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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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100 4. Verfassung und Verwaltung<br />

waren, ferner aus den Erträgen e<strong>in</strong>iger kle<strong>in</strong>er Grundherrschaften <strong>in</strong> diesem<br />

Gebiet. Für e<strong>in</strong>e Verwaltung dieser E<strong>in</strong>künfte durch Mitglie<strong>der</strong> des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s<br />

(pensiones) , aus denen sie - nach Überweisung <strong>der</strong> Überschüsse - ihre<br />

Präbende erzielten, haben sich <strong>in</strong> <strong>Karden</strong> ke<strong>in</strong>e Anzeichen gefunden (vgI.<br />

zu diesem System: GS NF 6 S. 157 -161). M<strong>an</strong> k<strong>an</strong>n sie auch nicht<br />

erwarten, da bei dem großen Übergewicht des Zehnten die E<strong>in</strong>künfte von<br />

Jahr zu Jahr bei wechselnden Ernte6sehr unterschiedlich ausfallen konnten.<br />

So spricht Erzbischof Bruno von Trier 1121 von <strong>der</strong> ger<strong>in</strong>gen prebenda<br />

fratrum <strong>in</strong> <strong>Karden</strong> (MrhUB 1 Nr. 446 S. 506). In ähnlicher Weise bewertet<br />

die Urkunde Papst Alex<strong>an</strong><strong>der</strong>s III. 1178 die neun Höfe von Forst im<br />

<strong>Karden</strong>er H<strong>in</strong>terl<strong>an</strong>d, von denen zwei dem Propst und sieben den<br />

K<strong>an</strong>onikern gehörten (MrhUB 2 Nr. 28 S. 67/68).<br />

Die generelle Auf teilung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>künfte zwischen Propst und Kapitel,<br />

wie sie <strong>in</strong> den Quellen des 12. Jahrhun<strong>der</strong>ts zum Ausdruck kommt, schließt<br />

e<strong>in</strong>e Auf teilung von Kapitelse<strong>in</strong>künften <strong>an</strong> die Mitglie<strong>der</strong> des Kapitels<br />

jedoch nicht aus. In <strong>Karden</strong> k<strong>an</strong>n m<strong>an</strong> nämlich von e<strong>in</strong>em Aufhören des<br />

geme<strong>in</strong>samen Lebens (vita communis) des Kapitels nicht sprechen, weil<br />

diese vita communis mit geme<strong>in</strong>samer Wohnung für alle Mitglie<strong>der</strong> des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> durch Quellen erfaßbaren Zeit nicht best<strong>an</strong>den hat. Bereits <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

ersten e<strong>in</strong>er l<strong>an</strong>gen Reihe von Urkunden über das Holzrecht des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Gemarkung von Treis auf <strong>der</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>en <strong>Mosel</strong>seite wird 1137 zur<br />

Begründung des Holzrechts darauf h<strong>in</strong>gewiesen, es gehöre zu den k<strong>an</strong>onischen<br />

Lebensregeln (<strong>in</strong>stitutio c<strong>an</strong>onice vite) <strong>in</strong> <strong>Karden</strong>, daß die e<strong>in</strong>zelnen<br />

K<strong>an</strong>oniker Privateigentum besitzen (propria et privata s<strong>in</strong>gulos habere) und<br />

<strong>in</strong> eigenen Häusern wohnen (et s<strong>in</strong>gulis m<strong>an</strong>sionibus m<strong>an</strong>ere), für die ihnen<br />

erblich das Holzrecht für sich und ihre Hausgenossen zustehe (ad domesticos<br />

usus et ad proprios: MrhUB 1 Nr. 494 Nr. 550). E<strong>in</strong>e solche Lebensweise<br />

setzte aber die Zuteilung e<strong>in</strong>es M<strong>in</strong>imums von E<strong>in</strong>künften <strong>an</strong> die Mitglie<strong>der</strong><br />

des Kapitels voraus. Für die Auf teilung <strong>der</strong> Kapitelse<strong>in</strong>künfte auf die<br />

e<strong>in</strong>zelnen K<strong>an</strong>oniker spricht die Urkunde vom Jahre 1183, mit <strong>der</strong> Propst<br />

und Kapitel die Auflösung e<strong>in</strong>er vak<strong>an</strong>t gewordenen Präbende und die<br />

Zuweisung ihrer E<strong>in</strong>künfte <strong>an</strong> die Baukasse <strong>der</strong> Kirchenfabrik für alle<br />

Zeiten beschließen (MrhUB 2 Nr. 57 S. 98; vgI. § 25, 9).<br />

Nach den unter dem Dek<strong>an</strong> Joh<strong>an</strong>n (1301-1318) erlassenen <strong>St</strong>atuten<br />

über die Präbenden erhielt je<strong>der</strong> K<strong>an</strong>oniker, <strong>der</strong> den 16. August (Tag nach<br />

dem Fest Mariä Aufnahme) lebend erreichte, den g<strong>an</strong>zen Jahres<strong>an</strong>teil <strong>der</strong><br />

Präbende <strong>an</strong> Getreide. Der Jahres<strong>an</strong>teil <strong>an</strong> We<strong>in</strong> st<strong>an</strong>d e<strong>in</strong>em Mitglied des<br />

Kapitels ungeschmälert zu, wenn jem<strong>an</strong>d den Tag nach dem Fest des<br />

Ev<strong>an</strong>gelisten Matthäus (21. September) erlebte (BA Trier Abt. 95 Nr. 292<br />

BI. 18). Diese Term<strong>in</strong>e wurden 1386 durch Dek<strong>an</strong> und Kapitel auf den<br />

Tag nach dem Fest Joh<strong>an</strong>nes Baptist (24. Juni) vorverlegt. Erzbischof

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