <strong><strong>St</strong>ift</strong>sspeicher<br />

entstehen, erhält <strong>der</strong> Kellner jährlich von je<strong>der</strong> Präbende zwei Malter<br />

Korn, von <strong>der</strong> Präbende e<strong>in</strong>es während des Jahres verstorbenen K<strong>an</strong>onikers<br />

jedoch drei Malter. Im Herbst überwacht <strong>der</strong> Kellner zusammen mit<br />

den W<strong>in</strong>delboten (nuntiis) des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s die Teilung des Mostes (<strong>in</strong> den<br />

Kelterhäusern) und sorgt für den Tr<strong>an</strong>sport des We<strong>in</strong>s nach <strong>Karden</strong>. Für<br />

se<strong>in</strong>e Dienstverpflichtungen hat er e<strong>in</strong> Pferd zu halten o<strong>der</strong> halten zu<br />

lassen. Der Kellner ist 1316 auch <strong>der</strong> Verwalter <strong>der</strong> Kirchenfabrik<br />

(procurator fabricae), <strong>der</strong>en E<strong>in</strong>künfte er so zu verwenden hat, daß <strong>der</strong><br />

Fabrik ke<strong>in</strong> Schaden entsteht. - Zum später e<strong>in</strong>geführten Amt des<br />

Fabrikmeisters vgl. § 13, 3.<br />

c) Rechnungslegung. Kaution. Nach den <strong>St</strong>atuten von 1316 hat<br />

<strong>der</strong> Kellner am Tage nach dem Fest des Apostels Thomas (21. Dezember)<br />

vor dem Kapitel Rechenschaft über E<strong>in</strong>nahmen und Ausgaben zu geben.<br />

Für Außenstände galt folgendes Recht: War e<strong>in</strong> Zehntpächter (pactarius)<br />

trotz erfolgter Mahnung durch den Kellner und trotz Androhung o<strong>der</strong><br />

Verhängung des Kirchenb<strong>an</strong>ns mit <strong>der</strong> Lieferung im Rückst<strong>an</strong>d geblieben,<br />

so wurde <strong>der</strong> Ausfall auf alle Mitglie<strong>der</strong> des Kapitels umgelegt. Hatte <strong>der</strong><br />

Kellner jedoch den Ausfall durch eigenes Verschulden mitverursacht, d<strong>an</strong>n<br />

mußte er am Tage nach <strong>der</strong> Oktav des Festes Epiph<strong>an</strong>ie (13. J<strong>an</strong>uar) <strong>in</strong><br />

den <strong><strong>St</strong>ift</strong>skerker (carcerem more so/ito <strong>in</strong>trabit) und verlor - die tägliche<br />

Brotlieferung als Kapitulark<strong>an</strong>oniker ausgenommen - alle <strong>an</strong><strong>der</strong>en<br />

E<strong>in</strong>künfte se<strong>in</strong>er Präbende <strong>an</strong> Korn und We<strong>in</strong>, die Präsenze<strong>in</strong>künfte sowie<br />

Sitz und <strong>St</strong>imme im Kapitel, bis er den Schaden ersetzt hatte. Für die Zeit<br />

<strong>der</strong> E<strong>in</strong>kerkerung fielen die gen<strong>an</strong>nten E<strong>in</strong>künfte des Kellners <strong>an</strong> die<br />

Mitglie<strong>der</strong> des Kapitels. <strong>St</strong>arb e<strong>in</strong> Kellner während se<strong>in</strong>er Amtszeit, d<strong>an</strong>n<br />

waren - so die <strong>St</strong>atuten von 1316 - se<strong>in</strong>e Mobilien und Immobilien samt<br />

den E<strong>in</strong>künften des Gnadenjahrs unter Sequesterverwaltung- zu stellen,<br />

damit aus ihnen, unter Zurücksetzung aller <strong>an</strong><strong>der</strong>en Verb<strong>in</strong>dlichkeiten des<br />

Verstorbenen, zunächst etwa bestehende Verpflichtungen gegenüber dem<br />

<strong><strong>St</strong>ift</strong>s kapitel und se<strong>in</strong>en Mitglie<strong>der</strong>n erfüllt werden konnten.<br />

d) Amtse<strong>in</strong>künfte. Die <strong>St</strong>atuten von 1316 sprechen dem Kellner<br />

e<strong>in</strong>e Grundvergütung von 14 Maltern Korn zu, von denen er dreie<strong>in</strong>halb<br />

Malter <strong>an</strong> die <strong><strong>St</strong>ift</strong>spräsenz abzuführen hatte. Aus den fünf Zehntbezirken

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