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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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120 4. Verfassung und Verwaltung<br />

sowie je vier Goldgulden für den Kustos (zur Beschaffung e<strong>in</strong>es Ornats)<br />

und <strong>an</strong> den Küster (aedituus) und schließlich noch je zwei Reichstaler <strong>an</strong><br />

die K<strong>an</strong>oniker (als Ablösung für e<strong>in</strong> früher übliches Bru<strong>der</strong>mahl) kamen,<br />

begeben sich zwei Kapitulare zum Chor <strong>der</strong> Kirche und br<strong>in</strong>gen den dort<br />

wartenden Archidiakon <strong>in</strong> das Kapitelhaus, wo die Anwesenden bei se<strong>in</strong>em<br />

E<strong>in</strong>tritt aufstehen und sich vor ihm /."erneigen. Knieend vor e<strong>in</strong>em Kreuz<br />

zwischen brennenden Kerzen leistet <strong>der</strong> Archidiakon den Eid, die Propstei<br />

<strong>in</strong> gebührenden <strong>St</strong><strong>an</strong>d sowie ihre und <strong>der</strong> Kirche Rechte und Gebräuche<br />

zu bewahren, so wahr ihm Gott helfe. Zur Bekräftigung legt er die Hände<br />

auf das Ev<strong>an</strong>gelienbuch. D<strong>an</strong>ach nehmen Dek<strong>an</strong> und Scholaster den neuen<br />

Propst <strong>in</strong> ihre Mitte und führen ihn - gefolgt von den Kapitularen - zu<br />

se<strong>in</strong>em <strong>St</strong>allum im Chor, das <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>er Weise mit e<strong>in</strong>er Tapisserie<br />

(tapete) geschmückt ist. Nach dem Kapitelsprotokoll vom 1. September<br />

1750 ist es das erste <strong>St</strong>allum auf <strong>der</strong> rechten Chorseite (K Best. 99 Nr. 704<br />

BI. 21/22). Nachdem <strong>der</strong> Archidiakon und Propst Platz genommen hat,<br />

stimmt <strong>der</strong> Dek<strong>an</strong> das Te Deum laudamus <strong>an</strong>, das von allen im Chor<br />

abwechselnd unter Orgel begleitung gesungen wird. D<strong>an</strong>n wünschen<br />

Dek<strong>an</strong>, K<strong>an</strong>oniker und Vikare dem Archidiakon und Propst Glück und<br />

e<strong>in</strong> ad multos <strong>an</strong>nos und geleiten ihn <strong>in</strong> das Chorbischofshaus zurück (K<br />

Best. 99 Nr. 704 BI. 101-103).<br />

f) Residenz. Der Propst war, wie die <strong>St</strong>atutensammlung aus <strong>der</strong><br />

Mitte des 16. Jahrhun<strong>der</strong>ts sagt, aufgrund se<strong>in</strong>es Amtes zur conservatio und<br />

defensio <strong>der</strong> Privilegien des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s und se<strong>in</strong>er Mitglie<strong>der</strong> verpflichtet (K<br />

Best. 99 Nr. 702 S. 53) und hätte aus diesem Grund - wie <strong>der</strong> Propst <strong>in</strong><br />

<strong>St</strong>. Paul<strong>in</strong>-Trier (vgI. GS NP 6 S. 181) - rechtlich die Verpflichtung zur<br />

persönlichen Residenz im <strong>Karden</strong>er Chorbischofshaus haben müssen. Da<br />

er aber primär Trierer Domk<strong>an</strong>oniker und Archidiakon e<strong>in</strong>es ausgedehnten<br />

J urisdiktions- und Visitationssprengels war, konnte er die Residenz <strong>in</strong><br />

diesem S<strong>in</strong>ne nicht halten. Als Archidiakon und Propst hatte er nachweislich<br />

bereits 1178 se<strong>in</strong>en Wohnsitz <strong>in</strong> Trier, woh<strong>in</strong> ihm die E<strong>in</strong>künfte <strong>der</strong><br />

Propstei mit dem Schiff geliefert wurden (MrhUB 2 Nr.28 S.67). Nun<br />

f<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> den Vere<strong>in</strong>barungen vom Jahre 1470, mit denen <strong>der</strong><br />

Archidiakon und Propst e<strong>in</strong>en Schultheißen <strong>in</strong> <strong>Karden</strong> zur Wahrung se<strong>in</strong>er<br />

Rechte bestellt, auch das Recht auf sieben Präbendenbrote <strong>in</strong> <strong>der</strong> Woche<br />

(BA Trier Abt. 32 Nr. 101 BI. 260), auf die sonst nur die K<strong>an</strong>oniker e<strong>in</strong><br />

Anrecht haben, die <strong>in</strong> <strong>Karden</strong> die Residenz halten. Da nach <strong>der</strong> oben<br />

gen<strong>an</strong>nten <strong>St</strong>atutensammlung <strong>der</strong> Propst Inhaber e<strong>in</strong>er <strong><strong>St</strong>ift</strong>spräbende<br />

(praebenda adm<strong>in</strong>istrationis) war (vgI. weiter oben 1 a), darf m<strong>an</strong> wohl mit<br />

e<strong>in</strong>er sonst nicht bek<strong>an</strong>nten alten Norm rechnen, nach <strong>der</strong> <strong>der</strong> Archidiakon<br />

und Propst rechtlich zu den die Residenz haltenden K<strong>an</strong>onikern zählte.<br />

E<strong>in</strong>e Rechtsstellung dieser Art hatten auch die mit <strong>Karden</strong>er K<strong>an</strong>onikaten<br />

bedachten Kapläne des Trierer Erzbischofs (vgI. § 14, 1).

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