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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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94 4. Verfassung und Verwaltung<br />

Prozent als Vergütung (K Best. 99 Nr. 704 S. 36). Am 19. Dezember 1754<br />

wird beim Freitagskapitel <strong>der</strong> K<strong>an</strong>oniker Kneuper wegen hohen Alters<br />

vom Besuch <strong>der</strong> Matut<strong>in</strong> dispensiert (K Best. 99 Nr. 704 S. 47). Von großer<br />

Bedeutung waren die Wochenkapitel wie die gerufenen Kapitel für die<br />

Nom<strong>in</strong>ation zu K<strong>an</strong>onikaten im Turnus maior sowie für die Besetzung<br />

<strong>der</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>spfarreien (Pleb<strong>an</strong>ien), Kape~ n, Vikarien und Altarpfründen des<br />

<strong><strong>St</strong>ift</strong>s, soweit diese im Turnus m<strong>in</strong>or - d. h. unter Beteiligung <strong>der</strong> Vikare<br />

- vergeben wurden.<br />

e. Diszipl<strong>in</strong>arordnung<br />

Die Reformstatuten <strong>der</strong> Trierer Erzbischöfe Jakob (1573) und Joh<strong>an</strong>n<br />

Hugo (1678) betonen die Ver<strong>an</strong>twortung des Dek<strong>an</strong>s für das Leben <strong>der</strong><br />

K<strong>an</strong>oniker im <strong><strong>St</strong>ift</strong>; sie vergleichen ihn mit dem Bürgermeister e<strong>in</strong>er <strong>St</strong>adt,<br />

aus dessen Lebensweise m<strong>an</strong> auf die <strong>der</strong> Bewohner schließen könne. Aus<br />

diesem Verhältnis wird aber auch <strong>der</strong> Schluß gezogen, <strong>der</strong> Dek<strong>an</strong> müsse<br />

gegen Fehler, Gebrechen und Sünden <strong>der</strong> K<strong>an</strong>oniker ohne Ansehen <strong>der</strong><br />

Person vorgehen, zunächst im Geist <strong>der</strong> Güte im Gespräch unter vier<br />

Augen, notfalls aber auch im Geist <strong>der</strong> <strong>St</strong>ärke mit öffentlicher Rüge im<br />

Kapitel. Diese mehr auf das persönliche Leben <strong>der</strong> K<strong>an</strong>oniker ausgerichteten<br />

Weisungen hatten ihr Gegenstück <strong>in</strong> offensichtlichen Verstößen gegen<br />

konkrete Gesetze, die von Anf<strong>an</strong>g <strong>an</strong> aus Gründen des Geme<strong>in</strong>wohls mit<br />

e<strong>in</strong>er S<strong>an</strong>ktion versehen waren. So bestimmen die <strong>St</strong>atuten von 1251,<br />

daß e<strong>in</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>s kellner, <strong>der</strong> aus eigenem Verschulden materiellen Schaden<br />

verursacht habe, vom Dek<strong>an</strong> durch entsprechende Abzüge von den<br />

E<strong>in</strong>künften bestraft werden müsse. Die <strong>St</strong>atuten von 1316 werden noch<br />

deutlicher: Der Kellner, <strong>der</strong> den M<strong>an</strong>gel <strong>an</strong> Lebensmitteln bei Mitglie<strong>der</strong>n<br />

des Kapitels verursacht, weil er die zur Verfügung stehenden Mittel zur<br />

E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>künfte nicht <strong>an</strong>gewendet hat, verfallt <strong>der</strong> <strong>St</strong>rafe <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>schließung (carcerem more soNto <strong>in</strong>tra bit) , verliert das <strong>St</strong>immrecht im<br />

Kapitel und alle E<strong>in</strong>künfte se<strong>in</strong>er Präbende <strong>an</strong> We<strong>in</strong> und Korn, dazu auch<br />

die E<strong>in</strong>künfte <strong>der</strong> Präsenz, die tägliche Brotlieferung ausgenommen, und<br />

zwar vom Tage nach <strong>der</strong> Oktav von Epiph<strong>an</strong>ie <strong>an</strong>, bis <strong>der</strong> Schaden<br />

behoben ist. Ähnliche Bestimmungen gelten für den Präsenzmeister. <strong>St</strong>irbt<br />

e<strong>in</strong>er von ihnen während dieser Zeit, so darf das Kapitel sich <strong>an</strong> ihrer<br />

H<strong>in</strong>terlassenschaft schadlos halten (BA Trier, Abt. 95 Nr. 292 BI. 19j19 V ;<br />

gedruckt bei K. Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben 2 S. 14 u. 15). Die<br />

<strong>St</strong>rafen, die Erzbischof Jakob 1573 für diejenigen K<strong>an</strong>oniker bestimmte,<br />

die <strong>an</strong> den Kapitelsversammlungen ohne Entschuldigung nicht teilnahmen,<br />

wurden bereits weiter oben gen<strong>an</strong>nt.

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