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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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§ 12. Die Dignitäten 123<br />

Dek<strong>an</strong> leistete dem Erzbischof entwe<strong>der</strong> persönlich o<strong>der</strong> mit e<strong>in</strong>er besiegelten<br />

Urkunde den Oboedienzeid (§ 29. Dek<strong>an</strong>e des 17. und 18. Jahrhun<strong>der</strong>ts).<br />

c) Erzbischöfliche Wahlkommissare. Der bis zur Wahl des<br />

Jahres 1588 geübte Brauch <strong>der</strong> Selbstkontrolle des Kapitels bei <strong>der</strong><br />

Dek<strong>an</strong>swahl kam nach dem Tode des Dek<strong>an</strong>s Nikolaus Arnoldi Er<strong>in</strong>gius<br />

(1588-1605) <strong>in</strong> Abg<strong>an</strong>g. Zur Wahl des Nachfolgers im März 1605 erschien<br />

als erzbischöflicher Wahlkommissar Otto Gereon Freiherr von Gutm<strong>an</strong>n<br />

zu Sobernheim. Die Wahl muß von diesem Zeitpunkt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Weise<br />

vorbereitet worden se<strong>in</strong>, daß <strong>der</strong> Erzbischof nach erfolgter Mitteilung über<br />

den Tod des Dek<strong>an</strong>s e<strong>in</strong>en o<strong>der</strong> mehrere Wahlkommissare bestellte und<br />

das Kapitel darüber <strong>in</strong>formierte. So waren bei <strong>der</strong> Wahl des Kornelius<br />

Seulen im Jahre 1680 die Dek<strong>an</strong>e von Münstermaifeld und <strong>St</strong>. Flor<strong>in</strong>­<br />

Koblenz als Wahlkommissare <strong>an</strong>wesend. Die Unvollständigkeit <strong>der</strong> Quellen<br />

läßt e<strong>in</strong>e Überprüfung <strong>der</strong> Anwesenheit von Wahlkommissaren bei je<strong>der</strong><br />

Wahl nicht zu, sie ist jedoch pr<strong>in</strong>zipiell vorauszusetzen.<br />

d) Rechte und Pflichten des Dek<strong>an</strong>s. Bis zum Jahre 1293 hatte<br />

<strong>der</strong> Dek<strong>an</strong> das Recht zur Besetzung aller dem <strong><strong>St</strong>ift</strong> unterstellten Kirchen.<br />

Dek<strong>an</strong> Sebert verzichtete <strong>in</strong> diesem Jahr zu Gunsten des Kapitels auf<br />

dieses Recht (vgl. § 11, 2 cu. § 24, 2). Seit dem Jahre 1334 hatte <strong>der</strong> Dek<strong>an</strong><br />

aufgrund e<strong>in</strong>er Anordnung des Trierer Erzbischofs Baldu<strong>in</strong> das Recht auf<br />

die E<strong>in</strong>künfte e<strong>in</strong>er zweiten K<strong>an</strong>onikerpräbende (K Best. 99 Nr. 100-102<br />

u. 258). Alle<strong>in</strong> o<strong>der</strong> zusammen mit Mitglie<strong>der</strong>n des Kapitels besetzte <strong>der</strong><br />

Dek<strong>an</strong> nach e<strong>in</strong>er Zusammenstellung aus dem Jahre 1729, die z. T. auf<br />

urkundlichen Nachrichten seit dem Anf<strong>an</strong>g des 14. Jahrhun<strong>der</strong>ts beruht,<br />

e<strong>in</strong>e Reihe von Vikarien (vgl. § 15, 1 b). Zum Recht <strong>der</strong> E<strong>in</strong>berufung und<br />

Leitung <strong>der</strong> Kapitelsversammlungen vgl. § 11, 2 d.<br />

Nach den Reformstatuten des Trierer Erzbischofs Jakob vom Jahre<br />

1573 ist <strong>der</strong> Dek<strong>an</strong> als Haupt des Kapitels für die Ordnung und Würde<br />

des Chor- und Gottesdienstes ver<strong>an</strong>twortlich. Nach altem Brauch hat er<br />

<strong>an</strong> den Hohen Feiertagen das Hochamt zu halten. Se<strong>in</strong>er Aufsicht<br />

unterstehen die Altäre <strong>der</strong> Vikarien; über die Erfüllung <strong>der</strong> mit ihnen<br />

verbundenen Verpflichtungen hat er zu wachen, wenn Vikare abwesend<br />

o<strong>der</strong> durch Kr<strong>an</strong>kheit verh<strong>in</strong><strong>der</strong>t s<strong>in</strong>d. Der Dek<strong>an</strong> trägt die Ver<strong>an</strong>twortung<br />

für das geistliche Leben <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Kapitels, gegen die er<br />

e<strong>in</strong>schreiten muß, wenn sie durch ihren Lebensw<strong>an</strong>del o<strong>der</strong> durch Vernachlässigung<br />

<strong>der</strong> Lesung und des <strong>St</strong>udiums <strong>der</strong> Hl. Schrift o<strong>der</strong> auf<br />

<strong>an</strong><strong>der</strong>e Weise (Vernachlässigung <strong>der</strong> geistlichen Kleidung) Grund zum<br />

Ärgernis geben. Er hat den Mitglie<strong>der</strong>n des Kapitels viermal im Jahre als<br />

Beichtvater zur Verfügung zu stehen o<strong>der</strong> für e<strong>in</strong>en geeigneten Beichtvater<br />

zu sorgen (K Best. 99 Nr.574). Nach den Reformbestimmungen des<br />

Trierer Erzbischofs Joh<strong>an</strong>n Hugo vom Jahre 1678 unterstehen dem

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