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Zahn Info Dezember 2013 - Wiener Gebietskrankenkasse

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Verordnung von Arzneimitteln in der<br />

<strong>Zahn</strong>heilkunde<br />

Wie jede/r Vertragsärztin/-arzt hat auch die/<br />

der Vertragszahnärztin/-arzt grundsätzlich<br />

das Recht Arzneimittel auf Kosten der sozialen<br />

Krankenversicherung zu verordnen.<br />

Die zahnärztliche Tätigkeit umfasst die Verordnung<br />

von Arzneimitteln im Zusammenhang mit<br />

Erkrankungen und Anomalien der Zähne, des<br />

Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen<br />

Gewebe.<br />

Daraus ergibt sich, dass insbesondere die<br />

Verordnung von Wirkstoffen der ATC Gruppen<br />

A01AA (Mittel zur Kariesprophylaxe), M01A<br />

(nichtsteroidale Antiphlogistika und Antirheumatika)<br />

und J01 (Antibiotika zur systemischen<br />

Anwendung) von Bedeutung für die zahnärztliche<br />

Tätigkeit ist.<br />

Gerade im Zusammenhang mit der Verordnung<br />

von Antibiotika kann sich die Frage ergeben,<br />

ob ein weiteres Arzneimittel zur Reduktion<br />

eventuell möglicher Nebenwirkungen<br />

verordnet werden darf.<br />

Ein Beispiel wäre die Verordnung eines Antimykotikums<br />

zur Behandlung einer Pilzinfektion,<br />

die als Folge einer Antibiotikatherapie bei<br />

Frauen auftreten kann. Dies sollte nicht der<br />

Regelfall sein. Hier ist Folgendes zu beachten:<br />

die Verordnung eines Antimykotikums sollte<br />

nicht ohne vorherige Abklärung durch eine/n<br />

Allgemeinmedizinerin/-mediziner, eine/n Urologin/Urologen<br />

oder eine/n Gynäkologin/Gynäkologen<br />

erfolgen.<br />

Neben dem Recht Arzneimittel zu verordnen,<br />

besteht aber auch die Verpflichtung bei der<br />

Verordnung die Regeln der Richtlinien über die<br />

ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln<br />

und Heilbehelfen (kurz RöV) einzuhalten.<br />

D.h. von mehreren gleich geeigneten Arzneimitteln<br />

ist das kostengünstigste zu verordnen.<br />

In der Regel sind Generika kostengünstiger als<br />

die jeweiligen Originäre, aber auch von dieser<br />

Regel gibt es Ausnahmen. So kann es durchaus<br />

vorkommen, dass ein Originär gleich viel<br />

oder sogar weniger als ein Generikum kostet.<br />

Mag.pharm. Dr. Anton Spreitzer,<br />

Pharmazeut der Abteilung<br />

Medizinische<br />

Behandlungsökonomie in der<br />

WGKK<br />

Bei der ökonomischen Verschreibweise ist<br />

entscheidend, welche Kosten ein Arzneimittel<br />

im Vergleich zu anderen gleich geeigneten<br />

Arzneimitteln verursacht und nicht ob es sich<br />

dabei um ein Generikum handelt.<br />

Beim Rezeptieren nach den Vorgaben der RöV<br />

ist aber nicht nur auf wirtschaftliche Aspekte<br />

zu achten. Es gilt auch einige Formvorschriften<br />

zu erfüllen.<br />

Ein Kassenrezept hat insbesondere folgende<br />

<strong>Info</strong>rmationen zu enthalten:<br />

• Im Rezeptkopf:<br />

‣ Bezeichnung des Krankenversicherungsträgers<br />

‣ Vorname, Familienname, Versicherungsnummer<br />

der/des Patientin/Patienten<br />

‣ Bei mitversicherten Personen: Vorname,<br />

Name, Versicherungsnummer der versicherten<br />

Person<br />

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