Zahn Info Dezember 2013 - Wiener Gebietskrankenkasse
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Verordnung von Arzneimitteln in der<br />
<strong>Zahn</strong>heilkunde<br />
Wie jede/r Vertragsärztin/-arzt hat auch die/<br />
der Vertragszahnärztin/-arzt grundsätzlich<br />
das Recht Arzneimittel auf Kosten der sozialen<br />
Krankenversicherung zu verordnen.<br />
Die zahnärztliche Tätigkeit umfasst die Verordnung<br />
von Arzneimitteln im Zusammenhang mit<br />
Erkrankungen und Anomalien der Zähne, des<br />
Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen<br />
Gewebe.<br />
Daraus ergibt sich, dass insbesondere die<br />
Verordnung von Wirkstoffen der ATC Gruppen<br />
A01AA (Mittel zur Kariesprophylaxe), M01A<br />
(nichtsteroidale Antiphlogistika und Antirheumatika)<br />
und J01 (Antibiotika zur systemischen<br />
Anwendung) von Bedeutung für die zahnärztliche<br />
Tätigkeit ist.<br />
Gerade im Zusammenhang mit der Verordnung<br />
von Antibiotika kann sich die Frage ergeben,<br />
ob ein weiteres Arzneimittel zur Reduktion<br />
eventuell möglicher Nebenwirkungen<br />
verordnet werden darf.<br />
Ein Beispiel wäre die Verordnung eines Antimykotikums<br />
zur Behandlung einer Pilzinfektion,<br />
die als Folge einer Antibiotikatherapie bei<br />
Frauen auftreten kann. Dies sollte nicht der<br />
Regelfall sein. Hier ist Folgendes zu beachten:<br />
die Verordnung eines Antimykotikums sollte<br />
nicht ohne vorherige Abklärung durch eine/n<br />
Allgemeinmedizinerin/-mediziner, eine/n Urologin/Urologen<br />
oder eine/n Gynäkologin/Gynäkologen<br />
erfolgen.<br />
Neben dem Recht Arzneimittel zu verordnen,<br />
besteht aber auch die Verpflichtung bei der<br />
Verordnung die Regeln der Richtlinien über die<br />
ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln<br />
und Heilbehelfen (kurz RöV) einzuhalten.<br />
D.h. von mehreren gleich geeigneten Arzneimitteln<br />
ist das kostengünstigste zu verordnen.<br />
In der Regel sind Generika kostengünstiger als<br />
die jeweiligen Originäre, aber auch von dieser<br />
Regel gibt es Ausnahmen. So kann es durchaus<br />
vorkommen, dass ein Originär gleich viel<br />
oder sogar weniger als ein Generikum kostet.<br />
Mag.pharm. Dr. Anton Spreitzer,<br />
Pharmazeut der Abteilung<br />
Medizinische<br />
Behandlungsökonomie in der<br />
WGKK<br />
Bei der ökonomischen Verschreibweise ist<br />
entscheidend, welche Kosten ein Arzneimittel<br />
im Vergleich zu anderen gleich geeigneten<br />
Arzneimitteln verursacht und nicht ob es sich<br />
dabei um ein Generikum handelt.<br />
Beim Rezeptieren nach den Vorgaben der RöV<br />
ist aber nicht nur auf wirtschaftliche Aspekte<br />
zu achten. Es gilt auch einige Formvorschriften<br />
zu erfüllen.<br />
Ein Kassenrezept hat insbesondere folgende<br />
<strong>Info</strong>rmationen zu enthalten:<br />
• Im Rezeptkopf:<br />
‣ Bezeichnung des Krankenversicherungsträgers<br />
‣ Vorname, Familienname, Versicherungsnummer<br />
der/des Patientin/Patienten<br />
‣ Bei mitversicherten Personen: Vorname,<br />
Name, Versicherungsnummer der versicherten<br />
Person<br />
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