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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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§ 11. <strong>Das</strong> Kapitel 101<br />

Kuno von Trier wi<strong>der</strong>rief diesen Beschluß und setzte die alten Term<strong>in</strong>e<br />

wie<strong>der</strong> <strong>in</strong> Kraft, doch genehmigte <strong>der</strong> Nachfolger, Erzbischof Werner, im<br />

Jahre 1408 die e<strong>in</strong>stimmig gefaßte neue Festlegung durch das Kapitel auf<br />

den Juniterm<strong>in</strong>, freilich unter Ausschluß <strong>der</strong> täglichen Zuteilungen, auf<br />

die die Erben e<strong>in</strong>es verstorbenen K<strong>an</strong>onikers ke<strong>in</strong> Recht hatten (v gI. § 10<br />

Nr. 10 u. 11). Mit den täglichen Zuteilungen <strong>an</strong> die K<strong>an</strong>oniker, die die<br />

Residenz hielten, ist e<strong>in</strong> zweiter Teil <strong>der</strong> Präbendene<strong>in</strong>künfte berührt:<br />

sie best<strong>an</strong>den aus <strong>der</strong> täglichen Lieferung von Brot (focatiae) aus <strong>der</strong><br />

<strong><strong>St</strong>ift</strong>sbäckereiund e<strong>in</strong>er täglichen We<strong>in</strong>lieferung <strong>an</strong> diejenigen residierenden<br />

K<strong>an</strong>oniker, die <strong>an</strong> <strong>der</strong> Matut<strong>in</strong>, dem Hochamt und <strong>der</strong> Vesper teilgenommen<br />

hatten (vgl. § 11, 3 d). Zur Auf teilung <strong>der</strong> Getreidee<strong>in</strong>künfte <strong>an</strong><br />

die Mitglie<strong>der</strong> des Kapitels nach e<strong>in</strong>em bestimmten Schlüssel vgI. die<br />

Ausführungen über die Kellerei (§ 25, 7).<br />

c. Allodien<br />

Die erste Erwähnung <strong>der</strong> Allodien ~ wenn auch noch nicht den<br />

Namen - bieten die 1251 erlassenen Residenzbestimmungen: Wer mit<br />

Erlaubnis des Dek<strong>an</strong>s und des Kapitels <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Jahr die Residenz nicht<br />

hält, erhält für diese Zeit nur e<strong>in</strong> Drittel <strong>an</strong> Korn (<strong>an</strong>nona), Spelt, Hafer,<br />

Brot und We<strong>in</strong> sowie vom Ertrag <strong>der</strong> We<strong>in</strong>berge se<strong>in</strong>er Präbende (BA<br />

Trier Abt. 95 Nr. 292 BI. 17 V ). Die Aufzählung unterscheidet zwischen<br />

Naturallieferungen im allgeme<strong>in</strong>en (Korn, Spelt, Hafer, Brot und We<strong>in</strong>)<br />

und den Erträgen von We<strong>in</strong>bergen, die den e<strong>in</strong>zelnen Präbenden zugeordnet<br />

s<strong>in</strong>d. Die um die Mitte des 16. Jahrhun<strong>der</strong>ts nie<strong>der</strong>geschriebenen<br />

<strong>St</strong>atuten enthalten h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Allodien ausführliche Bestimmungen:<br />

E<strong>in</strong> noch nicht zur vollen Mitgliedschaft des Kapitulark<strong>an</strong>onikers aufgenommener<br />

K<strong>an</strong>oniker erhält während <strong>der</strong> Karenz- und <strong>St</strong>udienjahre den<br />

vollen Ertrag <strong>der</strong> Allodien, die mit se<strong>in</strong>er Präbende verbunden s<strong>in</strong>d (K<br />

Best. 99 Nr. 702 S. 59). Die Erträge <strong>der</strong> Teilwe<strong>in</strong>berge <strong>der</strong> Allodien wurden<br />

nach den <strong>St</strong>atuten von 1251 durch den <strong><strong>St</strong>ift</strong>s kellner - das Amt wurde<br />

erst 1316 <strong>in</strong> das des Fabrikmeisters (cellerarius maior) und das des<br />

Präsenz meisters (cellerarius m<strong>in</strong>or vef efemos<strong>in</strong>e) aufgeteilt - verwaltet. Je<strong>der</strong><br />

K<strong>an</strong>oniker - <strong>an</strong>wesend (residierend) o<strong>der</strong> nicht - hat sich <strong>an</strong> den<br />

Unkosten <strong>in</strong> gleicher Weise zu beteiligen. Im 16. Jahrhun<strong>der</strong>t konnten die<br />

K<strong>an</strong>oniker über die Bewirtschaftung - Eigenwirtschaft o<strong>der</strong> Verpachtung<br />

- selbst entscheiden (s. unten).<br />

<strong>Das</strong> Allod, das nach späteren Quellen nicht nur aus We<strong>in</strong>bergen,<br />

son<strong>der</strong>n auch aus <strong>an</strong><strong>der</strong>s genutzten Grundstücken (Gärten, Fel<strong>der</strong>n, Wiesen<br />

usw.) bestehen konnte, war wirtschaftlich betrachtet e<strong>in</strong>e Anreicherung

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