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1. Neuauflage 08/2013 - Fakultät für Physik und Astronomie

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Lehramtsstudium<br />

<strong>1.</strong>3 Was muss ich bei Anmeldefristen <strong>und</strong> Fristüberschreitung beachten?<br />

Die Anmeldefrist wird zu jedem Prüfungszeitraum über Aushänge oder elektronische Systeme<br />

(Webseite) durch den Prüfungsausschuss bekannt gegeben. Die Studierenden haben die Aushänge<br />

bzw. Bekanntmachungen im Internet selbstständig zu beachten.<br />

Die Erste Staatsprüfung wird <strong>für</strong> das Lehramt an Gymnasien nach dem Ende der Vorlesungszeit<br />

des 13. Semester abgelegt. Wird diese Frist überschritten, gilt die Prüfung als erstmals nicht bestanden.<br />

Die Erste Staatsprüfung wird <strong>für</strong> das Lehramt an Realschulen, Hauptschulen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>schulen<br />

nach dem 1<strong>1.</strong> Semester abgelegt. Wird diese Frist überschritten, gilt die Prüfung als erstmals<br />

nicht bestanden. Die Meldefrist kann sich im Fall der Erweiterung des Studiums um zwei Semester<br />

verlängern. Betreffende Regelungen finden sich im unten angegebenen Paragraphen der LPO.<br />

Im Falle der Erweiterung durch Psychologie verlängert sich die Frist um ein Semester.<br />

Bei Überschreiten der Meldefrist kann das Prüfungsamt auf Antrag eine Nachfrist gewähren.<br />

<strong>1.</strong>4 Was mache ich, wenn ich eine Prüfung wiederholen muss?<br />

LPO § 31 Abs. 2<br />

Der Prüfer kann pro Prüfling maximal einen zusätzlichen Prüfungstermin im selben oder folgenden<br />

Semester vereinbaren. Zwischen der ersten Prüfung <strong>und</strong> der Wiederholungsprüfung sollen<br />

mindestens 2 Wochen liegen. Einen Anspruch hat der Prüfling auf zusätzliche Prüfungstermine<br />

jedoch nicht. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.<br />

Bei Nichtbestehen einer Prüfung wird die Wiederholungsfrist durch ein Urlaubssemester oder<br />

durch Exmatrikulation nicht unterbrochen.<br />

<strong>1.</strong>5 Wie kann ich meine Klausur einsehen?<br />

LASPO § 13 Abs. 5, § 32 Abs. 1; FSB § 14 Abs. 1<br />

Der Antrag auf Einsichtnahme ist dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich oder in<br />

elektronischer Form zu schicken. Die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse darf nicht länger als<br />

vier Wochen her sein. Schriftliche Hausarbeiten können ebenfalls eingesehen werden.<br />

LASPO § 3 7, FSB § 15 Abs. 1<br />

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