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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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106 4. Verfassung und Verwaltung<br />

g. Präsenzgel<strong>der</strong><br />

Die <strong>St</strong>atuten von 1316 nennen neben <strong>der</strong> Kellerei und ihrem Verwalter<br />

(celferarius maior) die aus Lieferungen von Korn, We<strong>in</strong> und Geld (denarii<br />

choralium) bestehenden E<strong>in</strong>künfte <strong>der</strong> Präsenz und ihres Verwalters (cellerarius<br />

m<strong>in</strong>or sive elemos<strong>in</strong>e). Zu den Bed<strong>in</strong>gungen, unter denen K<strong>an</strong>oniker und<br />

Vikare Anteil <strong>an</strong> den beson<strong>der</strong>s du)'th Anniversarienstiftungen sich ständig<br />

ergänzenden E<strong>in</strong>künften <strong>der</strong> Präsenz hatten, vgI. § 11, 2 b, zum Amt des<br />

Präsenzmeisters vgI. § 13, 2, zur umf<strong>an</strong>greichen Rechnungsführung <strong>der</strong><br />

Präsenz bis zum Ende des 18. Jahrhun<strong>der</strong>ts vgI. § 25, 9.<br />

h. Gnadenjahr<br />

Der <strong>Karden</strong>er Nekrolog aus <strong>der</strong> ersten Hälfte des 14. Jahrhun<strong>der</strong>ts<br />

enthält zahlreiche H<strong>in</strong>weise auf den Brauch, daß Mitglie<strong>der</strong> des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s mit<br />

E<strong>in</strong>künften ihrer Präbende, die Gnadenjahr (<strong>an</strong>nus gratiae) gen<strong>an</strong>nt werden,<br />

ihr Anniversar stifteten. Dem entspricht e<strong>in</strong>e durch Dek<strong>an</strong> und Kapitel<br />

unter Zustimmung des Erzbischofs Dieter von Trier unter dem 18. November<br />

1301 getroffene Entscheidung, daß die E<strong>in</strong>künfte e<strong>in</strong>es verstorbenen<br />

K<strong>an</strong>onikers im ersten Jahre <strong>der</strong> Vak<strong>an</strong>z <strong>der</strong> Präbende zur <strong><strong>St</strong>ift</strong>ung des<br />

Anniversars zur Verfügung stehen (K Best. 99 Nr. 65). Diese <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung<br />

mit <strong>der</strong> Anordnung über die Verwendung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>künfte <strong>in</strong> den folgenden<br />

drei Karenzjahren stehende Vere<strong>in</strong>barung - zu den Karenzjahren vgI.<br />

§ 11, 1 d - geriet <strong>in</strong> Wi<strong>der</strong>spruch mit dem Verbot des Gnadenjahres, das<br />

<strong>der</strong> Trierer Erzbischof Baldu<strong>in</strong> 1310 auf e<strong>in</strong>em Prov<strong>in</strong>zial konzil unter<br />

Berufung auf die Bestimmungen e<strong>in</strong>es älteren Prov<strong>in</strong>zial konzils wegen<br />

mißbräuchlicher Nutzung verbot (vgl. Blattau, <strong>St</strong>atuta synodalia 1 Nr. 25<br />

S.65 u. 85/86). Ob <strong>der</strong> Erzbischof dem <strong><strong>St</strong>ift</strong> <strong>Karden</strong> das Gnadenjahr<br />

ausnahmsweise weiter bewilligte, wie er dies im Herbst 1310 für die <strong><strong>St</strong>ift</strong>e<br />

<strong>St</strong>. Paul<strong>in</strong>-Trier, Münstermaifeld und <strong>St</strong>. <strong>Kastor</strong>-Koblenz tat (vgI. GS NF 6<br />

S. 165), ist nicht bek<strong>an</strong>nt. Es ist jedoch zu beachten, daß m<strong>an</strong> <strong>in</strong> <strong>Karden</strong><br />

1316 e<strong>in</strong> <strong>St</strong>atut über die vier Karenzjahre erließ, während <strong>der</strong>er nach<br />

dem Tode e<strong>in</strong>es Kapitulark<strong>an</strong>onikers die E<strong>in</strong>künfte <strong>der</strong> Präbende dem<br />

Nachfolger im K<strong>an</strong>onikat nicht zur Verfügung st<strong>an</strong>den: die E<strong>in</strong>künfte des<br />

ersten Jahres gehörten je zur Hälfte dem Kapitel und dem Verstorbenen,<br />

die E<strong>in</strong>künfte des zweiten Jahres dem Verstorbenen zur Anniversarstiftung<br />

(BA Trier Abt. 95 Nr.292 BI. 18). Diese beiden Jahre und die 1316<br />

ebenfalls wie<strong>der</strong> betonten beiden <strong>an</strong><strong>der</strong>en Jahre, <strong>der</strong>en E<strong>in</strong>künfte <strong>an</strong> die<br />

Fabrikkasse fallen, wurden als vier Karenzjahre übernommen, als <strong>der</strong><br />

Trierer Erzbischof Werner im Jahre 1398 die volle Testierfreiheit des<br />

Klerus bewilligte, dafür aber die E<strong>in</strong>künfte des ersten Jahres nach

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