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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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§ 11. <strong>Das</strong> Kapitel 109<br />

das 1310 auch deutlich umschrieben: Auf diese Weise wird das Recht <strong>der</strong><br />

Nachfolger <strong>in</strong> schwerer Weise präjudiziert, werden aber auch die vom<br />

Apostolischen <strong>St</strong>uhl ausgesprochenen Verleihungen kirchlicher Benefizien<br />

lächerlich gemacht und h<strong>in</strong>terg<strong>an</strong>gen (plerumque <strong>in</strong> efusionem provisionum a<br />

Sede Apostofica super obt<strong>in</strong>endis c<strong>an</strong>onicatibus et praebendis). Daß <strong>der</strong> Erzbischof<br />

dabei auch <strong>an</strong> die Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung eigener Verleihungen gedacht hat, darf<br />

m<strong>an</strong> wohl <strong>an</strong>nehmen (Blattau, <strong>St</strong>atuta synodalia 1 Nr.25 S. 85/86). Unter<br />

diesem Gesichtspunkt war die 1398 durch den Trierer Erzbischof gewährte<br />

volle Testierfreiheit ke<strong>in</strong> Fortschritt (ebd. 1 Nr.44 S. 204-206), weil zu<br />

den von den <strong><strong>St</strong>ift</strong>en praktizierten und beibehaltenen Karenzjahren samt<br />

dem Gnadenjahr für e<strong>in</strong>en Verstorbenen nun auch noch das Gnadenjahr<br />

mit se<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>künften für den Trierer Erzbischof kam.<br />

1. Grabrecht<br />

Der älteste erhaltene Grabste<strong>in</strong> e<strong>in</strong>es <strong><strong>St</strong>ift</strong>s<strong>an</strong>gehörigen ist <strong>der</strong> des<br />

Dek<strong>an</strong>s Moskopf (t 1588). Begräbnisplätze für die K<strong>an</strong>oniker waren die<br />

<strong><strong>St</strong>ift</strong>skirche und <strong>der</strong> Kreuzg<strong>an</strong>g (vg1. § 3, 9). <strong>Das</strong> Kapitel faßte am 25.<br />

August 1753 nach dem Tod des K<strong>an</strong>onikers Joh<strong>an</strong>n Weirichs (1729-1753)<br />

den Beschluß, <strong>in</strong> Zukunft aus hygienischen Gründen (ob putorem et foetidos<br />

humores ex recentibus sepufchris cont<strong>in</strong>uo exsurgentes et valetud<strong>in</strong>i vafde nocivos)<br />

ke<strong>in</strong>e Bestattungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Kirche mehr vorzunehmen. Wenn e<strong>in</strong> K<strong>an</strong>oniker<br />

dennoch e<strong>in</strong>e solche Beisetzung für sich wünsche, könne er sie gegen<br />

Entrichtung von 50 Reichstalern für die Beschaffung von Paramenten<br />

erhalten (K Best. 99 Nr. 704 S. 38). Zum Begräbnisrecht <strong>der</strong> Vikare vg1.<br />

§ 15, 1.<br />

4. Die zahlenmäßige und ständische Zusammensetzung des<br />

Kapitels<br />

a. Die Zahl <strong>der</strong> K<strong>an</strong>onikate<br />

Angaben über die Zahl residieren<strong>der</strong> K<strong>an</strong>oniker begegnen <strong>in</strong> Zeugenlisten<br />

von Urkunden des 11. bis 18. Jahrhun<strong>der</strong>ts. <strong>Das</strong> Testament des<br />

K<strong>an</strong>onikers L<strong>an</strong>hech<strong>in</strong> vom Jahre 1084 nennt außer dem Testator 17<br />

K<strong>an</strong>oniker als Zeugen, unter ihnen den Propst und den Dek<strong>an</strong>, die neben<br />

<strong>der</strong> Amtstitulatur auch die e<strong>in</strong>es K<strong>an</strong>onikers führen (vg1. Liste <strong>der</strong><br />

K<strong>an</strong>oniker <strong>in</strong> § 33), doch ist mit dieser Liste die Zahl <strong>der</strong> K<strong>an</strong>onikate, die<br />

das <strong><strong>St</strong>ift</strong> aufgrund se<strong>in</strong>er Verfassung hatte, nicht umfassend beschrieben.<br />

Die Urkunde des Papstes Sixtus IV. vom Jahre 1471 über die Neuordnung

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