14.01.2014 Aufrufe

Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

124 4. Verfassung und Verwaltung<br />

Dek<strong>an</strong> auch die Kirchendiener (Glöckner, Küster, Förster, <strong><strong>St</strong>ift</strong>smötter,<br />

<strong><strong>St</strong>ift</strong>sbäcker usw.), die er - ebenso wie die Vikare - entwe<strong>der</strong> unter vier<br />

Augen o<strong>der</strong> öffentlich im Kapitel rügen muß (K Best. 99 Nr. 207 S. 189/<br />

90).<br />

3. Der s,cholaster<br />

a) <strong>St</strong>ellung im Kapitel. <strong>Das</strong> Amt des Scholasters wird zum ersten<br />

Mal im Urbar des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s aus <strong>der</strong> Zeit um 1100 gen<strong>an</strong>nt. Nach <strong>der</strong><br />

<strong>St</strong>atutensammlung aus <strong>der</strong> Mitte des 16. Jahrhun<strong>der</strong>ts nimmt <strong>der</strong> Scholaster<br />

nach dem Dek<strong>an</strong> den zweiten R<strong>an</strong>g unter den Dignitären o<strong>der</strong> Prälaten<br />

des Kapitels e<strong>in</strong> (K Best. 99 Nr. 702 S. 54). Der Scholaster ist ursprünglich<br />

<strong>der</strong> Lehrer <strong>der</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>sschule, d<strong>an</strong>n <strong>der</strong> Vorgesetzte des von ihm bestellten<br />

Lehrers und auch ver<strong>an</strong>twortlich für die bauliche Inst<strong>an</strong>dhaltung <strong>der</strong><br />

am Kreuzg<strong>an</strong>g gelegenen <strong><strong>St</strong>ift</strong>sschule (vgl. weiter unten Abschnitt c).<br />

<strong>St</strong>ändische Voraussetzungen für die Besetzung <strong>der</strong> Scholasterie best<strong>an</strong>den<br />

nicht, wenn auch im 13. und 14. Jahrhun<strong>der</strong>t Scholaster aus edelfreien<br />

Familien <strong>in</strong> Ersche<strong>in</strong>ung treten (vgl. § 11,4 b).<br />

b) <strong>Das</strong> freie Wahlrecht des Kapitels und die Bestätigung<br />

<strong>der</strong> Wahl. Die Nie<strong>der</strong>schrift über die Scholasterwahl des Jahres 1582<br />

gibt Auskunft über <strong>der</strong>en Ablauf, <strong>der</strong> im g<strong>an</strong>zen gesehen weniger feierlich<br />

als die Wahl e<strong>in</strong>es Dek<strong>an</strong>s gewesen zu se<strong>in</strong> sche<strong>in</strong>t, falls nicht E<strong>in</strong>zelheiten<br />

- wie die E<strong>in</strong>ladung zur Wahl durch Anschlag <strong>an</strong> <strong>der</strong> Kirchtür, die<br />

schriftliche Benachrichtigung <strong>der</strong> Kapitulare und <strong>an</strong><strong>der</strong>e Formalien -<br />

e<strong>in</strong>fach weggelassen s<strong>in</strong>d. Die Wahl von 1582 war erfor<strong>der</strong>lich geworden,<br />

weil <strong>der</strong> bisherige Amts<strong>in</strong>haber verzichtet hatte und <strong>in</strong> die Reihe <strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>fachen Kapitulark<strong>an</strong>oniker zurückgetreten war. Die Kapitelv~rsammlung,<br />

bestehend aus dem Dek<strong>an</strong> und 14 Kapitulark<strong>an</strong>onikern, stellte<br />

zunächst <strong>in</strong> Gegenwart e<strong>in</strong>es Notars e<strong>in</strong>e Wahlkapitulation auf: Der neue<br />

Scholaster hat persönlich Residenz zu halten und darf die Scholasterie ohne<br />

Willen und Wissen des Kapitels we<strong>der</strong> resignieren noch permutieren o<strong>der</strong><br />

irgendwie sonst ve-ralienieren. Aus den We<strong>in</strong>zuteilungen <strong>der</strong> Bezirke<br />

Ellenz, Bruttig, F<strong>an</strong>kel, Ernst und Valwig wird <strong>der</strong> Scholaster nichts<br />

erhalten, weil sie zu den täglichen Austeilungen gehören, von denen die<br />

Scholasteriepr~bende ausgenommen ist, da <strong>der</strong> Scholaster e<strong>in</strong>e K<strong>an</strong>onikerpräbende<br />

und e<strong>in</strong>e Amtspräbende <strong>in</strong> Besitz hat (vgl. Abschnitt c). In<br />

die Vergabe von Benefizien wird <strong>der</strong> Scholaster sich nicht e<strong>in</strong>mischen,<br />

soweit diese dem Kapitel zusteht. Nicht berührt von dieser Klausel s<strong>in</strong>d<br />

jene Fälle, <strong>in</strong> denen <strong>der</strong> Scholaster se<strong>in</strong> Turnusrecht ausübt o<strong>der</strong> die<br />

Verleihung e<strong>in</strong>es Benefiziums dem Scholaster ausdrücklich zuerk<strong>an</strong>nt ist.<br />

Der Scholaster hat <strong>in</strong> <strong>der</strong> Matut<strong>in</strong> die siebente Lektion zu s<strong>in</strong>gen, bei <strong>der</strong> ihn

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!