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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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108 4. Verfassung und Verwaltung<br />

mente e<strong>in</strong>e solche Fülle von gestiftetem Gut und E<strong>in</strong>künften, daß <strong>der</strong><br />

Ged<strong>an</strong>ke sich verbietet, dies alles sei Erb- und Eigengut gewesen. Er<strong>in</strong>nert<br />

sei <strong>an</strong> das Testament des K<strong>an</strong>onikers Marci<strong>an</strong>us (1183-1236), <strong>an</strong> das<br />

Testament des K<strong>an</strong>onikers He<strong>in</strong>rich de Litore des Älteren (1280-1296)<br />

und das des K<strong>an</strong>onikers Konrad von Treis gen. Liber (1300-1342). Der<br />

K<strong>an</strong>oniker Theo<strong>der</strong>ich von Schönec~ vermacht 1324 alle E<strong>in</strong>künfte aus<br />

se<strong>in</strong>em <strong>Karden</strong>er K<strong>an</strong>onikat <strong>der</strong> von ihm gestifteten Dreiköngsvikarie,<br />

dazu bedeutende Natural- und Geldlegate aus Schulden, die die Abtei<br />

Echternach bei ihm hat; bedacht werden aber auch se<strong>in</strong>e Verw<strong>an</strong>dten und<br />

se<strong>in</strong> Ges<strong>in</strong>de. Noch aufschlußreicher s<strong>in</strong>d die Testamente <strong>der</strong> Dignitäre,<br />

des Dek<strong>an</strong>s Ricolf (1246), des Dek<strong>an</strong>s Nikolaus (1251-1257), des Dek<strong>an</strong>s<br />

Herm<strong>an</strong>n (1279-1283) und des Dek<strong>an</strong>s Sebert (1283-1299), <strong>der</strong> Scholaster<br />

Ludwig von Schubach (1251-1272), Philipp von Treis (1275-1281) und<br />

<strong>der</strong> K<strong>an</strong>toren Nikolaus (1251-1256) und Joh<strong>an</strong>n (1288-1301).<br />

Von entscheiden<strong>der</strong> Bedeutung zum Verständnis dieser Testamente<br />

dürfte die Urkunde des Trierer Erzbischofs Arnold vom Jahre 1257 se<strong>in</strong>,<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> er nach e<strong>in</strong>er Ause<strong>in</strong><strong>an</strong><strong>der</strong>setzung mit den Prälaten und den<br />

K<strong>an</strong>onikerstiften <strong>der</strong> <strong>St</strong>adt Trier darlegt, daß die Kleriker <strong>der</strong> <strong>St</strong>adt und<br />

des Bistums Trier <strong>in</strong> Zukunft (wie<strong>der</strong>) frei ihre Testamente, Anordnungen<br />

und Schenkungen machen dürfen, wie es im Recht vorgesehen und <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Region frommer Brauch sei. Bestehen will dagegen <strong>der</strong> Erzbischof auf den<br />

ihm geschuldeten Abgaben pro stationibus (MrhUB 3 Nr. 1414 S. 1024)1) .<br />

. Erzbischof Baldu<strong>in</strong> bestimmte auf <strong>der</strong> Prov<strong>in</strong>zialsynode von 1310 für<br />

<strong>St</strong>adt, Bistum und Prov<strong>in</strong>z, daß die Kleriker über ihre Mobilien testamentarisch<br />

frei verfügen können, vorausgesetzt, daß die ihm von den Kirchen<br />

und Benefizien geschuldeten Verpflichtungen erfüllt s<strong>in</strong>d, Kirchen, Pfründen<br />

und zugehörende Gebäude unberührt bleiben, l<strong>an</strong>dwirtschaftliche<br />

Geräte und Tiere zur Bewirtschaftung des Benefiziums weiter zur Verfügung<br />

stehen und dem <strong>St</strong>ellennachfolger <strong>an</strong> Lebensmitteln soviel h<strong>in</strong>terlassen<br />

wird, daß er den Anschluß <strong>an</strong> die neue Ernte erreicht (Blattau, <strong>St</strong>atuta<br />

synodalia 1 Nr.25 S. 106). Angesichts dieser kirchenrechtlichen Bestimmungen<br />

wird klar: Nicht die Testierfreiheit des Klerus war im 13. und<br />

14. Jahrhun<strong>der</strong>t <strong>der</strong> entscheidende <strong>St</strong>reitpunkt zwischen Bischof und<br />

Klerikern, son<strong>der</strong>n das Gnadenjahr und die folgenden Karenzjahre, durch<br />

die e<strong>in</strong> Verstorbener noch e<strong>in</strong> Jahr nach se<strong>in</strong>em Tode gewissermaßen<br />

Eigentümer blieb und das geistliche Institut, dem er <strong>an</strong>gehört hatte,<br />

automatisch für mehrere Jahre se<strong>in</strong> Erbe wurde. Erzbischof Baldu<strong>in</strong> hat<br />

1) Es könnten damit die Abgaben geme<strong>in</strong>t se<strong>in</strong>, die bei <strong>der</strong> jährlichen Pflichtprozession<br />

zum Trierer Dom entrichtet wurden. V gl. N. KYLL, Pflichtprozessionen und B<strong>an</strong>nfahrten im<br />

westlichen Teil des alten Erzbistums Trier (Rhe<strong>in</strong>Arch 57) 1962 S. 74-80.

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