1. Neuauflage 08/2013 - Fakultät für Physik und Astronomie
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Studienfach Mathematische <strong>Physik</strong><br />
b) <strong>Physik</strong><br />
Zum Modulbereich <strong>Physik</strong> gibt es zu den folgenden Modulen mündliche Einzelprüfungen von<br />
jeweils ca. 30 min Dauer.<br />
Modul<br />
Klassische <strong>Physik</strong> (11-KP)<br />
Statistische Mechanik,<br />
Thermodynamik <strong>und</strong><br />
Elektrodynamik (11-STE)<br />
Theoretische Mechanik <strong>und</strong><br />
Quantenmechanik (11-TQM)<br />
Voraussetzung (Bestehen von<br />
einem der 2 Teilmodule)<br />
Klassische <strong>Physik</strong> 1 (11-KP-1)<br />
Klassische <strong>Physik</strong> 2 (11-KP-2)<br />
Statistische Mechanik <strong>und</strong><br />
Thermodynamik (11-STE-1)<br />
Theor. Elektrodynamik (11-STE-2)<br />
Theor. Mechanik (11-TQM-1)<br />
Quantenmechanik (11-TQM-2)<br />
Modulprüfung<br />
11-KP-P<br />
11-STE-P<br />
11-TQM-P<br />
Inhalt der mündlichen Prüfung ist jeweils die Thematik beider Teilmodule. Es wird daher<br />
dringend empfohlen jeweils beide Lehrveranstaltungen der Module zu besuchen. Die Klausuren<br />
der Teilmodule werden benotet. Die Modulnote der mündlichen Prüfung setzt sich aus 50% der<br />
besseren Klausurnote <strong>und</strong> 50% der Note der mündlichen Modulprüfung zusammen.<br />
Studienleistungen<br />
Zum erfolgreichen Abschluss des Bachelor-Studiums sind 180 ECTS-Punkte in einer<br />
Regelstudienzeit von 6 Semestern zu erlangen.<br />
Hat der Prüfling die entsprechende Punktzahl nicht innerhalb der Regelstudienzeit <strong>und</strong> zwei<br />
zusätzlichen Fachsemestern, d. h. nach Ablauf des achten Semesters, erworben <strong>und</strong> gegenüber<br />
dem Prüfungsamt nachgewiesen, so gilt das Bachelor-Studium als erstmals nicht bestanden.<br />
Hat der Prüfling auch nach Ablauf des neunten Semesters nicht die erforderlichen ECTS-Punkte<br />
erworben <strong>und</strong> gegenüber dem Prüfungsamt nachgewiesen, so gilt das Bachelor-Studium als<br />
endgültig nicht bestanden.<br />
ASPO § 1 Abs. 3<br />
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