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www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Mat.-Nr. 03053-5157 17,80 EURO<br />

SteuerConsultant<br />

Die kompakte Information für steuer- und wirtschaftsberaten<strong>de</strong> Berufe<br />

7-8/2013<br />

Steuerrecht<br />

Steuerrechtliche Auswirkungen <strong>de</strong>s Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes ~ Dipl.-Finw. Robert Kracht 21<br />

Das Besteuerungsverfahren in <strong>de</strong>r Insolvenz ~ RAin/FAStR Susanne Christ 24<br />

Beratungspraxis<br />

Bestellung von Realsicherheiten ~ RA Dr. Stefan Lammel, RA Dr. Jan Henning Martens 13<br />

Aufgaben <strong>de</strong>s Arbeitgebers bei <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r Krankenkasse ~ Horst Marburger 26<br />

Kanzleimanagement<br />

Mobile Anwendungen – Kanzleisoftwareanbieter bieten spezielle Lösungen an 40<br />

Nachwuchs – Der Beruf <strong>de</strong>s Steuerfachangestellten muss künftig noch interessanter wer<strong>de</strong>n 48<br />

Einzelfragen und steuerliche Optimierung<br />

Brennpunkt Fotovoltaik<br />

Mit zahlreichen Gestaltungshinweisen >> 16


EDITORIAL<br />

Goldfinger abgesetzt<br />

Anke Kolb-Leistner, Chefredakteurin<br />

Das Original erhielt seinerzeit <strong>de</strong>n Oscar als Preis für die besten Toneffekte. Doch<br />

melodischer Soundtrack und roter Teppich sind nicht die Assoziationen, die<br />

Steuerberater <strong>de</strong>rzeit beim Thema Goldfinger haben. Denn das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz,<br />

in <strong>de</strong>m das En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Goldfinger-Mo<strong>de</strong>lls festgeschrieben<br />

wird, sorgt vor allem für viel Arbeit in <strong>de</strong>n Steuerpraxen. Der Konsens zu<br />

diesem Gesetz, <strong>de</strong>r nach langen Auseinan<strong>de</strong>rsetzungen zwischen Bund und<br />

Län<strong>de</strong>rn Anfang Juni im Vermittlungsausschuss gefun<strong>de</strong>n wur<strong>de</strong>, enthält neben<br />

<strong>de</strong>r Neuregelung <strong>de</strong>r Rohstoffkäufe eine Vielzahl von Einzelfallregelungen, die<br />

umgesetzt wer<strong>de</strong>n müssen. So sieht <strong>de</strong>r Kompromiss etwa in <strong>de</strong>r Erbschaftsteuer<br />

Einschränkungen unter an<strong>de</strong>rem bei <strong>de</strong>n Cash-GmbHs vor. Bei <strong>de</strong>r Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer<br />

soll die Möglichkeit für Immobilienunternehmen begrenzt wer<strong>de</strong>n,<br />

durch Anteilstausch über sog. RETT-Blocker die Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer zu vermei<strong>de</strong>n.<br />

Zu <strong>de</strong>n diversen Maßnahmen zur Vermeidung von Steuerumgehungen sind<br />

auch zahlreiche Vorschriften <strong>de</strong>s nicht zustan<strong>de</strong> gekommenen Jahressteuergesetzes<br />

2013 integriert wor<strong>de</strong>n. Hier reicht die Bandbreite etwa von einer Entlastung<br />

<strong>de</strong>r privaten Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen über die Ausweitung<br />

<strong>de</strong>s Pflege-Pauschbetrags auf <strong>de</strong>n EU- und EWR-Raum bis hin zur<br />

Beschränkung <strong>de</strong>s Abzugs von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung.<br />

Einen kompakten Überblick <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rungen stellt Ihnen Dipl.-Finw. Robert<br />

Kracht, Bonn, in seinem Beitrag ab Seite 21 vor.<br />

Eine anregen<strong>de</strong> Lektüre wünscht Ihnen<br />

Ihre<br />

Anke Kolb-Leistner<br />

RAin/FAStR<br />

SteuerConsultant Fachbeirat<br />

Um „SteuerConsultant“ für die Leser optimal zu gestalten, hat die Redaktion einen prominent besetzten<br />

Fachbeirat ins Leben gerufen, <strong>de</strong>r sie unterstützt:<br />

StB Prof. Dr. Dieter Endres, Vorstand Pricewaterhouse Coopers, Frankfurt am Main; vBP/StB Dr. Harald Grürmann, Präsidiumsmitglied<br />

BStBK, Lüneburg; Prof. Dr. Johanna Hey, Direktorin <strong>de</strong>s Instituts für Steuerrecht <strong>de</strong>r Uni Köln; WP/StB Gunther Hübner, Partner bei Hübner<br />

& Hübner, Wien; Prof. Dr. Monika Jachmann, Richterin am BFH, München; WP/StB Prof. Dr. H.-Michael Korth, Vizepräsi<strong>de</strong>nt DStV,<br />

Hannover; CFP/CEP Dr. Jörg Richter, Geschäftsführer Institut für Qualitätssicherung und Prüfung von Finanzdienstleistungen GmbH,<br />

Hannover; WP/StB/RA Dr. Bernd Rödl, Geschäftsführen<strong>de</strong>r Gesellschafter bei Rödl & Partner, Nürnberg; WP/StB Dr. Ferdinand Rüchardt,<br />

Vorstand Ecovis, München; RA Dr. Rolf Schwedhelm, Partner bei Streck, Mack, Schwedhelm, Köln; RA Dr. Alexan<strong>de</strong>r George Wolf,<br />

Hauptgeschäftsführer StB-Verband Nie<strong>de</strong>rsachsen Sachsen-Anhalt, Hannover.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

7/8 _ 13 SteuerConsultant 3


Inhalt<br />

Fakten & Nachrichten > 06<br />

Aktuelle Urteile, Verwaltungsanweisungen und neue gesetzliche Regelungen mit Praxishinweisen mit u. a. folgen<strong>de</strong>n Beiträgen:<br />

07 Einkommensteuer<br />

Abgrenzung zwischen berufsüblichen und außeror<strong>de</strong>ntlichen<br />

Einkünften eines Rechtsanwalts<br />

08 Doppelte Haushaltsfühung bei gemeinsamem<br />

Haushalt von Eltern und Kin<strong>de</strong>rn<br />

10 Umsatzsteuer<br />

EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug <strong>de</strong>s Gründungsgesellschafters<br />

einer GbR<br />

11 Abgabenordnung<br />

Keine Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung<br />

bei Anonymität <strong>de</strong>r mutßmaßlichen Haupttäter<br />

13 Aktueller Beratungsanlass Wirtschaftsrecht<br />

Bestellung von Realsicherheiten im Gesellschaftsrecht<br />

RA Dr. Stefan Lammel, RA Dr. Jan Henning Martens, Freiburg<br />

14 Checkliste Vereine und Stiftungen<br />

Ehrenamtsstärkungsgesetz<br />

15 Praxis Vermögensgestaltung<br />

Honorarberatung<br />

Dr. Jörg Richter, Hannover<br />

>> Den Monat im Überblick fin<strong>de</strong>n Sie auf > Seite 6<br />

FAchBeiträge > 16<br />

» Steuerrecht<br />

21 Steuerrechtliche Auswirkungen <strong>de</strong>s<br />

Amtshilfericht linie-Umsetzungsgesetzes<br />

Bund und Län<strong>de</strong>r einigten sich nach monatelangem<br />

Streit im Vermittlungsausschuss darauf, dass Unternehmen,<br />

Vermögen<strong>de</strong> und gut verdienen<strong>de</strong> Steuerpflichtige<br />

künftig weniger Steuerschlupflöcher nutzen können.<br />

Robert Kracht, Bonn<br />

24 Das Besteuerungsverfahren in <strong>de</strong>r Insolvenz<br />

Mit <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Anwendungserlasses zur Abgabenordnung<br />

(AEAO) hat die Finanzverwaltung ausführlich<br />

das Insolvenzverfahren und die verfahrensrechtlichen<br />

Folgen für das Besteuerungsverfahren dargestellt.<br />

RAin, FAStR Susanne Christ, Köln<br />

» Schwerpunktthema<br />

16 Fotovoltaik:<br />

Einzelfragen und steuerliche Optimierung<br />

Wegen <strong>de</strong>r stetig steigen<strong>de</strong>n Energiepreise rückt die<br />

Stromerzeugung durch eine eigene Fotovoltaik anlage<br />

verstärkt ins Blickfeld. Der Beitrag geht auf einzelne<br />

Punkte und Gestaltungsmöglichkeiten ein. Detailfragen<br />

<strong>de</strong>s Steuerrechts wer<strong>de</strong>n erläutert und Hinweise<br />

gegeben, damit Fehler vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n können.<br />

Jürgen Wittlinger, Plochingen<br />

» Sozialversicherung<br />

26 Aufgaben <strong>de</strong>s Arbeitgebers in Zusammenhang mit<br />

<strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r Krankenkasse durch <strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />

Seit 1996 sind Versicherungspflichtige zur gesetzlichen<br />

Krankenversicherung berechtigt, ihre Krankenkasse<br />

selbst zu wählen. Bei <strong>de</strong>n Arbeitgebern ist nicht immer<br />

bekannt, welche Pflichten und Rechte sie in diesem<br />

Zusammenhang haben.<br />

Horst Marburger, Geislingen<br />

4 SteuerConsultant 7/8 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


SteuerConsultant 07/08.2013<br />

Kanzlei & Persönliches > 30<br />

» Finanzen<br />

30 Schiffsfonds. Der Markt für Schiffsinvestments ist<br />

in <strong>de</strong>n letzten Jahren kollabiert. Trotz<strong>de</strong>m bieten sich<br />

jetzt die besten Chancen.<br />

» Kanzleimanagement<br />

36 Mobile Sicherheit ist nicht selbstverständlich,<br />

<strong>de</strong>nn Daten, die etwa per W-Lan übertragen wer<strong>de</strong>n,<br />

sind anfälllig für Lauscher. Doch es gibt Lösungen.<br />

30<br />

Lange Zeit sind viele Investoren<br />

gut mit Schiffsfonds<br />

gefahren, dann ist <strong>de</strong>r Markt<br />

zusammengebrochen.<br />

40 Mobile Anwendungen. Nach<strong>de</strong>m viele Steuerberater<br />

außerhalb <strong>de</strong>r Kanzlei mobil arbeiten, haben sich<br />

Kanzleisoftwareanbieter auf die Än<strong>de</strong>rungen eingestellt.<br />

42 Mobile Endgeräte. Je<strong>de</strong>s Frühjahr zeigen die<br />

Hardwarehersteller wichtige und auch für Kanzleien<br />

spannen<strong>de</strong> Produkte auf <strong>de</strong>m Mobile World Congress<br />

in Barcelona.<br />

42 Mobile Endgeräte revolutionieren<br />

auch <strong>de</strong>n Alltag in <strong>de</strong>r<br />

Steuerkanzlei. Interessante<br />

Geräte im Detail.<br />

48 Nachwuchs. Zwar gilt die Ausbildungssituation<br />

zum/r Steuerfachangestellten noch als zufrie<strong>de</strong>nstellend,<br />

doch künftig wird die Situation schwieriger<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

52 Neuer DStV-Präsi<strong>de</strong>nt ist seit Mitte Juni WP/StB<br />

Harald Elster und folgt damit auf WP/StB Christoph<br />

Seewald.<br />

56 Markenbildung eignet sich auch gut für Steuerkanzleien,<br />

damit sich ihre Mandanten daran orientieren<br />

können. Zugleich vermittelt die Marke Sicherheit und<br />

hilft bei <strong>de</strong>r Selbstdarstellung.<br />

57 Übersteuert. Merkwürdiges aus <strong>de</strong>r Steuerberatung,<br />

aufgegriffen von Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring,<br />

Ihringen, und Rainer Kambeck, Berlin.<br />

58 Vorschau und Impressum<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

7/8 _ 13 SteuerConsultant 5


Fakten & Nachrichten<br />

Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen im Überblick*<br />

Einkommensteuer<br />

07 Abgrenzung zwischen berufsüblichen und außeror<strong>de</strong>ntlichen<br />

Einkünften eines Rechtsanwalts<br />

07 En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Nutzung eines frem<strong>de</strong>n Wirtschaftsguts<br />

zur Einkunftserzielung<br />

08 Doppelte Haushaltsführung bei gemeinsamem<br />

Haushalt von Eltern und Kin<strong>de</strong>rn<br />

08 Häusliches Arbeitszimmer im allein genutzten<br />

Zweifamilienhaus<br />

09 Vorübergehen<strong>de</strong>r Leerstand von zur Untervermietung<br />

bereitgehaltenen Räumen<br />

09 Aufgabe <strong>de</strong>s subjektiven Fehlerbegriffs<br />

hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen<br />

Umsatzsteuer<br />

10 EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug <strong>de</strong>s<br />

Gründungsgesellschafters einer GbR<br />

11 Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen<br />

Lieferungen – Sorgfaltspflichten eines Unternehmers<br />

Abgabenordnung<br />

11 Keine Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung<br />

bei Anonymität <strong>de</strong>r mutmaßlichen<br />

Haupttäter<br />

12 Beendigung <strong>de</strong>r Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren<br />

durch Vorläufigkeitsvermerk<br />

* Die Urteilskommentierungen stammen aus <strong>de</strong>r<br />

in <strong>de</strong>r <strong>Haufe</strong> Gruppe erscheinen<strong>de</strong>n Zeitschrift<br />

BFH/PR und wur<strong>de</strong>n durch die Redaktion gekürzt.<br />

6 SteuerConsultant 7/8 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Einkommensteuer<br />

Fakten & Nachrichten<br />

» Einkommensteuer<br />

Abgrenzung zwischen berufsüblichen und außeror<strong>de</strong>ntlichen<br />

Einkünften eines Rechtsanwalts<br />

BFH, 30.1.2013, III R 84/11, HI3660142<br />

Die Vereinnahmung eines berufsüblichen Honorars für die Bearbeitung<br />

eines mehrjährigen Mandats führt bei einem Rechtsanwalt nicht<br />

zu außeror<strong>de</strong>ntlichen Einkünften i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.<br />

» Sachverhalt<br />

Anwalt K vereinbarte aufgrund eines 2003 erlangten Mandats im<br />

Dezember 2006 ein Honorar von 40.000 EUR für eine Klage und von<br />

14.500 EUR für die Vertretung in einem Strafverfahren. Bei<strong>de</strong> Beträge<br />

wur<strong>de</strong>n mit einer Zahlung verrechnet, die einer <strong>de</strong>r Schuldner zuvor<br />

an K geleistet hatte. Die Gewinne aus <strong>de</strong>r Anwaltstätigkeit beliefen<br />

sich 2003 (2004, 2005, 2006, 2007, 2008) auf 18.768 EUR (-768<br />

EUR, 20.392 EUR, 61.931 EUR, 67.517 EUR, 45.984 EUR). Ohne das<br />

2006 vereinbarte Honorar hätte <strong>de</strong>r Gewinn für 2006 nur 7.431 EUR<br />

betragen. Finanzamt und -gericht lehnten die ermäßigte Besteuerung<br />

<strong>de</strong>r Einnahmen von 54.500 EUR ab. Der BFH hatte die Revision<br />

zugelassen, sie dann aber doch als unbegrün<strong>de</strong>t zurückgewiesen und<br />

damit seine langjährige Rechtsprechung bestätigt.<br />

» Praxishinweis<br />

Einem Freiberufler wird die Tarifermäßigung für Honorare, die einen<br />

Ertrag für eine mehrjährige Tätigkeit darstellen, nur gewährt, wenn<br />

sich <strong>de</strong>r Freiberufler mehrere Jahre allein einer bestimmten Sache<br />

gewidmet und die Vergütung dafür in einem Veranlagungszeitraum<br />

erhalten hat,<br />

eine mehrjährige Son<strong>de</strong>rtätigkeit, die von <strong>de</strong>r übrigen Tätigkeit<br />

abgrenzbar ist und nicht zur regelmäßigen Tätigkeit gehört, in<br />

einem Veranlagungszeitraum entlohnt wird,<br />

eine einmalige Son<strong>de</strong>rzahlung für langjährige Dienste aufgrund<br />

einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wird o<strong>de</strong>r<br />

eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit aufgrund einer<br />

rechtlichen Auseinan<strong>de</strong>rsetzung zusammengeballt zufließt.<br />

Dem liegt die Erwägung zugrun<strong>de</strong>, dass Freiberufler häufig Vergütungen<br />

für sich auf mehr als ein Jahr erstrecken<strong>de</strong> Tätigkeiten<br />

vereinnahmen und daher ohne Einschränkung <strong>de</strong>s Gesetzeswortlauts<br />

erhebliche Teile ihrer Gewinne bei Zahlung zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />

Auftragsbeendigung außeror<strong>de</strong>ntliche Einkünfte wären. Dies wür<strong>de</strong><br />

die Veranlagung erschweren und Freiberufler gegenüber an<strong>de</strong>ren<br />

Steuerpflichtigen privilegieren, die ihre Einkünfte „normal" versteuern<br />

müssen.<br />

Für die Außeror<strong>de</strong>ntlichkeit von Honoraren ist es unerheblich, ob<br />

<strong>de</strong>r Auftraggeber finanziell außerstan<strong>de</strong> ist, Vorschüsse zu leisten.<br />

Auch mit <strong>de</strong>m Argument, Vorschüsse hätten sich aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n<br />

nicht durchsetzen lassen, dürfte ein Freiberufler beim BFH kein<br />

Gehör fin<strong>de</strong>n.<br />

Obwohl <strong>de</strong>r Sachverhalt dies nicht erfor<strong>de</strong>rte, hat <strong>de</strong>r BFH bemerkt,<br />

dass außeror<strong>de</strong>ntliche Einkünfte wegen geballten Zuflusses infolge<br />

eines Rechtsstreits nicht vorlägen, wenn ein Freiberufler sein berufsübliches<br />

Honorar für eine mehrjährige Tätigkeit nicht durch freiwillige<br />

Zahlung, son<strong>de</strong>rn erst aufgrund einer Honorarklage erhielte.<br />

Roger Görke, Richter am BFH, aus: BFH/PR 6/2013,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Nutzung eines frem<strong>de</strong>n Wirtschaftsguts<br />

zur Einkunftserzielung<br />

BFH, 19.12.2012, IV R 29/09, HI3685544<br />

1. Trägt <strong>de</strong>r Steuerpflichtige Kosten zur Herstellung eines im Eigentum<br />

seines Ehegatten stehen<strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong>s, das er zur Erzielung von<br />

betrieblichen Einkünften nutzt, sind seine Aufwendungen steuerlich<br />

zu aktivieren und nach <strong>de</strong>n für ein Gebäu<strong>de</strong> gelten<strong>de</strong>n Regeln abzuschreiben.<br />

2. En<strong>de</strong>t die Nutzung <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s zur Einkunftserzielung durch<br />

<strong>de</strong>n Steuerpflichtigen, ergibt sich daraus keine Auswirkung auf seinen<br />

Gewinn. Ein noch nicht abgeschriebener Restbetrag <strong>de</strong>r Aufwendungen<br />

wird erfolgsneutral ausgebucht.<br />

» Sachverhalt<br />

S war auf einem im Miteigentum seiner Frau F stehen<strong>de</strong>n Grundstück<br />

gewerblich tätig. Das darauf errichtete Gebäu<strong>de</strong> hatte er allein finanziert.<br />

Mit seinen bei<strong>de</strong>n Söhnen grün<strong>de</strong>te S zunächst eine GmbH, an<br />

<strong>de</strong>r er zu 40 % beteiligt war, dann eine beteiligungsgleiche GbR, die <strong>de</strong>n<br />

Betrieb fortführen sollte. Darauf übertrug die GbR <strong>de</strong>n Betrieb auf die<br />

GmbH; nur <strong>de</strong>r Firmenwert sollte im Rahmen einer Betriebsaufspaltung<br />

an die GmbH verpachtet wer<strong>de</strong>n. Die Grundstücke vermieteten S<br />

und F an die GmbH. Das Finanzamt nahm die Betriebsaufgabe <strong>de</strong>r GbR<br />

an und ermittelte <strong>de</strong>n Aufgabegewinn unter Einschluss von Firmenwert,<br />

Grundstück und gesamtem Betriebsgebäu<strong>de</strong>. Das FG folgte <strong>de</strong>m.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Der BFH bestätigte die Betriebsaufgabe, gab <strong>de</strong>r Revision jedoch insoweit<br />

statt, als auf <strong>de</strong>n Miteigentumsanteil <strong>de</strong>r Ehefrau entfallen<strong>de</strong><br />

stille Reserven im Gebäu<strong>de</strong> aufge<strong>de</strong>ckt wur<strong>de</strong>n.<br />

» Praxishinweis<br />

Der Firmenwert kann nicht durch die GbR verpachtet wer<strong>de</strong>n, weil<br />

er untrennbar mit <strong>de</strong>m Betrieb verbun<strong>de</strong>n und daher bei Einbringung<br />

in die GmbH übergegangen ist. Darin liegt ein Unterschied<br />

zum Mandantenstamm, <strong>de</strong>r vom Geschäftswert getrennt und separat<br />

übertragen wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Trägt ein Ehegatte Aufwand für ein Gebäu<strong>de</strong>, das ihm nicht gehört,<br />

er aber zur Einkunftserzielung nutzt, gibt es folgen<strong>de</strong> Möglichkeiten:<br />

Der bauen<strong>de</strong> Ehegatte kann wirtschaftlicher Eigentümer <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r rechtliche Eigentümer ihm Substanz und<br />

Nutzungen für die gesamte Nutzungsdauer belässt. Ob sich dies<br />

auch aus zivilrechtlichen Ersatzansprüchen <strong>de</strong>s bauen<strong>de</strong>n gegen<br />

<strong>de</strong>n Eigentümerehegatten ergeben kann, ist unverän<strong>de</strong>rt offen.<br />

Ohne wirtschaftliches Eigentum kann <strong>de</strong>r bauen<strong>de</strong> Ehegatte das<br />

Betriebsgebäu<strong>de</strong> nicht aktivieren. Weil er <strong>de</strong>n Aufwand aber<br />

wirtschaftlich trägt, kann er ihn als Betriebsausgabe abziehen.<br />

Dies wird „bilanztechnisch“ bewältigt, in<strong>de</strong>m ein Posten „wie ein<br />

materielles Wirtschaftsgut“ aktiviert und auf die Nutzungsdauer<br />

abgeschrieben wird.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

7/8 _ 13 SteuerConsultant 7


Fakten & Nachrichten<br />

Einkommensteuer<br />

Formal entspricht <strong>de</strong>r Bilanzposten <strong>de</strong>m, <strong>de</strong>r für ein im wirtschaftlichen<br />

Eigentum stehen<strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong> zu bil<strong>de</strong>n wäre. Dennoch ist er<br />

kein Wirtschaftsgut, son<strong>de</strong>rn dient nur <strong>de</strong>r Aufwandsverteilung. Der<br />

Bilanzposten enthält keine stillen Reserven; diese können nur <strong>de</strong>m<br />

wirtschaftlichen Eigentümer zustehen. Wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Aufwand bis zum<br />

En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Nutzung nicht vollständig verteilt, ist <strong>de</strong>r Restbetrag nach<br />

<strong>de</strong>n Regeln <strong>de</strong>s Drittaufwands <strong>de</strong>m Gebäu<strong>de</strong>eigentümer zuzurechnen,<br />

um sicherzustellen, dass <strong>de</strong>r Betrag nicht verfällt, soweit Gebäu<strong>de</strong><br />

künftig zur Erzielung von Einkünften genutzt wird.<br />

Michael Wendt, Vors. Richter am BFH, aus: BFH/PR 7/2013,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Doppelte Haushaltsführung bei gemeinsamem<br />

Haushalt von Eltern und Kin<strong>de</strong>rn<br />

BFH, 16.1.2013, VI R 46/12, HI3700505<br />

1. Dient die Wohnung am Beschäftigungsort <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen<br />

lediglich als Schlafstätte, ist regelmäßig davon auszugehen, dass <strong>de</strong>r<br />

Mittelpunkt <strong>de</strong>r Lebensführung noch am Heimatort zu verorten ist<br />

und dort <strong>de</strong>r Haupthausstand geführt wird.<br />

2. Ein eigener Hausstand kann auch dann unterhalten wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

<strong>de</strong>r Erst- o<strong>de</strong>r Haupthausstand gemeinsam mit <strong>de</strong>n Eltern o<strong>de</strong>r einem<br />

Elternteil geführt wird. Einer gleichmäßigen Beteiligung <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s<br />

an <strong>de</strong>n laufen<strong>de</strong>n Haushalts- und Lebenshaltungskosten bedarf es<br />

hierfür nicht.<br />

3. Bei erwachsenen, berufstätigen Kin<strong>de</strong>rn, die zusammen mit ihren<br />

Eltern o<strong>de</strong>r einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen,<br />

ist im Regelfall davon auszugehen, dass sie die Führung <strong>de</strong>s Haushalts<br />

maßgeblich mitbestimmen.<br />

» Sachverhalt<br />

K, alleinstehend, 1964 geboren, erzielte 2007 Lohneinkünfte. Er<br />

arbeitete seit 2006 in B und hatte dort einen Zweitwohnsitz. Seinen<br />

Hauptwohnsitz behielt er in N bei und bewohnte dort zusammen<br />

mit seiner Mutter ein Einfamilienhaus, das zu 3/4 ihr und zu je 1/8<br />

K und seiner Schwester gehörte. K nutzte je ein Schlaf-, Arbeitsund<br />

Ba<strong>de</strong>zimmer allein; Küche, Ess- und Wohnzimmer teilte er sich<br />

mit seiner Mutter. Finanzamt und -gericht akzeptierten die doppelte<br />

Haushaltsführung nicht. Der BFH war dagegen <strong>de</strong>r Ansicht, K habe<br />

einen eigenen Hausstand geführt, hob die Vorentscheidung auf und<br />

verwies die Sache zurück.<br />

» Praxishinweis<br />

Einen (Haupt-)Hausstand können Kin<strong>de</strong>r auch dann führen, wenn<br />

sie mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben. Der BFH<br />

stellt jetzt sogar eine „Regelvermutung“ auf: Es ist davon auszugehen,<br />

dass ältere, wirtschaftlich selbstständige, berufstätige Kin<strong>de</strong>r<br />

die Führung dieses Haushalts maßgeblich mitbestimmen, es also<br />

auch ihr eigener Hausstand ist. Indizien sind z. B. die jeweiligen<br />

Wohnungsgrößen. Wo nur eine Schlafstätte unterhalten wird, liegen<br />

we<strong>de</strong>r Haupthausstand noch Mittelpunkt <strong>de</strong>r Lebensinteressen. Die<br />

Wohnung muss nicht abgeschlossen sein, <strong>de</strong>nn auch in einer Wohngemeinschaft<br />

kann man einen eigenen Hausstand haben. Daher sind<br />

die bewertungsrechtlichen Wohnungsmerkmale nicht entschei<strong>de</strong>nd.<br />

Eine Kostenbeteiligung ist keine conditio sine qua non einer doppelten<br />

Haushaltsführung.<br />

Diese Maßstäbe hat das FG im zweiten Rechtsgang zu beachten.<br />

Daraus ergeben sich für ähnlich gelagerte Fälle zugleich Anhaltspunkte<br />

für einen substantiierten Sachvortrag vor <strong>de</strong>m FG als Tatsacheninstanz.<br />

So kommt es auf die jeweiligen Wohnsituationen am<br />

Heimat- und Beschäftigungsort an, das Alter <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen,<br />

seine wirtschaftliche Unabhängigkeit und die Kostenbeteiligung, auch<br />

wenn diese nicht zwingend ist. Es kann schon ausreichen, wenn <strong>de</strong>r<br />

Steuerpflichtige hohe einmalige Kosten übernimmt.<br />

Prof. Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am BFH, aus: BFH/PR 7/2013,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Häusliches Arbeitszimmer im allein<br />

genutzten Zweifamilienhaus<br />

BFH, 15.1.2013, VIII R 7/10, HI3677183<br />

Ein häusliches Arbeitszimmer i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG<br />

liegt auch dann vor, wenn sich die zu Wohnzwecken und die betrieblich<br />

genutzten Räume in einem ausschließlich vom Steuerpflichtigen<br />

genutzten Zweifamilienhaus befin<strong>de</strong>n und auf <strong>de</strong>m Weg dazwischen<br />

keine <strong>de</strong>r Allgemeinheit zugängliche o<strong>de</strong>r von frem<strong>de</strong>n Dritten<br />

benutzte Verkehrsfläche betreten wer<strong>de</strong>n muss (Anschluss an BFH,<br />

Urteil v. 20.6.2012, IX R 56/10, BFH/NV 2012 S. 1776).<br />

» Sachverhalt<br />

K erzielt nebenberuflich Einkünfte als Erfin<strong>de</strong>r. Hierfür unterhält<br />

er ein nur beruflich genutztes Büro im Obergeschoss <strong>de</strong>s von ihm<br />

bewohnten Zweifamilienhauses. Eine direkte Verbindung zwischen<br />

Büro und Wohnbereich im Erdgeschoss besteht nicht. Das Obergeschoss<br />

ist nur über eine separate Treppe und eine eigene Eingangstür<br />

erreichbar. Für Büro- und Wohnräume wur<strong>de</strong>n zwei separate Mietverträge<br />

abgeschlossen. Das FG gab <strong>de</strong>r Klage auf vollen Abzug <strong>de</strong>r<br />

Bürokosten als Betriebsausgaben statt. Der BFH wi<strong>de</strong>rsprach <strong>de</strong>m.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Das FG ist von einer zu engen Definition <strong>de</strong>s häuslichen Arbeitszimmers<br />

ausgegangen. Es hat die Häuslichkeit schon <strong>de</strong>shalb verneint,<br />

weil das Büro nicht durch einen direkten Zugang mit <strong>de</strong>n Wohnräumen<br />

<strong>de</strong>s K verbun<strong>de</strong>n ist, son<strong>de</strong>rn über einen eigenen Eingang verfügen.<br />

Unberücksichtigt blieb dabei, dass Grundstück und Gebäu<strong>de</strong><br />

allein von K genutzt wer<strong>de</strong>n. Um vom Wohn- in <strong>de</strong>n Bürobereich zu<br />

gelangen, muss K das Grundstück nicht verlassen, also keine <strong>de</strong>r Allgemeinheit<br />

zugängliche Verkehrsfläche durchqueren. Damit besteht<br />

ein innerer Zusammenhang zwischen Büro- und Wohnsphäre, sodass<br />

die Abzugsbeschränkung eingreift.<br />

» Praxishinweis<br />

„Häuslichkeit“ eines Arbeitszimmers setzt die Einbindung <strong>de</strong>s Raums<br />

in die häusliche Sphäre voraus:<br />

Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die betreffen<strong>de</strong>n Räume<br />

zur Wohnung o<strong>de</strong>r zum Wohnhaus <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen gehören.<br />

8 SteuerConsultant 7/8 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Die Einbindung in die häusliche Sphäre kann aber – etwa durch<br />

Publikumsverkehr o<strong>de</strong>r Beschäftigung frem<strong>de</strong>r Arbeitskräfte –<br />

aufgehoben wer<strong>de</strong>n. Dann liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor.<br />

Auch Mansar<strong>de</strong>n- und Kellerräume im selben Haus stehen zur<br />

Wohnung in einer räumlichen Verbindung und sind daher als<br />

häusliches Arbeitszimmer einzuordnen.<br />

Sogar Räume in einem Anbau, <strong>de</strong>r nicht vom Wohnhaus aus,<br />

son<strong>de</strong>rn nur über einen separaten, straßenabgewandten Eingang<br />

betretbar ist, gehören zur häuslichen Sphäre.<br />

Räume in einem Mehrfamilienhaus sind wie folgt zu beurteilen:<br />

- Eine Verbindung mit <strong>de</strong>r privaten Lebenssphäre liegt regelmäßig<br />

nicht vor, wenn neben <strong>de</strong>r Privatwohnung eine weitere Wohnung<br />

vollständig als Arbeitszimmer genutzt wird.<br />

- Solche Arbeitsräume können <strong>de</strong>nnoch mit <strong>de</strong>r Privatwohnung verbun<strong>de</strong>n<br />

sein, wenn sie nah beieinan<strong>de</strong>r liegen, etwa aneinan<strong>de</strong>r<br />

grenzen o<strong>de</strong>r sich direkt gegenüberliegen.<br />

- Die Durchbrechung <strong>de</strong>s inneren Zusammenhangs zwischen<br />

Arbeits- und Wohnbereich im selben Gebäu<strong>de</strong> setzt regelmäßig<br />

voraus, dass das Arbeitszimmer über eine allgemein zugängliche<br />

und auch von Dritten genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist.<br />

Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer, Vors. Richter am BFH,<br />

aus: BFH/PR 7/2013, durch die Redaktion gekürzt.<br />

Vorübergehen<strong>de</strong>r Leerstand von zur<br />

Untervermietung bereitgehaltenen Räumen<br />

BFH, 22.1.2013, IX R 19/11, HI3660147<br />

Leerstandszeiten im Rahmen <strong>de</strong>r Untervermietung einzelner Räume<br />

innerhalb <strong>de</strong>r eigenen Wohnung <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen sind nicht <strong>de</strong>r<br />

Eigennutzung, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Vermietungstätigkeit zuzurechnen, wenn<br />

ein solcher Raum als Objekt <strong>de</strong>r Vermietungstätigkeit nach vorheriger,<br />

auf Dauer angelegter Vermietung leer steht und feststeht, dass das<br />

vorübergehend leer stehen<strong>de</strong> Objekt weiterhin für eine Neuvermietung<br />

bereitgehalten wird.<br />

» Sachverhalt<br />

K nutzte als Eigentümer einer großen Wohnung 2 Zimmer selbst<br />

und vermietete die übrigen 4 Zimmer an verschie<strong>de</strong>ne Mieter. Die<br />

Gemeinschaftsräume wur<strong>de</strong>n von allen Bewohnern genutzt. K machte<br />

die auf die vermieteten Räume entfallen<strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>r Wohnung als<br />

Werbungskosten geltend und rechnete diese auch für die Zeiträume<br />

<strong>de</strong>r Vermietung zu, in <strong>de</strong>nen diese Räume vorübergehend leer stan<strong>de</strong>n.<br />

Die auf die Gemeinschaftsräume entfallen<strong>de</strong>n Aufwendungen<br />

teilte K nach Köpfen auf. Finanzamt und -gericht rechneten die Leerstandszeiten<br />

<strong>de</strong>r Eigennutzung zu.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Dem folgte <strong>de</strong>r BFH nicht: Die <strong>de</strong>r Einkünfteerzielung dienen<strong>de</strong>n<br />

Räume waren entwe<strong>de</strong>r durchgängig vermietet o<strong>de</strong>r sie wur<strong>de</strong>n für<br />

eine erneute Vermietung – welche stets zeitnah erfolgte – bereitgehalten.<br />

Daher sind Leerstandszeiten nicht <strong>de</strong>r Eigennutzung, son<strong>de</strong>rn<br />

<strong>de</strong>r Vermietung zuzurechnen und die entsprechen<strong>de</strong>n Aufwendungen<br />

als Werbungskosten absetzbar.<br />

» Praxishinweis<br />

Es han<strong>de</strong>lt sich um eine grundlegen<strong>de</strong> Entscheidung zur Vermietung<br />

einzelner Räume in einer Wohnung und zur Zurechnung <strong>de</strong>r<br />

Leerstandszeiten. Da nicht alle Räume durchgehend vermietet sind,<br />

son<strong>de</strong>rn gelegentlich leer stan<strong>de</strong>n, war fraglich, wie die Leerstandszeiten<br />

zu verteilen sind:<br />

Grundsätzlich sind Aufwendungen für eine Wohnung auch während<br />

<strong>de</strong>s Leerstands als Werbungskosten absetzbar sind.<br />

Leerstandszeiten sind bei <strong>de</strong>r Vermietung einzelner Räume innerhalb<br />

<strong>de</strong>r eigenen Wohnung – wie bei Ferienwohnungen – dann<br />

nicht <strong>de</strong>r Eigennutzung, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Vermietung zuzurechnen,<br />

wenn diese Räume nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung<br />

für eine Neuvermietung bereit gehalten wer<strong>de</strong>n. We<strong>de</strong>r<br />

die fehlen<strong>de</strong> räumliche Trennung zum Wohnbereich <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen,<br />

noch die fehlen<strong>de</strong> Abgeschlossenheit <strong>de</strong>r zur Vermietung<br />

vorgesehenen Räume, noch die – theoretische – je<strong>de</strong>rzeitige<br />

Selbstnutzungsmöglichkeit steht <strong>de</strong>r Annahme <strong>de</strong>r Einkünfteerzielungsabsicht<br />

entgegen. Denn Vermietungsobjekt ist nicht zwingend<br />

eine (abgeschlossene) Wohnung; es kann sich auch um einen<br />

bestimmten Teil eines Grundstücks o<strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong>s, um einzelne<br />

(auch möblierte) Zimmer o<strong>de</strong>r Räumlichkeiten han<strong>de</strong>ln.<br />

Aufwendungen für Gemeinschaftsräume, die sowohl <strong>de</strong>r eigenen<br />

Wohnnutzung <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen als auch <strong>de</strong>r (entgeltlichen) Nutzung<br />

durch Mieter dienen, sind nach <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Haushaltsgemeinschaft<br />

zugehörigen Personen aufzuteilen.<br />

Dr. Bernd Heuermann, Richter am BFH, aus: BFH/PR 6/2013,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Aufgabe <strong>de</strong>s subjektiven Fehlerbegriffs<br />

hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen<br />

BFH, 31.1.2013, GrS 1/10, HI3657829<br />

Das Finanzamt ist im Rahmen <strong>de</strong>r ertragsteuerrechtlichen Gewinnermittlung<br />

auch dann nicht an die rechtliche Beurteilung gebun<strong>de</strong>n,<br />

die <strong>de</strong>r vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz (und <strong>de</strong>ren einzelnen<br />

Ansätzen) zugrun<strong>de</strong> liegt, wenn diese Beurteilung aus <strong>de</strong>r Sicht<br />

eines or<strong>de</strong>ntlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />

Bilanzaufstellung vertretbar war.<br />

» Sachverhalt<br />

Eine GmbH bot Kun<strong>de</strong>n verbilligte Mobiltelefone an, wenn sie Mobilfunkdienstleistungsverträge<br />

(MFD-Vertrag) mit 24-monatiger Min<strong>de</strong>stlaufzeit<br />

abschlossen o<strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong> Verträge entsprechend<br />

verlängerten. Der Nachlass hing von Hersteller, Gerätetyp und Höhe<br />

<strong>de</strong>r monatlichen Grundgebühr laut MFD-Vertrag ab. Das Finanzamt<br />

sah MFD- und Kaufverträge über Mobiltelefone als wirtschaftlich eng<br />

verknüpft an und for<strong>de</strong>rte, <strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Nachlass resultieren<strong>de</strong>n Aufwand<br />

perio<strong>de</strong>ngerecht über die Laufzeit <strong>de</strong>s MFD-Vertrags abzugrenzen.<br />

Die dagegen gerichtete Klage wur<strong>de</strong> abgewiesen.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Der I. Senat beabsichtigte, <strong>de</strong>m Finanzamt zu folgen. Im Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Bilanzaufstellung war es aber „subjektiv" in Einklang mit <strong>de</strong>n<br />

GoB vertretbar, wie die GmbH vorzugehen. Daher war das Finanz-<br />

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7/8 _ 13 SteuerConsultant 9


Fakten & Nachrichten<br />

Einkommensteuer / Umsatzsteuer / Abgabenordnung<br />

amt eigentlich daran gehin<strong>de</strong>rt, die Bilanzansätze im Nachhinein zu<br />

än<strong>de</strong>rn. Dieses Ergebnis missfiel <strong>de</strong>m I. Senat, sodass er <strong>de</strong>n Großen<br />

Senat anrief. Dieser hat die ihm vorgelegte Frage entsprechend <strong>de</strong>m<br />

Leitsatz beantwortet. Nun wird das Verfahren in <strong>de</strong>r „Hauptsache“<br />

vom I. Senat weiter betrieben.<br />

» Umsatzsteuer<br />

EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug<br />

<strong>de</strong>s Gründungsgesellschafters einer GbR<br />

» Praxishinweis<br />

Für die Beurteilung, ob eine Bilanz <strong>de</strong>rart „fehlerhaft“ ist, dass <strong>de</strong>r<br />

Steuerpflichtige sie nachträglich berichtigen kann, gilt ein subjektiver<br />

Maßstab, <strong>de</strong>r „subjektive Fehlerbegriff“. Maßgeblich ist danach <strong>de</strong>r<br />

Kenntnisstand eines or<strong>de</strong>ntlichen und gewissenhaften Kaufmanns<br />

zum Bilanzstichtag. Folglich darf eine Steuerbilanz nicht mehr berichtigt<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn erst nach ihrer Aufstellung ansatzbeeinflussen<strong>de</strong><br />

Tatsachen bekannt wer<strong>de</strong>n. Dasselbe gilt bislang für Rechtsfragen:<br />

Der Steuerpflichtige kann nicht von einem Urteil profitieren, das nach<br />

Bilanzaufstellung ergeht, wenn sein zunächst gewählter Bilanzansatz<br />

<strong>de</strong>n GoB genügt. Die Finanzverwaltung ist <strong>de</strong>m gefolgt; ihr genügt<br />

es, wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige seine Ansicht durch Vermerke bei<br />

Bilanzaufstellung dokumentiert. Daran knüpft die Anrufung <strong>de</strong>s<br />

I. Senats an: Er wollte prinzipiell am subjektiven Fehlerbegriff festhalten,<br />

diesen jedoch auf reine Tatfragen verengen und Rechtsfragen<br />

davon ausnehmen.<br />

Der Große Senat ist <strong>de</strong>m I. Senat gefolgt und hat die bisherige Rechtsprechung<br />

aufgegeben. Ausgangspunkt ist die Maßgeblichkeit.<br />

Danach mag die subjektive Einschätzung <strong>de</strong>s Kaufmanns ausschlaggebend<br />

sein. Dabei han<strong>de</strong>lt es sich aber zum einen wohl nicht um<br />

einen GoB; nur ein solcher Grundsatz bin<strong>de</strong>t jedoch das Steuerrecht.<br />

Zum an<strong>de</strong>ren for<strong>de</strong>rt das Steuerrecht die gleichmäßige Beachtung <strong>de</strong>r<br />

Rechtsregeln und weicht insofern vom Han<strong>de</strong>lsrecht ab. Abgesehen<br />

von Son<strong>de</strong>rfällen können diese Regeln nicht durch eine subjektive<br />

Einschätzung überlagert wer<strong>de</strong>n.<br />

Aus <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s Großen Senats ergibt sich dreierlei:<br />

Der Große Senat geht insoweit über die Vorlagefrage hinaus, als<br />

er <strong>de</strong>n Vorrang <strong>de</strong>s „richtigen Rechts“ auf schon geklärte Rechtsfragen<br />

und eine darauf aufbauen<strong>de</strong> Bilanzierung aus<strong>de</strong>hnt. Auch<br />

eine sich später wan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong> höchstrichterliche Spruchpraxis und<br />

eine geän<strong>de</strong>rte Verwaltungspraxis sind also fortan nicht mehr <strong>de</strong>r<br />

„subjektiven“ Sicht <strong>de</strong>s Kaufmanns unterworfen.<br />

Im Übrigen orientiert <strong>de</strong>r Große Senat sich strikt an <strong>de</strong>r ihm gestellten<br />

Frage und nutzt die Gelegenheit nicht dazu, <strong>de</strong>n subjektiven<br />

Fehlerbegriff vollends aufzugeben.<br />

Bleibt es im Hinblick auf <strong>de</strong>n tatsächlichen Bereich (vorerst noch)<br />

beim subjektiven Fehlerverständnis, dann muss dieses zugunsten<br />

wie zulasten von Steuerpflichtigem und Finanzverwaltung gelten.<br />

Akzeptiert das Finanzamt einen „subjektiven“ Bilanzansatz, <strong>de</strong>r<br />

sich im Rahmen <strong>de</strong>s objektiv Vertretbaren bewegt, dann ist es ihm<br />

insoweit versagt, später Gegenteiliges anzunehmen und sich auf<br />

eine jetzt günstigere Rechtsprechung <strong>de</strong>s BFH zu berufen.<br />

Prof. Dr. Dietmar Gosch, Vors. Richter am BFH, aus: BFH/PR 6/2013,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

BFH, 20.2.2013, XI R 26/10, HI3685549<br />

Dem EuGH wird folgen<strong>de</strong> Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:<br />

Sind Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 2 Buchst. a <strong>de</strong>r 6. EG-RL<br />

unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s Neutralitätsprinzips dahingehend auszulegen,<br />

dass ein Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR, <strong>de</strong>r von<br />

<strong>de</strong>r GbR einen Teil <strong>de</strong>s Mandantenstamms nur zu <strong>de</strong>m Zweck erwirbt,<br />

diesen unmittelbar anschließend einer unter seiner maßgeblichen<br />

Beteiligung neu gegrün<strong>de</strong>ten Steuerberatungs-GbR unentgeltlich zur<br />

unternehmerischen Nutzung zu überlassen, zum Vorsteuerabzug aus<br />

<strong>de</strong>m Erwerb <strong>de</strong>s Mandantenstamms berechtigt sein kann?<br />

» Sachverhalt<br />

K war bis 31.12.1994 zu 60 %, daneben die Steuerberater X und Y zu je<br />

20 % an <strong>de</strong>r M-GbR beteiligt. Zum 31.12.1994 wur<strong>de</strong> die M-GbR <strong>de</strong>rart<br />

aufgelöst, dass je<strong>de</strong>r Gesellschafter einen Teil <strong>de</strong>s Mandantenstamms<br />

übernahm. Ebenfalls zum 31.12.1994 wur<strong>de</strong> unter Beteiligung <strong>de</strong>s K<br />

eine neue GbR gegrün<strong>de</strong>t, die ab <strong>de</strong>m 1.1.1995 wie<strong>de</strong>rum unter <strong>de</strong>m<br />

Namen M-GbR tätig wur<strong>de</strong>. An dieser GbR waren K zu 95 % und<br />

Steuerberater Z zu 5 % beteiligt. K überließ <strong>de</strong>r neuen GbR <strong>de</strong>n von<br />

ihm übernommenen Mandantenstamm unentgeltlich zur Nutzung.<br />

Das Finanzamt setzte gegenüber <strong>de</strong>r alten GbR Umsatzsteuer für<br />

1994 für die Übertragung <strong>de</strong>s Mandantenstamms fest. Es versagte<br />

aber <strong>de</strong>n von K geltend gemachten Vorsteuerabzug aus <strong>de</strong>r ihm für<br />

<strong>de</strong>n Erwerb <strong>de</strong>s Mandantenstamms erteilten Rechnung. Das FG gab<br />

<strong>de</strong>r Klage statt.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Der XI. Senat <strong>de</strong>s BFH hat die Sache <strong>de</strong>m EuGH vorgelegt. Er neigt<br />

dazu, <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug <strong>de</strong>s K zu bejahen und stützt sich dabei auf<br />

bisherige Rechtsgrundsätze <strong>de</strong>s EuGH. Dagegen hat <strong>de</strong>r V. Senat <strong>de</strong>s<br />

BFH auf eine Anfrage <strong>de</strong>s XI. Senats mitgeteilt, dass er an seiner bisherigen<br />

Rechtsprechung festhalten wolle, wonach ein Gesellschafter,<br />

<strong>de</strong>r ein Wirtschaftsgut außerhalb seiner eigenen wirtschaftlichen<br />

(unternehmerischen) Tätigkeit erwirbt und seiner Gesellschaft unentgeltlich<br />

zur Nutzung überlässt, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt<br />

sei. Der V. Senat hält es für zweifelhaft, ob die Rechtsgrundsätze<br />

<strong>de</strong>s EuGH auf <strong>de</strong>n Streitfall übertragbar sind. Da die Auslegung von<br />

EuGH-Urteilen in erster Linie <strong>de</strong>m EuGH obliegt, hat <strong>de</strong>r XI. Senat zur<br />

Klärung <strong>de</strong>r verbleiben<strong>de</strong>n Zweifel <strong>de</strong>n EuGH angerufen.<br />

» Praxishinweis<br />

Der Grundsatz <strong>de</strong>r Neutralität <strong>de</strong>r Umsatzsteuer verlangt, dass schon<br />

die ersten Investitionsausgaben, die für Zwecke eines Unternehmens<br />

und <strong>de</strong>ssen Verwirklichung getätigt wer<strong>de</strong>n, als wirtschaftliche<br />

Tätigkeiten anzusehen sind und grundsätzlich <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug<br />

eröffnen.<br />

Prof. Dr. Hans-Friedrich Lange, Vors. Richter am BFH, aus:<br />

BFH/PR 7/2013, durch die Redaktion gekürzt.<br />

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Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen<br />

Lieferungen – Sorgfaltspflichten eines Unternehmers<br />

BFH, 14.11.2012, XI R 17/12, HI3677185<br />

1. Auffällige Unterschie<strong>de</strong> zwischen <strong>de</strong>r Unterschrift <strong>de</strong>s Abholers<br />

unter <strong>de</strong>r Empfangsbestätigung auf <strong>de</strong>r Rechnung und <strong>de</strong>r Unterschrift<br />

auf <strong>de</strong>m vorgelegten Personalausweis können Umstän<strong>de</strong> darstellen,<br />

die <strong>de</strong>n Unternehmer zu beson<strong>de</strong>rer Sorgfalt hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r I<strong>de</strong>ntität <strong>de</strong>s angeblichen Vertragspartners und <strong>de</strong>s Abholers<br />

veranlassen müssen.<br />

2. An die Nachweispflichten sind beson<strong>de</strong>rs hohe Anfor<strong>de</strong>rungen zu<br />

stellen, wenn <strong>de</strong>r (angeblichen) innergemeinschaftlichen Lieferung<br />

eines hochwertigen Pkw ein Barkauf mit Beauftragten zugrun<strong>de</strong> liegt.<br />

3. Die innergemeinschaftliche Lieferung von hochwertigen Pkw bei<br />

Abholung durch einen Beauftragten gegen Barzahlung birgt eine<br />

umsatzsteuerrechtliche Missbrauchsgefahr. Der Unternehmer muss<br />

daher alle ihm zur Verfügung stehen<strong>de</strong>n, zumutbaren Maßnahmen,<br />

die vernünftigerweise von ihm verlangt wer<strong>de</strong>n können, ergriffen<br />

haben, um sicherzustellen, dass <strong>de</strong>r von ihm getätigte Umsatz nicht<br />

zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt.<br />

» Sachverhalt<br />

Kfz-Händler K lieferte einen Porsche 911 umsatzsteuerfrei für 74.000<br />

EUR an die in Italien ansässige „Abnehmerin“ T. Das Fahrzeug wur<strong>de</strong><br />

nach Vermittlung durch die Firma S vom Bevollmächtigten B bei K<br />

abgeholt, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Kaufpreis bar erhielt. K ließ sich eine Kopie <strong>de</strong>s<br />

Personalausweises von B vorlegen. Die Empfangsbestätigung auf <strong>de</strong>r<br />

Rechnung beinhaltet <strong>de</strong>n handschriftlichen Vermerk „Fzg. wird gem.<br />

Kaufvertrag vom … nach Italien ausgeführt“ und ist mit <strong>de</strong>m Namen<br />

„B“ unterschrieben. Diese Unterschrift weicht von <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>r Personalausweiskopie<br />

auffällig ab. Das FG gab <strong>de</strong>r Klage <strong>de</strong>s K gegen<br />

die Versagung <strong>de</strong>r Steuerfreiheit aus Vertrauensschutzgrün<strong>de</strong>n statt.<br />

Dem folgte <strong>de</strong>r BFH nicht.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Das FG hat die auffälligen Unterschie<strong>de</strong> zwischen <strong>de</strong>n Unterschriften<br />

<strong>de</strong>s Abholers unter <strong>de</strong>r Empfangsbestätigung auf <strong>de</strong>r Rechnung und<br />

auf <strong>de</strong>m Personalausweis von vornherein nicht in seine Würdigung<br />

einbezogen und daher nicht geprüft, ob K mit <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

kaufmännischen Sorgfalt gehan<strong>de</strong>lt hat. Die Sache ist zur erneuten<br />

Prüfung zurückzuverweisen.<br />

» Praxishinweis<br />

Der Unternehmer kann die Steuerfreiheit für eine innergemeinschaftliche<br />

Lieferung beanspruchen, wenn er die Nachweispflichten nach<br />

§ 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a ff. UStDV erfüllt. Wur<strong>de</strong> eine Lieferung<br />

als steuerfrei behan<strong>de</strong>lt, obwohl die Voraussetzungen nach<br />

§ 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, ist die Lieferung gem. § 6a Abs. 4<br />

Satz 1 UStG gleichwohl steuerfrei, wenn die Inanspruchnahme <strong>de</strong>r<br />

Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben <strong>de</strong>s Abnehmers beruht<br />

und <strong>de</strong>r Unternehmer diese auch bei Beachtung <strong>de</strong>r Sorgfalt eines<br />

or<strong>de</strong>ntlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.<br />

Prof. Dr. Hans-Friedrich Lange, Vors. Richter am BFH, aus:<br />

BFH/PR 7/2013, durch die Redaktion gekürzt.<br />

» Abgabenordnung<br />

Keine Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung<br />

bei Anonymität <strong>de</strong>r mutmaßlichen Haupttäter<br />

BFH, 15.1.2013, VIII R 22/10, HI3677184<br />

1. Die Haftung nach § 71 AO setzt u. a. voraus, dass <strong>de</strong>r Tatbestand<br />

einer Steuerhinterziehung erfüllt ist.<br />

2. Im Zusammenhang mit anonymisierten Kapitaltransfers ins Ausland<br />

setzt die Feststellung einer Steuerhinterziehung voraus, dass<br />

<strong>de</strong>r jeweilige Inhaber <strong>de</strong>s in das Ausland transferierten Kapitals<br />

daraus in <strong>de</strong>r Folge Erträge erzielt hat, die <strong>de</strong>r Besteuerung im Inland<br />

unterlagen, dass er z. B. unrichtige Angaben in seiner Steuererklärung<br />

gemacht, dadurch Steuern hinterzogen und dabei vorsätzlich<br />

gehan<strong>de</strong>lt hat.<br />

3. Kann das FG verbleiben<strong>de</strong> Zweifel, ob und in welchem Umfang<br />

Steuerhinterziehungen begangen wur<strong>de</strong>n, nicht ausräumen, muss es<br />

wegen <strong>de</strong>r insoweit bestehen<strong>de</strong>n Feststellungslast <strong>de</strong>s FA zu <strong>de</strong>ssen<br />

Lasten <strong>de</strong>n Haftungstatbestand i. S. d. § 71 AO verneinen.<br />

» Sachverhalt<br />

K war Mitarbeiter einer Großbank mit Auslandstöchtern. Er ermöglichte<br />

in Abstimmung mit <strong>de</strong>ren Revision und Rechtsabteilung anonyme<br />

Wertpapiertransfers ins Ausland. Das Finanzamt stellte bei<br />

einer Außenprüfung zahlreiche <strong>de</strong>rartige Transfers fest. Mithilfe <strong>de</strong>r<br />

Bank ließen sich etwa 75 % <strong>de</strong>r Vorgänge einzelnen Kun<strong>de</strong>n zuordnen,<br />

von <strong>de</strong>nen fast keiner die Auslandserträge <strong>de</strong>klariert hatte. Die I<strong>de</strong>ntität<br />

<strong>de</strong>r übrigen Kun<strong>de</strong>n blieb offen. Das Finanzamt nahm K wegen<br />

Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Haftung. Die Haftungssumme<br />

errechnete es anhand <strong>de</strong>r Ergebnisse <strong>de</strong>r enttarnten Kun<strong>de</strong>n mit<br />

einer Durchschnittsrendite von 8 % und einem durchschnittlichen<br />

Steuersatz von 35 %. Zu<strong>de</strong>m nahm es einen Sicherheitsabschlag von<br />

25 % vor.<br />

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg: K hafte nicht für die nicht<br />

mit hinreichen<strong>de</strong>r Sicherheit feststellbare Steuerhinterziehung durch<br />

anonyme Kun<strong>de</strong>n. Anonyme Transfers in einer bestimmten Zahl von<br />

Fällen und bestimmten Höhe lassen keinen sicheren Schluss zu, dass<br />

die nicht enttarnten Kun<strong>de</strong>n Steuern hinterzogen hätten. Der BFH<br />

folgte <strong>de</strong>m.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Die Ansicht <strong>de</strong>s Finanzamts, zur Begründung <strong>de</strong>r Haftung reiche auch<br />

ohne entsprechen<strong>de</strong> einzelfallbezogene Feststellungen eine hinreichend<br />

sichere Annahme <strong>de</strong>r Steuerhinterziehung i. S. einer gruppenbezogenen<br />

Betrachtung, fin<strong>de</strong>t im Gesetz keine Stütze. Sie liefe auf<br />

eine gesetzlich nicht vorgesehene Gefährdungshaftung hinaus. Auch<br />

das Verhalten <strong>de</strong>s K, <strong>de</strong>r die Enttarnung <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong>n aktiv erschwert<br />

bzw. vereitelt hat, rechtfertigt keine Ausweitung <strong>de</strong>r Haftung über<br />

<strong>de</strong>n gesetzlichen Tatbestand hinaus.<br />

Das FG hat seine Überzeugung zu Recht nicht nach einem reduzierten<br />

Beweismaß anhand eines bestimmten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs<br />

gebil<strong>de</strong>t, wie ihn das Finanzamt mit <strong>de</strong>m Sicherheitsabschlag zugrun<strong>de</strong><br />

legen wollte. Ein solcher Sicherheitsabschlag erhöht nämlich nur<br />

die Wahrscheinlichkeit, dass die geschätzte Haftungssumme <strong>de</strong>n<br />

tatsächlichen Steuerscha<strong>de</strong>n nicht übersteigt, nicht jedoch die Wahrscheinlichkeit<br />

für das Vorliegen <strong>de</strong>r Tatsachen, aus <strong>de</strong>nen sich die<br />

Steuerhinterziehung <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach ergibt.<br />

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Fakten & Nachrichten<br />

Abgabenordnung<br />

» Praxishinweis<br />

» Praxishinweis<br />

Nach § 71 AO haftet, wer eine Steuerhinterziehung begeht o<strong>de</strong>r daran<br />

teilnimmt.<br />

Die Haftung als Gehilfe setzt voraus, dass <strong>de</strong>r Steuerschuldner die<br />

Tatbestandsmerkmale <strong>de</strong>r Steuerhinterziehung verwirklicht hat. Der<br />

Vorsatz <strong>de</strong>s Gehilfen muss sich darüber hinaus auf die Haupttat,<br />

also die Steuerhinterziehung durch <strong>de</strong>n Steuerschuldner erstrecken.<br />

Weiterhin setzt die Haftung voraus, dass <strong>de</strong>r Anspruch aus <strong>de</strong>m Steuerschuldverhältnis<br />

noch existiert.<br />

Die strafrechtlichen Begriffe (Steuerhinterziehung, Teilnahme) erfor<strong>de</strong>rn<br />

für die Anwendung <strong>de</strong>s § 71 AO eine grundsätzlich auf <strong>de</strong>n<br />

Einzelfall abstellen<strong>de</strong> Betrachtung:<br />

Daher gibt es keinen Erfahrungssatz, wonach <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r Kapital<br />

anonym ins Ausland verbringt, auch die daraus erzielten Erträge<br />

unrichtig erklärt.<br />

Auch die Häufigkeit <strong>de</strong>r Steuerhinterziehung in einer Gruppe<br />

enttarnter Kun<strong>de</strong>n kann bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r Steuerhinterziehung<br />

durch nicht enttarnte Kun<strong>de</strong>n nicht als Indiz herangezogen wer<strong>de</strong>n.<br />

An<strong>de</strong>rnfalls müsste die gerichtliche Überzeugungsbildung<br />

auf eine reine Wahrscheinlichkeitsbetrachtung gegrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,<br />

die aber unzulässig wäre.<br />

Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer, Vors. Richter am BFH, aus: BFH/PR 7/2013,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Beendigung <strong>de</strong>r Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren<br />

durch Vorläufigkeitsvermerk<br />

BFH, 23.1.2013, X R 32/08, HI3700508<br />

Die Finanzbehör<strong>de</strong> kann die durch Berufung auf ein vorgreifliches<br />

Verfahren bewirkte Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch<br />

einen Vorläufigkeitsvermerk <strong>de</strong>rselben Reichweite been<strong>de</strong>n. Der Vorläufigkeitsvermerk<br />

bietet einen <strong>de</strong>r Verfahrensruhe gleichwertigen<br />

Rechtsschutz.<br />

Beruft sich ein Steuerpflichtiger auf ein Musterverfahren, ruht das<br />

Einspruchsverfahren insoweit kraft Gesetzes, sofern die Steuer nicht<br />

vorläufig festgesetzt wur<strong>de</strong>. Ist das Musterverfahren entschie<strong>de</strong>n,<br />

en<strong>de</strong>t auch die Verfahrensruhe. Sind Parallelverfahren anhängig,<br />

bleibt die Verfahrensruhe nur bestehen, sofern sich <strong>de</strong>r Steuerpflichtige<br />

auch darauf beruft.<br />

Soll die Verfahrensruhe durch einen Vorläufigkeitsvermerk beseitigt<br />

wer<strong>de</strong>n, bedarf es einer Fortsetzungsmitteilung, die auch konklu<strong>de</strong>nt<br />

ergehen kann. Der Steuerpflichtige hat zwar kein subjektives Recht,<br />

dass das Finanzamt von <strong>de</strong>r Fortsetzung <strong>de</strong>s Einspruchsverfahrens<br />

vor Beendigung <strong>de</strong>r Zwangsruhe absieht, aber einen Anspruch auf<br />

rechtmäßige Ermessensausübung. Zu<strong>de</strong>m kann ein Einspruchsverfahren<br />

weiter ruhen, wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige an<strong>de</strong>re Grün<strong>de</strong>, die<br />

eine Verfahrensruhe rechtfertigen, anführt. Diese Auffor<strong>de</strong>rung stellt<br />

eine vorherige Anhörung dar. Sie kann nachgeholt wer<strong>de</strong>n, wenn Sinn<br />

und Zweck <strong>de</strong>r Anhörung noch erreicht wer<strong>de</strong>n können.<br />

Auch die Anordnung <strong>de</strong>r Vorläufigkeit steht im Ermessen <strong>de</strong>s Finanzamts.<br />

Die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Steuerbescheids durch Aufnahme <strong>de</strong>s Vorläufigkeitsvermerks<br />

ist als Teilabhilfe im Einspruchsverfahren zulässig.<br />

Einer vorherigen Anhörung bedarf es nicht, da insoweit keine Verböserung<br />

eintritt. Eingegriffen wird nur in eine „verfahrenstaktische“<br />

Position. Der Wegfall <strong>de</strong>r Möglichkeit, Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung zu<br />

beantragen, wird durch <strong>de</strong>n vergleichbaren Rechtsschutz in Gestalt<br />

<strong>de</strong>r Aussetzung <strong>de</strong>r Festsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO kompensiert.<br />

Die vorläufige Festsetzung kann mit <strong>de</strong>r Einspruchsentscheidung, die<br />

die vorherige Beendigung <strong>de</strong>r Verfahrensruhe voraussetzt, verbun<strong>de</strong>n<br />

wer<strong>de</strong>n. Teilt das Finanzamt <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen die Fortsetzung<br />

<strong>de</strong>s ruhen<strong>de</strong>n Einspruchsverfahrens mit, muss es ihm vor Erlass einer<br />

Einspruchsentscheidung Gelegenheit geben, sich erneut zu äußern.<br />

Die unterbliebene Anhörung kann aber ebenfalls vor Abschluss <strong>de</strong>s<br />

Verwaltungsverfahrens nachgeholt wer<strong>de</strong>n.<br />

Prof. Dr. Jutta Förster, Richterin am BFH, aus: BFH/PR 7/2013,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

» Sachverhalt<br />

Nach<strong>de</strong>m das Ruhen <strong>de</strong>s Einspruchsverfahrens wegen <strong>de</strong>s Abzugs<br />

von Vorsorgeaufwendungen aufgrund <strong>de</strong>r BFH-Rechtsprechung<br />

en<strong>de</strong>te, erweiterte K <strong>de</strong>n Einspruch wegen anhängiger Verfahren<br />

zur Abgeordnetenpauschale.<br />

Das Finanzamt erklärte die Festsetzung insoweit für vorläufig und<br />

wies <strong>de</strong>n Einspruch zurück.<br />

Die dagegen gerichtete Klage war unbegrün<strong>de</strong>t. Mit <strong>de</strong>r Revision<br />

machte K u. a. geltend, er habe bisher wegen <strong>de</strong>s Ruhens <strong>de</strong>s Verfahrens<br />

und mangels Vorläufigkeit eine Rechtsposition innegehabt,<br />

die das Finanzamt per Vorläufigkeitsvermerk habe än<strong>de</strong>rn wollen.<br />

Dies habe einer Fortsetzungsmitteilung gem. § 363 Abs. 2 Satz 4<br />

AO bedurft.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Der BFH wies die Revision zurück. Die Einspruchsentscheidung ist<br />

rechtmäßig, da das Finanzamt Auffor<strong>de</strong>rung und Anhörung rechtzeitig<br />

nachgeholt hat.<br />

Es ist nicht notwendig, das Verfahren im Hinblick auf ein anhängiges<br />

Verfahren zur Verfassungswidrigkeit <strong>de</strong>s § 165 Abs. 1 Satz 2 AO<br />

auszusetzen.<br />

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Wirtschaftsrecht<br />

Fakten & Nachrichten<br />

Aktueller Beratungsanlass Wirtschaftsrecht<br />

» Bestellung von Realsicherheiten im Gesellschaftsrecht<br />

Darlehen wer<strong>de</strong>n Gesellschaften mit beschränkter Haftung häufig nur gewährt, wenn ausreichen<strong>de</strong> Sicherheiten<br />

bestellt wer<strong>de</strong>n können. Regelmäßig wer<strong>de</strong>n hierfür, vor allem bei Klein- und mittelgroßen Unternehmen, auch<br />

die Gesellschafter herangezogen. Neben <strong>de</strong>r Bestellung von Grundpfandrechten kommt auch die Verpfändung von<br />

Gesellschaftsanteilen als Realsicherheit in Betracht.<br />

» Gebräuchliche Sicherheiten<br />

Die wohl am häufigsten anzutreffen<strong>de</strong> Realsicherheit (in Abgrenzung<br />

zu Personalsicherheiten, wie <strong>de</strong>r Bürgschaft) ist die Gewährung von<br />

Grundpfandrechten, etwa Grundschul<strong>de</strong>n. Häufig kommen Gesellschafter<br />

kaum umhin, an ihren privaten Grundstücken Sicherheiten<br />

zu bestellen. Darüber hinaus kommt die Sicherungsabtretung von<br />

For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Gesellschafters gegen die Gesellschaft o<strong>de</strong>r gegen<br />

Dritte in Betracht. Problematisch an For<strong>de</strong>rungen gegen die Gesellschaft<br />

ist, dass diese <strong>de</strong>n Eigenkapitalersatzregeln (hierzu sogleich)<br />

unterliegen, sodass <strong>de</strong>m Gläubiger in <strong>de</strong>r Insolvenz keine zusätzliche<br />

Sicherheit gewährt wer<strong>de</strong>n kann.<br />

» Sicherheitenbestellung durch Gesellschafter<br />

und Ehegatten<br />

Gesellschafter sollten immer im Hinterkopf haben, dass ihre Sicherheiten<br />

<strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>s Eigenkapitalersatzrechts unterfallen (das<br />

seit En<strong>de</strong> 2008 rechtsformunabhängig in <strong>de</strong>n §§ 39 Abs. 1 Nr. 5<br />

InsO, 135 InsO geregelt ist). Gesellschaftersicherheiten müssen im<br />

Insolvenzfall vorrangig in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n und besicherte<br />

Gläubiger können nur ihren Ausfall zur Tabelle anmel<strong>de</strong>n (§ 44a<br />

InsO). Die gesicherte For<strong>de</strong>rung geht zwar nach Befriedigung durch<br />

<strong>de</strong>n Gesellschafter auf diesen über. Ein Rückgriff gegen die Gesellschaft<br />

und (im Insolvenzfall) eine entsprechen<strong>de</strong> Anmeldung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rungen<br />

hat aber zur Folge, dass <strong>de</strong>r Gesellschafter nur nachrangig<br />

befriedigt wer<strong>de</strong>n kann (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) – eine Befriedigung<br />

<strong>de</strong>r Gesellschafter schei<strong>de</strong>t in <strong>de</strong>r Praxis daher regelmäßig aus.<br />

Falls Eheleute Sicherheiten aus ihrem Vermögen für <strong>de</strong>n Betrieb <strong>de</strong>r<br />

Ehepartner gewähren, können diese ebenfalls <strong>de</strong>n zuvor aufgezeigten<br />

Risiken unterfallen – als Abgrenzungskriterium wird unter an<strong>de</strong>rem<br />

gesehen, aus wessen Vermögen die Sicherheit stammt (so <strong>de</strong>r BGH),<br />

und ob ein Dritter diese Sicherheit ebenfalls gewährt hätte (so das<br />

Kammergericht Berlin).<br />

» Insbeson<strong>de</strong>re: Die Verpfändung von Geschäftsund<br />

Gesellschaftsanteilen<br />

Sehr gebräuchlich ist auch die Verpfändung von Anteilen an Personen-<br />

und Kapitalgesellschaften. Hier ist zunächst darauf zu achten,<br />

dass GmbH-Anteile nur mittels einer notariellen Urkun<strong>de</strong> verpfän<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n können (§ 16 Abs. 1 GmbHG), was zusätzliche Kosten verursacht.<br />

Außer<strong>de</strong>m bedarf die Verpfändung oft (bei GmbHs nur bei entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Regelung im Gesellschaftsvertrag) <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>r<br />

Mitgesellschafter o<strong>de</strong>r/und <strong>de</strong>r Gesellschaft. Dieses Zustimmungserfor<strong>de</strong>rnis<br />

ist zwar zunächst vom Gläubiger zu beachten. Eine Verpfändung<br />

ohne Einholung <strong>de</strong>r Zustimmung macht diese aber unwirksam,<br />

sodass <strong>de</strong>r Gläubiger ggf. sein Darlehen kündigt und fällig stellt. Die<br />

Verpfändung von Kommanditanteilen sowie Anteilen an oHGs und<br />

GbRs ist formfrei möglich.<br />

Allerdings gibt es in <strong>de</strong>r Praxis immer wie<strong>de</strong>r erhebliche Probleme,<br />

Gesellschafts- und Geschäftsanteile zu verwerten. Die Vollstreckung<br />

ist an hohe Hür<strong>de</strong>n geknüpft: Der Gläubiger benötigt zunächst einen<br />

gerichtlichen Vollstreckungstitel (d. h. <strong>de</strong>r Gläubiger muss <strong>de</strong>n Prozess<br />

vorfinanzieren), aufgrund <strong>de</strong>ssen <strong>de</strong>r Anteil zur Einziehung<br />

überwiesen wer<strong>de</strong>n kann. Der Gläubiger hat dann zwei Möglichkeiten:<br />

Entwe<strong>de</strong>r (i) er kündigt die Gesellschaft und erlangt einen<br />

Anspruch auf die Abfindung o<strong>de</strong>r (ii) er versteigert <strong>de</strong>n Anteil. Für die<br />

Versteigerung müssen die gesetzlichen Fristen und sonstigen Formvorschriften<br />

eingehalten wer<strong>de</strong>n (§§ 1220 ff. BGB). Auf die Einhaltung<br />

dieser Vorschriften kann vor Eintritt <strong>de</strong>r Pfandreife nicht verzichtet<br />

wer<strong>de</strong>n, sodass einfachere Verwertungsmetho<strong>de</strong>n, wie <strong>de</strong>r freihändige<br />

Verkauf, nicht einfach im Vorfeld vereinbart wer<strong>de</strong>n können.<br />

Außer<strong>de</strong>m liegt <strong>de</strong>r Preis für die betroffenen Anteile, <strong>de</strong>r sich durch<br />

eine Versteigerung (die die gesetzlich zwingen<strong>de</strong> Form <strong>de</strong>r Verwertung<br />

darstellt) erzielen lässt, regelmäßig <strong>de</strong>utlich unter <strong>de</strong>m tatsächlichen<br />

Wert <strong>de</strong>r Anteile. Bei <strong>de</strong>r Verpfändung von Anteilen sollten<br />

daher die Verkehrswerte sorgfältig berechnet und zu Sicherungszwecken<br />

ein hoher Abschlag hierauf gemacht wer<strong>de</strong>n. Zu beachten ist für<br />

<strong>de</strong>n Gläubiger, dass dieser keine „leere Hülle“ pfän<strong>de</strong>t. Sind – wie<br />

es insbeson<strong>de</strong>re bei Projektgesellschaften <strong>de</strong>r Fall ist – die Assets<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft ebenfalls als Sicherheiten für Fremdverbindlichkeiten<br />

eingesetzt, bleibt im Insolvenzfall nur eine leere, wertlose<br />

Hülle zurück. Will <strong>de</strong>r Pfandgläubiger dies vermei<strong>de</strong>n, sollte er in<br />

solchen Fällen in die Finanzierungsverantwortung eintreten und die<br />

Gesellschaft notfalls weiterfinanzieren.<br />

RA Dr. Stefan Lammel<br />

ist als Rechtsanwalt bei <strong>de</strong>r Sozietät Friedrich<br />

Graf von Westphalen & Partner in Freiburg<br />

tätig.<br />

RA Dr. Jan Henning Martens<br />

ist als Rechtsanwalt bei <strong>de</strong>r Sozietät Friedrich<br />

Graf von Westphalen & Partner in Freiburg<br />

tätig.<br />

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Fakten & Nachrichten<br />

Vereinsbesteuerung<br />

Vereine und Stiftungen<br />

» Ehrenamtsstärkungsgesetz<br />

Durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz und durch das BMF-Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für Tätigkeitsvergütungen<br />

(vom 27.3.2013, IV D 3 – S 7185/09/10001) wur<strong>de</strong>n die steuerlichen Regelungen für Vereine und Stiftungen<br />

geän<strong>de</strong>rt. Hier wer<strong>de</strong>n die Neuregelungen, die auf <strong>de</strong>m Ehrenamtsstärkungsgesetz beruhen, vorgestellt.<br />

Folgen<strong>de</strong> Punkte sind zu beachten: Ja Nein<br />

Anhebung <strong>de</strong>r Pauschalen bereits ab 2012?<br />

Die Übungsleiterpauschale wur<strong>de</strong> um 300 EUR auf 2.400 EUR jährlich, die Ehrenamtspauschale<br />

um 220 EUR auf 720 EUR jährlich angehoben.<br />

Wichtig: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale können gleichzeitig (= beim selben<br />

Auftraggeber) beansprucht wer<strong>de</strong>n. Voraussetzung für die Steuerfreiheit: Es han<strong>de</strong>lt sich<br />

um unterschiedliche Tätigkeiten.<br />

Sehr wichtig: Die Anhebung soll ab 2013 gelten (Artikel 12 Abs. 1 Ehrenamtsstärkungsgesetz).<br />

Damit ist das EStG zum 1.1.2013 geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n. Da das Ehrenamtsstärkungsgesetz<br />

keine eigene Anwendungsvorschrift enthält, gilt die allgemeine Anwendungsvorschrift<br />

<strong>de</strong>s § 52 Abs. 1 EStG, also eine erstmalige Wirkung für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 2012!<br />

Mandanten sollten auf diese „Lücke“ hingewiesen wer<strong>de</strong>n.<br />

Privilegierte Spen<strong>de</strong>n<br />

Nur Spen<strong>de</strong>n in das zu erhalten<strong>de</strong> Vermögen einer Stiftung (Vermögensstock) sind privilegiert,<br />

nicht Spen<strong>de</strong>n an Verbrauchsstiftungen.<br />

Bei zusammenveranlagten Ehepaaren verdoppelt sich <strong>de</strong>r Höchstbetrag (eine Million EUR)<br />

automatisch auf zwei Millionen EUR, ohne dass nachgewiesen wer<strong>de</strong>n muss, dass bei<strong>de</strong><br />

Ehepartner gespen<strong>de</strong>t haben.<br />

Sachspen<strong>de</strong>n aus einem Betriebsvermögen<br />

Bei <strong>de</strong>r Spen<strong>de</strong> eines Wirtschaftsguts, das aus einem Betriebsvermögen entnommen<br />

wor<strong>de</strong>n ist, bestimmt sich die Höhe <strong>de</strong>r Zuwendung nach <strong>de</strong>m Entnahmewert (§ 6 Abs. 1<br />

Nr. 4 EStG). Die Regelungen <strong>de</strong>r Einkommensteuer-Richtlinien (Abzug <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Entnahme<br />

anfallen<strong>de</strong>n Umsatzsteuer, R 10b.1 Abs. 1 Satz 4 EStR) ist nun auch gesetzlich so geregelt.<br />

Erleichterte zivilrechtliche Haftung<br />

Ehrenamtlich Tätige, <strong>de</strong>ren Vergütung nicht über 720 EUR (Pauschale) beträgt, haften nur<br />

bei vorsätzlicher o<strong>de</strong>r grob fahrlässiger zweckwidriger Verwendung von Spen<strong>de</strong>ngel<strong>de</strong>rn.<br />

Längere Frist zur Mittelverwendung<br />

Eingeworbene Mittel müssen nicht mehr bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Jahres, das auf das Jahr <strong>de</strong>s<br />

Zuflusses erfolgt, für die satzungsmäßigen Zwecke verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Die gesetzliche Frist<br />

zur Mittelverwendung wur<strong>de</strong> um ein Jahr verlängert (= En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s übernächsten Jahres).<br />

Auf diese Verlängerung und die damit verbun<strong>de</strong>nen Erleichterungen bei <strong>de</strong>r Finanzplanung<br />

sollten vor allem kleinere Vereine hingewiesen wer<strong>de</strong>n.<br />

Feststellungsbescheid statt vorläufiger Bescheinigung<br />

Strebt eine Körperschaft eine Steuerbegünstigung an, wird nunmehr nach Prüfung <strong>de</strong>r<br />

Satzung ein Feststellungsbescheid mit Bindungswirkung sowohl für die Besteuerung <strong>de</strong>r<br />

Körperschaft als auch <strong>de</strong>r Spen<strong>de</strong>r erteilt.<br />

Rücklagen und Vermögensbildung<br />

Ab 2014 besteht erstmals die Möglichkeit, eine Wie<strong>de</strong>rbeschaffungsrücklage (§ 62 Abs. 1<br />

Nr. 2 AO) zu bil<strong>de</strong>n. Mittel, die in eine freie Rücklage hätten eingestellt wer<strong>de</strong>n können,<br />

können in <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n Folgejahren noch ausgenutzt wer<strong>de</strong>n (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO).<br />

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Vermögensgestaltung<br />

Fakten & Nachrichten<br />

Praxis Vermögensgestaltungsberatung<br />

» Honorarberatung<br />

Spätestens seit <strong>de</strong>r Finanzkrise 2008 ist das Thema „Haftung für falsche Beratung“ in aller Mun<strong>de</strong>. Viele Anleger<br />

fühlen sich geschädigt und zeigen dabei insbeson<strong>de</strong>re auf die Banken. Falsche Anreizsysteme sollen dazu verleitet<br />

haben, bei <strong>de</strong>r Auswahl <strong>de</strong>r Produkte nicht sorgfältig genug gewesen zu sein. Seither ist <strong>de</strong>r Gesetzgeber dabei, durch<br />

verschie<strong>de</strong>ne Gesetzesmaßnahmen die Beratung von Anlegern und Versicherungskun<strong>de</strong>n zu reglementieren. Nun ist<br />

<strong>de</strong>r nächste Schritt eingeleitet: Die Honorarberatung kommt – allerdings wird die Sache für <strong>de</strong>n Ratsuchen<strong>de</strong>n nicht<br />

einfacher.<br />

» Fall aus <strong>de</strong>r Praxis<br />

Unternehmer Fritz Kötzka sucht einen Anlageberater – möglichst<br />

unabhängig und kompetent. Zu viel hat <strong>de</strong>r 58-Jährige bereits schlechte<br />

Erfahrungen gesammelt. Der Tipp aus einer Börsenzeitung ging<br />

ebenso schief wie die Empfehlung seiner Bank, sich an einer Immobilie<br />

in Holland zu beteiligen. Seinem Steuerberater vertraut er, doch<br />

er weiß, dass dieser keine konkreten Produkte empfehlen darf. Zwar<br />

kann er bei grundsätzlichen Fragen zur Vermögensanlage unterstützen<br />

und auch Planungsrechnungen durchführen, doch wenn es um<br />

die konkrete Umsetzung <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>en geht, wird <strong>de</strong>r Steuerexperte passen.<br />

Zu<strong>de</strong>m: Der Berater gibt zu, dass er mit Steuergesetzen und <strong>de</strong>ren<br />

Verän<strong>de</strong>rungen genug zu tun hat. Für ein intensives Beschäftigen mit<br />

<strong>de</strong>n Kapitalmärkten bleibt keine Zeit. Daher ist die Suche nach einem<br />

Berater nötig. Ein „Honorarberater“ könnte – so die Überlegung – die<br />

richtige Lösung für Herrn Kötzka sein.<br />

Bislang war <strong>de</strong>r Begriff ungeschützt. Je<strong>de</strong>r Berater konnte sich so<br />

nennen. Doch das hat ein En<strong>de</strong>. Der Bun<strong>de</strong>srat hat am 7. Juni 2013<br />

<strong>de</strong>m neuen Gesetz zugestimmt. Die Honorarberatung ist nun gesetzlich<br />

fixiert.<br />

Was zeichnet die Honorarberatung aus?<br />

Wer sich als „Honorarberater“ bezeichnen will, muss ausschließlich<br />

im Interesse seines Kun<strong>de</strong>n arbeiten. Dies macht sich an <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r<br />

Vergütung fest. Der Honorarberater darf ausschließlich von <strong>de</strong>m Geld<br />

sein Business bestreiten, das ihm sein Kun<strong>de</strong> zahlt. Er muss provisionsorientierte<br />

Produkte mei<strong>de</strong>n. Wenn sie allerdings doch für <strong>de</strong>n<br />

Kun<strong>de</strong>n infrage kommen, dann muss die Provision unverzüglich und<br />

sofort in voller Höhe an <strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n weitergeleitet wer<strong>de</strong>n. Soweit, so<br />

gut. Aber <strong>de</strong>r Gesetzgeber unterschei<strong>de</strong>t in „Honorar-Anlageberater“<br />

und „Honorar-Finanzanlageberater“. Der erste darf – kurz gefasst – zu<br />

allen Anlageprodukte beraten. Der zweite nur zu bestimmten, nämlich<br />

<strong>de</strong>n Investmentfonds und ggf. geschlossenen Fonds Rat geben. Der<br />

erste wird von <strong>de</strong>r BaFin kontrolliert, <strong>de</strong>r zweite von <strong>de</strong>n Gewerbeaufsichtsämtern.<br />

Und: Beratung bezüglich Versicherungen sind nicht im Gesetz erfasst.<br />

Dafür gibt es bereits eine bestehen<strong>de</strong> Regelung. Nach § 34e Abs. 1<br />

GewO darf sich nur <strong>de</strong>r „Versicherungsberater“ nennen, <strong>de</strong>r ausschließlich<br />

gegen Honorar berät.<br />

Auch Banken wer<strong>de</strong>n wohl künftig verstärkt Honorarberatung anbieten.<br />

Doch <strong>de</strong>r Gesetzgeber zwingt dazu, die bei<strong>de</strong>n Bereiche Provisions-<br />

und Honorarberatung organisatorisch strikt zu trennen. So<br />

wird es voraussichtlich auch Ausgründungen bei Banken geben – für<br />

die Kun<strong>de</strong>n, die Honorarberatung in <strong>de</strong>r Anlageberatung wünschen.<br />

Was künftig auch zu beachten ist: Es steht je<strong>de</strong>m „Nicht-Honorarberater“<br />

frei, sich wie ein Honorarberater zu verhalten. Privatrechtlich<br />

können – wenn ein Ratsuchen<strong>de</strong>r dies will – die Regeln vertraglich<br />

festgehalten wer<strong>de</strong>n. Alle Provisionen fließen <strong>de</strong>m Kun<strong>de</strong>n zu – ein<br />

Verfahren, das in manchen Kanzleien für Vermögensmanagement<br />

seit Jahrzehnten ein Grundprinzip ist und das sich auch in <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung<br />

immer mehr durchsetzt. Nur: „Honoraranlageberater“<br />

– so will es das Gesetz – darf sich <strong>de</strong>r Berater nicht nennen.<br />

Zu<strong>de</strong>m muss Kötzka auch beachten: Ein Honorarberater schützt<br />

nicht vor Fehlberatung. Zwar ist das Anreizsystem „Provision“<br />

beseitigt. Aber Beratung hat etwas mit Kompetenz und Erfahrung<br />

zu tun. Damit ist es auch für <strong>de</strong>n Unternehmer Kötzka sehr wichtig,<br />

seinen neuen Berater genau zu fragen. Welche Ausbildung hat <strong>de</strong>r<br />

Berater? Seit wann ist er tätig? Hat er Zusatzqualifikationen? Zu <strong>de</strong>n<br />

Top-Qualitätssiegeln gehört z. B. <strong>de</strong>r Certified Financial Planner (CFP)<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Certified Foundation & Estate Planner (CFEP). Diese Berufskollegen<br />

müssen alle zwei Jahre ihre Weiterbildung nachweisen.<br />

Fazit: Auf <strong>de</strong>r Suche nach einem neuen Berater gibt es jetzt eine,<br />

genau genommen zwei Optionen mehr. Das neue Gesetz ist ein guter<br />

erster Schritt in die Richtung, die Vermögensberatung analog <strong>de</strong>r<br />

Steuerberatung unabhängig von Fremdinteressen zu machen.<br />

Dr. Jörg Richter, CFP, CEP, CFEP,<br />

leitet die Kanzlei für Vermögensmanagement und<br />

Ruhestandsplanung, ein Geschäftsbereich <strong>de</strong>s<br />

Instituts für Qualitätssicherung und Prüfung von<br />

Finanzdienstleistungen GmbH, Hannover (IQF).<br />

Er ist Fachbeirat <strong>de</strong>s SteuerConsultant und Partner<br />

<strong>de</strong>r Private Banking Prüfinstanz. Er gilt als<br />

führen<strong>de</strong>r Experte in <strong>de</strong>r Beratung Vermögen<strong>de</strong>r.<br />

Tel. 05 11/36 07 70, www.dr-richter.<strong>de</strong><br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

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Fachbeiträge<br />

Steuerrecht<br />

» Dipl.-Finanzwirt (FH) Jürgen Wittlinger, Plochingen<br />

Fotovoltaik: Einzelfragen und steuerliche<br />

Optimierung<br />

Angesichts <strong>de</strong>r stetig steigen<strong>de</strong>n Energiepreise rückt die Stromerzeugung durch eine eigene Fotovoltaikanlage<br />

verstärkt ins Blickfeld. Daran än<strong>de</strong>rn auch die zuletzt <strong>de</strong>utlich gesenkten Einspeisevergütungen nichts.<br />

Da zugleich <strong>de</strong>r mit einer Fotovoltaikanlage verbun<strong>de</strong>ne finanzielle Aufwand durch die gesunkenen Preise<br />

<strong>de</strong>r Solarmodule ebenfalls rückläufig ist, amortisiert sich eine Anlage nach wie vor. Das positive wirtschaftliche<br />

Ergebnis kann durch eine optimierte Besteuerung noch zusätzlich verbessert wer<strong>de</strong>n. Dies betrifft<br />

sowohl die ertragsteuerliche als auch die umsatzsteuerliche Behandlung <strong>de</strong>r Stromerzeugung durch eine<br />

Fotovoltaikanlage. Der Beitrag geht auf einzelne Punkte und Gestaltungsmöglichkeiten ein. Detailfragen<br />

<strong>de</strong>s Steuerrechts wer<strong>de</strong>n erläutert und Hinweise gegeben, damit Fehler vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n können.<br />

» 1. Grundlagen<br />

Zwar wur<strong>de</strong> die Stromerzeugung aus einer Fotovoltaikanlage in <strong>de</strong>n<br />

letzten Jahren stets günstiger, <strong>de</strong>nnoch kann <strong>de</strong>rzeit <strong>de</strong>r Strom noch<br />

nicht zu <strong>de</strong>n regulären Marktpreisen erzeugt wer<strong>de</strong>n. Deshalb wird<br />

die Fotovoltaik durch eine garantierte Einspeisevergütung geför<strong>de</strong>rt.<br />

Die För<strong>de</strong>rhöhe sinkt permanent; die aktuellen Sätze wer<strong>de</strong>n nachfolgend<br />

dargestellt. Doch nicht nur die Höhe <strong>de</strong>r erzielbaren Einspeisevergütung<br />

o<strong>de</strong>r die Herstellungskosten für eine Fotovoltaikanlage<br />

entschei<strong>de</strong>n über <strong>de</strong>ren Wirtschaftlichkeit. Auch die zutreffen<strong>de</strong><br />

Besteuerung trägt hierzu entschei<strong>de</strong>nd mit bei. Die dafür benötigten<br />

steuerrechtlichen Grundlagen wer<strong>de</strong>n im Stichwort Fotovoltaikanlagen<br />

erläutert. Darauf aufbauend sind nachfolgend weiterführen<strong>de</strong><br />

Punkte angesprochen, die für eine optimierte steuerliche Behandlung<br />

<strong>de</strong>r Fotovoltaikanlage relevant sind.<br />

» 2. För<strong>de</strong>rung<br />

2.1 Darlehen<br />

Für die Finanzierung einer Fotovoltaikanlage muss ggf. auf ein Darlehen<br />

zurückgegriffen wer<strong>de</strong>n. Einige Banken bieten hierzu Son<strong>de</strong>rkreditprogramme<br />

zu reduzierten Zinssätzen an.<br />

Hinzuweisen ist beson<strong>de</strong>rs auf die zinsgünstigen KfW-Darlehen. Der<br />

Antrag auf solch ein Darlehen erfolgt über die jeweilige Hausbank, die<br />

als eine Art „Vermittler“ agiert. Dort sind die aktuellen Konditionen<br />

<strong>de</strong>r Darlehen bekannt. Der Zinssatz orientiert sich auch an <strong>de</strong>r Bonität<br />

<strong>de</strong>s Kreditnehmers, liegt aber regelmäßig unter <strong>de</strong>m Marktzinssatz.<br />

Wichtig: Antrag vor Installation<br />

Es ist unbedingt zu beachten, dass <strong>de</strong>r Antrag auf ein KfW-Darlehen<br />

immer vor Beginn <strong>de</strong>r Installation einer Fotovoltaikanlage zu stellen<br />

ist. Eine Umschuldung o<strong>de</strong>r Nachfinanzierung abgeschlossener Maßnahmen<br />

ist nicht möglich.<br />

Die Auszahlung <strong>de</strong>s Kredits erfolgt nach <strong>de</strong>r Installation <strong>de</strong>r Anlage.<br />

Auch hierbei geht <strong>de</strong>r Weg über die Hausbank, welche das Darlehen<br />

durchleitet. Die Rückzahlung erfolgt in quartalsweisen Raten, wobei<br />

jedoch die ersten Jahre tilgungsfrei gewählt wer<strong>de</strong>n können.<br />

2.2 Zuschüsse<br />

Sehr vorteilhaft kann ein Zuschuss für eine Fotovoltaikanlage sein.<br />

Dieser wird auf Antrag von einigen Gemein<strong>de</strong>n aus kommunalen Mitteln<br />

zu <strong>de</strong>n Herstellungskosten gewährt. Gegenläufig zu <strong>de</strong>r größeren<br />

Verbreitung <strong>de</strong>r Fotovoltaik reduziert sich allerdings die Anzahl <strong>de</strong>r<br />

Gemein<strong>de</strong>n, die aktuell noch Zuschüsse gewähren. Gleiches gilt für<br />

Zuschüsse aus Programmen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r.<br />

Kann ein Zuschuss erlangt wer<strong>de</strong>n, ist dieser grundsätzlich eine<br />

Betriebseinnahme. Regelmäßig vorteilhafter ist die alternativ mögliche<br />

Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Herstellungskosten <strong>de</strong>r Fotovoltaikanlage um<br />

<strong>de</strong>n erhaltenen Zuschuss.<br />

2.3 Einspeisevergütung<br />

Die wirtschaftlich be<strong>de</strong>utendste För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Fotovoltaik ist jedoch<br />

die gesetzlich garantierte Abnahmeverpflichtung <strong>de</strong>s erzeugten<br />

Stroms zu einem auf 20 Jahre festgeschriebenen Preis – <strong>de</strong>r sog.<br />

Einspeisevergütung. Die gesetzliche Grundlage dazu fin<strong>de</strong>t sich in<br />

§§ 32, 33 EEG. Dabei wird nach <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Anlage differenziert:<br />

Fotovoltaik an o<strong>de</strong>r auf einem Gebäu<strong>de</strong>, einer Lärmschutzwand o<strong>de</strong>r<br />

auf einer Freifläche.<br />

Über die Einspeisevergütung wird aktiv auf <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Neuinstallation<br />

– sog. Zubau – Einfluss genommen. Dies ist angesichts <strong>de</strong>r<br />

Finanzierung <strong>de</strong>r Vergütung über die EEG-Umlage und damit über<br />

die Stromrechnung aller Haushalte auch gerechtfertigt. Um einen<br />

übermäßigen Anstieg <strong>de</strong>s Strompreises zu vermei<strong>de</strong>n, wur<strong>de</strong> bereits<br />

bisher eine stetige Kürzung <strong>de</strong>r Vergütung für Solarstrom vorgenommen.<br />

Seit 2012 hat sich <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r Reduzierung für Neuanlagen<br />

<strong>de</strong>utlich erhöht, so im März 2012 um einmalig 20 bis 30 % je nach<br />

Anlagentyp. Seit Mai 2012 erfolgt die Absenkung in monatlichen<br />

Teilschritten – die sog. Degression.<br />

Achtung: Kürzung gilt nicht für Altanlagen<br />

Wie je<strong>de</strong> zuvor erfolgte Kürzung <strong>de</strong>r Einspeisevergütung gelten auch<br />

die aktuellen Kürzungen nur für Anlagen, die nach <strong>de</strong>m jeweiligen<br />

Stichtag installiert und an das Netz gegangen sind. Für „Altanlagen“<br />

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leibt es jeweils bei <strong>de</strong>r bisherigen Höhe <strong>de</strong>r für 20 Jahre garantierten<br />

Vergütung <strong>de</strong>s erzeugten Stroms.<br />

Die in 2013 gelten<strong>de</strong>n Einspeisevergütungen in Cent/kWh für eine<br />

typische Dachanlage ergeben sich aus <strong>de</strong>r nachfolgen<strong>de</strong>n Übersicht:<br />

Inbetriebnahme<br />

Anlage bis<br />

10 kWp<br />

Anlage bis<br />

40 kWp<br />

Anlage ab<br />

40 kWp<br />

ab 1.1.2013 17,021 16,14 14,40<br />

ab 1.2.2013 16,64 15,79 14,08<br />

ab 1.3.2013 16,28 15,44 13,77<br />

ab 1.4.2013 15,92 15,10 13,47<br />

ab 1.5.2013 15,63 14,83 13,23<br />

ab 1.6.2013 15,35 14,56 12,99<br />

ab 1.7.2013 15,07 14,30 12,75<br />

Den unterschiedlichen Werten liegt jeweils eine am Zubau eines festgelegten<br />

Zeitraums orientierte Degression <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rsätze zugrun<strong>de</strong>.<br />

Der Zubau und die daraus folgen<strong>de</strong> mehr o<strong>de</strong>r weniger hohe Kürzung<br />

<strong>de</strong>r EEG-Vergütung wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>snetzagentur ermittelt und<br />

bekannt gemacht. Für <strong>de</strong>n Zeitraum November 2012 bis Januar 2013<br />

ergab sich daraus eine monatliche Kürzung um jeweils 2,5 %, für<br />

Februar bis April um monatlich 2,2 % und seit Mai 2013 um jeweils<br />

1,8 % je Monat.<br />

Der nächste Intervall beginnt damit ab August 2013. Derzeit ist zu <strong>de</strong>r<br />

Höhe <strong>de</strong>r Einspeisevergütung für die ab 1.8.2013 in Betrieb gehen<strong>de</strong>n<br />

Fotovoltaikanlagen noch keine verlässliche Schätzung möglich. Denn<br />

maßgebend dafür ist allein <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r neu installierten Anlagen<br />

(Zubau) in <strong>de</strong>n davorliegen<strong>de</strong>n Monatenk, welcher auf einen Jahreswert<br />

hochgerechnet wird.<br />

Hinzuweisen ist für alle nach <strong>de</strong>m 1.4.2012 in Betrieb gegangenen<br />

Anlagen auf das neue Marktintegrationsmo<strong>de</strong>ll. Beginnend ab<br />

1.1.2014 wer<strong>de</strong>n nur noch 90 % <strong>de</strong>s jährlich erzeugten Stroms vergütet.<br />

Die restlichen 10 % Strom können selbst verbraucht bzw. direkt<br />

vermarktet wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r es wird <strong>de</strong>r variable Börsenwert mit circa fünf<br />

Cent/kWh vergütet. Diese einengen<strong>de</strong> Regelung gilt aber nicht für<br />

Fotovoltaikanlagen bis 10 kWp; für diese wird <strong>de</strong>r erzeugte Strom weiterhin<br />

komplett zum Einspeisetarif vergütet; die sog. Bagatellgrenze.<br />

» 3. Gewinnermittlung<br />

Essenziell für die Ertragsteuer ist die zutreffen<strong>de</strong> Ermittlung <strong>de</strong>s<br />

Gewinns. Dazu wer<strong>de</strong>n die Komponenten für die Berechnung sowie<br />

einige spezielle Einzelfragen zu einer Fotovoltaikanlage dargestellt.<br />

Die eigentliche Gewinnermittlung wird – zumin<strong>de</strong>st bei einer Fotovoltaikanlage<br />

üblicher Größe – durch eine Einnahmen-Überschussrechnung<br />

erfolgen. Hierbei wird <strong>de</strong>r Gewinn bzw. Verlust durch Abzug <strong>de</strong>r<br />

Betriebsausgaben von <strong>de</strong>n Betriebseinnahmen errechnet.<br />

3.1 Betriebseinnahmen<br />

<strong>Als</strong> Betriebseinnahmen gelten alle Erlöse o<strong>de</strong>r Wertzugänge in Geld<br />

o<strong>de</strong>r Gel<strong>de</strong>swert, soweit diese durch <strong>de</strong>n Betrieb veranlasst sind, das<br />

heißt mit diesem sachlich zusammenhängen. Dies sind in erster Linie<br />

die Einnahmen aus <strong>de</strong>m Grundgeschäft einer Fotovoltaikanlage – die<br />

Einspeisungsvergütungen <strong>de</strong>s Netzbetreibers. Doch auch Einnahmen<br />

aus sog. Neben- o<strong>de</strong>r Hilfsgeschäften sind zu berücksichtigen. Hierzu<br />

gehört beispielsweise eine Umsatzsteuererstattung <strong>de</strong>s Finanzamts<br />

o<strong>de</strong>r die Veräußerung von nicht mehr benötigten Wirtschaftsgütern,<br />

wie z. B. überzählige Solarmodule.<br />

Wird Strom im eigenen Haushalt selbst verbraucht, gehört auch die<br />

Entnahme zu <strong>de</strong>n steuerlich relevanten Einnahmen. Die Entnahme<br />

ist mit <strong>de</strong>m Teilwert anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG); dies ist bei<br />

selbst hergestellten Produktionsgütern <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rherstellungswert<br />

i. S. d. Produktionskosten.<br />

Zulässig ist es, <strong>de</strong>n Teilwert auf Basis <strong>de</strong>s aktuellen Marktpreises für<br />

Strom zu schätzen. Die Finanzverwaltung akzeptiert als Entnahmewert<br />

<strong>de</strong>n Strompreis für <strong>de</strong>n übrigen bezogenen Strom.<br />

Praxis-Tipp: Teilwert unter Strompreis<br />

Dies kann aber ggf. nachteilig sein, sofern die Reproduktionskosten<br />

für <strong>de</strong>n selbst erzeugten Strom unter <strong>de</strong>m allgemeinen Strompreis<br />

liegen. Es sollte <strong>de</strong>shalb zumin<strong>de</strong>st eine überschlägige Berechnung<br />

<strong>de</strong>r eigenen Stromerzeugungskosten erfolgen und diese ggf. zugrun<strong>de</strong><br />

gelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

An<strong>de</strong>rs als bei <strong>de</strong>r ertragsteuerlichen Gewinnermittlung ist die<br />

Rechtslage für <strong>de</strong>n selbst verbrauchten Strom bei <strong>de</strong>r Umsatzsteuer<br />

(s. Tz. 4).<br />

3.2 Betriebsausgaben<br />

Unter Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen zu fassen, die durch<br />

<strong>de</strong>n Betrieb und damit durch die betrieblichen Wirtschaftsgüter<br />

veranlasst sind. Dies sind bei einer Fotovoltaikanlage vor allem die<br />

laufen<strong>de</strong>n Betriebskosten, die sofort abziehbare Betriebsausgaben<br />

darstellen.<br />

Zu nennen sind die Aufwendungen für Wartung, Versicherung, Zählermiete,<br />

Instandhaltungsarbeiten etc. Wur<strong>de</strong> die Anlage mit Darlehen<br />

finanziert, gehören auch die Schuldzinsen zu <strong>de</strong>n sofort abziehbaren<br />

Betriebsausgaben. Ebenfalls zu <strong>de</strong>n Betriebsausgaben gehört die <strong>de</strong>m<br />

Betreiber einer Fotovoltaikanlage in Rechnung gestellte Umsatzsteuer<br />

– die sog. Vorsteuer (s. Tz. 4.3).<br />

Neben diesen sofort abziehbaren Aufwendungen gibt es noch nicht<br />

sofort abziehbare Betriebsausgaben. Dies sind vor allem die Kosten<br />

für ein bewertbares Wirtschaftsgut, insbeson<strong>de</strong>re die Herstellungskosten<br />

<strong>de</strong>r installierten Fotovoltaikanlage (dazu Tz. 3.4).<br />

<strong>Als</strong> dritte Gruppe sind noch die nicht o<strong>de</strong>r nur eingeschränkt abziehbaren<br />

Betriebsausgaben zu nennen. Dazu gehören insbeson<strong>de</strong>re<br />

Bewirtungskosten, Geschenke o<strong>de</strong>r Reisekosten, <strong>de</strong>ren steuerlicher<br />

Abzug <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> bzw. <strong>de</strong>r Höhe nach beschränkt ist (§ 4 Abs. 5<br />

EStG).<br />

3.3 Zuordnung<br />

Wesentlich für <strong>de</strong>n Abzug von Betriebsausgaben ist, dass das jeweilige<br />

Wirtschaftsgut auch <strong>de</strong>m Betrieb <strong>de</strong>r Fotovoltaikanlage zugeordnet<br />

wer<strong>de</strong>n kann. In aller Regel ist eine Fotovoltaikanlage als<br />

Betriebsvorrichtung unzweifelhaft <strong>de</strong>m Betrieb zuor<strong>de</strong>nbar.<br />

Dies gilt ohne Einschränkung für eine Anlage, die auf das Dach aufgesetzt<br />

wird (Aufdachanlage). Das gilt auch, wenn ein Teil <strong>de</strong>s erzeugten<br />

Stroms im eigenen Haushalt verbraucht wird.<br />

Problematischer ist eine Fotovoltaikanlage, die ein Bestandteil <strong>de</strong>s<br />

Gebäu<strong>de</strong>s darstellt, wie dies z. B. bei in das Dach integrierten Anlagen<br />

(Indachanlage, Dachziegelmodule) o<strong>de</strong>r bei Fassa<strong>de</strong>nanlagen <strong>de</strong>r Fall<br />

ist. Doch auch in diesen Fällen wird die Fotovoltaikanlage ertragsteuerlich<br />

„wie“ eine Betriebsvorrichtung behan<strong>de</strong>lt.<br />

Praxis-Tipp: Schätzungsweise Trennung<br />

Für die Praxis stellt sich damit die Frage, wie z. B. <strong>de</strong>r Aufwand einer<br />

Dachein<strong>de</strong>ckung durch Solarziegel zu behan<strong>de</strong>ln ist. Die Aufwen-<br />

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7/8 _ 13 SteuerConsultant 17


Fachbeiträge<br />

Steuerrecht<br />

dungen entfallen sowohl auf <strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong>teil Dach als auch auf <strong>de</strong>n<br />

Gewerbebetrieb Fotovoltaik. Die erfor<strong>de</strong>rliche Aufteilung wird nur im<br />

Schätzungswege möglich sein. Hierzu sollte zumin<strong>de</strong>st <strong>de</strong>r Mehrpreis<br />

gegenüber einer regulären Dachein<strong>de</strong>ckung <strong>de</strong>m Gewerbebetrieb<br />

zugeordnet wer<strong>de</strong>n.<br />

Keine Zuordnung – auch nicht anteilig – ist möglich für das Gebäu<strong>de</strong>,<br />

auf <strong>de</strong>m sich eine Fotovoltaikanlage befin<strong>de</strong>t. Dies wird allein<br />

dadurch nicht zu Betriebsvermögen. Auch das Dach, auf <strong>de</strong>m eine<br />

Aufdachanlage montiert ist, kann nicht <strong>de</strong>m Betrieb zugeordnet wer<strong>de</strong>n.<br />

Allenfalls wenn für die Montage <strong>de</strong>r Anlage eine Verstärkung<br />

<strong>de</strong>s Daches erfor<strong>de</strong>rlich wur<strong>de</strong>, kann dieser Mehraufwand <strong>de</strong>n Herstellungskosten<br />

<strong>de</strong>r Fotovoltaikanlage zugerechnet wer<strong>de</strong>n.<br />

3.4 Abschreibung <strong>de</strong>r AK/HK<br />

Wie bereits erwähnt, können die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten<br />

(AK/HK) für eine Fotovoltaikanlage nicht sofort als Betriebsausgabe<br />

abgezogen wer<strong>de</strong>n. Die Anlage ist über viele Jahre hinweg<br />

nutzbar, weshalb es gerechtfertigt ist, die AK/HK verteilt auf die<br />

betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mit 20 Jahren als steuerlicher<br />

Aufwand zu berücksichtigen. Über die Absetzung für Abnutzung<br />

(AfA) – auch als Abschreibung bezeichnet – wird <strong>de</strong>r Aufwand für<br />

langlebige Wirtschaftsgüter über die Jahre <strong>de</strong>r betrieblichen Nutzung<br />

hinweg als Aufwand abgezogen.<br />

Zu <strong>de</strong>n AK/HK gehören neben <strong>de</strong>n Material- und Lohnkosten <strong>de</strong>r<br />

Fotovoltaikanlage auch die damit zusammenhängen<strong>de</strong>n Kosten für<br />

Planung, Transport, Installation, Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Dachein<strong>de</strong>ckung,<br />

Abnahme etc. Der Gesamtbetrag <strong>de</strong>r AK/HK kann 20 Jahre lang<br />

jeweils mit 5 % als lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG als Betriebsausgabe<br />

abgezogen wer<strong>de</strong>n. Für das Jahr <strong>de</strong>r Inbetriebnahme <strong>de</strong>r<br />

Fotovoltaikanlage ist aber zu beachten, dass die AfA nur zeitanteilig<br />

möglich ist. Erfolgte die Inbetriebnahme z. B. am 10.5., ist für dieses<br />

Jahr nur eine AfA mit 8/12 <strong>de</strong>s Jahresbetrags möglich.<br />

3.5 Son<strong>de</strong>rabschreibung<br />

<strong>Als</strong> zusätzlichen Investitionsanreiz hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber neben <strong>de</strong>r<br />

regulären Abschreibung die Möglichkeit einer Son<strong>de</strong>rabschreibung<br />

nach § 7g Abs. 5 EStG geschaffen. Damit können kleinere Betriebe –<br />

wie <strong>de</strong>r Betrieb einer üblichen Fotovoltaikanlage – zusätzlich bis zu<br />

20 % <strong>de</strong>r AK/HK für bewegliche Wirtschaftsgüter <strong>de</strong>s Anlagevermögens<br />

in <strong>de</strong>n ersten fünf Jahren als Betriebsausgaben geltend machen.<br />

Ein ebenfalls rein steuerlicher Betriebsausgabenabzug kann auch<br />

bereits vor einer Investition geltend gemacht wer<strong>de</strong>n. Ist eine Investition<br />

in eine Fotovoltaikanlage ernsthaft geplant, können bereits<br />

bis zu drei Jahre vor <strong>de</strong>r Anschaffung <strong>de</strong>r Anlage bis zu 40 % <strong>de</strong>r<br />

voraussichtlichen AK/HK als sog. Investitionsabzugsbetrag geltend<br />

gemacht wer<strong>de</strong>n (§ 7g Abs. 1 EStG). Die einzelnen Voraussetzungen<br />

können an dieser Stelle nicht dargestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Achtung: Stromverbrauch im eigenen Haushalt<br />

Eine <strong>de</strong>r Voraussetzungen für einen Investitionsabzugsbetrag ist, dass<br />

das Wirtschaftsgut nur o<strong>de</strong>r fast ausschließlich betrieblich genutzt<br />

wird. Dem steht aber nicht entgegen, wenn <strong>de</strong>r erzeugte Strom zu<br />

mehr als 10 % im eigenen Haushalt verbraucht wird. Dies ist eine<br />

Sachentnahme, welche an <strong>de</strong>r ausschließlichen betrieblichen Nutzung<br />

<strong>de</strong>r Fotovoltaikanlage nichts än<strong>de</strong>rt 1 .<br />

Wur<strong>de</strong> ein Investitionsabzugsbetrag vor <strong>de</strong>r Investition abgezogen, ist<br />

dieser Betrag im Jahr <strong>de</strong>r Investition <strong>de</strong>m Gewinn wie<strong>de</strong>r hinzuzurechnen.<br />

Es han<strong>de</strong>lt sich damit nur um eine Vorverlagerung von Aufwand,<br />

welche jedoch die Finanzierung <strong>de</strong>r Anlage erleichtern kann.<br />

3.6 Fallbeispiel<br />

Beispielhaft wird nachfolgend eine Gewinnermittlung für eine am<br />

10.7.2012 fertiggestellte Fotovoltaikanlage mit 30 qm (= 3 kWp) dargestellt:<br />

Betriebseinnahmen<br />

Einspeisungsvergütung<br />

229,76 €<br />

1.280 kWh × 17,95 Ct. netto<br />

Erhaltene Umsatzsteuer 43,65 €<br />

Vorsteuererstattung vom Finanzamt 1.026 €<br />

Betriebsausgaben<br />

Herstellungskosten netto 5.400 €<br />

abzüglich Zuschuss <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> ./. 400 €<br />

Verbleiben 5.000 €<br />

davon AfA linear: 5 % × 6/12 = 125,00 €<br />

20-%-ige Son<strong>de</strong>r-AfA § 7g EStG 1.000,00 €<br />

Miete für Stromzähler 13,05 €<br />

Versicherung 75,08 €<br />

Verwaltungskosten 45,60 €<br />

in 2012 gezahlte Umsatzsteuer 1.037,14 €<br />

Steuerliches Ergebnis 2012 ./. 996,46 €<br />

3.7 Son<strong>de</strong>rfälle<br />

In <strong>de</strong>r Praxis treten gelegentlich Fallkonstellationen auf, <strong>de</strong>ren steuerliche<br />

Würdigung sich aus <strong>de</strong>n bisherigen Erläuterungen nicht zweifelsfrei<br />

ableiten lassen. Dazu gehören:<br />

Investitionsabsicht<br />

Die Errichtung einer Fotovoltaikanlage stellt im Regelfall die erstmalige<br />

Aufnahme eines gewerblichen Betriebs dar. Dazu for<strong>de</strong>rt<br />

die Finanzverwaltung 2 , dass die Anlage bei Geltendmachung eines<br />

Investitionsabzugsbetrags in einem Jahr vor <strong>de</strong>r Betriebseröffnung<br />

verbindlich bestellt sein muss.<br />

Ob dies gerechtfertigt ist, darf bezweifelt wer<strong>de</strong>n. Ein höherer Nachweis<br />

an die Investitionsabsicht war lediglich für die bis 2007 gelten<strong>de</strong><br />

Regelung <strong>de</strong>s § 7g EStG akzeptiert. Aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Neuregelung<br />

lässt sich je<strong>de</strong>nfalls eine erfor<strong>de</strong>rliche Bestellung etc. nicht herauslesen.<br />

Dies sieht auch <strong>de</strong>r BFH so und hat eine verbindliche Bestellung<br />

als alleinige Nachweismöglichkeit für die Investitionsabsicht<br />

verneint 3 .<br />

Dachsanierung<br />

Oftmals wird ein Gebäu<strong>de</strong>dach im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Installation<br />

einer Fotovoltaikanlage saniert o<strong>de</strong>r verstärkt. Problematisch ist dies<br />

<strong>de</strong>shalb, da die Dachkonstruktion <strong>de</strong>m Gebäu<strong>de</strong> zuzurechnen ist. Wird<br />

das Gebäu<strong>de</strong> im Übrigen privat genutzt, z. B. selbst bewohntes Einfamilienhaus,<br />

schei<strong>de</strong>t ein steuerlicher Abzug für die Dacharbeiten aus.<br />

Ein Betriebsausgabenabzug ist jedoch möglich, wenn die Arbeiten<br />

am Dach durch die Fotovoltaikanlage veranlasst wor<strong>de</strong>n sind. Dies<br />

ist z. B. <strong>de</strong>r Fall bei einer Verstärkung <strong>de</strong>r Sparren o<strong>de</strong>r bei Einbau<br />

von Stützbalken aus statischen Grün<strong>de</strong>n 4 .<br />

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Befin<strong>de</strong>t sich auf <strong>de</strong>m Dach eine Dachein<strong>de</strong>ckung aus Asbest, ist aus<br />

umweltschutzrechtlichen Grün<strong>de</strong>n eine Sanierung zwingend. Deshalb<br />

haben mehrere FG die Neuein<strong>de</strong>ckung <strong>de</strong>s Daches als abzugsfähig<br />

gewertet. Ein zu dieser Frage beim BFH anhängiges Revisionsverfahren<br />

wur<strong>de</strong> aus verfahrensrechtlichen Grün<strong>de</strong>n an das FG zurückverwiesen.<br />

Wird aber das Dach nur neu einge<strong>de</strong>ckt, da ohnehin bereits die Handwerker<br />

da sind, besteht kein unmittelbarer Zusammenhang mit <strong>de</strong>r<br />

Fotovoltaikanlage; ein Abzug als Betriebsausgaben schei<strong>de</strong>t aus 5 .<br />

Lediglich wenn das Gebäu<strong>de</strong> (teilweise) vermietet wird, können diese<br />

Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten bei <strong>de</strong>n Einkünften<br />

aus Vermietung und Verpachtung abgezogen wer<strong>de</strong>n.<br />

» 4. Umsatzsteuer<br />

Ein sehr wichtiger Bereich beim Betrieb einer Fotovoltaikanlage ist<br />

die Umsatzsteuer. Insbeson<strong>de</strong>re die Möglichkeit, die gezahlte Umsatzsteuer<br />

aus <strong>de</strong>r Investition vom Finanzamt als Vorsteuer wie<strong>de</strong>r erstattet<br />

zu bekommen, verbessert die Finanzierung und die Amortisation<br />

einer Anlage ganz erheblich. Die Grundlagen hierzu sind bereits im<br />

Stichwort Fotovoltaikanlagen erläutert.<br />

Nachfolgend wer<strong>de</strong>n noch relevante Punkte im Zusammenhang mit<br />

einer Fotovoltaikanlage angeführt.<br />

4.1 Unternehmensvermögen<br />

Da <strong>de</strong>r Betreiber einer Fotovoltaikanlage Unternehmer ist, kann er<br />

die Anlage seinem Unternehmen zuordnen. Die Voraussetzung, dass<br />

die Anlage min<strong>de</strong>stens zu 10 % unternehmerischen Zwecken dienen<br />

muss, dürfte kein Problem darstellen, da im Regelfall <strong>de</strong>r gesamte<br />

erzeugte Strom in das Netz eingespeist wird. Damit kann eine Fotovoltaikanlage<br />

in vollem Umfang Unternehmensvermögen sein (§ 15<br />

Abs. 1 Satz 2 UStG). Diese Zuordnung ist vor allem für <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug<br />

relevant (s. Tz. 4.3).<br />

Die Zuordnung zum Unternehmensvermögen sollte nach Auffassung<br />

<strong>de</strong>r Finanzverwaltung aber auf die Fotovoltaikanlage begrenzt bleiben.<br />

Für das Dach, auf <strong>de</strong>m die Anlage montiert ist, o<strong>de</strong>r gar für das<br />

Gebäu<strong>de</strong> selbst, sollte eine Zuordnung nicht möglich sein. Dem hat<br />

<strong>de</strong>r BFH wi<strong>de</strong>rsprochen 6 .<br />

Der BFH stellt für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen auf<br />

einen Umsatzschlüssel ab, <strong>de</strong>n er auf Basis fiktiver Umsätze ermittelt.<br />

Einer erzielbaren Miete für die Dachfläche wird die erzielbare Miete<br />

für das Gebäu<strong>de</strong> gegenübergestellt.<br />

Liegt die fiktive Dachmiete min<strong>de</strong>stens bei 10 %, kann eine vollständige<br />

Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgen.<br />

Achtung: Gesetzliche Neuregelung<br />

Diese vorteilhafte Rechtsprechung kann nur noch für Altfälle bis<br />

zum 31.12.2010 relevant sein. Aktuell ist <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug durch<br />

eine Gesetzesän<strong>de</strong>rung immer auf <strong>de</strong>n Anteil <strong>de</strong>r unternehmerischen<br />

Nutzung beschränkt, völlig unabhängig vom Umfang <strong>de</strong>r Zuordnung<br />

zum Unternehmensvermögen (§ 15 Abs. 1b UStG).<br />

Über die Zuordnung zum Unternehmensvermögen muss im Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>s Leistungsbezugs entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n; spätestens zum 31.5. <strong>de</strong>s<br />

Folgejahrs wird die Entscheidung mit Abgabe <strong>de</strong>r Jahreserklärung<br />

<strong>de</strong>finitiv 7 . Die Zuordnung kann durch eine geson<strong>de</strong>rte Erklärung<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Finanzamt erfolgen; ausreichend ist aber bereits <strong>de</strong>r<br />

Abzug <strong>de</strong>r Vorsteuer aus <strong>de</strong>n AK/HK <strong>de</strong>r Fotovoltaikanlage.<br />

4.2 Umsatz<br />

Die entgeltliche Lieferung durch Einspeisung <strong>de</strong>s erzeugten Stroms in<br />

das allgemeine Netz unterliegt als Energielieferung <strong>de</strong>r Umsatzsteuer.<br />

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist das Entgelt und<br />

damit alles, was <strong>de</strong>r Leistungsempfänger aufwen<strong>de</strong>t, um die Leistung<br />

zu erhalten, jedoch ohne die Umsatzsteuer. Die nach <strong>de</strong>m EEG vom<br />

Netzbetreiber gezahlte Einspeisungsvergütung ist ein Nettobetrag.<br />

Umsatzsteuerlich wird <strong>de</strong>r gesamte erzeugte Strom an <strong>de</strong>n Netzbetreiber<br />

geliefert; dies gilt unabhängig davon, wo die Energie verbraucht<br />

wird. Wird Strom vom Betreiber <strong>de</strong>r Anlage selbst verbraucht, liegt<br />

daher eine Lieferung an <strong>de</strong>n Netzbetreiber und eine anschließen<strong>de</strong><br />

Rücklieferung <strong>de</strong>s Netzbetreibers vor 8 .<br />

Wichtig: Eigenverbrauch bei Altanlagen<br />

Bis 31.12.2008 konnte <strong>de</strong>r Strom auch im eigenen Haus verbraucht<br />

wer<strong>de</strong>n (Direktverbrauch), ohne ihn zuvor in das Netz einzuspeisen.<br />

Die unternehmensfrem<strong>de</strong> Verwendung war als unentgeltliche Wertabgabe<br />

i. S. d. § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG zu versteuern. <strong>Als</strong> Bemessungsgrundlage<br />

wur<strong>de</strong>n die anteiligen Selbstkosten herangezogen; dies<br />

sind die laufen<strong>de</strong>n Produktionskosten einschließlich <strong>de</strong>r Abschreibung.<br />

Mit <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s § 33 Abs. 2 EEG wur<strong>de</strong> das Prinzip <strong>de</strong>r<br />

Hin- und Rücklieferung eingeführt. Für vor 2009 installierte Anlagen<br />

bleibt es bei <strong>de</strong>r unentgeltlichen Wertabgabe.<br />

Sollte daneben auch noch Strom z. B. direkt an einen Mieter im Haus<br />

geliefert wer<strong>de</strong>n, ist auch dies ein steuerpflichtiger Umsatz. Diese<br />

Stromlieferung stellt keine steuerfreie Nebenleistung zum Vermietungsumsatz<br />

dar.<br />

4.3 Vorsteuer<br />

Grundprinzip <strong>de</strong>r Umsatzsteuer als sog. Mehrwertsteuersystem ist,<br />

dass <strong>de</strong>r Unternehmer die aus seinen Umsätzen geschul<strong>de</strong>te Umsatzsteuer<br />

um die Vorsteuer kürzen kann, die ihm als Umsatzsteuer für<br />

Eingangsleistungen in Rechnung gestellt wur<strong>de</strong>. Bei einem Betreiber<br />

einer Fotovoltaikanlage gehören neben <strong>de</strong>n AK/HK für die Anlage<br />

auch die laufen<strong>de</strong>n Kosten für <strong>de</strong>n Betrieb zu diesen Eingangsumsätzen.<br />

Voraussetzung für <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug sind nach § 15 UStG:<br />

Eingangsumsätze von einem an<strong>de</strong>ren Unternehmer,<br />

mit geson<strong>de</strong>rt ausgewiesener inländischer Umsatzsteuer,<br />

für eine an das Unternehmen<br />

ausgeführte Lieferung o<strong>de</strong>r sonstige Leistung,<br />

die ordnungsgemäß in Rechnung gestellt wird.<br />

Der Vorsteuerabzug ist auf Eingangsleistungen für die Fotovoltaikanlage<br />

selbst beschränkt, <strong>de</strong>nn ein ansonsten für private Wohnzwecke<br />

genutztes Gebäu<strong>de</strong> stellt kein Unternehmensvermögen dar. Insoweit<br />

1) OFD Nie<strong>de</strong>rsachsen, Verfügung v. 26.3.2012, S 2183b – 42 – St 226.<br />

2) BMF, Schreiben v. 8.5.2009, BStBl 2009 I S. 633, Rz. 29.<br />

3) BFH, Urteil v. 20.6.2012, X R 42/11, BFH/NV 2012 S. 1701.<br />

4) FG München, Urteil v. 27.7.2009, 14 K 595/08, EFG 2009 S. 1977 (rkr.).<br />

5) Hessisches FG, Urteil v. 21.1.2011, 11 K 2735/08, EFG 2011 S. 1158 (rkr.).<br />

6) BFH, Urteil v. 19.7.2011, XI R 29/09, BFH/NV 2011 S. 2198; BFH, Urteil v. 19.7.2011, XI R 21/10, BFH/NV 2011 S. 2201.<br />

7) BFH, Urteil v. 7.7.2011, V R 42/09, BFH/NV 2011 S. 1980.<br />

8) BMF, Schreiben v. 1.4.2009, BStBl 2009 I S. 523.<br />

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Fachbeiträge<br />

Steuerrecht<br />

liegen keine Leistungen vor, die für das Unternehmen ausgeführt<br />

wur<strong>de</strong>n. Im Regelfall kann nur die Fotovoltaikanlage <strong>de</strong>m Unternehmensvermögen<br />

zugeordnet wer<strong>de</strong>n (s. Tz. 4.1).<br />

Für aktuelle Fälle ist eine umfassen<strong>de</strong>re Zuordnung auch nicht mehr<br />

sinnvoll. Denn durch die im Rahmen <strong>de</strong>s JStG 2010 eingeführte Neuregelung<br />

<strong>de</strong>s § 15 Abs. 1b UStG ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen,<br />

soweit er auf eine nichtunternehmerische Verwendung <strong>de</strong>s Grundstücks<br />

entfällt.<br />

Praxis-Tipp: Seeling bei Altfällen möglich<br />

Altfälle sind Grundstücke bzw. Gebäu<strong>de</strong>, die bis zum 31.12.2010<br />

angeschafft o<strong>de</strong>r hergestellt wor<strong>de</strong>n sind. Durch eine vollständige<br />

Zuordnung zum Unternehmensvermögen kann entsprechend <strong>de</strong>r<br />

Seeling-Rechtsprechung 9 auch ein voll umfänglicher Vorsteuerabzug<br />

für das gesamte Gebäu<strong>de</strong> erlangt wer<strong>de</strong>n. Jedoch muss die<br />

unternehmerische Nutzung min<strong>de</strong>stens 10 % betragen, damit ein<br />

entsprechen<strong>de</strong>s Zuordnungswahlrecht eröffnet ist. Dem dann möglichen<br />

höheren Vorsteuerabzug steht ein zu versteuern<strong>de</strong>r Umsatz<br />

für die private Nutzung (unentgeltliche sonstige Leistung i. S. d. § 3<br />

Abs. 9a Nr. 1 UStG) gegenüber. Dies führt über 10 Jahre hinweg zu<br />

einer Kompensation; es verbleibt jedoch ein Zinsvorteil.<br />

Im Zusammenhang mit einer Fotovoltaikanlage hat <strong>de</strong>r BFH entschie<strong>de</strong>n<br />

10 , dass die Aufwendungen für ein neu einge<strong>de</strong>cktes Dach eines<br />

Wohnhauses, auf welchem eine Fotovoltaikanlage installiert wird,<br />

zum Vorsteuerabzug im Umfang <strong>de</strong>s unternehmerischen Nutzungsanteils<br />

an <strong>de</strong>m gesamten Gebäu<strong>de</strong> berechtigen. Für die Berechnung<br />

<strong>de</strong>s Nutzungsanteils und damit <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>s Vorsteuerabzugs stellt<br />

<strong>de</strong>r BFH auf einen Umsatzschlüssel ab. Dabei wur<strong>de</strong> ein fiktiver Vermietungsumsatz<br />

für die nichtunternehmerische Wohnnutzung einem<br />

fiktiven Umsatz für die Vermietung <strong>de</strong>r Dachfläche zum Betrieb einer<br />

Fotovoltaikanlage gegenübergestellt.<br />

Zu beachten ist aber weiterhin, dass ein Zuordnungswahlrecht nur<br />

besteht, wenn <strong>de</strong>r fiktive Dachvermietungsumsatz die Grenze von 10 %<br />

erreicht. Dies wird in <strong>de</strong>r Praxis oftmals nicht <strong>de</strong>r Fall sein. Übliche<br />

Dachpachtpreise liegen bei 2 bis 3 EUR je qm im Jahr, 15 bis 25 EUR<br />

je kWp o<strong>de</strong>r bei 3 bis 5 % <strong>de</strong>r Einspeisevergütung. Dadurch wird nur<br />

bei einer großen Dachfläche o<strong>de</strong>r bei einer geringen Wohnfläche eine<br />

anteilige Zuordnung <strong>de</strong>s Daches bzw. <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s möglich sein.<br />

Ist für die Montage einer Fotovoltaikanlage eine Dachverstärkung<br />

erfor<strong>de</strong>rlich, kann aus <strong>de</strong>m Aufwand für die Verstärkung <strong>de</strong>r Sparren<br />

o<strong>de</strong>r für aus statischen Grün<strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rliche Stützbalken <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug<br />

voll geltend gemacht wer<strong>de</strong>n. Diese Eingangsleistungen<br />

sind ausschließlich durch die Installation <strong>de</strong>r Anlage bedingt 11 . Dem<br />

steht nicht entgegen, dass die Bauteile zur Dachverstärkung nach § 94<br />

BGB zu wesentlichen Bestandteilen <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s wer<strong>de</strong>n.<br />

4.4 Problemfeld Ehegatten<br />

Eine <strong>de</strong>r Voraussetzung für <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug ist, dass die Eingangsleistung<br />

in die unternehmerische Sphäre erfolgen muss. Eine<br />

Fotovoltaikanlage gilt an <strong>de</strong>njenigen als geliefert, <strong>de</strong>r schuldrechtlicher<br />

Vertragspartner <strong>de</strong>s Lieferanten ist 12 . Dies verursacht in <strong>de</strong>r<br />

Praxis oftmals Probleme und kann zum völligen o<strong>de</strong>r teilweisen Verlust<br />

<strong>de</strong>s Vorsteuerabzugs führen, insbeson<strong>de</strong>re wenn z. B. Ehegatten<br />

je hälftig Miteigentümer <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s sind.<br />

Praxis-Beispiel: Ehegatten als Miteigentümer<br />

Das private Einfamilienhaus steht im Miteigentum <strong>de</strong>r Eheleute<br />

M und F. Die auf <strong>de</strong>m Dach <strong>de</strong>s Einfamilienhaus zu installieren<strong>de</strong><br />

Fotovoltaikanlage wird nur vom M bestellt und die ordnungsgemäße<br />

Rechnung ist <strong>de</strong>mentsprechend auch an M adressiert.<br />

Unternehmer ist in diesem Fall nur <strong>de</strong>r M. Er erlangt aus <strong>de</strong>r Lieferung<br />

<strong>de</strong>r Fotovoltaikanlage <strong>de</strong>n vollen Vorsteuerabzug. Fallen zusätzlich<br />

mit <strong>de</strong>r Installation aber auch Aufwendungen am Gebäu<strong>de</strong> an,<br />

wer<strong>de</strong>n diese Leistungen an die Ehegatten erbracht. M kann nur 50 %<br />

<strong>de</strong>r Vorsteuer daraus geltend machen. Der F steht kein anteiliger<br />

Vorsteuerabzug zu.<br />

Ähnliche Probleme können auch entstehen, wenn zwar die Ehegatten<br />

ihre Unternehmerstellung bei <strong>de</strong>r Auftragsvergabe für die Anlage<br />

beachten, aber z. B. <strong>de</strong>r Einspeisevertrag für die entgeltliche Stromlieferung<br />

nur auf einen Ehepartner lautet. In diesem Fall wür<strong>de</strong> nur ein<br />

Gemeinschafter <strong>de</strong>r Bruchteilsgemeinschaft entgeltliche Lieferungen<br />

erbringen. Nur dieser könnte damit einen anteiligen Vorsteuerabzug<br />

geltend machen 13 . Auch hierbei muss <strong>de</strong>shalb beachtet wer<strong>de</strong>n, dass<br />

die Ehegatten als Unternehmer zugleich als Lieferer auftreten.<br />

9) EuGH, Urteil v. 8.5.2003, C-269/00, BStBl 2004 II S. 378.<br />

10) BFH, Urteil v. 14.3.2012, XI R 26/11, BFH/NV 2012 S. 1192.<br />

11) FG Nürnberg, Urteil v. 19.5.2009, 2 K 1204/2008 (rkr.).<br />

12) Abschn. 15.2 Abs. 16 UStAE.<br />

13) EuGH, Urteil v. 21.4.2005, C-25/03, BStBl 2007 II S. 24.<br />

Dipl.-Finw. (FH) Jürgen Wittlinger<br />

ist Dipl.-Finanzwirt (FH) und seit Jahren als Praktiker<br />

und Fachautor im Bereich <strong>de</strong>r Ertragsbesteuerung<br />

von Betrieben aller Rechtsformen<br />

tätig. Zu<strong>de</strong>m befasst er sich mit <strong>de</strong>n jeweils<br />

geplanten gesetzlichen Än<strong>de</strong>rungen im Steuerrecht.<br />

Kontakt: jkwittlinger@freenet.<strong>de</strong><br />

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Steuerrecht<br />

Fachbeiträge<br />

» Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn<br />

Steuerrechtliche Auswirkungen <strong>de</strong>s<br />

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes<br />

Bund und Län<strong>de</strong>r einigten sich nach monatelangem Streit im Vermittlungsausschuss am 5.6.2013<br />

darauf, dass Unternehmen, Vermögen<strong>de</strong> und gut verdienen<strong>de</strong> Steuerpflichtige künftig weniger „Steuerschlupflöcher“<br />

nutzen können. Bun<strong>de</strong>stag und Bun<strong>de</strong>srat haben das Ergebnis im Anschluss bereits<br />

bestätigt. Die Gesetzesän<strong>de</strong>rungen sollen <strong>de</strong>m Staat Mehreinnahmen von mehreren hun<strong>de</strong>rt Millionen<br />

EUR bringen. Auch an<strong>de</strong>re Streitpunkte wur<strong>de</strong>n beigelegt. So vereinbarten Bund und Län<strong>de</strong>r etwa<br />

Verbesserungen bei <strong>de</strong>r Altersvorsorge.<br />

» 1. Überblick<br />

In das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, in <strong>de</strong>m auch einige<br />

Maßnahmen aus <strong>de</strong>m nicht zustan<strong>de</strong> gekommenen JStG 2013 sowie<br />

<strong>de</strong>m Gesetzentwurf zur Verkürzung <strong>de</strong>r Aufbewahrungsfristen enthalten<br />

sind, wer<strong>de</strong>n Maßnahmen zur Verhin<strong>de</strong>rung von ungewollten<br />

Steuergestaltungen und damit verbun<strong>de</strong>ner Steuermin<strong>de</strong>reinnahmen<br />

aufgenommen.<br />

So wur<strong>de</strong> das endgültige Aus für das sog. Goldfinger-Mo<strong>de</strong>ll und<br />

bestimmte Steuerumgehungen bei <strong>de</strong>r Erbschaft-, Schenkung- und<br />

Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer beschlossen. Diese Steuersparmo<strong>de</strong>lle konnten<br />

zum Teil wegen <strong>de</strong>s geplanten und dann verworfenen JStG 2013 vorerst<br />

nicht gestopft wer<strong>de</strong>n. Das betrifft insbeson<strong>de</strong>re:<br />

Erbschaftsteuer: Hier sieht <strong>de</strong>r Kompromiss Einschränkungen<br />

unter an<strong>de</strong>rem bei <strong>de</strong>n Cash-GmbHs vor, die es Erben bislang<br />

ermöglichten, große private Geldvermögen als Betriebsvermögen<br />

zu <strong>de</strong>klarieren und damit die Erbschaftsteuer drastisch zu reduzieren.<br />

Nach <strong>de</strong>m Vermittlungsvorschlag darf eine solche GmbH<br />

nur noch 20 % <strong>de</strong>s Vermögens enthalten.<br />

Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer: Hier soll die Möglichkeit für Immobilienunternehmen<br />

begrenzt wer<strong>de</strong>n, durch Anteilstausch über sog.<br />

RETT-Blocker die Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer zu vermei<strong>de</strong>n. Der Anwendungsbereich<br />

wird stark eingegrenzt.<br />

Einkommensteuer: die Möglichkeit, mithilfe von Rohstoffkäufen<br />

im Rahmen von sog. Goldfinger-Geschäften <strong>de</strong>n Progressionsvorbehalt<br />

zu nutzen und hiermit Steuern zu sparen. Dabei wer<strong>de</strong>n im<br />

Ausland E<strong>de</strong>lmetallhan<strong>de</strong>lsfirmen gegrün<strong>de</strong>t, die beim Einkauf von<br />

Gold Verluste erzielten. Durch <strong>de</strong>n negativen Progressionsvorbehalt<br />

über <strong>de</strong>n Abzug <strong>de</strong>s Kaufpreises als Betriebsausgabe wur<strong>de</strong>n<br />

die Steuern in Deutschland gesenkt.<br />

Die Einigung ist als komplette Neufassung <strong>de</strong>s Amtshilferichtlinie-<br />

Umsetzungsgesetzes formuliert. Sie integriert <strong>de</strong>n im Dezember<br />

2012 gefun<strong>de</strong>nen Kompromiss zum JStG 2013 – mit Ausnahme <strong>de</strong>r<br />

damals vorgeschlagenen Gleichstellung homosexueller Lebenspartnerschaften.<br />

Das neu gefasste Gesetz soll im Grundsatz am Tag nach <strong>de</strong>r Verkündung<br />

in Kraft treten. Zahlreiche Elemente aus <strong>de</strong>m JStG 2013 fin<strong>de</strong>n<br />

allerdings – wie ursprünglich geplant – bereits für <strong>de</strong>n gesamten<br />

Veranlagungszeitraum 2013 Anwendung.<br />

» 2. Weitere Än<strong>de</strong>rungen<br />

Mit <strong>de</strong>m Gesetz soll im Wesentlichen das <strong>de</strong>utsche Steuerrecht ans<br />

verbindliche EU-Recht und die EuGH-Rechtsprechung angepasst wer<strong>de</strong>n.<br />

Die unmittelbare Umsetzung von EU-Recht erfolgt durch die<br />

Einführung <strong>de</strong>s EU-Amtshilfegesetzes über die Zusammenarbeit <strong>de</strong>r<br />

Verwaltungsbehör<strong>de</strong>n, um insbeson<strong>de</strong>re Steuern bei grenzüberschreiten<strong>de</strong>n<br />

Steuersachverhalten ordnungsgemäß festzusetzen – durch<br />

effizientere Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zwischen <strong>de</strong>n<br />

Steuerbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten. Zu<strong>de</strong>m erfolgt die Einbindung<br />

<strong>de</strong>s OECD-Standards beim zwischenstaatlichen Informationsaustausch<br />

für Besteuerungszwecke. Die Amtshilferichtlinie ersetzt das<br />

überholte EG-Amtshilfe-Gesetz zum 1.1.2013, das gleichzeitig außer<br />

Kraft tritt.Neben dieser direkten Umsetzung von EU-Recht erfolgen<br />

darüber hinaus folgen<strong>de</strong> internationale Anpassungen:<br />

Än<strong>de</strong>rung § 43b EStG, Anlage 2 zum EStG, § 8b Abs. 9 und<br />

§ 34 Abs. 7 KStG sowie § 9 Nr. 4 GewStG durch Angleichung an<br />

die sog. Mutter-Tochter-Richtlinie, um Doppelbesteuerungen von<br />

Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nzahlungen und an<strong>de</strong>ren Gewinnausschüttungen von<br />

Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften zu vermei<strong>de</strong>n.<br />

Vermeidung von Steuergestaltungen, die gezielt <strong>de</strong>n negativen<br />

Progressionsvorbehalt bei <strong>de</strong>r Ermittlung von ausländischen Einkünften<br />

durch <strong>de</strong>n Ankauf von Gold ausnutzen.<br />

Zur Umsetzung <strong>de</strong>s Regierungsprogramms Elektromobilität wird<br />

die private Nutzung von betrieblichen Elektro- und Hybri<strong>de</strong>lektrofahrzeugen<br />

entlastet.<br />

Ausweitung <strong>de</strong>s Pflegepauschbetrags auf <strong>de</strong>n EU- und EWR-Raum.<br />

Beschränkter Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche<br />

Belastung.<br />

Gesetzliche Regelung zur gestreckten Einführung <strong>de</strong>s Verfahrens<br />

<strong>de</strong>r elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) im EStG<br />

– sowohl die Einführung als auch zum Übergangszeitraum.<br />

Optimiertes Verfahren für <strong>de</strong>n automatischen Einbehalt von Kirchen-<br />

auf Abgeltungsteuer bei privaten Kapitalerträgen.<br />

Die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s § 3a Abs. 3 UStG setzt die EU-Richtlinie vom<br />

12.2.2008 bezüglich <strong>de</strong>s Ortes <strong>de</strong>r Dienstleistung um.<br />

Die Rechnungsstellungsrichtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r Vorschriften für <strong>de</strong>n Inhalt von<br />

Rechnungen wird in <strong>de</strong>n §§ 14 und 14a UStG umgesetzt.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

7/8 _ 13 SteuerConsultant 21


Fachbeiträge<br />

Steuerrecht<br />

Beschränkung <strong>de</strong>r Steuerermäßigung für Kunstgegenstän<strong>de</strong> und<br />

Sammlungsstücke auf das unionsrechtlich zulässige Maß.<br />

Ausweitung <strong>de</strong>s Reverse-Charge-Verfahrens auf rein inländische<br />

Lieferungen von Gas und Elektrizität.<br />

Rückwirken<strong>de</strong> Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern<br />

mit Ehegatten im Grun<strong>de</strong>rwerbsteuerrecht.<br />

Redaktionelle Anpassung diverser Maßnahmen mit überwiegend<br />

technischem Charakter, beispielsweise redaktionelle Anpassungen<br />

<strong>de</strong>r Steuergesetze an <strong>de</strong>n Vertrag von Lissabon.<br />

Neue Rechtsgrundlage für die künftige Verwaltung <strong>de</strong>r Kraftfahrzeugsteuer<br />

durch die Zollverwaltung nach <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Organleihe.<br />

» 3. Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />

Mit § 52b EStG wer<strong>de</strong>n die Regelungen zur gestreckten Einführung<br />

<strong>de</strong>s Verfahrens <strong>de</strong>r elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

(ELStAM) in das Gesetz aufgenommen. Das betrifft sowohl die Einführung<br />

als auch <strong>de</strong>n sich bis dahin ergeben<strong>de</strong>n Übergangszeitraum.<br />

Nach § 33 Abs. 2 EStG sind Aufwendungen für die Führung eines<br />

Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, sofern es<br />

sich nicht um Aufwendungen han<strong>de</strong>lt, ohne die <strong>de</strong>r Steuerpflichtige<br />

Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine<br />

lebensnotwendigen Bedürfnisse in <strong>de</strong>m üblichen Rahmen nicht mehr<br />

befriedigen zu können.<br />

Über § 42g EStG wird die Lohnsteuernachschau eingeführt. Sie dient<br />

<strong>de</strong>r Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung<br />

<strong>de</strong>r Lohnsteuer und ist ein beson<strong>de</strong>res Verfahren zur zeitnahen<br />

Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte.<br />

Anstelle <strong>de</strong>r Steuerermäßigung nach § 33 EStG gibt es einen Pflegepauschbetrag<br />

in Höhe von 924 EUR bei <strong>de</strong>r Pflege im Inland. Mit<br />

<strong>de</strong>r Neuregelung in § 33b EStG wird <strong>de</strong>r Anwendungsbereich auf die<br />

häusliche persönlich durchgeführte Pflege im gesamten EU-/EWR-<br />

Ausland ausgeweitet.<br />

Darüber hinaus erfolgen zahlreiche Anpassungen an neue EU-Vorschriften<br />

und geän<strong>de</strong>rte EU-Richtlinien und Anpassungen, die sich<br />

durch die Einführung <strong>de</strong>s EU-Amtshilfegesetzes über die Zusammenarbeit<br />

<strong>de</strong>r Verwaltungsbehör<strong>de</strong>n bei grenzüberschreiten<strong>de</strong>n<br />

Steuersachverhalten ergeben.<br />

Enthalten ist etwa die Anpassung <strong>de</strong>r §§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 1 Nr. 4<br />

Satz 3, 8 Abs. 2 Satz 4 EStG bei <strong>de</strong>r privaten Pkw-Nutzung. Die<br />

Bewertung <strong>de</strong>r Entnahme für die private Nutzung eines Kfz nach <strong>de</strong>m<br />

Listenpreis zuzüglich Son<strong>de</strong>rausstattung benachteiligt Elektrofahrzeuge,<br />

weil <strong>de</strong>ren Preis <strong>de</strong>rzeit höher als <strong>de</strong>r von Autos mit einem<br />

Verbrennungsmotor ist. Der Listenpreis als Bemessungsgrundlage<br />

wird um <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rausstattung enthaltenen Akkumulator<br />

(Batterie) gemin<strong>de</strong>rt. Dies fin<strong>de</strong>t auch Anwendung bei Arbeitnehmern<br />

und gilt sowohl für die Ermittlung <strong>de</strong>s geldwerten Vorteils aus <strong>de</strong>r<br />

Überlassung eines betrieblichen Kfz zur privaten Nutzung als auch<br />

für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dabei sind folgen<strong>de</strong><br />

Regelungen vorgesehen:<br />

Bei bis zum 31.12.2013 angeschafften Elektro- o<strong>de</strong>r Hybri<strong>de</strong>lektrofahrzeugen<br />

wird <strong>de</strong>r Bruttolistenpreis mit 500 EUR pro kWh<br />

Speicherkapazität <strong>de</strong>r Batterie gemin<strong>de</strong>rt, um die Besteuerung <strong>de</strong>r<br />

privaten Nutzung mit einem Verbrennungsmotor gleichzustellen.<br />

Der Betrag min<strong>de</strong>rt sich für in <strong>de</strong>n Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge<br />

jährlich um 50 EUR pro kWh Speicherkapazität <strong>de</strong>r<br />

Batterie wegen <strong>de</strong>r fortschreiten<strong>de</strong>n technischen Entwicklung<br />

und <strong>de</strong>m Übergang zur Serienproduktion und <strong>de</strong>n reduzieren<strong>de</strong>n<br />

Kosten für die Batteriesysteme. Um eine Überkompensation zu<br />

verhin<strong>de</strong>rn, wird <strong>de</strong>r pauschale Abzug auf höchstens 20 kWh<br />

beschränkt. Für bis En<strong>de</strong> 2013 angeschaffte Elektro- o<strong>de</strong>r Hybri<strong>de</strong>lektrofahrzeuge<br />

ergibt sich danach eine maximale Min<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>s Bruttolistenpreises in Höhe von 10.000 EUR.<br />

Der Höchstbetrag reduziert sich in <strong>de</strong>n Folgejahren jährlich um<br />

500 EUR, wobei die Ausgangsgröße von 20 kWh Batteriekapazität<br />

dabei nicht fortgeführt wird, weil es durch zukünftige Batteriekapazitäten<br />

zur Erhöhung <strong>de</strong>r Reichweite kommt.<br />

Bei <strong>de</strong>r Fahrtenbuchmetho<strong>de</strong> schei<strong>de</strong>n die auf die Anschaffung<br />

<strong>de</strong>s Akkumulators entfallen<strong>de</strong>n Aufwendungen bei <strong>de</strong>r Ermittlung<br />

<strong>de</strong>r Gesamtkosten aus und die AfA ist entsprechend zu min<strong>de</strong>rn.<br />

Die Regelung wird zeitlich beschränkt auf <strong>de</strong>n Erwerb von Elektrofahrzeugen,<br />

die bis En<strong>de</strong> 2022 angeschafft wer<strong>de</strong>n und gilt ab<br />

2013 (§ 52 Abs. 1 Nr. 26a EStG) auch für Elektro-Kfz, die bereits<br />

im Betriebsvermögen vorhan<strong>de</strong>n sind und für die eine Entnahme<br />

o<strong>de</strong>r ein geldwerter Vorteil zu versteuern ist.<br />

Eingeführt wid auch eine Verbesserung <strong>de</strong>s automatisierten Verfahrens<br />

für <strong>de</strong>n Einbehalt <strong>de</strong>r Kreditinstitute von Kirchensteuer auf die<br />

Abgeltungsteuer zur Beseitigung <strong>de</strong>s Vollzugs<strong>de</strong>fizits.<br />

Einbezug <strong>de</strong>r Steuer-ID und <strong>de</strong>s Geburtsdatums <strong>de</strong>s Sparers<br />

Unterjährige Kirchenein- und -austritte<br />

Wechsel <strong>de</strong>s Kreditinstituts bzw. die Kirchenzugehörigkeit<br />

Zu<strong>de</strong>m erfolgt eine Verschiebung <strong>de</strong>s Starttermins um ein Jahr<br />

auf <strong>de</strong>n 1.1.2015.<br />

Hintergrund: Grundsätzlich sind Banken und Lebensversicherungen<br />

verpflichtet, einmal im Jahr die Kirchensteuermerkmale<br />

ihrer Kun<strong>de</strong>n beim Bun<strong>de</strong>szentralamt für Steuern (BZSt) abzufragen<br />

und dann je nach Bedarf Kirchen- neben <strong>de</strong>r Abgeltungsteuer<br />

einzubehalten und abzuführen, sofern Sparer <strong>de</strong>r Weitergabe ihrer<br />

Kirchensteuermerkmale durch keinen Sperrvermerk beim BZSt<br />

wi<strong>de</strong>rsprechen.<br />

Durch eine Ergänzung <strong>de</strong>s § 32b Abs. 2 EStG sollen Steuergestaltungen<br />

(sog. Goldfinger-Mo<strong>de</strong>ll) vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>n negativen<br />

Progressionsvorbehalt bei <strong>de</strong>r Ermittlung von ausländischen<br />

Einkünften gezielt zur Steuerersparnis ausnutzen (§ 32b Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG-E). Aufwendungen für <strong>de</strong>n Erwerb<br />

von Umlaufvermögen dürfen für Zwecke <strong>de</strong>s Progressionsvorbehalts<br />

künftig erst im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Veräußerung <strong>de</strong>r Wirtschaftsgüter als<br />

Betriebsausgabe abgezogen wer<strong>de</strong>n. Nach <strong>de</strong>m neuen § 52 Abs. 43a<br />

Satz 11 EStG-E ist die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s § 32b Abs. 2 EStG erstmals für<br />

Wirtschaftsgüter anzuwen<strong>de</strong>n, die nach <strong>de</strong>m 28.2.2013 angeschafft,<br />

hergestellt o<strong>de</strong>r in das Betriebsvermögen eingelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Hinweis: Zu weiteren Details beim Steuergestaltungsmo<strong>de</strong>ll Goldfinger<br />

siehe auch FG Hessen, Urteil v. 15.11.2012, 11 K 3175/09,<br />

Rev. eingelegt, Az. beim BFH I R 3/13 sowie FG Hessen, Beschluss v.<br />

29.10.2010, 11 V 252/10 rkr.<br />

» 4. Sonstige steuerliche Än<strong>de</strong>rungen<br />

Im KStG und GewStG erfolgen redaktionelle Anpassungen an die<br />

Neufassung <strong>de</strong>r Mutter-Tochter-Richtlinie, die Amtshilferichtlinie, <strong>de</strong>n<br />

Vertrag von Lissabon, <strong>de</strong>n Vertrag zur Gründung <strong>de</strong>r EU und über<br />

die Arbeitsweise <strong>de</strong>r EU. Die Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 1 AStG dienen dazu,<br />

die Besteuerung grenzüberschreiten<strong>de</strong>r Vorgänge in Hinblick auf die<br />

Gewinnabgrenzung bzw. -verteilung klar und für alle Investitionsalternativen<br />

(Kapital- und Personengesellschaften, Betriebsstätten)<br />

einheitlich zu regeln.<br />

Die Gewerbesteuerzerlegung bei alternativer Energieerzeugung – wie<br />

bislang bei Windkraftanlagen, für Neuanlagen, die ab <strong>de</strong>m 1.7.2013<br />

genehmigt wer<strong>de</strong>n, wird geän<strong>de</strong>rt.<br />

22 SteuerConsultant 7/8 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Es erfolgt eine Gleichstellung bei <strong>de</strong>r Hinzurechnung von Entgelten<br />

für Schul<strong>de</strong>n und ihnen gleichgestellte Beträge (§ 8 Nr. 1a GewStG)<br />

von Finanzdienstleistungsinstituten und Zahlungsinstituten.<br />

<strong>Als</strong> Maßnahme gegen die Cash-GmbH gelten in § 13b Abs. 2 ErbStG<br />

geän<strong>de</strong>rte Definitionen an das Verwaltungsvermögen: Es zählt <strong>de</strong>r<br />

Bestand an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldfor<strong>de</strong>rungen<br />

und an<strong>de</strong>ren For<strong>de</strong>rungen, soweit er 20 % <strong>de</strong>s anzusetzen<strong>de</strong>n Werts<br />

<strong>de</strong>s Betriebsvermögens <strong>de</strong>s Betriebs o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gesellschaft übersteigt<br />

(kein Hauptzweck eines Kreditinstituts). Bei Zahlungsmitteln ergibt<br />

sich die Zurechnung aus <strong>de</strong>m positiven Saldo <strong>de</strong>r eingelegten und <strong>de</strong>r<br />

entnommenen Wirtschaftsgüter. Das ist auf Erwerbe anzuwen<strong>de</strong>n, für<br />

die die Steuer nach <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>s Beschlusses <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>stags über<br />

die Empfehlung <strong>de</strong>s Vermittlungsausschusses entsteht.<br />

Das Gesetz wur<strong>de</strong> um wichtige Maßnahmen zur Verhin<strong>de</strong>rung von<br />

ungewollten Steuergestaltungen und damit verbun<strong>de</strong>ner Steuermin<strong>de</strong>reinnahmen<br />

ergänzt. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re für folgen<strong>de</strong> Maßnahmen:<br />

Verhin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Nichtbesteuerung von Erträgen bei hybri<strong>de</strong>n<br />

Finanzierungen (§ 3 Nr. 40 EStG, § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG)<br />

Verhin<strong>de</strong>rung von Steuergestaltungen bei <strong>de</strong>r Wertpapierleihe<br />

(§ 8b Abs. 10 KStG)<br />

Maßnahmen gegen die Monetarisierung von Verlusten (§ 2<br />

Abs. 4 UmwStG)<br />

Maßnahmen gegen RETT-Blocker-Gestaltungen bei <strong>de</strong>r Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer<br />

Weitere Maßnahmen zur Sicherung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Besteuerungsrechts<br />

(§ 50d Abs. 9 und 10, § 50i EStG)<br />

Detailregelungen zur elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung<br />

und die Gleichstellung von Ehepaaren und Lebenspartnerschaften<br />

beim VL-Sparen<br />

Maßnahme gegen <strong>de</strong>n Missbrauch bei sog. REIT-Blocker im GrEStG<br />

Bei Steuerstatistiken zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer<br />

wer<strong>de</strong>n die dreijährlichen Bun<strong>de</strong>sstatistiken auf die jährliche<br />

Aufbereitung von Daten umgestellt.<br />

Die Anmeldung zur Feuerschutzsteuer kann künftig elektronisch<br />

abgegeben wer<strong>de</strong>n.<br />

Auch bei <strong>de</strong>r Umsatzsteuer gibt es zahlreiche Anpassungen und Än<strong>de</strong>rungen:<br />

Leistungen, die unter die Ortsregelung <strong>de</strong>s § 3a Abs. 2 UStG<br />

fallen, und an <strong>de</strong>n nicht unternehmerischen Bereich einer juristischen<br />

Person erbracht wer<strong>de</strong>n, die sowohl unternehmerisch als auch nicht<br />

unternehmerisch tätig ist, wer<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>m Ort besteuert, an <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />

Sitz o<strong>de</strong>r Betriebsstätte ist, von <strong>de</strong>m aus <strong>de</strong>r Umsatz erbracht wur<strong>de</strong>.<br />

Künftig richtet sich bei Leistungen an juristische Personen, die sowohl<br />

unternehmerisch und darüber hinaus auch nicht unternehmerisch<br />

tätig sind, <strong>de</strong>r Leistungsort nach ihrem Sitz und etwas an<strong>de</strong>res nur,<br />

wenn <strong>de</strong>r Bezug für <strong>de</strong>n privaten Bedarf <strong>de</strong>s Personals erfolgt – insoweit<br />

ist <strong>de</strong>r Leistungsort am Sitz <strong>de</strong>s Unternehmers.<br />

Hinweis: Die geplante Gesetzesän<strong>de</strong>rung entspricht <strong>de</strong>r gegenwärtigen<br />

Verwaltungsauffassung in Abschn. 3a.2 Abs. 13 bis 15 UStAE,<br />

angepasst durch ein BMF-Schreiben vom 10.6.2011.<br />

Nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 UStG unterliegt die langfristige<br />

Vermietung eines Sportbootes an Nichtunternehmer bislang <strong>de</strong>r<br />

Umsatzbesteuerung am Sitz o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Betriebsstätte <strong>de</strong>s leisten<strong>de</strong>n<br />

Unternehmers. Dieser wird unabhängig vom Status <strong>de</strong>s Leistungsempfängers<br />

an <strong>de</strong>n Ort verlagert, an <strong>de</strong>m das Sportboot <strong>de</strong>m Empfänger<br />

zur Verfügung gestellt wird.<br />

Bislang unterliegt die langfristige Vermietung von Beför<strong>de</strong>rungsmitteln<br />

an Nichtunternehmer <strong>de</strong>r Umsatzbesteuerung am Sitz o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r Betriebsstätte <strong>de</strong>s leisten<strong>de</strong>n Unternehmers und künftig wird<br />

dieser Leistungsort an <strong>de</strong>n Wohnsitz o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Sitz <strong>de</strong>s Empfängers<br />

verlagert.<br />

Ein Unternehmer ist künftig auch dann im Ausland ansässig, wenn<br />

er dort <strong>de</strong>n Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, seine Geschäftsleitung<br />

o<strong>de</strong>r eine feste Nie<strong>de</strong>rlassung und im Inland nur einen<br />

Wohnsitz hat.<br />

Nach <strong>de</strong>m neuen § 14 Abs. 7 UStG richtet sich das Recht für die<br />

Rechnungsstellung nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Mitgliedstaates,<br />

in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Umsatz ausgeführt wird. Sofern kein Sitz o<strong>de</strong>r feste<br />

Nie<strong>de</strong>rlassung vorhan<strong>de</strong>n ist, gilt das Recht Staates, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />

Unternehmer Wohnsitz o<strong>de</strong>r gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />

Eine Rechnung muss bei Reiseleistungen und <strong>de</strong>r Differenzbesteuerung<br />

die Angabe „Son<strong>de</strong>rregelung für Reisebüros“ bzw.<br />

„Gebrauchtgegenstän<strong>de</strong>/Son<strong>de</strong>rregelung“, „Kunstgegenstän<strong>de</strong>/<br />

Son<strong>de</strong>rregelung“ o<strong>de</strong>r „Sammlungsstücke und Antiquitäten/<br />

Son<strong>de</strong>rregelung“ enthalten.<br />

Nach <strong>de</strong>r Neufassung <strong>de</strong>s § 14a Abs. 5 UStG muss die Rechnung im<br />

Fall <strong>de</strong>r Steuerschuldnerschaft <strong>de</strong>s Leistungsempfängers die Angabe<br />

„Steuerschuldnerschaft <strong>de</strong>s Leistungsempfängers“ enthalten.<br />

Führt <strong>de</strong>r Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne <strong>de</strong>s<br />

§ 3a Abs. 2 UStG in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat o<strong>de</strong>r eine innergemeinschaftliche<br />

Lieferung aus, ist er nach § 14a Abs. 1 Satz 2<br />

UStG verpflichtet, bis zum fünfzehnten Tag <strong>de</strong>s Monats, <strong>de</strong>r auf<br />

<strong>de</strong>n Monat folgt, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Umsatz ausgeführt wor<strong>de</strong>n ist, eine<br />

Rechnung auszustellen.<br />

Hinweis: Zur Berechnung <strong>de</strong>r Frist zur Ausstellung von Rechnungen<br />

wird auf die Ausführung <strong>de</strong>s Umsatzes und nicht auf das Eintreten<br />

<strong>de</strong>s Steuertatbestands abgestellt. Dieser wird in <strong>de</strong>m Zeitpunkt verwirklicht,<br />

zu <strong>de</strong>m die Lieferung von Gegenstän<strong>de</strong>n bewirkt o<strong>de</strong>r die<br />

Dienstleistung erbracht wird.<br />

Aufgrund <strong>de</strong>s aktualisierten EU-Amtshilfegesetzes wird von <strong>de</strong>r<br />

zwingen<strong>de</strong>n Anhörung beim Rechts- und Amtshilfeverkehr Abstand<br />

genommen. Hiermit wird ein Gleichlauf bei <strong>de</strong>r Anhörung in Fällen<br />

erreicht, in <strong>de</strong>nen die Umsatzsteuer betroffen ist (§ 117 Abs. 4<br />

Satz 3 AO).<br />

Bei <strong>de</strong>r Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer erfolgt eine rückwirken<strong>de</strong> Gleichstellung<br />

von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten für alle noch nicht<br />

bestandskräftigen Altfälle ab Inkrafttreten <strong>de</strong>s Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />

am 1.8.2001 (§ 23 Abs. 9 GrEStG) als Reaktion auf <strong>de</strong>n<br />

BVerfG, Beschluss vom 18.7.2012, 1 BvL 16/11. Dies erfolgt auch<br />

im Fünften Vermögensbildungsgesetz, allerdings mit verschie<strong>de</strong>nen<br />

Anwendungsregeln.<br />

Dipl.-Finw. (FH) Robert Kracht<br />

ist freier Steuer- und Geldmarktredakteur<br />

in Bonn. Zuvor war er lange Jahre in <strong>de</strong>r<br />

Finanzverwaltung als Betriebsprüfer und in<br />

einem Industriekonzern als kaufmännischer<br />

Leiter tätig.<br />

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7/8 _ 13 SteuerConsultant 23


Fachbeiträge<br />

Steuerrecht<br />

» RAin, FAStR Susanne Christ, Köln<br />

Das Besteuerungsverfahren in <strong>de</strong>r Insolvenz<br />

Mit <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) hat die Finanzverwaltung<br />

ausführlich das Insolvenzverfahren und die verfahrensrechtlichen Folgen für das<br />

Besteuerungsverfahren dargestellt.<br />

» 1. Hintergrund<br />

Allgemein gilt: Ist über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das<br />

Insolvenzverfahren eröffnet wor<strong>de</strong>n, darf die Finanzverwaltung ihre<br />

Ansprüche nur nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r Insolvenzordnung geltend<br />

machen (vgl. § 251 Abs. 2 Satz 1 AO, 1 zu § 251 AEAO).<br />

Es existieren zwei Arten <strong>de</strong>r Insolvenz, und zwar Regelinsolvenz und<br />

die Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz).<br />

Für die Privatinsolvenz gelten grundsätzlich dieselben Regelungen<br />

wie für die Regelinsolvenz, wenn sich nicht aus <strong>de</strong>m 9. Teil <strong>de</strong>r Insolvenzordnung,<br />

also <strong>de</strong>n §§ 304 ff. InsO, eine an<strong>de</strong>re Regelung ergibt.<br />

Die Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>r Verbraucherinsolvenz sind im Erlass unter<br />

Tz. 12 zu § 215 AEAO näher erläutert. Darüber hinaus besteht die<br />

Möglichkeit, die Regelinsolvenz durch das Verfahren <strong>de</strong>r Eigenverwaltung<br />

abzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Die Regelinsolvenz wird durchgeführt, wenn ein Antrag auf Eröffnung<br />

<strong>de</strong>r Insolvenz gestellt und das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Bis<br />

zur Entscheidung über <strong>de</strong>n Insolvenzantrag kann das Insolvenzgericht<br />

Sicherungsmaßnahmen anordnen (vgl. § 21 InsO, Nr. 3.1 zu<br />

§ 251 AEAO).<br />

» 2. Antrag auf Eröffnung <strong>de</strong>s<br />

Insolvenzverfahrens<br />

Ein Insolvenzverfahren kann beantragt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Unternehmer<br />

bzw. das Unternehmen zahlungsunfähig o<strong>de</strong>r überschul<strong>de</strong>t ist<br />

o<strong>de</strong>r die Zahlungsunfähigkeit droht (vgl. §§ 16 ff. InsO, Nr. 2.1 zu<br />

§ 251 AEAO). Voraussetzung ist ein schriftlicher Antrag auf Eröffnung,<br />

<strong>de</strong>n sowohl <strong>de</strong>r Schuldner als auch je<strong>de</strong>r Gläubiger stellen<br />

kann. Ein Gläubiger ist antragsberechtigt, wenn er seinen Anspruch<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Schuldner, sein rechtliches Interesse an <strong>de</strong>r Eröffnung<br />

und einen Eröffnungsgrund glaubhaft machen kann. Antragsberechtigt<br />

ist bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auch das Finanzamt.<br />

Nach Nr. 2.2 zu § 251 AEAO ist das Finanzamt bei vollstreckbaren<br />

Rückstän<strong>de</strong>n im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung gehalten,<br />

die Insolvenz zu beantragen, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt.<br />

» 3. Erfüllung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung nach Antrag<br />

auf Insolvenzeröffnung<br />

Wird die offene Steuerfor<strong>de</strong>rung ausgeglichen, wird grundsätzlich<br />

<strong>de</strong>r Antrag <strong>de</strong>s Finanzamts auf Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens<br />

unzulässig (vgl. Nr. 2.2 zu § 251 AEAO, § 14 Abs. 1 Satz 2 und<br />

3 InsO). War allerdings innerhalb <strong>de</strong>r letzten zwei Kalen<strong>de</strong>rjahre<br />

bereits ein Eröffnungsantrag gestellt wor<strong>de</strong>n, bleibt <strong>de</strong>r Antrag trotz<br />

<strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>s Anspruchs zulässig. Nicht notwendig ist es, dass<br />

<strong>de</strong>r Antrag auf Insolvenzeröffnung von <strong>de</strong>mselben Gläubiger gestellt<br />

wur<strong>de</strong>. Die Finanzämter wer<strong>de</strong>n daher vom BMF aufgefor<strong>de</strong>rt, im<br />

Insolvenzantrag nicht nur auf eigene Voranträge, son<strong>de</strong>rn auch auf<br />

<strong>de</strong>m Finanzamt bekannte Voranträge von dritter Seite beim Folgeantrag<br />

hinzuweisen.<br />

» 4. Einsetzung eines vorläufigen<br />

Insolvenzverwalters<br />

Die häufigste Sicherungsmaßnahme nach einem Insolvenzantrag ist<br />

die Anordnung eines Vollstreckungsverbots sowie die Anordnung<br />

einer vorläufigen Insolvenzverwaltung durch Einsetzung eines vorläufigen<br />

Insolvenzverwalters. Je nach Umfang seiner Befugnisse wird<br />

zwischen einem starken und einem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter<br />

unterschie<strong>de</strong>n.<br />

Spricht das Insolvenzgericht <strong>de</strong>m Schuldner gegenüber ein allgemeines<br />

Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO aus, geht die<br />

Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen<br />

auf <strong>de</strong>n vorläufigen Insolvenzverwalter über; wegen <strong>de</strong>r damit verbun<strong>de</strong>nen<br />

umfassen<strong>de</strong>n Befugnisse wird vom „starken“ vorläufigen<br />

Insolvenzverwalter gesprochen.<br />

Sieht das Insolvenzgericht (in <strong>de</strong>r Praxis eher ausnahmsweise) vom<br />

Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbots ab, bestimmt es die vom<br />

vorläufigen Insolvenzverwalter zu übernehmen<strong>de</strong>n Rechte individuell.<br />

Die von einem solchen sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter<br />

begrün<strong>de</strong>ten Verbindlichkeiten stellen i. d. R. keine Masseverbindlichkeiten<br />

dar, d. h. sie sind nicht vorweg zu befriedigen, wie<br />

<strong>de</strong>r BGH in seinem Urteil vom 18.7.2002 (IX ZR 195/01) entschied.<br />

Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter ist kein Vermögensverwalter<br />

i. S. d. § 34 Abs. 3 AO, sodass er während <strong>de</strong>s Insolvenzeröffnungsverfahrens<br />

we<strong>de</strong>r die steuerlichen Pflichten <strong>de</strong>s Insolvenzschuldners<br />

zu erfüllen hat noch erfüllen darf.<br />

» 5. Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens<br />

Durch die Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens verliert <strong>de</strong>r Schuldner,<br />

wenn diese Wirkung nicht schon zuvor durch die Einsetzung eines<br />

starken vorläufigen Insolvenzverwalters eintrat, die Befugnis, sein<br />

zur Insolvenzmasse gehören<strong>de</strong>s Vermögen selbst zu verwalten und<br />

darüber zu verfügen (vgl. § 80 Abs. 1 InsO).<br />

Nicht zur Insolvenzmasse gehören folgen<strong>de</strong> Gegenstän<strong>de</strong> (insolvenzfreies<br />

Vermögen):<br />

Unpfändbare Gegenstän<strong>de</strong> i. S. d. § 36 InsO. Die Entscheidung,<br />

ob ein Gegenstand pfändungsfrei ist, trifft in Streitfällen das<br />

Insolvenzgericht. Grundsätzlich sind alle in § 811 ZPO gelisteten<br />

Gegenstän<strong>de</strong>, z. B. Hausratgegenstän<strong>de</strong> für eine beschei<strong>de</strong>ne Haushaltsführung,<br />

pfändungsfrei.<br />

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Vermögen, das zu einer Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO gehört.<br />

Soweit die Insolvenzmasse betroffen ist, wird das Steuerverfahren<br />

analog § 240 ZPO unterbrochen (vgl. Nr. 4.1.2 zu § 251 AEAO).<br />

Dazu zählen<br />

das Steuerfestsetzungsverfahren,<br />

das Rechtsbehelfsverfahren und<br />

<strong>de</strong>r Lauf <strong>de</strong>r Rechtsbehelfsfristen.<br />

Anträge auf Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung wer<strong>de</strong>n, wenn diese noch<br />

nicht beschie<strong>de</strong>n sind, unzulässig, eine bereits gewährte Aussetzung<br />

<strong>de</strong>r Vollziehung erledigt sich mit <strong>de</strong>r Insolvenzeröffnung (vgl. Nr. 4.1.3<br />

zu § 251 AEAO). Die Beträge sind zur Tabelle anzumel<strong>de</strong>n. Entsprechen<strong>de</strong>s<br />

gilt für die Stundung und <strong>de</strong>n Vollstreckungsaufschub (vgl.<br />

Nr. 4.1.4 zu § 251 AEAO). Verfahren gegen Dritte, z. B. Ehegatten, die<br />

nicht von <strong>de</strong>r Insolvenz betroffen sind, wer<strong>de</strong>n durch die Eröffnung<br />

<strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen.<br />

Die Unterbrechungswirkung tritt nicht ein, wenn gegenüber <strong>de</strong>r Insolvenzmasse<br />

keine For<strong>de</strong>rungen für Zeiträume vor <strong>de</strong>r Insolvenzeröffnung<br />

angemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Trotz <strong>de</strong>r Unterbrechung <strong>de</strong>s Verfahrens<br />

bleiben die Ermittlungspflichten und -rechte <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong>n, die<br />

Mitwirkungspflichten <strong>de</strong>s Schuldners und <strong>de</strong>s (vorläufigen) Insolvenzverwalters<br />

bestehen.<br />

Während <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens dürfen grundsätzlich keine Steuerbeschei<strong>de</strong><br />

zu Insolvenzfor<strong>de</strong>rungen erlassen wer<strong>de</strong>n (vgl. Nr. 4.3.1<br />

zu § 251 AEAO); ausnahmsweise dürfen Steuerbeschei<strong>de</strong> erlassen<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn dies für <strong>de</strong>n Schuldner vorteilhaft ist, z. B. wenn Erstattungsansprüche<br />

festgesetzt wer<strong>de</strong>n. Welche das im Einzelnen sind,<br />

ist unter Nr. 4.3.1 zu § 251 AEAO aufgelistet. Bekanntgabeadressat<br />

solcher Steuerbeschei<strong>de</strong> ist <strong>de</strong>r Insolvenzverwalter.<br />

Hinweis: In Fällen <strong>de</strong>r Eigenverwaltung ist <strong>de</strong>r Schuldner <strong>de</strong>r<br />

Bekanntgabeadressat (vgl. Nr. 13 zu § 251 AEAO).<br />

Steuerbeschei<strong>de</strong> zu Steueransprüchen, die als Masseschul<strong>de</strong>n einzustufen<br />

sind, dürfen auch während <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens erlassen<br />

wer<strong>de</strong>n (vgl. Nr. 4.3.2 zu § 251 AEAO).<br />

Steuererklärungen sind vom Insolvenzverwalter einzureichen, und<br />

zwar auch für Zeiträume vor Eröffnung <strong>de</strong>r Insolvenz, wenn <strong>de</strong>r<br />

Schuldner dafür noch keine Erklärungen abgegeben hat (vgl. Nr. 4.2<br />

zu § 251 AEAO).<br />

» 6. Beendigung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens – Restschuldbefreiung<br />

nur bei redlichen Schuldnern!<br />

Nach Verwertung und Verteilung <strong>de</strong>s Vermögens wird das Insolvenzverfahren<br />

durch das Insolvenzgericht aufgehoben (vgl. § 200 InsO).<br />

Der Schuldner erhält die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über<br />

sein Vermögen zurück (Nr. 14 zu § 251 AEAO). Die im Insolvenzverfahren<br />

nicht befriedigten For<strong>de</strong>rungen bleiben bestehen und können<br />

nunmehr wie<strong>de</strong>r im Wege <strong>de</strong>r Einzelvollstreckung geltend gemacht<br />

wer<strong>de</strong>n, es sei <strong>de</strong>nn, es schließt sich das Verfahren <strong>de</strong>r Restschuldbefreiung<br />

an (vgl. Nr. 15 zu § 251 AEAO).<br />

Das Finanzamt hat zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, weshalb die<br />

Restschuldbefreiung versagt wer<strong>de</strong>n kann. Versagungsgrün<strong>de</strong> sind<br />

in § 290 InsO aufgelistet, insbeson<strong>de</strong>re kann die Restschuldbefreiung<br />

versagt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Schuldner in <strong>de</strong>n letzten drei Jahren vor<br />

<strong>de</strong>m Antrag auf Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m<br />

Antrag schuldhaft schriftlich unrichtige (o<strong>de</strong>r unvollständige) Angaben<br />

über seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen von Anträgen<br />

auf Vollstreckungsaufschub, Anträgen auf Erlass o<strong>de</strong>r Stundung<br />

<strong>de</strong>r Steuerschul<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Steuererklärungen gemacht hat.<br />

Die Durchführung <strong>de</strong>r Verbraucherinsolvenz können natürliche Personen<br />

beantragen, die keine selbstständige gewerbliche o<strong>de</strong>r freiberufliche<br />

Tätigkeit ausüben o<strong>de</strong>r eine selbstständige Tätigkeit ausüben,<br />

wenn keine For<strong>de</strong>rungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen und ihre<br />

Vermögensverhältnisse überschaubar sind.<br />

For<strong>de</strong>rungen aus Arbeitsverhältnissen sind nicht nur die Ansprüche<br />

<strong>de</strong>r ehemaligen Arbeitnehmer auf Arbeitslohn, son<strong>de</strong>rn auch For<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>r Sozialversicherungsträger, etwa Beiträge zur Krankeno<strong>de</strong>r<br />

Rentenversicherung und <strong>de</strong>r Finanzämter aus <strong>de</strong>n Arbeitsverhältnissen,<br />

etwa noch nicht abgeführte Lohnsteuern.<br />

Praxishinweis: Ein geschäftsführen<strong>de</strong>r Alleingesellschafter einer<br />

GmbH übt eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit aus. Wird er<br />

für Lohnrückstän<strong>de</strong> seiner GmbH in Haftung genommen, han<strong>de</strong>lt<br />

es sich um For<strong>de</strong>rungen aus <strong>de</strong>m Arbeitsverhältnis, sodass die Verbraucherinsolvenz<br />

nicht zulässig ist (vgl. Nr. 12 zu § 251 AEAO; BGH,<br />

Beschluss vom 22.9.2005, IX ZB 55/04, nicht wie irrtümlich in <strong>de</strong>r<br />

Richtlinie zitiert, ZR). Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse<br />

von Selbstständigen, wenn zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Antragstellung auf<br />

Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens weniger als 20 Gläubiger vorhan<strong>de</strong>n<br />

sind.<br />

Im Gegensatz zu einer Regelinsolvenz wird das Verbraucherinsolvenzverfahren<br />

erst eröffnet, wenn zuvor eine außergerichtliche Einigung<br />

mit <strong>de</strong>n Gläubigern, <strong>de</strong>nen ein Schul<strong>de</strong>nbereinigungsplan vorzulegen<br />

ist, scheitert (vgl. § 305 Abs. 1 InsO, Nr. 12.1 zu § 251 AEAO).<br />

Praxishinweis: Die Finanzverwaltung betont, dass das Finanzamt<br />

nur im Rahmen einer persönlichen Billigkeitsmaßnahme Ansprüche<br />

aus <strong>de</strong>m Steuerschuldverhältnis abweichend festsetzen, stun<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r erlassen darf. D. h., im Rahmen <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>n Gläubigern <strong>de</strong>s<br />

Steuerpflichtigen zu führen<strong>de</strong>n Verhandlungen über eine Schul<strong>de</strong>nregulierung<br />

darf die Finanzverwaltung nicht allein wegen <strong>de</strong>r Durchführung<br />

dieses Verfahrens auf Steueransprüche ganz o<strong>de</strong>r zeitweise<br />

verzichten.<br />

Scheitert <strong>de</strong>r ernsthafte Versuch <strong>de</strong>s Schuldners, außergerichtlich<br />

eine Einigung über die Schul<strong>de</strong>nregulierung herbeizuführen, kann<br />

von ihm die Eröffnung <strong>de</strong>s vereinfachten Insolvenzverfahrens nach<br />

§§ 311 ff. InsO beantragt wer<strong>de</strong>n (vgl. Nr. 12.2 zu § 251 AEAO).<br />

Bei <strong>de</strong>r Verbraucherinsolvenz wird ein vereinfachtes Insolvenzverfahren<br />

durchgeführt. Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen zur<br />

Regelinsolvenz, statt eines Insolvenzverwalters wird <strong>de</strong>m Schuldner<br />

ein Treuhän<strong>de</strong>r zur Seite gestellt (vgl. § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO,<br />

Nr. 12.3 zu § 251 AEAO). Dessen Aufgabenkreis ist nicht so weitreichend<br />

wie <strong>de</strong>r eines Insolvenzverwalters. Er ist Vertreter <strong>de</strong>s<br />

Schuldners nach §§ 34, 35 AO; Steuerbeschei<strong>de</strong> sind daher nur <strong>de</strong>m<br />

Treuhän<strong>de</strong>r gegenüber bekanntzugeben. Auch hier besteht die Möglichkeit<br />

<strong>de</strong>r Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO, Nr. 15 zu<br />

§ 251 AEAO.<br />

RAin Susanne Christ<br />

ist Fachanwältin für Steuerrecht mit eigener<br />

Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln und Sprecherin<br />

<strong>de</strong>s Ausschusses für Erbrecht beim Kölner<br />

Anwaltsverein. Sie publiziert zu allen Bereichen<br />

<strong>de</strong>s Steuerrechts, hat in <strong>de</strong>r <strong>Haufe</strong> Gruppe Fachbücher<br />

veröffentlicht und ist als Dozentin bun<strong>de</strong>sweit<br />

tätig.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

7/8 _ 13 SteuerConsultant 25


Fachbeiträge<br />

Sozialrecht<br />

» Horst Marburger, Geislingen<br />

Aufgaben <strong>de</strong>s Arbeitgebers in Zusammenhang<br />

mit <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r Krankenkasse durch<br />

<strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />

Seit 1996 sind Versicherungspflichtige zur gesetzlichen Krankenversicherung berechtigt, ihre Krankenkasse<br />

selbst zu wählen. Bei <strong>de</strong>n Arbeitgebern ist nicht immer bekannt, welche Pflichten und Rechte sie in diesem<br />

Zusammenhang haben.<br />

» 1. Grundsätze<br />

Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte (freiwillig<br />

Versicherte) sind Mitglied <strong>de</strong>r von ihnen gewählten Krankenkasse,<br />

wenn in <strong>de</strong>n maßgeben<strong>de</strong>n Gesetzen im Einzelfall nicht etwas<br />

an<strong>de</strong>res bestimmt ist. Maßgeben<strong>de</strong> Gesetze sind das Sozialgesetzbuch<br />

– Fünftes Buch (SGB V) sowie für die landwirtschaftliche Krankenversicherung<br />

das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung <strong>de</strong>r<br />

Landwirte (KVLG 1989). Beson<strong>de</strong>rheiten sind auch im Künstlersozialversicherungsgesetz<br />

(Sozialversicherung selbstständiger Künstler<br />

und Publizisten) vorgesehen.<br />

Dieses allgemeine Wahlrecht ist in § 173 Abs. 1 SGB V enthalten.<br />

Absatz 2 <strong>de</strong>s § 173 SGB V bestimmt, welche Krankenkassen die Versicherungspflichtigen<br />

und Versicherungsberechtigten wählen können:<br />

die Ortskrankenkasse (AOK) <strong>de</strong>s Beschäftigungs- o<strong>de</strong>r Wohnorts,<br />

die Ersatzkasse (Ersk), <strong>de</strong>ren Zuständigkeit sich nach <strong>de</strong>r Satzung<br />

auf <strong>de</strong>n Beschäftigungs- o<strong>de</strong>r Wohnort erstreckt,<br />

die Betriebs- o<strong>de</strong>r Innungskrankenkasse (BKK o<strong>de</strong>r IKK), wenn sie<br />

in <strong>de</strong>m Betrieb beschäftigt sind, für <strong>de</strong>n die BKK o<strong>de</strong>r IKK besteht,<br />

die BKK o<strong>de</strong>r IKK, wenn die Satzung dieser Krankenkasse das<br />

vorsieht (Ausweitung <strong>de</strong>r Zugehörigkeit),<br />

die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,<br />

die Krankenkasse, bei <strong>de</strong>r vor Beginn <strong>de</strong>r Versicherungspflicht<br />

o<strong>de</strong>r Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft o<strong>de</strong>r<br />

eine Familienversicherung bestan<strong>de</strong>n hat,<br />

die Krankenkasse, bei <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ehegatte o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Lebenspartner<br />

versichert ist.<br />

Wichtig: Für Familienversicherte gilt die Wahlentscheidung <strong>de</strong>s<br />

Mitglieds. Das Mitglied wird im Übrigen oftmals auch als Hauptversicherter<br />

bezeichnet.<br />

War jemand vor <strong>de</strong>m Rentenbezug bei <strong>de</strong>r BKK o<strong>de</strong>r IKK beschäftigt,<br />

kann diese BKK bzw. IKK gewählt wer<strong>de</strong>n (§ 174 Abs. 3 SGB V).<br />

Oben wur<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r Ausweitung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft zu einer BKK o<strong>de</strong>r<br />

IKK durch Satzungsbestimmung gesprochen. Es geht hier darum,<br />

dass die Satzung die Möglichkeit vorsieht, Personen aufzunehmen,<br />

die nicht zum Errichtungsbetrieb gehören. Dabei darf die Satzung das<br />

Wahlrecht nicht auf bestimmte Personen beschränken o<strong>de</strong>r von Bedingungen<br />

abhängig machen. So sind viele BKKs bun<strong>de</strong>sweit geöffnet.<br />

Allerdings wird durch § 173 Abs. 2 Satz 2 SGB V ausdrücklich<br />

bestimmt, dass im Fall einer Öffnung durch die Satzung einer BKK<br />

o<strong>de</strong>r IKK diese Öffnung nur für die Gebiete <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r gilt, in <strong>de</strong>nen<br />

Betriebe o<strong>de</strong>r Innungsbetriebe bestehen und die Zuständigkeit für<br />

diese Betriebe sich aus <strong>de</strong>r Satzung <strong>de</strong>r BKK o<strong>de</strong>r IKK ergibt. Soweit<br />

allerdings eine Satzungsregelung am 31.3.2007 für ein darüber<br />

hinausgehen<strong>de</strong>s Gebiet gegolten hat, gilt diese weiterhin. Eine Satzungsregelung<br />

über die Öffnung einer BKK o<strong>de</strong>r IKK darf im Übrigen<br />

nicht wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n.<br />

Ist an <strong>de</strong>r Vereinigung von BKKs o<strong>de</strong>r IKKs eine Krankenkasse mit<br />

einer Öffnungsregelung beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch<br />

für die vereinigte Krankenkasse.<br />

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist auch<br />

für die versicherungsfreien geringfügig Beschäftigten (Minijobber)<br />

zuständig. Sie wird <strong>de</strong>shalb allgemein als Minijob-Zentrale bezeichnet.<br />

» 2. Keine Ablehnung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />

Nach § 175 Abs. 1 SGB V ist die Ausübung <strong>de</strong>s Wahlrechts gegenüber<br />

<strong>de</strong>r gewählten Krankenkasse durch <strong>de</strong>n Versicherungspflichtigen<br />

o<strong>de</strong>r Versicherungsberechtigten zu erklären. Das Wahlrecht kann<br />

nach Vollendung <strong>de</strong>s 15. Lebensjahres ausgeübt wer<strong>de</strong>n. Für die Zeit<br />

davor ist <strong>de</strong>r jeweilige Erziehungsberechtigte maßgebend.<br />

Wichtig: Die betroffene Krankenkasse darf die Mitgliedschaft nicht<br />

ablehnen. Sie darf auch die Erklärung <strong>de</strong>s Wahlrechts nicht durch<br />

falsche o<strong>de</strong>r unvollständige Beratung verhin<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r erschweren.<br />

Seit <strong>de</strong>m 1.1.2010 kann über Vermögen je<strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenkasse<br />

das Insolvenzverfahren eröffnet wer<strong>de</strong>n (§ 171b SGB V). In<br />

Zusammenhand mit <strong>de</strong>r Schließung einer BKK zum 30.6.2011 ist es<br />

zu einem regelrechten Skandal gekommen, weil einige Krankenkassen<br />

<strong>de</strong>n früheren Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r insolventen und geschlossenen<br />

Krankenkasse die Aufnahme verweigerten. <strong>Als</strong> Reaktion darauf ist<br />

mit Wirkung ab 1.1.2013 § 175 Abs. 2a SGB V geschaffen wor<strong>de</strong>n,<br />

Liegen danach <strong>de</strong>r Aufsichtsbehör<strong>de</strong> Anhaltspunkte dafür vor, dass<br />

eine Krankenkasse eine Mitgliedschaft rechtswidrig abgelehnt hat<br />

o<strong>de</strong>r die Abgabe <strong>de</strong>r Erklärung über die Mitgliedschaft verweigert<br />

26 SteuerConsultant 7/8 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


zw. erschwert hat, muss sie diesen Anhaltspunkten unverzüglich<br />

nachgehen. Sie muss die Krankenkasse zur Behebung einer festgestellten<br />

Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen<br />

verpflichten.<br />

<strong>Als</strong> rechtswidrig ist insbeson<strong>de</strong>re eine Beratung durch die angegangene<br />

Krankenkasse anzusehen, die dazu führt, dass von <strong>de</strong>r Vorlage<br />

<strong>de</strong>r Mitgliedschaftserklärung abgesehen wird o<strong>de</strong>r diese nur unter<br />

schwersten Bedingungen abgegeben wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Die Verpflichtung <strong>de</strong>r Krankenkasse ist mit <strong>de</strong>r Androhung eines<br />

Zwangsgelds bis zu 50.000 EUR für je<strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Zuwi<strong>de</strong>rhandlung<br />

zu verbin<strong>de</strong>n. Rechtsbehelfe (Wi<strong>de</strong>rspruch, Klage) gegen entsprechen<strong>de</strong><br />

Maßnahmen <strong>de</strong>r Aufsichtsbehör<strong>de</strong> haben keine aufschieben<strong>de</strong><br />

Wirkung. Außer<strong>de</strong>m droht das Gesetz Sanktionen <strong>de</strong>n Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn<br />

einer gesetzlichen Krankenkasse an, die vorsätzlich o<strong>de</strong>r<br />

fahrlässig nicht verhin<strong>de</strong>rn, dass die Krankenkasse wie oben erwähnt<br />

tätig wird. Sie sind nämlich zum Scha<strong>de</strong>nsersatz verpflichtet.<br />

Aus diesen gesetzlichen Regelungen ist ersichtlich, welchen Stellenwert<br />

<strong>de</strong>r Gesetzgeber <strong>de</strong>m Recht <strong>de</strong>r Versicherten zubilligt, Mitglied<br />

einer von ihnen gewählten Krankenkasse zu wer<strong>de</strong>n. Die Ausübung<br />

dieses Rechts darf nicht behin<strong>de</strong>rt und auch nicht verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />

» 3. Ausstellung <strong>de</strong>r Mitgliedsbescheinigung<br />

Hat <strong>de</strong>r Versicherte, also z. B. ein Arbeitnehmer, eine bestimmte<br />

Krankenkasse gewählt, muss diese ihm, sobald ihr das Bestehen<br />

von Versicherungspflicht bekannt ist, eine Mitgliedsbescheinigung<br />

ausstellen. Der Versicherte hat diese unverzüglich vorzulegen. Bei<br />

Arbeitnehmern han<strong>de</strong>lt es sich bei <strong>de</strong>r zur Meldung verpflichteten<br />

Stelle um <strong>de</strong>n Arbeitgeber. Die Mitgliedsbescheinigung kann <strong>de</strong>m<br />

Arbeitgeber auch direkt von <strong>de</strong>r gewählten Krankenkasse zugeteilt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

In <strong>de</strong>r Praxis legt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer bei Beschäftigungsbeginn <strong>de</strong>m<br />

Arbeitgeber seine Mitgliedsbescheinigung vor. Der Arbeitgeber<br />

erfährt dadurch von <strong>de</strong>r zuständigen Krankenkasse und kann nunmehr<br />

seine Mel<strong>de</strong>pflicht erfüllen. Der Arbeitgeber ist nämlich nach<br />

§ 28a Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV) verpflichtet,<br />

seinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer bei <strong>de</strong>r von diesem<br />

gewählten Krankenkasse anzumel<strong>de</strong>n. Han<strong>de</strong>lt es sich bei <strong>de</strong>m<br />

Arbeitnehmer allerdings um einen versicherungsfreien geringfügig<br />

Beschäftigten (Minijobber), ist die Anmeldung bei <strong>de</strong>r Deutschen<br />

Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See einzureichen. Das gilt<br />

selbst dann, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer Mitglied (z. B. aufgrund <strong>de</strong>r<br />

Eigenschaft als Rentner) einer gesetzlichen Krankenkasse o<strong>de</strong>r bei<br />

einer solchen familienversichert ist. Es gilt ferner bei freiwillig krankenversicherten<br />

Minijobbern.<br />

Han<strong>de</strong>lt es sich nicht um einen Minijobber, son<strong>de</strong>rn um einen Arbeitnehmer,<br />

<strong>de</strong>r wegen Überschreitens <strong>de</strong>r Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

(Höherverdienen<strong>de</strong>r) versicherungsfrei ist, ist <strong>de</strong>r Arbeitgeber ebenfalls<br />

die zur Meldung verpflichtete Stelle. Das ist <strong>de</strong>shalb <strong>de</strong>r Fall,<br />

weil von ihm die Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

an die Einzugsstelle, also die zuständige Krankenkasse,<br />

abzuführen sind.<br />

Bei Beginn einer Beschäftigung muss <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nicht unbedingt<br />

eine Krankenkassenwahl vornehmen. Er kann selbstverständlich<br />

bei seiner bisherigen Krankenkasse bleiben. Trotz<strong>de</strong>m muss<br />

er seinem (neuen) Arbeitgeber eine Mitgliedsbescheinigung dieser<br />

Krankenkasse vorlegen. Es ist hier auch die Bindungswirkung <strong>de</strong>s<br />

§ 175 Abs. 4 SGB V zu beachten. Danach sind Versicherungspflichtige<br />

und Versicherungsberechtigte an die Wahl <strong>de</strong>r Krankenkasse min<strong>de</strong>stens<br />

18 Monate gebun<strong>de</strong>n. Innerhalb dieser Zeit ist eine Kündigung<br />

nicht möglich. Davon gibt es aber Ausnahmen. Erhebt die Krankenkasse<br />

nämlich einen Zusatzbeitrag, erhöht sie ihren Zusatzbeitrag<br />

o<strong>de</strong>r verringert sie ihre Prämienzahlung, kann die Mitgliedschaft<br />

gekündigt wer<strong>de</strong>n (Son<strong>de</strong>rkündigungsrecht).<br />

Die Mitgliedschaft kann in diesen Fällen durch <strong>de</strong>n Versicherten<br />

(Arbeitnehmer) bis zur erstmaligen Fälligkeit <strong>de</strong>r Beitragserhebung,<br />

<strong>de</strong>r Beitragserhöhung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Prämienverringerung erfolgen. Bei <strong>de</strong>r<br />

Prämie han<strong>de</strong>lt es sich um eine Zahlung <strong>de</strong>r Krankenkasse an eine<br />

ihre Mitglie<strong>de</strong>r, weil die Zuweisungen aus <strong>de</strong>m Gesundheitsfonds<br />

<strong>de</strong>n Finanzbedarf <strong>de</strong>r Krankenkasse übersteigen. In einem solchen<br />

Fall kann sie in ihrer Satzung bestimmen, dass Prämien an ihre<br />

Mitglie<strong>de</strong>r ausgezahlt wer<strong>de</strong>n.<br />

Liegt kein Son<strong>de</strong>rkündigungsrecht vor, ist eine Kündigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />

erst nach Ablauf <strong>de</strong>r 18-monatigen Bindungsfrist möglich.<br />

Allerdings kann die Krankenkasse in ihrer Satzung vorsehen, dass<br />

die 18-Monatsfrist nicht eingehalten wer<strong>de</strong>n muss, wenn eine Mitgliedschaft<br />

bei einer an<strong>de</strong>ren Krankenkasse <strong>de</strong>r gleichen Kassenart<br />

begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n soll.<br />

Beispiel: Der Arbeitnehmer ist bei <strong>de</strong>r BKK versichert und will zu<br />

einer an<strong>de</strong>ren BKK wechseln.<br />

Die früheren Spitzenverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Krankenkassen (heute: Spitzenverband<br />

Bund <strong>de</strong>r Krankenkassen) haben in ihrer Gemeinsamen<br />

Verlautbarung zum Krankenkassenwahlrecht in <strong>de</strong>r Fassung von<br />

30.6.2008 darauf hingewiesen, dass die vorstehen<strong>de</strong> Regelung u.<br />

a. <strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>rheiten von Krankenkassen mit regional begrenzten<br />

Kassenbezirken Rechnung tragen soll. An<strong>de</strong>renfalls müssten die Mitglie<strong>de</strong>r<br />

dieser Krankenkassen, wenn sie ein Beschäftigungsverhältnis<br />

außerhalb <strong>de</strong>s Bezirks ihrer Krankenkasse begrün<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r ihren<br />

Wohnort dorthin verlegen, bis zur Erfüllung <strong>de</strong>r Bindungsfrist bei<br />

dieser Krankenkasse versichert bleiben, auch wenn diese am neuen<br />

Wohn- o<strong>de</strong>r Beschäftigungsort keine Geschäftsstelle unterhält.<br />

Aufgrund <strong>de</strong>r geschil<strong>de</strong>rten Regelung können die Krankenkassen<br />

ihren Mitglie<strong>de</strong>rn durch eine entsprechen<strong>de</strong> Satzungsregelung <strong>de</strong>n<br />

Wechsel zu einer Krankenkasse <strong>de</strong>r gleichen Kassenart ohne Erfüllung<br />

<strong>de</strong>r Bindungsfrist ermöglichen. Unabhängig davon ist aber die<br />

Kündigungsfrist nach § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V einzuhalten. Ferner<br />

hat die Krankenkasse eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Ein<br />

solcher Krankenkassenwechsel löst eine neue Bindungsfrist aus.<br />

» 4. Kündigung einer Mitgliedschaft<br />

Steht einer Kündigung die Bindungsfrist nicht entgegen, ist eine Kündigung<br />

<strong>de</strong>r Mitgliedschaft zum Ablauf <strong>de</strong>s übernächsten Kalen<strong>de</strong>rmonats<br />

möglich, gerechnet von <strong>de</strong>m Monat an, in <strong>de</strong>m das Mitglied<br />

die Kündigung erklärt. Eine neu gewählte Krankenkasse darf ihre<br />

Mitgliedsbescheinigung grundsätzlich erst dann ausstellen, wenn<br />

ihr eine Kündigungsbestätigung <strong>de</strong>r bisherigen Krankenkasse vorgelegt<br />

wird. Die Ausstellung <strong>de</strong>r Kündigungsbestätigung darf nicht<br />

verzögert wer<strong>de</strong>n.<br />

Wichtig: Eine neu gewählte Krankenkasse darf ihre Mitgliedsbescheinigung<br />

grundsätzlich erst dann ausstellen, wenn ihr eine Kündigungsbestätigung<br />

<strong>de</strong>r bisherigen Krankenkasse vorgelegt wird. Dies<br />

be<strong>de</strong>utet, dass vorher eine Kündigung <strong>de</strong>s Mitglieds zu erfolgen hat.<br />

Eine Kündigung wird erst zum Ablauf <strong>de</strong>r Kündigungsfrist wirksam.<br />

Dies gilt aber nur dann, wenn <strong>de</strong>r Versicherte seinem Arbeitgeber bis<br />

zu diesem Zeitpunkt die Mitgliedschaft bei einer an<strong>de</strong>ren Krankenkasse<br />

durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist. Der Arbeitgeber<br />

hat daraufhin seinen Beschäftigten zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Kündigungsfrist<br />

bei <strong>de</strong>r bisherigen Krankenkasse abzumel<strong>de</strong>n und zum Folgetag bei<br />

<strong>de</strong>r gewählten Krankenkasse anzumel<strong>de</strong>n.<br />

Kündigt ein freiwillig versicherter Arbeitnehmer seine Mitgliedschaft<br />

zugunsten eines an<strong>de</strong>rweitigen Krankenversicherungsschutzes (z.<br />

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7/8 _ 13 SteuerConsultant 27


Fachbeiträge<br />

Sozialrecht<br />

B. bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen), tritt an<br />

die Stelle <strong>de</strong>r Mitgliedsbescheinigung <strong>de</strong>r neu gewählten Krankenkasse<br />

<strong>de</strong>r Nachweis über das Bestehen einer an<strong>de</strong>rweitigen Absicherung<br />

im Krankheitsfall. In diesem Fall ist auch keine Bindungsfrist<br />

einzuhalten. Die Begründung einer an<strong>de</strong>rweitigen Absicherung im<br />

Krankheitsfall ist nur möglich, wenn keine Versicherungspflicht<br />

mehr besteht. Hier ist das Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>r Pflichtversicherung<br />

wegen Überschreitens <strong>de</strong>r Jahresarbeitsentgeltgrenze zu erwähnen.<br />

In einem solchen Fall kann ein Arbeitnehmer freiwilliges Mitglied in<br />

<strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r sich an<strong>de</strong>rweitig<br />

absichern.<br />

Eine an<strong>de</strong>rweitige Absicherung in diesem Sinne besteht z. B. für<br />

Personen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />

in einer substitutiven Krankenversicherung versichert sind (eine<br />

Zusatzversicherung reicht nicht aus). Es han<strong>de</strong>lt sich hier um <strong>de</strong>n<br />

in <strong>de</strong>r Praxis wichtigsten Fall in Zusammenhang mit Arbeitnehmern.<br />

Eine an<strong>de</strong>rweitige Absicherung besteht beispielsweise auch dann,<br />

wenn <strong>de</strong>r Betreffen<strong>de</strong> beihilfeberechtigt ist und über eine ergänzen<strong>de</strong><br />

Krankheitskostenvollversicherung über <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Beihilfe nicht<br />

übernommenen Kostenteil verfügt o<strong>de</strong>r einem Son<strong>de</strong>rsystem, wie<br />

<strong>de</strong>r freien Heilfürsorge, angehört.<br />

Nach Ansicht <strong>de</strong>r Spitzenverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Krankenkassen in ihrer<br />

Gemeinsamen Verlautbarung in <strong>de</strong>r Fassung vom 30.6.2008 ist <strong>de</strong>r<br />

Nachweis über das Bestehen eines an<strong>de</strong>rweitigen Krankenversicherungsschutzes<br />

gegenüber <strong>de</strong>r zur Meldung verpflichteten Stelle zu<br />

führen. In diesem Fall ist eine Anmeldung zur gesetzlichen Krankenversicherung<br />

nicht erfor<strong>de</strong>rlich. Allerdings wird in <strong>de</strong>r Regel<br />

Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

bestehen und <strong>de</strong>shalb ist eine Meldung erfor<strong>de</strong>rlich. Diese Meldung<br />

ist an eine Krankenkasse abzugeben. Diese Krankenkasse ist vom<br />

Arbeitgeber (also nicht vom Arbeitnehmer) zu wählen (vgl. dazu die<br />

Ausführungen unter 6.).<br />

» 5. Erneute Aufnahme einer versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigung<br />

Wird die Mitgliedschaft <strong>de</strong>s Arbeitnehmers unterbrochen, weil er<br />

beispielsweise krankenversichert war, kann bei erneutem Eintritt<br />

von Versicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen eine<br />

an<strong>de</strong>re Krankenkasse gewählt wer<strong>de</strong>n. Eine Unterbrechung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />

liegt im Übrigen auch dann vor, wenn zwischen zwei<br />

Mitgliedschaften lediglich eine Familienversicherung bei einer gesetzlichen<br />

Krankenkasse bestand.<br />

Nach Beginn einer neuen Mitgliedschaft kann eine neue Krankenkasse<br />

je<strong>de</strong>nfalls dann gewählt wer<strong>de</strong>n, wenn die 18-monatige Bindungsfrist<br />

vor <strong>de</strong>r Unterbrechung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft bereits abgelaufen<br />

war. Der Spitzenverband Bund <strong>de</strong>r Krankenkassen vertritt allerdings<br />

in seinem Rundschreiben vom 28.8.2009 die Auffassung, dass eine<br />

Horst Marburger<br />

Oberverwaltungsrat a. D., war bis zu seiner<br />

Pensionierung Leiter <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsersatzabteilung<br />

<strong>de</strong>r AOK Ba<strong>de</strong>n-Württemberg. Der Autor ist<br />

Lehrbeauftragter <strong>de</strong>r Hagen Law School. Er ist<br />

Verfasser von Fachaufsätzen und Fachbüchern.<br />

neue Krankenkasse trotz noch bestehen<strong>de</strong>r Bindungsfrist gewählt<br />

wer<strong>de</strong>n kann. Die diesbezüglichen an<strong>de</strong>rweitigen Festlegungen in<br />

<strong>de</strong>r Gemeinsamen Verlautbarung vom 30.6.2008 sind <strong>de</strong>shalb nicht<br />

mehr anzuwen<strong>de</strong>n. Liegt allerdings lediglich ein Arbeitgeberwechsel<br />

vor – ohne Unterbrechung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft –, muss die Bindungsfrist<br />

abgelaufen sein, damit eine neue Krankenkasse gewählt wer<strong>de</strong>n<br />

kann. In diesem Fall ist eine Mitgliedsbescheinigung <strong>de</strong>r schon bisher<br />

zuständigen Krankenkasse <strong>de</strong>m neuen Arbeitgeber vorzulegen.<br />

» 6. Ausübung <strong>de</strong>s Wahlrechts durch<br />

<strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />

Wird das Wahlrecht vom Versicherten nicht selbst wahrgenommen<br />

o<strong>de</strong>r eine Mitgliedsbescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt, ist <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber trotz<strong>de</strong>m zur Anmeldung verpflichtet.<br />

Die Mitgliedsbescheinigung ist vom Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber<br />

innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt <strong>de</strong>r Versicherungspflicht,<br />

also nach Beginn <strong>de</strong>r Beschäftigung, vorzulegen.<br />

Geschieht dies nicht o<strong>de</strong>r erklärt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer gegenüber <strong>de</strong>m<br />

Arbeitgeber, sein Wahlrecht nicht ausüben zu wollen, muss <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber <strong>de</strong>n Arbeitnehmer bei <strong>de</strong>r Krankenkasse anmel<strong>de</strong>n, bei<br />

<strong>de</strong>r zuletzt eine Versicherung bestand. <strong>Als</strong> letzte Krankenkasse gilt<br />

grundsätzlich die Krankenkasse, bei <strong>de</strong>r zuletzt eine Mitgliedschaft<br />

(z. B. als Arbeitnehmer, Arbeitsloser o<strong>de</strong>r Rentner) bestan<strong>de</strong>n hat.<br />

Bestand zuletzt eine Familienversicherung bei einer gesetzlichen<br />

Krankenkasse, gilt diese als letzte im vorstehen<strong>de</strong>n Sinne, wenn<br />

innerhalb <strong>de</strong>r letzten 18 Monate keine Mitgliedschaft in <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Krankenversicherung bestan<strong>de</strong>n hat o<strong>de</strong>r<br />

innerhalb <strong>de</strong>r letzten 18 Monate zwar eine Mitgliedschaft in <strong>de</strong>r<br />

gesetzlichen Krankenversicherung bestan<strong>de</strong>n hat, aber die Bindungsfrist<br />

zu <strong>de</strong>r Krankenkasse, die die Mitgliedschaft durchführte,<br />

bereits erfüllt ist.<br />

In <strong>de</strong>n Ausnahmefällen, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Beschäftigte sein Krankenkassenwahlrecht<br />

nicht selbst ausübt und er zugleich noch bei keiner<br />

gesetzlichen Krankenkasse versichert war, hat ihn sein Arbeitgeber<br />

bei einer nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse (vgl. dazu die<br />

Ausführungen unter 1.) anzumel<strong>de</strong>n. Die Wahl unter <strong>de</strong>n dort genannten<br />

möglichen Krankenkassen ist vom Arbeitgeber zu treffen.<br />

Wichtig: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Beschäftigten über<br />

die letztlich gewählte Krankenkasse zu unterrichten.<br />

Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen die Möglichkeit zu verhin<strong>de</strong>rn,<br />

dass er es mit vielen Krankenkassen zu tun hat.<br />

In <strong>de</strong>r Praxis ist es vielen Lohn- und Gehaltsstellen nicht gleichgültig,<br />

mit wie vielen Krankenkassen sie es zu tun haben. Schließlich<br />

sind bei vielen zuständigen Krankenkassen auch Meldungen an viele<br />

Stellen zu entrichten und Beiträge entsprechend zu bezahlen. Der<br />

Arbeitgeber hat nun nicht das Recht, seinen Arbeitnehmern gegenüber<br />

anzuordnen, dass sie nur eine bestimmte Krankenkasse wählen<br />

dürfen. Er darf die Wahlfreiheit seiner Arbeitnehmer in keinem Fall<br />

beeinträchtigen, son<strong>de</strong>rn allenfalls Vorschläge o<strong>de</strong>r Empfehlungen<br />

aussprechen. Nimmt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer allerdings sein Wahlrecht<br />

nicht wahr, d. h., er legt keine Mitgliedsbescheinigung vor, dann<br />

hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber die Möglichkeit, durch seine Wahlentscheidung<br />

auch die Zahl <strong>de</strong>r Krankenkassen, die für die Arbeitnehmer seines<br />

Unternehmens zuständig sind, zu beeinflussen.<br />

» 7. Wenn auch <strong>de</strong>r Arbeitgeber keine<br />

Wahlentscheidung trifft<br />

Trifft <strong>de</strong>r Arbeitgeber keine Entscheidung, obwohl das Wahlrecht vom<br />

Arbeitnehmer nicht ausgeübt wird und erfolgt keine Anmeldung <strong>de</strong>s<br />

Arbeitgebers bei einer Krankenkasse, wird <strong>de</strong>r Beschäftigte zunächst<br />

28 SteuerConsultant 7/8 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


<strong>de</strong>r Krankenkasse zugewiesen, bei <strong>de</strong>r er bislang versichert war. Dies<br />

kann auch eine Krankenkasse sein, bei <strong>de</strong>r zuletzt eine Familienversicherung<br />

durchgeführt wur<strong>de</strong>, soweit die Bindungsfrist zur letzten<br />

Krankenkasse, die eine Mitgliedschaft durchgeführt hat, erfüllt ist.<br />

Ist eine letzte Krankenkasse nicht vorhan<strong>de</strong>n, kommt es auch für<br />

zurückliegen<strong>de</strong> Zeiten zu einer Zuweisung <strong>de</strong>r Versicherten zu einer<br />

Krankenkasse. Hier wird in <strong>de</strong>r Weise verfahren, dass für die Zuteilung<br />

die bei<strong>de</strong>n letzten Ziffern <strong>de</strong>r Betriebsnummer <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

maßgebend sind.<br />

Diese Zuordnung wird in <strong>de</strong>r Regel jährlich in Anlehnung an die zum<br />

Stichtag „1. Juli“ im Bereich <strong>de</strong>r allgemeinen Krankenversicherung<br />

bestehen<strong>de</strong>n Mitgliedschaften krankenversicherter Arbeitnehmer<br />

überprüft. Die aufgrund dieser Zahlen vorgenommene Quotierung<br />

gilt für das auf <strong>de</strong>n jeweiligen Stichtag folgen<strong>de</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahr.<br />

Die Angelegenheit ist zuletzt in <strong>de</strong>r Besprechung <strong>de</strong>r Spitzenverbän<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r Sozialversicherungsträger am 14./15.11.2012 behan<strong>de</strong>lt wor<strong>de</strong>n.<br />

Hier wird zunächst darauf hingewiesen, dass aufgrund <strong>de</strong>r vom Bun<strong>de</strong>sministerium<br />

für Gesundheit zum Stichtag „1.7.2012“ veröffentlichten<br />

Mitglie<strong>de</strong>rzahlen <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung eine<br />

Überarbeitung <strong>de</strong>r für die Zeit ab 1.1.2013 gelten<strong>de</strong> Quotierung vorgenommen<br />

wur<strong>de</strong>.<br />

Die 2013 gelten<strong>de</strong> Quotierung lautet folgen<strong>de</strong>rmaßen:<br />

Betriebsnummer-Endziffern 00–32 = AOK<br />

Betriebsnummer-Endziffern 33–50 = BKK (BKK Lan<strong>de</strong>sverband<br />

Hessen, KompetenzCenter<br />

Vollstreckung, Postfach<br />

100122, 48050 Münster)<br />

Betriebsnummer-Endziffern 51–59 = IKK<br />

Betriebsnummer-Endziffern 60–61 = Knappschaft<br />

Betriebsnummer-Endziffern 62–70 = BARMER GEK<br />

Betriebsnummer-Endziffern 71–79 = DAK-Gesundheit<br />

Betriebsnummer-Endziffern 80–91 = Techniker Krankenkasse (TK)<br />

Betriebsnummer-Endziffern 92–94 = KKH-Allianz<br />

Betriebsnummer-Endziffer 95 = HEK-Hanseatische<br />

Krankenkasse<br />

Betriebsnummer-Endziffer 96 = hkk<br />

Betriebsnummer-Endziffern 97–99 = BARMER GEK<br />

Die Bekanntgabe <strong>de</strong>r Zuordnung nicht gemel<strong>de</strong>ter Arbeitnehmer<br />

wird künftig nicht mehr im Rahmen einer Nie<strong>de</strong>rschrift über die<br />

Besprechung zu Fragen <strong>de</strong>s gemeinsamen Beitragseinzugs erfolgen.<br />

Der Spitzenverband Bund <strong>de</strong>r Krankenkassen wird die Zuordnung<br />

für Zeiten ab <strong>de</strong>m 1.1.2014 (weiterhin) auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r vom<br />

Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit zum Stichtag 1.7. veröffentlichten<br />

Mitglie<strong>de</strong>rzahlen <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung festlegen<br />

und <strong>de</strong>n Krankenkassen sowie <strong>de</strong>r Deutschen Rentenversicherung<br />

Bund und <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit spätestens bis zum 30.11.<br />

eines je<strong>de</strong>n Jahres für das folgen<strong>de</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahr mitteilen.<br />

» 8. Gewählte Krankenkasse als Einzugsstelle<br />

für <strong>de</strong>n Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

Ist nach <strong>de</strong>n obigen Ausführungen klargestellt, welche Krankenkasse<br />

für <strong>de</strong>n einzelnen Arbeitnehmer zuständig ist, ist diese Krankenkasse<br />

gleichzeitig Einzugsstelle für <strong>de</strong>n Gesamtsozialversicherungsbeitrag.<br />

Nach § 28d SGB IV wer<strong>de</strong>n nämlich die Beiträge in <strong>de</strong>r Kranken- o<strong>de</strong>r<br />

Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten<br />

als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Dazu gehören<br />

auch die Beiträge zur Arbeitsför<strong>de</strong>rung (Arbeitslosenversicherung)<br />

und die zur Pflegeversicherung.<br />

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen<br />

(Einzugsstellen) zu zahlen (§ 28h Abs. 1 SGB IV). Die Einzugsstelle<br />

überwacht die Einreichung <strong>de</strong>s Beitragsnachweises und die Zahlung<br />

<strong>de</strong>s Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die<br />

nicht rechtzeitig erfüllt wor<strong>de</strong>n sind, hat die Einzugsstelle geltend<br />

zu machen.<br />

Nach § 28i Abs. 1 SGB IV ist zuständige Einzugsstelle für <strong>de</strong>n<br />

Gesamtsozialversicherungsbeitrag die Krankenkasse, von <strong>de</strong>r die<br />

Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Beschäftigte, die bei<br />

keiner Krankenkasse versichert sind, wer<strong>de</strong>n Beiträge zur Rentenund<br />

Arbeitslosenversicherung an die Einzugsstelle gezahlt, die <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber in entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s § 175 Abs. 3 Satz 2<br />

SGB V gewählt hat (vgl. dazu die Ausführungen unter 6.).<br />

Nach § 28i Satz 5 SGB IV ist bei geringfügig Beschäftigten die Deutsche<br />

Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger <strong>de</strong>r Rentenversicherung<br />

Einzugsstelle. Sie wird in diesem Zusammenhang<br />

als Minijob-Zentrale bezeichnet. Stellt sie fest, dass die Voraussetzungen<br />

für das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung nicht<br />

erfüllt sind, ist die weitere Bearbeitung durch die Krankenkasse und<br />

nicht durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See<br />

durchzuführen.<br />

Bereits seit 1.1.2009 gilt, dass die Einzugsstellen die Beiträge für<br />

die gesetzliche Krankenversicherung an <strong>de</strong>n Gesundheitsfonds zu<br />

überweisen haben (§ 28k SGB IV).<br />

Die Einzugsstellen für <strong>de</strong>n Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind<br />

auch für <strong>de</strong>n Einzug und die Weiterleitung <strong>de</strong>r Umlage zur Finanzierung<br />

<strong>de</strong>s Insolvenzgel<strong>de</strong>s zuständig. Die Einzugsstelle leitet die Umlage<br />

einschließlich <strong>de</strong>r Zinsen und Säumniszuschläge arbeitstäglich an<br />

die Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit weiter. Im Übrigen ist zu beachten, dass<br />

auch die für die Renten- und Arbeitslosenversicherung eingezogenen<br />

Beiträge an die jeweiligen Versicherungsträger weiterzuleiten sind.<br />

Nach § 28h Abs. 2 SGB IV entschei<strong>de</strong>t die Einzugsstelle nicht nur über<br />

die Versicherungs- und Beitragspflicht in <strong>de</strong>r Krankenversicherung,<br />

son<strong>de</strong>rn zugleich über die Versicherungs- und Beitragspflicht in <strong>de</strong>r<br />

Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />

Wird während eines laufen<strong>de</strong>n Beschäftigungsverhältnisses die<br />

zuständige Krankenkasse gewechselt, ist zu beachten, dass die Einzugsstelle<br />

eine Entscheidung jeweils nur für die Zeit treffen kann,<br />

in <strong>de</strong>r sie <strong>de</strong>n Arbeitnehmer als Mitglied geführt hat bzw. in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmer bei ihr gemel<strong>de</strong>t war.<br />

Die Entscheidung <strong>de</strong>r Einzugsstelle über die Versicherungs- und<br />

Beitragspflicht stellt einen Verwaltungsakt dar. Sie erlässt auch <strong>de</strong>n<br />

Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid. Dies be<strong>de</strong>utet, dass sich Rechtsbehelfe und<br />

Rechtsmittel gegen Entscheidungen <strong>de</strong>r Einzugsstelle gegen diese<br />

richten, nicht aber gegen <strong>de</strong>n Träger <strong>de</strong>r Rentenversicherung o<strong>de</strong>r<br />

die Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit. In Verfahren vor <strong>de</strong>n Gerichten <strong>de</strong>r<br />

Sozialgerichtsbarkeit wer<strong>de</strong>n diese aber beigela<strong>de</strong>n.<br />

Bestehen zwischen <strong>de</strong>n Einzugsstellen und <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Versicherungsträgern<br />

unterschiedliche Meinungen hinsichtlich <strong>de</strong>r gleichen<br />

Sachverhalte, haben die Einzugsstellen nach § 28h Abs. 3 SGB IV<br />

darauf hinzuwirken, dass gegenüber <strong>de</strong>m Arbeitgeber eine abgestimmte<br />

Entscheidung ergeht.<br />

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7/8 _ 13 SteuerConsultant 29


Schiffsfonds<br />

Auf zu neuen Ufern<br />

Der Markt für Schiffsinvestments ist in <strong>de</strong>n letzten Jahren komplett zusammengebrochen.<br />

Insolvenzen und an<strong>de</strong>re Hiobsbotschaften haben Anlegern die Lust auf das letzte Steuersparmo<strong>de</strong>ll<br />

verdorben. Dabei bieten sich gera<strong>de</strong> jetzt die besten Chancen.<br />

30 SteuerConsultant 7/8 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Finanzen<br />

Kanzlei & Persönliches<br />

<strong>Als</strong> Christoph Columbus vor über 500 Jahren<br />

in See stach, um für genuesische Kaufleute<br />

neue Han<strong>de</strong>lsrouten zu ent<strong>de</strong>cken – und<br />

dabei nebenbei noch auf einem neuen Kontinent<br />

lan<strong>de</strong>te –, wur<strong>de</strong>n seine Schiffe von<br />

privaten Geldgebern finanziert. Schiffsbeteiligungen<br />

sind also keine Erfindung <strong>de</strong>r<br />

mo<strong>de</strong>rnen Finanzindustrie.<br />

Vor allem in Deutschland aber war diese<br />

Art <strong>de</strong>r Geldanlage bis vor wenigen Jahren<br />

äußerst populär. Private Investoren und Banken<br />

finanzierten die Han<strong>de</strong>lsschiffe <strong>de</strong>utscher<br />

Ree<strong>de</strong>reien mit Milliar<strong>de</strong>nbeträgen. In<br />

<strong>de</strong>n besten Jahren zwischen 2003 und 2010<br />

wur<strong>de</strong>n fast zehn Milliar<strong>de</strong>n Euro Eigenkapital<br />

in Schiffsfonds investiert. Insgesamt<br />

stecken seit 1992 über 36 Milliar<strong>de</strong>n Euro in<br />

Schiffsbeteiligungen.<br />

Der Verband Deutscher Ree<strong>de</strong>r zählt aktuell<br />

3.677 Frachtschiffe und Tanker, die sich in<br />

<strong>de</strong>utschem Eigentum befin<strong>de</strong>n. Allein die<br />

Containerschiffsflotte ist mit einem Anteil<br />

von einem Drittel die größte <strong>de</strong>r Welt. Insgesamt<br />

gehört <strong>de</strong>utschen Eigentümern die<br />

drittgrößte Han<strong>de</strong>lsflotte <strong>de</strong>r Welt.<br />

Doch <strong>de</strong>r Markt für Schiffsinvestments ist in<br />

<strong>de</strong>n letzten drei Jahren komplett zusammengebrochen.<br />

Im ersten Quartal 2013 wur<strong>de</strong><br />

keine einzige Schiffsbeteiligung in Form<br />

eines geschlossenen Fonds neu aufgelegt. Die<br />

Lust auf Steuerersparnis und Rendite ist <strong>de</strong>n<br />

Anlegern gehörig vergangen. Kein Wun<strong>de</strong>r.<br />

Denn für viele Investoren entwickelte sich<br />

die Investition in Schiffe zu einem wahren<br />

Albtraum. Teuer eingekaufte Schiffe fan<strong>de</strong>n<br />

aufgrund <strong>de</strong>r Wirtschaftskrise keine Beschäftigung<br />

mehr. Einige konnten am En<strong>de</strong> nicht<br />

mal mehr die notwendigen Betriebskosten<br />

erwirtschaften, von Zinsen, Tilgungen o<strong>de</strong>r<br />

gar Ausschüttungen an die Anleger gar nicht<br />

zu re<strong>de</strong>n. Bei so manchem Schiff verloren die<br />

Banken schließlich die Geduld.<br />

Die Fonds mussten Insolvenz anmel<strong>de</strong>n, das<br />

Geld <strong>de</strong>r Anleger ist verloren. Beson<strong>de</strong>rs<br />

ärgerlich: In einigen Fällen hatten Anleger<br />

sogar noch frisches Geld nachgeschossen, in<br />

<strong>de</strong>r Hoffnung, ihren Fonds aus eigener Kraft<br />

zu retten. Allein 2012 mussten die Eigentümer<br />

89,2 Millionen Euro Kapital nachschießen.<br />

Im ersten Quartal dieses Jahres waren<br />

es schon wie<strong>de</strong>r fast zehn Millionen Euro.<br />

Neue Schiffe wer<strong>de</strong>n weiterhin<br />

gebraucht. Bis zum Jahr 2050 sieht<br />

das International Transport Forum<br />

min<strong>de</strong>stens eine Verdoppelung <strong>de</strong>s<br />

weltweiten Transportaufkommens.<br />

Besserung ist nicht in Sicht. Nils Lorentzen,<br />

Geschäftsführer <strong>de</strong>r Deutschen Fonds<br />

Research aus Hamburg, beobachtet neben<br />

zunehmen<strong>de</strong>n Insolvenz- und Sanierungszahlen<br />

auch eine steigen<strong>de</strong> Anzahl <strong>de</strong>r<br />

Schiffsverkäufe. Er sieht darin ein schlechtes<br />

Zeichen, „<strong>de</strong>nn mit <strong>de</strong>m Verkauf kommen<br />

die Schiffsfonds oftmals nur <strong>de</strong>r drohen<strong>de</strong>n<br />

Insolvenz o<strong>de</strong>r Sanierung zuvor“, so Lorentzen.<br />

Die Zahl <strong>de</strong>r Zwangsverkäufe wer<strong>de</strong> sich<br />

mit großer Wahrscheinlichkeit im Jahr 2013<br />

noch erhöhen. Bei vielen Fonds sei diese Entscheidung<br />

schon gefallen, es gehe nur noch<br />

um <strong>de</strong>n Zeitpunkt.<br />

Weitere Probleme kommen auf die Anleger<br />

ausgerechnet vonseiten <strong>de</strong>s größten<br />

Verkaufsarguments zu: <strong>de</strong>r Tonnagesteuer.<br />

„Wir sehen enorme Belastungen auf Anleger<br />

zukommen. Im Fall von Schiffsverkäufen<br />

erwartet sie häufig eine Steuerlast, die die<br />

Einnahmen <strong>de</strong>s Verkaufs <strong>de</strong>utlich übersteigt“,<br />

warnt Lorentzen. Grund dafür ist <strong>de</strong>r Unterschiedsbetrag.<br />

Dieser ergibt sich aus <strong>de</strong>r Differenz<br />

zwischen <strong>de</strong>m steuerlichen Buchwert<br />

und <strong>de</strong>m geschätzten Marktwert <strong>de</strong>s Schiffes.<br />

Generell gilt: Hohe Abschreibungen führen<br />

meist zu einem hohen Unterschiedsbetrag<br />

und damit zu einer hohen Steuerlast.<br />

Fällig wird diese erst bei Verkauf <strong>de</strong>s Schiffes<br />

bzw. <strong>de</strong>s Anteils, bei einem Wechsel <strong>de</strong>r<br />

Gewinnermittlung o<strong>de</strong>r wenn die Voraussetzungen<br />

für die Tonnagesteuer nicht<br />

mehr erfüllt wer<strong>de</strong>n. Dabei ist die Höhe<br />

<strong>de</strong>r Besteuerung unabhängig und losgelöst<br />

vom tatsächlich erzielten Veräußerungserlös.<br />

In <strong>de</strong>r Folge wird die Versteuerung <strong>de</strong>s<br />

Unterschiedsbetrags für sehr viele Anleger<br />

zu einer bösen Überraschung. „Einem Teil<br />

<strong>de</strong>r Anleger kann man keine Hoffnung mehr<br />

machen, da diese auf das falsche Marktsegment<br />

gesetzt haben“, dämpft Riemann allzu<br />

große Erwartungen.<br />

Grund für die Schieflagen ist eine Mischung<br />

aus teuer eingekauften Schiffen, gestiegenen<br />

Betriebskosten und schwacher Weltwirtschaft.<br />

Insbeson<strong>de</strong>re die Kosten für Schiffsdiesel<br />

sind in <strong>de</strong>n vergangenen drei Jahren<br />

von rund 200 Dollar auf bis zu 730 Dollar<br />

pro Tonne explodiert. Dann kam die Wirtschaftskrise.<br />

Anstatt <strong>de</strong>r prognostizierten<br />

acht Prozent wuchs <strong>de</strong>r Welthan<strong>de</strong>l in <strong>de</strong>n<br />

vergangenen Jahren nicht einmal halb so viel.<br />

Der Internationale Währungsfonds rechnet<br />

im kommen<strong>de</strong>n Jahr nur mit einem Anstieg<br />

<strong>de</strong>s Welthan<strong>de</strong>ls um 3,6 Prozent.<br />

Das größte Problem <strong>de</strong>r Branche aber sind die<br />

Überkapazitäten. In <strong>de</strong>r Euphorie <strong>de</strong>s Geldverdienens<br />

haben Initiatoren <strong>de</strong>r Schiffsfonds<br />

massenhaft Schiffe bestellt. Die Banken vergaben<br />

gerne die Kredite, die <strong>de</strong>utschen Anleger<br />

gaben allzu gerne das Eigenkapital dazu. Das<br />

führte bei vielen Schiffsgrößen zu einer Überbauung.<br />

Es wur<strong>de</strong> – und wird immer noch<br />

– mehr Tonnage neu in Fahrt gebracht als<br />

für die vorhan<strong>de</strong>ne Fracht benötigt wird. Das<br />

trifft insbeson<strong>de</strong>re auf die großen Schiffe zu.<br />

„Einem Teil <strong>de</strong>r Anleger kann man keine Hoffnung mehr machen,<br />

da diese auf das falsche Marktsegment gesetzt haben.“<br />

Manfred Riemann, Oltmann Gruppe GmbH & Co. KG, Leer (Nie<strong>de</strong>rsachsen)<br />

So hat die weltgrößte Ree<strong>de</strong>rei Maersk<br />

aus Dänemark Containerriesen aufs Meer<br />

gebracht, die über 16.000 Standardcontainer<br />

(TEU) transportieren können. Anstatt<br />

zweier 8.000 TEU-Schiffe fährt nun auf <strong>de</strong>n<br />

wichtigsten Han<strong>de</strong>lsrouten nur noch ein<br />

Schiff. Und die Schiffe wer<strong>de</strong>n noch größer.<br />

Bald wer<strong>de</strong>n Schiffe mit über 20.000 TEU auf<br />

<strong>de</strong>n Meeren verkehren. Mehr und größere<br />

Schiffe, weniger Fracht, sinken<strong>de</strong> Charterraten<br />

– <strong>de</strong>r Teufelskreis war in Gang gesetzt<br />

und er hält bis heute an. Laut DFR ist die<br />

Containerschiffsflotte im vergangenen Jahr<br />

wie<strong>de</strong>r um sechs Prozent gewachsen.<br />

Anleger haben lange<br />

Zeit gutes Geld verdient<br />

Was angesichts <strong>de</strong>r heutigen Krise gerne<br />

vergessen wird: Bis 2008 haben private und<br />

professionelle Investoren über Jahrzehnte<br />

teilweise zweistellige Renditen erwirtschaftet.<br />

Nicht zuletzt aufgrund <strong>de</strong>r Tatsache, dass<br />

Schiffsfonds dank <strong>de</strong>r Tonnagesteuer eines<br />

<strong>de</strong>r letzten Steuersparmo<strong>de</strong>lle für Anleger<br />

waren. Dabei wird die Steuer nicht anhand<br />

<strong>de</strong>s wirtschaftlichen Gewinns berechnet,<br />

son<strong>de</strong>rn anhand <strong>de</strong>r Größe <strong>de</strong>s Schiffes,<br />

<strong>de</strong>r sogenannten Nettoraumzahl. Unter <strong>de</strong>m<br />

Strich fällt die Steuerzahlung dadurch im<br />

Vergleich zu an<strong>de</strong>ren Gewinnermittlungsmetho<strong>de</strong>n<br />

sehr gering aus.<br />

Nach Berechnungen <strong>de</strong>s Hamburger Analysehauses<br />

Fonds Media brachten in <strong>de</strong>r Vergangenheit<br />

über 90 Prozent <strong>de</strong>r aufgelösten<br />

Schiffsfonds ein positives Ergebnis für die<br />

Anleger. Im Durchschnitt betrug <strong>de</strong>r Vermögenszuwachs,<br />

bezogen auf das eingesetzte<br />

Kapital, inklusive <strong>de</strong>s Agios nach Steuern,<br />

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7/8 _ 13 SteuerConsultant 31


Kanzlei & Persönliches<br />

Finanzen<br />

ganze 7,2 Prozent. Allerdings gab es auch<br />

starke Unterschie<strong>de</strong>. So erwirtschafteten zwischen<br />

1997 und 1998 nur knapp 60 Prozent<br />

<strong>de</strong>r Fonds positive Erträge.<br />

Derzeit laufen noch rund 1.670 Schiffsfonds.<br />

Nach einer Analyse <strong>de</strong>r Deutschen Fondsresearch<br />

(DFR) befan<strong>de</strong>n sich En<strong>de</strong> vergangenen<br />

Jahres 266 in <strong>de</strong>r Sanierung. In <strong>de</strong>n<br />

ersten Monaten 2013 hat sich die Zahl weiter<br />

erhöht und es ist davon auszugehen, dass es<br />

weiterhin schlechte Nachrichten geben wird.<br />

„Wann die Pleiten bei Schiffsfonds aufhören<br />

wer<strong>de</strong>n, ist schwer abzuschätzen“, sagt<br />

Anselm Gehling, Vorstandschef <strong>de</strong>r Dr. Peters<br />

Group in Dortmund. Eine Reihe von Schiffsfonds<br />

wer<strong>de</strong> auch in Zukunft frisches Geld<br />

benötigen. Stellen Banken und Gesellschafter<br />

dieses Geld nicht zur Verfügung, wer<strong>de</strong>n<br />

wohl noch mehr Anleger Geld verlieren.<br />

Auch Manfred Riemann von <strong>de</strong>r Oltmann<br />

Gruppe aus <strong>de</strong>m nie<strong>de</strong>rsächsischen Leer<br />

rechnet noch mit weiteren Insolvenzen. „Erst<br />

wenn die Charterraten nachhaltig gestiegen<br />

sind und sich die Einnahmesituation verbessert<br />

hat, dürfte die Insolvenzwelle abebben.“<br />

Wann das sein wird, darüber gehen<br />

die Meinungen auseinan<strong>de</strong>r. „Eine Wen<strong>de</strong><br />

auf <strong>de</strong>n Schiffsmärkten ist nicht vor 2014<br />

zu erwarten“, schreibt etwa die DFR. Gegen<br />

eine schnelle Erholung spreche die schlechte<br />

Beschäftigungssituation <strong>de</strong>r Schiffe. Derzeit<br />

lasten die großen Linienree<strong>de</strong>reien lieber ihre<br />

eigenen Großcontainerschiffe aus, anstatt<br />

Schiffe von Charterree<strong>de</strong>rn zu mieten.<br />

Das setzt die Charterraten weiter unter<br />

Druck. Dr. Peters-Chef Anselm Gehling ist<br />

<strong>de</strong>nnoch vorsichtig optimistisch. „Wir glauben,<br />

dass sich in <strong>de</strong>r Containerschifffahrt<br />

die Charterraten für Schiffe zwischen 3.000<br />

und 7.999 TEU schneller erholen als die restlichen<br />

Schiffsgrößen.“ An<strong>de</strong>re sehen dagegen<br />

bei kleineren Schiffen das größte Potenzial,<br />

da dort in <strong>de</strong>n letzten Jahren am wenigsten<br />

neu gebaut wur<strong>de</strong>. An<strong>de</strong>re wie<strong>de</strong>rum glauben,<br />

dass es bei <strong>de</strong>n Mehrzweckfrachtern<br />

die schnellste Erholung gebe. Was für aktuelle<br />

Anleger katastrophale Aussichten sind,<br />

könnte für mutige Neu- o<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>reinsteiger<br />

eine echte Chance sein. Denn Schiffe wer<strong>de</strong>n<br />

weiterhin gebraucht. Bis zum Jahr 2050<br />

sieht das International Transport Forum min<strong>de</strong>stens<br />

eine Verdoppelung <strong>de</strong>s weltweiten<br />

Transportaufkommens. „Die Schifffahrt wird<br />

in unserer globalisierten Welt auch weiterhin<br />

eine wichtige Rolle spielen“, sagt Hermann<br />

Ebel von <strong>de</strong>r Hamburger Hansa Treuhand.<br />

Größtmögliche Preisvorteile bei<br />

Schiffsankäufen aus Notsituationen<br />

Die Zeit, jetzt einzusteigen, scheint günstig.<br />

„Die noch andauern<strong>de</strong> Marktverwerfung<br />

bietet aus Käufersicht sehr gute Voraussetzungen,<br />

um größtmögliche Preisvorteile<br />

bei Schiffsankäufen aus Notsituationen zu<br />

erzielen. Teilweise lassen sich Preise nur<br />

knapp über <strong>de</strong>m Stahlwert realisieren“, sagt<br />

Riemann. Gera<strong>de</strong> jetzt sollten Anleger gemäß<br />

<strong>de</strong>r alten Kaufmannsregel „Im Einkauf liegt<br />

<strong>de</strong>r Gewinn“ eine Investition in Schiffsbeteiligungen<br />

prüfen.<br />

Auch Gehling beobachtet, dass professionelle,<br />

antizyklische Anleger seit einiger Zeit günstig<br />

gebrauchte Schiffe kaufen. „Das weist<br />

darauf hin, dass diese Player von einer Markterholung<br />

ausgehen“, so Gehling. Dass eine<br />

„Wir glauben, dass sich in <strong>de</strong>r Containerschifffahrt die<br />

Charterraten für Schiffe zwischen 3.000 und 7.999 TEU<br />

schneller erholen als die restlichen Schiffsgrößen.“<br />

Anselm Gehling, CEO Dr. Peters, Dortmund<br />

Krise Chancen bietet, beweisen verschie<strong>de</strong>ne<br />

Anbieter. Die ostfriesische Ree<strong>de</strong>rei Briese<br />

und die Oltmann Gruppe haben bereits in <strong>de</strong>r<br />

letzten Schifffahrtskrise 2001 einen Fonds<br />

aufgelegt, <strong>de</strong>r explizit in notlei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Schiffe<br />

investierte. Der Fonds wur<strong>de</strong> jetzt aufgelöst.<br />

Für die Anleger hat sich das Risiko gelohnt.<br />

Sie haben in <strong>de</strong>n zurückliegen<strong>de</strong>n Jahren<br />

zwischen vier und 35 Prozent an Ausschüttungen<br />

bekommen.<br />

Am En<strong>de</strong> konnten sie ihr eingezahltes Kapital<br />

nahezu verdoppeln. Insgesamt habe Oltmann<br />

drei solcher „Krisenfonds“ durch <strong>de</strong>n Verkauf<br />

<strong>de</strong>r Schiffe aufgelöst und <strong>de</strong>n Anlegern bei<br />

einer durchschnittlichen Laufzeit von vier<br />

Jahren eine durchschnittliche Rendite von<br />

26,8 Prozent pro Jahr nach Steuern (gerechnet<br />

nach <strong>de</strong>r internen Zinsfußmetho<strong>de</strong> IIR)<br />

beschert. Solange die Krise anhalte, wer<strong>de</strong><br />

man dieses Konzept auch jetzt verfolgen.<br />

Dennoch sind neue Schiffsfonds <strong>de</strong>rzeit kaum<br />

zu platzieren, ist <strong>de</strong>r überwiegen<strong>de</strong> Tenor aus<br />

<strong>de</strong>r Branche.<br />

Dabei brauchen die Ree<strong>de</strong>r dringend frisches<br />

Kapital. „Es besteht ein enormer Investitionsbedarf“,<br />

weiß Andreas Bernaczek, Geschäftsführer<br />

<strong>de</strong>r Jüngerhans Investment Services<br />

aus <strong>de</strong>m nie<strong>de</strong>rsächsischen Haren, <strong>de</strong>m<br />

Finanzierungsarm <strong>de</strong>r Ree<strong>de</strong>rei Jüngerhans.<br />

Die Anfor<strong>de</strong>rungen an die Umweltfreundlichkeit<br />

<strong>de</strong>r Schiffe wer<strong>de</strong>n immer höher. Viele<br />

Staaten richten Emissionsson<strong>de</strong>rgebiete ein,<br />

in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Ausstoß von Schwefel und Stickoxi<strong>de</strong>n<br />

begrenzt ist. Auch in manchen Häfen<br />

dürfen Schiffe, die zu viele Schadstoffe ausstoßen,<br />

nicht mehr einfahren o<strong>de</strong>r sie müssen<br />

höhere Gebühren bezahlen. Viele Schiffe <strong>de</strong>r<br />

bestehen<strong>de</strong>n Flotte erfüllen diese Umweltauflagen<br />

nicht. Diese Schiffe umzurüsten sei<br />

sehr kostenintensiv, so Bernaczek. „Dieser<br />

Umstand wird spätestens ab 2015 zu einer<br />

<strong>de</strong>utlichen Nachfrage nach „Green-Ships“<br />

und zu einer „Zweiklassengesellschaft“,<br />

getrennt nach alter und neuer Generation <strong>de</strong>r<br />

Schiffe, führen, die <strong>de</strong>utlich höhere Einnahmen<br />

für mo<strong>de</strong>rne Schiffe erwarten lassen“,<br />

so Bernaczek weiter.<br />

Gut für Investoren: Sie bekommen diese<br />

Green-Ships <strong>de</strong>rzeit zu Tiefstpreisen. „Die<br />

guten Marktaussichten für diese Schiffe<br />

sind fast vorprogrammiert, das Risiko für<br />

Investoren, die zum heutigen Zeitpunkt, also<br />

am Tiefpunkt <strong>de</strong>s Marktes investieren, überschaubar“,<br />

meint <strong>de</strong>r Schifffahrtsexperte.<br />

Viele Ree<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n auf private Geldgeber<br />

angewiesen sein. Banken sind kaum noch<br />

bereit o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Lage, neue Schiffe zu finanzieren.<br />

Mit <strong>de</strong>r HSH Nordbank und <strong>de</strong>r Commerzbank<br />

haben sich zwei <strong>de</strong>r wichtigsten<br />

Kreditgeber aus <strong>de</strong>r Schiffsfinanzierung<br />

zurückgezogen.<br />

Nun suchen die Ree<strong>de</strong>reien nach Alternativen,<br />

um ihre Schiffe zu finanzieren.<br />

Geschlossene Fonds wer<strong>de</strong>n dabei als Finanzierungsvehikel<br />

für lange Zeit ausfallen, auch<br />

wenn die Emissionshäuser nach wie vor<br />

darauf setzen. „Das Konzept <strong>de</strong>r KG-Mo<strong>de</strong>lle<br />

hat sich vom Grundsatz her bewährt“, meint<br />

Ebel. Gegebenenfalls wer<strong>de</strong> man in Zukunft<br />

aber eine niedrigere Darlehensquote in <strong>de</strong>n<br />

Fonds halten, um unabhängiger von <strong>de</strong>n Banken<br />

zu sein. Die Oltmann Gruppe reagiert<br />

bereits mit einem „bankenfreien“ Fonds,<br />

<strong>de</strong>r ohne Kredite auskommt. Damit sind<br />

typische Risiken einer Fremdfinanzierung,<br />

wie die Zwangsverwertung, ausgeschaltet.<br />

Um künftige Schieflagen zu vermei<strong>de</strong>n, will<br />

etwa Dr. Peters in Zukunft seine Fonds mit<br />

mehr Liquiditätsreserven aufstocken und die<br />

Betriebskosten reduzieren. „Maßgeblich wird<br />

sein, nur in solche Schiffe zu investieren, die<br />

beim Bunkerverbrauch Niedrigstwerte zeigen“,<br />

erklärt Gehling.<br />

Diskutiert wird auch über Portfoliomo<strong>de</strong>lle.<br />

Dabei legt <strong>de</strong>r Initiator mehrere o<strong>de</strong>r gar<br />

alle seine Schiffe aus <strong>de</strong>n Fonds zusammen,<br />

sodass die Einnahmen <strong>de</strong>r einen Schiffe die<br />

Ausfälle <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren kompensieren können.<br />

Dies setzt allerdings voraus, dass Banken,<br />

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Finanzen<br />

Ree<strong>de</strong>r und letztlich auch die Anleger bereit<br />

sind, diesen Weg gemeinsam mitzugehen.<br />

Vor allem Anleger mit gut gehen<strong>de</strong>n Schiffen<br />

wer<strong>de</strong>n sich fragen, warum sie auf Gewinne<br />

verzichten sollen, um schlecht laufen<strong>de</strong> zu<br />

unterstützen.<br />

Anleihen gelten als<br />

Alternative zu Schiffs-KGs<br />

Eine Alternative zu <strong>de</strong>n bekannten Schiffs-<br />

KGs sind Anleihen. So legte die Hamburger<br />

Ree<strong>de</strong>rei Rickmers Holding GmbH & Cie.<br />

KG kürzlich eine Anleihe über 200 Millionen<br />

Euro auf. In die Anleihe, die auch am<br />

<strong>de</strong>utschen Bondmarkt gehan<strong>de</strong>lt wird, konten<br />

Anleger ab 1.000 Euro investieren. Den<br />

Investoren musste allerdings für die fünfjährige<br />

Laufzeit ein Zins von 8,875 Prozent<br />

geboten wer<strong>de</strong>n. Der hohe Zins alleine spiegelt<br />

schon das Risiko wi<strong>de</strong>r, das in solchen<br />

Mittelstandsanleihen steckt. Die Investoren<br />

müssen darauf vertrauen, dass Rickmers in<br />

Zukunft genug Geld verdienen wird, um die<br />

Zinsen und am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Laufzeit das Kapital<br />

zurückzahlen zu können.<br />

Eine an<strong>de</strong>re Möglichkeit sind sachwertbesicherte<br />

Anleihen. Über diese, <strong>de</strong>rzeit noch<br />

recht wenig genutzte, Finanzierungsform<br />

<strong>de</strong>nken die Fondsanbieter ebenfalls nach.<br />

Bei dieser Anleihe geben die Investoren<br />

<strong>de</strong>m Eigentümer <strong>de</strong>s Sachwerts, etwa eines<br />

Schiffes, ebenfalls einen Kredit. Kann dieser<br />

<strong>de</strong>n nicht zurückzahlen, bekommen die Anleger<br />

<strong>de</strong>n finanzierten Sachwert als Sicherheit<br />

übertragen.<br />

Alle Anleihen haben aber einen entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Nachteil. Der Geldgeber wechselt von<br />

<strong>de</strong>r Eigenkapital- auf die Fremdkapitalseite.<br />

<strong>Als</strong> Darlehensgeber hat er keine Mitspracherechte<br />

mehr. Das Risiko bleibt vergleichbar.<br />

Bei einer Insolvenz <strong>de</strong>s Schiffes verliert er<br />

sein Geld, <strong>de</strong>nn die meisten Anleihen sind<br />

nachrangig besichert. Die Anleihezeichner<br />

erhalten also erst ihren Anteil aus <strong>de</strong>r<br />

Insolvenzmasse, wenn die Banken ihr Geld<br />

zurückbekommen haben. In <strong>de</strong>r Regel ist<br />

dann nicht mehr viel übrig. Vorteil für die<br />

Anleihezeichner: Sie laufen nicht Gefahr, ausgeschüttetes<br />

Geld zurückzahlen zu müssen.<br />

Viele Fondszeichner waren in <strong>de</strong>r Vergangenheit<br />

mit Rückfor<strong>de</strong>rungen ihrer bereits<br />

erhaltenen Ausschüttungen konfrontiert.<br />

Für Gehling sind Schiffsanleihen nicht die<br />

Lösung: „Sie unterliegen <strong>de</strong>n gleichen Marktmechanismen<br />

in <strong>de</strong>r Schifffahrt.“ Auch bei<br />

<strong>de</strong>n Anleihen könnten Zins und Rückzahlung<br />

<strong>de</strong>s eingesetzten Kapitals nur erbracht<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn das Schiff entsprechend Geld<br />

verdiene. „Einige <strong>de</strong>r Anleiheprodukte, die<br />

gegenwärtig am Markt angeboten wer<strong>de</strong>n,<br />

Welthan<strong>de</strong>l<br />

Schwankungen inklusive<br />

Der RWI/ISL-Containerumschlag-In<strong>de</strong>x misst <strong>de</strong>n Containerumschlag in<br />

<strong>de</strong>n Häfen und ist damit ein wichtiger Indikator <strong>de</strong>s weltweiten Han<strong>de</strong>ls mit<br />

verarbeiteten Waren.<br />

2008 = 100<br />

130<br />

125<br />

120<br />

115<br />

110<br />

105<br />

100<br />

95<br />

90<br />

85<br />

80<br />

75<br />

70<br />

2007<br />

Originalwert<br />

saisonbereinigt<br />

betrachten wir kritisch, da sie nach unserer<br />

Einschätzung nur bei exorbitant steigen<strong>de</strong>n<br />

Märkten bedient wer<strong>de</strong>n können.“<br />

Schiffsanleihen nur Papierwert,<br />

kein echter Sachwert<br />

„Schiffsanleihen sind kein echter Sachwert,<br />

son<strong>de</strong>rn nur ein Papierwert“, erinnert Riemann.<br />

Gera<strong>de</strong> in unsicheren Zeiten sollten<br />

Anleger direkt in das Asset investieren.<br />

Außer<strong>de</strong>m sind die Erträge aus Anleihen<br />

voll steuerpflichtig, da sie nicht <strong>de</strong>r günstigen<br />

Pauschalbesteuerung unterliegen.<br />

Auch Ebel ist skeptisch. „Das ist lediglich<br />

eine an<strong>de</strong>re Form <strong>de</strong>r Finanzierung.“ Derzeit<br />

seien Anleger sehr zurückhaltend bei allem,<br />

was mit Schiffen zu tun hat. Es wer<strong>de</strong> noch<br />

ein paar Jahre dauern, bis Anleger überhaupt<br />

wie<strong>de</strong>r bereit seien, in Schiffe zu investieren.<br />

„An<strong>de</strong>rs als in an<strong>de</strong>ren Märkten scheitern<br />

Investitionen in <strong>de</strong>r Schifffahrt aktuell nicht<br />

am Mangel an attraktiven und rentablen Projekten,<br />

son<strong>de</strong>rn am Mut <strong>de</strong>r Investoren, konsequent<br />

antizyklisch zu han<strong>de</strong>ln“, meint Ebel.<br />

2008 2009 2010 2011 2012<br />

Quelle: Eigene Schätzung nach Angaben für 73 Häfen;<br />

Stand: April 2013<br />

Hätten vor 500 Jahren Columbus‘ Geldgeber<br />

ebenso vorsichtig gehan<strong>de</strong>lt, Amerika wäre<br />

wohl noch lange unent<strong>de</strong>ckt geblieben. Es<br />

kann sich für Anleger auszahlen, sich jetzt<br />

auf Ent<strong>de</strong>ckungstour zu begeben und unter<br />

größten Gefahren neue, Rendite bringen<strong>de</strong><br />

Investitionsmöglichkeiten zu ent<strong>de</strong>cken.<br />

Alexan<strong>de</strong>r<br />

Heintze<br />

Der Diplom-Ökonom<br />

arbeitet als Autor für<br />

Blätter wie Capital<br />

und Fonds & Co. Er<br />

schreibt hauptsächlich<br />

über Immobilien,<br />

geschlossene Fonds<br />

und Nachhaltigkeitsthemen.<br />

E-Mail: presse@heintze-net.<strong>de</strong><br />

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Kanzlei & Persönliches<br />

Kanzleimanagement<br />

Mobile Sicherheit<br />

Schloss davor<br />

Überall arbeiten zu können und stets eine Datenverbindung zu haben, ist praktisch.<br />

Doch Daten, die durch die Luft übertragen wer<strong>de</strong>n, sind anfällig für Lauscher.<br />

Unsichere Übertragungswege, digitale Schädlinge und Phishing-Mails gefähr<strong>de</strong>n<br />

vertrauliche Kommunikation. Auch in sozialen Netzwerken lauern Stolperfallen.<br />

„Gibt es hier W-Lan?“ ist heute die Standardfrage<br />

nach <strong>de</strong>r Ankunft in Büros, auf Messen,<br />

Kongressen und in Hotels. Der schnelle,<br />

kabellose Internetzugang per Wireless Local<br />

Area Network an öffentlichen Orten ist praktisch,<br />

aber nicht ohne Gefahren.<br />

Bereits mit einem einfachen Android-Smartphone<br />

und <strong>de</strong>r Software Droid Sheep kann ein<br />

Angreifer <strong>de</strong>n Datenverkehr „mithören“. Die<br />

App dient eigentlich zur Sicherheitsanalyse<br />

von W-Lan-Verbindungen, man kann aber<br />

auch passwortgeschützte Dienste knacken,<br />

sodass ein Hacker Zugang zu <strong>de</strong>n Inhalten<br />

bekommt. O<strong>de</strong>r noch einfacher: Ein Betrüger<br />

macht seinen Laptop zum W-Lan-Hotspot und<br />

nennt ihn „Telekom“. Mit Sicherheit wer<strong>de</strong>n<br />

sich Dutzen<strong>de</strong> Menschen im Umkreis mit<br />

ihren Geräten dort anmel<strong>de</strong>n. Es gibt bislang<br />

keine Überprüfung, ob <strong>de</strong>r Hotspot tatsächlich<br />

<strong>de</strong>r ist, <strong>de</strong>r er vorgibt zu sein. Der<br />

Angreifer kann sämtlichen Datenverkehr aufzeichnen<br />

und später auswerten. Lei<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n<br />

noch immer bei etlichen Online-Diensten<br />

Benutzername und Kennwort unverschlüsselt<br />

übertragen.<br />

Täuschungsmanöver mit<br />

vertrautem Namen<br />

Das Täuschungsmanöver funktioniert bei<br />

je<strong>de</strong>m kommerziellen W-Lan-Anbieter. Die<br />

Telekom dient nur als Beispiel, da sie mit bun<strong>de</strong>sweit<br />

12.000 Hotspots <strong>de</strong>r größte Anbieter<br />

ist. Kun<strong>de</strong>n mit Complete-Mobile-Tarif <strong>de</strong>r Telekom<br />

nutzen <strong>de</strong>n drahtlosen Zugang kostenlos,<br />

<strong>de</strong>n man in <strong>de</strong>n Telekom-Lä<strong>de</strong>n, Autobahnraststätten<br />

<strong>de</strong>r Tank & Rast, Restaurants, Cafés,<br />

Hotels, Bahnhöfen sowie in einigen ICE-Zügen<br />

fin<strong>de</strong>t. Sogar die Nutzung <strong>de</strong>s Flynet auf Lufthansa-Langstreckenflügen<br />

ist inklusive.<br />

Im Gegensatz zu <strong>de</strong>n Internetverbindungen<br />

per W-Lan gelten die Verbindungen innerhalb<br />

<strong>de</strong>r Mobilfunknetze, also per 3G (UMTS)<br />

o<strong>de</strong>r LTE, als nicht abhörbar. Eine Möglichkeit,<br />

sich im W-Lan sicherer zu bewegen, ist<br />

eine Verbindung per Virtual Private Network,<br />

kurz VPN. Sie sorgt für zusätzliche Sicherheit<br />

in W-Lan-Netzen und wird von <strong>de</strong>n meisten<br />

mobilen Geräten unterstützt. Bei einem VPN<br />

fließen die Daten wie durch einen Tunnel vom<br />

Sen<strong>de</strong>r zum Empfänger. Von außen sind sie<br />

we<strong>de</strong>r zu sehen noch zu lesen. Allerdings<br />

erkauft man sich <strong>de</strong>n Schutz mit Verlusten<br />

bei <strong>de</strong>r Übertragungsgeschwindigkeit.<br />

Die Datev setzt bei Verbindungen von mobilen<br />

Geräten zu ihren Servern auf VPN. Zusätzlich<br />

gilt das Gebot von Besitz und Wissen. Neben<br />

<strong>de</strong>m Passwort benötigt man einen USB-Stick<br />

mit integrierter Smart Card. Das klappt unterwegs<br />

mit <strong>de</strong>m Laptop gut, allerdings ist die<br />

USB-Stick-Variante für viele Tablet-PCs nicht<br />

relevant, da sie keinen USB-Eingang haben.<br />

Nun hat die Nürnberger Genossenschaft<br />

eine erste Lösung für Apple's I-Pad präsentiert.<br />

Der Anwen<strong>de</strong>r gibt seine min<strong>de</strong>stens<br />

sechsstellige PIN in <strong>de</strong>r I-Pad-App ein. Die<br />

benötigte Smart Card im Format einer Micro-<br />

SIM-Karte steckt in einem fünf mal fünf<br />

Zentimeter großen Gerät mit Bildschirm<br />

und aufladbarer Batterie. Die Datev nennt<br />

das Zubehör „Mi<strong>de</strong>ntity Air“. Per Bluetooth-<br />

Datenfunk stellt das Kästchen eine Verbindung<br />

zum I-Pad her. Hat sich <strong>de</strong>r Nutzer<br />

über PIN und Smart Card i<strong>de</strong>ntifiziert, stellt<br />

die App eine gesicherte Datenverbindung<br />

(VPN) zum Datev-Server her. „Der Berater<br />

kann beim Mandanten <strong>de</strong>n Controllingreport<br />

aufrufen und bei Bedarf verschlüsselt<br />

auf <strong>de</strong>m I-Pad speichern“, sagt Doris Huebner,<br />

Projektleiterin in <strong>de</strong>r Entwicklung<br />

von Security-Produkten bei <strong>de</strong>r Datev. Die<br />

Zugangslösung wird in die bestehen<strong>de</strong> Datev-<br />

App integriert und ist ab Herbst 2013 verfügbar.<br />

Versionen für Android und Windows 8<br />

wer<strong>de</strong>n in Betracht gezogen, hängen jedoch<br />

von <strong>de</strong>r Marktdurchdringung innerhalb <strong>de</strong>r<br />

Kanzleibranche ab.<br />

Aber unabhängig davon gilt die Nutzung<br />

eines W-Lans innerhalb <strong>de</strong>r Kanzlei als unkritisch,<br />

wenn einige Punkte beachtet wer<strong>de</strong>n:<br />

1. Einrichtung und Verän<strong>de</strong>rungen am Router<br />

für das Funknetz sollten Nutzer über eine<br />

kabelgebun<strong>de</strong>ne Verbindung vornehmen.<br />

2. Der Zugang zum Netz muss zwingend gesichert<br />

wer<strong>de</strong>n (Schloss-Symbol).<br />

3. Der aktuelle Sicherheitsstandard heißt<br />

WPA 2, WPA steht für „WiFi Protected<br />

Access“. Diese AES 256Bit-Verschlüsselung<br />

gilt als sicher.<br />

4. Wählen Sie als Passwort ein möglichst<br />

langes, unaussprechliches Wort, das in<br />

keinem Wörterbuch vorkommt (siehe „Das<br />

sichere Passwort“, S. 35). Dieses Kennwort<br />

sollten Sie in regelmäßigen Abstän<strong>de</strong>n<br />

erneuern.<br />

5. Für Mandanten richten Sie nach Möglichkeit<br />

ein separates Gast-Netzwerk mit eigenem<br />

Namen (SSID) und eigenem Passwort<br />

ein. Die meisten Standard-Router bieten im<br />

Menü die Einrichtung eines Gastzugangs<br />

an.<br />

6. Angriffe auf schlecht geschützte Netzwerke<br />

geschehen in <strong>de</strong>r Regel nachts. Ist<br />

niemand mehr in <strong>de</strong>r Kanzlei, schalten Sie<br />

das W-Lan ab. Die meisten Router-Menüs<br />

bieten hierfür eine automatische Zeitschaltuhr.<br />

36 SteuerConsultant 7/8 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Passwort<br />

Eines für alle<br />

Der mo<strong>de</strong>rne Mensch benötigt je<strong>de</strong>n Tag ein gutes Dutzend Passwörter:<br />

Kanzleisoftware, Online-Banking, Datenbanken, Mail-Konto, Online-Shop,<br />

App-Store und Soziale Netzwerke for<strong>de</strong>rn einen Benutzernamen und ein<br />

Kennwort. Aus Bequemlichkeit wer<strong>de</strong>n zu einfache und wie<strong>de</strong>rholt dieselben<br />

Zugangsdaten verwen<strong>de</strong>t.<br />

Abhilfe schaffen digitale Passwortsafes.<br />

Der Nutzer muss sich nur noch ein Passwort<br />

merken, die Programme schlagen<br />

sichere Kennwörter vor und legen für<br />

je<strong>de</strong>n Zugang separate Zugangsdaten an.<br />

Angenommen Hacker knacken eine<br />

schlecht gesicherte Kun<strong>de</strong>ndatenbank<br />

eines Online-Händlers. Daraufhin gehen<br />

sie mit <strong>de</strong>n Zugangsdaten bei Apple,<br />

Amazon, in Googles Play Store o<strong>de</strong>r sonst<br />

wo einkaufen. Weil sie die Bequemlichkeit<br />

<strong>de</strong>r Menschen kennen, haben sie mit dieser<br />

Masche Erfolg. Ein weiterer Grund für<br />

separate Zugangsdaten.<br />

Die I-Pad-App <strong>de</strong>r Datev bietet beispielsweise<br />

als zusätzlichen Service<br />

einen Passwortsafe. In <strong>de</strong>n App-Stores<br />

von Apple und Google fin<strong>de</strong>n Sie diverse<br />

Passwortsafes. Eine empfehlenswerte<br />

Rundum-Lösung ist „1 Password“ von<br />

Agile Bits. Die Kanadier bieten ihren<br />

Passwortsafe für I-Phone/I-Pad, Android,<br />

Mac- und Windows-Rechner an. Geben<br />

Sie am Rechner neue Zugangsdaten für<br />

einen Dienst ein, lan<strong>de</strong>n die verschlüsselten<br />

Daten automatisch im Safe. Damit Sie<br />

stets alle Passwörter auf allen Geräten<br />

zur Hand haben, gleichen Sie die verschlüsselten<br />

Daten über Apples I-Cloud,<br />

die Dropbox o<strong>de</strong>r I-Tunes auf <strong>de</strong>m Computer<br />

ab.<br />

In <strong>de</strong>r App fin<strong>de</strong>n Sie vorbereitete Kategorien<br />

für Kreditkarten, Bankkonten,<br />

Führerscheine, Datenbanken und Software-Lizenzen.<br />

Auch beim Generieren<br />

sicherer Passwörter hilft die App. Über<br />

die integrierten Browser müssen Sie die<br />

App nie verlassen, auch wenn Sie eine<br />

passwortgeschützte Webseite auf <strong>de</strong>m<br />

Smartphone o<strong>de</strong>r Tablet-PC aufrufen.<br />

Die Daten liegen verschlüsselt (256-Bit-<br />

AES) auf Ihrem Gerät. Möchten Sie „1<br />

Password“ nicht direkt kaufen, können<br />

Sie die Software 30 Tage kostenlos testen.<br />

Weiterführen<strong>de</strong> Informationen:<br />

www.trustcenter.<strong>de</strong>: verschlüsselte und signierte Mails<br />

www.agilebits.com: „1 Password“<br />

Trotz <strong>de</strong>r vielen Vorteile, die<br />

die mobilen Endgeräte bieten,<br />

sollte <strong>de</strong>r Anwen<strong>de</strong>r insbeson<strong>de</strong>re<br />

bei <strong>de</strong>r Nutzung unbekannter<br />

W-Lan-Netze vorsichtig sein.<br />

Unaussprechliche Fantasie<br />

Machen Sie ein Passwort unaussprechlich. Hacker verwen<strong>de</strong>n bei<br />

ihren Attacken Wörterbücher und lassen sämtliche Wort- wie auch<br />

Buchstabenkombinationen durchlaufen.<br />

Je nach Länge <strong>de</strong>s Passworts dauert<br />

das Sekun<strong>de</strong>n bis zu einigen Tagen. Ein<br />

unaussprechliches Fantasiewort kann<br />

so nicht geknackt wer<strong>de</strong>n. Beim Sicherheitsstandard<br />

WPA 2 in einem W-Lan darf<br />

das Passwort bis zu 63 Zeichen haben. Da<br />

dieses Kennwort einmalig bei <strong>de</strong>r Anmeldung<br />

eines Geräts eingegeben wird und<br />

nicht täglich, lohnt sich <strong>de</strong>r Aufwand<br />

einer langen Ziffern- und Buchstabenkombination.<br />

<strong>Als</strong> Faustregel gilt für sämtliche passwortgeschützten<br />

Zugänge: Verwen<strong>de</strong>n<br />

Sie Groß- und Kleinbuchstaben, Ziffern<br />

und Son<strong>de</strong>rzeichen. Es sollten min<strong>de</strong>stens<br />

acht Zeichen verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n –<br />

je länger, <strong>de</strong>sto besser. Inzwischen sind<br />

viele Online-Dienste dazu übergegangen,<br />

bei <strong>de</strong>r Anmeldung anzuzeigen, wie<br />

sicher ein Passwort ist.<br />

Die schlechtesten<br />

Passwörter <strong>de</strong>s Jahres:<br />

1. password<br />

2. 123456<br />

3. 12345678<br />

4. abc123<br />

5. qwerty *<br />

* Auf englischsprachigen Tastaturen liegt<br />

das y an <strong>de</strong>r Stelle unseres z<br />

Quelle: Passwort-Safe-Anbieter SplashData, 2012<br />

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7/8 _ 13 SteuerConsultant 37


Kanzlei & Persönliches<br />

Kanzleimanagement<br />

7. Bleibt Ihr Kanzlei-Team über längere Zeit<br />

unverän<strong>de</strong>rt, können Sie zusätzlich die<br />

Gerätenummern aller Laptops, Smartphones<br />

und Tablets im Router hinterlegen.<br />

Nur wenn die Nummer (sogenannte Mac-<br />

Adresse) hinterlegt ist, erhält das Gerät<br />

Zugang zum W-Lan. Nachteil: Haben Sie<br />

Besuch, einen neuen Mitarbeiter o<strong>de</strong>r ein<br />

Austauschgerät, müssen Sie zuerst die<br />

Liste im Router bearbeiten.<br />

8. Auf je<strong>de</strong>n Fall sollte im Router bzw. auf<br />

<strong>de</strong>n Arbeitsgeräten die Standard-Firewall<br />

aktiviert sein, falls nicht <strong>de</strong>r Systemadministrator<br />

eine separate Schutzwand für die<br />

Kanzlei errichtet hat. Eine Firewall überwacht<br />

<strong>de</strong>n ein- und ausgehen<strong>de</strong>n Datenverkehr<br />

und verschließt die Hintertüren für<br />

Angreifer.<br />

Der enorme Erfolg spezieller Programme<br />

für Smartphones, sogenannter Apps (von<br />

engl. application), hat auch Betrüger angelockt.<br />

Insbeson<strong>de</strong>re bei Android-Apps ist die<br />

Zahl <strong>de</strong>r Angriffe sprunghaft gestiegen. Im<br />

vierten Quartal 2012 galten, so das finnische<br />

Sicherheitsunternehmen F-Secure, 96 von<br />

100 bekannt gewor<strong>de</strong>nen Betrugsversuchen<br />

Android-Geräten. Das liegt zum einen an <strong>de</strong>r<br />

Vielzahl <strong>de</strong>r Geräte, <strong>de</strong>nn über ein Dutzend<br />

Hersteller bieten Smartphones und Tablets<br />

mit <strong>de</strong>m Betriebssystem von Google an. Da<br />

die Geräte im Vergleich zu Apple-Produkten<br />

<strong>de</strong>utlich günstiger sind, wer<strong>de</strong>n höhere<br />

Stückzahlen abgesetzt.<br />

Zum an<strong>de</strong>ren liegt es an Google's Zulassungspolitik<br />

für <strong>de</strong>n Play Store. Während Apple<br />

je<strong>de</strong> eingereichte App penibel unter die Lupe<br />

nimmt, gab es bei Google anfänglich keinerlei<br />

Kontrollen. Erst Anfang 2012 installierte <strong>de</strong>r<br />

Suchkonzern <strong>de</strong>n sogenannten Bouncer (Türsteher):<br />

Das Programm durchforstet Apps<br />

automatisch nach schadhaften Elementen.<br />

Wird ein Schlupfloch geschlossen, suchen<br />

sich die Angreifer ein neues, ein ewiges Katzund-Maus-Spiel.<br />

Mit <strong>de</strong>m Trojaner Eurograbber fan<strong>de</strong>n Betrüger<br />

<strong>de</strong>n Weg auf Smartphones und Computer.<br />

So konnten sie bei Online-Überweisungen<br />

„mithören“ und laut F- Secure rund 47 Millionen<br />

US-Dollar erbeuten. An<strong>de</strong>re Bösewichter<br />

heißen Citmo o<strong>de</strong>r Spitmo und haben es<br />

ebenfalls auf die M-Tan abgesehen, die beim<br />

Online-Banking auf das Handy geschickt<br />

wird. Beliebt sind auch Trojaner, die unbemerkt<br />

aus einer App teure Premium-SMS<br />

versen<strong>de</strong>n. Den Scha<strong>de</strong>n bemerkt das Opfer<br />

erst bei <strong>de</strong>r nächsten Rechnung.<br />

So wie ein Virenscanner inzwischen zum<br />

Standard auf je<strong>de</strong>m Computer gehört, sollte<br />

es auch auf Android-Smartphones und Tablets<br />

Googles Android und Apples IOS dominieren<br />

Marktanteile in Prozent<br />

Quelle: Autor<br />

IOS<br />

Android<br />

BlackBerry OS<br />

Symbian OS<br />

Windows Phone<br />

Series 40<br />

Unbekannt<br />

Samsung<br />

An<strong>de</strong>re<br />

sein. Die Deutsche Telekom kooperiert mit<br />

<strong>de</strong>m Sicherheitsunternehmen Lookout aus<br />

San Francisco, etliche Android-Mo<strong>de</strong>lle<br />

wer<strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>m Verkauf mit <strong>de</strong>r Lookout-<br />

App ausgestattet. Das Programm schützt<br />

Anwen<strong>de</strong>r vor Malware, Viren, Phishing und<br />

Datenverlust. Es schützt die Privatsphäre<br />

<strong>de</strong>s Anwen<strong>de</strong>rs und ermöglicht eine Geräteortung<br />

im Fall eines Diebstahls. Falls es nicht<br />

vorinstalliert ist, können es Android-Nutzer<br />

kostenlos aus <strong>de</strong>m Play Store la<strong>de</strong>n. Der Premiumschutz<br />

kostet 2,99 Dollar pro Monat.<br />

Alternativ bietet Virenexperte Kaspersky<br />

seine Mobile Security App für 10,95 Euro<br />

an. Die Norton Mobile Security Lite-App ist<br />

kostenlos zu haben, ein Update auf die Vollversion<br />

kostet 29,99 Euro. Der Leistungsumfang<br />

ist analog zu Lookout.<br />

Bei <strong>de</strong>r Installation weiterer Apps sollten<br />

Android-Nutzer zuvor einen Blick auf die<br />

Erfahrungsberichte <strong>de</strong>r Nutzer im Play Store<br />

werfen. Hun<strong>de</strong>rte Bewertungen mit fünf<br />

Sternen sprechen für ein seriöses Angebot.<br />

Bei <strong>de</strong>r großen Menge an Nutzern wür<strong>de</strong>n<br />

Betrugsversuche hier schnell Erwähnung<br />

fin<strong>de</strong>n.<br />

Apps fallen immer wie<strong>de</strong>r dadurch negativ<br />

auf, dass sie ungefragt Nutzungs- und Nutzerdaten<br />

erfassen bzw. weitergeben. Apple<br />

hat daraufhin in seinem mobilen Betriebssystem<br />

<strong>de</strong>n Punkt Datenschutz in <strong>de</strong>n Einstellungen<br />

eingeführt. Hier kann je<strong>de</strong>r Nutzer<br />

festlegen, welche App auf das Adressbuch,<br />

<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Aufenthaltsort <strong>de</strong>s<br />

Nutzers zugreifen darf. Auch eine Nutzerverfolgung<br />

(Tracking) per Gerätenummer (UDID<br />

0 10 20 30 40<br />

– Unique Device I<strong>de</strong>ntifier) ist nicht mehr<br />

gestattet. Lediglich Werbetreiben<strong>de</strong> dürfen<br />

mithilfe einer IDFA-Nummer (I<strong>de</strong>ntifier for<br />

Advertisers) ein Profil <strong>de</strong>s Anwen<strong>de</strong>rs erstellen.<br />

Anhand <strong>de</strong>r aufgerufenen Webseiten und<br />

Apps will man ein Interessenprofil erstellen,<br />

sodass <strong>de</strong>n Nutzer vor allem relevante Werbung<br />

erreicht. Aber auch dieses Ad-Tracking<br />

lässt sich in <strong>de</strong>n Tiefen <strong>de</strong>s Menüs <strong>de</strong>aktivieren<br />

o<strong>de</strong>r aber durch ein Zurücksetzen <strong>de</strong>s<br />

Geräts löschen.<br />

Beliebte SMS-App mit<br />

großen Sicherheitslücken<br />

Auslöser dieser strengeren Datenschutzmaßnahmen<br />

war unter an<strong>de</strong>ren die beliebte<br />

Mitteilungs-Software Whats App. Der SMS-<br />

Ersatz ist so beliebt, weil er auf I-Phone,<br />

Blackberry, Nokia, Symbian, Windows Phone<br />

und Android Smartphones funktioniert.<br />

Doch gleichzeitig fiel das Programm wie<strong>de</strong>rholt<br />

durch scheunentorgroße Sicherheitslücken<br />

auf. Das gesamte Adressbuch eines<br />

Nutzers muss zum Abgleich auf <strong>de</strong>n Whats-<br />

App-Server gela<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Die Verschlüsselung<br />

dieser Daten war so schwach, dass<br />

Hacker sich ein Nutzerkonto zu eigen machen<br />

konnten und im frem<strong>de</strong>n Namen Nachrichten<br />

verschickten. Für die Mandantenkommunikation<br />

eignet sich diese App also nicht, obwohl<br />

man praktischerweise neben Texten auch<br />

Bil<strong>de</strong>r, Vi<strong>de</strong>os und Sprachnachrichten übermitteln<br />

kann.<br />

Deutsche Post, Deutsche Telekom sowie die<br />

United Internet Gruppe bewerben <strong>de</strong>rzeit<br />

mit viel Aufwand ihren E-Postbrief und die<br />

38 SteuerConsultant 7/8 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


1.00<br />

90<br />

80<br />

70<br />

60<br />

50<br />

40<br />

30<br />

20<br />

10<br />

0<br />

Android beliebtestes Angriffsziel<br />

Angaben in Prozent<br />

61<br />

47<br />

14<br />

Quartal 1<br />

2012<br />

66<br />

46<br />

18<br />

Quartal 2<br />

2012<br />

74<br />

49<br />

Quartal 3<br />

2012<br />

DE-Mail. Damit wird eine rechtssichere,<br />

verschlüsselte Kommunikation zwischen<br />

Absen<strong>de</strong>r und Empfänger möglich – so das<br />

Ziel. Doch auf Nutzerseite hat sich <strong>de</strong>r elektronische<br />

Brief bislang nicht durchgesetzt. Es<br />

fehlen Angebote und Anreize für die Kun<strong>de</strong>n,<br />

zu<strong>de</strong>m sind die bei<strong>de</strong>n Systeme nicht miteinan<strong>de</strong>r<br />

kompatibel: Man kann keine DE-Mail<br />

an einen E-Postbrief schicken.<br />

Datenschützer kritisieren das Gesetz zur DE-<br />

Mail, weil es <strong>de</strong>n zugelassenen Betreibern<br />

erlaubt, eine DE-Mail-Nachricht im Rechenzentrum<br />

zu entschlüsseln, zu öffnen und auf<br />

Schadsoftware zu überprüfen. Danach wird<br />

die Nachricht wie<strong>de</strong>r verschlüsselt und <strong>de</strong>m<br />

Empfänger zugestellt. Das ist so, als ob die<br />

Deutsche Post je<strong>de</strong>n Brief öffnen und auf<br />

gefährliche Inhalte untersuchen wür<strong>de</strong>. Dennoch<br />

gilt die DE-Mail von Seiten <strong>de</strong>s Gesetzgebers<br />

als durchgängig verschlüsselt.<br />

Langfristig wird sich die verschlüsselte elektronische<br />

Nachricht durchsetzen, so wie es<br />

die E-Mail bereits getan hat. Noch wird eine<br />

E-Mail offen wie eine Postkarte versen<strong>de</strong>t.<br />

Dabei kann man mit wenig Aufwand die<br />

Inhalte verschlüsseln und die I<strong>de</strong>ntität <strong>de</strong>s<br />

Absen<strong>de</strong>rs über eine Signatur belegen. Die<br />

gängigen Mailprogramme unterstützen das.<br />

„Alle unsere Mails wer<strong>de</strong>n signiert verschickt<br />

und im Abbin<strong>de</strong>r weisen wir darauf hin, dass<br />

wir einen verschlüsselten Versand anbieten“,<br />

sagt StB Carsten Schulz, geschäftsführen<strong>de</strong>r<br />

Partner bei HSP Steuer in Hannover.<br />

Um die Signatur lesen zu können, muss<br />

sich <strong>de</strong>r Empfänger das Herausgeberzertifikat<br />

herunterla<strong>de</strong>n. Für das Öffnen einer<br />

21<br />

100<br />

96<br />

4<br />

Quartal 4<br />

2012<br />

Alle Anbieter<br />

Android<br />

Symbian<br />

An<strong>de</strong>re Betriebssysteme<br />

wie IOS<br />

sind kaum von<br />

Angriffen betroffen,<br />

<strong>de</strong>swegen tauchen<br />

sie nicht in <strong>de</strong>r<br />

Grafik auf.<br />

verschlüsselten Nachricht benötigt er <strong>de</strong>n<br />

öffentlichen Schlüssel <strong>de</strong>s Absen<strong>de</strong>rs. Falls<br />

Ihr Provi<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r IT-Support keine entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Zertifikate anbietet, ist das TC<br />

Trustcenter <strong>de</strong>r Symantec-Gruppe eine gute<br />

Anlaufstelle.<br />

Das Sicherheitsprotokoll Secure/Multipurpose<br />

Internet Mail Extensions (S/MIME)<br />

für verschlüsselte und signierte Mails funktioniert<br />

auch auf <strong>de</strong>m Apple I-Phone und<br />

I-Pad. Zusätzlich sind geschützte Datenverbindungen<br />

per VPN/IPsec mit <strong>de</strong>n Geräten<br />

möglich, sodass Sie unterwegs genauso<br />

sicher arbeiten wie in <strong>de</strong>r Kanzlei.<br />

Absen<strong>de</strong>r betrügerischer Mails<br />

immer besser gewor<strong>de</strong>n<br />

Bei betrügerischen Mails sind die Absen<strong>de</strong>r<br />

immer besser gewor<strong>de</strong>n. Erkannte man vor<br />

wenigen Jahren die gefälschten Mails an<br />

Tippfehlern und falschem Deutsch, ist das<br />

inzwischen <strong>de</strong>utlich schwieriger gewor<strong>de</strong>n.<br />

Seien Sie vorsichtig bei Dateianhängen,<br />

<strong>de</strong>ren Endung Sie nicht kennen. Eine „.exe“-<br />

Datei <strong>de</strong>utet auf ein ausführbares Programm<br />

hin, was Sie auf keinen Fall öffnen sollten.<br />

Überhaupt sollten Sie bei Dateianhängen<br />

von Menschen, die Sie nicht kennen o<strong>de</strong>r<br />

mit <strong>de</strong>nen Sie in keinem regelmäßigen Mailkontakt<br />

stehen, skeptisch sein. Schreibt Sie<br />

ein Unternehmen an, mit <strong>de</strong>m Sie in einem<br />

Vertragsverhältnis stehen, also etwa eine<br />

Bank o<strong>de</strong>r eine Versicherung o<strong>de</strong>r ein Bezahldienst<br />

wie PayPal und es fehlt die persönliche<br />

Anre<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Mail, sollten Sie skeptisch sein.<br />

Diese Unternehmen kennen Ihren Namen<br />

und sollten Sie damit ansprechen. Falls Sie<br />

aufgefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, Ihre Zugangsdaten einzugeben,<br />

klicken Sie nicht auf <strong>de</strong>n Link in <strong>de</strong>r<br />

Mail, <strong>de</strong>r kann Sie zu einer gefälschten Seite<br />

führen. Rufen Sie im Browser die Adresse<br />

<strong>de</strong>s Anbieters auf, mel<strong>de</strong>n Sie sich an und<br />

schauen Sie nach, ob tatsächlich von Ihrer<br />

Seite eine Handlung notwendig ist.<br />

Kaum ein Steuerberater dürfte auf die I<strong>de</strong>e<br />

kommen, berufsbezogene Kommunikation<br />

mit einem Mandanten über Twitter, Facebook,<br />

Google+, Linked In o<strong>de</strong>r Xing zu führen.<br />

Somit ist das Thema Sicherheit hier<br />

an<strong>de</strong>rs gelagert. Die sozialen Netzwerke<br />

dienen <strong>de</strong>r Außendarstellung einer Kanzlei.<br />

Im Grun<strong>de</strong> sind es halböffentliche Plätze,<br />

somit sollte man nichts schreiben, was man<br />

seinen Lesern nicht auch ins Gesicht sagen<br />

wür<strong>de</strong>. Während Äußerungen im Affekt früher<br />

schnell vergessen waren, hat das Internet<br />

ein enormes Gedächtnis.<br />

Nutzen mehrere Mitarbeiter <strong>de</strong>r Kanzlei<br />

Ihren Zugang zu sozialen Netzwerken,<br />

sollten Sie vorab Regeln festlegen. Darin<br />

sollte geklärt sein, wer, in welchem Ton, wie<br />

schnell auf Tweets und Postings reagiert.<br />

Diese Plattformen sind keine Einbahnstraßen,<br />

hier fin<strong>de</strong>t eine Zwei-Wege-Kommunikation<br />

statt. Wer Facebook & Co. als günstige<br />

Werbemöglichkeit sieht, wird wenig Erfolg<br />

haben. In Deutschland wird häufig <strong>de</strong>r Fehler<br />

gemacht, das Englische „social“ mit sozial zu<br />

übersetzen. Das trifft es lei<strong>de</strong>r nicht. Gemeint<br />

ist „gemeinsam“ etwas zu schaffen und mit<br />

Inhalten zu füllen. Nehmen Sie also <strong>de</strong>n Dialog<br />

auf. Sollten Sie etwa über Facebook zu<br />

einer Veranstaltung in <strong>de</strong>r Kanzlei einla<strong>de</strong>n,<br />

schenken Sie <strong>de</strong>m Punkt „Privatsphäre“<br />

beson<strong>de</strong>re Aufmerksamkeit. Hier legen Sie<br />

fest, ob die Veranstaltung nur für gela<strong>de</strong>ne<br />

Gäste, Freun<strong>de</strong> von Gästen o<strong>de</strong>r öffentlich ist.<br />

Gera<strong>de</strong> mit letztem Punkt hatten einige Gastgeber<br />

in jüngerer Vergangenheit Probleme.<br />

Da wur<strong>de</strong>n private Feiern von Menschenmassen<br />

gestürmt und en<strong>de</strong>ten mit einem<br />

Polizeieinsatz.<br />

Dirk Kun<strong>de</strong><br />

ist Diplom-Volkswirt<br />

und betreibt das Journalistenbüro<br />

Textkun<strong>de</strong><br />

in Hamburg. Seine<br />

Schwerpunkte bil<strong>de</strong>n<br />

die digitale Wirtschaft<br />

sowie nutzwertorientierte<br />

Geldthemen.<br />

E-Mail: kun<strong>de</strong>@textkun<strong>de</strong>.<strong>de</strong><br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

7/8 _ 13 SteuerConsultant 39


Kanzlei & Persönliches<br />

Kanzleimanagement<br />

Mobile Anwendungen<br />

Software für<br />

unterwegs<br />

Mobile Computer gehören in vielen Kanzleien zum Standardwerkzeug<br />

und wer<strong>de</strong>n auch unterwegs genutzt. Anbieter<br />

von Kanzleisoftware stellen sich auf das verän<strong>de</strong>rte Nutzungsverhalten<br />

<strong>de</strong>r Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ein.<br />

Mitarbeiter, die unterwegs mit <strong>de</strong>m Notebook,<br />

<strong>de</strong>m Tablet-PC o<strong>de</strong>r einem Smartphone<br />

arbeiten können, schätzen vor allem <strong>de</strong>n<br />

Gewinn an Flexibilität und die größere Produktivität.<br />

Hinzu kommt eine unkomplizierte<br />

Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben,<br />

die sie dadurch erhalten. Weiterhin lobten<br />

die Befragten <strong>de</strong>s Citrix „Workplace of the<br />

Future“-Reports aus <strong>de</strong>m Jahr 2012 – 1.900<br />

IT-Entscheidungsträger – , dass ihnen durch<br />

das mobile Arbeiten mehr Zeit bleibe, sich<br />

<strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n zu widmen.<br />

Weil Steuerberater und Wirtschaftsprüfer<br />

die gleichen Bedürfnisse wie die für die Studie<br />

befragten Mittelständler haben, gehören<br />

tragbare Geräte wie Notebooks, Tablets o<strong>de</strong>r<br />

Smartphones mit Internetanschluss auch in<br />

vielen Kanzleien zur Standardausstattung.<br />

„Der mobile Datenzugriff wird zukünftig<br />

weiter an Be<strong>de</strong>utung gewinnen, da sowohl<br />

mo<strong>de</strong>rne Arbeitszeitmo<strong>de</strong>lle als auch die<br />

gewünschte räumliche Nähe zum Mandanten<br />

eine ortsunabhängige Beratungsmöglichkeit<br />

notwendig machen“, erklärt Heike Nock,<br />

Marketing-Managerin bei Simba im ba<strong>de</strong>nwürttembergischen<br />

Ostfil<strong>de</strong>rn. Daher sei ein<br />

externer Zugriff auf Mandantendaten zwingend<br />

erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Simba wird voraussichtlich noch 2013 das<br />

Angebot einer aktuell in <strong>de</strong>r Standardanwendung<br />

existieren<strong>de</strong>n Informationsplattform für<br />

mobile Endgeräte erweitern. „Hierbei han<strong>de</strong>lt<br />

es sich um <strong>de</strong>n Mandantenmonitor, welcher<br />

eine Vielzahl vorgegebener, aber auch frei<br />

<strong>de</strong>finierbarer Informationen zu auf <strong>de</strong>m<br />

System befindlichen Mandanten enthält. Dies<br />

reicht von Stamm- und Adressdaten bis hin<br />

zu betriebswirtschaftlichen Basisdaten aus<br />

<strong>de</strong>r Buchhaltung“, erklärt Nock. Die Informationen<br />

wer<strong>de</strong>n inhaltlich sowie grafisch aufbereitet<br />

und künftig auf Apple- und Android-<br />

Smartphones und -Tablets verfügbar sein.<br />

Dazu pflegt Simba eine eigene Serverplattform,<br />

die die Daten aus <strong>de</strong>r Kanzlei für <strong>de</strong>n<br />

Abruf von mobilen Geräten bereitstellt. Weil<br />

damit kein direkter Zugriff auf <strong>de</strong>n Kanzleiserver<br />

notwendig ist, bietet die Lösung hohe<br />

Sicherheit. „Mit <strong>de</strong>r Serveranwendung wer<strong>de</strong>n<br />

nur diejenigen Daten verfügbar gemacht,<br />

die für die aktuelle Auswertung benötigt wer<strong>de</strong>n“,<br />

führt Nock aus.<br />

Daten wer<strong>de</strong>n extra für <strong>de</strong>n<br />

Smartphonezugriff aufbereitet<br />

Simba schiebt die Daten mittels Push-Service<br />

vom Kanzleiserver auf die Serverplattform,<br />

wo sie für die schlanke Datenübertragung<br />

für Smartphones vorbereitet wer<strong>de</strong>n. „Damit<br />

wer<strong>de</strong>n zwei Ziele erreicht: <strong>de</strong>r Kanzleiserver<br />

muss für die Smartphone-Zugriffe nicht im<br />

Internet verfügbar gemacht wer<strong>de</strong>n, sodass<br />

typische Angriffsszenarien ins Leere laufen.<br />

Außer<strong>de</strong>m wird durch die geringe Datenmenge,<br />

welche zum Smartphone übertragen wird,<br />

<strong>de</strong>r Datentarif <strong>de</strong>s Anwen<strong>de</strong>rs geschont“,<br />

erklärt die Simba-Marketingleiterin.<br />

Der effiziente Umgang mit <strong>de</strong>r Datenmenge<br />

sei wichtig, da bislang die meisten<br />

Smartphone-Tarife die UMTS/LTE-<br />

Übertragungsgeschwindigkeit reduzieren,<br />

sobald eine vertraglich festgelegte<br />

monatliche Datenmenge verbraucht ist.<br />

Auch bei Wolters Kluwer Software und Service<br />

im rund 20 Kilometer nördlich gelegenen<br />

Ludwigsburg sieht man eine steigen<strong>de</strong> Nachfrage<br />

nach mobilen Zugangsmöglichkeiten<br />

zu Steuerberater- und Wirtschaftsprüferanwendungen.<br />

„Derzeit sind es vor allem die<br />

Informationsabfragen, die bei <strong>de</strong>n Benutzern<br />

im Fokus stehen“, berichtet Geschäftsführer<br />

Andreas Hermanutz. „Aber es ist auch ein<br />

Trend erkennbar, dass mobile Geräte wie<br />

I-Pads zunehmend für die operative Arbeit<br />

mit <strong>de</strong>r Software genutzt wer<strong>de</strong>n.“ Daher<br />

will Wolters Kluwer Software und Service<br />

<strong>de</strong>r Datensicherheit einen sehr hohen Stellenwert<br />

einräumen.<br />

Seit geraumer Zeit bietet das Unternehmen<br />

seinen Kun<strong>de</strong>n an, <strong>de</strong>n mobilen Zugriff auf<br />

die Addison-Software mit „Addison 2 go“ zu<br />

schützen. Dabei stellt ein USB-Stick und eine<br />

Hardwarebox, die im Serverraum <strong>de</strong>r Kanzlei<br />

installiert wird, eine sichere Verbindung<br />

zwischen <strong>de</strong>m Notebook und <strong>de</strong>r Anwendung<br />

her. Beim Gespräch mit <strong>de</strong>m Mandanten o<strong>de</strong>r<br />

beim Buchen von Belegen <strong>de</strong>s Mandanten<br />

vor Ort kann man damit über eine gesicherte<br />

Datenverbindung auf die Kanzleisoftware<br />

zugreifen.<br />

Addison 2go arbeitet auch mit I-Pad und<br />

I-Phone, geschützt durch die Apple-Sicherheitsmechanismen.<br />

„Bei <strong>de</strong>r Nutzung via<br />

I-Pad und I-Phone steht <strong>de</strong>r Abruf von<br />

Informationen im Vor<strong>de</strong>rgrund“, erklärt<br />

Hermanutz. „Mit an<strong>de</strong>ren mobilen Gerä-<br />

40 SteuerConsultant 7/8 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


ten kann man <strong>de</strong>rzeit Addison 2go nicht<br />

nutzen. Hier besteht aktuell kein Bedarf.“<br />

Ganz neu auf <strong>de</strong>m Markt sind die Addison<br />

Mobile Reports. Damit lassen sich betriebswirtschaftliche<br />

Auswertungen und Analysen<br />

wie beispielsweise die monatliche Erfolgsrechnung<br />

mit Vorjahresvergleich und Verän<strong>de</strong>rung,<br />

Analysen <strong>de</strong>r Erträge und Aufwendungen<br />

sowie die Analyse <strong>de</strong>r Liquiditätsentwicklung<br />

anschaulich und interaktiv auf <strong>de</strong>n<br />

mobilen Geräten <strong>de</strong>r Mandanten anzeigen.<br />

Derzeit unterstützt Mobile Reports Smartphones<br />

und Tablets mit IOS o<strong>de</strong>r Android.<br />

„Aus Sicherheitsgrün<strong>de</strong>n bleiben die Daten<br />

auf <strong>de</strong>m Online-Portal <strong>de</strong>s Mandanten und<br />

wer<strong>de</strong>n nur mit entsprechen<strong>de</strong>r Authentifizierung<br />

auf <strong>de</strong>n mobilen Geräten angezeigt“,<br />

sagt Hermanutz.<br />

Damit weist <strong>de</strong>r Addison-Geschäftsführer auf<br />

einen wichtigen Sicherheitsaspekt hin: Wer<br />

mit mobilen Endgeräten wie Smartphones<br />

o<strong>de</strong>r Tablets auf Steuerkanzleidaten zugreift,<br />

sollte darauf achten, dass keine Daten auf<br />

<strong>de</strong>m Gerät selbst gespeichert wer<strong>de</strong>n. Das gilt<br />

generell, ganz beson<strong>de</strong>rs aber dann, wenn<br />

die Geräte auch privat zum Einsatz kommen.<br />

Das Risiko, dass Unbefugte Einblick in die<br />

sensiblen Daten erhalten, wäre ansonsten zu<br />

groß. Diese Vorsichtsmaßnahme ist auch für<br />

die Arbeit mit Notebooks anzuraten. Dabei<br />

sollte man nicht nur die Kanzleisoftware im<br />

Auge behalten. Auch die E-Mail-Kommunikation<br />

bedarf beson<strong>de</strong>rer Beachtung.<br />

Festplattenveschlüsselung<br />

kann sinnvoll sein<br />

Sie ist ein oft übersehener Empfangskanal für<br />

sensible, schützenswerte Daten, die im Postfach<br />

relativ leicht für je<strong>de</strong>n zugänglich sind,<br />

<strong>de</strong>r das Notebook in die Finger bekommt.<br />

Daher sollten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer<br />

über eine Festplattenverschlüsselung<br />

nach<strong>de</strong>nken, um die dort abgelegten Daten<br />

angemessen zu schützen. „Wer<strong>de</strong>n sensible<br />

Daten auf <strong>de</strong>n Festplatten <strong>de</strong>s Notebooks<br />

gespeichert, ist eine Festplattenverschlüsselung<br />

aus unserer Sicht ein Muss“, erklärt<br />

Benedikt Le<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Datev.<br />

Das Nürnberger Unternehmen hält für die<br />

Datensicherheit weitere Angebote bereit:<br />

„Mi<strong>de</strong>ntity Comfort“ etwa ist eine Lösung,<br />

die alle vertraulichen und schützenswerten<br />

Daten verschlüsselt und in einem lokalen<br />

Datensafe auf <strong>de</strong>r Festplatte <strong>de</strong>s Notebooks<br />

ablegt. Alle Zugangsinformationen und Passwörter<br />

sind ebenfalls verschlüsselt auf <strong>de</strong>m<br />

zugehörigen USB-Stick abgelegt.<br />

Eine noch höhere Sicherheit und größeren<br />

Komfort bietet eine Verschlüsselung <strong>de</strong>s<br />

gesamten Festplatteninhalts inklusive aller<br />

Systemdateien: Das so gesicherte Notebook<br />

startet erst nach <strong>de</strong>m Einstecken von Datev<br />

Mi<strong>de</strong>ntity in <strong>de</strong>n USB-Port <strong>de</strong>s Notebooks<br />

und <strong>de</strong>r Eingabe <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n PIN.<br />

Die sichere Verschlüsselung und Entschlüsselung<br />

<strong>de</strong>r Daten geschieht unbemerkt im<br />

Hintergrund. Damit können Daten nicht in<br />

die Hän<strong>de</strong> Unbefugter geraten, falls <strong>de</strong>r Laptop<br />

gestohlen wird o<strong>de</strong>r verloren geht.<br />

Auf die Verbesserung <strong>de</strong>r Beratungstätigkeit<br />

<strong>de</strong>r Kanzleimitarbeiter zielt die kostenlose<br />

Datev-App ab, die Inhalte für die Darstellung<br />

auf <strong>de</strong>n Bildschirmen von I-Phone, I-Pad o<strong>de</strong>r<br />

I-Pod Touch aufbereitet. Damit kann man<br />

aktuelle Meldungen rund um Wirtschaft,<br />

Steuern, Wirtschaftsprüfung und Recht abrufen<br />

o<strong>de</strong>r sogenannte Schnellrechner nutzen,<br />

die beim Mandanten vor Ort eine Ersteinschätzung<br />

zu steuerlichen, finanzmathematischen<br />

und kaufmännischen Fragen ermöglichen.<br />

Daneben ermöglicht Datev <strong>de</strong>n mobilen<br />

Zugriff auf Lexinform und die Infodatenbank.<br />

„Aufgrund <strong>de</strong>r Verbreitung bei <strong>de</strong>n Datev-<br />

Kun<strong>de</strong>n steht zunächst IOS im Fokus, <strong>de</strong>r<br />

Implementierungsansatz ist jedoch offen für<br />

weitere Plattformen“, erklärt Le<strong>de</strong>r.<br />

Derzeit müssen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer,<br />

die Smartphones und Tablets<br />

mit Android o<strong>de</strong>r Windows als Betriebssystem<br />

einsetzen, noch auf das Browser-basierte<br />

Angebot <strong>de</strong>r Datev ausweichen. Sein Funktionsumfang<br />

ist mit <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Datev-App für<br />

Apple-Geräte vergleichbar.<br />

Datev net pro mobil, das die Anbindung von<br />

mobilen Endgeräten an die Kanzleien bewerkstelligt,<br />

ist ebenfalls noch auf IOS-Geräte von<br />

Apple beschränkt. „Die Vorbereitung <strong>de</strong>r<br />

Ausweitung auf Android läuft“, sagt Le<strong>de</strong>r.<br />

„Unabhängig davon wird bereits seit einigen<br />

Jahren die Unterstützung <strong>de</strong>r eigenständigen<br />

Blackberry-Plattform über <strong>de</strong>n Blackberry-<br />

Enterprise-Server im Kun<strong>de</strong>nbetrieb angeboten,<br />

etwa im Rahmen von Datevasp.“<br />

Die Sicherheitsstrategie von Datev net pro<br />

mobil kombiniert Zertifikate auf <strong>de</strong>n registrierten<br />

mobilen Endgeräten und Sicherheitsrichtlinen<br />

mit einer Zwei-Faktor-Authentifizierung,<br />

bestehend aus Wissen und Besitz.<br />

Die Datev selbst setzt dabei auf die Nutzung<br />

bestehen<strong>de</strong>r Sicherheitskomponenten wie<br />

VPN-Client und Mobile-Device-Management-<br />

System-Client in Kombination mit <strong>de</strong>r technikneutralen<br />

Übermittlung einer SMS-TAN<br />

auf ein beliebiges Mobiltelefon, das die Besitzkomponente<br />

darstellt.<br />

Bei HMD-Software im bayerischen An<strong>de</strong>chs<br />

hat man sich schon auf die steigen<strong>de</strong> Be<strong>de</strong>utung<br />

mobiler Geräte im Kanzleialltag eingestellt<br />

– <strong>de</strong>nnoch zeigt man sich überrascht:<br />

„Die hohe Nachfrage <strong>de</strong>r Steuerberater<br />

verblüfft mich“, sagt Martin Moser, HMD-<br />

Aufsichtsratsvorsitzen<strong>de</strong>r. „Alles was HMD<br />

unter <strong>de</strong>m Oberbegriff ‚my Kanzlei‘ anbietet,<br />

gibt es als App.“<br />

Zunächst sind die Apps nur für Apple-Geräte<br />

verfügbar. Im Laufe <strong>de</strong>s Jahres wer<strong>de</strong>n auch<br />

Android-Smartphones und Tablets ins HMD-<br />

Konzept integriert. „Unsere Apps sind ausschließlich<br />

auf <strong>de</strong>n Mandanten ausgerichtet“,<br />

erklärt Moser. „Er kann damit alles erledigen,<br />

was er mit <strong>de</strong>r klassischen Online-Einwahl<br />

kann. Auch Buchungen mit unserer neuen<br />

‚Net Buchhaltung‘ sind möglich.“<br />

Endgeräteunabhängige<br />

Anwendungen als nächster Schritt<br />

Simba-Marketingfrau Nock ist davon überzeugt,<br />

dass das Verschmelzen von stationärem<br />

traditionellem PC-System und mobilem<br />

Endgerät weiter voranschreiten wird.<br />

„Dies zeigt auch die aktuelle Entwicklung<br />

auf <strong>de</strong>m Markt für Standardsoftware – Microsoft<br />

Windows 8 ist das erste Betriebssystem,<br />

welches eine endgeräteunabhängige Darstellung<br />

und Technologie vereint“, erläutert<br />

sie. Sie erkennt ähnliche Ten<strong>de</strong>nzen bei <strong>de</strong>n<br />

an<strong>de</strong>ren be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>n Betriebssystemen, <strong>de</strong>m<br />

IOS von Apple und <strong>de</strong>r Android-Plattform von<br />

Google. Weil Softwareanbieter zukünftig endgeräteunabhängige<br />

Lösungen anbieten müssen,<br />

habe Simba hier technologisch bereits<br />

die entsprechen<strong>de</strong>n Weichen gestellt.<br />

Die Nürnberger Datev stellt einen Nachfragewan<strong>de</strong>l<br />

fest, <strong>de</strong>r das künftige Angebot bei <strong>de</strong>n<br />

Kanzleilösungen beeinflussen wird. „Derzeit<br />

ist noch das ‚Personal Information Management‘<br />

das zentrale Nutzungsszenario“, sagt<br />

Le<strong>de</strong>r. „Aktuell entstehen aber zunehmend<br />

mobile Anwendungselemente, die die Prozesskette<br />

<strong>de</strong>r Informationsverarbeitung und<br />

Business-Intelligence-Prozesse auch auf<br />

mobile Endgeräte aus<strong>de</strong>hnt.“ Dieser Trend<br />

wer<strong>de</strong> sich in <strong>de</strong>n kommen<strong>de</strong>n Jahren noch<br />

verstärken.<br />

Stefan Gneiting<br />

aus München schreibt<br />

seit vielen Jahren als<br />

freier Journalist vor<br />

allem über IT und<br />

Telekommunikation.<br />

Seine Artikel wer<strong>de</strong>n<br />

in Fachzeitschriften,<br />

Online-Medien, Publikumszeitschriften<br />

und Kun<strong>de</strong>nmagazinen<br />

veröffentlicht.<br />

E-Mail: stefan@stefan-gneiting.<strong>de</strong><br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

7/8 _ 13 SteuerConsultant 41


Kanzlei & Persönliches<br />

Kanzleimanagement<br />

Endgeräte<br />

Richtige Arbeitsgeräte<br />

Je<strong>de</strong>s Frühjahr wer<strong>de</strong>n auf Messen wie <strong>de</strong>m Mobile World Congress in Barcelona o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Cebit in Hannover<br />

die Techniktrends für das Jahr gezeigt. Gera<strong>de</strong> für Kanzleien gibt es spannen<strong>de</strong> Entwicklungen.<br />

Steuerberatung fin<strong>de</strong>t zum Großteil im Büro<br />

statt – an einem Desktop-PC o<strong>de</strong>r einem Notebook.<br />

Doch für eine Mandantenbesprechung<br />

ist es praktisch, Buchhaltung und Excel-<br />

Tabellen auf <strong>de</strong>m Tisch und damit vor Augen<br />

zu haben. Da kann sich die Anschaffung<br />

eines Tablets lohnen, da man dies bequem<br />

ins Besprechungszimmer mitnehmen und so<br />

drehen kann, dass je<strong>de</strong>r Beteiligte die Zahlen<br />

sieht. Wer mit Bus und Bahn reist und die<br />

neuesten Steuernews lesen möchte, kann das<br />

sehr gut mit einem Tablet und Smartphone<br />

machen.<br />

Smartphones<br />

Bei <strong>de</strong>n Smartphones geht <strong>de</strong>r Trend zu<br />

mehr Prozessorkernen, hoch auflösen<strong>de</strong>n<br />

Full-HD-Displays und großen 5-Zoll-Screens<br />

(ca. 12,7 cm). Die XXL-Displays sind i<strong>de</strong>al,<br />

um im Internet zu surfen o<strong>de</strong>r beim Mandanten<br />

die aktuelle Rechtsprechung nachzuschlagen.<br />

Das Surfen wird einfacher, da die<br />

Touchscreen-Eingabeflächen größer wer<strong>de</strong>n<br />

und damit leichter mit <strong>de</strong>m Finger zu treffen<br />

sind. Der neue Trend zu immer größeren Displays<br />

setzt sich übrigens bei <strong>de</strong>n Mittelklasse-<br />

Smartphones fort. Je größer die Bildschirme<br />

<strong>de</strong>r Topmo<strong>de</strong>lle wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>sto größer wer<strong>de</strong>n<br />

auch die Touchscreens <strong>de</strong>r Mittelklasse – zu<br />

einem guten Preis-Leistungs-Verhältnis um<br />

die 300 bis 400 Euro. Die Topmo<strong>de</strong>lle kosten<br />

ab 550 Euro.<br />

Weiteres Trend-Schlagwort: Quadcore-Prozessoren<br />

mit vier Kernen. Mehr Prozessorkerne<br />

im Smartphone sorgen für energieeffizienteres<br />

Arbeiten. Trotz größerer Displays,<br />

<strong>de</strong>m größten Stromfresser bei Smartphones,<br />

hält <strong>de</strong>r Akku dann bis zu zwei Tage. Das ist<br />

zwar immer noch nicht <strong>de</strong>r Quantensprung,<br />

<strong>de</strong>n sich viele mobile Nutzer wünschen, doch<br />

ein Schritt in die richtige Richtung.<br />

Wer sich für ein Dualcore- statt Quadcore-<br />

Mo<strong>de</strong>ll entschei<strong>de</strong>t, also ein Gerät, in <strong>de</strong>m<br />

nur zwei Prozessorkerne die Rechenarbeit<br />

übernehmen, wird mit <strong>de</strong>m Arbeitstempo<br />

seines Smartphones ebenfalls zufrie<strong>de</strong>n sein.<br />

Denn Termine eintragen, E-Mails beantworten<br />

und Webseiten besuchen verlangt keine<br />

Sony Xperia Z ist das <strong>de</strong>rzeitige<br />

Spitzen-Smartphone <strong>de</strong>r Japaner<br />

und läuft mit <strong>de</strong>m Betriebssystem<br />

Android von Google.<br />

Das Samsung Ativ S arbeitet,<br />

an<strong>de</strong>rs als die vielen Schwestermo<strong>de</strong>lle<br />

aus <strong>de</strong>m koreanischen<br />

Konzern, mit Windows Phone 8.<br />

hohe Rechenleistung und kann daher auch<br />

mit weniger Kernen flüssig erledigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Wer sich jetzt ein neues Smartphone anschaffen<br />

will, sollte prüfen, ob man mit <strong>de</strong>m Gerät<br />

bereits im LTE-Netz surfen kann. Die LTE-<br />

Netze von O 2, Telekom und Vodafone bieten mit<br />

einer Geschwindigkeit von bis zu 50 Mbit/s<br />

in <strong>de</strong>r Stadt und bis zu 100 Mbit/s auf <strong>de</strong>m<br />

Land die besten Voraussetzungen für schnellen<br />

Datenaustausch und Cloud Computing.<br />

Cloud Computing, also das Auslagern von<br />

Daten zu einem Dienstleister, <strong>de</strong>r die Server<br />

wartet und entsprechen<strong>de</strong> Programme<br />

zur Datenverarbeitung anbietet, wird in <strong>de</strong>n<br />

nächsten zwei Jahren für Steuerkanzleien an<br />

Wichtigkeit gewinnen. Die Datev will noch<br />

2013 beispielsweise erste Cloud-Dienste<br />

anbieten. Datev Unternehmen online beispielsweise<br />

bietet Steuerberatern und <strong>de</strong>n<br />

von ihnen betreuten Unternehmen <strong>de</strong>n<br />

gemeinsamen Zugriff auf Cloud-Dienste<br />

in <strong>de</strong>n Bereichen Auftragswesen, Finanzbuchführung<br />

und Lohnabrechnung an.<br />

Daher ist es ratsam, beim Kauf eines Smart-<br />

42 SteuerConsultant 7/8 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


» Übersicht Smartphones<br />

Neben <strong>de</strong>n Apple-Handys gibt es noch einige an<strong>de</strong>re be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong> Anbieter von Smartphones. Zu <strong>de</strong>n beliebtesten<br />

Betriebssystemen, neben Apples IOS, Android von Google. Mit großem Abstand folgt Windows Phone 8 und Blackberry 10.<br />

Windows 8-Geräte Android-Smartphones Blackberry<br />

Nokia Lumia 920 Samsung Ativ S HTC One Samsung Galaxy S 4 Sony Xperia Z Blackberry Z 10<br />

Beschreibung<br />

Im Nokia Lumia 920<br />

verbaut Nokia erstmalig<br />

das hauseigene<br />

„Pure Motion HD+“<br />

genannte Display, das<br />

mit 1.280 x 768 Pixel<br />

auflöst und beson<strong>de</strong>rs<br />

farbintensiv wirkt. Das<br />

Nokia Lumia 920<br />

unterstützt LTE auf<br />

allen Frequenzen und<br />

bietet 32 GB internen<br />

Speicher, <strong>de</strong>r nicht<br />

erweiterbar ist. Auf<br />

allen Nokia Lumias<br />

sind Vollversionen von<br />

Microsoft Office und<br />

Outlook bereits vorinstalliert.<br />

Powerpoint-,<br />

Excel- und Word-Dokumente<br />

können in <strong>de</strong>r<br />

Cloud synchronisiert<br />

wer<strong>de</strong>n. Das Nokia<br />

Lumia 920 kann man<br />

ohne Kabel aufla<strong>de</strong>n<br />

per Induktionsla<strong>de</strong>gerät.<br />

Das Samsung Ativ S<br />

bietet ein 4,8 Zoll (ca.<br />

12,5 cm) großes Display<br />

mit einer Auflösung<br />

von 1.280 x 720<br />

Pixeln. Die Kamera<br />

macht Fotos mit 8<br />

Megapixeln. Mit einer<br />

zusätzlichen 1,9 Megapixel-Frontkamera<br />

für<br />

Vi<strong>de</strong>okonferenzen und<br />

<strong>de</strong>m Programm Bitlocker<br />

zum Verschlüsseln<br />

<strong>de</strong>r Daten eignet sich<br />

das Mo<strong>de</strong>ll beson<strong>de</strong>rs<br />

für <strong>de</strong>n Business-Einsatz.<br />

Zu<strong>de</strong>m arbeitet<br />

es mit MS Office problemlos<br />

zusammen.<br />

Trotz Dualcore-Prozessor<br />

mit 1,5 GHz-Taktung<br />

arbeitet es jedoch<br />

nicht so flüssig wie das<br />

Samsung Galaxy S 3.<br />

Beson<strong>de</strong>rs überzeugen<br />

konnte die Akkulaufzeit.<br />

Das HTC One ist mit<br />

einem 4,7 Zoll (ca.<br />

11,93 cm) großen Full-<br />

HD Display mit einer<br />

Auflösung von 1.920<br />

x 1.080 Bildpunkten<br />

ausgestattet und hat<br />

eine Pixeldichte von<br />

468 ppi. Mit einem<br />

1,7 GHz schnellen<br />

Quadcore-Prozessor<br />

erzielt es <strong>de</strong>n Topwert<br />

bei <strong>de</strong>r Arbeitsgeschwindigkeit.<br />

Die neue Benutzeroberfläche<br />

Sense 5.0<br />

ist noch einmal intuitiver<br />

gestaltet wor<strong>de</strong>n.<br />

Die Funktion „Blink<br />

Feed“ ermöglicht es<br />

zum Beispiel, News<br />

und Statusupdates aus<br />

sozialen Netzwerken<br />

direkt auf <strong>de</strong>n Startbildschirm<br />

zu schicken.<br />

Das neue Samsung-<br />

Flaggschiff kommt mit<br />

einem 5 Zoll (ca. 13 cm)<br />

großen Full-HD Super<br />

Amoled Display und<br />

bietet damit ähnlich<br />

wie Sony eine sehr<br />

kontrastreiche und<br />

farb intensive Bilddarstellung.<br />

Vieles funktioniert<br />

berührungslos:<br />

Dank „Air Gesture“ reichen<br />

simple Handbewegungen,<br />

um zum<br />

nächsten Song zu<br />

wechseln, auf einer<br />

Website zu scrollen<br />

o<strong>de</strong>r Anrufe anzunehmen.<br />

Ausgestattet mit<br />

einem LTE-Modul<br />

ermöglicht Samsungs<br />

8 mm flaches Top-<br />

Smartphone schnelles<br />

Surfen im Netz.<br />

Das Sony Xperia Z bietet<br />

ein 5 Zoll (ca. 13<br />

cm) Display mit Full-<br />

HD-Auflösung (1.920 x<br />

1.080 Pixel). Die Pixeldichte,<br />

neuester Kennwert<br />

für die Displayqualität<br />

eines Smartphones,<br />

liegt bei 443<br />

ppi. Damit ist das<br />

Schriftbild glasklar.<br />

Zu<strong>de</strong>m kann man auch<br />

aus einem sehr schrägen<br />

Blickwinkel von<br />

170 Grad noch Inhalte<br />

ablesen.<br />

Der Quadcore-Prozessor<br />

ermöglicht ein flüssiges<br />

Arbeiten und<br />

unterstützt <strong>de</strong>n<br />

4G-Mobilfunkstandard<br />

LTE. Ferner ist das<br />

Xperia Z wasser- sowie<br />

staubgeschützt und<br />

damit extrem robust.<br />

Das Blackberry Z 10 ist<br />

das erste Smartphone<br />

mit <strong>de</strong>m neuen<br />

Betriebssystem Blackberry<br />

10. Es hat einen<br />

4,2 Zoll (ca. 10,67 cm)<br />

großen Touchscreen zu<br />

bieten, <strong>de</strong>r eine Pixeldichte<br />

von 355 ppi<br />

besitzt. Somit ist das<br />

Display <strong>de</strong>s Blackberry<br />

Z 10 schärfer als das<br />

<strong>de</strong>s Apple I-Phone 5.<br />

Wer eine Tastatur<br />

erwartet, wird enttäuscht:<br />

Das Blackberry<br />

Z 10 wird rein<br />

über <strong>de</strong>n Touchscreen<br />

bedient. Die „Blackberry<br />

Balance Technology“<br />

ermöglicht die<br />

strikte Trennung von<br />

privaten und beruflichen<br />

Daten auf <strong>de</strong>m<br />

Smartphone.<br />

Betriebssystem<br />

Windows Phone 8.0 Windows Phone 8.0 Android 4.1 mit HTC<br />

Sense 5.0, Update auf<br />

Android 4.2 geplant<br />

Android 4.2.2 mit<br />

Samsung Touch Wiz<br />

Android 4.1.2<br />

mit Sony UI<br />

Blackberry 10 OS<br />

Display<br />

4,5 Zoll<br />

768 x 1.280 Pixel<br />

Pixeldichte 336 ppi<br />

4,8 Zoll<br />

720 x 1.280 Pixel<br />

Pixeldichte 307 ppi<br />

4,7 Zoll Full HD<br />

1.080 x 1.920 Pixel<br />

Pixeldichte 468 ppi<br />

4,99 Zoll Full HD<br />

1.080 x 1.920 Pixel<br />

Pixeldichte 441 ppi<br />

5,0 Zoll Full HD<br />

1.080 x 1.920 Pixel;<br />

Pixeldichte 445 ppi<br />

4,2 Zoll<br />

768 x 1.280 Pixel<br />

Pixeldichte 357 ppi<br />

Prozessor<br />

Dualcore<br />

mit 1,5 GHz<br />

Dualcore<br />

mit 1,5 GHz<br />

Quadcore<br />

mit 1,7 GHz<br />

Octacore mit 1,6 GHz<br />

o<strong>de</strong>r Quadcore<br />

mit 1,9 GHz<br />

Quadcore<br />

mit 1,5 GHz<br />

Dualcore<br />

mit 1,5 GHz<br />

Akku 2.000 mAh 2.300 mAh 2.300 mAh, Akku<br />

nicht austauschbar<br />

2.600 mAh 2.330 mAh, Akku<br />

nicht austauschbar<br />

1.800 mAh<br />

LTE 800, 900, 1.800,<br />

2.100, 2.600 MHz<br />

– 800, 1.800,<br />

2.600 MHz<br />

800, 1.800,<br />

2.600 MHz<br />

800, 1.800,<br />

2.600 MHz<br />

800, 1.800,<br />

2.600 MHz<br />

Preis<br />

(ca.)<br />

620 Euro 550 Euro 680 Euro 730 Euro<br />

(16-GB-Version)<br />

650 Euro 530 Euro (16-GB-<br />

Version; Telekom)<br />

Quelle: Autorin; Stand: April 2013<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

7/8 _ 13 SteuerConsultant 43


Kanzlei & Persönliches<br />

Kanzleimanagement<br />

phones o<strong>de</strong>r Tablet PCs zu prüfen, ob das<br />

Gerät auch LTE-fähig ist. Mit bis zu 100<br />

Mbit/s und schnellen Antwortzeiten bietet<br />

LTE die nötigen Voraussetzungen, um in <strong>de</strong>r<br />

Cloud zu arbeiten. Die wesentlich kürzeren<br />

Reaktionszeiten sorgen nämlich für einen<br />

schnellen Aufbau von Websites. Die Latenzzeit,<br />

also die Wartezeit, bis die Webseite zu<br />

la<strong>de</strong>n startet, beträgt für LTE 20 Millisekun<strong>de</strong>n.<br />

LTE schlägt damit sogar die für DSL<br />

typischen 30 Millisekun<strong>de</strong>n.<br />

Bei LTE Advanced liegt die Latenzzeit<br />

sogar nur noch bei fünf Millisekun<strong>de</strong>n. LTE<br />

Ad vanced (LTE-A) ist <strong>de</strong>r Nachfolger von LTE<br />

und soll in <strong>de</strong>n nächsten Jahren etabliert wer<strong>de</strong>n.<br />

LTE-A bietet mit bis zu 1 Gbit/s <strong>de</strong>utlich<br />

höhere Übertragungsraten als herkömmliches<br />

LTE.<br />

Seit Dezember 2012 versorgt die Telekom 100<br />

Städte mit LTE. Vodafone bietet LTE bun<strong>de</strong>sweit<br />

für gut 40 Millionen Bürger an. Unter<br />

an<strong>de</strong>rem sind 120 große Städte mit mehr<br />

als 50.000 Einwohnern am Netz. Telefonica<br />

O 2 versorgt seit Anfang 2013 insgesamt 200<br />

Städte und Gemein<strong>de</strong>n mit mobilem LTE,<br />

darunter Dres<strong>de</strong>n, Frankfurt, Köln, Leipzig,<br />

München und Nürnberg. Unter www.o2.<strong>de</strong>/<br />

lte besteht die Möglichkeit, per Postleitzahleingabe<br />

abzufragen, ob <strong>de</strong>r schnelle Datenfunk<br />

vor Ort schon angeboten wird. E-Plus<br />

ist noch mit <strong>de</strong>m Netzausbau beschäftigt<br />

und bietet noch keine LTE-Tarife an. Wer also<br />

überlegt, auf schnelles Surfen umzusteigen,<br />

ist bei Telekom, Vodafone und O 2 Telefonica<br />

am besten aufgehoben.<br />

Samsung Galaxy Note 10.1 LTE<br />

Sony Xperia Tablet Z<br />

Immer mehr Smartphones sind mit einem<br />

NFC-Chip ausgestattet, um auf kurzem<br />

Dienstweg – also mit wenigen Zentimetern<br />

Abstand – Daten zu übertragen, zum Beispiel<br />

an ein an<strong>de</strong>res Smartphone (ähnlich wie<br />

Blue tooth) o<strong>de</strong>r an ein Kartenlesegerät von<br />

Visa o<strong>de</strong>r Mastercard. Damit sind sie für neue<br />

Services wie mobile Coupons o<strong>de</strong>r mobiles<br />

Bezahlen gerüstet. Laut Marktforschungsinstitut<br />

GfK interessiert sich in Deutschland bislang<br />

nur je<strong>de</strong>r zweite Deutsche für das Bezahlen<br />

via Smartphone. Auf die Frage, welchem<br />

potenziellen Dienstleister ein Smartphone-<br />

Besitzer beim Bezahlen mit <strong>de</strong>m Mobiltelefon<br />

am ehesten vertrauen wür<strong>de</strong>, nannten<br />

86 Prozent <strong>de</strong>r befragten Bun<strong>de</strong>sbürger ihre<br />

Bank. 74 Prozent könnten sich aber auch mit<br />

einer Kooperation <strong>de</strong>r Kreditinstitute mit <strong>de</strong>n<br />

vier Mobilfunknetzbetreibern anfreun<strong>de</strong>n.<br />

Bis die Bezahlung per Handy so vertraut ist<br />

wie <strong>de</strong>r Einsatz <strong>de</strong>r ec-Karte, wer<strong>de</strong>n aber<br />

sicherlich noch drei bis fünf Jahre vergehen.<br />

Falls Ihr neues Smartphone o<strong>de</strong>r Tablet kein<br />

NFC integriert hat, ist das aktuell noch kein<br />

großes Manko.<br />

Nutzung von Office-Software<br />

Neben Apples I-Phone und <strong>de</strong>m Betriebssystem<br />

IOS dominiert Android auf Tablets<br />

und Smartphones. Doch die Nutzung von<br />

Office-Produkten, insbeson<strong>de</strong>re die Einbindung<br />

von Kalen<strong>de</strong>r, Kontakten und E-Mail, ist<br />

nicht immer einfach. Inzwischen ermöglicht<br />

Microsoft die Nutzung von Outlook.com auf<br />

Android-Smartphones und Tablets. Die Software<br />

kann kostenlos aus <strong>de</strong>m Google Play<br />

Store heruntergela<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />

Wer die Anwendung nutzen möchte, muss<br />

seine Outlook.com-E-Mail-Adresse und das<br />

dazu gehören<strong>de</strong> Passwort eingeben. Danach<br />

lässt sich festlegen, ob neben E-Mails auch<br />

Termine und Kontakte synchronisiert wer<strong>de</strong>n<br />

sollen. Anschließend kann die App verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n. E-Mails wer<strong>de</strong>n in Echtzeit auf <strong>de</strong>m<br />

Smartphone bzw. Tablet aktualisiert. Nicht<br />

nutzbar ist dagegen das E-Mail-Programm<br />

Outlook, das auf Microsoft Exchange basiert.<br />

Einfacher ist die Integration von Outlook über<br />

Windows 8 für Tablets/Notebooks und Windows<br />

Phone 8 für Smartphones.<br />

Vorteil für die Steuerkanzlei: Auf PC, Tablet<br />

und Smartphone erwartet <strong>de</strong>n Nutzer eine<br />

sehr ähnliche Bedienoberfläche. Apps wie<br />

E-Mail, Kalen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Browser wer<strong>de</strong>n als<br />

Kachel angezeigt. Ein Klick darauf genügt,<br />

44 SteuerConsultant 7/8 _ 13<br />

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» Übersicht Tablet-PCs<br />

Neben <strong>de</strong>m I-Pad von Apple gibt es noch eine Reihe interressanter Tablet-PCs.<br />

Google Nexus 7 Google Nexus 10 Sony Xperia Tablet Z<br />

Samsung Galaxy<br />

Note 10.1 LTE<br />

Asus Vivo Tab<br />

Beschreibung<br />

Das große Nexus wird von Samsung gefertigt, das kleine<br />

von Asus. Bei<strong>de</strong> Tablets überzeugen mit einem sehr<br />

guten Preis-Leistungs-Verhältnis. Bei<strong>de</strong> Nexus-Geräte<br />

bieten ein helles und hoch auflösen<strong>de</strong>s Display. Dank<br />

Quadcore-Prozessor lassen sich bei<strong>de</strong> Tablets sehr<br />

schnell bedienen, die Akkulaufzeiten gehen ebenfalls in<br />

Ordnung. Während das Nexus 10 sauber verarbeitet<br />

ist, ist die Verarbeitung beim Nexus 7 nur mäßig.<br />

Bedauerlich ist, dass bei<strong>de</strong>n Geräten ein Speicherkartensteckplatz<br />

fehlt.<br />

Das 7 mm flache Xperia<br />

Tablet Z kommt mit 10 Zoll<br />

Bildschirmdiagonale und<br />

Full-HD-Auflösung (1.920<br />

x 1.200 Pixel) daher. Wie<br />

<strong>de</strong>r 5-Zoll-Smartphone-<br />

Bru<strong>de</strong>r verfügt das LTEfähige<br />

Android-Tab über<br />

einen Snapdragon-Prozessor<br />

mit vier Kernen und<br />

einer Taktfrequenz von 1,5<br />

GHz. Auch das wasserund<br />

staubgeschützte und<br />

damit extrem robuste<br />

Gehäuse, W-Lan und LTE<br />

übernimmt das Tablet vom<br />

Xperia Z Smartphone. Weiter<br />

ist eine 8-Megapixel-<br />

Kamera verbaut.<br />

Das Galaxy Note 10.1 lässt<br />

sich mit Finger und Stift<br />

bedienen. Dafür hat<br />

Samsung verschie<strong>de</strong>ne<br />

Apps entwickelt, mit<br />

<strong>de</strong>nen man zum Beispiel<br />

Präsentationen individuell<br />

gestalten o<strong>de</strong>r handschriftliche<br />

Notizen anfertigen<br />

kann. Außer<strong>de</strong>m<br />

überträgt das Note 10.1<br />

per 3G o<strong>de</strong>r LTE nicht nur<br />

Daten, man kann damit<br />

auch telefonieren. Der<br />

Bildschirm ist erfreulich<br />

hell, aber nicht beson<strong>de</strong>rs<br />

hoch auflösend. Durch seinen<br />

1,4 GHz Quadcore-<br />

Prozessor und einen 7.000<br />

mAh starken Akku ermöglicht<br />

es schnelles und<br />

langes Arbeiten.<br />

Das sehr schmale und<br />

leichte Asus Vivo Tab RT<br />

basiert auf Windows 8 RT<br />

und bietet eine Auflösung<br />

von 1.366 x 768 Bildpunkten.<br />

Der 10-Zöller ist mit<br />

einem N-Vidia Tegra 3<br />

Quadcore Prozessor, 64<br />

GB Speicher, 3G und<br />

W-Lan sowie Micro SD-<br />

Speicherkartenschacht<br />

und NFC-Chip ausgestattet.<br />

Das Vivo Tab gibt es auch<br />

in einer Smart-Edition. Es<br />

ist eher <strong>de</strong>n Tablets zuzurechnen<br />

und hat daher<br />

einen etwas schwächeren<br />

Prozessor – einen Dual-<br />

Core CPU mit 1,8 GHz.<br />

Dafür ist das Vivo Tab<br />

Smart auch mit LTE erhältlich.<br />

Das Vivo Tab Smart<br />

ohne LTE kostet 499 Euro,<br />

mit LTE 599 Euro.<br />

Betriebssystem<br />

Android 4.2 Android 4.2 Android 4.1 Update auf<br />

Android 4.2 angekündigt<br />

Android 4.2<br />

mit Samsung Touch Wiz<br />

Windows 8 RT<br />

Display<br />

7,0 Zoll Auflösung,<br />

1.280 x 800 Pixel<br />

10,1 Zoll Auflösung,<br />

2.560 x 1.600 Pixel,<br />

Pixeldichte 300 ppi<br />

5,0 Zoll Full HD,<br />

1.920 x 1200 Pixel<br />

10,1 Zoll Full HD,<br />

1.280 x 800 Pixel,<br />

Pixeldichte: 441 ppi<br />

10,1 Zoll<br />

1.366 x 768 Pixel<br />

Prozessor N-Vidia Tegra 3, Quadcore A 15, Dualcore Quadcore mit 1,5 GHz Quadcore mit 1,4 GHz Asus Vivo Tab RT: N-Vidia<br />

Tegra 3 Quadcore Prozessor<br />

mit 1,3 GHz<br />

Asus Vivo Tab Smart: Dualcore<br />

CPU mit 1,8 GHz<br />

Speicher 8 GB, 16 GB o<strong>de</strong>r 32 GB 16 GB o<strong>de</strong>r 32 GB 16 GB o<strong>de</strong>r 32 GB 16 GB, 32 GB o<strong>de</strong>r 64 GB 32 GB o<strong>de</strong>r 64 GB<br />

Akku 4.325 mAh 9.000 mAh k. A. 7.000 mAh 6.760 mAh<br />

LTE<br />

LTE-Variante wird für<br />

Sommer 2013 erwartet<br />

– 800, 1.800,<br />

2.600 MHz<br />

800, 1.800,<br />

2.600 MHz<br />

800, 1.800,<br />

2.600 MHz<br />

Preis (ca.) Ab 199 Euro Ab 399 Euro Ab 499 Euro Ab 649 Euro VivoTab (Pad Only)<br />

799 Euro, Vivo Tab (Bundle<br />

mit Tastatur) 929 Euro<br />

Quelle: Autorin; Stand: April 2013<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

7/8 _ 13 SteuerConsultant 45


Kanzlei & Persönliches<br />

Kanzleimanagement<br />

um die Anwendung zu öffnen. Zu<strong>de</strong>m sind<br />

die Office-Produkte Word, Excel o<strong>de</strong>r Powerpoint<br />

über alle Geräte hinweg kompatibel.<br />

Allerdings ist die neue Windows 8-Oberfläche<br />

mit einer Maus nicht ganz so komfortabel zu<br />

bedienen wie per Touch auf <strong>de</strong>m Tablet.<br />

Da sich Tablet und Smartphones nur mit<br />

einem passen<strong>de</strong>n Datentarif sinnvoll nutzen<br />

lassen, kommt man um folgen<strong>de</strong> Überlegungen<br />

nicht herum:<br />

„Wie oft nutze ich das Gerät unterwegs?“<br />

„Welche Art Webseiten rufe ich unterwegs<br />

ab – Textseiten (News) o<strong>de</strong>r Vi<strong>de</strong>os?“<br />

Die Antworten geben Aufschluss, ob es <strong>de</strong>r<br />

größtmögliche Datentarif sein muss, o<strong>de</strong>r ob<br />

auch ein kleineres Volumen ausreicht. Eine<br />

gute Übersicht über Smartphone- und Tablet-<br />

Tarife liefert die Webseite www.smartphoneberater.<strong>de</strong>.<br />

Tablet-PCs<br />

Tablets eignen sich sehr gut für die Terminverwaltung,<br />

um unterwegs E-Mails zu beantworten<br />

o<strong>de</strong>r Nachrichten zu lesen. Und für<br />

manche Nutzer mag auch Skype und Vi<strong>de</strong>otelefonie<br />

interessant sein. 2013 gehört in<br />

ein gutes Tablet ein Quadcore-Prozessor,<br />

LTE-Funktechnik und ein Full-HD-Display<br />

mit 10 Zoll (ca. 25,4 cm) Bilddiagonale.<br />

Zu<strong>de</strong>m sind kleinere Tablets in sieben Zoll<br />

wie das Asus Fonepad o<strong>de</strong>r 8 Zoll (ca. 20,32<br />

cm) wie Samsung Galaxy Note 8.0 auf <strong>de</strong>m<br />

Vormarsch. Sie erlauben das Telefonieren wie<br />

auf <strong>de</strong>m Smartphone.<br />

Android-Tablets wie die Galaxy-Reihe von<br />

Samsung o<strong>de</strong>r Googles Nexus 7 sind Verkaufsschlager.<br />

Acer will mit einem günstigen<br />

Mo<strong>de</strong>ll punkten: <strong>de</strong>m Iconia Tab B1 für 120<br />

Euro. Die neuen Windows-8-Tablets fristen<br />

dahingegen ein Nischendasein. Samsung<br />

ließ auf <strong>de</strong>r Cebit sogar verlauten, dass man<br />

Samsungs Windows-8-Tablet Ativ Tab in<br />

Deutschland nicht mehr weiter ausliefern<br />

wolle.<br />

Notebooks<br />

Sieht man sich die Verkaufszahlen an, so verdrängen<br />

Tablets immer mehr das Notebook<br />

vom Markt – auch wenn im Businessbereich<br />

die neuen Ultrabooks mit schnellem Hochfahren<br />

und langen Akkulaufzeiten noch immer<br />

mit mehr Leistung punkten können. Doch wer<br />

beim Mandanten vor allem Urteile zitieren<br />

möchte, muss sich nicht unbedingt ein teures<br />

Notebook kaufen. Wer jedoch auf spezielle<br />

Anwendungen und Programme angewiesen<br />

ist, die nicht im Browser laufen, nimmt besser<br />

ein Notebook als ein Tablet.<br />

Ultrabooks mit viel Ausstattung<br />

Lenovo I<strong>de</strong>a Pad Yoga 13<br />

Mit <strong>de</strong>m I<strong>de</strong>a Pad Yoga 13 hat Lenovo<br />

das erste Windows-8-Ultrabook<br />

mit einem um 360 Grad klappbarem<br />

Touch-Display vorgestellt. Es kann<br />

damit als Notebook o<strong>de</strong>r Tablet<br />

genutzt wer<strong>de</strong>n. Der Scharniermechanismus<br />

ist gut verarbeitet, das Gerät<br />

sieht soli<strong>de</strong> aus. Mit einer Helligkeit<br />

ca. 300 Can<strong>de</strong>la ist das 13,3-Zoll-Panel<br />

(1.600 x 900 Pixel) fast 50 Prozent<br />

hel ler als ein Standarddisplay (220<br />

cd/m²). Dank eines N-Vidia Tegra 3<br />

Prozessors mit vier Kernen, Windows<br />

8 und einer Akkulaufzeit von 8 Stun<strong>de</strong>n<br />

kann man mit <strong>de</strong>m 17 mm dünnen<br />

Ultrabook problemlos rund acht<br />

Stun<strong>de</strong>n am Stück ohne Steckdose<br />

arbeiten. Das Lenovo I<strong>de</strong>a Pad Yoga<br />

13 ist ab 999 Euro im Han<strong>de</strong>l erhältlich.<br />

Asus Zenbook Prime<br />

Mit <strong>de</strong>m Zenbook Prime hat Asus<br />

ein top verarbeitetes, ausdauern<strong>de</strong>s<br />

Ultrabook entwickelt. Das entspiegelte<br />

Full-HD-Display mit 13,3-Zoll<br />

Bilddiagonale bietet weite Blickwinkel<br />

(IPS-Technik) und ist mit 400 Can<strong>de</strong>la<br />

sehr hell – so kann man auch im<br />

hellen Sonnenlicht sehr gut arbeiten.<br />

Die Tastatur hat eine Hintergrundbeleuchtung.<br />

Über eine Tastenkombination<br />

o<strong>de</strong>r ein Widget lässt sich einer<br />

von vier Stromsparmodi auswählen.<br />

Die neuen Ivy-Bridge-Prozessoren<br />

von Intel sorgen für lange Akkulaufzeiten.<br />

Auch das Zenbook<br />

Prime kostet, je nach Prozessor<br />

und Konfiguration, ab<br />

1.230 Euro.<br />

Yvonne<br />

Göpfert<br />

freie Journalistin in<br />

München, hat sich auf<br />

IT- und Mobilfunkthemen<br />

konzentriert .<br />

Sie testet rund 50<br />

Handys und Smartphones<br />

pro Jahr<br />

und beschäftigt sich tagtäglich mit <strong>de</strong>n<br />

Neuerungen mo<strong>de</strong>rner Technik – von Apple<br />

bis Microsoft. E-Mail: yvonne.goepfert@<br />

googlemail.com<br />

Lenovo I<strong>de</strong>a Pad Yoga 13<br />

46 SteuerConsultant 7/8 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Sportlich in<br />

allen Facetten.<br />

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Kanzlei & Persönliches<br />

Kanzleimanagement<br />

Ausbildung<br />

Den Nachwuchs begeistern<br />

Der <strong>de</strong>mografische Wan<strong>de</strong>l und in seinem Schlepptau <strong>de</strong>r Fachkräftemangel macht auch vor Freien Berufen nicht Halt.<br />

Bislang ist davon aber nichts zu spüren, <strong>de</strong>nn als drittgrößter Ausbildungsbereich und einziger Wirtschaftsbereich schlossen<br />

die Freien Berufe 2012 mit einem Plus an Ausbildungsneuverträgen von 0,9 Prozent ab.<br />

Die Steuerberaterschaft rangiert unter <strong>de</strong>n<br />

verkammerten Berufen bun<strong>de</strong>sweit bei <strong>de</strong>n<br />

Mitglie<strong>de</strong>rzahlen auf Rang vier, liegt aber<br />

mit 813 Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n zum/r Steuerfachangestellten<br />

prozentual an zweiter Stelle.<br />

Nur die Zahnärzte bil<strong>de</strong>n im Verhältnis zu<br />

ihren Kammermitgliedschaften noch mehr<br />

Nachwuchskräfte aus. Für viele Branchen<br />

sind diese Zahlen ein Traum. Aber selbst die<br />

Freien Berufe müssen sich anstrengen, damit<br />

sie ihre Vorreiterstellung behaupten können.<br />

Denn eines ist klar: Auch bei <strong>de</strong>n zukünftigen<br />

Fachkräften ist die Konkurrenz groß<br />

und wächst je<strong>de</strong>n Tag. Für an<strong>de</strong>re Berufe und<br />

Wirtschaftszweige mag die Zuwan<strong>de</strong>rung aus<br />

<strong>de</strong>m Ausland ein Ausweg aus <strong>de</strong>m drohen<strong>de</strong>n<br />

Fachkräftemangel sein, für einen Steuerbe-<br />

rater – Stand heute – wohl eher weniger.<br />

Folgen<strong>de</strong> Dinge sollten Steuerberater aber<br />

grundsätzlich klar sein:<br />

Mitarbeiter sind teuer. Ein Mitarbeiter kostet<br />

seinen Arbeitgeber immerhin gute 140 Prozent,<br />

das „Arbeitgeber-Brutto“. Und darin<br />

sind freiwillige soziale Leistungen noch nicht<br />

eingerechnet.<br />

Mitarbeiter sind anstrengend. Sie haben<br />

Rechte und Pflichten, genauso wie die Arbeitgeber<br />

Rechte und Pflichten haben. Nicht<br />

immer sind die Meinungen darüber, was das<br />

Recht <strong>de</strong>s einen und die Pflicht <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren<br />

ist, <strong>de</strong>ckungsgleich.<br />

Eine Möglichkeit, um an Mitarbeiter zu kommen,<br />

ist die Bereitstellung von Praktikumsplätzen.<br />

Die Nachfrage danach ist hoch – das<br />

ist die Erfahrung, die Steuerberaterverbän<strong>de</strong><br />

und -kammern insbeson<strong>de</strong>re bei Messen,<br />

machen. Weil es aber auch ein offenes<br />

Geheimnis ist, dass Praktikanten zumin<strong>de</strong>st<br />

anfangs teils erhebliche Mehrarbeit für die<br />

Kanzlei, <strong>de</strong>ren Chef und die mit <strong>de</strong>r Ausbildung<br />

betrauten Mitarbeiter be<strong>de</strong>uten, rufen<br />

die Verantwortlichen von Verband und<br />

Kammer ihren Mitglie<strong>de</strong>rn regelmäßig ins<br />

Gedächtnis, dass gera<strong>de</strong> Praktika maßgeblich<br />

für die Berufswahl sind und dass es damit<br />

im ureigensten Interesse <strong>de</strong>r Steuerberater<br />

liegt, Praktikumsplätze zur Verfügung zu<br />

stellen. Die Kammer Nie<strong>de</strong>rsachsen hat dazu<br />

das Online-Formular <strong>de</strong>r Ausbildungs- und<br />

Praktikumsplatzbörse entwickelt, das – so<br />

die Eigenangabe – innerhalb von nur fünf<br />

Minuten ausgefüllt wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Unterschiedlichste Wege<br />

führen in die Steuerberatung<br />

Die Steuerberaterkammern haben im Jahr<br />

2012 eine Umfrage gemacht, um herauszufin<strong>de</strong>n,<br />

wie junge Leute überhaupt auf <strong>de</strong>n<br />

Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte/r<br />

aufmerksam gewor<strong>de</strong>n sind: 33 Prozent <strong>de</strong>r<br />

Befragten kamen durch an<strong>de</strong>re Personen,<br />

die im steuerberaten<strong>de</strong>n Beruf arbeiten, zum<br />

eigenen Beruf, 27 Prozent durch Familienangehörige<br />

o<strong>de</strong>r Freun<strong>de</strong>, 26 Prozent durch die<br />

Eltern, 24 Prozent durch die Arbeitsagentur,<br />

24 Prozent durch ein Berufsinformationszen-<br />

Steuerberater müssen sich<br />

künftig noch stärker und<br />

früher um <strong>de</strong>n Nachwuchs für<br />

die eigene Kanzlei kümmern.<br />

48 SteuerConsultant 7/8 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Arbeitsverträge richtig gestalten<br />

Steuerberater, die einem Mitarbeiter keinen unbefristeten Arbeitsvertrag geben wollen, können<br />

vereinbaren, dass <strong>de</strong>r Vertrag nach Ablauf einer bestimmten Frist o<strong>de</strong>r mit Eintritt eines bestimmten<br />

Ereignisses automatisch en<strong>de</strong>t.<br />

Unter welchen Bedingungen ein befristeter<br />

Arbeitsvertrag zulässig ist, regelt<br />

das Teilzeit- und Befristungsgesetz<br />

(TzBfG). Grundsätzlich können Arbeitsverträge<br />

auf zweierlei Arten befristet<br />

wer<strong>de</strong>n:<br />

1. zeitlich: § 620 Abs. 1 <strong>de</strong>s Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs (BGB) sieht die Möglichkeit<br />

<strong>de</strong>r Zeitbefristung vor: „Das Dienstverhältnis<br />

endigt mit <strong>de</strong>m Ablauf <strong>de</strong>r Zeit,<br />

für die es eingegangen ist.“ Das En<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses ist also kalen<strong>de</strong>rmäßig<br />

bereits zu <strong>de</strong>ssen Beginn<br />

fixiert.<br />

2. nach <strong>de</strong>r Sache/<strong>de</strong>m Zweck: Bei einer<br />

Zweckbefristung (sachliche Befristung)<br />

en<strong>de</strong>t das Arbeitsverhältnis dann, wenn<br />

<strong>de</strong>r Zweck erfüllt ist. Eines <strong>de</strong>r wohl gängigsten<br />

Beispiele hierfür ist die Vertretung<br />

für Mitarbeiter, die sich in Elternzeit<br />

befin<strong>de</strong>n.<br />

Neuen Mitarbeitern kann <strong>de</strong>r Vertrag<br />

ohne sachlichen Grund auf längstens<br />

zwei Jahre befristet wer<strong>de</strong>n. Innerhalb<br />

dieses Zeitraums kann <strong>de</strong>r Steuerberater<br />

als Arbeitgeber die Befristung bis zu<br />

drei Mal verlängern.<br />

Damit an dieser Stelle kein Missverständnis<br />

entsteht: Drei Mal verlängerungsfähig<br />

be<strong>de</strong>utet nicht, dass das<br />

Arbeitsverhältnis sechs Jahre befristet<br />

wer<strong>de</strong>n kann – die zwei Jahre sind und<br />

bleiben die Obergrenze für eine Befristung.<br />

So kann die erste Befristung beispielsweise<br />

zehn Monate dauern, die<br />

nächste acht Monate und die dritte<br />

sechs Monate.<br />

Arbeitnehmer, die älter als 58 Jahre<br />

sind, können ohne Zeitgrenze und<br />

ohne Begründung einen befristeten<br />

Arbeitsvertrag erhalten. Auch können<br />

unbeschränkt viele befristete Verträge<br />

geschlossen wer<strong>de</strong>n. Kommt die<br />

zeitliche Befristung nicht in Betracht,<br />

ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses<br />

nur dann zulässig, wenn es einen<br />

sachlichen Grund (§ 14 Abs. 1 TzBfG)<br />

dafür gibt. In diesem Fall gibt es keine<br />

Zeitgrenze für die Befristung. Auch können<br />

mehrere befristete Arbeitsverhältnisse<br />

mit sachlichem Grund aneinan<strong>de</strong>r<br />

gereiht wer<strong>de</strong>n.<br />

Ein Hinweis an dieser Stelle: Selbst<br />

wenn ein zukünftiger Mitarbeiter von<br />

sich aus anbietet, in <strong>de</strong>r Probezeit ohne<br />

Lohn zu arbeiten o<strong>de</strong>r wenn er mit<br />

<strong>de</strong>m Steuerberater vereinbart, dass er<br />

<strong>de</strong>n Lohn nur dann bekommt, wenn er<br />

die Probezeit besteht und in ein festes<br />

Arbeitsverhältnis übernommen wird,<br />

ist diese Vereinbarung sittenwidrig und<br />

damit nichtig.<br />

Arbeitnehmer haben auch in <strong>de</strong>r Probezeit<br />

Anspruch auf ihren Lohn (Lan<strong>de</strong>sarbeitsgericht/LAG<br />

Köln vom 18.3.1998 – 8<br />

Sa 1662/97). Und sie müssen sich auch<br />

nicht mit einem Hungerlohn abspeisen<br />

lassen: Entspricht ein Gehalt nicht min<strong>de</strong>stens<br />

<strong>de</strong>r Hälfte <strong>de</strong>s Tariflohns, liegt<br />

Lohnwucher vor. Das heißt: Die Vereinbarung<br />

ist sittenwidrig und damit nichtig<br />

(Hessisches Lan<strong>de</strong>sarbeitsgericht<br />

vom 7.8.2008 – 9/12 Sa 1118/07).<br />

Ausbildungsdienstverhältnisse<br />

Auch ein Arbeitsverhältnis kann durch<br />

Ausbildung geprägt sein. In solchen<br />

Fällen spricht man von einem Ausbildungsdienstverhältnis.<br />

Typischer Fall<br />

ist die Lehre, bei <strong>de</strong>r ein Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r<br />

in einem Betrieb ausgebil<strong>de</strong>t wird und<br />

daneben die Berufsschule besucht, o<strong>de</strong>r<br />

ein Studieren<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r an einer Dualen<br />

Hochschule zwischen Praxis- und Lehrphase<br />

wechselt. Aber auch dann, wenn<br />

<strong>de</strong>r Arbeitgeber einen Arbeitnehmer<br />

für ein Studium freistellt und weiterhin<br />

<strong>de</strong>n Lohn bezahlt, han<strong>de</strong>lt es sich um ein<br />

Ausbildungsdienstverhältnis.<br />

Wer im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses<br />

steuerpflichtigen<br />

Arbeitslohn bezieht, kann die Ausbildungskosten<br />

unbegrenzt als Werbungskosten<br />

abziehen. Für <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />

sind die gezahlten Entgelte Betriebsausgaben.<br />

Übernommene Weiterbildungskosten<br />

Übernimmt <strong>de</strong>r Steuerberater als<br />

Arbeitgeber Weiterbildungskosten für<br />

seinen Beschäftigten, wird er daran interessiert<br />

sein, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter nach<br />

erfolgreich absolvierter Weiterbildung<br />

<strong>de</strong>r Kanzlei erhalten bleibt. Um diesem<br />

Wunsch „Nachdruck“ zu verleihen,<br />

können Rückzahlungsklauseln vereinbart<br />

wer<strong>de</strong>n. Kündigt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer,<br />

bevor er die Weiterbildung absolviert<br />

hat o<strong>de</strong>r innerhalb einer bestimmten<br />

Zeit nach <strong>de</strong>m Abschluss <strong>de</strong>r Bildungsmaßnahmen,<br />

muss er <strong>de</strong>m Arbeitgeber<br />

die Kosten erstatten.<br />

Der Arbeitgeber kann aber nur <strong>de</strong>n<br />

Betrag zurückverlangen, <strong>de</strong>n er tatsächlich<br />

erbracht hat, höchstens jedoch <strong>de</strong>n<br />

vereinbarten Betrag. Eine Vertragsstrafenvereinbarung<br />

ist unzulässig. Dauer<br />

und Kosten <strong>de</strong>r Ausbildung müssen in<br />

einem angemessenen Verhältnis zum<br />

Zeitraum <strong>de</strong>r anschließen<strong>de</strong>n Bindung<br />

an die Kanzlei <strong>de</strong>s Arbeitgebers stehen.<br />

Bei einer<br />

Dauert die<br />

Maßnahme<br />

bis zu...<br />

2 Monaten 1 Jahr<br />

4 Monaten 2 Jahre<br />

6 Monaten 3 Jahre<br />

2 Jahre 5 Jahre<br />

beträgt die maximale<br />

Bindungsfrist in <strong>de</strong>r<br />

Regel...<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

7/8 _ 13 SteuerConsultant 49


Kanzlei & Persönliches<br />

Kanzleimanagement<br />

Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte/r<br />

Zwei Drittel <strong>de</strong>r Azubis sind Frauen<br />

Rund 17.500 Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> zum/zur Steuerfachangestellten zählte die Bun<strong>de</strong>ssteuerberaterkammer<br />

En<strong>de</strong> 2012. Mit einem Anteil von rund 72 Prozent dominieren hier die Frauen.<br />

davon<br />

davon im Ausbildungsjahr<br />

Steuerberaterkammer insgesamt weiblich männlich 1 2 3<br />

Berlin 542 370 172 279 183 80<br />

Bran<strong>de</strong>nburg 300 220 80 102 90 108<br />

Bremen 221 160 61 83 73 65<br />

Düsseldorf 1.168 781 387 443 382 343<br />

Hamburg 481 324 157 204 164 113<br />

Hessen 1.092 777 315 463 323 306<br />

Köln 1.020 715 305 384 310 326<br />

Mecklenburg-<br />

354 241 113 113 123 118<br />

Vorpommern<br />

München 2.027 1.607 420 706 724 597<br />

Nie<strong>de</strong>rsachsen 2.359 1.681 678 837 783 739<br />

Nordba<strong>de</strong>n 449 337 112 163 154 132<br />

Nürnberg 1.275 985 290 447 442 386<br />

Rheinland-Pfalz 806 578 228 284 264 258<br />

Saarland 260 168 92 121 62 77<br />

Sachsen 496 349 147 180 166 150<br />

Sachsen-Anhalt 316 232 84 112 99 105<br />

Schleswig-Holstein 923 640 283 353 310 260<br />

Stuttgart 858 680 178 302 281 275<br />

Südba<strong>de</strong>n 411 322 89 151 128 132<br />

Thüringen 260 199 61 87 97 76<br />

Westfalen-Lippe 1.832 1.264 568 705 591 536<br />

Bun<strong>de</strong>sgebiet 17.450 12.630 4.820 6.519 5.749 5.182<br />

Quelle: Bun<strong>de</strong>ssteuerberaterkammer, Stand: 31.12.2012<br />

trum, 23 Prozent durch ein Praktikum, 20<br />

Prozent über eine Anzeige in einer Tageszeitung.<br />

Schlussendlich ausschlaggebend für die<br />

Berufswahl waren laut <strong>de</strong>r Umfrage in<br />

31 Prozent <strong>de</strong>r Fälle das Praktikum,<br />

23 Prozent <strong>de</strong>r Fälle eine Person, die im<br />

steuerberaten<strong>de</strong>n Beruf arbeitet und<br />

22 Prozent <strong>de</strong>r Fälle die Eltern sowie<br />

sonstige Familienangehörige o<strong>de</strong>r<br />

Freun<strong>de</strong> (20,5 Prozent).<br />

Weniger wichtig, aber immerhin im Prozente-Ranking<br />

noch zweistellig, sind die<br />

Antworten.<br />

Arbeitsagentur/Berufsinformationszentrum:<br />

14 Prozent,<br />

Interesse/Vorkenntnisse/Recherche/<br />

Berufsberater/Infoveranstaltung/Steuerberater/Probearbeiten/Homepage<br />

Steuerberater/Praktikum/Zufall/Schule/<br />

Nebenjob beim Steuerberater/Lehrer:<br />

13,7 Prozent<br />

sowie eine Stellenanzeige in einer Tageszeitung:<br />

12 Prozent.<br />

Der Einfluss <strong>de</strong>r Arbeitsagenturen respektive<br />

Berufsinformationszentren ist geringer<br />

gewor<strong>de</strong>n. Berufsinformationsveranstaltungen,<br />

egal ob in <strong>de</strong>r Schule, regional o<strong>de</strong>r<br />

überregional, ebenso wie Internetauftritte<br />

spielen kaum eine Rolle, wenn es darum geht,<br />

auf <strong>de</strong>n Beruf aufmerksam zu wer<strong>de</strong>n beziehungsweise<br />

sich für ihn zu entschei<strong>de</strong>n.<br />

Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring<br />

ist feste freie Mitarbeiterin <strong>de</strong>s<br />

SteuerConsultants.<br />

E-Mail: claudia.ossola-haring@haufe.<strong>de</strong><br />

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Kanzlei & Persönliches<br />

Nachrichten<br />

Foto: Steuerberaterverband Köln<br />

Elster neuer DStV-Präsi<strong>de</strong>nt<br />

Seit Mitte Juni steht WP/StB Harald Elster an <strong>de</strong>r Spitze <strong>de</strong>s Deutschen Steuerberaterverban<strong>de</strong>s<br />

(DStV) und folgt damit auf WP/StB Christoph Seewald. Die Wahl fand auf <strong>de</strong>r<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung <strong>de</strong>s DStVs in Rostock statt. Elster war bislang auch Präsi<strong>de</strong>nt<br />

<strong>de</strong>s Steuerberaterverbands Köln.<br />

WP/StB Harald Elster<br />

WP/StB Harald Elster ist seit Mitte Juni Präsi<strong>de</strong>nt<br />

<strong>de</strong>s Deutschen Steuerberaterverbands<br />

e. V., Verband <strong>de</strong>r steuerberaten<strong>de</strong>n und wirtschaftsprüfen<strong>de</strong>n<br />

Berufe (DStV). Die DStV-<br />

Mitglie<strong>de</strong>rversammlung in Rostock wählte<br />

ihn zum Nachfolger von WP/StB Christoph<br />

Seewald, <strong>de</strong>r seit Juni 2009 DStV-Präsi<strong>de</strong>nt<br />

war. Seewald, so <strong>de</strong>r DStV in einer Pressemitteilung,<br />

habe in seiner Amtszeit <strong>de</strong>n DStV<br />

als starken politischen Vertreter <strong>de</strong>r Beraterschaft<br />

für kleine und mittlere Unternehmen<br />

positioniert.<br />

Elster war „in <strong>de</strong>r vorangegangenen Legislaturperio<strong>de</strong>...bereits<br />

Vizepräsi<strong>de</strong>nt sowie<br />

Schatzmeister <strong>de</strong>s DStV“, so <strong>de</strong>r Verband.<br />

Darüber hinaus ist Elster, <strong>de</strong>r seine Kanzlei<br />

im nordrhein-westfälischen Reichshof führt,<br />

seit 2008 Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s Steuerberater-Verbands<br />

e. V. Köln.<br />

Nach Angaben <strong>de</strong>s DStV betonte Elster in seiner<br />

Antrittsre<strong>de</strong>, dass er die Tradition seines<br />

Vorgängers Seewald fortführen wer<strong>de</strong> und<br />

durch konstruktive Anregungen zur Steuerpolitik<br />

<strong>de</strong>n wirtschaftlichen Mittelstand<br />

Deutschlands stärken wolle.<br />

Weitere, neu gewählte DStV-Präsidiumsmitglie<strong>de</strong>r<br />

sind außer<strong>de</strong>m WP/StB Prof. Dr.<br />

Hans-Michael Korth, WP/StB/RB Dr. Peter<br />

Küffner, VBP/StB Franz Plankermann, VBP/<br />

StB Wolfgang Roth und WP/StB Hans-Joachim<br />

Oettinger.<br />

Cebit konzentriert<br />

sich auf Fachbesucher<br />

Die Computermesse Cebit verabschie<strong>de</strong>t<br />

sich vom Publikumsgedanken<br />

und will sich künftig nur noch<br />

auf die Profis konzentrieren.<br />

Auf <strong>de</strong>r Weltleitmesse in Hannover<br />

wer<strong>de</strong> schon von 2014 an nur noch<br />

das sogenannte Business to Business-<br />

Geschäft zwischen <strong>de</strong>n Unternehmen<br />

zu 100 Prozent im Fokus stehen, sagte<br />

Messevorstand Oliver Frese Anfang<br />

Juni in Hannover. Die Branchenschau<br />

trage damit Kun<strong>de</strong>nwünschen<br />

Rechnung. Es gehe künftig verstärkt<br />

darum, Kontakte zu knüpfen und<br />

Abschlüsse anzubahnen. Gleichzeitig<br />

auch Werbeplattform für die Verbraucher<br />

zu sein, stehe angesichts eines<br />

stetig wachsen<strong>de</strong>n Fachbesucheranteils<br />

nicht mehr im Vor<strong>de</strong>rgrund.<br />

Bitkom-Chef Prof. Dieter Kempf<br />

begrüßte die Verän<strong>de</strong>rungen. „Ich<br />

bin sicher, die Cebit wird wie<strong>de</strong>r mehr<br />

Glanz bekommen“, sagte er. Mit <strong>de</strong>m<br />

neuen Konzept dürfte es auch leichter<br />

fallen, mehr hochkarätige Branchengrößen<br />

nach Hannover zu locken.<br />

Mittelstand plant Milliar<strong>de</strong>ninvestitionen<br />

Der Mittelstand plant 2013 Investitionen in Gesamthöhe von<br />

164 Milliar<strong>de</strong>n Euro – eine Steigerung zum Vorjahr um 59 Prozent.<br />

Zu<strong>de</strong>m sollen knapp eine Million neue Stellen entstehen.<br />

Mit diesen Zahlen aus <strong>de</strong>m Capex-Report von GE Capital hebt sich <strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>utsche Mittelstand von vergleichbaren Unternehmen in an<strong>de</strong>ren EU-<br />

Län<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>utlich ab. So ist Polen von 36 auf 24 Milliar<strong>de</strong>n Euro Investitionsvolumen<br />

zurückgefallen. In Großbritannien – hier stieg das Investitionsvolumen<br />

von 42 auf 59 Milliar<strong>de</strong>n – und Frankreich (Steigerung<br />

von 50 auf 63 Milliar<strong>de</strong>n) wollen die Firmen ihre Investitionen mo<strong>de</strong>rat<br />

anheben, Italien verharrt auf rund 80 Milliar<strong>de</strong>n Euro. Der Capex-Report<br />

von GE Capital sondiert halbjährlich die Stimmung <strong>de</strong>s Mittelstan<strong>de</strong>s in<br />

sieben EU-Län<strong>de</strong>rn. Jeweils 325 mittelständische Unternehmen wur<strong>de</strong>n<br />

im ersten Quartal 2013 in Deutschland, Großbritannien, Frankreich,<br />

Italien, Polen, Tschechien und Ungarn repräsentativ befragt.<br />

Deutsche Mittelständler wollen <strong>de</strong>m Report zufolge vor allem in Maschinen<br />

investieren und planen mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von<br />

76,5 Milliar<strong>de</strong>n Euro. 32 Prozent <strong>de</strong>r Unternehmen wollen damit Kapazitäten<br />

für Neuaufträge schaffen, 23 Prozent investieren in Anlagen<br />

für neue Produkte. Auch in <strong>de</strong>n meisten an<strong>de</strong>ren <strong>de</strong>r sieben EU-Län<strong>de</strong>r<br />

stehen Investitionen in Maschinenparks an erster Stelle.<br />

Foto: Rödl & Partner<br />

Rödl feierte 70. Geburtstag<br />

Seinen 70 . Geburtstag hat WP/StB/RA Dr. Bernd Rödl,<br />

Grün<strong>de</strong>r und Seniorpartner <strong>de</strong>r Beratungs- und Prüfungsgesellschaft<br />

Rödl & Partner, En<strong>de</strong> Juni gefeiert.<br />

WP/StB/RA Dr. Bernd Rödl<br />

erblickte am 25.6.1943 das<br />

Licht <strong>de</strong>r Welt und machte<br />

sich 1977 selbstständig.<br />

Dies sollte <strong>de</strong>r Startschuss<br />

für eine beeindrucken<strong>de</strong><br />

Karriere sein: Heute zählt<br />

die Nürnberger Beratungsund<br />

Prüfungsgesellschaft<br />

Rödl & Partner, die in <strong>de</strong>n<br />

Bereichen Rechts-, Steuer- und Unternehmensberatung<br />

sowie Wirtschaftsprüfung aktiv ist, nach eigenen Angaben<br />

3.500 Mitarbeiter in 91 eigenen Nie<strong>de</strong>rlassungen in 40 Län<strong>de</strong>rn.<br />

En<strong>de</strong> 2010 hat sich Bernd Rödl aus <strong>de</strong>r Geschäftsleitung<br />

zurückgezogen – seit<strong>de</strong>m führt eine Geschäftsleitung<br />

mit fünf geschäftsführen<strong>de</strong>n Partnern unter <strong>de</strong>m Vorsitz<br />

seines Sohnes Prof. Dr. Christian Rödl die Geschäfte.<br />

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Fernlehrgang 2013/2014 (Beginn: 03.06.2013)<br />

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Ja, an einem Mustermanuskript bin ich interessiert!<br />

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7/8 _ 13 SteuerConsultant 53


Kanzlei & Persönliches<br />

Nachrichten<br />

Termine<br />

Deutsche Millionäre nur auf Platz 7<br />

Schul<strong>de</strong>nkrise hin, wirtschaftliche Probleme her: Das Privatvermögen in Westeuropa<br />

wächst laut einer Studie. Auch die Zahl <strong>de</strong>r Millionäre nimmt zu. Grund sind die gut<br />

laufen<strong>de</strong>n Aktienmärkte.<br />

Trotz <strong>de</strong>r weiterhin bro<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Schul<strong>de</strong>nkrise<br />

sind die Menschen in Westeuropa reicher<br />

gewor<strong>de</strong>n. Das zumin<strong>de</strong>st hat die Beratungsgesellschaft<br />

Boston Consulting in ihrer<br />

jährlichen Studie „Global Wealth“ errechnet.<br />

Demnach wuchs das Privatvermögen in <strong>de</strong>r<br />

Region im vergangenen Jahr um 5,2 Prozent<br />

auf 35,8 Billionen Dollar. Das sind nach heutigen<br />

Wechselkursen umgerechnet 27,7 Billionen<br />

Euro. „Das kommt vor allem durch die<br />

gut laufen<strong>de</strong>n Aktienmärkte“, sagte Experte<br />

Daniel Kessler bei <strong>de</strong>r Vorstellung <strong>de</strong>r Studie<br />

in New York. Auch Bargeld o<strong>de</strong>r Anleihen<br />

flossen in die Berechnung mit ein, nicht aber<br />

Immobilien.<br />

Noch im Jahr 2011 hatten die Märkte und<br />

damit die Privatvermögen merklich unter <strong>de</strong>n<br />

Wirren <strong>de</strong>r Schul<strong>de</strong>nkrise gelitten. Deutschland<br />

schnitt aber bereits damals besser ab<br />

als viele Nachbarn und konnte auch jetzt<br />

beim Vermögen überdurchschnittlich zulegen<br />

– um 6,2 Prozent. Insgesamt saßen<br />

die Deutschen laut Boston Consultion (BC)<br />

auf 5,2 Billionen Euro. BC zählte alleine in<br />

Deutschland 362.000 Haushalte mit einem<br />

Privatvermögen von einer Million Dollar o<strong>de</strong>r<br />

mehr. Im Jahr 2011 waren es auf vergleichbarer<br />

Basis erst 331.000. Deutschland belegt<br />

damit unter <strong>de</strong>n Nationen <strong>de</strong>n siebten Rang.<br />

In Europa gibt es nur in Großbritannien und<br />

<strong>de</strong>r Schweiz mehr Reiche. Weltweit führen<br />

die USA die Rangliste mit weitem Vorsprung<br />

an (5,9 Millionen) vor Japan (1,5 Millionen)<br />

und China (1,3 Millionen). Die Wohlhaben<strong>de</strong>n<br />

hätten kräftiger zugelegt als <strong>de</strong>r Mittelstand,<br />

erläuterte Kessler. Weltweit gesehen stieg<br />

das Vermögen im vergangenen Jahr um 7,8<br />

Prozent auf 135,5 Billionen Dollar und damit<br />

<strong>de</strong>utlich stärker als im Jahr 2011.<br />

Steuerrecht<br />

21. August unter<br />

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Im Fokus: Praktische Umsetzung<br />

<strong>de</strong>r E-Bilanz in mittelständischen<br />

Unternehmen<br />

• Teilnahmegebühr 98 Euro*<br />

• Veranstalter: <strong>Haufe</strong>-Lexware<br />

GmbH & Co. KG<br />

• Telefon: 0800 7234244<br />

4. September unter<br />

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Steuerrecht aktuell:<br />

Juli, August 2013<br />

• Teilnahmegebühr 98 Euro*<br />

• Veranstalter: <strong>Haufe</strong>-Lexware<br />

GmbH & Co. KG<br />

• Telefon: 0800 7234244<br />

4. und 5. September in Celle<br />

Steuerfachtagung 2013<br />

• Teilnahmegebühr: 380 Euro<br />

• Veranstalter: Steuerberaterverband<br />

Nie<strong>de</strong>rsachsen Sachsen-Anhalt<br />

• Telefon: 0511 / 30762 -0<br />

*Preise zzgl. USt.<br />

5.500 Euro pro Kopf<br />

Die Bun<strong>de</strong>sbürger geben nach einer Prognose<br />

<strong>de</strong>s Marktforschungsunternehmens GfK Geo<br />

Marketing 2013 rund 27 Prozent ihres verfügbaren<br />

Gel<strong>de</strong>s im Einzelhan<strong>de</strong>l aus.<br />

Im Schnitt stehen je<strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sbürger rein mathematisch<br />

im Schnitt 5.500 Euro jährlich für Ausgaben<br />

im Einzelhan<strong>de</strong>l zur Verfügung, teilte die<br />

Gesellschaft in Bruchsal bei Karlsruhe mit. Die Einzelhan<strong>de</strong>lskaufkraft<br />

gilt als wichtige Kennziffer für<br />

Händler. Beim Pro-Kopf-Wert gibt es aber regionale<br />

Unterschie<strong>de</strong>: Bewohner <strong>de</strong>s hessischen Hochtaunuskreis<br />

2013 kommen auf durchschnittlich knapp<br />

7.250 Euro, im sächsischen Landkreis Görlitz sind<br />

es nur rund 4.600 Euro. Insgesamt errechnet Gfk<br />

Geo eine Einzelhan<strong>de</strong>lskaufkraft von 450,1 Milliar<strong>de</strong>n<br />

Euro für ganz Deutschland, eine Steigerung<br />

um 1,7 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.<br />

Alternativ bestehe aber auch die Möglichkeit, so<br />

GfK Geo, dass überdurchschnittliche Einkommen<br />

in Mieten, Immobilien o<strong>de</strong>r Luxusgüter fließen.<br />

Steuerkanzleien digital ganz vorne<br />

Die Initiative Antrieb Mittelstand hat sich mit <strong>de</strong>m Digitalisierungsgrad<br />

im <strong>de</strong>utschen Mittelstand beschäftigt. Dabei haben die<br />

Steuerberater mitunter das beste Ergebnis erzielt.<br />

„Wie digital ticken kleine und mittlere Betriebe in Deutschland?“ Um eine<br />

Antwort auf diese Frage zu bekommen, hat „Antrieb Mittelstand“ – ein<br />

Zusammenschluss von IT- und Telekommunikationsunternehmen, <strong>de</strong>r<br />

Telekom und <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sverband mittelständische Wirtschaft (BVMW)<br />

aus <strong>de</strong>m Jahr 2012 – 1.550 IT-Entschei<strong>de</strong>r aus Unternehmen unterschiedlicher<br />

Wirtschaftszweige zu ihrem Internetnutzungsverhalten befragt.<br />

Konkret ging es im „Digitalisierungsbarometer“ um die Bereiche Online-<br />

Vermarktung, IT/TK-gestützte Prozesse, Mobiles Arbeiten und Cloud<br />

Services. Anhand sogenannter Digitalisierungspunkte (DP) soll das<br />

Barometer anzeigen, wie intensiv sich die einzelnen Branchen mit <strong>de</strong>m<br />

Thema auseinan<strong>de</strong>rsetzen. Dem Durchschnitt wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Wert 100 DP<br />

zugewiesen.<br />

Platz eins mit 125 DP belegen <strong>de</strong>mnach die „professionellen Dienstleistungen“.<br />

Dazu zählen die Studienautoren zum Beispiel Rechts-,<br />

Steuer- und Unternehmensberatungen sowie Wirtschaftsprüfungen<br />

und Ingenieurbüros. Platz zwei belegen mit 117,4 DP Firmen aus <strong>de</strong>m<br />

Bereich „Finanzen/Versicherungen/Immobilien“. Den größten Aufholbedarf<br />

haben das Gastgewerbe sowie Firmen aus <strong>de</strong>m Gesundheits- und<br />

Sozialwesen. Der Han<strong>de</strong>l kommt auf 109,4 DP. Auffallend: Je größer das<br />

Unternehmen, <strong>de</strong>sto digitaler die Betriebsabläufe.<br />

54 SteuerConsultant 7/8 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Anzeigen<br />

Karriere & Kontakte<br />

GbR, OHG, KG und GmbH & Co. KG<br />

Worauf es in Steuerfragen ankommt …<br />

Rechtsstand:<br />

1. März 2013<br />

Die Autoren erläutern die Besteuerung <strong>de</strong>r Personengesellschaften<br />

und Mischrechtsformen. Die Themen<br />

sind: die zivilrechtlichen Grundlagen, die Übertragung<br />

von Wirtschaftsgütern und <strong>de</strong>r Gesellschafterwechsel.<br />

Darüber hinaus geht es um die Beschränkung <strong>de</strong>s<br />

Verlustausgleichs, die Betriebsaufspaltung und die<br />

Besteuerung <strong>de</strong>r GmbH & Co.KG. Die 6. Auflage berücksichtigt<br />

die aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung<br />

sowie jüngste Gesetzesän<strong>de</strong>rungen.<br />

Kompakter Überblick über die wesentlichen Steueraspekte<br />

Mit zahlreichen Fallbeispielen und Schaubil<strong>de</strong>rn<br />

Niehus/Wilke<br />

Die Besteuerung <strong>de</strong>r Personengesellschaften<br />

6., aktual. und überarb. Auflage 2013. 404 S., 14 s/w Abb. Kart.<br />

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ISBN 978-3-7910-3278-8<br />

978-3-7992-6716-8<br />

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7/8 _ 13 SteuerConsultant 55


Kanzlei & Persönliches<br />

Serie Kanzleimanagement<br />

Markenbildung<br />

Einfach, kurz<br />

und knackig<br />

Eine Marke gibt uns Orientierung, liefert Informationen über Produkte<br />

o<strong>de</strong>r Dienstleistungen, vermittelt Sicherheit und hilft bei <strong>de</strong>r Selbstdarstellung.<br />

Das gilt für Unternehmen wie auch für Steuerkanzleien.<br />

Eine Marke spricht gleichzeitig Verstand und<br />

Emotionen an. Nicht nur Hersteller von Produkten,<br />

auch Dienstleister wie Steuerberater<br />

können sich durch ihren Expertenstatus als<br />

Marke etablieren. Eine Marke ist eine Kombination<br />

aus Abgrenzung von an<strong>de</strong>ren Anbietern,<br />

einem Versprechen an <strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n<br />

und gekonntem Marketing. Der erste Schritt<br />

besteht also darin, herauszufin<strong>de</strong>n, was Sie<br />

beson<strong>de</strong>rs macht – nicht nur in Ihren Leistungen,<br />

ebenso in Ihrer Philosophie. Diese<br />

Eigenschaften bil<strong>de</strong>n in weiterer Folge das<br />

Versprechen. Das Marketing sorgt letztendlich<br />

für die Bekanntheitssteigerung, Imagepflege<br />

und ihren Wie<strong>de</strong>rerkennungswert.<br />

Informationen innerhalb<br />

von Sekun<strong>de</strong>n parat<br />

Sie sehen ein gelbes „M“ und innerhalb eines<br />

Sekun<strong>de</strong>nbruchteils wer<strong>de</strong>n zahlreiche Informationen<br />

und Emotionen beim Konsumenten<br />

hervorgerufen. Die Re<strong>de</strong> ist vom McDonalds-<br />

Logo. Ein gefärbter Buchstabe, <strong>de</strong>r weltweit<br />

wie<strong>de</strong>rerkannt wird und ein Großunternehmen<br />

symbolisiert. In Verbindung mit<br />

<strong>de</strong>m berühmten Slogan „Ich liebe es!“ ist<br />

die Botschaft gelungen transportiert. Keine<br />

grafischen Meisterleistungen, keine großen<br />

Markus<br />

Danninger<br />

ist Geschäftsführer <strong>de</strong>r<br />

Atikon Marketing &<br />

Werbung im oberösterreichischen<br />

Leonding.<br />

Atikon hat sich auf<br />

das Marketing und die<br />

Homepagegestaltung<br />

für Steuerberater<br />

spezialisiert. E-Mail: markus.danninger@<br />

atikon.com, www.atikon.com<br />

Worte. Statt<strong>de</strong>ssen assoziieren die Kun<strong>de</strong>n<br />

mit <strong>de</strong>m Logo einen Clown, Hamburger, Kaffee,<br />

Spielzeug und die hübsche Bedienung<br />

aus <strong>de</strong>r Fernsehwerbung. Egal in welche<br />

McDonalds-Filiale Kun<strong>de</strong>n weltweit gehen –<br />

sie wissen immer, dass sie eine bestimmte<br />

Anzahl bestimmter Produkte erwartet, die<br />

sie bereits von „ihrer“ McDonalds-Filiale zu<br />

Hause kennen. Der eine o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re erinnert<br />

sich vielleicht gar an ein Gefühl <strong>de</strong>r Erleichterung,<br />

als er einst in einer frem<strong>de</strong>n Stadt<br />

um Mitternacht auf <strong>de</strong>r Suche nach etwas<br />

Essbaren unterwegs war und das gelbe „M“<br />

erblickt hat.<br />

Was also sagt uns das? Eine Marke vereint<br />

eine enorme Funktions- und Informationsfülle.<br />

Zugleich gilt aber auch folgen<strong>de</strong> Erkenntnis:<br />

Es gibt keine Marke ohne Logo! Das Logo<br />

selbst gilt als Symbol und steht für die Einzigartigkeit<br />

und Kompetenz <strong>de</strong>s Steuerberaters<br />

und seiner Kanzlei. Ein Kanzleislogan<br />

unterstreicht <strong>de</strong>ssen Aussage.<br />

Was macht ein Logo zu einer aussagekräftigen<br />

und wie<strong>de</strong>rerkennbaren Visitenkarte<br />

Ihrer Kanzlei? Die wichtigste Formel hierzu<br />

steckt in drei Buchstaben: „EKK“ = einfach,<br />

kurz und knackig!<br />

Logo sollten Kin<strong>de</strong>r spielend<br />

nachzeichnen können<br />

Einfach be<strong>de</strong>utet, dass das Logo von einem<br />

Kind spielend nachgezeichnet wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Design und Inhalt <strong>de</strong>s Logos sollen einen<br />

Bezug zu <strong>de</strong>n Dienstleistungen und <strong>de</strong>r Philosophie<br />

<strong>de</strong>r Steuerkanzlei herstellen und so<br />

eine rasche Assoziation in <strong>de</strong>n Köpfen <strong>de</strong>r<br />

Mandanten bewirken. Nicht zuletzt sollte das<br />

Kanzleilogo einprägsam und unverwechselbar<br />

sein. Prominentes Beispiel: „Haribo<br />

macht Kin<strong>de</strong>r froh!“ Dieser Slogan folgt exakt<br />

<strong>de</strong>n EKK-Grundsätzen. Die Folge: Man kennt<br />

ihn, ob jung, ob alt – innerhalb von Sekun<strong>de</strong>n<br />

ist eine Verknüpfung mit <strong>de</strong>n Fruchtgummis<br />

hergestellt.<br />

» Serienplaner<br />

Teil 78 –<br />

SteuerConsultant 6/2013<br />

Suchmaschinenoptimierung<br />

Teil 79 –<br />

SteuerConsultant 7-8/2013<br />

Vom Expertenzum<br />

Markenstatus<br />

Teil 80 –<br />

SteuerConsultant 9/2013<br />

Weiterbildung<br />

Abonnenten-Service<br />

Abonnenten können im Internet<br />

unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

das Themenarchiv nutzen und<br />

unter an<strong>de</strong>rem alle Teile <strong>de</strong>r Serie<br />

„Marketing“ kostenlos nachlesen.<br />

Der Slogan ist wie ein Wahlspruch für Ihre<br />

Kanzlei. Neben Wortspiel und Reim gibt es<br />

zahlreiche weitere Formen, wie dieser aufgebaut<br />

sein kann. Wichtig ist, dass Slogan<br />

sowie Kanzleiname im Gedächtnis bleiben,<br />

einfach und verständlich sind und Ihre Kanzlei<br />

repräsentieren.<br />

Damit sich Ihre Kanzlei als Marke etablieren<br />

kann, muss gezielte Kommunikation betrieben<br />

wer<strong>de</strong>n. Sie müssen sich mit Ihrem<br />

Markenzeichen nach außen präsentieren<br />

und Bekanntheit sowie ein positives Image<br />

erreichen. Je öfter potenzielle o<strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong><br />

Mandanten mit Ihrem Logo konfrontiert<br />

wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>sto stärker verankert sich dieses<br />

in Ihrem Gedächtnis. Vergessen Sie daher<br />

nicht, dass Sie all Ihre PR- und Marketingmaßnahmen<br />

mit Logo und Slogan versehen.<br />

Nur durch Kontinuität kann Erfolg erreicht<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

56 SteuerConsultant 7/8 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Merkwürdigkeiten <strong>de</strong>r Steuerberatung<br />

Kanzlei & Persönliches<br />

Übersteuert<br />

Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring,<br />

Professorin an <strong>de</strong>r SRH Hochschule für<br />

Wirtschaft und Medien Calw, Ihringen<br />

Unorthodoxe Steuerfinessen vor<br />

<strong>de</strong>n Verwaltungsgerichten<br />

Was haben Hindu-Tempel, muslimische Gemein<strong>de</strong>n und Gartenhäuschen<br />

in Deutschland gemeinsam? Sie beschäftigen<br />

Verwaltungsgerichte. Und das mit Steuerfolgen. Das Land<br />

Nordrhein-Westfalen wur<strong>de</strong> vom Verwaltungsgericht Arnsberg<br />

(vom 7.6.2013, 12 K 2195/12, nicht rechtskräftig) verpflichtet,<br />

<strong>de</strong>n Trägerverein <strong>de</strong>s Hindu-Tempels in Hamm-Uentrop als Körperschaft<br />

<strong>de</strong>s öffentlichen Rechts anzuerkennen. In Hessen<br />

wur<strong>de</strong> erstmals in Deutschland eine muslimische Vereinigung,<br />

die Gemein<strong>de</strong> Ahmadiyya Muslim Jamaat (AMJ), als Körperschaft<br />

<strong>de</strong>s öffentlichen Rechts anerkannt. Die Entscheidung<br />

sei schon im April 2013 gefallen, bekannt wur<strong>de</strong> sie erst im<br />

ersten Juni-Drittel. Die Zeugen Jehova kämpfen <strong>de</strong>rzeit ebenfalls<br />

um ihre Anerkennung. In allen Fällen geht es – auch – um<br />

die Möglichkeit, „Kirchen“steuer zu erheben. Diese Finanzierungsform,<br />

bei <strong>de</strong>r die Finanzverwaltung „die Arbeit“ macht,<br />

gibt es so nur in Deutschland.<br />

Was <strong>de</strong>n Religionsgemeinschaften lieb ist, frommt auch <strong>de</strong>n<br />

Kommunen. Sie dürfen jetzt bei Gartenhäuschen auf (Zweitwohnungs-)Steuermehreinnahmen<br />

hoffen. Zumin<strong>de</strong>st wenn<br />

es nach <strong>de</strong>m Verwaltungsgericht Gießen (Urteil vom 13.6.2013,<br />

8 K 907/12) geht. Denn: Was braucht <strong>de</strong>r Mensch schon in einer<br />

Wohnung? Strom, Wasser, Küche(nnische) und Toilette. Weiterer<br />

„Luxus“ muss nicht sein. Je<strong>de</strong>nfalls dann nicht, wenn <strong>de</strong>r<br />

Wohnungsbegriff in <strong>de</strong>r kommunalen Satzung entsprechend<br />

„spartanisch“ formuliert ist. Und natürlich, wenn die Satzung<br />

das Wohnen in <strong>de</strong>n Gartenhäuschen nicht grundsätzlich verbietet.<br />

Im Streitfall ging es um einen Steuerbescheid <strong>de</strong>r Stadt Grünberg,<br />

mit <strong>de</strong>m für das Jahr 2011 eine Zweitwohnungssteuer von<br />

immerhin 161,18 EUR für eine Gartenhütte festgesetzt wor<strong>de</strong>n<br />

ist. Klamme Kämmerer wer<strong>de</strong>n so ermutigt, die Satzungen ihrer<br />

Kommune bei <strong>de</strong>r Suche nach weiteren Einnahmemöglichkeiten<br />

auch mal kreativ auszulegen.<br />

Rainer Kambeck,<br />

Leiter <strong>de</strong>r Steuerabteilung <strong>de</strong>s<br />

Deutschen Industrie- und Han<strong>de</strong>lskammertages,<br />

Berlin<br />

Keine Stigmatisierung legaler<br />

Steuergestaltungen<br />

Steuerbetrügern das Handwerk legen – das war das beherrschen<strong>de</strong><br />

Thema <strong>de</strong>s EU-Gipfels En<strong>de</strong> Mai in Brüssel. Teilnehmer<br />

bezeichneten die Ergebnisse als wichtigen Schritt für Europa.<br />

Dem ist zuzustimmen – mit Einschränkungen.<br />

Es steht außer Frage, dass Steuerhinterziehung wirksamer<br />

bekämpft wer<strong>de</strong>n muss und Steuersysteme fairer und effektiver<br />

gestaltet wer<strong>de</strong>n müssen. Dabei müssen die Kompetenzen<br />

<strong>de</strong>r Mitgliedstaaten gewahrt bleiben. Schließlich haben sie –<br />

zumin<strong>de</strong>st bei <strong>de</strong>n direkten Steuern – die Regelungshoheit.<br />

Unterschiedliche Regelungen in <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten dürfen<br />

nicht zur gesetzeswidrigen Steuerhinterziehung missbraucht<br />

wer<strong>de</strong>n. Deshalb<br />

ist die Transparenz über erzielte Kapitaleinkünfte nicht nur in<br />

Europa, son<strong>de</strong>rn auch weltweit ein wichtiges Ziel. Mehr Transparenz<br />

bietet auch die bereits im Entwurf vorliegen<strong>de</strong>, EU-weite<br />

Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer.<br />

Die Gipfelbeschlüsse zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug<br />

wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Wirtschaft kritisch bewertet.<br />

Wenn die Steuerschuld nur bei bestimmten grenzüberschreiten<strong>de</strong>n<br />

Geschäften auf <strong>de</strong>n Dienstleistungsempfänger<br />

verlagert wird, belastet das <strong>de</strong>n Binnenmarkt massiv.<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

7/8 _ 13 SteuerConsultant 57


IMPRESSUM<br />

VORSCHAU<br />

September 2013<br />

> Die Ausgabe 9/2013 erscheint am 6.9.2013<br />

ISSN 1866-8690, 6. Jahrgang<br />

Zitiervorschlag: StC 2013, H 4, S. 34.<br />

Verlag:<br />

<strong>Haufe</strong>-Lexware GmbH & Co. KG<br />

Munzinger Straße 9<br />

D-79111 Freiburg<br />

Verlagsleitung: Reiner Straub<br />

Tel. 0761 898-0<br />

www.haufe.<strong>de</strong>, www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Redaktion:<br />

RAin/FAStR Anke Kolb-Leistner<br />

(Chefredakteurin), Tel. -3213, Fax -99-3213<br />

E-Mail: anke.kolb-leistner@haufe-lexware.com<br />

Rüdiger Frisch (Chef vom Dienst),<br />

Tel. -3214, Fax -99-3214<br />

E-Mail: ruediger.frisch@haufe-lexware.com<br />

Freie Mitarbeiter:<br />

Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring<br />

E-Mail: claudia.ossola-haring<br />

@haufe-lexware.com<br />

Manfred Ries (Chefreporter)<br />

E-Mail: manfred.ries@haufe-lexware.com<br />

Redaktionsassistenz:<br />

Brigitte Pelka, Tel. 0761 898-3921,<br />

Fax -99-3921, Sabine Schmie<strong>de</strong>r,<br />

Tel. 0761 898-3032, Fax -99-3032,<br />

E-Mail: redaktion@steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Autoren dieser Ausgabe:<br />

RAin/FAStR Susanne Christ, Stefan Gneiting,<br />

Yvonne Göpfert, Alexan<strong>de</strong>r Heintze, Robert<br />

Kracht, Dirk Kun<strong>de</strong>, RA Dr. Stefan Lammel,<br />

Horst Marburger, RA Jan Henning Martens,<br />

Alexandra Nautsch, Dr. Jörg Richter, Jürgen<br />

Wittlinger<br />

Grafik/Layout:<br />

Maria Nefzger, Hanjo Tews<br />

Druck:<br />

Firmengruppe Appl,<br />

Echter Druck, Würzburg<br />

Mitglied <strong>de</strong>r Informationsgemeinschaft<br />

zur Feststellung <strong>de</strong>r Verbreitung<br />

von Werbeträgern e.V. (IVW)<br />

Anzeigen-Verkauf:<br />

Bernd Junker (Anzeigenleitung),<br />

Tel. 0931 2791-556<br />

bernd.junker@haufe-lexware.com<br />

Oliver Cekys, Tel. 0931 2791-731<br />

oliver.cekys@haufe-lexware.com<br />

Thomas Horejsi, Tel. 0931 2791-451<br />

thomas.horejsi@haufe-lexware.com<br />

Yvonne Göbel (Anzeigendisposition),<br />

Tel. 0931 2791-470, Fax -477<br />

E-Mail: anzeigen@steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

Erscheinungsweise:<br />

11 x im Jahr<br />

Abo-Service:<br />

<strong>Haufe</strong> Service Center GmbH<br />

Postfach, 79091 Freiburg<br />

Telefon 0800 7234253 (kostenlos),<br />

Fax 0800 5050446 (kostenlos),<br />

E-Mail: zeitschriften@haufe.<strong>de</strong><br />

Bezugspreis:<br />

Inland: 208 Euro<br />

(MwSt. und Versand inklusive)<br />

Für Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Steuerberaterverbands<br />

Nie<strong>de</strong>rsachsen Sachsen-Anhalt e.V. ist <strong>de</strong>r<br />

Bezug mit <strong>de</strong>r Zahlung ihres Mitgliedsbeitrags<br />

abgegolten.Bezieher <strong>de</strong>r Steuerrechtsdatenbank<br />

„<strong>Haufe</strong> Steuer Office Professional<br />

Kanzlei Edition“ erhalten SteuerConsultant<br />

im Rahmen ihres Abonnements.<br />

In <strong>de</strong>n mit Namen versehenen Beiträgen wird<br />

die Meinung <strong>de</strong>r Autoren wie<strong>de</strong>rgegeben.<br />

Nachdruck und Speicherung in elektronischen<br />

Medien nur mit aus drück licher<br />

Genehmigung <strong>de</strong>s Verlags und unter voller<br />

Quellenangabe. Für eingesandte Manuskripte<br />

und Bild materialien, die nicht ausdrücklich<br />

angefor<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong>n, übernimmt<br />

<strong>de</strong>r Verlag keine Haftung.<br />

»<br />

»<br />

Weitere<br />

Topthema<br />

Haftungsfalle Selbstanzeigeberatung<br />

Noch nie war die Anzahl <strong>de</strong>r Selbstanzeigen gemäß § 371 AO<br />

so hoch wie <strong>de</strong>rzeit. Deren Voraussetzungen wur<strong>de</strong>n durch das<br />

Schwarzgeldbekämpfungsgesetz im Jahr 2011 und die restriktive<br />

Rechtsprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs in <strong>de</strong>n letzten Jahren<br />

erheblich verschärft. Dies bringt beson<strong>de</strong>re Anfor<strong>de</strong>rungen an<br />

<strong>de</strong>n steuerlichen Berater mit sich.<br />

Themen<br />

Bilanzierung<br />

Der Bun<strong>de</strong>sfinanzhof hat <strong>de</strong>n subjektiven Fehlerbegriff im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r Bilanzerstellung aufgegeben. Dies hat für die Beratungspraxis<br />

weitreichen<strong>de</strong> Folgen.<br />

Besteuerungsverfahren<br />

Das Verwertungsverbot hinsichtlich sog. Zufallserkenntnisse im<br />

Besteuerungsverfahren war Gegenstand einer aktuellen Entscheidung<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzhofs.<br />

För<strong>de</strong>rprogramme<br />

För<strong>de</strong>rprogramme sind für einige Unternehmen, ob vorübergehend<br />

o<strong>de</strong>r längerfristig, wichtig für die Entwicklung. Steuerberater<br />

sollten die Möglichkeiten für ihre Mandanten unbedingt nutzen.<br />

Netzwerke<br />

Es gibt viele Internetnetzwerke, doch auch herkömmliche Netzwerke<br />

wie (Sport-)Vereine o<strong>de</strong>r Zusammenschlüsse ähnlich ausgerichteter<br />

Steuerkanzleien können dabei helfen, die Zahl <strong>de</strong>r Mandanten<br />

zu erhöhen o<strong>de</strong>r Beziehungen zu Altmandaten zu festigen.<br />

58 SteuerConsultant 7/8 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>


Stollfuß Medien<br />

IHRE VERBINDUNG ZUM STEUERRECHT<br />

„Das Schwert <strong>de</strong>s Beraters“*<br />

Unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r<br />

aktuellen Entscheidung <strong>de</strong>s BVerfG<br />

v. 19.3.2013 zur Zulässigkeit von<br />

„Deals“ im Straf prozess!<br />

Begegnen Sie <strong>de</strong>m verstärkten<br />

Fahndungsdruck<br />

In Zeiten, in <strong>de</strong>nen die Politik über <strong>de</strong>n Kauf<br />

von Daten-CDs streitet und <strong>de</strong>r „Kapitalflucht“<br />

ins Ausland verstärkt <strong>de</strong>n Kampf ansagt, sehen<br />

sich steuerliche Berater und Steuerstrafverteidiger<br />

vermehrt <strong>de</strong>n Fragen <strong>de</strong>r Mandanten<br />

ausgesetzt. Das Handbuch Steuerstrafrecht<br />

liefert hierfür die Antworten.<br />

Es erläutert praxisgerecht die einzelnen<br />

Tat bestän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts<br />

und die durch das<br />

Schwarzgeldbekämpfungsgesetz einge führten<br />

Verschärfungen im Bereich <strong>de</strong>r Selbstanzeige.<br />

Für die steuerstrafrechtliche Beratung relevante<br />

steuerliche Problemfälle wer<strong>de</strong>n verständlich<br />

dargelegt und Lösungsansätze aufgezeigt.<br />

Die Erläuterungen wer<strong>de</strong>n ergänzt durch eine<br />

ausführliche Beschreibung <strong>de</strong>r einzelnen Stationen<br />

<strong>de</strong>s Steuerstrafverfahrens sowie durch<br />

wertvolle Hinweise zur Verteidigung betroffener<br />

Mandanten. Auch die Gefahr steuerstrafund<br />

bußgeldrechtlicher Verantwortlichkeit <strong>de</strong>s<br />

Beraters wird behan<strong>de</strong>lt.<br />

* Rechtsanwalt Rudolf Stahl, Köln, zur 4. Auflage, in KÖSDI 12/1999, 12247.<br />

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Die inhaltlichen Schwerpunkte<br />

• Einzelfälle <strong>de</strong>r Steuerhinterziehung:<br />

z.B. gewerbliche Einkünfte (u.a. mit Ausführungen<br />

zu „nützlichen Aufwendungen“),<br />

Kapital einkünfte, Lohnsteuer, vGA,<br />

Erbschaftsteuer, Umsatzsteuervoranmeldungen,<br />

Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten<br />

bei ausländischen Basisgesellschaften<br />

• Selbstanzeige (z.B. Abschaffung <strong>de</strong>r<br />

Teilselbstanzeige, Ausschluss bei Ent<strong>de</strong>ckung<br />

<strong>de</strong>r Tat o<strong>de</strong>r Überschreiten<br />

<strong>de</strong>r 50.000 €- Grenze)<br />

• Verwertbarkeit von Bankdaten-CDs<br />

• Legalisierung von Auslandsvermögen<br />

• Schweizer Steuerstrafrecht/Rechtsund<br />

Amtshilfe<br />

• Zollstrafrecht<br />

Autoren<br />

Das Autorenteam besteht aus erfahrenen<br />

Rechtsanwälten <strong>de</strong>r renommierten Kanzlei<br />

Wannemacher & Partner sowie weiteren<br />

ausgewiesenen Experten auf <strong>de</strong>m Gebiet<br />

<strong>de</strong>s Steuerstrafrechts.<br />

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wobei die rechtzeitige Absendung genügt. Kosten und Gefahr <strong>de</strong>r Rücksendung trägt <strong>de</strong>r Lieferant. Ihre Stollfuß Medien GmbH & Co. KG,<br />

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E-Mail: bestellung@stollfuss.<strong>de</strong><br />

Wannemacher & Partner<br />

Steuerstrafrecht<br />

Name<br />

Exp. Handbuch, DIN A5,<br />

6. Aufl. 2013, kart., 1.174 Seiten.<br />

Preis € 149,–<br />

ISBN 978-3-08-371326-5<br />

Anz. Alternative: Zugang zur<br />

Online-Datenbank ohne Print<br />

Preis mtl. € 11,–<br />

(Nutzungsdauer mind. 1 Jahr)<br />

ISBN 978-3-08-181300-4<br />

Mehrfachnutzung auf Anfrage<br />

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Telefon<br />

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Datum/Unterschrift<br />

WKN 00630<br />

Stand: Mai 2013. Preisän<strong>de</strong>rungen und Irrtum vorbehalten.


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Kanzleien. Wer das in <strong>de</strong>n Griff<br />

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