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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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§ 11. <strong>Das</strong> Kapitel 97<br />

die Bedeutung <strong>der</strong> Tonsur hätten herabsetzen können, zu tragen. Die<br />

Reformstatuten ,<strong>der</strong> Erzbischöfe Jakob (1573) und Joh<strong>an</strong>n (1589: Blattau,<br />

<strong>St</strong>atuta synodalia 2 Nr. 79 S. 344-348) enthalten ke<strong>in</strong>e Klei<strong>der</strong>vorschriften,<br />

erst die <strong>St</strong>atuten des Erzbischofs Joh<strong>an</strong>n Hugo vom Jahre 1678 kommen<br />

auf diesen Punkt zurück: <strong>Das</strong> Tragen <strong>der</strong> Tonsur wird betont. Die Haare<br />

s<strong>in</strong>d kurz zu tragen, Perücken nur mit beson<strong>der</strong>er Dispens erlaubt. Zu<br />

schwarzen Be<strong>in</strong>klei<strong>der</strong>n ist e<strong>in</strong> bis zu den Knien reichen<strong>der</strong> schwarzer<br />

Rock vorgeschrieben, dazu e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>facher und schlichter Kragen (collare<br />

mo<strong>der</strong>atum et decens) , so daß m<strong>an</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> Kleidung Kleriker von Laien,<br />

Kaufleuten und Juden unterscheiden könne. Auf Reisen sollen die Mitglie<strong>der</strong><br />

des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s <strong>in</strong> <strong>der</strong> Kleidung sich nicht <strong>der</strong> Mode <strong>an</strong>passen, wie sie die<br />

törichte Eitelkeit <strong>der</strong> K<strong>in</strong><strong>der</strong> dieser Welt täglich hervorbr<strong>in</strong>ge. Über die<br />

Chorkleidung sagen die <strong>St</strong>atuten des Erzbischofs nur, daß K<strong>an</strong>oniker und<br />

Vikare unter <strong>St</strong>rafe des Verlustes des Präsenzgeldes für jeden Fall <strong>der</strong><br />

Übertretung zum Chorgebet mit bedecktem Haupt (Birett) ersche<strong>in</strong>en<br />

müssen (K Best. 99 Nr. 702 S. 196-198).<br />

3. Rechte, Besitz und E<strong>in</strong>künfte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Kapitels<br />

a. Wahl-, Nom<strong>in</strong>ierungs- und Besetzungsrechte<br />

Wahl <strong>der</strong> Dignitäre. <strong>Das</strong> Recht des Kapitels, se<strong>in</strong>en Dek<strong>an</strong> zu<br />

wählen, ist für das Jahr 1335 samt dem Recht <strong>der</strong> Bestätigung <strong>der</strong> Wahl<br />

durch den <strong><strong>St</strong>ift</strong>spropst und Archidiakon von <strong>Karden</strong> zum erstenmal<br />

bezeugt. <strong>Das</strong> Bestätigungsrecht wurde zwar 1461 durch den Papst dem<br />

jeweiligen Trierer Erzbischof übertragen, doch blieb das Wahlrecht des<br />

Kapitels erhalten (vgl. § 12,2 b). Die um die Mitte des 16. Jahrhun<strong>der</strong>ts<br />

nie<strong>der</strong>geschriebenen <strong>St</strong>atuten bezeugen das Wahlrecht ausdrücklich auch<br />

für die Dignitäten des Scholasters, des K<strong>an</strong>tors und des Kustos: debent<br />

autem praedicti dec<strong>an</strong>us, schoJasticus, c<strong>an</strong>tor et custos, c<strong>an</strong>onici huius eccJesiae, prout<br />

moris, iuris et consuetud<strong>in</strong>is, ad dignitatem et officia, quoties ea vacare contigerit,<br />

c<strong>an</strong>onice eJigi (K Best. 99 Nr. 702 S. 55). Zu den Wahlvorgängen im e<strong>in</strong>zelnen<br />

vgl. § 12,3 c, 4 bund 5 b. E<strong>in</strong> nach dem Konzil von Trient (1545-1563)<br />

unternommener Versuch, dieses Wahlrecht während <strong>der</strong> Regierung des<br />

Dek<strong>an</strong>s Christoph Moskopf von Boppard (1555 - 1588) zu beschneiden<br />

o<strong>der</strong> <strong>in</strong> Frage zu stellen, endete 1580 mit e<strong>in</strong>em Sieg des Kapitels:<br />

Erzbischof Jakob von Trier verleiht aufgrund e<strong>in</strong>es apostolischen Indults<br />

die Vollmacht, Dignitäten und Ämter, auch wenn sie <strong>in</strong> den päpstlichen<br />

(geraden) Monaten freiwerden, durch die Wahl des Kapitels frei zu besetzen<br />

(K Best. 1 C Nr. 39 S. 608). Die ausführlichen Akten über die Wahl des

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