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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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§ 13. Die Ämter (officia) 129<br />

müssen, auch wenn ihre Inhaber nicht als officiati bezeichnet wurden<br />

(Blattau, <strong>St</strong>atuta synodalia 2 Nr. 79 S. 345/46). Aus diesem Grund werden<br />

Dienstämter dieser Art als Ämter beh<strong>an</strong>delt und hier e<strong>in</strong>geordnet.<br />

1. Der Kellner (cellerarius maior)<br />

a) Übertragung des Amtes. Amtsdauer. Nach den <strong>St</strong>atuten von<br />

1316 soll das Amt jährlich von den die Residenz haltenden K<strong>an</strong>onikern<br />

abwechselnd verwaltet werden, und zwar beg<strong>in</strong>nend mit dem Dek<strong>an</strong>,<br />

von dem es auf die <strong>an</strong><strong>der</strong>en Kapitulark<strong>an</strong>oniker entsprechend ihrem<br />

E<strong>in</strong>trittsalter <strong>in</strong> das Kapitel nach <strong>der</strong> Regel a seniore usque ad iuniorem<br />

übergeht. Diese Reihenfolge entspricht dem <strong>in</strong> <strong>Karden</strong> seit dem Anf<strong>an</strong>g<br />

des 15. Jahrhun<strong>der</strong>ts ausdrücklich bezeugten Turnus bei <strong>der</strong> Präsentation<br />

zu den K<strong>an</strong>onikaten durch die residierenden Kapitulark<strong>an</strong>oniker (vgl.<br />

§ 11, 1 b). Der Kellner hat - so 1320 belegt - dem Propst den Eid für<br />

se<strong>in</strong> Amt zu leisten (vgl. § 17,7 d). Zur Vermeidung von Mißhelligkeiten<br />

- so heißt es 1316 - soll e<strong>in</strong> K<strong>an</strong>oniker, <strong>der</strong> zur vollen Residenz während<br />

e<strong>in</strong>es g<strong>an</strong>zen Jahres nicht entschlossen ist, das Amt des Kellners nicht<br />

übernehmen, weil e<strong>in</strong>e schlechte Amtsführung durch e<strong>in</strong>en <strong>St</strong>ellvertreter<br />

dennoch zu se<strong>in</strong>en Lasten gehe. Es sei dagegen nichts e<strong>in</strong>zuwenden, wenn<br />

e<strong>in</strong> Kellner sich <strong>der</strong> Mithilfe e<strong>in</strong>es Klerikers o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es fähigen und<br />

ehrenhaften Laien bediene. Der Kleriker hat sich <strong>in</strong> diesem Fall dem<br />

Kapitel gegenüber <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er nicht näher erläuterten allgeme<strong>in</strong>en Form zu<br />

verpflichten, während <strong>der</strong> Laie vor dem Kapitel e<strong>in</strong>en Eid zu leisten hat.<br />

Verpflichtung o<strong>der</strong> Eid s<strong>in</strong>d <strong>an</strong> <strong>der</strong> Vigil des Festes des A.postels Jakobus<br />

(25. Juli) zu leisten. M<strong>an</strong> darf <strong>an</strong>nehmen, daß 1316 am Jakobustag das<br />

Amts- und Rechnungsjahr des Kellners beg<strong>an</strong>n. Der Trierer Erzbischof<br />

Jakob hat mit den Reformstatuten von 1573 die jährlich wechselnde<br />

Amtsperiode des Kellners mit <strong>der</strong> Begründung aufgehoben, sie habe sich<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Verg<strong>an</strong>genheit nicht bewährt, weil nicht je<strong>der</strong> Kapitulark<strong>an</strong>oniker<br />

die zur Geschäftsführung erfor<strong>der</strong>liche Befähigung besitze. M<strong>an</strong> solle <strong>in</strong><br />

Zukunft e<strong>in</strong>en mit den Aufgaben vertrauten Kapitulark<strong>an</strong>oniker bestellen<br />

und ihm für se<strong>in</strong>e Amtsführung, die sich auch über e<strong>in</strong>e Reihe von Jahren<br />

erstrecken könne, e<strong>in</strong>e <strong>an</strong>gemessene Vergütung (saiarium) zahlen. Im<br />

übrigen seien alle K<strong>an</strong>oniker verpflichtet, ihm mit Rat und Tat beizustehen<br />

(K Best. 99 Nr. 574).<br />

b) Aufgaben. Nach den <strong>St</strong>atuten von 1316 verwaltet <strong>der</strong> Kellner<br />

alle E<strong>in</strong>künfte <strong>an</strong> Getreide, die dem <strong><strong>St</strong>ift</strong> aus Zehntrechten, eigenem<br />

Grundbesitz o<strong>der</strong> aus Grundrenten zufließen, dazu die We<strong>in</strong>e<strong>in</strong>künfte des<br />

<strong><strong>St</strong>ift</strong>s. Die besseren Qualitäten <strong>an</strong> Korn (siNgo) und Spelt läßt er durch

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