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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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126 4. Verfassung und Verwaltung<br />

<strong>St</strong>atuten des 16. Jahrhun<strong>der</strong>ts die Zeugnisse <strong>der</strong> von den Universitäten<br />

zurückkehrenden K<strong>an</strong>oniker-<strong>St</strong>udenten und entschied über <strong>der</strong>en Zulassung<br />

zur Residenz und damit zum vollen Recht <strong>der</strong> Kapitulark<strong>an</strong>oniker<br />

(K Best. 99 Nr. 281). Zu den Pflichten des Scholasters gehörte ursprünglich<br />

<strong>der</strong> Unterricht <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>sschule bzw. die oberste Leitung <strong>der</strong> Schule,<br />

seit 1334 die Bestellung e<strong>in</strong>es geeJgneten Lehrers und die bauliche<br />

Inst<strong>an</strong>dhaltung <strong>der</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>sschule am Kreuzg<strong>an</strong>g (vgl. § 23, 1).<br />

4. Der K<strong>an</strong>tor<br />

a) <strong>St</strong>ell ung im Ka pi tel. Die erste namentliche Erwähnung e<strong>in</strong>es<br />

K<strong>an</strong>tors liegt für das Jahr 1163 vor (vgl. § 31). Nach den <strong>St</strong>atuten aus <strong>der</strong><br />

Mitte des 16. Jahrhun<strong>der</strong>ts nimmt <strong>der</strong> K<strong>an</strong>tor unter den Prälaten des<br />

Kapitels nach dem Dek<strong>an</strong> und dem Scholaster den dritten R<strong>an</strong>g e<strong>in</strong> (K<br />

Best. 99 Nr. 702 S. 54). Was die Frage nach ständischen Voraussetzungen<br />

für die Erl<strong>an</strong>gung des Amtes <strong>an</strong>betrifft, so gelten die für Dek<strong>an</strong> und<br />

Scholaster getroffenen negativen Feststellungen.<br />

b) <strong>Das</strong> freie Wahlrecht des Kapitels und die Bestätigung<br />

<strong>der</strong> Wahl. Die erhaltene notarielle Nie<strong>der</strong>schrift über die Wahl des<br />

K<strong>an</strong>tors am 23. Juni 1582, die durch die Wahl des bisherigen K<strong>an</strong>tors<br />

zum Scholaster am Tage vorher erfor<strong>der</strong>lich geworden war, zeigt den<br />

gleichen Ablauf des Wahlvorg<strong>an</strong>gs wie bei <strong>der</strong> Scholasterwahl (K Best. 99<br />

.Nr. 702 S.24-26). Ob <strong>der</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>spropst wie bei <strong>der</strong> Wahl des Dek<strong>an</strong>s<br />

ursprünglich e<strong>in</strong> Bestätigungsrecht ausgeübt hat, muß dah<strong>in</strong>gestellt bleiben.<br />

E<strong>in</strong> H<strong>in</strong>weis auf die Bestätigung <strong>der</strong> Wahl durch den Trierer Erzbischof<br />

wurde nicht gefunden. M<strong>an</strong> darf <strong>an</strong>nehmen, daß die Wahl mit <strong>der</strong><br />

Installation im Chor ihren Abschluß f<strong>an</strong>d.<br />

c) Rechte und Pflichten des K<strong>an</strong>tors. Nach den <strong>St</strong>atuten von<br />

1316 erhält <strong>der</strong> K<strong>an</strong>tor die E<strong>in</strong>künfte e<strong>in</strong>es Son<strong>der</strong>vermögens neben den<br />

E<strong>in</strong>künften se<strong>in</strong>er K<strong>an</strong>onikerpräbende, doch werden die Son<strong>der</strong>leistungen<br />

- wie beim Dek<strong>an</strong> - mit dem Tag des Todes e<strong>in</strong>gestellt. E<strong>in</strong>künfte <strong>an</strong><br />

Getreide, die bereits im Kornspeicher des K<strong>an</strong>tors s<strong>in</strong>d, bleiben zur<br />

Verfügung se<strong>in</strong>er Erben (vgl. § 25, 4). Wie die <strong>an</strong><strong>der</strong>en Kapitulark<strong>an</strong>oniker<br />

steht dem K<strong>an</strong>tor im Turnus maior wie im Turnus m<strong>in</strong>or das Präsentationsrecht<br />

für die Besetzung von K<strong>an</strong>onikaten bzw. von Benefizien zu, wenn<br />

er <strong>an</strong> <strong>der</strong> Reihe ist. Nach den <strong><strong>St</strong>ift</strong>ungsurkunden besetzt <strong>der</strong> K<strong>an</strong>tor alle<strong>in</strong><br />

die Vikarie des Altars <strong>St</strong>. Philippus und Jakobus, zusammen mit dem<br />

Dek<strong>an</strong>, dem Scholaster und dem Kustos die Vikarie des Altars <strong>St</strong>. J oh<strong>an</strong>nes<br />

Baptist, zusammen mit dem Dek<strong>an</strong> die Vikarie des Altars <strong>St</strong>. Tr<strong>in</strong>itas (K<br />

Best. 99 Nr. 702 BI. 130 v -132). In <strong>der</strong> 1582 vor <strong>der</strong> Wahl des K<strong>an</strong>tors

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