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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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§ 12. Die Dignitäten 125<br />

im Falle <strong>der</strong> Abwesenheit <strong>der</strong> von ihm zu bestellende Lehrer (Iudimagister,<br />

ludirector) zu vertreten hat, <strong>der</strong> bei allen k<strong>an</strong>onischen Tagzeiten im<br />

Chor <strong>an</strong>wesend se<strong>in</strong> muß. Schließlich übernimmt <strong>der</strong> Scholaster die<br />

Verpflichtung, für die Güter <strong>der</strong> Scholasterie zu sorgen und sie <strong>in</strong> gutem<br />

<strong>St</strong><strong>an</strong>d zu halten.<br />

Nachdem alle Kapitulare dieser Kapitulation zugestimmt hatten, beg<strong>in</strong>nt<br />

die Wahl. Nach Anrufung des Hl. Geistes und des hl. <strong>Kastor</strong> um<br />

e<strong>in</strong>e gute Wahl e<strong>in</strong>igt m<strong>an</strong> sich auf e<strong>in</strong>e Wahl mit <strong>St</strong>immzettel (per modum<br />

scrut<strong>in</strong>ii). Zwei <strong><strong>St</strong>ift</strong>svikare werden als Skrutatoren bestimmt. D<strong>an</strong>n<br />

verlassen alle Kapitulare den Kapitelsaal, <strong>in</strong> dem nur <strong>der</strong> Notar und die<br />

beiden Skrutatoren zurückbleiben. Die Kapitulare betreten den Kapitelsaal<br />

wie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Reihe nach und geben ihre <strong>St</strong>immzettel ab. Bei <strong>der</strong> Auszählung<br />

ergibt sich e<strong>in</strong>e Mehrheit <strong>der</strong> <strong>St</strong>immen für den K<strong>an</strong>tor Jodokus Ziegle<strong>in</strong>,<br />

dessen Wahl durch den Notar unverzüglich bek<strong>an</strong>nt gegeben wird. Ziegle<strong>in</strong><br />

verzichtet d<strong>an</strong>n <strong>in</strong> die Hände von Dek<strong>an</strong> und Kapitel auf das Amt des<br />

K<strong>an</strong>tors und übernimmt nach Leistung des Amtseides die Scholasterie.<br />

Der Notar fertigt über die Scholasterwahl und über den Verzicht auf das<br />

Amt des K<strong>an</strong>tors eigene Nie<strong>der</strong>schriften aus (K Best. 99 Nr. 702 S. 21-24).<br />

M<strong>an</strong> wird es als selbstverständlich <strong>an</strong>zunehmen haben, daß die Wahlh<strong>an</strong>dlung<br />

mit <strong>der</strong> feierlichen E<strong>in</strong>führung im Chor - ähnlich wie bei <strong>der</strong><br />

Installierung des Dek<strong>an</strong>s - abgeschlossen wurde. Ob wie bei <strong>der</strong> Wahl<br />

des Dek<strong>an</strong>s <strong>der</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>spropst ursprünglich e<strong>in</strong> Bestätigungsrecht ausgeübt<br />

hat, muß dah<strong>in</strong>gestellt bleiben. H<strong>in</strong>weise auf e<strong>in</strong>e Bestätigung <strong>der</strong> Wahl<br />

durch den Trierer Erzbischof fehlen.<br />

c) Rechte und Pflichten des Scholasters. Zu den Rechten<br />

gehörten nach dem <strong><strong>St</strong>ift</strong>surbar aus <strong>der</strong> Zeit um 1100 zwei Drittel des<br />

Zehnten aus dem Bezirk <strong>der</strong> Kirche <strong>in</strong> Ellenz a. d. <strong>Mosel</strong>. Nach <strong>der</strong><br />

Zuweisung dieser Zehnte<strong>in</strong>künfte <strong>an</strong> die Präsenz durch den Trierer<br />

Erzbischof Baldu<strong>in</strong> im Jahre 1334 erhielt <strong>der</strong> Scholaster die E<strong>in</strong>künfte e<strong>in</strong>er<br />

zweiten K<strong>an</strong>onikerpräbende (v gI. § 25, 3). Aufgrund <strong>der</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>ungsurkunden<br />

besetzt <strong>der</strong> Scholaster die Vikarien <strong>der</strong> Altäre <strong>St</strong>. Maria, <strong>St</strong>. Kathar<strong>in</strong>a <strong>der</strong><br />

Älteren und <strong>St</strong>. <strong>St</strong>eph<strong>an</strong>us, die alle von Vorgängern im Scholasteramt<br />

gestiftet waren, ferner zusammen mit den drei <strong>an</strong><strong>der</strong>en Prälaten des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s<br />

die Vikarie des Altars <strong>St</strong>. J oh<strong>an</strong>nes Baptist. Im Turnus maior wie im Turnus<br />

m<strong>in</strong>or hat er die gleichen Rechte wie die <strong>an</strong><strong>der</strong>en Kapitulark<strong>an</strong>oniker (K<br />

Best. 99 Nr. 702 BI. 130 v -132). Nicht aus <strong>Karden</strong>er Quellen belegt, aber<br />

<strong>der</strong> Sache nach zu erschließen ist das Recht des Scholasters zur Erteilung<br />

<strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>en Weihen und des Subdiakonats <strong>an</strong> die Mitglie<strong>der</strong> des <strong>Karden</strong>er<br />

<strong><strong>St</strong>ift</strong>s (vgl. § 23, 1).<br />

Der Scholaster prüfte - als die <strong>Karden</strong>er <strong><strong>St</strong>ift</strong>sschule die volle<br />

Ausbildung <strong>der</strong> K<strong>an</strong>oniker nicht mehr durchführte - nach Ausweis <strong>der</strong>

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