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www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Mat.-Nr. 03053-5157 17,80 EURO<br />
SteuerConsultant<br />
Die kompakte Information für steuer- und wirtschaftsberaten<strong>de</strong> Berufe<br />
7-8/2013<br />
Steuerrecht<br />
Steuerrechtliche Auswirkungen <strong>de</strong>s Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes ~ Dipl.-Finw. Robert Kracht 21<br />
Das Besteuerungsverfahren in <strong>de</strong>r Insolvenz ~ RAin/FAStR Susanne Christ 24<br />
Beratungspraxis<br />
Bestellung von Realsicherheiten ~ RA Dr. Stefan Lammel, RA Dr. Jan Henning Martens 13<br />
Aufgaben <strong>de</strong>s Arbeitgebers bei <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r Krankenkasse ~ Horst Marburger 26<br />
Kanzleimanagement<br />
Mobile Anwendungen – Kanzleisoftwareanbieter bieten spezielle Lösungen an 40<br />
Nachwuchs – Der Beruf <strong>de</strong>s Steuerfachangestellten muss künftig noch interessanter wer<strong>de</strong>n 48<br />
Einzelfragen und steuerliche Optimierung<br />
Brennpunkt Fotovoltaik<br />
Mit zahlreichen Gestaltungshinweisen >> 16
EDITORIAL<br />
Goldfinger abgesetzt<br />
Anke Kolb-Leistner, Chefredakteurin<br />
Das Original erhielt seinerzeit <strong>de</strong>n Oscar als Preis für die besten Toneffekte. Doch<br />
melodischer Soundtrack und roter Teppich sind nicht die Assoziationen, die<br />
Steuerberater <strong>de</strong>rzeit beim Thema Goldfinger haben. Denn das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz,<br />
in <strong>de</strong>m das En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Goldfinger-Mo<strong>de</strong>lls festgeschrieben<br />
wird, sorgt vor allem für viel Arbeit in <strong>de</strong>n Steuerpraxen. Der Konsens zu<br />
diesem Gesetz, <strong>de</strong>r nach langen Auseinan<strong>de</strong>rsetzungen zwischen Bund und<br />
Län<strong>de</strong>rn Anfang Juni im Vermittlungsausschuss gefun<strong>de</strong>n wur<strong>de</strong>, enthält neben<br />
<strong>de</strong>r Neuregelung <strong>de</strong>r Rohstoffkäufe eine Vielzahl von Einzelfallregelungen, die<br />
umgesetzt wer<strong>de</strong>n müssen. So sieht <strong>de</strong>r Kompromiss etwa in <strong>de</strong>r Erbschaftsteuer<br />
Einschränkungen unter an<strong>de</strong>rem bei <strong>de</strong>n Cash-GmbHs vor. Bei <strong>de</strong>r Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer<br />
soll die Möglichkeit für Immobilienunternehmen begrenzt wer<strong>de</strong>n,<br />
durch Anteilstausch über sog. RETT-Blocker die Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer zu vermei<strong>de</strong>n.<br />
Zu <strong>de</strong>n diversen Maßnahmen zur Vermeidung von Steuerumgehungen sind<br />
auch zahlreiche Vorschriften <strong>de</strong>s nicht zustan<strong>de</strong> gekommenen Jahressteuergesetzes<br />
2013 integriert wor<strong>de</strong>n. Hier reicht die Bandbreite etwa von einer Entlastung<br />
<strong>de</strong>r privaten Nutzung von betrieblichen Elektrofahrzeugen über die Ausweitung<br />
<strong>de</strong>s Pflege-Pauschbetrags auf <strong>de</strong>n EU- und EWR-Raum bis hin zur<br />
Beschränkung <strong>de</strong>s Abzugs von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung.<br />
Einen kompakten Überblick <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rungen stellt Ihnen Dipl.-Finw. Robert<br />
Kracht, Bonn, in seinem Beitrag ab Seite 21 vor.<br />
Eine anregen<strong>de</strong> Lektüre wünscht Ihnen<br />
Ihre<br />
Anke Kolb-Leistner<br />
RAin/FAStR<br />
SteuerConsultant Fachbeirat<br />
Um „SteuerConsultant“ für die Leser optimal zu gestalten, hat die Redaktion einen prominent besetzten<br />
Fachbeirat ins Leben gerufen, <strong>de</strong>r sie unterstützt:<br />
StB Prof. Dr. Dieter Endres, Vorstand Pricewaterhouse Coopers, Frankfurt am Main; vBP/StB Dr. Harald Grürmann, Präsidiumsmitglied<br />
BStBK, Lüneburg; Prof. Dr. Johanna Hey, Direktorin <strong>de</strong>s Instituts für Steuerrecht <strong>de</strong>r Uni Köln; WP/StB Gunther Hübner, Partner bei Hübner<br />
& Hübner, Wien; Prof. Dr. Monika Jachmann, Richterin am BFH, München; WP/StB Prof. Dr. H.-Michael Korth, Vizepräsi<strong>de</strong>nt DStV,<br />
Hannover; CFP/CEP Dr. Jörg Richter, Geschäftsführer Institut für Qualitätssicherung und Prüfung von Finanzdienstleistungen GmbH,<br />
Hannover; WP/StB/RA Dr. Bernd Rödl, Geschäftsführen<strong>de</strong>r Gesellschafter bei Rödl & Partner, Nürnberg; WP/StB Dr. Ferdinand Rüchardt,<br />
Vorstand Ecovis, München; RA Dr. Rolf Schwedhelm, Partner bei Streck, Mack, Schwedhelm, Köln; RA Dr. Alexan<strong>de</strong>r George Wolf,<br />
Hauptgeschäftsführer StB-Verband Nie<strong>de</strong>rsachsen Sachsen-Anhalt, Hannover.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
7/8 _ 13 SteuerConsultant 3
Inhalt<br />
Fakten & Nachrichten > 06<br />
Aktuelle Urteile, Verwaltungsanweisungen und neue gesetzliche Regelungen mit Praxishinweisen mit u. a. folgen<strong>de</strong>n Beiträgen:<br />
07 Einkommensteuer<br />
Abgrenzung zwischen berufsüblichen und außeror<strong>de</strong>ntlichen<br />
Einkünften eines Rechtsanwalts<br />
08 Doppelte Haushaltsfühung bei gemeinsamem<br />
Haushalt von Eltern und Kin<strong>de</strong>rn<br />
10 Umsatzsteuer<br />
EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug <strong>de</strong>s Gründungsgesellschafters<br />
einer GbR<br />
11 Abgabenordnung<br />
Keine Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung<br />
bei Anonymität <strong>de</strong>r mutßmaßlichen Haupttäter<br />
13 Aktueller Beratungsanlass Wirtschaftsrecht<br />
Bestellung von Realsicherheiten im Gesellschaftsrecht<br />
RA Dr. Stefan Lammel, RA Dr. Jan Henning Martens, Freiburg<br />
14 Checkliste Vereine und Stiftungen<br />
Ehrenamtsstärkungsgesetz<br />
15 Praxis Vermögensgestaltung<br />
Honorarberatung<br />
Dr. Jörg Richter, Hannover<br />
>> Den Monat im Überblick fin<strong>de</strong>n Sie auf > Seite 6<br />
FAchBeiträge > 16<br />
» Steuerrecht<br />
21 Steuerrechtliche Auswirkungen <strong>de</strong>s<br />
Amtshilfericht linie-Umsetzungsgesetzes<br />
Bund und Län<strong>de</strong>r einigten sich nach monatelangem<br />
Streit im Vermittlungsausschuss darauf, dass Unternehmen,<br />
Vermögen<strong>de</strong> und gut verdienen<strong>de</strong> Steuerpflichtige<br />
künftig weniger Steuerschlupflöcher nutzen können.<br />
Robert Kracht, Bonn<br />
24 Das Besteuerungsverfahren in <strong>de</strong>r Insolvenz<br />
Mit <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Anwendungserlasses zur Abgabenordnung<br />
(AEAO) hat die Finanzverwaltung ausführlich<br />
das Insolvenzverfahren und die verfahrensrechtlichen<br />
Folgen für das Besteuerungsverfahren dargestellt.<br />
RAin, FAStR Susanne Christ, Köln<br />
» Schwerpunktthema<br />
16 Fotovoltaik:<br />
Einzelfragen und steuerliche Optimierung<br />
Wegen <strong>de</strong>r stetig steigen<strong>de</strong>n Energiepreise rückt die<br />
Stromerzeugung durch eine eigene Fotovoltaik anlage<br />
verstärkt ins Blickfeld. Der Beitrag geht auf einzelne<br />
Punkte und Gestaltungsmöglichkeiten ein. Detailfragen<br />
<strong>de</strong>s Steuerrechts wer<strong>de</strong>n erläutert und Hinweise<br />
gegeben, damit Fehler vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n können.<br />
Jürgen Wittlinger, Plochingen<br />
» Sozialversicherung<br />
26 Aufgaben <strong>de</strong>s Arbeitgebers in Zusammenhang mit<br />
<strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r Krankenkasse durch <strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />
Seit 1996 sind Versicherungspflichtige zur gesetzlichen<br />
Krankenversicherung berechtigt, ihre Krankenkasse<br />
selbst zu wählen. Bei <strong>de</strong>n Arbeitgebern ist nicht immer<br />
bekannt, welche Pflichten und Rechte sie in diesem<br />
Zusammenhang haben.<br />
Horst Marburger, Geislingen<br />
4 SteuerConsultant 7/8 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
SteuerConsultant 07/08.2013<br />
Kanzlei & Persönliches > 30<br />
» Finanzen<br />
30 Schiffsfonds. Der Markt für Schiffsinvestments ist<br />
in <strong>de</strong>n letzten Jahren kollabiert. Trotz<strong>de</strong>m bieten sich<br />
jetzt die besten Chancen.<br />
» Kanzleimanagement<br />
36 Mobile Sicherheit ist nicht selbstverständlich,<br />
<strong>de</strong>nn Daten, die etwa per W-Lan übertragen wer<strong>de</strong>n,<br />
sind anfälllig für Lauscher. Doch es gibt Lösungen.<br />
30<br />
Lange Zeit sind viele Investoren<br />
gut mit Schiffsfonds<br />
gefahren, dann ist <strong>de</strong>r Markt<br />
zusammengebrochen.<br />
40 Mobile Anwendungen. Nach<strong>de</strong>m viele Steuerberater<br />
außerhalb <strong>de</strong>r Kanzlei mobil arbeiten, haben sich<br />
Kanzleisoftwareanbieter auf die Än<strong>de</strong>rungen eingestellt.<br />
42 Mobile Endgeräte. Je<strong>de</strong>s Frühjahr zeigen die<br />
Hardwarehersteller wichtige und auch für Kanzleien<br />
spannen<strong>de</strong> Produkte auf <strong>de</strong>m Mobile World Congress<br />
in Barcelona.<br />
42 Mobile Endgeräte revolutionieren<br />
auch <strong>de</strong>n Alltag in <strong>de</strong>r<br />
Steuerkanzlei. Interessante<br />
Geräte im Detail.<br />
48 Nachwuchs. Zwar gilt die Ausbildungssituation<br />
zum/r Steuerfachangestellten noch als zufrie<strong>de</strong>nstellend,<br />
doch künftig wird die Situation schwieriger<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
52 Neuer DStV-Präsi<strong>de</strong>nt ist seit Mitte Juni WP/StB<br />
Harald Elster und folgt damit auf WP/StB Christoph<br />
Seewald.<br />
56 Markenbildung eignet sich auch gut für Steuerkanzleien,<br />
damit sich ihre Mandanten daran orientieren<br />
können. Zugleich vermittelt die Marke Sicherheit und<br />
hilft bei <strong>de</strong>r Selbstdarstellung.<br />
57 Übersteuert. Merkwürdiges aus <strong>de</strong>r Steuerberatung,<br />
aufgegriffen von Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring,<br />
Ihringen, und Rainer Kambeck, Berlin.<br />
58 Vorschau und Impressum<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
7/8 _ 13 SteuerConsultant 5
Fakten & Nachrichten<br />
Aktuelle Urteile und Verwaltungsanweisungen im Überblick*<br />
Einkommensteuer<br />
07 Abgrenzung zwischen berufsüblichen und außeror<strong>de</strong>ntlichen<br />
Einkünften eines Rechtsanwalts<br />
07 En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Nutzung eines frem<strong>de</strong>n Wirtschaftsguts<br />
zur Einkunftserzielung<br />
08 Doppelte Haushaltsführung bei gemeinsamem<br />
Haushalt von Eltern und Kin<strong>de</strong>rn<br />
08 Häusliches Arbeitszimmer im allein genutzten<br />
Zweifamilienhaus<br />
09 Vorübergehen<strong>de</strong>r Leerstand von zur Untervermietung<br />
bereitgehaltenen Räumen<br />
09 Aufgabe <strong>de</strong>s subjektiven Fehlerbegriffs<br />
hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen<br />
Umsatzsteuer<br />
10 EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug <strong>de</strong>s<br />
Gründungsgesellschafters einer GbR<br />
11 Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen<br />
Lieferungen – Sorgfaltspflichten eines Unternehmers<br />
Abgabenordnung<br />
11 Keine Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung<br />
bei Anonymität <strong>de</strong>r mutmaßlichen<br />
Haupttäter<br />
12 Beendigung <strong>de</strong>r Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren<br />
durch Vorläufigkeitsvermerk<br />
* Die Urteilskommentierungen stammen aus <strong>de</strong>r<br />
in <strong>de</strong>r <strong>Haufe</strong> Gruppe erscheinen<strong>de</strong>n Zeitschrift<br />
BFH/PR und wur<strong>de</strong>n durch die Redaktion gekürzt.<br />
6 SteuerConsultant 7/8 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Einkommensteuer<br />
Fakten & Nachrichten<br />
» Einkommensteuer<br />
Abgrenzung zwischen berufsüblichen und außeror<strong>de</strong>ntlichen<br />
Einkünften eines Rechtsanwalts<br />
BFH, 30.1.2013, III R 84/11, HI3660142<br />
Die Vereinnahmung eines berufsüblichen Honorars für die Bearbeitung<br />
eines mehrjährigen Mandats führt bei einem Rechtsanwalt nicht<br />
zu außeror<strong>de</strong>ntlichen Einkünften i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.<br />
» Sachverhalt<br />
Anwalt K vereinbarte aufgrund eines 2003 erlangten Mandats im<br />
Dezember 2006 ein Honorar von 40.000 EUR für eine Klage und von<br />
14.500 EUR für die Vertretung in einem Strafverfahren. Bei<strong>de</strong> Beträge<br />
wur<strong>de</strong>n mit einer Zahlung verrechnet, die einer <strong>de</strong>r Schuldner zuvor<br />
an K geleistet hatte. Die Gewinne aus <strong>de</strong>r Anwaltstätigkeit beliefen<br />
sich 2003 (2004, 2005, 2006, 2007, 2008) auf 18.768 EUR (-768<br />
EUR, 20.392 EUR, 61.931 EUR, 67.517 EUR, 45.984 EUR). Ohne das<br />
2006 vereinbarte Honorar hätte <strong>de</strong>r Gewinn für 2006 nur 7.431 EUR<br />
betragen. Finanzamt und -gericht lehnten die ermäßigte Besteuerung<br />
<strong>de</strong>r Einnahmen von 54.500 EUR ab. Der BFH hatte die Revision<br />
zugelassen, sie dann aber doch als unbegrün<strong>de</strong>t zurückgewiesen und<br />
damit seine langjährige Rechtsprechung bestätigt.<br />
» Praxishinweis<br />
Einem Freiberufler wird die Tarifermäßigung für Honorare, die einen<br />
Ertrag für eine mehrjährige Tätigkeit darstellen, nur gewährt, wenn<br />
sich <strong>de</strong>r Freiberufler mehrere Jahre allein einer bestimmten Sache<br />
gewidmet und die Vergütung dafür in einem Veranlagungszeitraum<br />
erhalten hat,<br />
eine mehrjährige Son<strong>de</strong>rtätigkeit, die von <strong>de</strong>r übrigen Tätigkeit<br />
abgrenzbar ist und nicht zur regelmäßigen Tätigkeit gehört, in<br />
einem Veranlagungszeitraum entlohnt wird,<br />
eine einmalige Son<strong>de</strong>rzahlung für langjährige Dienste aufgrund<br />
einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wird o<strong>de</strong>r<br />
eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit aufgrund einer<br />
rechtlichen Auseinan<strong>de</strong>rsetzung zusammengeballt zufließt.<br />
Dem liegt die Erwägung zugrun<strong>de</strong>, dass Freiberufler häufig Vergütungen<br />
für sich auf mehr als ein Jahr erstrecken<strong>de</strong> Tätigkeiten<br />
vereinnahmen und daher ohne Einschränkung <strong>de</strong>s Gesetzeswortlauts<br />
erhebliche Teile ihrer Gewinne bei Zahlung zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />
Auftragsbeendigung außeror<strong>de</strong>ntliche Einkünfte wären. Dies wür<strong>de</strong><br />
die Veranlagung erschweren und Freiberufler gegenüber an<strong>de</strong>ren<br />
Steuerpflichtigen privilegieren, die ihre Einkünfte „normal" versteuern<br />
müssen.<br />
Für die Außeror<strong>de</strong>ntlichkeit von Honoraren ist es unerheblich, ob<br />
<strong>de</strong>r Auftraggeber finanziell außerstan<strong>de</strong> ist, Vorschüsse zu leisten.<br />
Auch mit <strong>de</strong>m Argument, Vorschüsse hätten sich aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n<br />
nicht durchsetzen lassen, dürfte ein Freiberufler beim BFH kein<br />
Gehör fin<strong>de</strong>n.<br />
Obwohl <strong>de</strong>r Sachverhalt dies nicht erfor<strong>de</strong>rte, hat <strong>de</strong>r BFH bemerkt,<br />
dass außeror<strong>de</strong>ntliche Einkünfte wegen geballten Zuflusses infolge<br />
eines Rechtsstreits nicht vorlägen, wenn ein Freiberufler sein berufsübliches<br />
Honorar für eine mehrjährige Tätigkeit nicht durch freiwillige<br />
Zahlung, son<strong>de</strong>rn erst aufgrund einer Honorarklage erhielte.<br />
Roger Görke, Richter am BFH, aus: BFH/PR 6/2013,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Nutzung eines frem<strong>de</strong>n Wirtschaftsguts<br />
zur Einkunftserzielung<br />
BFH, 19.12.2012, IV R 29/09, HI3685544<br />
1. Trägt <strong>de</strong>r Steuerpflichtige Kosten zur Herstellung eines im Eigentum<br />
seines Ehegatten stehen<strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong>s, das er zur Erzielung von<br />
betrieblichen Einkünften nutzt, sind seine Aufwendungen steuerlich<br />
zu aktivieren und nach <strong>de</strong>n für ein Gebäu<strong>de</strong> gelten<strong>de</strong>n Regeln abzuschreiben.<br />
2. En<strong>de</strong>t die Nutzung <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s zur Einkunftserzielung durch<br />
<strong>de</strong>n Steuerpflichtigen, ergibt sich daraus keine Auswirkung auf seinen<br />
Gewinn. Ein noch nicht abgeschriebener Restbetrag <strong>de</strong>r Aufwendungen<br />
wird erfolgsneutral ausgebucht.<br />
» Sachverhalt<br />
S war auf einem im Miteigentum seiner Frau F stehen<strong>de</strong>n Grundstück<br />
gewerblich tätig. Das darauf errichtete Gebäu<strong>de</strong> hatte er allein finanziert.<br />
Mit seinen bei<strong>de</strong>n Söhnen grün<strong>de</strong>te S zunächst eine GmbH, an<br />
<strong>de</strong>r er zu 40 % beteiligt war, dann eine beteiligungsgleiche GbR, die <strong>de</strong>n<br />
Betrieb fortführen sollte. Darauf übertrug die GbR <strong>de</strong>n Betrieb auf die<br />
GmbH; nur <strong>de</strong>r Firmenwert sollte im Rahmen einer Betriebsaufspaltung<br />
an die GmbH verpachtet wer<strong>de</strong>n. Die Grundstücke vermieteten S<br />
und F an die GmbH. Das Finanzamt nahm die Betriebsaufgabe <strong>de</strong>r GbR<br />
an und ermittelte <strong>de</strong>n Aufgabegewinn unter Einschluss von Firmenwert,<br />
Grundstück und gesamtem Betriebsgebäu<strong>de</strong>. Das FG folgte <strong>de</strong>m.<br />
» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />
Der BFH bestätigte die Betriebsaufgabe, gab <strong>de</strong>r Revision jedoch insoweit<br />
statt, als auf <strong>de</strong>n Miteigentumsanteil <strong>de</strong>r Ehefrau entfallen<strong>de</strong><br />
stille Reserven im Gebäu<strong>de</strong> aufge<strong>de</strong>ckt wur<strong>de</strong>n.<br />
» Praxishinweis<br />
Der Firmenwert kann nicht durch die GbR verpachtet wer<strong>de</strong>n, weil<br />
er untrennbar mit <strong>de</strong>m Betrieb verbun<strong>de</strong>n und daher bei Einbringung<br />
in die GmbH übergegangen ist. Darin liegt ein Unterschied<br />
zum Mandantenstamm, <strong>de</strong>r vom Geschäftswert getrennt und separat<br />
übertragen wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Trägt ein Ehegatte Aufwand für ein Gebäu<strong>de</strong>, das ihm nicht gehört,<br />
er aber zur Einkunftserzielung nutzt, gibt es folgen<strong>de</strong> Möglichkeiten:<br />
Der bauen<strong>de</strong> Ehegatte kann wirtschaftlicher Eigentümer <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r rechtliche Eigentümer ihm Substanz und<br />
Nutzungen für die gesamte Nutzungsdauer belässt. Ob sich dies<br />
auch aus zivilrechtlichen Ersatzansprüchen <strong>de</strong>s bauen<strong>de</strong>n gegen<br />
<strong>de</strong>n Eigentümerehegatten ergeben kann, ist unverän<strong>de</strong>rt offen.<br />
Ohne wirtschaftliches Eigentum kann <strong>de</strong>r bauen<strong>de</strong> Ehegatte das<br />
Betriebsgebäu<strong>de</strong> nicht aktivieren. Weil er <strong>de</strong>n Aufwand aber<br />
wirtschaftlich trägt, kann er ihn als Betriebsausgabe abziehen.<br />
Dies wird „bilanztechnisch“ bewältigt, in<strong>de</strong>m ein Posten „wie ein<br />
materielles Wirtschaftsgut“ aktiviert und auf die Nutzungsdauer<br />
abgeschrieben wird.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
7/8 _ 13 SteuerConsultant 7
Fakten & Nachrichten<br />
Einkommensteuer<br />
Formal entspricht <strong>de</strong>r Bilanzposten <strong>de</strong>m, <strong>de</strong>r für ein im wirtschaftlichen<br />
Eigentum stehen<strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong> zu bil<strong>de</strong>n wäre. Dennoch ist er<br />
kein Wirtschaftsgut, son<strong>de</strong>rn dient nur <strong>de</strong>r Aufwandsverteilung. Der<br />
Bilanzposten enthält keine stillen Reserven; diese können nur <strong>de</strong>m<br />
wirtschaftlichen Eigentümer zustehen. Wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Aufwand bis zum<br />
En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Nutzung nicht vollständig verteilt, ist <strong>de</strong>r Restbetrag nach<br />
<strong>de</strong>n Regeln <strong>de</strong>s Drittaufwands <strong>de</strong>m Gebäu<strong>de</strong>eigentümer zuzurechnen,<br />
um sicherzustellen, dass <strong>de</strong>r Betrag nicht verfällt, soweit Gebäu<strong>de</strong><br />
künftig zur Erzielung von Einkünften genutzt wird.<br />
Michael Wendt, Vors. Richter am BFH, aus: BFH/PR 7/2013,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
Doppelte Haushaltsführung bei gemeinsamem<br />
Haushalt von Eltern und Kin<strong>de</strong>rn<br />
BFH, 16.1.2013, VI R 46/12, HI3700505<br />
1. Dient die Wohnung am Beschäftigungsort <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen<br />
lediglich als Schlafstätte, ist regelmäßig davon auszugehen, dass <strong>de</strong>r<br />
Mittelpunkt <strong>de</strong>r Lebensführung noch am Heimatort zu verorten ist<br />
und dort <strong>de</strong>r Haupthausstand geführt wird.<br />
2. Ein eigener Hausstand kann auch dann unterhalten wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
<strong>de</strong>r Erst- o<strong>de</strong>r Haupthausstand gemeinsam mit <strong>de</strong>n Eltern o<strong>de</strong>r einem<br />
Elternteil geführt wird. Einer gleichmäßigen Beteiligung <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s<br />
an <strong>de</strong>n laufen<strong>de</strong>n Haushalts- und Lebenshaltungskosten bedarf es<br />
hierfür nicht.<br />
3. Bei erwachsenen, berufstätigen Kin<strong>de</strong>rn, die zusammen mit ihren<br />
Eltern o<strong>de</strong>r einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen,<br />
ist im Regelfall davon auszugehen, dass sie die Führung <strong>de</strong>s Haushalts<br />
maßgeblich mitbestimmen.<br />
» Sachverhalt<br />
K, alleinstehend, 1964 geboren, erzielte 2007 Lohneinkünfte. Er<br />
arbeitete seit 2006 in B und hatte dort einen Zweitwohnsitz. Seinen<br />
Hauptwohnsitz behielt er in N bei und bewohnte dort zusammen<br />
mit seiner Mutter ein Einfamilienhaus, das zu 3/4 ihr und zu je 1/8<br />
K und seiner Schwester gehörte. K nutzte je ein Schlaf-, Arbeitsund<br />
Ba<strong>de</strong>zimmer allein; Küche, Ess- und Wohnzimmer teilte er sich<br />
mit seiner Mutter. Finanzamt und -gericht akzeptierten die doppelte<br />
Haushaltsführung nicht. Der BFH war dagegen <strong>de</strong>r Ansicht, K habe<br />
einen eigenen Hausstand geführt, hob die Vorentscheidung auf und<br />
verwies die Sache zurück.<br />
» Praxishinweis<br />
Einen (Haupt-)Hausstand können Kin<strong>de</strong>r auch dann führen, wenn<br />
sie mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben. Der BFH<br />
stellt jetzt sogar eine „Regelvermutung“ auf: Es ist davon auszugehen,<br />
dass ältere, wirtschaftlich selbstständige, berufstätige Kin<strong>de</strong>r<br />
die Führung dieses Haushalts maßgeblich mitbestimmen, es also<br />
auch ihr eigener Hausstand ist. Indizien sind z. B. die jeweiligen<br />
Wohnungsgrößen. Wo nur eine Schlafstätte unterhalten wird, liegen<br />
we<strong>de</strong>r Haupthausstand noch Mittelpunkt <strong>de</strong>r Lebensinteressen. Die<br />
Wohnung muss nicht abgeschlossen sein, <strong>de</strong>nn auch in einer Wohngemeinschaft<br />
kann man einen eigenen Hausstand haben. Daher sind<br />
die bewertungsrechtlichen Wohnungsmerkmale nicht entschei<strong>de</strong>nd.<br />
Eine Kostenbeteiligung ist keine conditio sine qua non einer doppelten<br />
Haushaltsführung.<br />
Diese Maßstäbe hat das FG im zweiten Rechtsgang zu beachten.<br />
Daraus ergeben sich für ähnlich gelagerte Fälle zugleich Anhaltspunkte<br />
für einen substantiierten Sachvortrag vor <strong>de</strong>m FG als Tatsacheninstanz.<br />
So kommt es auf die jeweiligen Wohnsituationen am<br />
Heimat- und Beschäftigungsort an, das Alter <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen,<br />
seine wirtschaftliche Unabhängigkeit und die Kostenbeteiligung, auch<br />
wenn diese nicht zwingend ist. Es kann schon ausreichen, wenn <strong>de</strong>r<br />
Steuerpflichtige hohe einmalige Kosten übernimmt.<br />
Prof. Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am BFH, aus: BFH/PR 7/2013,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
Häusliches Arbeitszimmer im allein<br />
genutzten Zweifamilienhaus<br />
BFH, 15.1.2013, VIII R 7/10, HI3677183<br />
Ein häusliches Arbeitszimmer i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG<br />
liegt auch dann vor, wenn sich die zu Wohnzwecken und die betrieblich<br />
genutzten Räume in einem ausschließlich vom Steuerpflichtigen<br />
genutzten Zweifamilienhaus befin<strong>de</strong>n und auf <strong>de</strong>m Weg dazwischen<br />
keine <strong>de</strong>r Allgemeinheit zugängliche o<strong>de</strong>r von frem<strong>de</strong>n Dritten<br />
benutzte Verkehrsfläche betreten wer<strong>de</strong>n muss (Anschluss an BFH,<br />
Urteil v. 20.6.2012, IX R 56/10, BFH/NV 2012 S. 1776).<br />
» Sachverhalt<br />
K erzielt nebenberuflich Einkünfte als Erfin<strong>de</strong>r. Hierfür unterhält<br />
er ein nur beruflich genutztes Büro im Obergeschoss <strong>de</strong>s von ihm<br />
bewohnten Zweifamilienhauses. Eine direkte Verbindung zwischen<br />
Büro und Wohnbereich im Erdgeschoss besteht nicht. Das Obergeschoss<br />
ist nur über eine separate Treppe und eine eigene Eingangstür<br />
erreichbar. Für Büro- und Wohnräume wur<strong>de</strong>n zwei separate Mietverträge<br />
abgeschlossen. Das FG gab <strong>de</strong>r Klage auf vollen Abzug <strong>de</strong>r<br />
Bürokosten als Betriebsausgaben statt. Der BFH wi<strong>de</strong>rsprach <strong>de</strong>m.<br />
» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />
Das FG ist von einer zu engen Definition <strong>de</strong>s häuslichen Arbeitszimmers<br />
ausgegangen. Es hat die Häuslichkeit schon <strong>de</strong>shalb verneint,<br />
weil das Büro nicht durch einen direkten Zugang mit <strong>de</strong>n Wohnräumen<br />
<strong>de</strong>s K verbun<strong>de</strong>n ist, son<strong>de</strong>rn über einen eigenen Eingang verfügen.<br />
Unberücksichtigt blieb dabei, dass Grundstück und Gebäu<strong>de</strong><br />
allein von K genutzt wer<strong>de</strong>n. Um vom Wohn- in <strong>de</strong>n Bürobereich zu<br />
gelangen, muss K das Grundstück nicht verlassen, also keine <strong>de</strong>r Allgemeinheit<br />
zugängliche Verkehrsfläche durchqueren. Damit besteht<br />
ein innerer Zusammenhang zwischen Büro- und Wohnsphäre, sodass<br />
die Abzugsbeschränkung eingreift.<br />
» Praxishinweis<br />
„Häuslichkeit“ eines Arbeitszimmers setzt die Einbindung <strong>de</strong>s Raums<br />
in die häusliche Sphäre voraus:<br />
Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die betreffen<strong>de</strong>n Räume<br />
zur Wohnung o<strong>de</strong>r zum Wohnhaus <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen gehören.<br />
8 SteuerConsultant 7/8 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Die Einbindung in die häusliche Sphäre kann aber – etwa durch<br />
Publikumsverkehr o<strong>de</strong>r Beschäftigung frem<strong>de</strong>r Arbeitskräfte –<br />
aufgehoben wer<strong>de</strong>n. Dann liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor.<br />
Auch Mansar<strong>de</strong>n- und Kellerräume im selben Haus stehen zur<br />
Wohnung in einer räumlichen Verbindung und sind daher als<br />
häusliches Arbeitszimmer einzuordnen.<br />
Sogar Räume in einem Anbau, <strong>de</strong>r nicht vom Wohnhaus aus,<br />
son<strong>de</strong>rn nur über einen separaten, straßenabgewandten Eingang<br />
betretbar ist, gehören zur häuslichen Sphäre.<br />
Räume in einem Mehrfamilienhaus sind wie folgt zu beurteilen:<br />
- Eine Verbindung mit <strong>de</strong>r privaten Lebenssphäre liegt regelmäßig<br />
nicht vor, wenn neben <strong>de</strong>r Privatwohnung eine weitere Wohnung<br />
vollständig als Arbeitszimmer genutzt wird.<br />
- Solche Arbeitsräume können <strong>de</strong>nnoch mit <strong>de</strong>r Privatwohnung verbun<strong>de</strong>n<br />
sein, wenn sie nah beieinan<strong>de</strong>r liegen, etwa aneinan<strong>de</strong>r<br />
grenzen o<strong>de</strong>r sich direkt gegenüberliegen.<br />
- Die Durchbrechung <strong>de</strong>s inneren Zusammenhangs zwischen<br />
Arbeits- und Wohnbereich im selben Gebäu<strong>de</strong> setzt regelmäßig<br />
voraus, dass das Arbeitszimmer über eine allgemein zugängliche<br />
und auch von Dritten genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist.<br />
Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer, Vors. Richter am BFH,<br />
aus: BFH/PR 7/2013, durch die Redaktion gekürzt.<br />
Vorübergehen<strong>de</strong>r Leerstand von zur<br />
Untervermietung bereitgehaltenen Räumen<br />
BFH, 22.1.2013, IX R 19/11, HI3660147<br />
Leerstandszeiten im Rahmen <strong>de</strong>r Untervermietung einzelner Räume<br />
innerhalb <strong>de</strong>r eigenen Wohnung <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen sind nicht <strong>de</strong>r<br />
Eigennutzung, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Vermietungstätigkeit zuzurechnen, wenn<br />
ein solcher Raum als Objekt <strong>de</strong>r Vermietungstätigkeit nach vorheriger,<br />
auf Dauer angelegter Vermietung leer steht und feststeht, dass das<br />
vorübergehend leer stehen<strong>de</strong> Objekt weiterhin für eine Neuvermietung<br />
bereitgehalten wird.<br />
» Sachverhalt<br />
K nutzte als Eigentümer einer großen Wohnung 2 Zimmer selbst<br />
und vermietete die übrigen 4 Zimmer an verschie<strong>de</strong>ne Mieter. Die<br />
Gemeinschaftsräume wur<strong>de</strong>n von allen Bewohnern genutzt. K machte<br />
die auf die vermieteten Räume entfallen<strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>r Wohnung als<br />
Werbungskosten geltend und rechnete diese auch für die Zeiträume<br />
<strong>de</strong>r Vermietung zu, in <strong>de</strong>nen diese Räume vorübergehend leer stan<strong>de</strong>n.<br />
Die auf die Gemeinschaftsräume entfallen<strong>de</strong>n Aufwendungen<br />
teilte K nach Köpfen auf. Finanzamt und -gericht rechneten die Leerstandszeiten<br />
<strong>de</strong>r Eigennutzung zu.<br />
» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />
Dem folgte <strong>de</strong>r BFH nicht: Die <strong>de</strong>r Einkünfteerzielung dienen<strong>de</strong>n<br />
Räume waren entwe<strong>de</strong>r durchgängig vermietet o<strong>de</strong>r sie wur<strong>de</strong>n für<br />
eine erneute Vermietung – welche stets zeitnah erfolgte – bereitgehalten.<br />
Daher sind Leerstandszeiten nicht <strong>de</strong>r Eigennutzung, son<strong>de</strong>rn<br />
<strong>de</strong>r Vermietung zuzurechnen und die entsprechen<strong>de</strong>n Aufwendungen<br />
als Werbungskosten absetzbar.<br />
» Praxishinweis<br />
Es han<strong>de</strong>lt sich um eine grundlegen<strong>de</strong> Entscheidung zur Vermietung<br />
einzelner Räume in einer Wohnung und zur Zurechnung <strong>de</strong>r<br />
Leerstandszeiten. Da nicht alle Räume durchgehend vermietet sind,<br />
son<strong>de</strong>rn gelegentlich leer stan<strong>de</strong>n, war fraglich, wie die Leerstandszeiten<br />
zu verteilen sind:<br />
Grundsätzlich sind Aufwendungen für eine Wohnung auch während<br />
<strong>de</strong>s Leerstands als Werbungskosten absetzbar sind.<br />
Leerstandszeiten sind bei <strong>de</strong>r Vermietung einzelner Räume innerhalb<br />
<strong>de</strong>r eigenen Wohnung – wie bei Ferienwohnungen – dann<br />
nicht <strong>de</strong>r Eigennutzung, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Vermietung zuzurechnen,<br />
wenn diese Räume nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung<br />
für eine Neuvermietung bereit gehalten wer<strong>de</strong>n. We<strong>de</strong>r<br />
die fehlen<strong>de</strong> räumliche Trennung zum Wohnbereich <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen,<br />
noch die fehlen<strong>de</strong> Abgeschlossenheit <strong>de</strong>r zur Vermietung<br />
vorgesehenen Räume, noch die – theoretische – je<strong>de</strong>rzeitige<br />
Selbstnutzungsmöglichkeit steht <strong>de</strong>r Annahme <strong>de</strong>r Einkünfteerzielungsabsicht<br />
entgegen. Denn Vermietungsobjekt ist nicht zwingend<br />
eine (abgeschlossene) Wohnung; es kann sich auch um einen<br />
bestimmten Teil eines Grundstücks o<strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong>s, um einzelne<br />
(auch möblierte) Zimmer o<strong>de</strong>r Räumlichkeiten han<strong>de</strong>ln.<br />
Aufwendungen für Gemeinschaftsräume, die sowohl <strong>de</strong>r eigenen<br />
Wohnnutzung <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen als auch <strong>de</strong>r (entgeltlichen) Nutzung<br />
durch Mieter dienen, sind nach <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Haushaltsgemeinschaft<br />
zugehörigen Personen aufzuteilen.<br />
Dr. Bernd Heuermann, Richter am BFH, aus: BFH/PR 6/2013,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
Aufgabe <strong>de</strong>s subjektiven Fehlerbegriffs<br />
hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen<br />
BFH, 31.1.2013, GrS 1/10, HI3657829<br />
Das Finanzamt ist im Rahmen <strong>de</strong>r ertragsteuerrechtlichen Gewinnermittlung<br />
auch dann nicht an die rechtliche Beurteilung gebun<strong>de</strong>n,<br />
die <strong>de</strong>r vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz (und <strong>de</strong>ren einzelnen<br />
Ansätzen) zugrun<strong>de</strong> liegt, wenn diese Beurteilung aus <strong>de</strong>r Sicht<br />
eines or<strong>de</strong>ntlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />
Bilanzaufstellung vertretbar war.<br />
» Sachverhalt<br />
Eine GmbH bot Kun<strong>de</strong>n verbilligte Mobiltelefone an, wenn sie Mobilfunkdienstleistungsverträge<br />
(MFD-Vertrag) mit 24-monatiger Min<strong>de</strong>stlaufzeit<br />
abschlossen o<strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong> Verträge entsprechend<br />
verlängerten. Der Nachlass hing von Hersteller, Gerätetyp und Höhe<br />
<strong>de</strong>r monatlichen Grundgebühr laut MFD-Vertrag ab. Das Finanzamt<br />
sah MFD- und Kaufverträge über Mobiltelefone als wirtschaftlich eng<br />
verknüpft an und for<strong>de</strong>rte, <strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Nachlass resultieren<strong>de</strong>n Aufwand<br />
perio<strong>de</strong>ngerecht über die Laufzeit <strong>de</strong>s MFD-Vertrags abzugrenzen.<br />
Die dagegen gerichtete Klage wur<strong>de</strong> abgewiesen.<br />
» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />
Der I. Senat beabsichtigte, <strong>de</strong>m Finanzamt zu folgen. Im Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>r Bilanzaufstellung war es aber „subjektiv" in Einklang mit <strong>de</strong>n<br />
GoB vertretbar, wie die GmbH vorzugehen. Daher war das Finanz-<br />
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Fakten & Nachrichten<br />
Einkommensteuer / Umsatzsteuer / Abgabenordnung<br />
amt eigentlich daran gehin<strong>de</strong>rt, die Bilanzansätze im Nachhinein zu<br />
än<strong>de</strong>rn. Dieses Ergebnis missfiel <strong>de</strong>m I. Senat, sodass er <strong>de</strong>n Großen<br />
Senat anrief. Dieser hat die ihm vorgelegte Frage entsprechend <strong>de</strong>m<br />
Leitsatz beantwortet. Nun wird das Verfahren in <strong>de</strong>r „Hauptsache“<br />
vom I. Senat weiter betrieben.<br />
» Umsatzsteuer<br />
EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug<br />
<strong>de</strong>s Gründungsgesellschafters einer GbR<br />
» Praxishinweis<br />
Für die Beurteilung, ob eine Bilanz <strong>de</strong>rart „fehlerhaft“ ist, dass <strong>de</strong>r<br />
Steuerpflichtige sie nachträglich berichtigen kann, gilt ein subjektiver<br />
Maßstab, <strong>de</strong>r „subjektive Fehlerbegriff“. Maßgeblich ist danach <strong>de</strong>r<br />
Kenntnisstand eines or<strong>de</strong>ntlichen und gewissenhaften Kaufmanns<br />
zum Bilanzstichtag. Folglich darf eine Steuerbilanz nicht mehr berichtigt<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn erst nach ihrer Aufstellung ansatzbeeinflussen<strong>de</strong><br />
Tatsachen bekannt wer<strong>de</strong>n. Dasselbe gilt bislang für Rechtsfragen:<br />
Der Steuerpflichtige kann nicht von einem Urteil profitieren, das nach<br />
Bilanzaufstellung ergeht, wenn sein zunächst gewählter Bilanzansatz<br />
<strong>de</strong>n GoB genügt. Die Finanzverwaltung ist <strong>de</strong>m gefolgt; ihr genügt<br />
es, wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige seine Ansicht durch Vermerke bei<br />
Bilanzaufstellung dokumentiert. Daran knüpft die Anrufung <strong>de</strong>s<br />
I. Senats an: Er wollte prinzipiell am subjektiven Fehlerbegriff festhalten,<br />
diesen jedoch auf reine Tatfragen verengen und Rechtsfragen<br />
davon ausnehmen.<br />
Der Große Senat ist <strong>de</strong>m I. Senat gefolgt und hat die bisherige Rechtsprechung<br />
aufgegeben. Ausgangspunkt ist die Maßgeblichkeit.<br />
Danach mag die subjektive Einschätzung <strong>de</strong>s Kaufmanns ausschlaggebend<br />
sein. Dabei han<strong>de</strong>lt es sich aber zum einen wohl nicht um<br />
einen GoB; nur ein solcher Grundsatz bin<strong>de</strong>t jedoch das Steuerrecht.<br />
Zum an<strong>de</strong>ren for<strong>de</strong>rt das Steuerrecht die gleichmäßige Beachtung <strong>de</strong>r<br />
Rechtsregeln und weicht insofern vom Han<strong>de</strong>lsrecht ab. Abgesehen<br />
von Son<strong>de</strong>rfällen können diese Regeln nicht durch eine subjektive<br />
Einschätzung überlagert wer<strong>de</strong>n.<br />
Aus <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s Großen Senats ergibt sich dreierlei:<br />
Der Große Senat geht insoweit über die Vorlagefrage hinaus, als<br />
er <strong>de</strong>n Vorrang <strong>de</strong>s „richtigen Rechts“ auf schon geklärte Rechtsfragen<br />
und eine darauf aufbauen<strong>de</strong> Bilanzierung aus<strong>de</strong>hnt. Auch<br />
eine sich später wan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong> höchstrichterliche Spruchpraxis und<br />
eine geän<strong>de</strong>rte Verwaltungspraxis sind also fortan nicht mehr <strong>de</strong>r<br />
„subjektiven“ Sicht <strong>de</strong>s Kaufmanns unterworfen.<br />
Im Übrigen orientiert <strong>de</strong>r Große Senat sich strikt an <strong>de</strong>r ihm gestellten<br />
Frage und nutzt die Gelegenheit nicht dazu, <strong>de</strong>n subjektiven<br />
Fehlerbegriff vollends aufzugeben.<br />
Bleibt es im Hinblick auf <strong>de</strong>n tatsächlichen Bereich (vorerst noch)<br />
beim subjektiven Fehlerverständnis, dann muss dieses zugunsten<br />
wie zulasten von Steuerpflichtigem und Finanzverwaltung gelten.<br />
Akzeptiert das Finanzamt einen „subjektiven“ Bilanzansatz, <strong>de</strong>r<br />
sich im Rahmen <strong>de</strong>s objektiv Vertretbaren bewegt, dann ist es ihm<br />
insoweit versagt, später Gegenteiliges anzunehmen und sich auf<br />
eine jetzt günstigere Rechtsprechung <strong>de</strong>s BFH zu berufen.<br />
Prof. Dr. Dietmar Gosch, Vors. Richter am BFH, aus: BFH/PR 6/2013,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
BFH, 20.2.2013, XI R 26/10, HI3685549<br />
Dem EuGH wird folgen<strong>de</strong> Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:<br />
Sind Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 2 Buchst. a <strong>de</strong>r 6. EG-RL<br />
unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s Neutralitätsprinzips dahingehend auszulegen,<br />
dass ein Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR, <strong>de</strong>r von<br />
<strong>de</strong>r GbR einen Teil <strong>de</strong>s Mandantenstamms nur zu <strong>de</strong>m Zweck erwirbt,<br />
diesen unmittelbar anschließend einer unter seiner maßgeblichen<br />
Beteiligung neu gegrün<strong>de</strong>ten Steuerberatungs-GbR unentgeltlich zur<br />
unternehmerischen Nutzung zu überlassen, zum Vorsteuerabzug aus<br />
<strong>de</strong>m Erwerb <strong>de</strong>s Mandantenstamms berechtigt sein kann?<br />
» Sachverhalt<br />
K war bis 31.12.1994 zu 60 %, daneben die Steuerberater X und Y zu je<br />
20 % an <strong>de</strong>r M-GbR beteiligt. Zum 31.12.1994 wur<strong>de</strong> die M-GbR <strong>de</strong>rart<br />
aufgelöst, dass je<strong>de</strong>r Gesellschafter einen Teil <strong>de</strong>s Mandantenstamms<br />
übernahm. Ebenfalls zum 31.12.1994 wur<strong>de</strong> unter Beteiligung <strong>de</strong>s K<br />
eine neue GbR gegrün<strong>de</strong>t, die ab <strong>de</strong>m 1.1.1995 wie<strong>de</strong>rum unter <strong>de</strong>m<br />
Namen M-GbR tätig wur<strong>de</strong>. An dieser GbR waren K zu 95 % und<br />
Steuerberater Z zu 5 % beteiligt. K überließ <strong>de</strong>r neuen GbR <strong>de</strong>n von<br />
ihm übernommenen Mandantenstamm unentgeltlich zur Nutzung.<br />
Das Finanzamt setzte gegenüber <strong>de</strong>r alten GbR Umsatzsteuer für<br />
1994 für die Übertragung <strong>de</strong>s Mandantenstamms fest. Es versagte<br />
aber <strong>de</strong>n von K geltend gemachten Vorsteuerabzug aus <strong>de</strong>r ihm für<br />
<strong>de</strong>n Erwerb <strong>de</strong>s Mandantenstamms erteilten Rechnung. Das FG gab<br />
<strong>de</strong>r Klage statt.<br />
» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />
Der XI. Senat <strong>de</strong>s BFH hat die Sache <strong>de</strong>m EuGH vorgelegt. Er neigt<br />
dazu, <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug <strong>de</strong>s K zu bejahen und stützt sich dabei auf<br />
bisherige Rechtsgrundsätze <strong>de</strong>s EuGH. Dagegen hat <strong>de</strong>r V. Senat <strong>de</strong>s<br />
BFH auf eine Anfrage <strong>de</strong>s XI. Senats mitgeteilt, dass er an seiner bisherigen<br />
Rechtsprechung festhalten wolle, wonach ein Gesellschafter,<br />
<strong>de</strong>r ein Wirtschaftsgut außerhalb seiner eigenen wirtschaftlichen<br />
(unternehmerischen) Tätigkeit erwirbt und seiner Gesellschaft unentgeltlich<br />
zur Nutzung überlässt, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt<br />
sei. Der V. Senat hält es für zweifelhaft, ob die Rechtsgrundsätze<br />
<strong>de</strong>s EuGH auf <strong>de</strong>n Streitfall übertragbar sind. Da die Auslegung von<br />
EuGH-Urteilen in erster Linie <strong>de</strong>m EuGH obliegt, hat <strong>de</strong>r XI. Senat zur<br />
Klärung <strong>de</strong>r verbleiben<strong>de</strong>n Zweifel <strong>de</strong>n EuGH angerufen.<br />
» Praxishinweis<br />
Der Grundsatz <strong>de</strong>r Neutralität <strong>de</strong>r Umsatzsteuer verlangt, dass schon<br />
die ersten Investitionsausgaben, die für Zwecke eines Unternehmens<br />
und <strong>de</strong>ssen Verwirklichung getätigt wer<strong>de</strong>n, als wirtschaftliche<br />
Tätigkeiten anzusehen sind und grundsätzlich <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug<br />
eröffnen.<br />
Prof. Dr. Hans-Friedrich Lange, Vors. Richter am BFH, aus:<br />
BFH/PR 7/2013, durch die Redaktion gekürzt.<br />
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Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen<br />
Lieferungen – Sorgfaltspflichten eines Unternehmers<br />
BFH, 14.11.2012, XI R 17/12, HI3677185<br />
1. Auffällige Unterschie<strong>de</strong> zwischen <strong>de</strong>r Unterschrift <strong>de</strong>s Abholers<br />
unter <strong>de</strong>r Empfangsbestätigung auf <strong>de</strong>r Rechnung und <strong>de</strong>r Unterschrift<br />
auf <strong>de</strong>m vorgelegten Personalausweis können Umstän<strong>de</strong> darstellen,<br />
die <strong>de</strong>n Unternehmer zu beson<strong>de</strong>rer Sorgfalt hinsichtlich<br />
<strong>de</strong>r I<strong>de</strong>ntität <strong>de</strong>s angeblichen Vertragspartners und <strong>de</strong>s Abholers<br />
veranlassen müssen.<br />
2. An die Nachweispflichten sind beson<strong>de</strong>rs hohe Anfor<strong>de</strong>rungen zu<br />
stellen, wenn <strong>de</strong>r (angeblichen) innergemeinschaftlichen Lieferung<br />
eines hochwertigen Pkw ein Barkauf mit Beauftragten zugrun<strong>de</strong> liegt.<br />
3. Die innergemeinschaftliche Lieferung von hochwertigen Pkw bei<br />
Abholung durch einen Beauftragten gegen Barzahlung birgt eine<br />
umsatzsteuerrechtliche Missbrauchsgefahr. Der Unternehmer muss<br />
daher alle ihm zur Verfügung stehen<strong>de</strong>n, zumutbaren Maßnahmen,<br />
die vernünftigerweise von ihm verlangt wer<strong>de</strong>n können, ergriffen<br />
haben, um sicherzustellen, dass <strong>de</strong>r von ihm getätigte Umsatz nicht<br />
zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt.<br />
» Sachverhalt<br />
Kfz-Händler K lieferte einen Porsche 911 umsatzsteuerfrei für 74.000<br />
EUR an die in Italien ansässige „Abnehmerin“ T. Das Fahrzeug wur<strong>de</strong><br />
nach Vermittlung durch die Firma S vom Bevollmächtigten B bei K<br />
abgeholt, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Kaufpreis bar erhielt. K ließ sich eine Kopie <strong>de</strong>s<br />
Personalausweises von B vorlegen. Die Empfangsbestätigung auf <strong>de</strong>r<br />
Rechnung beinhaltet <strong>de</strong>n handschriftlichen Vermerk „Fzg. wird gem.<br />
Kaufvertrag vom … nach Italien ausgeführt“ und ist mit <strong>de</strong>m Namen<br />
„B“ unterschrieben. Diese Unterschrift weicht von <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>r Personalausweiskopie<br />
auffällig ab. Das FG gab <strong>de</strong>r Klage <strong>de</strong>s K gegen<br />
die Versagung <strong>de</strong>r Steuerfreiheit aus Vertrauensschutzgrün<strong>de</strong>n statt.<br />
Dem folgte <strong>de</strong>r BFH nicht.<br />
» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />
Das FG hat die auffälligen Unterschie<strong>de</strong> zwischen <strong>de</strong>n Unterschriften<br />
<strong>de</strong>s Abholers unter <strong>de</strong>r Empfangsbestätigung auf <strong>de</strong>r Rechnung und<br />
auf <strong>de</strong>m Personalausweis von vornherein nicht in seine Würdigung<br />
einbezogen und daher nicht geprüft, ob K mit <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
kaufmännischen Sorgfalt gehan<strong>de</strong>lt hat. Die Sache ist zur erneuten<br />
Prüfung zurückzuverweisen.<br />
» Praxishinweis<br />
Der Unternehmer kann die Steuerfreiheit für eine innergemeinschaftliche<br />
Lieferung beanspruchen, wenn er die Nachweispflichten nach<br />
§ 6a Abs. 3 UStG i. V. m. §§ 17a ff. UStDV erfüllt. Wur<strong>de</strong> eine Lieferung<br />
als steuerfrei behan<strong>de</strong>lt, obwohl die Voraussetzungen nach<br />
§ 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, ist die Lieferung gem. § 6a Abs. 4<br />
Satz 1 UStG gleichwohl steuerfrei, wenn die Inanspruchnahme <strong>de</strong>r<br />
Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben <strong>de</strong>s Abnehmers beruht<br />
und <strong>de</strong>r Unternehmer diese auch bei Beachtung <strong>de</strong>r Sorgfalt eines<br />
or<strong>de</strong>ntlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.<br />
Prof. Dr. Hans-Friedrich Lange, Vors. Richter am BFH, aus:<br />
BFH/PR 7/2013, durch die Redaktion gekürzt.<br />
» Abgabenordnung<br />
Keine Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung<br />
bei Anonymität <strong>de</strong>r mutmaßlichen Haupttäter<br />
BFH, 15.1.2013, VIII R 22/10, HI3677184<br />
1. Die Haftung nach § 71 AO setzt u. a. voraus, dass <strong>de</strong>r Tatbestand<br />
einer Steuerhinterziehung erfüllt ist.<br />
2. Im Zusammenhang mit anonymisierten Kapitaltransfers ins Ausland<br />
setzt die Feststellung einer Steuerhinterziehung voraus, dass<br />
<strong>de</strong>r jeweilige Inhaber <strong>de</strong>s in das Ausland transferierten Kapitals<br />
daraus in <strong>de</strong>r Folge Erträge erzielt hat, die <strong>de</strong>r Besteuerung im Inland<br />
unterlagen, dass er z. B. unrichtige Angaben in seiner Steuererklärung<br />
gemacht, dadurch Steuern hinterzogen und dabei vorsätzlich<br />
gehan<strong>de</strong>lt hat.<br />
3. Kann das FG verbleiben<strong>de</strong> Zweifel, ob und in welchem Umfang<br />
Steuerhinterziehungen begangen wur<strong>de</strong>n, nicht ausräumen, muss es<br />
wegen <strong>de</strong>r insoweit bestehen<strong>de</strong>n Feststellungslast <strong>de</strong>s FA zu <strong>de</strong>ssen<br />
Lasten <strong>de</strong>n Haftungstatbestand i. S. d. § 71 AO verneinen.<br />
» Sachverhalt<br />
K war Mitarbeiter einer Großbank mit Auslandstöchtern. Er ermöglichte<br />
in Abstimmung mit <strong>de</strong>ren Revision und Rechtsabteilung anonyme<br />
Wertpapiertransfers ins Ausland. Das Finanzamt stellte bei<br />
einer Außenprüfung zahlreiche <strong>de</strong>rartige Transfers fest. Mithilfe <strong>de</strong>r<br />
Bank ließen sich etwa 75 % <strong>de</strong>r Vorgänge einzelnen Kun<strong>de</strong>n zuordnen,<br />
von <strong>de</strong>nen fast keiner die Auslandserträge <strong>de</strong>klariert hatte. Die I<strong>de</strong>ntität<br />
<strong>de</strong>r übrigen Kun<strong>de</strong>n blieb offen. Das Finanzamt nahm K wegen<br />
Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Haftung. Die Haftungssumme<br />
errechnete es anhand <strong>de</strong>r Ergebnisse <strong>de</strong>r enttarnten Kun<strong>de</strong>n mit<br />
einer Durchschnittsrendite von 8 % und einem durchschnittlichen<br />
Steuersatz von 35 %. Zu<strong>de</strong>m nahm es einen Sicherheitsabschlag von<br />
25 % vor.<br />
Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg: K hafte nicht für die nicht<br />
mit hinreichen<strong>de</strong>r Sicherheit feststellbare Steuerhinterziehung durch<br />
anonyme Kun<strong>de</strong>n. Anonyme Transfers in einer bestimmten Zahl von<br />
Fällen und bestimmten Höhe lassen keinen sicheren Schluss zu, dass<br />
die nicht enttarnten Kun<strong>de</strong>n Steuern hinterzogen hätten. Der BFH<br />
folgte <strong>de</strong>m.<br />
» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />
Die Ansicht <strong>de</strong>s Finanzamts, zur Begründung <strong>de</strong>r Haftung reiche auch<br />
ohne entsprechen<strong>de</strong> einzelfallbezogene Feststellungen eine hinreichend<br />
sichere Annahme <strong>de</strong>r Steuerhinterziehung i. S. einer gruppenbezogenen<br />
Betrachtung, fin<strong>de</strong>t im Gesetz keine Stütze. Sie liefe auf<br />
eine gesetzlich nicht vorgesehene Gefährdungshaftung hinaus. Auch<br />
das Verhalten <strong>de</strong>s K, <strong>de</strong>r die Enttarnung <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong>n aktiv erschwert<br />
bzw. vereitelt hat, rechtfertigt keine Ausweitung <strong>de</strong>r Haftung über<br />
<strong>de</strong>n gesetzlichen Tatbestand hinaus.<br />
Das FG hat seine Überzeugung zu Recht nicht nach einem reduzierten<br />
Beweismaß anhand eines bestimmten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs<br />
gebil<strong>de</strong>t, wie ihn das Finanzamt mit <strong>de</strong>m Sicherheitsabschlag zugrun<strong>de</strong><br />
legen wollte. Ein solcher Sicherheitsabschlag erhöht nämlich nur<br />
die Wahrscheinlichkeit, dass die geschätzte Haftungssumme <strong>de</strong>n<br />
tatsächlichen Steuerscha<strong>de</strong>n nicht übersteigt, nicht jedoch die Wahrscheinlichkeit<br />
für das Vorliegen <strong>de</strong>r Tatsachen, aus <strong>de</strong>nen sich die<br />
Steuerhinterziehung <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach ergibt.<br />
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Fakten & Nachrichten<br />
Abgabenordnung<br />
» Praxishinweis<br />
» Praxishinweis<br />
Nach § 71 AO haftet, wer eine Steuerhinterziehung begeht o<strong>de</strong>r daran<br />
teilnimmt.<br />
Die Haftung als Gehilfe setzt voraus, dass <strong>de</strong>r Steuerschuldner die<br />
Tatbestandsmerkmale <strong>de</strong>r Steuerhinterziehung verwirklicht hat. Der<br />
Vorsatz <strong>de</strong>s Gehilfen muss sich darüber hinaus auf die Haupttat,<br />
also die Steuerhinterziehung durch <strong>de</strong>n Steuerschuldner erstrecken.<br />
Weiterhin setzt die Haftung voraus, dass <strong>de</strong>r Anspruch aus <strong>de</strong>m Steuerschuldverhältnis<br />
noch existiert.<br />
Die strafrechtlichen Begriffe (Steuerhinterziehung, Teilnahme) erfor<strong>de</strong>rn<br />
für die Anwendung <strong>de</strong>s § 71 AO eine grundsätzlich auf <strong>de</strong>n<br />
Einzelfall abstellen<strong>de</strong> Betrachtung:<br />
Daher gibt es keinen Erfahrungssatz, wonach <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>r Kapital<br />
anonym ins Ausland verbringt, auch die daraus erzielten Erträge<br />
unrichtig erklärt.<br />
Auch die Häufigkeit <strong>de</strong>r Steuerhinterziehung in einer Gruppe<br />
enttarnter Kun<strong>de</strong>n kann bei <strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>r Steuerhinterziehung<br />
durch nicht enttarnte Kun<strong>de</strong>n nicht als Indiz herangezogen wer<strong>de</strong>n.<br />
An<strong>de</strong>rnfalls müsste die gerichtliche Überzeugungsbildung<br />
auf eine reine Wahrscheinlichkeitsbetrachtung gegrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,<br />
die aber unzulässig wäre.<br />
Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer, Vors. Richter am BFH, aus: BFH/PR 7/2013,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
Beendigung <strong>de</strong>r Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren<br />
durch Vorläufigkeitsvermerk<br />
BFH, 23.1.2013, X R 32/08, HI3700508<br />
Die Finanzbehör<strong>de</strong> kann die durch Berufung auf ein vorgreifliches<br />
Verfahren bewirkte Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch<br />
einen Vorläufigkeitsvermerk <strong>de</strong>rselben Reichweite been<strong>de</strong>n. Der Vorläufigkeitsvermerk<br />
bietet einen <strong>de</strong>r Verfahrensruhe gleichwertigen<br />
Rechtsschutz.<br />
Beruft sich ein Steuerpflichtiger auf ein Musterverfahren, ruht das<br />
Einspruchsverfahren insoweit kraft Gesetzes, sofern die Steuer nicht<br />
vorläufig festgesetzt wur<strong>de</strong>. Ist das Musterverfahren entschie<strong>de</strong>n,<br />
en<strong>de</strong>t auch die Verfahrensruhe. Sind Parallelverfahren anhängig,<br />
bleibt die Verfahrensruhe nur bestehen, sofern sich <strong>de</strong>r Steuerpflichtige<br />
auch darauf beruft.<br />
Soll die Verfahrensruhe durch einen Vorläufigkeitsvermerk beseitigt<br />
wer<strong>de</strong>n, bedarf es einer Fortsetzungsmitteilung, die auch konklu<strong>de</strong>nt<br />
ergehen kann. Der Steuerpflichtige hat zwar kein subjektives Recht,<br />
dass das Finanzamt von <strong>de</strong>r Fortsetzung <strong>de</strong>s Einspruchsverfahrens<br />
vor Beendigung <strong>de</strong>r Zwangsruhe absieht, aber einen Anspruch auf<br />
rechtmäßige Ermessensausübung. Zu<strong>de</strong>m kann ein Einspruchsverfahren<br />
weiter ruhen, wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige an<strong>de</strong>re Grün<strong>de</strong>, die<br />
eine Verfahrensruhe rechtfertigen, anführt. Diese Auffor<strong>de</strong>rung stellt<br />
eine vorherige Anhörung dar. Sie kann nachgeholt wer<strong>de</strong>n, wenn Sinn<br />
und Zweck <strong>de</strong>r Anhörung noch erreicht wer<strong>de</strong>n können.<br />
Auch die Anordnung <strong>de</strong>r Vorläufigkeit steht im Ermessen <strong>de</strong>s Finanzamts.<br />
Die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Steuerbescheids durch Aufnahme <strong>de</strong>s Vorläufigkeitsvermerks<br />
ist als Teilabhilfe im Einspruchsverfahren zulässig.<br />
Einer vorherigen Anhörung bedarf es nicht, da insoweit keine Verböserung<br />
eintritt. Eingegriffen wird nur in eine „verfahrenstaktische“<br />
Position. Der Wegfall <strong>de</strong>r Möglichkeit, Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung zu<br />
beantragen, wird durch <strong>de</strong>n vergleichbaren Rechtsschutz in Gestalt<br />
<strong>de</strong>r Aussetzung <strong>de</strong>r Festsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO kompensiert.<br />
Die vorläufige Festsetzung kann mit <strong>de</strong>r Einspruchsentscheidung, die<br />
die vorherige Beendigung <strong>de</strong>r Verfahrensruhe voraussetzt, verbun<strong>de</strong>n<br />
wer<strong>de</strong>n. Teilt das Finanzamt <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen die Fortsetzung<br />
<strong>de</strong>s ruhen<strong>de</strong>n Einspruchsverfahrens mit, muss es ihm vor Erlass einer<br />
Einspruchsentscheidung Gelegenheit geben, sich erneut zu äußern.<br />
Die unterbliebene Anhörung kann aber ebenfalls vor Abschluss <strong>de</strong>s<br />
Verwaltungsverfahrens nachgeholt wer<strong>de</strong>n.<br />
Prof. Dr. Jutta Förster, Richterin am BFH, aus: BFH/PR 7/2013,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
» Sachverhalt<br />
Nach<strong>de</strong>m das Ruhen <strong>de</strong>s Einspruchsverfahrens wegen <strong>de</strong>s Abzugs<br />
von Vorsorgeaufwendungen aufgrund <strong>de</strong>r BFH-Rechtsprechung<br />
en<strong>de</strong>te, erweiterte K <strong>de</strong>n Einspruch wegen anhängiger Verfahren<br />
zur Abgeordnetenpauschale.<br />
Das Finanzamt erklärte die Festsetzung insoweit für vorläufig und<br />
wies <strong>de</strong>n Einspruch zurück.<br />
Die dagegen gerichtete Klage war unbegrün<strong>de</strong>t. Mit <strong>de</strong>r Revision<br />
machte K u. a. geltend, er habe bisher wegen <strong>de</strong>s Ruhens <strong>de</strong>s Verfahrens<br />
und mangels Vorläufigkeit eine Rechtsposition innegehabt,<br />
die das Finanzamt per Vorläufigkeitsvermerk habe än<strong>de</strong>rn wollen.<br />
Dies habe einer Fortsetzungsmitteilung gem. § 363 Abs. 2 Satz 4<br />
AO bedurft.<br />
» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />
Der BFH wies die Revision zurück. Die Einspruchsentscheidung ist<br />
rechtmäßig, da das Finanzamt Auffor<strong>de</strong>rung und Anhörung rechtzeitig<br />
nachgeholt hat.<br />
Es ist nicht notwendig, das Verfahren im Hinblick auf ein anhängiges<br />
Verfahren zur Verfassungswidrigkeit <strong>de</strong>s § 165 Abs. 1 Satz 2 AO<br />
auszusetzen.<br />
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Wirtschaftsrecht<br />
Fakten & Nachrichten<br />
Aktueller Beratungsanlass Wirtschaftsrecht<br />
» Bestellung von Realsicherheiten im Gesellschaftsrecht<br />
Darlehen wer<strong>de</strong>n Gesellschaften mit beschränkter Haftung häufig nur gewährt, wenn ausreichen<strong>de</strong> Sicherheiten<br />
bestellt wer<strong>de</strong>n können. Regelmäßig wer<strong>de</strong>n hierfür, vor allem bei Klein- und mittelgroßen Unternehmen, auch<br />
die Gesellschafter herangezogen. Neben <strong>de</strong>r Bestellung von Grundpfandrechten kommt auch die Verpfändung von<br />
Gesellschaftsanteilen als Realsicherheit in Betracht.<br />
» Gebräuchliche Sicherheiten<br />
Die wohl am häufigsten anzutreffen<strong>de</strong> Realsicherheit (in Abgrenzung<br />
zu Personalsicherheiten, wie <strong>de</strong>r Bürgschaft) ist die Gewährung von<br />
Grundpfandrechten, etwa Grundschul<strong>de</strong>n. Häufig kommen Gesellschafter<br />
kaum umhin, an ihren privaten Grundstücken Sicherheiten<br />
zu bestellen. Darüber hinaus kommt die Sicherungsabtretung von<br />
For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Gesellschafters gegen die Gesellschaft o<strong>de</strong>r gegen<br />
Dritte in Betracht. Problematisch an For<strong>de</strong>rungen gegen die Gesellschaft<br />
ist, dass diese <strong>de</strong>n Eigenkapitalersatzregeln (hierzu sogleich)<br />
unterliegen, sodass <strong>de</strong>m Gläubiger in <strong>de</strong>r Insolvenz keine zusätzliche<br />
Sicherheit gewährt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
» Sicherheitenbestellung durch Gesellschafter<br />
und Ehegatten<br />
Gesellschafter sollten immer im Hinterkopf haben, dass ihre Sicherheiten<br />
<strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>s Eigenkapitalersatzrechts unterfallen (das<br />
seit En<strong>de</strong> 2008 rechtsformunabhängig in <strong>de</strong>n §§ 39 Abs. 1 Nr. 5<br />
InsO, 135 InsO geregelt ist). Gesellschaftersicherheiten müssen im<br />
Insolvenzfall vorrangig in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n und besicherte<br />
Gläubiger können nur ihren Ausfall zur Tabelle anmel<strong>de</strong>n (§ 44a<br />
InsO). Die gesicherte For<strong>de</strong>rung geht zwar nach Befriedigung durch<br />
<strong>de</strong>n Gesellschafter auf diesen über. Ein Rückgriff gegen die Gesellschaft<br />
und (im Insolvenzfall) eine entsprechen<strong>de</strong> Anmeldung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rungen<br />
hat aber zur Folge, dass <strong>de</strong>r Gesellschafter nur nachrangig<br />
befriedigt wer<strong>de</strong>n kann (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) – eine Befriedigung<br />
<strong>de</strong>r Gesellschafter schei<strong>de</strong>t in <strong>de</strong>r Praxis daher regelmäßig aus.<br />
Falls Eheleute Sicherheiten aus ihrem Vermögen für <strong>de</strong>n Betrieb <strong>de</strong>r<br />
Ehepartner gewähren, können diese ebenfalls <strong>de</strong>n zuvor aufgezeigten<br />
Risiken unterfallen – als Abgrenzungskriterium wird unter an<strong>de</strong>rem<br />
gesehen, aus wessen Vermögen die Sicherheit stammt (so <strong>de</strong>r BGH),<br />
und ob ein Dritter diese Sicherheit ebenfalls gewährt hätte (so das<br />
Kammergericht Berlin).<br />
» Insbeson<strong>de</strong>re: Die Verpfändung von Geschäftsund<br />
Gesellschaftsanteilen<br />
Sehr gebräuchlich ist auch die Verpfändung von Anteilen an Personen-<br />
und Kapitalgesellschaften. Hier ist zunächst darauf zu achten,<br />
dass GmbH-Anteile nur mittels einer notariellen Urkun<strong>de</strong> verpfän<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n können (§ 16 Abs. 1 GmbHG), was zusätzliche Kosten verursacht.<br />
Außer<strong>de</strong>m bedarf die Verpfändung oft (bei GmbHs nur bei entsprechen<strong>de</strong>r<br />
Regelung im Gesellschaftsvertrag) <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>r<br />
Mitgesellschafter o<strong>de</strong>r/und <strong>de</strong>r Gesellschaft. Dieses Zustimmungserfor<strong>de</strong>rnis<br />
ist zwar zunächst vom Gläubiger zu beachten. Eine Verpfändung<br />
ohne Einholung <strong>de</strong>r Zustimmung macht diese aber unwirksam,<br />
sodass <strong>de</strong>r Gläubiger ggf. sein Darlehen kündigt und fällig stellt. Die<br />
Verpfändung von Kommanditanteilen sowie Anteilen an oHGs und<br />
GbRs ist formfrei möglich.<br />
Allerdings gibt es in <strong>de</strong>r Praxis immer wie<strong>de</strong>r erhebliche Probleme,<br />
Gesellschafts- und Geschäftsanteile zu verwerten. Die Vollstreckung<br />
ist an hohe Hür<strong>de</strong>n geknüpft: Der Gläubiger benötigt zunächst einen<br />
gerichtlichen Vollstreckungstitel (d. h. <strong>de</strong>r Gläubiger muss <strong>de</strong>n Prozess<br />
vorfinanzieren), aufgrund <strong>de</strong>ssen <strong>de</strong>r Anteil zur Einziehung<br />
überwiesen wer<strong>de</strong>n kann. Der Gläubiger hat dann zwei Möglichkeiten:<br />
Entwe<strong>de</strong>r (i) er kündigt die Gesellschaft und erlangt einen<br />
Anspruch auf die Abfindung o<strong>de</strong>r (ii) er versteigert <strong>de</strong>n Anteil. Für die<br />
Versteigerung müssen die gesetzlichen Fristen und sonstigen Formvorschriften<br />
eingehalten wer<strong>de</strong>n (§§ 1220 ff. BGB). Auf die Einhaltung<br />
dieser Vorschriften kann vor Eintritt <strong>de</strong>r Pfandreife nicht verzichtet<br />
wer<strong>de</strong>n, sodass einfachere Verwertungsmetho<strong>de</strong>n, wie <strong>de</strong>r freihändige<br />
Verkauf, nicht einfach im Vorfeld vereinbart wer<strong>de</strong>n können.<br />
Außer<strong>de</strong>m liegt <strong>de</strong>r Preis für die betroffenen Anteile, <strong>de</strong>r sich durch<br />
eine Versteigerung (die die gesetzlich zwingen<strong>de</strong> Form <strong>de</strong>r Verwertung<br />
darstellt) erzielen lässt, regelmäßig <strong>de</strong>utlich unter <strong>de</strong>m tatsächlichen<br />
Wert <strong>de</strong>r Anteile. Bei <strong>de</strong>r Verpfändung von Anteilen sollten<br />
daher die Verkehrswerte sorgfältig berechnet und zu Sicherungszwecken<br />
ein hoher Abschlag hierauf gemacht wer<strong>de</strong>n. Zu beachten ist für<br />
<strong>de</strong>n Gläubiger, dass dieser keine „leere Hülle“ pfän<strong>de</strong>t. Sind – wie<br />
es insbeson<strong>de</strong>re bei Projektgesellschaften <strong>de</strong>r Fall ist – die Assets<br />
<strong>de</strong>r Gesellschaft ebenfalls als Sicherheiten für Fremdverbindlichkeiten<br />
eingesetzt, bleibt im Insolvenzfall nur eine leere, wertlose<br />
Hülle zurück. Will <strong>de</strong>r Pfandgläubiger dies vermei<strong>de</strong>n, sollte er in<br />
solchen Fällen in die Finanzierungsverantwortung eintreten und die<br />
Gesellschaft notfalls weiterfinanzieren.<br />
RA Dr. Stefan Lammel<br />
ist als Rechtsanwalt bei <strong>de</strong>r Sozietät Friedrich<br />
Graf von Westphalen & Partner in Freiburg<br />
tätig.<br />
RA Dr. Jan Henning Martens<br />
ist als Rechtsanwalt bei <strong>de</strong>r Sozietät Friedrich<br />
Graf von Westphalen & Partner in Freiburg<br />
tätig.<br />
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7/8 _ 13 SteuerConsultant 13
Fakten & Nachrichten<br />
Vereinsbesteuerung<br />
Vereine und Stiftungen<br />
» Ehrenamtsstärkungsgesetz<br />
Durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz und durch das BMF-Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für Tätigkeitsvergütungen<br />
(vom 27.3.2013, IV D 3 – S 7185/09/10001) wur<strong>de</strong>n die steuerlichen Regelungen für Vereine und Stiftungen<br />
geän<strong>de</strong>rt. Hier wer<strong>de</strong>n die Neuregelungen, die auf <strong>de</strong>m Ehrenamtsstärkungsgesetz beruhen, vorgestellt.<br />
Folgen<strong>de</strong> Punkte sind zu beachten: Ja Nein<br />
Anhebung <strong>de</strong>r Pauschalen bereits ab 2012?<br />
Die Übungsleiterpauschale wur<strong>de</strong> um 300 EUR auf 2.400 EUR jährlich, die Ehrenamtspauschale<br />
um 220 EUR auf 720 EUR jährlich angehoben.<br />
Wichtig: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale können gleichzeitig (= beim selben<br />
Auftraggeber) beansprucht wer<strong>de</strong>n. Voraussetzung für die Steuerfreiheit: Es han<strong>de</strong>lt sich<br />
um unterschiedliche Tätigkeiten.<br />
Sehr wichtig: Die Anhebung soll ab 2013 gelten (Artikel 12 Abs. 1 Ehrenamtsstärkungsgesetz).<br />
Damit ist das EStG zum 1.1.2013 geän<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n. Da das Ehrenamtsstärkungsgesetz<br />
keine eigene Anwendungsvorschrift enthält, gilt die allgemeine Anwendungsvorschrift<br />
<strong>de</strong>s § 52 Abs. 1 EStG, also eine erstmalige Wirkung für <strong>de</strong>n Veranlagungszeitraum 2012!<br />
Mandanten sollten auf diese „Lücke“ hingewiesen wer<strong>de</strong>n.<br />
Privilegierte Spen<strong>de</strong>n<br />
Nur Spen<strong>de</strong>n in das zu erhalten<strong>de</strong> Vermögen einer Stiftung (Vermögensstock) sind privilegiert,<br />
nicht Spen<strong>de</strong>n an Verbrauchsstiftungen.<br />
Bei zusammenveranlagten Ehepaaren verdoppelt sich <strong>de</strong>r Höchstbetrag (eine Million EUR)<br />
automatisch auf zwei Millionen EUR, ohne dass nachgewiesen wer<strong>de</strong>n muss, dass bei<strong>de</strong><br />
Ehepartner gespen<strong>de</strong>t haben.<br />
Sachspen<strong>de</strong>n aus einem Betriebsvermögen<br />
Bei <strong>de</strong>r Spen<strong>de</strong> eines Wirtschaftsguts, das aus einem Betriebsvermögen entnommen<br />
wor<strong>de</strong>n ist, bestimmt sich die Höhe <strong>de</strong>r Zuwendung nach <strong>de</strong>m Entnahmewert (§ 6 Abs. 1<br />
Nr. 4 EStG). Die Regelungen <strong>de</strong>r Einkommensteuer-Richtlinien (Abzug <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Entnahme<br />
anfallen<strong>de</strong>n Umsatzsteuer, R 10b.1 Abs. 1 Satz 4 EStR) ist nun auch gesetzlich so geregelt.<br />
Erleichterte zivilrechtliche Haftung<br />
Ehrenamtlich Tätige, <strong>de</strong>ren Vergütung nicht über 720 EUR (Pauschale) beträgt, haften nur<br />
bei vorsätzlicher o<strong>de</strong>r grob fahrlässiger zweckwidriger Verwendung von Spen<strong>de</strong>ngel<strong>de</strong>rn.<br />
Längere Frist zur Mittelverwendung<br />
Eingeworbene Mittel müssen nicht mehr bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Jahres, das auf das Jahr <strong>de</strong>s<br />
Zuflusses erfolgt, für die satzungsmäßigen Zwecke verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Die gesetzliche Frist<br />
zur Mittelverwendung wur<strong>de</strong> um ein Jahr verlängert (= En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s übernächsten Jahres).<br />
Auf diese Verlängerung und die damit verbun<strong>de</strong>nen Erleichterungen bei <strong>de</strong>r Finanzplanung<br />
sollten vor allem kleinere Vereine hingewiesen wer<strong>de</strong>n.<br />
Feststellungsbescheid statt vorläufiger Bescheinigung<br />
Strebt eine Körperschaft eine Steuerbegünstigung an, wird nunmehr nach Prüfung <strong>de</strong>r<br />
Satzung ein Feststellungsbescheid mit Bindungswirkung sowohl für die Besteuerung <strong>de</strong>r<br />
Körperschaft als auch <strong>de</strong>r Spen<strong>de</strong>r erteilt.<br />
Rücklagen und Vermögensbildung<br />
Ab 2014 besteht erstmals die Möglichkeit, eine Wie<strong>de</strong>rbeschaffungsrücklage (§ 62 Abs. 1<br />
Nr. 2 AO) zu bil<strong>de</strong>n. Mittel, die in eine freie Rücklage hätten eingestellt wer<strong>de</strong>n können,<br />
können in <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n Folgejahren noch ausgenutzt wer<strong>de</strong>n (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO).<br />
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Vermögensgestaltung<br />
Fakten & Nachrichten<br />
Praxis Vermögensgestaltungsberatung<br />
» Honorarberatung<br />
Spätestens seit <strong>de</strong>r Finanzkrise 2008 ist das Thema „Haftung für falsche Beratung“ in aller Mun<strong>de</strong>. Viele Anleger<br />
fühlen sich geschädigt und zeigen dabei insbeson<strong>de</strong>re auf die Banken. Falsche Anreizsysteme sollen dazu verleitet<br />
haben, bei <strong>de</strong>r Auswahl <strong>de</strong>r Produkte nicht sorgfältig genug gewesen zu sein. Seither ist <strong>de</strong>r Gesetzgeber dabei, durch<br />
verschie<strong>de</strong>ne Gesetzesmaßnahmen die Beratung von Anlegern und Versicherungskun<strong>de</strong>n zu reglementieren. Nun ist<br />
<strong>de</strong>r nächste Schritt eingeleitet: Die Honorarberatung kommt – allerdings wird die Sache für <strong>de</strong>n Ratsuchen<strong>de</strong>n nicht<br />
einfacher.<br />
» Fall aus <strong>de</strong>r Praxis<br />
Unternehmer Fritz Kötzka sucht einen Anlageberater – möglichst<br />
unabhängig und kompetent. Zu viel hat <strong>de</strong>r 58-Jährige bereits schlechte<br />
Erfahrungen gesammelt. Der Tipp aus einer Börsenzeitung ging<br />
ebenso schief wie die Empfehlung seiner Bank, sich an einer Immobilie<br />
in Holland zu beteiligen. Seinem Steuerberater vertraut er, doch<br />
er weiß, dass dieser keine konkreten Produkte empfehlen darf. Zwar<br />
kann er bei grundsätzlichen Fragen zur Vermögensanlage unterstützen<br />
und auch Planungsrechnungen durchführen, doch wenn es um<br />
die konkrete Umsetzung <strong>de</strong>r I<strong>de</strong>en geht, wird <strong>de</strong>r Steuerexperte passen.<br />
Zu<strong>de</strong>m: Der Berater gibt zu, dass er mit Steuergesetzen und <strong>de</strong>ren<br />
Verän<strong>de</strong>rungen genug zu tun hat. Für ein intensives Beschäftigen mit<br />
<strong>de</strong>n Kapitalmärkten bleibt keine Zeit. Daher ist die Suche nach einem<br />
Berater nötig. Ein „Honorarberater“ könnte – so die Überlegung – die<br />
richtige Lösung für Herrn Kötzka sein.<br />
Bislang war <strong>de</strong>r Begriff ungeschützt. Je<strong>de</strong>r Berater konnte sich so<br />
nennen. Doch das hat ein En<strong>de</strong>. Der Bun<strong>de</strong>srat hat am 7. Juni 2013<br />
<strong>de</strong>m neuen Gesetz zugestimmt. Die Honorarberatung ist nun gesetzlich<br />
fixiert.<br />
Was zeichnet die Honorarberatung aus?<br />
Wer sich als „Honorarberater“ bezeichnen will, muss ausschließlich<br />
im Interesse seines Kun<strong>de</strong>n arbeiten. Dies macht sich an <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r<br />
Vergütung fest. Der Honorarberater darf ausschließlich von <strong>de</strong>m Geld<br />
sein Business bestreiten, das ihm sein Kun<strong>de</strong> zahlt. Er muss provisionsorientierte<br />
Produkte mei<strong>de</strong>n. Wenn sie allerdings doch für <strong>de</strong>n<br />
Kun<strong>de</strong>n infrage kommen, dann muss die Provision unverzüglich und<br />
sofort in voller Höhe an <strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n weitergeleitet wer<strong>de</strong>n. Soweit, so<br />
gut. Aber <strong>de</strong>r Gesetzgeber unterschei<strong>de</strong>t in „Honorar-Anlageberater“<br />
und „Honorar-Finanzanlageberater“. Der erste darf – kurz gefasst – zu<br />
allen Anlageprodukte beraten. Der zweite nur zu bestimmten, nämlich<br />
<strong>de</strong>n Investmentfonds und ggf. geschlossenen Fonds Rat geben. Der<br />
erste wird von <strong>de</strong>r BaFin kontrolliert, <strong>de</strong>r zweite von <strong>de</strong>n Gewerbeaufsichtsämtern.<br />
Und: Beratung bezüglich Versicherungen sind nicht im Gesetz erfasst.<br />
Dafür gibt es bereits eine bestehen<strong>de</strong> Regelung. Nach § 34e Abs. 1<br />
GewO darf sich nur <strong>de</strong>r „Versicherungsberater“ nennen, <strong>de</strong>r ausschließlich<br />
gegen Honorar berät.<br />
Auch Banken wer<strong>de</strong>n wohl künftig verstärkt Honorarberatung anbieten.<br />
Doch <strong>de</strong>r Gesetzgeber zwingt dazu, die bei<strong>de</strong>n Bereiche Provisions-<br />
und Honorarberatung organisatorisch strikt zu trennen. So<br />
wird es voraussichtlich auch Ausgründungen bei Banken geben – für<br />
die Kun<strong>de</strong>n, die Honorarberatung in <strong>de</strong>r Anlageberatung wünschen.<br />
Was künftig auch zu beachten ist: Es steht je<strong>de</strong>m „Nicht-Honorarberater“<br />
frei, sich wie ein Honorarberater zu verhalten. Privatrechtlich<br />
können – wenn ein Ratsuchen<strong>de</strong>r dies will – die Regeln vertraglich<br />
festgehalten wer<strong>de</strong>n. Alle Provisionen fließen <strong>de</strong>m Kun<strong>de</strong>n zu – ein<br />
Verfahren, das in manchen Kanzleien für Vermögensmanagement<br />
seit Jahrzehnten ein Grundprinzip ist und das sich auch in <strong>de</strong>r Vermögensverwaltung<br />
immer mehr durchsetzt. Nur: „Honoraranlageberater“<br />
– so will es das Gesetz – darf sich <strong>de</strong>r Berater nicht nennen.<br />
Zu<strong>de</strong>m muss Kötzka auch beachten: Ein Honorarberater schützt<br />
nicht vor Fehlberatung. Zwar ist das Anreizsystem „Provision“<br />
beseitigt. Aber Beratung hat etwas mit Kompetenz und Erfahrung<br />
zu tun. Damit ist es auch für <strong>de</strong>n Unternehmer Kötzka sehr wichtig,<br />
seinen neuen Berater genau zu fragen. Welche Ausbildung hat <strong>de</strong>r<br />
Berater? Seit wann ist er tätig? Hat er Zusatzqualifikationen? Zu <strong>de</strong>n<br />
Top-Qualitätssiegeln gehört z. B. <strong>de</strong>r Certified Financial Planner (CFP)<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Certified Foundation & Estate Planner (CFEP). Diese Berufskollegen<br />
müssen alle zwei Jahre ihre Weiterbildung nachweisen.<br />
Fazit: Auf <strong>de</strong>r Suche nach einem neuen Berater gibt es jetzt eine,<br />
genau genommen zwei Optionen mehr. Das neue Gesetz ist ein guter<br />
erster Schritt in die Richtung, die Vermögensberatung analog <strong>de</strong>r<br />
Steuerberatung unabhängig von Fremdinteressen zu machen.<br />
Dr. Jörg Richter, CFP, CEP, CFEP,<br />
leitet die Kanzlei für Vermögensmanagement und<br />
Ruhestandsplanung, ein Geschäftsbereich <strong>de</strong>s<br />
Instituts für Qualitätssicherung und Prüfung von<br />
Finanzdienstleistungen GmbH, Hannover (IQF).<br />
Er ist Fachbeirat <strong>de</strong>s SteuerConsultant und Partner<br />
<strong>de</strong>r Private Banking Prüfinstanz. Er gilt als<br />
führen<strong>de</strong>r Experte in <strong>de</strong>r Beratung Vermögen<strong>de</strong>r.<br />
Tel. 05 11/36 07 70, www.dr-richter.<strong>de</strong><br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
7/8 _ 13 SteuerConsultant 15
Fachbeiträge<br />
Steuerrecht<br />
» Dipl.-Finanzwirt (FH) Jürgen Wittlinger, Plochingen<br />
Fotovoltaik: Einzelfragen und steuerliche<br />
Optimierung<br />
Angesichts <strong>de</strong>r stetig steigen<strong>de</strong>n Energiepreise rückt die Stromerzeugung durch eine eigene Fotovoltaikanlage<br />
verstärkt ins Blickfeld. Daran än<strong>de</strong>rn auch die zuletzt <strong>de</strong>utlich gesenkten Einspeisevergütungen nichts.<br />
Da zugleich <strong>de</strong>r mit einer Fotovoltaikanlage verbun<strong>de</strong>ne finanzielle Aufwand durch die gesunkenen Preise<br />
<strong>de</strong>r Solarmodule ebenfalls rückläufig ist, amortisiert sich eine Anlage nach wie vor. Das positive wirtschaftliche<br />
Ergebnis kann durch eine optimierte Besteuerung noch zusätzlich verbessert wer<strong>de</strong>n. Dies betrifft<br />
sowohl die ertragsteuerliche als auch die umsatzsteuerliche Behandlung <strong>de</strong>r Stromerzeugung durch eine<br />
Fotovoltaikanlage. Der Beitrag geht auf einzelne Punkte und Gestaltungsmöglichkeiten ein. Detailfragen<br />
<strong>de</strong>s Steuerrechts wer<strong>de</strong>n erläutert und Hinweise gegeben, damit Fehler vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n können.<br />
» 1. Grundlagen<br />
Zwar wur<strong>de</strong> die Stromerzeugung aus einer Fotovoltaikanlage in <strong>de</strong>n<br />
letzten Jahren stets günstiger, <strong>de</strong>nnoch kann <strong>de</strong>rzeit <strong>de</strong>r Strom noch<br />
nicht zu <strong>de</strong>n regulären Marktpreisen erzeugt wer<strong>de</strong>n. Deshalb wird<br />
die Fotovoltaik durch eine garantierte Einspeisevergütung geför<strong>de</strong>rt.<br />
Die För<strong>de</strong>rhöhe sinkt permanent; die aktuellen Sätze wer<strong>de</strong>n nachfolgend<br />
dargestellt. Doch nicht nur die Höhe <strong>de</strong>r erzielbaren Einspeisevergütung<br />
o<strong>de</strong>r die Herstellungskosten für eine Fotovoltaikanlage<br />
entschei<strong>de</strong>n über <strong>de</strong>ren Wirtschaftlichkeit. Auch die zutreffen<strong>de</strong><br />
Besteuerung trägt hierzu entschei<strong>de</strong>nd mit bei. Die dafür benötigten<br />
steuerrechtlichen Grundlagen wer<strong>de</strong>n im Stichwort Fotovoltaikanlagen<br />
erläutert. Darauf aufbauend sind nachfolgend weiterführen<strong>de</strong><br />
Punkte angesprochen, die für eine optimierte steuerliche Behandlung<br />
<strong>de</strong>r Fotovoltaikanlage relevant sind.<br />
» 2. För<strong>de</strong>rung<br />
2.1 Darlehen<br />
Für die Finanzierung einer Fotovoltaikanlage muss ggf. auf ein Darlehen<br />
zurückgegriffen wer<strong>de</strong>n. Einige Banken bieten hierzu Son<strong>de</strong>rkreditprogramme<br />
zu reduzierten Zinssätzen an.<br />
Hinzuweisen ist beson<strong>de</strong>rs auf die zinsgünstigen KfW-Darlehen. Der<br />
Antrag auf solch ein Darlehen erfolgt über die jeweilige Hausbank, die<br />
als eine Art „Vermittler“ agiert. Dort sind die aktuellen Konditionen<br />
<strong>de</strong>r Darlehen bekannt. Der Zinssatz orientiert sich auch an <strong>de</strong>r Bonität<br />
<strong>de</strong>s Kreditnehmers, liegt aber regelmäßig unter <strong>de</strong>m Marktzinssatz.<br />
Wichtig: Antrag vor Installation<br />
Es ist unbedingt zu beachten, dass <strong>de</strong>r Antrag auf ein KfW-Darlehen<br />
immer vor Beginn <strong>de</strong>r Installation einer Fotovoltaikanlage zu stellen<br />
ist. Eine Umschuldung o<strong>de</strong>r Nachfinanzierung abgeschlossener Maßnahmen<br />
ist nicht möglich.<br />
Die Auszahlung <strong>de</strong>s Kredits erfolgt nach <strong>de</strong>r Installation <strong>de</strong>r Anlage.<br />
Auch hierbei geht <strong>de</strong>r Weg über die Hausbank, welche das Darlehen<br />
durchleitet. Die Rückzahlung erfolgt in quartalsweisen Raten, wobei<br />
jedoch die ersten Jahre tilgungsfrei gewählt wer<strong>de</strong>n können.<br />
2.2 Zuschüsse<br />
Sehr vorteilhaft kann ein Zuschuss für eine Fotovoltaikanlage sein.<br />
Dieser wird auf Antrag von einigen Gemein<strong>de</strong>n aus kommunalen Mitteln<br />
zu <strong>de</strong>n Herstellungskosten gewährt. Gegenläufig zu <strong>de</strong>r größeren<br />
Verbreitung <strong>de</strong>r Fotovoltaik reduziert sich allerdings die Anzahl <strong>de</strong>r<br />
Gemein<strong>de</strong>n, die aktuell noch Zuschüsse gewähren. Gleiches gilt für<br />
Zuschüsse aus Programmen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r.<br />
Kann ein Zuschuss erlangt wer<strong>de</strong>n, ist dieser grundsätzlich eine<br />
Betriebseinnahme. Regelmäßig vorteilhafter ist die alternativ mögliche<br />
Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Herstellungskosten <strong>de</strong>r Fotovoltaikanlage um<br />
<strong>de</strong>n erhaltenen Zuschuss.<br />
2.3 Einspeisevergütung<br />
Die wirtschaftlich be<strong>de</strong>utendste För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Fotovoltaik ist jedoch<br />
die gesetzlich garantierte Abnahmeverpflichtung <strong>de</strong>s erzeugten<br />
Stroms zu einem auf 20 Jahre festgeschriebenen Preis – <strong>de</strong>r sog.<br />
Einspeisevergütung. Die gesetzliche Grundlage dazu fin<strong>de</strong>t sich in<br />
§§ 32, 33 EEG. Dabei wird nach <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Anlage differenziert:<br />
Fotovoltaik an o<strong>de</strong>r auf einem Gebäu<strong>de</strong>, einer Lärmschutzwand o<strong>de</strong>r<br />
auf einer Freifläche.<br />
Über die Einspeisevergütung wird aktiv auf <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Neuinstallation<br />
– sog. Zubau – Einfluss genommen. Dies ist angesichts <strong>de</strong>r<br />
Finanzierung <strong>de</strong>r Vergütung über die EEG-Umlage und damit über<br />
die Stromrechnung aller Haushalte auch gerechtfertigt. Um einen<br />
übermäßigen Anstieg <strong>de</strong>s Strompreises zu vermei<strong>de</strong>n, wur<strong>de</strong> bereits<br />
bisher eine stetige Kürzung <strong>de</strong>r Vergütung für Solarstrom vorgenommen.<br />
Seit 2012 hat sich <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r Reduzierung für Neuanlagen<br />
<strong>de</strong>utlich erhöht, so im März 2012 um einmalig 20 bis 30 % je nach<br />
Anlagentyp. Seit Mai 2012 erfolgt die Absenkung in monatlichen<br />
Teilschritten – die sog. Degression.<br />
Achtung: Kürzung gilt nicht für Altanlagen<br />
Wie je<strong>de</strong> zuvor erfolgte Kürzung <strong>de</strong>r Einspeisevergütung gelten auch<br />
die aktuellen Kürzungen nur für Anlagen, die nach <strong>de</strong>m jeweiligen<br />
Stichtag installiert und an das Netz gegangen sind. Für „Altanlagen“<br />
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leibt es jeweils bei <strong>de</strong>r bisherigen Höhe <strong>de</strong>r für 20 Jahre garantierten<br />
Vergütung <strong>de</strong>s erzeugten Stroms.<br />
Die in 2013 gelten<strong>de</strong>n Einspeisevergütungen in Cent/kWh für eine<br />
typische Dachanlage ergeben sich aus <strong>de</strong>r nachfolgen<strong>de</strong>n Übersicht:<br />
Inbetriebnahme<br />
Anlage bis<br />
10 kWp<br />
Anlage bis<br />
40 kWp<br />
Anlage ab<br />
40 kWp<br />
ab 1.1.2013 17,021 16,14 14,40<br />
ab 1.2.2013 16,64 15,79 14,08<br />
ab 1.3.2013 16,28 15,44 13,77<br />
ab 1.4.2013 15,92 15,10 13,47<br />
ab 1.5.2013 15,63 14,83 13,23<br />
ab 1.6.2013 15,35 14,56 12,99<br />
ab 1.7.2013 15,07 14,30 12,75<br />
Den unterschiedlichen Werten liegt jeweils eine am Zubau eines festgelegten<br />
Zeitraums orientierte Degression <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rsätze zugrun<strong>de</strong>.<br />
Der Zubau und die daraus folgen<strong>de</strong> mehr o<strong>de</strong>r weniger hohe Kürzung<br />
<strong>de</strong>r EEG-Vergütung wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>snetzagentur ermittelt und<br />
bekannt gemacht. Für <strong>de</strong>n Zeitraum November 2012 bis Januar 2013<br />
ergab sich daraus eine monatliche Kürzung um jeweils 2,5 %, für<br />
Februar bis April um monatlich 2,2 % und seit Mai 2013 um jeweils<br />
1,8 % je Monat.<br />
Der nächste Intervall beginnt damit ab August 2013. Derzeit ist zu <strong>de</strong>r<br />
Höhe <strong>de</strong>r Einspeisevergütung für die ab 1.8.2013 in Betrieb gehen<strong>de</strong>n<br />
Fotovoltaikanlagen noch keine verlässliche Schätzung möglich. Denn<br />
maßgebend dafür ist allein <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r neu installierten Anlagen<br />
(Zubau) in <strong>de</strong>n davorliegen<strong>de</strong>n Monatenk, welcher auf einen Jahreswert<br />
hochgerechnet wird.<br />
Hinzuweisen ist für alle nach <strong>de</strong>m 1.4.2012 in Betrieb gegangenen<br />
Anlagen auf das neue Marktintegrationsmo<strong>de</strong>ll. Beginnend ab<br />
1.1.2014 wer<strong>de</strong>n nur noch 90 % <strong>de</strong>s jährlich erzeugten Stroms vergütet.<br />
Die restlichen 10 % Strom können selbst verbraucht bzw. direkt<br />
vermarktet wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r es wird <strong>de</strong>r variable Börsenwert mit circa fünf<br />
Cent/kWh vergütet. Diese einengen<strong>de</strong> Regelung gilt aber nicht für<br />
Fotovoltaikanlagen bis 10 kWp; für diese wird <strong>de</strong>r erzeugte Strom weiterhin<br />
komplett zum Einspeisetarif vergütet; die sog. Bagatellgrenze.<br />
» 3. Gewinnermittlung<br />
Essenziell für die Ertragsteuer ist die zutreffen<strong>de</strong> Ermittlung <strong>de</strong>s<br />
Gewinns. Dazu wer<strong>de</strong>n die Komponenten für die Berechnung sowie<br />
einige spezielle Einzelfragen zu einer Fotovoltaikanlage dargestellt.<br />
Die eigentliche Gewinnermittlung wird – zumin<strong>de</strong>st bei einer Fotovoltaikanlage<br />
üblicher Größe – durch eine Einnahmen-Überschussrechnung<br />
erfolgen. Hierbei wird <strong>de</strong>r Gewinn bzw. Verlust durch Abzug <strong>de</strong>r<br />
Betriebsausgaben von <strong>de</strong>n Betriebseinnahmen errechnet.<br />
3.1 Betriebseinnahmen<br />
<strong>Als</strong> Betriebseinnahmen gelten alle Erlöse o<strong>de</strong>r Wertzugänge in Geld<br />
o<strong>de</strong>r Gel<strong>de</strong>swert, soweit diese durch <strong>de</strong>n Betrieb veranlasst sind, das<br />
heißt mit diesem sachlich zusammenhängen. Dies sind in erster Linie<br />
die Einnahmen aus <strong>de</strong>m Grundgeschäft einer Fotovoltaikanlage – die<br />
Einspeisungsvergütungen <strong>de</strong>s Netzbetreibers. Doch auch Einnahmen<br />
aus sog. Neben- o<strong>de</strong>r Hilfsgeschäften sind zu berücksichtigen. Hierzu<br />
gehört beispielsweise eine Umsatzsteuererstattung <strong>de</strong>s Finanzamts<br />
o<strong>de</strong>r die Veräußerung von nicht mehr benötigten Wirtschaftsgütern,<br />
wie z. B. überzählige Solarmodule.<br />
Wird Strom im eigenen Haushalt selbst verbraucht, gehört auch die<br />
Entnahme zu <strong>de</strong>n steuerlich relevanten Einnahmen. Die Entnahme<br />
ist mit <strong>de</strong>m Teilwert anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG); dies ist bei<br />
selbst hergestellten Produktionsgütern <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rherstellungswert<br />
i. S. d. Produktionskosten.<br />
Zulässig ist es, <strong>de</strong>n Teilwert auf Basis <strong>de</strong>s aktuellen Marktpreises für<br />
Strom zu schätzen. Die Finanzverwaltung akzeptiert als Entnahmewert<br />
<strong>de</strong>n Strompreis für <strong>de</strong>n übrigen bezogenen Strom.<br />
Praxis-Tipp: Teilwert unter Strompreis<br />
Dies kann aber ggf. nachteilig sein, sofern die Reproduktionskosten<br />
für <strong>de</strong>n selbst erzeugten Strom unter <strong>de</strong>m allgemeinen Strompreis<br />
liegen. Es sollte <strong>de</strong>shalb zumin<strong>de</strong>st eine überschlägige Berechnung<br />
<strong>de</strong>r eigenen Stromerzeugungskosten erfolgen und diese ggf. zugrun<strong>de</strong><br />
gelegt wer<strong>de</strong>n.<br />
An<strong>de</strong>rs als bei <strong>de</strong>r ertragsteuerlichen Gewinnermittlung ist die<br />
Rechtslage für <strong>de</strong>n selbst verbrauchten Strom bei <strong>de</strong>r Umsatzsteuer<br />
(s. Tz. 4).<br />
3.2 Betriebsausgaben<br />
Unter Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen zu fassen, die durch<br />
<strong>de</strong>n Betrieb und damit durch die betrieblichen Wirtschaftsgüter<br />
veranlasst sind. Dies sind bei einer Fotovoltaikanlage vor allem die<br />
laufen<strong>de</strong>n Betriebskosten, die sofort abziehbare Betriebsausgaben<br />
darstellen.<br />
Zu nennen sind die Aufwendungen für Wartung, Versicherung, Zählermiete,<br />
Instandhaltungsarbeiten etc. Wur<strong>de</strong> die Anlage mit Darlehen<br />
finanziert, gehören auch die Schuldzinsen zu <strong>de</strong>n sofort abziehbaren<br />
Betriebsausgaben. Ebenfalls zu <strong>de</strong>n Betriebsausgaben gehört die <strong>de</strong>m<br />
Betreiber einer Fotovoltaikanlage in Rechnung gestellte Umsatzsteuer<br />
– die sog. Vorsteuer (s. Tz. 4.3).<br />
Neben diesen sofort abziehbaren Aufwendungen gibt es noch nicht<br />
sofort abziehbare Betriebsausgaben. Dies sind vor allem die Kosten<br />
für ein bewertbares Wirtschaftsgut, insbeson<strong>de</strong>re die Herstellungskosten<br />
<strong>de</strong>r installierten Fotovoltaikanlage (dazu Tz. 3.4).<br />
<strong>Als</strong> dritte Gruppe sind noch die nicht o<strong>de</strong>r nur eingeschränkt abziehbaren<br />
Betriebsausgaben zu nennen. Dazu gehören insbeson<strong>de</strong>re<br />
Bewirtungskosten, Geschenke o<strong>de</strong>r Reisekosten, <strong>de</strong>ren steuerlicher<br />
Abzug <strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> bzw. <strong>de</strong>r Höhe nach beschränkt ist (§ 4 Abs. 5<br />
EStG).<br />
3.3 Zuordnung<br />
Wesentlich für <strong>de</strong>n Abzug von Betriebsausgaben ist, dass das jeweilige<br />
Wirtschaftsgut auch <strong>de</strong>m Betrieb <strong>de</strong>r Fotovoltaikanlage zugeordnet<br />
wer<strong>de</strong>n kann. In aller Regel ist eine Fotovoltaikanlage als<br />
Betriebsvorrichtung unzweifelhaft <strong>de</strong>m Betrieb zuor<strong>de</strong>nbar.<br />
Dies gilt ohne Einschränkung für eine Anlage, die auf das Dach aufgesetzt<br />
wird (Aufdachanlage). Das gilt auch, wenn ein Teil <strong>de</strong>s erzeugten<br />
Stroms im eigenen Haushalt verbraucht wird.<br />
Problematischer ist eine Fotovoltaikanlage, die ein Bestandteil <strong>de</strong>s<br />
Gebäu<strong>de</strong>s darstellt, wie dies z. B. bei in das Dach integrierten Anlagen<br />
(Indachanlage, Dachziegelmodule) o<strong>de</strong>r bei Fassa<strong>de</strong>nanlagen <strong>de</strong>r Fall<br />
ist. Doch auch in diesen Fällen wird die Fotovoltaikanlage ertragsteuerlich<br />
„wie“ eine Betriebsvorrichtung behan<strong>de</strong>lt.<br />
Praxis-Tipp: Schätzungsweise Trennung<br />
Für die Praxis stellt sich damit die Frage, wie z. B. <strong>de</strong>r Aufwand einer<br />
Dachein<strong>de</strong>ckung durch Solarziegel zu behan<strong>de</strong>ln ist. Die Aufwen-<br />
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7/8 _ 13 SteuerConsultant 17
Fachbeiträge<br />
Steuerrecht<br />
dungen entfallen sowohl auf <strong>de</strong>n Gebäu<strong>de</strong>teil Dach als auch auf <strong>de</strong>n<br />
Gewerbebetrieb Fotovoltaik. Die erfor<strong>de</strong>rliche Aufteilung wird nur im<br />
Schätzungswege möglich sein. Hierzu sollte zumin<strong>de</strong>st <strong>de</strong>r Mehrpreis<br />
gegenüber einer regulären Dachein<strong>de</strong>ckung <strong>de</strong>m Gewerbebetrieb<br />
zugeordnet wer<strong>de</strong>n.<br />
Keine Zuordnung – auch nicht anteilig – ist möglich für das Gebäu<strong>de</strong>,<br />
auf <strong>de</strong>m sich eine Fotovoltaikanlage befin<strong>de</strong>t. Dies wird allein<br />
dadurch nicht zu Betriebsvermögen. Auch das Dach, auf <strong>de</strong>m eine<br />
Aufdachanlage montiert ist, kann nicht <strong>de</strong>m Betrieb zugeordnet wer<strong>de</strong>n.<br />
Allenfalls wenn für die Montage <strong>de</strong>r Anlage eine Verstärkung<br />
<strong>de</strong>s Daches erfor<strong>de</strong>rlich wur<strong>de</strong>, kann dieser Mehraufwand <strong>de</strong>n Herstellungskosten<br />
<strong>de</strong>r Fotovoltaikanlage zugerechnet wer<strong>de</strong>n.<br />
3.4 Abschreibung <strong>de</strong>r AK/HK<br />
Wie bereits erwähnt, können die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten<br />
(AK/HK) für eine Fotovoltaikanlage nicht sofort als Betriebsausgabe<br />
abgezogen wer<strong>de</strong>n. Die Anlage ist über viele Jahre hinweg<br />
nutzbar, weshalb es gerechtfertigt ist, die AK/HK verteilt auf die<br />
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mit 20 Jahren als steuerlicher<br />
Aufwand zu berücksichtigen. Über die Absetzung für Abnutzung<br />
(AfA) – auch als Abschreibung bezeichnet – wird <strong>de</strong>r Aufwand für<br />
langlebige Wirtschaftsgüter über die Jahre <strong>de</strong>r betrieblichen Nutzung<br />
hinweg als Aufwand abgezogen.<br />
Zu <strong>de</strong>n AK/HK gehören neben <strong>de</strong>n Material- und Lohnkosten <strong>de</strong>r<br />
Fotovoltaikanlage auch die damit zusammenhängen<strong>de</strong>n Kosten für<br />
Planung, Transport, Installation, Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Dachein<strong>de</strong>ckung,<br />
Abnahme etc. Der Gesamtbetrag <strong>de</strong>r AK/HK kann 20 Jahre lang<br />
jeweils mit 5 % als lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG als Betriebsausgabe<br />
abgezogen wer<strong>de</strong>n. Für das Jahr <strong>de</strong>r Inbetriebnahme <strong>de</strong>r<br />
Fotovoltaikanlage ist aber zu beachten, dass die AfA nur zeitanteilig<br />
möglich ist. Erfolgte die Inbetriebnahme z. B. am 10.5., ist für dieses<br />
Jahr nur eine AfA mit 8/12 <strong>de</strong>s Jahresbetrags möglich.<br />
3.5 Son<strong>de</strong>rabschreibung<br />
<strong>Als</strong> zusätzlichen Investitionsanreiz hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber neben <strong>de</strong>r<br />
regulären Abschreibung die Möglichkeit einer Son<strong>de</strong>rabschreibung<br />
nach § 7g Abs. 5 EStG geschaffen. Damit können kleinere Betriebe –<br />
wie <strong>de</strong>r Betrieb einer üblichen Fotovoltaikanlage – zusätzlich bis zu<br />
20 % <strong>de</strong>r AK/HK für bewegliche Wirtschaftsgüter <strong>de</strong>s Anlagevermögens<br />
in <strong>de</strong>n ersten fünf Jahren als Betriebsausgaben geltend machen.<br />
Ein ebenfalls rein steuerlicher Betriebsausgabenabzug kann auch<br />
bereits vor einer Investition geltend gemacht wer<strong>de</strong>n. Ist eine Investition<br />
in eine Fotovoltaikanlage ernsthaft geplant, können bereits<br />
bis zu drei Jahre vor <strong>de</strong>r Anschaffung <strong>de</strong>r Anlage bis zu 40 % <strong>de</strong>r<br />
voraussichtlichen AK/HK als sog. Investitionsabzugsbetrag geltend<br />
gemacht wer<strong>de</strong>n (§ 7g Abs. 1 EStG). Die einzelnen Voraussetzungen<br />
können an dieser Stelle nicht dargestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
Achtung: Stromverbrauch im eigenen Haushalt<br />
Eine <strong>de</strong>r Voraussetzungen für einen Investitionsabzugsbetrag ist, dass<br />
das Wirtschaftsgut nur o<strong>de</strong>r fast ausschließlich betrieblich genutzt<br />
wird. Dem steht aber nicht entgegen, wenn <strong>de</strong>r erzeugte Strom zu<br />
mehr als 10 % im eigenen Haushalt verbraucht wird. Dies ist eine<br />
Sachentnahme, welche an <strong>de</strong>r ausschließlichen betrieblichen Nutzung<br />
<strong>de</strong>r Fotovoltaikanlage nichts än<strong>de</strong>rt 1 .<br />
Wur<strong>de</strong> ein Investitionsabzugsbetrag vor <strong>de</strong>r Investition abgezogen, ist<br />
dieser Betrag im Jahr <strong>de</strong>r Investition <strong>de</strong>m Gewinn wie<strong>de</strong>r hinzuzurechnen.<br />
Es han<strong>de</strong>lt sich damit nur um eine Vorverlagerung von Aufwand,<br />
welche jedoch die Finanzierung <strong>de</strong>r Anlage erleichtern kann.<br />
3.6 Fallbeispiel<br />
Beispielhaft wird nachfolgend eine Gewinnermittlung für eine am<br />
10.7.2012 fertiggestellte Fotovoltaikanlage mit 30 qm (= 3 kWp) dargestellt:<br />
Betriebseinnahmen<br />
Einspeisungsvergütung<br />
229,76 €<br />
1.280 kWh × 17,95 Ct. netto<br />
Erhaltene Umsatzsteuer 43,65 €<br />
Vorsteuererstattung vom Finanzamt 1.026 €<br />
Betriebsausgaben<br />
Herstellungskosten netto 5.400 €<br />
abzüglich Zuschuss <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> ./. 400 €<br />
Verbleiben 5.000 €<br />
davon AfA linear: 5 % × 6/12 = 125,00 €<br />
20-%-ige Son<strong>de</strong>r-AfA § 7g EStG 1.000,00 €<br />
Miete für Stromzähler 13,05 €<br />
Versicherung 75,08 €<br />
Verwaltungskosten 45,60 €<br />
in 2012 gezahlte Umsatzsteuer 1.037,14 €<br />
Steuerliches Ergebnis 2012 ./. 996,46 €<br />
3.7 Son<strong>de</strong>rfälle<br />
In <strong>de</strong>r Praxis treten gelegentlich Fallkonstellationen auf, <strong>de</strong>ren steuerliche<br />
Würdigung sich aus <strong>de</strong>n bisherigen Erläuterungen nicht zweifelsfrei<br />
ableiten lassen. Dazu gehören:<br />
Investitionsabsicht<br />
Die Errichtung einer Fotovoltaikanlage stellt im Regelfall die erstmalige<br />
Aufnahme eines gewerblichen Betriebs dar. Dazu for<strong>de</strong>rt<br />
die Finanzverwaltung 2 , dass die Anlage bei Geltendmachung eines<br />
Investitionsabzugsbetrags in einem Jahr vor <strong>de</strong>r Betriebseröffnung<br />
verbindlich bestellt sein muss.<br />
Ob dies gerechtfertigt ist, darf bezweifelt wer<strong>de</strong>n. Ein höherer Nachweis<br />
an die Investitionsabsicht war lediglich für die bis 2007 gelten<strong>de</strong><br />
Regelung <strong>de</strong>s § 7g EStG akzeptiert. Aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Neuregelung<br />
lässt sich je<strong>de</strong>nfalls eine erfor<strong>de</strong>rliche Bestellung etc. nicht herauslesen.<br />
Dies sieht auch <strong>de</strong>r BFH so und hat eine verbindliche Bestellung<br />
als alleinige Nachweismöglichkeit für die Investitionsabsicht<br />
verneint 3 .<br />
Dachsanierung<br />
Oftmals wird ein Gebäu<strong>de</strong>dach im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Installation<br />
einer Fotovoltaikanlage saniert o<strong>de</strong>r verstärkt. Problematisch ist dies<br />
<strong>de</strong>shalb, da die Dachkonstruktion <strong>de</strong>m Gebäu<strong>de</strong> zuzurechnen ist. Wird<br />
das Gebäu<strong>de</strong> im Übrigen privat genutzt, z. B. selbst bewohntes Einfamilienhaus,<br />
schei<strong>de</strong>t ein steuerlicher Abzug für die Dacharbeiten aus.<br />
Ein Betriebsausgabenabzug ist jedoch möglich, wenn die Arbeiten<br />
am Dach durch die Fotovoltaikanlage veranlasst wor<strong>de</strong>n sind. Dies<br />
ist z. B. <strong>de</strong>r Fall bei einer Verstärkung <strong>de</strong>r Sparren o<strong>de</strong>r bei Einbau<br />
von Stützbalken aus statischen Grün<strong>de</strong>n 4 .<br />
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Befin<strong>de</strong>t sich auf <strong>de</strong>m Dach eine Dachein<strong>de</strong>ckung aus Asbest, ist aus<br />
umweltschutzrechtlichen Grün<strong>de</strong>n eine Sanierung zwingend. Deshalb<br />
haben mehrere FG die Neuein<strong>de</strong>ckung <strong>de</strong>s Daches als abzugsfähig<br />
gewertet. Ein zu dieser Frage beim BFH anhängiges Revisionsverfahren<br />
wur<strong>de</strong> aus verfahrensrechtlichen Grün<strong>de</strong>n an das FG zurückverwiesen.<br />
Wird aber das Dach nur neu einge<strong>de</strong>ckt, da ohnehin bereits die Handwerker<br />
da sind, besteht kein unmittelbarer Zusammenhang mit <strong>de</strong>r<br />
Fotovoltaikanlage; ein Abzug als Betriebsausgaben schei<strong>de</strong>t aus 5 .<br />
Lediglich wenn das Gebäu<strong>de</strong> (teilweise) vermietet wird, können diese<br />
Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten bei <strong>de</strong>n Einkünften<br />
aus Vermietung und Verpachtung abgezogen wer<strong>de</strong>n.<br />
» 4. Umsatzsteuer<br />
Ein sehr wichtiger Bereich beim Betrieb einer Fotovoltaikanlage ist<br />
die Umsatzsteuer. Insbeson<strong>de</strong>re die Möglichkeit, die gezahlte Umsatzsteuer<br />
aus <strong>de</strong>r Investition vom Finanzamt als Vorsteuer wie<strong>de</strong>r erstattet<br />
zu bekommen, verbessert die Finanzierung und die Amortisation<br />
einer Anlage ganz erheblich. Die Grundlagen hierzu sind bereits im<br />
Stichwort Fotovoltaikanlagen erläutert.<br />
Nachfolgend wer<strong>de</strong>n noch relevante Punkte im Zusammenhang mit<br />
einer Fotovoltaikanlage angeführt.<br />
4.1 Unternehmensvermögen<br />
Da <strong>de</strong>r Betreiber einer Fotovoltaikanlage Unternehmer ist, kann er<br />
die Anlage seinem Unternehmen zuordnen. Die Voraussetzung, dass<br />
die Anlage min<strong>de</strong>stens zu 10 % unternehmerischen Zwecken dienen<br />
muss, dürfte kein Problem darstellen, da im Regelfall <strong>de</strong>r gesamte<br />
erzeugte Strom in das Netz eingespeist wird. Damit kann eine Fotovoltaikanlage<br />
in vollem Umfang Unternehmensvermögen sein (§ 15<br />
Abs. 1 Satz 2 UStG). Diese Zuordnung ist vor allem für <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug<br />
relevant (s. Tz. 4.3).<br />
Die Zuordnung zum Unternehmensvermögen sollte nach Auffassung<br />
<strong>de</strong>r Finanzverwaltung aber auf die Fotovoltaikanlage begrenzt bleiben.<br />
Für das Dach, auf <strong>de</strong>m die Anlage montiert ist, o<strong>de</strong>r gar für das<br />
Gebäu<strong>de</strong> selbst, sollte eine Zuordnung nicht möglich sein. Dem hat<br />
<strong>de</strong>r BFH wi<strong>de</strong>rsprochen 6 .<br />
Der BFH stellt für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen auf<br />
einen Umsatzschlüssel ab, <strong>de</strong>n er auf Basis fiktiver Umsätze ermittelt.<br />
Einer erzielbaren Miete für die Dachfläche wird die erzielbare Miete<br />
für das Gebäu<strong>de</strong> gegenübergestellt.<br />
Liegt die fiktive Dachmiete min<strong>de</strong>stens bei 10 %, kann eine vollständige<br />
Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgen.<br />
Achtung: Gesetzliche Neuregelung<br />
Diese vorteilhafte Rechtsprechung kann nur noch für Altfälle bis<br />
zum 31.12.2010 relevant sein. Aktuell ist <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug durch<br />
eine Gesetzesän<strong>de</strong>rung immer auf <strong>de</strong>n Anteil <strong>de</strong>r unternehmerischen<br />
Nutzung beschränkt, völlig unabhängig vom Umfang <strong>de</strong>r Zuordnung<br />
zum Unternehmensvermögen (§ 15 Abs. 1b UStG).<br />
Über die Zuordnung zum Unternehmensvermögen muss im Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>s Leistungsbezugs entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n; spätestens zum 31.5. <strong>de</strong>s<br />
Folgejahrs wird die Entscheidung mit Abgabe <strong>de</strong>r Jahreserklärung<br />
<strong>de</strong>finitiv 7 . Die Zuordnung kann durch eine geson<strong>de</strong>rte Erklärung<br />
gegenüber <strong>de</strong>m Finanzamt erfolgen; ausreichend ist aber bereits <strong>de</strong>r<br />
Abzug <strong>de</strong>r Vorsteuer aus <strong>de</strong>n AK/HK <strong>de</strong>r Fotovoltaikanlage.<br />
4.2 Umsatz<br />
Die entgeltliche Lieferung durch Einspeisung <strong>de</strong>s erzeugten Stroms in<br />
das allgemeine Netz unterliegt als Energielieferung <strong>de</strong>r Umsatzsteuer.<br />
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist das Entgelt und<br />
damit alles, was <strong>de</strong>r Leistungsempfänger aufwen<strong>de</strong>t, um die Leistung<br />
zu erhalten, jedoch ohne die Umsatzsteuer. Die nach <strong>de</strong>m EEG vom<br />
Netzbetreiber gezahlte Einspeisungsvergütung ist ein Nettobetrag.<br />
Umsatzsteuerlich wird <strong>de</strong>r gesamte erzeugte Strom an <strong>de</strong>n Netzbetreiber<br />
geliefert; dies gilt unabhängig davon, wo die Energie verbraucht<br />
wird. Wird Strom vom Betreiber <strong>de</strong>r Anlage selbst verbraucht, liegt<br />
daher eine Lieferung an <strong>de</strong>n Netzbetreiber und eine anschließen<strong>de</strong><br />
Rücklieferung <strong>de</strong>s Netzbetreibers vor 8 .<br />
Wichtig: Eigenverbrauch bei Altanlagen<br />
Bis 31.12.2008 konnte <strong>de</strong>r Strom auch im eigenen Haus verbraucht<br />
wer<strong>de</strong>n (Direktverbrauch), ohne ihn zuvor in das Netz einzuspeisen.<br />
Die unternehmensfrem<strong>de</strong> Verwendung war als unentgeltliche Wertabgabe<br />
i. S. d. § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG zu versteuern. <strong>Als</strong> Bemessungsgrundlage<br />
wur<strong>de</strong>n die anteiligen Selbstkosten herangezogen; dies<br />
sind die laufen<strong>de</strong>n Produktionskosten einschließlich <strong>de</strong>r Abschreibung.<br />
Mit <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s § 33 Abs. 2 EEG wur<strong>de</strong> das Prinzip <strong>de</strong>r<br />
Hin- und Rücklieferung eingeführt. Für vor 2009 installierte Anlagen<br />
bleibt es bei <strong>de</strong>r unentgeltlichen Wertabgabe.<br />
Sollte daneben auch noch Strom z. B. direkt an einen Mieter im Haus<br />
geliefert wer<strong>de</strong>n, ist auch dies ein steuerpflichtiger Umsatz. Diese<br />
Stromlieferung stellt keine steuerfreie Nebenleistung zum Vermietungsumsatz<br />
dar.<br />
4.3 Vorsteuer<br />
Grundprinzip <strong>de</strong>r Umsatzsteuer als sog. Mehrwertsteuersystem ist,<br />
dass <strong>de</strong>r Unternehmer die aus seinen Umsätzen geschul<strong>de</strong>te Umsatzsteuer<br />
um die Vorsteuer kürzen kann, die ihm als Umsatzsteuer für<br />
Eingangsleistungen in Rechnung gestellt wur<strong>de</strong>. Bei einem Betreiber<br />
einer Fotovoltaikanlage gehören neben <strong>de</strong>n AK/HK für die Anlage<br />
auch die laufen<strong>de</strong>n Kosten für <strong>de</strong>n Betrieb zu diesen Eingangsumsätzen.<br />
Voraussetzung für <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug sind nach § 15 UStG:<br />
Eingangsumsätze von einem an<strong>de</strong>ren Unternehmer,<br />
mit geson<strong>de</strong>rt ausgewiesener inländischer Umsatzsteuer,<br />
für eine an das Unternehmen<br />
ausgeführte Lieferung o<strong>de</strong>r sonstige Leistung,<br />
die ordnungsgemäß in Rechnung gestellt wird.<br />
Der Vorsteuerabzug ist auf Eingangsleistungen für die Fotovoltaikanlage<br />
selbst beschränkt, <strong>de</strong>nn ein ansonsten für private Wohnzwecke<br />
genutztes Gebäu<strong>de</strong> stellt kein Unternehmensvermögen dar. Insoweit<br />
1) OFD Nie<strong>de</strong>rsachsen, Verfügung v. 26.3.2012, S 2183b – 42 – St 226.<br />
2) BMF, Schreiben v. 8.5.2009, BStBl 2009 I S. 633, Rz. 29.<br />
3) BFH, Urteil v. 20.6.2012, X R 42/11, BFH/NV 2012 S. 1701.<br />
4) FG München, Urteil v. 27.7.2009, 14 K 595/08, EFG 2009 S. 1977 (rkr.).<br />
5) Hessisches FG, Urteil v. 21.1.2011, 11 K 2735/08, EFG 2011 S. 1158 (rkr.).<br />
6) BFH, Urteil v. 19.7.2011, XI R 29/09, BFH/NV 2011 S. 2198; BFH, Urteil v. 19.7.2011, XI R 21/10, BFH/NV 2011 S. 2201.<br />
7) BFH, Urteil v. 7.7.2011, V R 42/09, BFH/NV 2011 S. 1980.<br />
8) BMF, Schreiben v. 1.4.2009, BStBl 2009 I S. 523.<br />
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Fachbeiträge<br />
Steuerrecht<br />
liegen keine Leistungen vor, die für das Unternehmen ausgeführt<br />
wur<strong>de</strong>n. Im Regelfall kann nur die Fotovoltaikanlage <strong>de</strong>m Unternehmensvermögen<br />
zugeordnet wer<strong>de</strong>n (s. Tz. 4.1).<br />
Für aktuelle Fälle ist eine umfassen<strong>de</strong>re Zuordnung auch nicht mehr<br />
sinnvoll. Denn durch die im Rahmen <strong>de</strong>s JStG 2010 eingeführte Neuregelung<br />
<strong>de</strong>s § 15 Abs. 1b UStG ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen,<br />
soweit er auf eine nichtunternehmerische Verwendung <strong>de</strong>s Grundstücks<br />
entfällt.<br />
Praxis-Tipp: Seeling bei Altfällen möglich<br />
Altfälle sind Grundstücke bzw. Gebäu<strong>de</strong>, die bis zum 31.12.2010<br />
angeschafft o<strong>de</strong>r hergestellt wor<strong>de</strong>n sind. Durch eine vollständige<br />
Zuordnung zum Unternehmensvermögen kann entsprechend <strong>de</strong>r<br />
Seeling-Rechtsprechung 9 auch ein voll umfänglicher Vorsteuerabzug<br />
für das gesamte Gebäu<strong>de</strong> erlangt wer<strong>de</strong>n. Jedoch muss die<br />
unternehmerische Nutzung min<strong>de</strong>stens 10 % betragen, damit ein<br />
entsprechen<strong>de</strong>s Zuordnungswahlrecht eröffnet ist. Dem dann möglichen<br />
höheren Vorsteuerabzug steht ein zu versteuern<strong>de</strong>r Umsatz<br />
für die private Nutzung (unentgeltliche sonstige Leistung i. S. d. § 3<br />
Abs. 9a Nr. 1 UStG) gegenüber. Dies führt über 10 Jahre hinweg zu<br />
einer Kompensation; es verbleibt jedoch ein Zinsvorteil.<br />
Im Zusammenhang mit einer Fotovoltaikanlage hat <strong>de</strong>r BFH entschie<strong>de</strong>n<br />
10 , dass die Aufwendungen für ein neu einge<strong>de</strong>cktes Dach eines<br />
Wohnhauses, auf welchem eine Fotovoltaikanlage installiert wird,<br />
zum Vorsteuerabzug im Umfang <strong>de</strong>s unternehmerischen Nutzungsanteils<br />
an <strong>de</strong>m gesamten Gebäu<strong>de</strong> berechtigen. Für die Berechnung<br />
<strong>de</strong>s Nutzungsanteils und damit <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>s Vorsteuerabzugs stellt<br />
<strong>de</strong>r BFH auf einen Umsatzschlüssel ab. Dabei wur<strong>de</strong> ein fiktiver Vermietungsumsatz<br />
für die nichtunternehmerische Wohnnutzung einem<br />
fiktiven Umsatz für die Vermietung <strong>de</strong>r Dachfläche zum Betrieb einer<br />
Fotovoltaikanlage gegenübergestellt.<br />
Zu beachten ist aber weiterhin, dass ein Zuordnungswahlrecht nur<br />
besteht, wenn <strong>de</strong>r fiktive Dachvermietungsumsatz die Grenze von 10 %<br />
erreicht. Dies wird in <strong>de</strong>r Praxis oftmals nicht <strong>de</strong>r Fall sein. Übliche<br />
Dachpachtpreise liegen bei 2 bis 3 EUR je qm im Jahr, 15 bis 25 EUR<br />
je kWp o<strong>de</strong>r bei 3 bis 5 % <strong>de</strong>r Einspeisevergütung. Dadurch wird nur<br />
bei einer großen Dachfläche o<strong>de</strong>r bei einer geringen Wohnfläche eine<br />
anteilige Zuordnung <strong>de</strong>s Daches bzw. <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s möglich sein.<br />
Ist für die Montage einer Fotovoltaikanlage eine Dachverstärkung<br />
erfor<strong>de</strong>rlich, kann aus <strong>de</strong>m Aufwand für die Verstärkung <strong>de</strong>r Sparren<br />
o<strong>de</strong>r für aus statischen Grün<strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rliche Stützbalken <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug<br />
voll geltend gemacht wer<strong>de</strong>n. Diese Eingangsleistungen<br />
sind ausschließlich durch die Installation <strong>de</strong>r Anlage bedingt 11 . Dem<br />
steht nicht entgegen, dass die Bauteile zur Dachverstärkung nach § 94<br />
BGB zu wesentlichen Bestandteilen <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s wer<strong>de</strong>n.<br />
4.4 Problemfeld Ehegatten<br />
Eine <strong>de</strong>r Voraussetzung für <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug ist, dass die Eingangsleistung<br />
in die unternehmerische Sphäre erfolgen muss. Eine<br />
Fotovoltaikanlage gilt an <strong>de</strong>njenigen als geliefert, <strong>de</strong>r schuldrechtlicher<br />
Vertragspartner <strong>de</strong>s Lieferanten ist 12 . Dies verursacht in <strong>de</strong>r<br />
Praxis oftmals Probleme und kann zum völligen o<strong>de</strong>r teilweisen Verlust<br />
<strong>de</strong>s Vorsteuerabzugs führen, insbeson<strong>de</strong>re wenn z. B. Ehegatten<br />
je hälftig Miteigentümer <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s sind.<br />
Praxis-Beispiel: Ehegatten als Miteigentümer<br />
Das private Einfamilienhaus steht im Miteigentum <strong>de</strong>r Eheleute<br />
M und F. Die auf <strong>de</strong>m Dach <strong>de</strong>s Einfamilienhaus zu installieren<strong>de</strong><br />
Fotovoltaikanlage wird nur vom M bestellt und die ordnungsgemäße<br />
Rechnung ist <strong>de</strong>mentsprechend auch an M adressiert.<br />
Unternehmer ist in diesem Fall nur <strong>de</strong>r M. Er erlangt aus <strong>de</strong>r Lieferung<br />
<strong>de</strong>r Fotovoltaikanlage <strong>de</strong>n vollen Vorsteuerabzug. Fallen zusätzlich<br />
mit <strong>de</strong>r Installation aber auch Aufwendungen am Gebäu<strong>de</strong> an,<br />
wer<strong>de</strong>n diese Leistungen an die Ehegatten erbracht. M kann nur 50 %<br />
<strong>de</strong>r Vorsteuer daraus geltend machen. Der F steht kein anteiliger<br />
Vorsteuerabzug zu.<br />
Ähnliche Probleme können auch entstehen, wenn zwar die Ehegatten<br />
ihre Unternehmerstellung bei <strong>de</strong>r Auftragsvergabe für die Anlage<br />
beachten, aber z. B. <strong>de</strong>r Einspeisevertrag für die entgeltliche Stromlieferung<br />
nur auf einen Ehepartner lautet. In diesem Fall wür<strong>de</strong> nur ein<br />
Gemeinschafter <strong>de</strong>r Bruchteilsgemeinschaft entgeltliche Lieferungen<br />
erbringen. Nur dieser könnte damit einen anteiligen Vorsteuerabzug<br />
geltend machen 13 . Auch hierbei muss <strong>de</strong>shalb beachtet wer<strong>de</strong>n, dass<br />
die Ehegatten als Unternehmer zugleich als Lieferer auftreten.<br />
9) EuGH, Urteil v. 8.5.2003, C-269/00, BStBl 2004 II S. 378.<br />
10) BFH, Urteil v. 14.3.2012, XI R 26/11, BFH/NV 2012 S. 1192.<br />
11) FG Nürnberg, Urteil v. 19.5.2009, 2 K 1204/2008 (rkr.).<br />
12) Abschn. 15.2 Abs. 16 UStAE.<br />
13) EuGH, Urteil v. 21.4.2005, C-25/03, BStBl 2007 II S. 24.<br />
Dipl.-Finw. (FH) Jürgen Wittlinger<br />
ist Dipl.-Finanzwirt (FH) und seit Jahren als Praktiker<br />
und Fachautor im Bereich <strong>de</strong>r Ertragsbesteuerung<br />
von Betrieben aller Rechtsformen<br />
tätig. Zu<strong>de</strong>m befasst er sich mit <strong>de</strong>n jeweils<br />
geplanten gesetzlichen Än<strong>de</strong>rungen im Steuerrecht.<br />
Kontakt: jkwittlinger@freenet.<strong>de</strong><br />
20 SteuerConsultant 7/8 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Steuerrecht<br />
Fachbeiträge<br />
» Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn<br />
Steuerrechtliche Auswirkungen <strong>de</strong>s<br />
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes<br />
Bund und Län<strong>de</strong>r einigten sich nach monatelangem Streit im Vermittlungsausschuss am 5.6.2013<br />
darauf, dass Unternehmen, Vermögen<strong>de</strong> und gut verdienen<strong>de</strong> Steuerpflichtige künftig weniger „Steuerschlupflöcher“<br />
nutzen können. Bun<strong>de</strong>stag und Bun<strong>de</strong>srat haben das Ergebnis im Anschluss bereits<br />
bestätigt. Die Gesetzesän<strong>de</strong>rungen sollen <strong>de</strong>m Staat Mehreinnahmen von mehreren hun<strong>de</strong>rt Millionen<br />
EUR bringen. Auch an<strong>de</strong>re Streitpunkte wur<strong>de</strong>n beigelegt. So vereinbarten Bund und Län<strong>de</strong>r etwa<br />
Verbesserungen bei <strong>de</strong>r Altersvorsorge.<br />
» 1. Überblick<br />
In das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, in <strong>de</strong>m auch einige<br />
Maßnahmen aus <strong>de</strong>m nicht zustan<strong>de</strong> gekommenen JStG 2013 sowie<br />
<strong>de</strong>m Gesetzentwurf zur Verkürzung <strong>de</strong>r Aufbewahrungsfristen enthalten<br />
sind, wer<strong>de</strong>n Maßnahmen zur Verhin<strong>de</strong>rung von ungewollten<br />
Steuergestaltungen und damit verbun<strong>de</strong>ner Steuermin<strong>de</strong>reinnahmen<br />
aufgenommen.<br />
So wur<strong>de</strong> das endgültige Aus für das sog. Goldfinger-Mo<strong>de</strong>ll und<br />
bestimmte Steuerumgehungen bei <strong>de</strong>r Erbschaft-, Schenkung- und<br />
Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer beschlossen. Diese Steuersparmo<strong>de</strong>lle konnten<br />
zum Teil wegen <strong>de</strong>s geplanten und dann verworfenen JStG 2013 vorerst<br />
nicht gestopft wer<strong>de</strong>n. Das betrifft insbeson<strong>de</strong>re:<br />
Erbschaftsteuer: Hier sieht <strong>de</strong>r Kompromiss Einschränkungen<br />
unter an<strong>de</strong>rem bei <strong>de</strong>n Cash-GmbHs vor, die es Erben bislang<br />
ermöglichten, große private Geldvermögen als Betriebsvermögen<br />
zu <strong>de</strong>klarieren und damit die Erbschaftsteuer drastisch zu reduzieren.<br />
Nach <strong>de</strong>m Vermittlungsvorschlag darf eine solche GmbH<br />
nur noch 20 % <strong>de</strong>s Vermögens enthalten.<br />
Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer: Hier soll die Möglichkeit für Immobilienunternehmen<br />
begrenzt wer<strong>de</strong>n, durch Anteilstausch über sog.<br />
RETT-Blocker die Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer zu vermei<strong>de</strong>n. Der Anwendungsbereich<br />
wird stark eingegrenzt.<br />
Einkommensteuer: die Möglichkeit, mithilfe von Rohstoffkäufen<br />
im Rahmen von sog. Goldfinger-Geschäften <strong>de</strong>n Progressionsvorbehalt<br />
zu nutzen und hiermit Steuern zu sparen. Dabei wer<strong>de</strong>n im<br />
Ausland E<strong>de</strong>lmetallhan<strong>de</strong>lsfirmen gegrün<strong>de</strong>t, die beim Einkauf von<br />
Gold Verluste erzielten. Durch <strong>de</strong>n negativen Progressionsvorbehalt<br />
über <strong>de</strong>n Abzug <strong>de</strong>s Kaufpreises als Betriebsausgabe wur<strong>de</strong>n<br />
die Steuern in Deutschland gesenkt.<br />
Die Einigung ist als komplette Neufassung <strong>de</strong>s Amtshilferichtlinie-<br />
Umsetzungsgesetzes formuliert. Sie integriert <strong>de</strong>n im Dezember<br />
2012 gefun<strong>de</strong>nen Kompromiss zum JStG 2013 – mit Ausnahme <strong>de</strong>r<br />
damals vorgeschlagenen Gleichstellung homosexueller Lebenspartnerschaften.<br />
Das neu gefasste Gesetz soll im Grundsatz am Tag nach <strong>de</strong>r Verkündung<br />
in Kraft treten. Zahlreiche Elemente aus <strong>de</strong>m JStG 2013 fin<strong>de</strong>n<br />
allerdings – wie ursprünglich geplant – bereits für <strong>de</strong>n gesamten<br />
Veranlagungszeitraum 2013 Anwendung.<br />
» 2. Weitere Än<strong>de</strong>rungen<br />
Mit <strong>de</strong>m Gesetz soll im Wesentlichen das <strong>de</strong>utsche Steuerrecht ans<br />
verbindliche EU-Recht und die EuGH-Rechtsprechung angepasst wer<strong>de</strong>n.<br />
Die unmittelbare Umsetzung von EU-Recht erfolgt durch die<br />
Einführung <strong>de</strong>s EU-Amtshilfegesetzes über die Zusammenarbeit <strong>de</strong>r<br />
Verwaltungsbehör<strong>de</strong>n, um insbeson<strong>de</strong>re Steuern bei grenzüberschreiten<strong>de</strong>n<br />
Steuersachverhalten ordnungsgemäß festzusetzen – durch<br />
effizientere Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zwischen <strong>de</strong>n<br />
Steuerbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten. Zu<strong>de</strong>m erfolgt die Einbindung<br />
<strong>de</strong>s OECD-Standards beim zwischenstaatlichen Informationsaustausch<br />
für Besteuerungszwecke. Die Amtshilferichtlinie ersetzt das<br />
überholte EG-Amtshilfe-Gesetz zum 1.1.2013, das gleichzeitig außer<br />
Kraft tritt.Neben dieser direkten Umsetzung von EU-Recht erfolgen<br />
darüber hinaus folgen<strong>de</strong> internationale Anpassungen:<br />
Än<strong>de</strong>rung § 43b EStG, Anlage 2 zum EStG, § 8b Abs. 9 und<br />
§ 34 Abs. 7 KStG sowie § 9 Nr. 4 GewStG durch Angleichung an<br />
die sog. Mutter-Tochter-Richtlinie, um Doppelbesteuerungen von<br />
Divi<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nzahlungen und an<strong>de</strong>ren Gewinnausschüttungen von<br />
Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften zu vermei<strong>de</strong>n.<br />
Vermeidung von Steuergestaltungen, die gezielt <strong>de</strong>n negativen<br />
Progressionsvorbehalt bei <strong>de</strong>r Ermittlung von ausländischen Einkünften<br />
durch <strong>de</strong>n Ankauf von Gold ausnutzen.<br />
Zur Umsetzung <strong>de</strong>s Regierungsprogramms Elektromobilität wird<br />
die private Nutzung von betrieblichen Elektro- und Hybri<strong>de</strong>lektrofahrzeugen<br />
entlastet.<br />
Ausweitung <strong>de</strong>s Pflegepauschbetrags auf <strong>de</strong>n EU- und EWR-Raum.<br />
Beschränkter Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche<br />
Belastung.<br />
Gesetzliche Regelung zur gestreckten Einführung <strong>de</strong>s Verfahrens<br />
<strong>de</strong>r elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) im EStG<br />
– sowohl die Einführung als auch zum Übergangszeitraum.<br />
Optimiertes Verfahren für <strong>de</strong>n automatischen Einbehalt von Kirchen-<br />
auf Abgeltungsteuer bei privaten Kapitalerträgen.<br />
Die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s § 3a Abs. 3 UStG setzt die EU-Richtlinie vom<br />
12.2.2008 bezüglich <strong>de</strong>s Ortes <strong>de</strong>r Dienstleistung um.<br />
Die Rechnungsstellungsrichtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem<br />
hinsichtlich <strong>de</strong>r Vorschriften für <strong>de</strong>n Inhalt von<br />
Rechnungen wird in <strong>de</strong>n §§ 14 und 14a UStG umgesetzt.<br />
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Steuerrecht<br />
Beschränkung <strong>de</strong>r Steuerermäßigung für Kunstgegenstän<strong>de</strong> und<br />
Sammlungsstücke auf das unionsrechtlich zulässige Maß.<br />
Ausweitung <strong>de</strong>s Reverse-Charge-Verfahrens auf rein inländische<br />
Lieferungen von Gas und Elektrizität.<br />
Rückwirken<strong>de</strong> Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern<br />
mit Ehegatten im Grun<strong>de</strong>rwerbsteuerrecht.<br />
Redaktionelle Anpassung diverser Maßnahmen mit überwiegend<br />
technischem Charakter, beispielsweise redaktionelle Anpassungen<br />
<strong>de</strong>r Steuergesetze an <strong>de</strong>n Vertrag von Lissabon.<br />
Neue Rechtsgrundlage für die künftige Verwaltung <strong>de</strong>r Kraftfahrzeugsteuer<br />
durch die Zollverwaltung nach <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Organleihe.<br />
» 3. Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Einkommensteuergesetzes<br />
Mit § 52b EStG wer<strong>de</strong>n die Regelungen zur gestreckten Einführung<br />
<strong>de</strong>s Verfahrens <strong>de</strong>r elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
(ELStAM) in das Gesetz aufgenommen. Das betrifft sowohl die Einführung<br />
als auch <strong>de</strong>n sich bis dahin ergeben<strong>de</strong>n Übergangszeitraum.<br />
Nach § 33 Abs. 2 EStG sind Aufwendungen für die Führung eines<br />
Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, sofern es<br />
sich nicht um Aufwendungen han<strong>de</strong>lt, ohne die <strong>de</strong>r Steuerpflichtige<br />
Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine<br />
lebensnotwendigen Bedürfnisse in <strong>de</strong>m üblichen Rahmen nicht mehr<br />
befriedigen zu können.<br />
Über § 42g EStG wird die Lohnsteuernachschau eingeführt. Sie dient<br />
<strong>de</strong>r Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung<br />
<strong>de</strong>r Lohnsteuer und ist ein beson<strong>de</strong>res Verfahren zur zeitnahen<br />
Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte.<br />
Anstelle <strong>de</strong>r Steuerermäßigung nach § 33 EStG gibt es einen Pflegepauschbetrag<br />
in Höhe von 924 EUR bei <strong>de</strong>r Pflege im Inland. Mit<br />
<strong>de</strong>r Neuregelung in § 33b EStG wird <strong>de</strong>r Anwendungsbereich auf die<br />
häusliche persönlich durchgeführte Pflege im gesamten EU-/EWR-<br />
Ausland ausgeweitet.<br />
Darüber hinaus erfolgen zahlreiche Anpassungen an neue EU-Vorschriften<br />
und geän<strong>de</strong>rte EU-Richtlinien und Anpassungen, die sich<br />
durch die Einführung <strong>de</strong>s EU-Amtshilfegesetzes über die Zusammenarbeit<br />
<strong>de</strong>r Verwaltungsbehör<strong>de</strong>n bei grenzüberschreiten<strong>de</strong>n<br />
Steuersachverhalten ergeben.<br />
Enthalten ist etwa die Anpassung <strong>de</strong>r §§ 4 Abs. 5, 6 Abs. 1 Nr. 4<br />
Satz 3, 8 Abs. 2 Satz 4 EStG bei <strong>de</strong>r privaten Pkw-Nutzung. Die<br />
Bewertung <strong>de</strong>r Entnahme für die private Nutzung eines Kfz nach <strong>de</strong>m<br />
Listenpreis zuzüglich Son<strong>de</strong>rausstattung benachteiligt Elektrofahrzeuge,<br />
weil <strong>de</strong>ren Preis <strong>de</strong>rzeit höher als <strong>de</strong>r von Autos mit einem<br />
Verbrennungsmotor ist. Der Listenpreis als Bemessungsgrundlage<br />
wird um <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rausstattung enthaltenen Akkumulator<br />
(Batterie) gemin<strong>de</strong>rt. Dies fin<strong>de</strong>t auch Anwendung bei Arbeitnehmern<br />
und gilt sowohl für die Ermittlung <strong>de</strong>s geldwerten Vorteils aus <strong>de</strong>r<br />
Überlassung eines betrieblichen Kfz zur privaten Nutzung als auch<br />
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dabei sind folgen<strong>de</strong><br />
Regelungen vorgesehen:<br />
Bei bis zum 31.12.2013 angeschafften Elektro- o<strong>de</strong>r Hybri<strong>de</strong>lektrofahrzeugen<br />
wird <strong>de</strong>r Bruttolistenpreis mit 500 EUR pro kWh<br />
Speicherkapazität <strong>de</strong>r Batterie gemin<strong>de</strong>rt, um die Besteuerung <strong>de</strong>r<br />
privaten Nutzung mit einem Verbrennungsmotor gleichzustellen.<br />
Der Betrag min<strong>de</strong>rt sich für in <strong>de</strong>n Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge<br />
jährlich um 50 EUR pro kWh Speicherkapazität <strong>de</strong>r<br />
Batterie wegen <strong>de</strong>r fortschreiten<strong>de</strong>n technischen Entwicklung<br />
und <strong>de</strong>m Übergang zur Serienproduktion und <strong>de</strong>n reduzieren<strong>de</strong>n<br />
Kosten für die Batteriesysteme. Um eine Überkompensation zu<br />
verhin<strong>de</strong>rn, wird <strong>de</strong>r pauschale Abzug auf höchstens 20 kWh<br />
beschränkt. Für bis En<strong>de</strong> 2013 angeschaffte Elektro- o<strong>de</strong>r Hybri<strong>de</strong>lektrofahrzeuge<br />
ergibt sich danach eine maximale Min<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>s Bruttolistenpreises in Höhe von 10.000 EUR.<br />
Der Höchstbetrag reduziert sich in <strong>de</strong>n Folgejahren jährlich um<br />
500 EUR, wobei die Ausgangsgröße von 20 kWh Batteriekapazität<br />
dabei nicht fortgeführt wird, weil es durch zukünftige Batteriekapazitäten<br />
zur Erhöhung <strong>de</strong>r Reichweite kommt.<br />
Bei <strong>de</strong>r Fahrtenbuchmetho<strong>de</strong> schei<strong>de</strong>n die auf die Anschaffung<br />
<strong>de</strong>s Akkumulators entfallen<strong>de</strong>n Aufwendungen bei <strong>de</strong>r Ermittlung<br />
<strong>de</strong>r Gesamtkosten aus und die AfA ist entsprechend zu min<strong>de</strong>rn.<br />
Die Regelung wird zeitlich beschränkt auf <strong>de</strong>n Erwerb von Elektrofahrzeugen,<br />
die bis En<strong>de</strong> 2022 angeschafft wer<strong>de</strong>n und gilt ab<br />
2013 (§ 52 Abs. 1 Nr. 26a EStG) auch für Elektro-Kfz, die bereits<br />
im Betriebsvermögen vorhan<strong>de</strong>n sind und für die eine Entnahme<br />
o<strong>de</strong>r ein geldwerter Vorteil zu versteuern ist.<br />
Eingeführt wid auch eine Verbesserung <strong>de</strong>s automatisierten Verfahrens<br />
für <strong>de</strong>n Einbehalt <strong>de</strong>r Kreditinstitute von Kirchensteuer auf die<br />
Abgeltungsteuer zur Beseitigung <strong>de</strong>s Vollzugs<strong>de</strong>fizits.<br />
Einbezug <strong>de</strong>r Steuer-ID und <strong>de</strong>s Geburtsdatums <strong>de</strong>s Sparers<br />
Unterjährige Kirchenein- und -austritte<br />
Wechsel <strong>de</strong>s Kreditinstituts bzw. die Kirchenzugehörigkeit<br />
Zu<strong>de</strong>m erfolgt eine Verschiebung <strong>de</strong>s Starttermins um ein Jahr<br />
auf <strong>de</strong>n 1.1.2015.<br />
Hintergrund: Grundsätzlich sind Banken und Lebensversicherungen<br />
verpflichtet, einmal im Jahr die Kirchensteuermerkmale<br />
ihrer Kun<strong>de</strong>n beim Bun<strong>de</strong>szentralamt für Steuern (BZSt) abzufragen<br />
und dann je nach Bedarf Kirchen- neben <strong>de</strong>r Abgeltungsteuer<br />
einzubehalten und abzuführen, sofern Sparer <strong>de</strong>r Weitergabe ihrer<br />
Kirchensteuermerkmale durch keinen Sperrvermerk beim BZSt<br />
wi<strong>de</strong>rsprechen.<br />
Durch eine Ergänzung <strong>de</strong>s § 32b Abs. 2 EStG sollen Steuergestaltungen<br />
(sog. Goldfinger-Mo<strong>de</strong>ll) vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>n negativen<br />
Progressionsvorbehalt bei <strong>de</strong>r Ermittlung von ausländischen<br />
Einkünften gezielt zur Steuerersparnis ausnutzen (§ 32b Abs. 2<br />
Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG-E). Aufwendungen für <strong>de</strong>n Erwerb<br />
von Umlaufvermögen dürfen für Zwecke <strong>de</strong>s Progressionsvorbehalts<br />
künftig erst im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Veräußerung <strong>de</strong>r Wirtschaftsgüter als<br />
Betriebsausgabe abgezogen wer<strong>de</strong>n. Nach <strong>de</strong>m neuen § 52 Abs. 43a<br />
Satz 11 EStG-E ist die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s § 32b Abs. 2 EStG erstmals für<br />
Wirtschaftsgüter anzuwen<strong>de</strong>n, die nach <strong>de</strong>m 28.2.2013 angeschafft,<br />
hergestellt o<strong>de</strong>r in das Betriebsvermögen eingelegt wer<strong>de</strong>n.<br />
Hinweis: Zu weiteren Details beim Steuergestaltungsmo<strong>de</strong>ll Goldfinger<br />
siehe auch FG Hessen, Urteil v. 15.11.2012, 11 K 3175/09,<br />
Rev. eingelegt, Az. beim BFH I R 3/13 sowie FG Hessen, Beschluss v.<br />
29.10.2010, 11 V 252/10 rkr.<br />
» 4. Sonstige steuerliche Än<strong>de</strong>rungen<br />
Im KStG und GewStG erfolgen redaktionelle Anpassungen an die<br />
Neufassung <strong>de</strong>r Mutter-Tochter-Richtlinie, die Amtshilferichtlinie, <strong>de</strong>n<br />
Vertrag von Lissabon, <strong>de</strong>n Vertrag zur Gründung <strong>de</strong>r EU und über<br />
die Arbeitsweise <strong>de</strong>r EU. Die Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s § 1 AStG dienen dazu,<br />
die Besteuerung grenzüberschreiten<strong>de</strong>r Vorgänge in Hinblick auf die<br />
Gewinnabgrenzung bzw. -verteilung klar und für alle Investitionsalternativen<br />
(Kapital- und Personengesellschaften, Betriebsstätten)<br />
einheitlich zu regeln.<br />
Die Gewerbesteuerzerlegung bei alternativer Energieerzeugung – wie<br />
bislang bei Windkraftanlagen, für Neuanlagen, die ab <strong>de</strong>m 1.7.2013<br />
genehmigt wer<strong>de</strong>n, wird geän<strong>de</strong>rt.<br />
22 SteuerConsultant 7/8 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Es erfolgt eine Gleichstellung bei <strong>de</strong>r Hinzurechnung von Entgelten<br />
für Schul<strong>de</strong>n und ihnen gleichgestellte Beträge (§ 8 Nr. 1a GewStG)<br />
von Finanzdienstleistungsinstituten und Zahlungsinstituten.<br />
<strong>Als</strong> Maßnahme gegen die Cash-GmbH gelten in § 13b Abs. 2 ErbStG<br />
geän<strong>de</strong>rte Definitionen an das Verwaltungsvermögen: Es zählt <strong>de</strong>r<br />
Bestand an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldfor<strong>de</strong>rungen<br />
und an<strong>de</strong>ren For<strong>de</strong>rungen, soweit er 20 % <strong>de</strong>s anzusetzen<strong>de</strong>n Werts<br />
<strong>de</strong>s Betriebsvermögens <strong>de</strong>s Betriebs o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gesellschaft übersteigt<br />
(kein Hauptzweck eines Kreditinstituts). Bei Zahlungsmitteln ergibt<br />
sich die Zurechnung aus <strong>de</strong>m positiven Saldo <strong>de</strong>r eingelegten und <strong>de</strong>r<br />
entnommenen Wirtschaftsgüter. Das ist auf Erwerbe anzuwen<strong>de</strong>n, für<br />
die die Steuer nach <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>s Beschlusses <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>stags über<br />
die Empfehlung <strong>de</strong>s Vermittlungsausschusses entsteht.<br />
Das Gesetz wur<strong>de</strong> um wichtige Maßnahmen zur Verhin<strong>de</strong>rung von<br />
ungewollten Steuergestaltungen und damit verbun<strong>de</strong>ner Steuermin<strong>de</strong>reinnahmen<br />
ergänzt. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re für folgen<strong>de</strong> Maßnahmen:<br />
Verhin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Nichtbesteuerung von Erträgen bei hybri<strong>de</strong>n<br />
Finanzierungen (§ 3 Nr. 40 EStG, § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG)<br />
Verhin<strong>de</strong>rung von Steuergestaltungen bei <strong>de</strong>r Wertpapierleihe<br />
(§ 8b Abs. 10 KStG)<br />
Maßnahmen gegen die Monetarisierung von Verlusten (§ 2<br />
Abs. 4 UmwStG)<br />
Maßnahmen gegen RETT-Blocker-Gestaltungen bei <strong>de</strong>r Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer<br />
Weitere Maßnahmen zur Sicherung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Besteuerungsrechts<br />
(§ 50d Abs. 9 und 10, § 50i EStG)<br />
Detailregelungen zur elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung<br />
und die Gleichstellung von Ehepaaren und Lebenspartnerschaften<br />
beim VL-Sparen<br />
Maßnahme gegen <strong>de</strong>n Missbrauch bei sog. REIT-Blocker im GrEStG<br />
Bei Steuerstatistiken zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer<br />
wer<strong>de</strong>n die dreijährlichen Bun<strong>de</strong>sstatistiken auf die jährliche<br />
Aufbereitung von Daten umgestellt.<br />
Die Anmeldung zur Feuerschutzsteuer kann künftig elektronisch<br />
abgegeben wer<strong>de</strong>n.<br />
Auch bei <strong>de</strong>r Umsatzsteuer gibt es zahlreiche Anpassungen und Än<strong>de</strong>rungen:<br />
Leistungen, die unter die Ortsregelung <strong>de</strong>s § 3a Abs. 2 UStG<br />
fallen, und an <strong>de</strong>n nicht unternehmerischen Bereich einer juristischen<br />
Person erbracht wer<strong>de</strong>n, die sowohl unternehmerisch als auch nicht<br />
unternehmerisch tätig ist, wer<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>m Ort besteuert, an <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />
Sitz o<strong>de</strong>r Betriebsstätte ist, von <strong>de</strong>m aus <strong>de</strong>r Umsatz erbracht wur<strong>de</strong>.<br />
Künftig richtet sich bei Leistungen an juristische Personen, die sowohl<br />
unternehmerisch und darüber hinaus auch nicht unternehmerisch<br />
tätig sind, <strong>de</strong>r Leistungsort nach ihrem Sitz und etwas an<strong>de</strong>res nur,<br />
wenn <strong>de</strong>r Bezug für <strong>de</strong>n privaten Bedarf <strong>de</strong>s Personals erfolgt – insoweit<br />
ist <strong>de</strong>r Leistungsort am Sitz <strong>de</strong>s Unternehmers.<br />
Hinweis: Die geplante Gesetzesän<strong>de</strong>rung entspricht <strong>de</strong>r gegenwärtigen<br />
Verwaltungsauffassung in Abschn. 3a.2 Abs. 13 bis 15 UStAE,<br />
angepasst durch ein BMF-Schreiben vom 10.6.2011.<br />
Nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 UStG unterliegt die langfristige<br />
Vermietung eines Sportbootes an Nichtunternehmer bislang <strong>de</strong>r<br />
Umsatzbesteuerung am Sitz o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Betriebsstätte <strong>de</strong>s leisten<strong>de</strong>n<br />
Unternehmers. Dieser wird unabhängig vom Status <strong>de</strong>s Leistungsempfängers<br />
an <strong>de</strong>n Ort verlagert, an <strong>de</strong>m das Sportboot <strong>de</strong>m Empfänger<br />
zur Verfügung gestellt wird.<br />
Bislang unterliegt die langfristige Vermietung von Beför<strong>de</strong>rungsmitteln<br />
an Nichtunternehmer <strong>de</strong>r Umsatzbesteuerung am Sitz o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Betriebsstätte <strong>de</strong>s leisten<strong>de</strong>n Unternehmers und künftig wird<br />
dieser Leistungsort an <strong>de</strong>n Wohnsitz o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Sitz <strong>de</strong>s Empfängers<br />
verlagert.<br />
Ein Unternehmer ist künftig auch dann im Ausland ansässig, wenn<br />
er dort <strong>de</strong>n Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, seine Geschäftsleitung<br />
o<strong>de</strong>r eine feste Nie<strong>de</strong>rlassung und im Inland nur einen<br />
Wohnsitz hat.<br />
Nach <strong>de</strong>m neuen § 14 Abs. 7 UStG richtet sich das Recht für die<br />
Rechnungsstellung nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Mitgliedstaates,<br />
in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Umsatz ausgeführt wird. Sofern kein Sitz o<strong>de</strong>r feste<br />
Nie<strong>de</strong>rlassung vorhan<strong>de</strong>n ist, gilt das Recht Staates, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />
Unternehmer Wohnsitz o<strong>de</strong>r gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />
Eine Rechnung muss bei Reiseleistungen und <strong>de</strong>r Differenzbesteuerung<br />
die Angabe „Son<strong>de</strong>rregelung für Reisebüros“ bzw.<br />
„Gebrauchtgegenstän<strong>de</strong>/Son<strong>de</strong>rregelung“, „Kunstgegenstän<strong>de</strong>/<br />
Son<strong>de</strong>rregelung“ o<strong>de</strong>r „Sammlungsstücke und Antiquitäten/<br />
Son<strong>de</strong>rregelung“ enthalten.<br />
Nach <strong>de</strong>r Neufassung <strong>de</strong>s § 14a Abs. 5 UStG muss die Rechnung im<br />
Fall <strong>de</strong>r Steuerschuldnerschaft <strong>de</strong>s Leistungsempfängers die Angabe<br />
„Steuerschuldnerschaft <strong>de</strong>s Leistungsempfängers“ enthalten.<br />
Führt <strong>de</strong>r Unternehmer eine sonstige Leistung im Sinne <strong>de</strong>s<br />
§ 3a Abs. 2 UStG in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat o<strong>de</strong>r eine innergemeinschaftliche<br />
Lieferung aus, ist er nach § 14a Abs. 1 Satz 2<br />
UStG verpflichtet, bis zum fünfzehnten Tag <strong>de</strong>s Monats, <strong>de</strong>r auf<br />
<strong>de</strong>n Monat folgt, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Umsatz ausgeführt wor<strong>de</strong>n ist, eine<br />
Rechnung auszustellen.<br />
Hinweis: Zur Berechnung <strong>de</strong>r Frist zur Ausstellung von Rechnungen<br />
wird auf die Ausführung <strong>de</strong>s Umsatzes und nicht auf das Eintreten<br />
<strong>de</strong>s Steuertatbestands abgestellt. Dieser wird in <strong>de</strong>m Zeitpunkt verwirklicht,<br />
zu <strong>de</strong>m die Lieferung von Gegenstän<strong>de</strong>n bewirkt o<strong>de</strong>r die<br />
Dienstleistung erbracht wird.<br />
Aufgrund <strong>de</strong>s aktualisierten EU-Amtshilfegesetzes wird von <strong>de</strong>r<br />
zwingen<strong>de</strong>n Anhörung beim Rechts- und Amtshilfeverkehr Abstand<br />
genommen. Hiermit wird ein Gleichlauf bei <strong>de</strong>r Anhörung in Fällen<br />
erreicht, in <strong>de</strong>nen die Umsatzsteuer betroffen ist (§ 117 Abs. 4<br />
Satz 3 AO).<br />
Bei <strong>de</strong>r Grun<strong>de</strong>rwerbsteuer erfolgt eine rückwirken<strong>de</strong> Gleichstellung<br />
von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten für alle noch nicht<br />
bestandskräftigen Altfälle ab Inkrafttreten <strong>de</strong>s Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />
am 1.8.2001 (§ 23 Abs. 9 GrEStG) als Reaktion auf <strong>de</strong>n<br />
BVerfG, Beschluss vom 18.7.2012, 1 BvL 16/11. Dies erfolgt auch<br />
im Fünften Vermögensbildungsgesetz, allerdings mit verschie<strong>de</strong>nen<br />
Anwendungsregeln.<br />
Dipl.-Finw. (FH) Robert Kracht<br />
ist freier Steuer- und Geldmarktredakteur<br />
in Bonn. Zuvor war er lange Jahre in <strong>de</strong>r<br />
Finanzverwaltung als Betriebsprüfer und in<br />
einem Industriekonzern als kaufmännischer<br />
Leiter tätig.<br />
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Steuerrecht<br />
» RAin, FAStR Susanne Christ, Köln<br />
Das Besteuerungsverfahren in <strong>de</strong>r Insolvenz<br />
Mit <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) hat die Finanzverwaltung<br />
ausführlich das Insolvenzverfahren und die verfahrensrechtlichen Folgen für das<br />
Besteuerungsverfahren dargestellt.<br />
» 1. Hintergrund<br />
Allgemein gilt: Ist über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das<br />
Insolvenzverfahren eröffnet wor<strong>de</strong>n, darf die Finanzverwaltung ihre<br />
Ansprüche nur nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r Insolvenzordnung geltend<br />
machen (vgl. § 251 Abs. 2 Satz 1 AO, 1 zu § 251 AEAO).<br />
Es existieren zwei Arten <strong>de</strong>r Insolvenz, und zwar Regelinsolvenz und<br />
die Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz).<br />
Für die Privatinsolvenz gelten grundsätzlich dieselben Regelungen<br />
wie für die Regelinsolvenz, wenn sich nicht aus <strong>de</strong>m 9. Teil <strong>de</strong>r Insolvenzordnung,<br />
also <strong>de</strong>n §§ 304 ff. InsO, eine an<strong>de</strong>re Regelung ergibt.<br />
Die Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>r Verbraucherinsolvenz sind im Erlass unter<br />
Tz. 12 zu § 215 AEAO näher erläutert. Darüber hinaus besteht die<br />
Möglichkeit, die Regelinsolvenz durch das Verfahren <strong>de</strong>r Eigenverwaltung<br />
abzuwen<strong>de</strong>n.<br />
Die Regelinsolvenz wird durchgeführt, wenn ein Antrag auf Eröffnung<br />
<strong>de</strong>r Insolvenz gestellt und das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Bis<br />
zur Entscheidung über <strong>de</strong>n Insolvenzantrag kann das Insolvenzgericht<br />
Sicherungsmaßnahmen anordnen (vgl. § 21 InsO, Nr. 3.1 zu<br />
§ 251 AEAO).<br />
» 2. Antrag auf Eröffnung <strong>de</strong>s<br />
Insolvenzverfahrens<br />
Ein Insolvenzverfahren kann beantragt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Unternehmer<br />
bzw. das Unternehmen zahlungsunfähig o<strong>de</strong>r überschul<strong>de</strong>t ist<br />
o<strong>de</strong>r die Zahlungsunfähigkeit droht (vgl. §§ 16 ff. InsO, Nr. 2.1 zu<br />
§ 251 AEAO). Voraussetzung ist ein schriftlicher Antrag auf Eröffnung,<br />
<strong>de</strong>n sowohl <strong>de</strong>r Schuldner als auch je<strong>de</strong>r Gläubiger stellen<br />
kann. Ein Gläubiger ist antragsberechtigt, wenn er seinen Anspruch<br />
gegenüber <strong>de</strong>m Schuldner, sein rechtliches Interesse an <strong>de</strong>r Eröffnung<br />
und einen Eröffnungsgrund glaubhaft machen kann. Antragsberechtigt<br />
ist bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auch das Finanzamt.<br />
Nach Nr. 2.2 zu § 251 AEAO ist das Finanzamt bei vollstreckbaren<br />
Rückstän<strong>de</strong>n im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung gehalten,<br />
die Insolvenz zu beantragen, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt.<br />
» 3. Erfüllung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung nach Antrag<br />
auf Insolvenzeröffnung<br />
Wird die offene Steuerfor<strong>de</strong>rung ausgeglichen, wird grundsätzlich<br />
<strong>de</strong>r Antrag <strong>de</strong>s Finanzamts auf Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens<br />
unzulässig (vgl. Nr. 2.2 zu § 251 AEAO, § 14 Abs. 1 Satz 2 und<br />
3 InsO). War allerdings innerhalb <strong>de</strong>r letzten zwei Kalen<strong>de</strong>rjahre<br />
bereits ein Eröffnungsantrag gestellt wor<strong>de</strong>n, bleibt <strong>de</strong>r Antrag trotz<br />
<strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>s Anspruchs zulässig. Nicht notwendig ist es, dass<br />
<strong>de</strong>r Antrag auf Insolvenzeröffnung von <strong>de</strong>mselben Gläubiger gestellt<br />
wur<strong>de</strong>. Die Finanzämter wer<strong>de</strong>n daher vom BMF aufgefor<strong>de</strong>rt, im<br />
Insolvenzantrag nicht nur auf eigene Voranträge, son<strong>de</strong>rn auch auf<br />
<strong>de</strong>m Finanzamt bekannte Voranträge von dritter Seite beim Folgeantrag<br />
hinzuweisen.<br />
» 4. Einsetzung eines vorläufigen<br />
Insolvenzverwalters<br />
Die häufigste Sicherungsmaßnahme nach einem Insolvenzantrag ist<br />
die Anordnung eines Vollstreckungsverbots sowie die Anordnung<br />
einer vorläufigen Insolvenzverwaltung durch Einsetzung eines vorläufigen<br />
Insolvenzverwalters. Je nach Umfang seiner Befugnisse wird<br />
zwischen einem starken und einem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter<br />
unterschie<strong>de</strong>n.<br />
Spricht das Insolvenzgericht <strong>de</strong>m Schuldner gegenüber ein allgemeines<br />
Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO aus, geht die<br />
Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen<br />
auf <strong>de</strong>n vorläufigen Insolvenzverwalter über; wegen <strong>de</strong>r damit verbun<strong>de</strong>nen<br />
umfassen<strong>de</strong>n Befugnisse wird vom „starken“ vorläufigen<br />
Insolvenzverwalter gesprochen.<br />
Sieht das Insolvenzgericht (in <strong>de</strong>r Praxis eher ausnahmsweise) vom<br />
Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbots ab, bestimmt es die vom<br />
vorläufigen Insolvenzverwalter zu übernehmen<strong>de</strong>n Rechte individuell.<br />
Die von einem solchen sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter<br />
begrün<strong>de</strong>ten Verbindlichkeiten stellen i. d. R. keine Masseverbindlichkeiten<br />
dar, d. h. sie sind nicht vorweg zu befriedigen, wie<br />
<strong>de</strong>r BGH in seinem Urteil vom 18.7.2002 (IX ZR 195/01) entschied.<br />
Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter ist kein Vermögensverwalter<br />
i. S. d. § 34 Abs. 3 AO, sodass er während <strong>de</strong>s Insolvenzeröffnungsverfahrens<br />
we<strong>de</strong>r die steuerlichen Pflichten <strong>de</strong>s Insolvenzschuldners<br />
zu erfüllen hat noch erfüllen darf.<br />
» 5. Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens<br />
Durch die Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens verliert <strong>de</strong>r Schuldner,<br />
wenn diese Wirkung nicht schon zuvor durch die Einsetzung eines<br />
starken vorläufigen Insolvenzverwalters eintrat, die Befugnis, sein<br />
zur Insolvenzmasse gehören<strong>de</strong>s Vermögen selbst zu verwalten und<br />
darüber zu verfügen (vgl. § 80 Abs. 1 InsO).<br />
Nicht zur Insolvenzmasse gehören folgen<strong>de</strong> Gegenstän<strong>de</strong> (insolvenzfreies<br />
Vermögen):<br />
Unpfändbare Gegenstän<strong>de</strong> i. S. d. § 36 InsO. Die Entscheidung,<br />
ob ein Gegenstand pfändungsfrei ist, trifft in Streitfällen das<br />
Insolvenzgericht. Grundsätzlich sind alle in § 811 ZPO gelisteten<br />
Gegenstän<strong>de</strong>, z. B. Hausratgegenstän<strong>de</strong> für eine beschei<strong>de</strong>ne Haushaltsführung,<br />
pfändungsfrei.<br />
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Vermögen, das zu einer Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO gehört.<br />
Soweit die Insolvenzmasse betroffen ist, wird das Steuerverfahren<br />
analog § 240 ZPO unterbrochen (vgl. Nr. 4.1.2 zu § 251 AEAO).<br />
Dazu zählen<br />
das Steuerfestsetzungsverfahren,<br />
das Rechtsbehelfsverfahren und<br />
<strong>de</strong>r Lauf <strong>de</strong>r Rechtsbehelfsfristen.<br />
Anträge auf Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung wer<strong>de</strong>n, wenn diese noch<br />
nicht beschie<strong>de</strong>n sind, unzulässig, eine bereits gewährte Aussetzung<br />
<strong>de</strong>r Vollziehung erledigt sich mit <strong>de</strong>r Insolvenzeröffnung (vgl. Nr. 4.1.3<br />
zu § 251 AEAO). Die Beträge sind zur Tabelle anzumel<strong>de</strong>n. Entsprechen<strong>de</strong>s<br />
gilt für die Stundung und <strong>de</strong>n Vollstreckungsaufschub (vgl.<br />
Nr. 4.1.4 zu § 251 AEAO). Verfahren gegen Dritte, z. B. Ehegatten, die<br />
nicht von <strong>de</strong>r Insolvenz betroffen sind, wer<strong>de</strong>n durch die Eröffnung<br />
<strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen.<br />
Die Unterbrechungswirkung tritt nicht ein, wenn gegenüber <strong>de</strong>r Insolvenzmasse<br />
keine For<strong>de</strong>rungen für Zeiträume vor <strong>de</strong>r Insolvenzeröffnung<br />
angemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Trotz <strong>de</strong>r Unterbrechung <strong>de</strong>s Verfahrens<br />
bleiben die Ermittlungspflichten und -rechte <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong>n, die<br />
Mitwirkungspflichten <strong>de</strong>s Schuldners und <strong>de</strong>s (vorläufigen) Insolvenzverwalters<br />
bestehen.<br />
Während <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens dürfen grundsätzlich keine Steuerbeschei<strong>de</strong><br />
zu Insolvenzfor<strong>de</strong>rungen erlassen wer<strong>de</strong>n (vgl. Nr. 4.3.1<br />
zu § 251 AEAO); ausnahmsweise dürfen Steuerbeschei<strong>de</strong> erlassen<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn dies für <strong>de</strong>n Schuldner vorteilhaft ist, z. B. wenn Erstattungsansprüche<br />
festgesetzt wer<strong>de</strong>n. Welche das im Einzelnen sind,<br />
ist unter Nr. 4.3.1 zu § 251 AEAO aufgelistet. Bekanntgabeadressat<br />
solcher Steuerbeschei<strong>de</strong> ist <strong>de</strong>r Insolvenzverwalter.<br />
Hinweis: In Fällen <strong>de</strong>r Eigenverwaltung ist <strong>de</strong>r Schuldner <strong>de</strong>r<br />
Bekanntgabeadressat (vgl. Nr. 13 zu § 251 AEAO).<br />
Steuerbeschei<strong>de</strong> zu Steueransprüchen, die als Masseschul<strong>de</strong>n einzustufen<br />
sind, dürfen auch während <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens erlassen<br />
wer<strong>de</strong>n (vgl. Nr. 4.3.2 zu § 251 AEAO).<br />
Steuererklärungen sind vom Insolvenzverwalter einzureichen, und<br />
zwar auch für Zeiträume vor Eröffnung <strong>de</strong>r Insolvenz, wenn <strong>de</strong>r<br />
Schuldner dafür noch keine Erklärungen abgegeben hat (vgl. Nr. 4.2<br />
zu § 251 AEAO).<br />
» 6. Beendigung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens – Restschuldbefreiung<br />
nur bei redlichen Schuldnern!<br />
Nach Verwertung und Verteilung <strong>de</strong>s Vermögens wird das Insolvenzverfahren<br />
durch das Insolvenzgericht aufgehoben (vgl. § 200 InsO).<br />
Der Schuldner erhält die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über<br />
sein Vermögen zurück (Nr. 14 zu § 251 AEAO). Die im Insolvenzverfahren<br />
nicht befriedigten For<strong>de</strong>rungen bleiben bestehen und können<br />
nunmehr wie<strong>de</strong>r im Wege <strong>de</strong>r Einzelvollstreckung geltend gemacht<br />
wer<strong>de</strong>n, es sei <strong>de</strong>nn, es schließt sich das Verfahren <strong>de</strong>r Restschuldbefreiung<br />
an (vgl. Nr. 15 zu § 251 AEAO).<br />
Das Finanzamt hat zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, weshalb die<br />
Restschuldbefreiung versagt wer<strong>de</strong>n kann. Versagungsgrün<strong>de</strong> sind<br />
in § 290 InsO aufgelistet, insbeson<strong>de</strong>re kann die Restschuldbefreiung<br />
versagt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Schuldner in <strong>de</strong>n letzten drei Jahren vor<br />
<strong>de</strong>m Antrag auf Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m<br />
Antrag schuldhaft schriftlich unrichtige (o<strong>de</strong>r unvollständige) Angaben<br />
über seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen von Anträgen<br />
auf Vollstreckungsaufschub, Anträgen auf Erlass o<strong>de</strong>r Stundung<br />
<strong>de</strong>r Steuerschul<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Steuererklärungen gemacht hat.<br />
Die Durchführung <strong>de</strong>r Verbraucherinsolvenz können natürliche Personen<br />
beantragen, die keine selbstständige gewerbliche o<strong>de</strong>r freiberufliche<br />
Tätigkeit ausüben o<strong>de</strong>r eine selbstständige Tätigkeit ausüben,<br />
wenn keine For<strong>de</strong>rungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen und ihre<br />
Vermögensverhältnisse überschaubar sind.<br />
For<strong>de</strong>rungen aus Arbeitsverhältnissen sind nicht nur die Ansprüche<br />
<strong>de</strong>r ehemaligen Arbeitnehmer auf Arbeitslohn, son<strong>de</strong>rn auch For<strong>de</strong>rungen<br />
<strong>de</strong>r Sozialversicherungsträger, etwa Beiträge zur Krankeno<strong>de</strong>r<br />
Rentenversicherung und <strong>de</strong>r Finanzämter aus <strong>de</strong>n Arbeitsverhältnissen,<br />
etwa noch nicht abgeführte Lohnsteuern.<br />
Praxishinweis: Ein geschäftsführen<strong>de</strong>r Alleingesellschafter einer<br />
GmbH übt eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit aus. Wird er<br />
für Lohnrückstän<strong>de</strong> seiner GmbH in Haftung genommen, han<strong>de</strong>lt<br />
es sich um For<strong>de</strong>rungen aus <strong>de</strong>m Arbeitsverhältnis, sodass die Verbraucherinsolvenz<br />
nicht zulässig ist (vgl. Nr. 12 zu § 251 AEAO; BGH,<br />
Beschluss vom 22.9.2005, IX ZB 55/04, nicht wie irrtümlich in <strong>de</strong>r<br />
Richtlinie zitiert, ZR). Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse<br />
von Selbstständigen, wenn zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Antragstellung auf<br />
Eröffnung <strong>de</strong>s Insolvenzverfahrens weniger als 20 Gläubiger vorhan<strong>de</strong>n<br />
sind.<br />
Im Gegensatz zu einer Regelinsolvenz wird das Verbraucherinsolvenzverfahren<br />
erst eröffnet, wenn zuvor eine außergerichtliche Einigung<br />
mit <strong>de</strong>n Gläubigern, <strong>de</strong>nen ein Schul<strong>de</strong>nbereinigungsplan vorzulegen<br />
ist, scheitert (vgl. § 305 Abs. 1 InsO, Nr. 12.1 zu § 251 AEAO).<br />
Praxishinweis: Die Finanzverwaltung betont, dass das Finanzamt<br />
nur im Rahmen einer persönlichen Billigkeitsmaßnahme Ansprüche<br />
aus <strong>de</strong>m Steuerschuldverhältnis abweichend festsetzen, stun<strong>de</strong>n<br />
o<strong>de</strong>r erlassen darf. D. h., im Rahmen <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>n Gläubigern <strong>de</strong>s<br />
Steuerpflichtigen zu führen<strong>de</strong>n Verhandlungen über eine Schul<strong>de</strong>nregulierung<br />
darf die Finanzverwaltung nicht allein wegen <strong>de</strong>r Durchführung<br />
dieses Verfahrens auf Steueransprüche ganz o<strong>de</strong>r zeitweise<br />
verzichten.<br />
Scheitert <strong>de</strong>r ernsthafte Versuch <strong>de</strong>s Schuldners, außergerichtlich<br />
eine Einigung über die Schul<strong>de</strong>nregulierung herbeizuführen, kann<br />
von ihm die Eröffnung <strong>de</strong>s vereinfachten Insolvenzverfahrens nach<br />
§§ 311 ff. InsO beantragt wer<strong>de</strong>n (vgl. Nr. 12.2 zu § 251 AEAO).<br />
Bei <strong>de</strong>r Verbraucherinsolvenz wird ein vereinfachtes Insolvenzverfahren<br />
durchgeführt. Es gelten grundsätzlich die Bestimmungen zur<br />
Regelinsolvenz, statt eines Insolvenzverwalters wird <strong>de</strong>m Schuldner<br />
ein Treuhän<strong>de</strong>r zur Seite gestellt (vgl. § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO,<br />
Nr. 12.3 zu § 251 AEAO). Dessen Aufgabenkreis ist nicht so weitreichend<br />
wie <strong>de</strong>r eines Insolvenzverwalters. Er ist Vertreter <strong>de</strong>s<br />
Schuldners nach §§ 34, 35 AO; Steuerbeschei<strong>de</strong> sind daher nur <strong>de</strong>m<br />
Treuhän<strong>de</strong>r gegenüber bekanntzugeben. Auch hier besteht die Möglichkeit<br />
<strong>de</strong>r Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff. InsO, Nr. 15 zu<br />
§ 251 AEAO.<br />
RAin Susanne Christ<br />
ist Fachanwältin für Steuerrecht mit eigener<br />
Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln und Sprecherin<br />
<strong>de</strong>s Ausschusses für Erbrecht beim Kölner<br />
Anwaltsverein. Sie publiziert zu allen Bereichen<br />
<strong>de</strong>s Steuerrechts, hat in <strong>de</strong>r <strong>Haufe</strong> Gruppe Fachbücher<br />
veröffentlicht und ist als Dozentin bun<strong>de</strong>sweit<br />
tätig.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
7/8 _ 13 SteuerConsultant 25
Fachbeiträge<br />
Sozialrecht<br />
» Horst Marburger, Geislingen<br />
Aufgaben <strong>de</strong>s Arbeitgebers in Zusammenhang<br />
mit <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r Krankenkasse durch<br />
<strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />
Seit 1996 sind Versicherungspflichtige zur gesetzlichen Krankenversicherung berechtigt, ihre Krankenkasse<br />
selbst zu wählen. Bei <strong>de</strong>n Arbeitgebern ist nicht immer bekannt, welche Pflichten und Rechte sie in diesem<br />
Zusammenhang haben.<br />
» 1. Grundsätze<br />
Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte (freiwillig<br />
Versicherte) sind Mitglied <strong>de</strong>r von ihnen gewählten Krankenkasse,<br />
wenn in <strong>de</strong>n maßgeben<strong>de</strong>n Gesetzen im Einzelfall nicht etwas<br />
an<strong>de</strong>res bestimmt ist. Maßgeben<strong>de</strong> Gesetze sind das Sozialgesetzbuch<br />
– Fünftes Buch (SGB V) sowie für die landwirtschaftliche Krankenversicherung<br />
das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung <strong>de</strong>r<br />
Landwirte (KVLG 1989). Beson<strong>de</strong>rheiten sind auch im Künstlersozialversicherungsgesetz<br />
(Sozialversicherung selbstständiger Künstler<br />
und Publizisten) vorgesehen.<br />
Dieses allgemeine Wahlrecht ist in § 173 Abs. 1 SGB V enthalten.<br />
Absatz 2 <strong>de</strong>s § 173 SGB V bestimmt, welche Krankenkassen die Versicherungspflichtigen<br />
und Versicherungsberechtigten wählen können:<br />
die Ortskrankenkasse (AOK) <strong>de</strong>s Beschäftigungs- o<strong>de</strong>r Wohnorts,<br />
die Ersatzkasse (Ersk), <strong>de</strong>ren Zuständigkeit sich nach <strong>de</strong>r Satzung<br />
auf <strong>de</strong>n Beschäftigungs- o<strong>de</strong>r Wohnort erstreckt,<br />
die Betriebs- o<strong>de</strong>r Innungskrankenkasse (BKK o<strong>de</strong>r IKK), wenn sie<br />
in <strong>de</strong>m Betrieb beschäftigt sind, für <strong>de</strong>n die BKK o<strong>de</strong>r IKK besteht,<br />
die BKK o<strong>de</strong>r IKK, wenn die Satzung dieser Krankenkasse das<br />
vorsieht (Ausweitung <strong>de</strong>r Zugehörigkeit),<br />
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,<br />
die Krankenkasse, bei <strong>de</strong>r vor Beginn <strong>de</strong>r Versicherungspflicht<br />
o<strong>de</strong>r Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft o<strong>de</strong>r<br />
eine Familienversicherung bestan<strong>de</strong>n hat,<br />
die Krankenkasse, bei <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ehegatte o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Lebenspartner<br />
versichert ist.<br />
Wichtig: Für Familienversicherte gilt die Wahlentscheidung <strong>de</strong>s<br />
Mitglieds. Das Mitglied wird im Übrigen oftmals auch als Hauptversicherter<br />
bezeichnet.<br />
War jemand vor <strong>de</strong>m Rentenbezug bei <strong>de</strong>r BKK o<strong>de</strong>r IKK beschäftigt,<br />
kann diese BKK bzw. IKK gewählt wer<strong>de</strong>n (§ 174 Abs. 3 SGB V).<br />
Oben wur<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r Ausweitung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft zu einer BKK o<strong>de</strong>r<br />
IKK durch Satzungsbestimmung gesprochen. Es geht hier darum,<br />
dass die Satzung die Möglichkeit vorsieht, Personen aufzunehmen,<br />
die nicht zum Errichtungsbetrieb gehören. Dabei darf die Satzung das<br />
Wahlrecht nicht auf bestimmte Personen beschränken o<strong>de</strong>r von Bedingungen<br />
abhängig machen. So sind viele BKKs bun<strong>de</strong>sweit geöffnet.<br />
Allerdings wird durch § 173 Abs. 2 Satz 2 SGB V ausdrücklich<br />
bestimmt, dass im Fall einer Öffnung durch die Satzung einer BKK<br />
o<strong>de</strong>r IKK diese Öffnung nur für die Gebiete <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r gilt, in <strong>de</strong>nen<br />
Betriebe o<strong>de</strong>r Innungsbetriebe bestehen und die Zuständigkeit für<br />
diese Betriebe sich aus <strong>de</strong>r Satzung <strong>de</strong>r BKK o<strong>de</strong>r IKK ergibt. Soweit<br />
allerdings eine Satzungsregelung am 31.3.2007 für ein darüber<br />
hinausgehen<strong>de</strong>s Gebiet gegolten hat, gilt diese weiterhin. Eine Satzungsregelung<br />
über die Öffnung einer BKK o<strong>de</strong>r IKK darf im Übrigen<br />
nicht wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n.<br />
Ist an <strong>de</strong>r Vereinigung von BKKs o<strong>de</strong>r IKKs eine Krankenkasse mit<br />
einer Öffnungsregelung beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch<br />
für die vereinigte Krankenkasse.<br />
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist auch<br />
für die versicherungsfreien geringfügig Beschäftigten (Minijobber)<br />
zuständig. Sie wird <strong>de</strong>shalb allgemein als Minijob-Zentrale bezeichnet.<br />
» 2. Keine Ablehnung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />
Nach § 175 Abs. 1 SGB V ist die Ausübung <strong>de</strong>s Wahlrechts gegenüber<br />
<strong>de</strong>r gewählten Krankenkasse durch <strong>de</strong>n Versicherungspflichtigen<br />
o<strong>de</strong>r Versicherungsberechtigten zu erklären. Das Wahlrecht kann<br />
nach Vollendung <strong>de</strong>s 15. Lebensjahres ausgeübt wer<strong>de</strong>n. Für die Zeit<br />
davor ist <strong>de</strong>r jeweilige Erziehungsberechtigte maßgebend.<br />
Wichtig: Die betroffene Krankenkasse darf die Mitgliedschaft nicht<br />
ablehnen. Sie darf auch die Erklärung <strong>de</strong>s Wahlrechts nicht durch<br />
falsche o<strong>de</strong>r unvollständige Beratung verhin<strong>de</strong>rn o<strong>de</strong>r erschweren.<br />
Seit <strong>de</strong>m 1.1.2010 kann über Vermögen je<strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenkasse<br />
das Insolvenzverfahren eröffnet wer<strong>de</strong>n (§ 171b SGB V). In<br />
Zusammenhand mit <strong>de</strong>r Schließung einer BKK zum 30.6.2011 ist es<br />
zu einem regelrechten Skandal gekommen, weil einige Krankenkassen<br />
<strong>de</strong>n früheren Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r insolventen und geschlossenen<br />
Krankenkasse die Aufnahme verweigerten. <strong>Als</strong> Reaktion darauf ist<br />
mit Wirkung ab 1.1.2013 § 175 Abs. 2a SGB V geschaffen wor<strong>de</strong>n,<br />
Liegen danach <strong>de</strong>r Aufsichtsbehör<strong>de</strong> Anhaltspunkte dafür vor, dass<br />
eine Krankenkasse eine Mitgliedschaft rechtswidrig abgelehnt hat<br />
o<strong>de</strong>r die Abgabe <strong>de</strong>r Erklärung über die Mitgliedschaft verweigert<br />
26 SteuerConsultant 7/8 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
zw. erschwert hat, muss sie diesen Anhaltspunkten unverzüglich<br />
nachgehen. Sie muss die Krankenkasse zur Behebung einer festgestellten<br />
Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen<br />
verpflichten.<br />
<strong>Als</strong> rechtswidrig ist insbeson<strong>de</strong>re eine Beratung durch die angegangene<br />
Krankenkasse anzusehen, die dazu führt, dass von <strong>de</strong>r Vorlage<br />
<strong>de</strong>r Mitgliedschaftserklärung abgesehen wird o<strong>de</strong>r diese nur unter<br />
schwersten Bedingungen abgegeben wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Die Verpflichtung <strong>de</strong>r Krankenkasse ist mit <strong>de</strong>r Androhung eines<br />
Zwangsgelds bis zu 50.000 EUR für je<strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Zuwi<strong>de</strong>rhandlung<br />
zu verbin<strong>de</strong>n. Rechtsbehelfe (Wi<strong>de</strong>rspruch, Klage) gegen entsprechen<strong>de</strong><br />
Maßnahmen <strong>de</strong>r Aufsichtsbehör<strong>de</strong> haben keine aufschieben<strong>de</strong><br />
Wirkung. Außer<strong>de</strong>m droht das Gesetz Sanktionen <strong>de</strong>n Vorstandsmitglie<strong>de</strong>rn<br />
einer gesetzlichen Krankenkasse an, die vorsätzlich o<strong>de</strong>r<br />
fahrlässig nicht verhin<strong>de</strong>rn, dass die Krankenkasse wie oben erwähnt<br />
tätig wird. Sie sind nämlich zum Scha<strong>de</strong>nsersatz verpflichtet.<br />
Aus diesen gesetzlichen Regelungen ist ersichtlich, welchen Stellenwert<br />
<strong>de</strong>r Gesetzgeber <strong>de</strong>m Recht <strong>de</strong>r Versicherten zubilligt, Mitglied<br />
einer von ihnen gewählten Krankenkasse zu wer<strong>de</strong>n. Die Ausübung<br />
dieses Rechts darf nicht behin<strong>de</strong>rt und auch nicht verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />
» 3. Ausstellung <strong>de</strong>r Mitgliedsbescheinigung<br />
Hat <strong>de</strong>r Versicherte, also z. B. ein Arbeitnehmer, eine bestimmte<br />
Krankenkasse gewählt, muss diese ihm, sobald ihr das Bestehen<br />
von Versicherungspflicht bekannt ist, eine Mitgliedsbescheinigung<br />
ausstellen. Der Versicherte hat diese unverzüglich vorzulegen. Bei<br />
Arbeitnehmern han<strong>de</strong>lt es sich bei <strong>de</strong>r zur Meldung verpflichteten<br />
Stelle um <strong>de</strong>n Arbeitgeber. Die Mitgliedsbescheinigung kann <strong>de</strong>m<br />
Arbeitgeber auch direkt von <strong>de</strong>r gewählten Krankenkasse zugeteilt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
In <strong>de</strong>r Praxis legt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer bei Beschäftigungsbeginn <strong>de</strong>m<br />
Arbeitgeber seine Mitgliedsbescheinigung vor. Der Arbeitgeber<br />
erfährt dadurch von <strong>de</strong>r zuständigen Krankenkasse und kann nunmehr<br />
seine Mel<strong>de</strong>pflicht erfüllen. Der Arbeitgeber ist nämlich nach<br />
§ 28a Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV) verpflichtet,<br />
seinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer bei <strong>de</strong>r von diesem<br />
gewählten Krankenkasse anzumel<strong>de</strong>n. Han<strong>de</strong>lt es sich bei <strong>de</strong>m<br />
Arbeitnehmer allerdings um einen versicherungsfreien geringfügig<br />
Beschäftigten (Minijobber), ist die Anmeldung bei <strong>de</strong>r Deutschen<br />
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See einzureichen. Das gilt<br />
selbst dann, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer Mitglied (z. B. aufgrund <strong>de</strong>r<br />
Eigenschaft als Rentner) einer gesetzlichen Krankenkasse o<strong>de</strong>r bei<br />
einer solchen familienversichert ist. Es gilt ferner bei freiwillig krankenversicherten<br />
Minijobbern.<br />
Han<strong>de</strong>lt es sich nicht um einen Minijobber, son<strong>de</strong>rn um einen Arbeitnehmer,<br />
<strong>de</strong>r wegen Überschreitens <strong>de</strong>r Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
(Höherverdienen<strong>de</strong>r) versicherungsfrei ist, ist <strong>de</strong>r Arbeitgeber ebenfalls<br />
die zur Meldung verpflichtete Stelle. Das ist <strong>de</strong>shalb <strong>de</strong>r Fall,<br />
weil von ihm die Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
an die Einzugsstelle, also die zuständige Krankenkasse,<br />
abzuführen sind.<br />
Bei Beginn einer Beschäftigung muss <strong>de</strong>r Arbeitnehmer nicht unbedingt<br />
eine Krankenkassenwahl vornehmen. Er kann selbstverständlich<br />
bei seiner bisherigen Krankenkasse bleiben. Trotz<strong>de</strong>m muss<br />
er seinem (neuen) Arbeitgeber eine Mitgliedsbescheinigung dieser<br />
Krankenkasse vorlegen. Es ist hier auch die Bindungswirkung <strong>de</strong>s<br />
§ 175 Abs. 4 SGB V zu beachten. Danach sind Versicherungspflichtige<br />
und Versicherungsberechtigte an die Wahl <strong>de</strong>r Krankenkasse min<strong>de</strong>stens<br />
18 Monate gebun<strong>de</strong>n. Innerhalb dieser Zeit ist eine Kündigung<br />
nicht möglich. Davon gibt es aber Ausnahmen. Erhebt die Krankenkasse<br />
nämlich einen Zusatzbeitrag, erhöht sie ihren Zusatzbeitrag<br />
o<strong>de</strong>r verringert sie ihre Prämienzahlung, kann die Mitgliedschaft<br />
gekündigt wer<strong>de</strong>n (Son<strong>de</strong>rkündigungsrecht).<br />
Die Mitgliedschaft kann in diesen Fällen durch <strong>de</strong>n Versicherten<br />
(Arbeitnehmer) bis zur erstmaligen Fälligkeit <strong>de</strong>r Beitragserhebung,<br />
<strong>de</strong>r Beitragserhöhung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Prämienverringerung erfolgen. Bei <strong>de</strong>r<br />
Prämie han<strong>de</strong>lt es sich um eine Zahlung <strong>de</strong>r Krankenkasse an eine<br />
ihre Mitglie<strong>de</strong>r, weil die Zuweisungen aus <strong>de</strong>m Gesundheitsfonds<br />
<strong>de</strong>n Finanzbedarf <strong>de</strong>r Krankenkasse übersteigen. In einem solchen<br />
Fall kann sie in ihrer Satzung bestimmen, dass Prämien an ihre<br />
Mitglie<strong>de</strong>r ausgezahlt wer<strong>de</strong>n.<br />
Liegt kein Son<strong>de</strong>rkündigungsrecht vor, ist eine Kündigung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />
erst nach Ablauf <strong>de</strong>r 18-monatigen Bindungsfrist möglich.<br />
Allerdings kann die Krankenkasse in ihrer Satzung vorsehen, dass<br />
die 18-Monatsfrist nicht eingehalten wer<strong>de</strong>n muss, wenn eine Mitgliedschaft<br />
bei einer an<strong>de</strong>ren Krankenkasse <strong>de</strong>r gleichen Kassenart<br />
begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n soll.<br />
Beispiel: Der Arbeitnehmer ist bei <strong>de</strong>r BKK versichert und will zu<br />
einer an<strong>de</strong>ren BKK wechseln.<br />
Die früheren Spitzenverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Krankenkassen (heute: Spitzenverband<br />
Bund <strong>de</strong>r Krankenkassen) haben in ihrer Gemeinsamen<br />
Verlautbarung zum Krankenkassenwahlrecht in <strong>de</strong>r Fassung von<br />
30.6.2008 darauf hingewiesen, dass die vorstehen<strong>de</strong> Regelung u.<br />
a. <strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>rheiten von Krankenkassen mit regional begrenzten<br />
Kassenbezirken Rechnung tragen soll. An<strong>de</strong>renfalls müssten die Mitglie<strong>de</strong>r<br />
dieser Krankenkassen, wenn sie ein Beschäftigungsverhältnis<br />
außerhalb <strong>de</strong>s Bezirks ihrer Krankenkasse begrün<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r ihren<br />
Wohnort dorthin verlegen, bis zur Erfüllung <strong>de</strong>r Bindungsfrist bei<br />
dieser Krankenkasse versichert bleiben, auch wenn diese am neuen<br />
Wohn- o<strong>de</strong>r Beschäftigungsort keine Geschäftsstelle unterhält.<br />
Aufgrund <strong>de</strong>r geschil<strong>de</strong>rten Regelung können die Krankenkassen<br />
ihren Mitglie<strong>de</strong>rn durch eine entsprechen<strong>de</strong> Satzungsregelung <strong>de</strong>n<br />
Wechsel zu einer Krankenkasse <strong>de</strong>r gleichen Kassenart ohne Erfüllung<br />
<strong>de</strong>r Bindungsfrist ermöglichen. Unabhängig davon ist aber die<br />
Kündigungsfrist nach § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V einzuhalten. Ferner<br />
hat die Krankenkasse eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Ein<br />
solcher Krankenkassenwechsel löst eine neue Bindungsfrist aus.<br />
» 4. Kündigung einer Mitgliedschaft<br />
Steht einer Kündigung die Bindungsfrist nicht entgegen, ist eine Kündigung<br />
<strong>de</strong>r Mitgliedschaft zum Ablauf <strong>de</strong>s übernächsten Kalen<strong>de</strong>rmonats<br />
möglich, gerechnet von <strong>de</strong>m Monat an, in <strong>de</strong>m das Mitglied<br />
die Kündigung erklärt. Eine neu gewählte Krankenkasse darf ihre<br />
Mitgliedsbescheinigung grundsätzlich erst dann ausstellen, wenn<br />
ihr eine Kündigungsbestätigung <strong>de</strong>r bisherigen Krankenkasse vorgelegt<br />
wird. Die Ausstellung <strong>de</strong>r Kündigungsbestätigung darf nicht<br />
verzögert wer<strong>de</strong>n.<br />
Wichtig: Eine neu gewählte Krankenkasse darf ihre Mitgliedsbescheinigung<br />
grundsätzlich erst dann ausstellen, wenn ihr eine Kündigungsbestätigung<br />
<strong>de</strong>r bisherigen Krankenkasse vorgelegt wird. Dies<br />
be<strong>de</strong>utet, dass vorher eine Kündigung <strong>de</strong>s Mitglieds zu erfolgen hat.<br />
Eine Kündigung wird erst zum Ablauf <strong>de</strong>r Kündigungsfrist wirksam.<br />
Dies gilt aber nur dann, wenn <strong>de</strong>r Versicherte seinem Arbeitgeber bis<br />
zu diesem Zeitpunkt die Mitgliedschaft bei einer an<strong>de</strong>ren Krankenkasse<br />
durch eine Mitgliedsbescheinigung nachweist. Der Arbeitgeber<br />
hat daraufhin seinen Beschäftigten zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Kündigungsfrist<br />
bei <strong>de</strong>r bisherigen Krankenkasse abzumel<strong>de</strong>n und zum Folgetag bei<br />
<strong>de</strong>r gewählten Krankenkasse anzumel<strong>de</strong>n.<br />
Kündigt ein freiwillig versicherter Arbeitnehmer seine Mitgliedschaft<br />
zugunsten eines an<strong>de</strong>rweitigen Krankenversicherungsschutzes (z.<br />
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Fachbeiträge<br />
Sozialrecht<br />
B. bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen), tritt an<br />
die Stelle <strong>de</strong>r Mitgliedsbescheinigung <strong>de</strong>r neu gewählten Krankenkasse<br />
<strong>de</strong>r Nachweis über das Bestehen einer an<strong>de</strong>rweitigen Absicherung<br />
im Krankheitsfall. In diesem Fall ist auch keine Bindungsfrist<br />
einzuhalten. Die Begründung einer an<strong>de</strong>rweitigen Absicherung im<br />
Krankheitsfall ist nur möglich, wenn keine Versicherungspflicht<br />
mehr besteht. Hier ist das Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>r Pflichtversicherung<br />
wegen Überschreitens <strong>de</strong>r Jahresarbeitsentgeltgrenze zu erwähnen.<br />
In einem solchen Fall kann ein Arbeitnehmer freiwilliges Mitglied in<br />
<strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r sich an<strong>de</strong>rweitig<br />
absichern.<br />
Eine an<strong>de</strong>rweitige Absicherung in diesem Sinne besteht z. B. für<br />
Personen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />
in einer substitutiven Krankenversicherung versichert sind (eine<br />
Zusatzversicherung reicht nicht aus). Es han<strong>de</strong>lt sich hier um <strong>de</strong>n<br />
in <strong>de</strong>r Praxis wichtigsten Fall in Zusammenhang mit Arbeitnehmern.<br />
Eine an<strong>de</strong>rweitige Absicherung besteht beispielsweise auch dann,<br />
wenn <strong>de</strong>r Betreffen<strong>de</strong> beihilfeberechtigt ist und über eine ergänzen<strong>de</strong><br />
Krankheitskostenvollversicherung über <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Beihilfe nicht<br />
übernommenen Kostenteil verfügt o<strong>de</strong>r einem Son<strong>de</strong>rsystem, wie<br />
<strong>de</strong>r freien Heilfürsorge, angehört.<br />
Nach Ansicht <strong>de</strong>r Spitzenverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Krankenkassen in ihrer<br />
Gemeinsamen Verlautbarung in <strong>de</strong>r Fassung vom 30.6.2008 ist <strong>de</strong>r<br />
Nachweis über das Bestehen eines an<strong>de</strong>rweitigen Krankenversicherungsschutzes<br />
gegenüber <strong>de</strong>r zur Meldung verpflichteten Stelle zu<br />
führen. In diesem Fall ist eine Anmeldung zur gesetzlichen Krankenversicherung<br />
nicht erfor<strong>de</strong>rlich. Allerdings wird in <strong>de</strong>r Regel<br />
Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
bestehen und <strong>de</strong>shalb ist eine Meldung erfor<strong>de</strong>rlich. Diese Meldung<br />
ist an eine Krankenkasse abzugeben. Diese Krankenkasse ist vom<br />
Arbeitgeber (also nicht vom Arbeitnehmer) zu wählen (vgl. dazu die<br />
Ausführungen unter 6.).<br />
» 5. Erneute Aufnahme einer versicherungspflichtigen<br />
Beschäftigung<br />
Wird die Mitgliedschaft <strong>de</strong>s Arbeitnehmers unterbrochen, weil er<br />
beispielsweise krankenversichert war, kann bei erneutem Eintritt<br />
von Versicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen eine<br />
an<strong>de</strong>re Krankenkasse gewählt wer<strong>de</strong>n. Eine Unterbrechung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft<br />
liegt im Übrigen auch dann vor, wenn zwischen zwei<br />
Mitgliedschaften lediglich eine Familienversicherung bei einer gesetzlichen<br />
Krankenkasse bestand.<br />
Nach Beginn einer neuen Mitgliedschaft kann eine neue Krankenkasse<br />
je<strong>de</strong>nfalls dann gewählt wer<strong>de</strong>n, wenn die 18-monatige Bindungsfrist<br />
vor <strong>de</strong>r Unterbrechung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft bereits abgelaufen<br />
war. Der Spitzenverband Bund <strong>de</strong>r Krankenkassen vertritt allerdings<br />
in seinem Rundschreiben vom 28.8.2009 die Auffassung, dass eine<br />
Horst Marburger<br />
Oberverwaltungsrat a. D., war bis zu seiner<br />
Pensionierung Leiter <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsersatzabteilung<br />
<strong>de</strong>r AOK Ba<strong>de</strong>n-Württemberg. Der Autor ist<br />
Lehrbeauftragter <strong>de</strong>r Hagen Law School. Er ist<br />
Verfasser von Fachaufsätzen und Fachbüchern.<br />
neue Krankenkasse trotz noch bestehen<strong>de</strong>r Bindungsfrist gewählt<br />
wer<strong>de</strong>n kann. Die diesbezüglichen an<strong>de</strong>rweitigen Festlegungen in<br />
<strong>de</strong>r Gemeinsamen Verlautbarung vom 30.6.2008 sind <strong>de</strong>shalb nicht<br />
mehr anzuwen<strong>de</strong>n. Liegt allerdings lediglich ein Arbeitgeberwechsel<br />
vor – ohne Unterbrechung <strong>de</strong>r Mitgliedschaft –, muss die Bindungsfrist<br />
abgelaufen sein, damit eine neue Krankenkasse gewählt wer<strong>de</strong>n<br />
kann. In diesem Fall ist eine Mitgliedsbescheinigung <strong>de</strong>r schon bisher<br />
zuständigen Krankenkasse <strong>de</strong>m neuen Arbeitgeber vorzulegen.<br />
» 6. Ausübung <strong>de</strong>s Wahlrechts durch<br />
<strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />
Wird das Wahlrecht vom Versicherten nicht selbst wahrgenommen<br />
o<strong>de</strong>r eine Mitgliedsbescheinigung nicht rechtzeitig vorgelegt, ist <strong>de</strong>r<br />
Arbeitgeber trotz<strong>de</strong>m zur Anmeldung verpflichtet.<br />
Die Mitgliedsbescheinigung ist vom Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber<br />
innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt <strong>de</strong>r Versicherungspflicht,<br />
also nach Beginn <strong>de</strong>r Beschäftigung, vorzulegen.<br />
Geschieht dies nicht o<strong>de</strong>r erklärt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer gegenüber <strong>de</strong>m<br />
Arbeitgeber, sein Wahlrecht nicht ausüben zu wollen, muss <strong>de</strong>r<br />
Arbeitgeber <strong>de</strong>n Arbeitnehmer bei <strong>de</strong>r Krankenkasse anmel<strong>de</strong>n, bei<br />
<strong>de</strong>r zuletzt eine Versicherung bestand. <strong>Als</strong> letzte Krankenkasse gilt<br />
grundsätzlich die Krankenkasse, bei <strong>de</strong>r zuletzt eine Mitgliedschaft<br />
(z. B. als Arbeitnehmer, Arbeitsloser o<strong>de</strong>r Rentner) bestan<strong>de</strong>n hat.<br />
Bestand zuletzt eine Familienversicherung bei einer gesetzlichen<br />
Krankenkasse, gilt diese als letzte im vorstehen<strong>de</strong>n Sinne, wenn<br />
innerhalb <strong>de</strong>r letzten 18 Monate keine Mitgliedschaft in <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Krankenversicherung bestan<strong>de</strong>n hat o<strong>de</strong>r<br />
innerhalb <strong>de</strong>r letzten 18 Monate zwar eine Mitgliedschaft in <strong>de</strong>r<br />
gesetzlichen Krankenversicherung bestan<strong>de</strong>n hat, aber die Bindungsfrist<br />
zu <strong>de</strong>r Krankenkasse, die die Mitgliedschaft durchführte,<br />
bereits erfüllt ist.<br />
In <strong>de</strong>n Ausnahmefällen, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Beschäftigte sein Krankenkassenwahlrecht<br />
nicht selbst ausübt und er zugleich noch bei keiner<br />
gesetzlichen Krankenkasse versichert war, hat ihn sein Arbeitgeber<br />
bei einer nach § 173 SGB V wählbaren Krankenkasse (vgl. dazu die<br />
Ausführungen unter 1.) anzumel<strong>de</strong>n. Die Wahl unter <strong>de</strong>n dort genannten<br />
möglichen Krankenkassen ist vom Arbeitgeber zu treffen.<br />
Wichtig: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Beschäftigten über<br />
die letztlich gewählte Krankenkasse zu unterrichten.<br />
Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen die Möglichkeit zu verhin<strong>de</strong>rn,<br />
dass er es mit vielen Krankenkassen zu tun hat.<br />
In <strong>de</strong>r Praxis ist es vielen Lohn- und Gehaltsstellen nicht gleichgültig,<br />
mit wie vielen Krankenkassen sie es zu tun haben. Schließlich<br />
sind bei vielen zuständigen Krankenkassen auch Meldungen an viele<br />
Stellen zu entrichten und Beiträge entsprechend zu bezahlen. Der<br />
Arbeitgeber hat nun nicht das Recht, seinen Arbeitnehmern gegenüber<br />
anzuordnen, dass sie nur eine bestimmte Krankenkasse wählen<br />
dürfen. Er darf die Wahlfreiheit seiner Arbeitnehmer in keinem Fall<br />
beeinträchtigen, son<strong>de</strong>rn allenfalls Vorschläge o<strong>de</strong>r Empfehlungen<br />
aussprechen. Nimmt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer allerdings sein Wahlrecht<br />
nicht wahr, d. h., er legt keine Mitgliedsbescheinigung vor, dann<br />
hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber die Möglichkeit, durch seine Wahlentscheidung<br />
auch die Zahl <strong>de</strong>r Krankenkassen, die für die Arbeitnehmer seines<br />
Unternehmens zuständig sind, zu beeinflussen.<br />
» 7. Wenn auch <strong>de</strong>r Arbeitgeber keine<br />
Wahlentscheidung trifft<br />
Trifft <strong>de</strong>r Arbeitgeber keine Entscheidung, obwohl das Wahlrecht vom<br />
Arbeitnehmer nicht ausgeübt wird und erfolgt keine Anmeldung <strong>de</strong>s<br />
Arbeitgebers bei einer Krankenkasse, wird <strong>de</strong>r Beschäftigte zunächst<br />
28 SteuerConsultant 7/8 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
<strong>de</strong>r Krankenkasse zugewiesen, bei <strong>de</strong>r er bislang versichert war. Dies<br />
kann auch eine Krankenkasse sein, bei <strong>de</strong>r zuletzt eine Familienversicherung<br />
durchgeführt wur<strong>de</strong>, soweit die Bindungsfrist zur letzten<br />
Krankenkasse, die eine Mitgliedschaft durchgeführt hat, erfüllt ist.<br />
Ist eine letzte Krankenkasse nicht vorhan<strong>de</strong>n, kommt es auch für<br />
zurückliegen<strong>de</strong> Zeiten zu einer Zuweisung <strong>de</strong>r Versicherten zu einer<br />
Krankenkasse. Hier wird in <strong>de</strong>r Weise verfahren, dass für die Zuteilung<br />
die bei<strong>de</strong>n letzten Ziffern <strong>de</strong>r Betriebsnummer <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />
maßgebend sind.<br />
Diese Zuordnung wird in <strong>de</strong>r Regel jährlich in Anlehnung an die zum<br />
Stichtag „1. Juli“ im Bereich <strong>de</strong>r allgemeinen Krankenversicherung<br />
bestehen<strong>de</strong>n Mitgliedschaften krankenversicherter Arbeitnehmer<br />
überprüft. Die aufgrund dieser Zahlen vorgenommene Quotierung<br />
gilt für das auf <strong>de</strong>n jeweiligen Stichtag folgen<strong>de</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahr.<br />
Die Angelegenheit ist zuletzt in <strong>de</strong>r Besprechung <strong>de</strong>r Spitzenverbän<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r Sozialversicherungsträger am 14./15.11.2012 behan<strong>de</strong>lt wor<strong>de</strong>n.<br />
Hier wird zunächst darauf hingewiesen, dass aufgrund <strong>de</strong>r vom Bun<strong>de</strong>sministerium<br />
für Gesundheit zum Stichtag „1.7.2012“ veröffentlichten<br />
Mitglie<strong>de</strong>rzahlen <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung eine<br />
Überarbeitung <strong>de</strong>r für die Zeit ab 1.1.2013 gelten<strong>de</strong> Quotierung vorgenommen<br />
wur<strong>de</strong>.<br />
Die 2013 gelten<strong>de</strong> Quotierung lautet folgen<strong>de</strong>rmaßen:<br />
Betriebsnummer-Endziffern 00–32 = AOK<br />
Betriebsnummer-Endziffern 33–50 = BKK (BKK Lan<strong>de</strong>sverband<br />
Hessen, KompetenzCenter<br />
Vollstreckung, Postfach<br />
100122, 48050 Münster)<br />
Betriebsnummer-Endziffern 51–59 = IKK<br />
Betriebsnummer-Endziffern 60–61 = Knappschaft<br />
Betriebsnummer-Endziffern 62–70 = BARMER GEK<br />
Betriebsnummer-Endziffern 71–79 = DAK-Gesundheit<br />
Betriebsnummer-Endziffern 80–91 = Techniker Krankenkasse (TK)<br />
Betriebsnummer-Endziffern 92–94 = KKH-Allianz<br />
Betriebsnummer-Endziffer 95 = HEK-Hanseatische<br />
Krankenkasse<br />
Betriebsnummer-Endziffer 96 = hkk<br />
Betriebsnummer-Endziffern 97–99 = BARMER GEK<br />
Die Bekanntgabe <strong>de</strong>r Zuordnung nicht gemel<strong>de</strong>ter Arbeitnehmer<br />
wird künftig nicht mehr im Rahmen einer Nie<strong>de</strong>rschrift über die<br />
Besprechung zu Fragen <strong>de</strong>s gemeinsamen Beitragseinzugs erfolgen.<br />
Der Spitzenverband Bund <strong>de</strong>r Krankenkassen wird die Zuordnung<br />
für Zeiten ab <strong>de</strong>m 1.1.2014 (weiterhin) auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r vom<br />
Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit zum Stichtag 1.7. veröffentlichten<br />
Mitglie<strong>de</strong>rzahlen <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung festlegen<br />
und <strong>de</strong>n Krankenkassen sowie <strong>de</strong>r Deutschen Rentenversicherung<br />
Bund und <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit spätestens bis zum 30.11.<br />
eines je<strong>de</strong>n Jahres für das folgen<strong>de</strong> Kalen<strong>de</strong>rjahr mitteilen.<br />
» 8. Gewählte Krankenkasse als Einzugsstelle<br />
für <strong>de</strong>n Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
Ist nach <strong>de</strong>n obigen Ausführungen klargestellt, welche Krankenkasse<br />
für <strong>de</strong>n einzelnen Arbeitnehmer zuständig ist, ist diese Krankenkasse<br />
gleichzeitig Einzugsstelle für <strong>de</strong>n Gesamtsozialversicherungsbeitrag.<br />
Nach § 28d SGB IV wer<strong>de</strong>n nämlich die Beiträge in <strong>de</strong>r Kranken- o<strong>de</strong>r<br />
Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten<br />
als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Dazu gehören<br />
auch die Beiträge zur Arbeitsför<strong>de</strong>rung (Arbeitslosenversicherung)<br />
und die zur Pflegeversicherung.<br />
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen<br />
(Einzugsstellen) zu zahlen (§ 28h Abs. 1 SGB IV). Die Einzugsstelle<br />
überwacht die Einreichung <strong>de</strong>s Beitragsnachweises und die Zahlung<br />
<strong>de</strong>s Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die<br />
nicht rechtzeitig erfüllt wor<strong>de</strong>n sind, hat die Einzugsstelle geltend<br />
zu machen.<br />
Nach § 28i Abs. 1 SGB IV ist zuständige Einzugsstelle für <strong>de</strong>n<br />
Gesamtsozialversicherungsbeitrag die Krankenkasse, von <strong>de</strong>r die<br />
Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Beschäftigte, die bei<br />
keiner Krankenkasse versichert sind, wer<strong>de</strong>n Beiträge zur Rentenund<br />
Arbeitslosenversicherung an die Einzugsstelle gezahlt, die <strong>de</strong>r<br />
Arbeitgeber in entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s § 175 Abs. 3 Satz 2<br />
SGB V gewählt hat (vgl. dazu die Ausführungen unter 6.).<br />
Nach § 28i Satz 5 SGB IV ist bei geringfügig Beschäftigten die Deutsche<br />
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger <strong>de</strong>r Rentenversicherung<br />
Einzugsstelle. Sie wird in diesem Zusammenhang<br />
als Minijob-Zentrale bezeichnet. Stellt sie fest, dass die Voraussetzungen<br />
für das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung nicht<br />
erfüllt sind, ist die weitere Bearbeitung durch die Krankenkasse und<br />
nicht durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See<br />
durchzuführen.<br />
Bereits seit 1.1.2009 gilt, dass die Einzugsstellen die Beiträge für<br />
die gesetzliche Krankenversicherung an <strong>de</strong>n Gesundheitsfonds zu<br />
überweisen haben (§ 28k SGB IV).<br />
Die Einzugsstellen für <strong>de</strong>n Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind<br />
auch für <strong>de</strong>n Einzug und die Weiterleitung <strong>de</strong>r Umlage zur Finanzierung<br />
<strong>de</strong>s Insolvenzgel<strong>de</strong>s zuständig. Die Einzugsstelle leitet die Umlage<br />
einschließlich <strong>de</strong>r Zinsen und Säumniszuschläge arbeitstäglich an<br />
die Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit weiter. Im Übrigen ist zu beachten, dass<br />
auch die für die Renten- und Arbeitslosenversicherung eingezogenen<br />
Beiträge an die jeweiligen Versicherungsträger weiterzuleiten sind.<br />
Nach § 28h Abs. 2 SGB IV entschei<strong>de</strong>t die Einzugsstelle nicht nur über<br />
die Versicherungs- und Beitragspflicht in <strong>de</strong>r Krankenversicherung,<br />
son<strong>de</strong>rn zugleich über die Versicherungs- und Beitragspflicht in <strong>de</strong>r<br />
Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />
Wird während eines laufen<strong>de</strong>n Beschäftigungsverhältnisses die<br />
zuständige Krankenkasse gewechselt, ist zu beachten, dass die Einzugsstelle<br />
eine Entscheidung jeweils nur für die Zeit treffen kann,<br />
in <strong>de</strong>r sie <strong>de</strong>n Arbeitnehmer als Mitglied geführt hat bzw. in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Arbeitnehmer bei ihr gemel<strong>de</strong>t war.<br />
Die Entscheidung <strong>de</strong>r Einzugsstelle über die Versicherungs- und<br />
Beitragspflicht stellt einen Verwaltungsakt dar. Sie erlässt auch <strong>de</strong>n<br />
Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid. Dies be<strong>de</strong>utet, dass sich Rechtsbehelfe und<br />
Rechtsmittel gegen Entscheidungen <strong>de</strong>r Einzugsstelle gegen diese<br />
richten, nicht aber gegen <strong>de</strong>n Träger <strong>de</strong>r Rentenversicherung o<strong>de</strong>r<br />
die Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit. In Verfahren vor <strong>de</strong>n Gerichten <strong>de</strong>r<br />
Sozialgerichtsbarkeit wer<strong>de</strong>n diese aber beigela<strong>de</strong>n.<br />
Bestehen zwischen <strong>de</strong>n Einzugsstellen und <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Versicherungsträgern<br />
unterschiedliche Meinungen hinsichtlich <strong>de</strong>r gleichen<br />
Sachverhalte, haben die Einzugsstellen nach § 28h Abs. 3 SGB IV<br />
darauf hinzuwirken, dass gegenüber <strong>de</strong>m Arbeitgeber eine abgestimmte<br />
Entscheidung ergeht.<br />
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7/8 _ 13 SteuerConsultant 29
Schiffsfonds<br />
Auf zu neuen Ufern<br />
Der Markt für Schiffsinvestments ist in <strong>de</strong>n letzten Jahren komplett zusammengebrochen.<br />
Insolvenzen und an<strong>de</strong>re Hiobsbotschaften haben Anlegern die Lust auf das letzte Steuersparmo<strong>de</strong>ll<br />
verdorben. Dabei bieten sich gera<strong>de</strong> jetzt die besten Chancen.<br />
30 SteuerConsultant 7/8 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Finanzen<br />
Kanzlei & Persönliches<br />
<strong>Als</strong> Christoph Columbus vor über 500 Jahren<br />
in See stach, um für genuesische Kaufleute<br />
neue Han<strong>de</strong>lsrouten zu ent<strong>de</strong>cken – und<br />
dabei nebenbei noch auf einem neuen Kontinent<br />
lan<strong>de</strong>te –, wur<strong>de</strong>n seine Schiffe von<br />
privaten Geldgebern finanziert. Schiffsbeteiligungen<br />
sind also keine Erfindung <strong>de</strong>r<br />
mo<strong>de</strong>rnen Finanzindustrie.<br />
Vor allem in Deutschland aber war diese<br />
Art <strong>de</strong>r Geldanlage bis vor wenigen Jahren<br />
äußerst populär. Private Investoren und Banken<br />
finanzierten die Han<strong>de</strong>lsschiffe <strong>de</strong>utscher<br />
Ree<strong>de</strong>reien mit Milliar<strong>de</strong>nbeträgen. In<br />
<strong>de</strong>n besten Jahren zwischen 2003 und 2010<br />
wur<strong>de</strong>n fast zehn Milliar<strong>de</strong>n Euro Eigenkapital<br />
in Schiffsfonds investiert. Insgesamt<br />
stecken seit 1992 über 36 Milliar<strong>de</strong>n Euro in<br />
Schiffsbeteiligungen.<br />
Der Verband Deutscher Ree<strong>de</strong>r zählt aktuell<br />
3.677 Frachtschiffe und Tanker, die sich in<br />
<strong>de</strong>utschem Eigentum befin<strong>de</strong>n. Allein die<br />
Containerschiffsflotte ist mit einem Anteil<br />
von einem Drittel die größte <strong>de</strong>r Welt. Insgesamt<br />
gehört <strong>de</strong>utschen Eigentümern die<br />
drittgrößte Han<strong>de</strong>lsflotte <strong>de</strong>r Welt.<br />
Doch <strong>de</strong>r Markt für Schiffsinvestments ist in<br />
<strong>de</strong>n letzten drei Jahren komplett zusammengebrochen.<br />
Im ersten Quartal 2013 wur<strong>de</strong><br />
keine einzige Schiffsbeteiligung in Form<br />
eines geschlossenen Fonds neu aufgelegt. Die<br />
Lust auf Steuerersparnis und Rendite ist <strong>de</strong>n<br />
Anlegern gehörig vergangen. Kein Wun<strong>de</strong>r.<br />
Denn für viele Investoren entwickelte sich<br />
die Investition in Schiffe zu einem wahren<br />
Albtraum. Teuer eingekaufte Schiffe fan<strong>de</strong>n<br />
aufgrund <strong>de</strong>r Wirtschaftskrise keine Beschäftigung<br />
mehr. Einige konnten am En<strong>de</strong> nicht<br />
mal mehr die notwendigen Betriebskosten<br />
erwirtschaften, von Zinsen, Tilgungen o<strong>de</strong>r<br />
gar Ausschüttungen an die Anleger gar nicht<br />
zu re<strong>de</strong>n. Bei so manchem Schiff verloren die<br />
Banken schließlich die Geduld.<br />
Die Fonds mussten Insolvenz anmel<strong>de</strong>n, das<br />
Geld <strong>de</strong>r Anleger ist verloren. Beson<strong>de</strong>rs<br />
ärgerlich: In einigen Fällen hatten Anleger<br />
sogar noch frisches Geld nachgeschossen, in<br />
<strong>de</strong>r Hoffnung, ihren Fonds aus eigener Kraft<br />
zu retten. Allein 2012 mussten die Eigentümer<br />
89,2 Millionen Euro Kapital nachschießen.<br />
Im ersten Quartal dieses Jahres waren<br />
es schon wie<strong>de</strong>r fast zehn Millionen Euro.<br />
Neue Schiffe wer<strong>de</strong>n weiterhin<br />
gebraucht. Bis zum Jahr 2050 sieht<br />
das International Transport Forum<br />
min<strong>de</strong>stens eine Verdoppelung <strong>de</strong>s<br />
weltweiten Transportaufkommens.<br />
Besserung ist nicht in Sicht. Nils Lorentzen,<br />
Geschäftsführer <strong>de</strong>r Deutschen Fonds<br />
Research aus Hamburg, beobachtet neben<br />
zunehmen<strong>de</strong>n Insolvenz- und Sanierungszahlen<br />
auch eine steigen<strong>de</strong> Anzahl <strong>de</strong>r<br />
Schiffsverkäufe. Er sieht darin ein schlechtes<br />
Zeichen, „<strong>de</strong>nn mit <strong>de</strong>m Verkauf kommen<br />
die Schiffsfonds oftmals nur <strong>de</strong>r drohen<strong>de</strong>n<br />
Insolvenz o<strong>de</strong>r Sanierung zuvor“, so Lorentzen.<br />
Die Zahl <strong>de</strong>r Zwangsverkäufe wer<strong>de</strong> sich<br />
mit großer Wahrscheinlichkeit im Jahr 2013<br />
noch erhöhen. Bei vielen Fonds sei diese Entscheidung<br />
schon gefallen, es gehe nur noch<br />
um <strong>de</strong>n Zeitpunkt.<br />
Weitere Probleme kommen auf die Anleger<br />
ausgerechnet vonseiten <strong>de</strong>s größten<br />
Verkaufsarguments zu: <strong>de</strong>r Tonnagesteuer.<br />
„Wir sehen enorme Belastungen auf Anleger<br />
zukommen. Im Fall von Schiffsverkäufen<br />
erwartet sie häufig eine Steuerlast, die die<br />
Einnahmen <strong>de</strong>s Verkaufs <strong>de</strong>utlich übersteigt“,<br />
warnt Lorentzen. Grund dafür ist <strong>de</strong>r Unterschiedsbetrag.<br />
Dieser ergibt sich aus <strong>de</strong>r Differenz<br />
zwischen <strong>de</strong>m steuerlichen Buchwert<br />
und <strong>de</strong>m geschätzten Marktwert <strong>de</strong>s Schiffes.<br />
Generell gilt: Hohe Abschreibungen führen<br />
meist zu einem hohen Unterschiedsbetrag<br />
und damit zu einer hohen Steuerlast.<br />
Fällig wird diese erst bei Verkauf <strong>de</strong>s Schiffes<br />
bzw. <strong>de</strong>s Anteils, bei einem Wechsel <strong>de</strong>r<br />
Gewinnermittlung o<strong>de</strong>r wenn die Voraussetzungen<br />
für die Tonnagesteuer nicht<br />
mehr erfüllt wer<strong>de</strong>n. Dabei ist die Höhe<br />
<strong>de</strong>r Besteuerung unabhängig und losgelöst<br />
vom tatsächlich erzielten Veräußerungserlös.<br />
In <strong>de</strong>r Folge wird die Versteuerung <strong>de</strong>s<br />
Unterschiedsbetrags für sehr viele Anleger<br />
zu einer bösen Überraschung. „Einem Teil<br />
<strong>de</strong>r Anleger kann man keine Hoffnung mehr<br />
machen, da diese auf das falsche Marktsegment<br />
gesetzt haben“, dämpft Riemann allzu<br />
große Erwartungen.<br />
Grund für die Schieflagen ist eine Mischung<br />
aus teuer eingekauften Schiffen, gestiegenen<br />
Betriebskosten und schwacher Weltwirtschaft.<br />
Insbeson<strong>de</strong>re die Kosten für Schiffsdiesel<br />
sind in <strong>de</strong>n vergangenen drei Jahren<br />
von rund 200 Dollar auf bis zu 730 Dollar<br />
pro Tonne explodiert. Dann kam die Wirtschaftskrise.<br />
Anstatt <strong>de</strong>r prognostizierten<br />
acht Prozent wuchs <strong>de</strong>r Welthan<strong>de</strong>l in <strong>de</strong>n<br />
vergangenen Jahren nicht einmal halb so viel.<br />
Der Internationale Währungsfonds rechnet<br />
im kommen<strong>de</strong>n Jahr nur mit einem Anstieg<br />
<strong>de</strong>s Welthan<strong>de</strong>ls um 3,6 Prozent.<br />
Das größte Problem <strong>de</strong>r Branche aber sind die<br />
Überkapazitäten. In <strong>de</strong>r Euphorie <strong>de</strong>s Geldverdienens<br />
haben Initiatoren <strong>de</strong>r Schiffsfonds<br />
massenhaft Schiffe bestellt. Die Banken vergaben<br />
gerne die Kredite, die <strong>de</strong>utschen Anleger<br />
gaben allzu gerne das Eigenkapital dazu. Das<br />
führte bei vielen Schiffsgrößen zu einer Überbauung.<br />
Es wur<strong>de</strong> – und wird immer noch<br />
– mehr Tonnage neu in Fahrt gebracht als<br />
für die vorhan<strong>de</strong>ne Fracht benötigt wird. Das<br />
trifft insbeson<strong>de</strong>re auf die großen Schiffe zu.<br />
„Einem Teil <strong>de</strong>r Anleger kann man keine Hoffnung mehr machen,<br />
da diese auf das falsche Marktsegment gesetzt haben.“<br />
Manfred Riemann, Oltmann Gruppe GmbH & Co. KG, Leer (Nie<strong>de</strong>rsachsen)<br />
So hat die weltgrößte Ree<strong>de</strong>rei Maersk<br />
aus Dänemark Containerriesen aufs Meer<br />
gebracht, die über 16.000 Standardcontainer<br />
(TEU) transportieren können. Anstatt<br />
zweier 8.000 TEU-Schiffe fährt nun auf <strong>de</strong>n<br />
wichtigsten Han<strong>de</strong>lsrouten nur noch ein<br />
Schiff. Und die Schiffe wer<strong>de</strong>n noch größer.<br />
Bald wer<strong>de</strong>n Schiffe mit über 20.000 TEU auf<br />
<strong>de</strong>n Meeren verkehren. Mehr und größere<br />
Schiffe, weniger Fracht, sinken<strong>de</strong> Charterraten<br />
– <strong>de</strong>r Teufelskreis war in Gang gesetzt<br />
und er hält bis heute an. Laut DFR ist die<br />
Containerschiffsflotte im vergangenen Jahr<br />
wie<strong>de</strong>r um sechs Prozent gewachsen.<br />
Anleger haben lange<br />
Zeit gutes Geld verdient<br />
Was angesichts <strong>de</strong>r heutigen Krise gerne<br />
vergessen wird: Bis 2008 haben private und<br />
professionelle Investoren über Jahrzehnte<br />
teilweise zweistellige Renditen erwirtschaftet.<br />
Nicht zuletzt aufgrund <strong>de</strong>r Tatsache, dass<br />
Schiffsfonds dank <strong>de</strong>r Tonnagesteuer eines<br />
<strong>de</strong>r letzten Steuersparmo<strong>de</strong>lle für Anleger<br />
waren. Dabei wird die Steuer nicht anhand<br />
<strong>de</strong>s wirtschaftlichen Gewinns berechnet,<br />
son<strong>de</strong>rn anhand <strong>de</strong>r Größe <strong>de</strong>s Schiffes,<br />
<strong>de</strong>r sogenannten Nettoraumzahl. Unter <strong>de</strong>m<br />
Strich fällt die Steuerzahlung dadurch im<br />
Vergleich zu an<strong>de</strong>ren Gewinnermittlungsmetho<strong>de</strong>n<br />
sehr gering aus.<br />
Nach Berechnungen <strong>de</strong>s Hamburger Analysehauses<br />
Fonds Media brachten in <strong>de</strong>r Vergangenheit<br />
über 90 Prozent <strong>de</strong>r aufgelösten<br />
Schiffsfonds ein positives Ergebnis für die<br />
Anleger. Im Durchschnitt betrug <strong>de</strong>r Vermögenszuwachs,<br />
bezogen auf das eingesetzte<br />
Kapital, inklusive <strong>de</strong>s Agios nach Steuern,<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
7/8 _ 13 SteuerConsultant 31
Kanzlei & Persönliches<br />
Finanzen<br />
ganze 7,2 Prozent. Allerdings gab es auch<br />
starke Unterschie<strong>de</strong>. So erwirtschafteten zwischen<br />
1997 und 1998 nur knapp 60 Prozent<br />
<strong>de</strong>r Fonds positive Erträge.<br />
Derzeit laufen noch rund 1.670 Schiffsfonds.<br />
Nach einer Analyse <strong>de</strong>r Deutschen Fondsresearch<br />
(DFR) befan<strong>de</strong>n sich En<strong>de</strong> vergangenen<br />
Jahres 266 in <strong>de</strong>r Sanierung. In <strong>de</strong>n<br />
ersten Monaten 2013 hat sich die Zahl weiter<br />
erhöht und es ist davon auszugehen, dass es<br />
weiterhin schlechte Nachrichten geben wird.<br />
„Wann die Pleiten bei Schiffsfonds aufhören<br />
wer<strong>de</strong>n, ist schwer abzuschätzen“, sagt<br />
Anselm Gehling, Vorstandschef <strong>de</strong>r Dr. Peters<br />
Group in Dortmund. Eine Reihe von Schiffsfonds<br />
wer<strong>de</strong> auch in Zukunft frisches Geld<br />
benötigen. Stellen Banken und Gesellschafter<br />
dieses Geld nicht zur Verfügung, wer<strong>de</strong>n<br />
wohl noch mehr Anleger Geld verlieren.<br />
Auch Manfred Riemann von <strong>de</strong>r Oltmann<br />
Gruppe aus <strong>de</strong>m nie<strong>de</strong>rsächsischen Leer<br />
rechnet noch mit weiteren Insolvenzen. „Erst<br />
wenn die Charterraten nachhaltig gestiegen<br />
sind und sich die Einnahmesituation verbessert<br />
hat, dürfte die Insolvenzwelle abebben.“<br />
Wann das sein wird, darüber gehen<br />
die Meinungen auseinan<strong>de</strong>r. „Eine Wen<strong>de</strong><br />
auf <strong>de</strong>n Schiffsmärkten ist nicht vor 2014<br />
zu erwarten“, schreibt etwa die DFR. Gegen<br />
eine schnelle Erholung spreche die schlechte<br />
Beschäftigungssituation <strong>de</strong>r Schiffe. Derzeit<br />
lasten die großen Linienree<strong>de</strong>reien lieber ihre<br />
eigenen Großcontainerschiffe aus, anstatt<br />
Schiffe von Charterree<strong>de</strong>rn zu mieten.<br />
Das setzt die Charterraten weiter unter<br />
Druck. Dr. Peters-Chef Anselm Gehling ist<br />
<strong>de</strong>nnoch vorsichtig optimistisch. „Wir glauben,<br />
dass sich in <strong>de</strong>r Containerschifffahrt<br />
die Charterraten für Schiffe zwischen 3.000<br />
und 7.999 TEU schneller erholen als die restlichen<br />
Schiffsgrößen.“ An<strong>de</strong>re sehen dagegen<br />
bei kleineren Schiffen das größte Potenzial,<br />
da dort in <strong>de</strong>n letzten Jahren am wenigsten<br />
neu gebaut wur<strong>de</strong>. An<strong>de</strong>re wie<strong>de</strong>rum glauben,<br />
dass es bei <strong>de</strong>n Mehrzweckfrachtern<br />
die schnellste Erholung gebe. Was für aktuelle<br />
Anleger katastrophale Aussichten sind,<br />
könnte für mutige Neu- o<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>reinsteiger<br />
eine echte Chance sein. Denn Schiffe wer<strong>de</strong>n<br />
weiterhin gebraucht. Bis zum Jahr 2050<br />
sieht das International Transport Forum min<strong>de</strong>stens<br />
eine Verdoppelung <strong>de</strong>s weltweiten<br />
Transportaufkommens. „Die Schifffahrt wird<br />
in unserer globalisierten Welt auch weiterhin<br />
eine wichtige Rolle spielen“, sagt Hermann<br />
Ebel von <strong>de</strong>r Hamburger Hansa Treuhand.<br />
Größtmögliche Preisvorteile bei<br />
Schiffsankäufen aus Notsituationen<br />
Die Zeit, jetzt einzusteigen, scheint günstig.<br />
„Die noch andauern<strong>de</strong> Marktverwerfung<br />
bietet aus Käufersicht sehr gute Voraussetzungen,<br />
um größtmögliche Preisvorteile<br />
bei Schiffsankäufen aus Notsituationen zu<br />
erzielen. Teilweise lassen sich Preise nur<br />
knapp über <strong>de</strong>m Stahlwert realisieren“, sagt<br />
Riemann. Gera<strong>de</strong> jetzt sollten Anleger gemäß<br />
<strong>de</strong>r alten Kaufmannsregel „Im Einkauf liegt<br />
<strong>de</strong>r Gewinn“ eine Investition in Schiffsbeteiligungen<br />
prüfen.<br />
Auch Gehling beobachtet, dass professionelle,<br />
antizyklische Anleger seit einiger Zeit günstig<br />
gebrauchte Schiffe kaufen. „Das weist<br />
darauf hin, dass diese Player von einer Markterholung<br />
ausgehen“, so Gehling. Dass eine<br />
„Wir glauben, dass sich in <strong>de</strong>r Containerschifffahrt die<br />
Charterraten für Schiffe zwischen 3.000 und 7.999 TEU<br />
schneller erholen als die restlichen Schiffsgrößen.“<br />
Anselm Gehling, CEO Dr. Peters, Dortmund<br />
Krise Chancen bietet, beweisen verschie<strong>de</strong>ne<br />
Anbieter. Die ostfriesische Ree<strong>de</strong>rei Briese<br />
und die Oltmann Gruppe haben bereits in <strong>de</strong>r<br />
letzten Schifffahrtskrise 2001 einen Fonds<br />
aufgelegt, <strong>de</strong>r explizit in notlei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Schiffe<br />
investierte. Der Fonds wur<strong>de</strong> jetzt aufgelöst.<br />
Für die Anleger hat sich das Risiko gelohnt.<br />
Sie haben in <strong>de</strong>n zurückliegen<strong>de</strong>n Jahren<br />
zwischen vier und 35 Prozent an Ausschüttungen<br />
bekommen.<br />
Am En<strong>de</strong> konnten sie ihr eingezahltes Kapital<br />
nahezu verdoppeln. Insgesamt habe Oltmann<br />
drei solcher „Krisenfonds“ durch <strong>de</strong>n Verkauf<br />
<strong>de</strong>r Schiffe aufgelöst und <strong>de</strong>n Anlegern bei<br />
einer durchschnittlichen Laufzeit von vier<br />
Jahren eine durchschnittliche Rendite von<br />
26,8 Prozent pro Jahr nach Steuern (gerechnet<br />
nach <strong>de</strong>r internen Zinsfußmetho<strong>de</strong> IIR)<br />
beschert. Solange die Krise anhalte, wer<strong>de</strong><br />
man dieses Konzept auch jetzt verfolgen.<br />
Dennoch sind neue Schiffsfonds <strong>de</strong>rzeit kaum<br />
zu platzieren, ist <strong>de</strong>r überwiegen<strong>de</strong> Tenor aus<br />
<strong>de</strong>r Branche.<br />
Dabei brauchen die Ree<strong>de</strong>r dringend frisches<br />
Kapital. „Es besteht ein enormer Investitionsbedarf“,<br />
weiß Andreas Bernaczek, Geschäftsführer<br />
<strong>de</strong>r Jüngerhans Investment Services<br />
aus <strong>de</strong>m nie<strong>de</strong>rsächsischen Haren, <strong>de</strong>m<br />
Finanzierungsarm <strong>de</strong>r Ree<strong>de</strong>rei Jüngerhans.<br />
Die Anfor<strong>de</strong>rungen an die Umweltfreundlichkeit<br />
<strong>de</strong>r Schiffe wer<strong>de</strong>n immer höher. Viele<br />
Staaten richten Emissionsson<strong>de</strong>rgebiete ein,<br />
in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Ausstoß von Schwefel und Stickoxi<strong>de</strong>n<br />
begrenzt ist. Auch in manchen Häfen<br />
dürfen Schiffe, die zu viele Schadstoffe ausstoßen,<br />
nicht mehr einfahren o<strong>de</strong>r sie müssen<br />
höhere Gebühren bezahlen. Viele Schiffe <strong>de</strong>r<br />
bestehen<strong>de</strong>n Flotte erfüllen diese Umweltauflagen<br />
nicht. Diese Schiffe umzurüsten sei<br />
sehr kostenintensiv, so Bernaczek. „Dieser<br />
Umstand wird spätestens ab 2015 zu einer<br />
<strong>de</strong>utlichen Nachfrage nach „Green-Ships“<br />
und zu einer „Zweiklassengesellschaft“,<br />
getrennt nach alter und neuer Generation <strong>de</strong>r<br />
Schiffe, führen, die <strong>de</strong>utlich höhere Einnahmen<br />
für mo<strong>de</strong>rne Schiffe erwarten lassen“,<br />
so Bernaczek weiter.<br />
Gut für Investoren: Sie bekommen diese<br />
Green-Ships <strong>de</strong>rzeit zu Tiefstpreisen. „Die<br />
guten Marktaussichten für diese Schiffe<br />
sind fast vorprogrammiert, das Risiko für<br />
Investoren, die zum heutigen Zeitpunkt, also<br />
am Tiefpunkt <strong>de</strong>s Marktes investieren, überschaubar“,<br />
meint <strong>de</strong>r Schifffahrtsexperte.<br />
Viele Ree<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n auf private Geldgeber<br />
angewiesen sein. Banken sind kaum noch<br />
bereit o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Lage, neue Schiffe zu finanzieren.<br />
Mit <strong>de</strong>r HSH Nordbank und <strong>de</strong>r Commerzbank<br />
haben sich zwei <strong>de</strong>r wichtigsten<br />
Kreditgeber aus <strong>de</strong>r Schiffsfinanzierung<br />
zurückgezogen.<br />
Nun suchen die Ree<strong>de</strong>reien nach Alternativen,<br />
um ihre Schiffe zu finanzieren.<br />
Geschlossene Fonds wer<strong>de</strong>n dabei als Finanzierungsvehikel<br />
für lange Zeit ausfallen, auch<br />
wenn die Emissionshäuser nach wie vor<br />
darauf setzen. „Das Konzept <strong>de</strong>r KG-Mo<strong>de</strong>lle<br />
hat sich vom Grundsatz her bewährt“, meint<br />
Ebel. Gegebenenfalls wer<strong>de</strong> man in Zukunft<br />
aber eine niedrigere Darlehensquote in <strong>de</strong>n<br />
Fonds halten, um unabhängiger von <strong>de</strong>n Banken<br />
zu sein. Die Oltmann Gruppe reagiert<br />
bereits mit einem „bankenfreien“ Fonds,<br />
<strong>de</strong>r ohne Kredite auskommt. Damit sind<br />
typische Risiken einer Fremdfinanzierung,<br />
wie die Zwangsverwertung, ausgeschaltet.<br />
Um künftige Schieflagen zu vermei<strong>de</strong>n, will<br />
etwa Dr. Peters in Zukunft seine Fonds mit<br />
mehr Liquiditätsreserven aufstocken und die<br />
Betriebskosten reduzieren. „Maßgeblich wird<br />
sein, nur in solche Schiffe zu investieren, die<br />
beim Bunkerverbrauch Niedrigstwerte zeigen“,<br />
erklärt Gehling.<br />
Diskutiert wird auch über Portfoliomo<strong>de</strong>lle.<br />
Dabei legt <strong>de</strong>r Initiator mehrere o<strong>de</strong>r gar<br />
alle seine Schiffe aus <strong>de</strong>n Fonds zusammen,<br />
sodass die Einnahmen <strong>de</strong>r einen Schiffe die<br />
Ausfälle <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren kompensieren können.<br />
Dies setzt allerdings voraus, dass Banken,<br />
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Betriebliche Zukunftsvorsorge<br />
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Für eine erfolgreiche Mitarbeiterbindung wird die<br />
betriebliche Zukunftsvorsorge immer wichtiger. Denn<br />
Arbeitnehmer suchen zunehmend Stabilität und Verlässlichkeit.<br />
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Finanzen<br />
Ree<strong>de</strong>r und letztlich auch die Anleger bereit<br />
sind, diesen Weg gemeinsam mitzugehen.<br />
Vor allem Anleger mit gut gehen<strong>de</strong>n Schiffen<br />
wer<strong>de</strong>n sich fragen, warum sie auf Gewinne<br />
verzichten sollen, um schlecht laufen<strong>de</strong> zu<br />
unterstützen.<br />
Anleihen gelten als<br />
Alternative zu Schiffs-KGs<br />
Eine Alternative zu <strong>de</strong>n bekannten Schiffs-<br />
KGs sind Anleihen. So legte die Hamburger<br />
Ree<strong>de</strong>rei Rickmers Holding GmbH & Cie.<br />
KG kürzlich eine Anleihe über 200 Millionen<br />
Euro auf. In die Anleihe, die auch am<br />
<strong>de</strong>utschen Bondmarkt gehan<strong>de</strong>lt wird, konten<br />
Anleger ab 1.000 Euro investieren. Den<br />
Investoren musste allerdings für die fünfjährige<br />
Laufzeit ein Zins von 8,875 Prozent<br />
geboten wer<strong>de</strong>n. Der hohe Zins alleine spiegelt<br />
schon das Risiko wi<strong>de</strong>r, das in solchen<br />
Mittelstandsanleihen steckt. Die Investoren<br />
müssen darauf vertrauen, dass Rickmers in<br />
Zukunft genug Geld verdienen wird, um die<br />
Zinsen und am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Laufzeit das Kapital<br />
zurückzahlen zu können.<br />
Eine an<strong>de</strong>re Möglichkeit sind sachwertbesicherte<br />
Anleihen. Über diese, <strong>de</strong>rzeit noch<br />
recht wenig genutzte, Finanzierungsform<br />
<strong>de</strong>nken die Fondsanbieter ebenfalls nach.<br />
Bei dieser Anleihe geben die Investoren<br />
<strong>de</strong>m Eigentümer <strong>de</strong>s Sachwerts, etwa eines<br />
Schiffes, ebenfalls einen Kredit. Kann dieser<br />
<strong>de</strong>n nicht zurückzahlen, bekommen die Anleger<br />
<strong>de</strong>n finanzierten Sachwert als Sicherheit<br />
übertragen.<br />
Alle Anleihen haben aber einen entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Nachteil. Der Geldgeber wechselt von<br />
<strong>de</strong>r Eigenkapital- auf die Fremdkapitalseite.<br />
<strong>Als</strong> Darlehensgeber hat er keine Mitspracherechte<br />
mehr. Das Risiko bleibt vergleichbar.<br />
Bei einer Insolvenz <strong>de</strong>s Schiffes verliert er<br />
sein Geld, <strong>de</strong>nn die meisten Anleihen sind<br />
nachrangig besichert. Die Anleihezeichner<br />
erhalten also erst ihren Anteil aus <strong>de</strong>r<br />
Insolvenzmasse, wenn die Banken ihr Geld<br />
zurückbekommen haben. In <strong>de</strong>r Regel ist<br />
dann nicht mehr viel übrig. Vorteil für die<br />
Anleihezeichner: Sie laufen nicht Gefahr, ausgeschüttetes<br />
Geld zurückzahlen zu müssen.<br />
Viele Fondszeichner waren in <strong>de</strong>r Vergangenheit<br />
mit Rückfor<strong>de</strong>rungen ihrer bereits<br />
erhaltenen Ausschüttungen konfrontiert.<br />
Für Gehling sind Schiffsanleihen nicht die<br />
Lösung: „Sie unterliegen <strong>de</strong>n gleichen Marktmechanismen<br />
in <strong>de</strong>r Schifffahrt.“ Auch bei<br />
<strong>de</strong>n Anleihen könnten Zins und Rückzahlung<br />
<strong>de</strong>s eingesetzten Kapitals nur erbracht<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn das Schiff entsprechend Geld<br />
verdiene. „Einige <strong>de</strong>r Anleiheprodukte, die<br />
gegenwärtig am Markt angeboten wer<strong>de</strong>n,<br />
Welthan<strong>de</strong>l<br />
Schwankungen inklusive<br />
Der RWI/ISL-Containerumschlag-In<strong>de</strong>x misst <strong>de</strong>n Containerumschlag in<br />
<strong>de</strong>n Häfen und ist damit ein wichtiger Indikator <strong>de</strong>s weltweiten Han<strong>de</strong>ls mit<br />
verarbeiteten Waren.<br />
2008 = 100<br />
130<br />
125<br />
120<br />
115<br />
110<br />
105<br />
100<br />
95<br />
90<br />
85<br />
80<br />
75<br />
70<br />
2007<br />
Originalwert<br />
saisonbereinigt<br />
betrachten wir kritisch, da sie nach unserer<br />
Einschätzung nur bei exorbitant steigen<strong>de</strong>n<br />
Märkten bedient wer<strong>de</strong>n können.“<br />
Schiffsanleihen nur Papierwert,<br />
kein echter Sachwert<br />
„Schiffsanleihen sind kein echter Sachwert,<br />
son<strong>de</strong>rn nur ein Papierwert“, erinnert Riemann.<br />
Gera<strong>de</strong> in unsicheren Zeiten sollten<br />
Anleger direkt in das Asset investieren.<br />
Außer<strong>de</strong>m sind die Erträge aus Anleihen<br />
voll steuerpflichtig, da sie nicht <strong>de</strong>r günstigen<br />
Pauschalbesteuerung unterliegen.<br />
Auch Ebel ist skeptisch. „Das ist lediglich<br />
eine an<strong>de</strong>re Form <strong>de</strong>r Finanzierung.“ Derzeit<br />
seien Anleger sehr zurückhaltend bei allem,<br />
was mit Schiffen zu tun hat. Es wer<strong>de</strong> noch<br />
ein paar Jahre dauern, bis Anleger überhaupt<br />
wie<strong>de</strong>r bereit seien, in Schiffe zu investieren.<br />
„An<strong>de</strong>rs als in an<strong>de</strong>ren Märkten scheitern<br />
Investitionen in <strong>de</strong>r Schifffahrt aktuell nicht<br />
am Mangel an attraktiven und rentablen Projekten,<br />
son<strong>de</strong>rn am Mut <strong>de</strong>r Investoren, konsequent<br />
antizyklisch zu han<strong>de</strong>ln“, meint Ebel.<br />
2008 2009 2010 2011 2012<br />
Quelle: Eigene Schätzung nach Angaben für 73 Häfen;<br />
Stand: April 2013<br />
Hätten vor 500 Jahren Columbus‘ Geldgeber<br />
ebenso vorsichtig gehan<strong>de</strong>lt, Amerika wäre<br />
wohl noch lange unent<strong>de</strong>ckt geblieben. Es<br />
kann sich für Anleger auszahlen, sich jetzt<br />
auf Ent<strong>de</strong>ckungstour zu begeben und unter<br />
größten Gefahren neue, Rendite bringen<strong>de</strong><br />
Investitionsmöglichkeiten zu ent<strong>de</strong>cken.<br />
Alexan<strong>de</strong>r<br />
Heintze<br />
Der Diplom-Ökonom<br />
arbeitet als Autor für<br />
Blätter wie Capital<br />
und Fonds & Co. Er<br />
schreibt hauptsächlich<br />
über Immobilien,<br />
geschlossene Fonds<br />
und Nachhaltigkeitsthemen.<br />
E-Mail: presse@heintze-net.<strong>de</strong><br />
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Mobile Sicherheit<br />
Schloss davor<br />
Überall arbeiten zu können und stets eine Datenverbindung zu haben, ist praktisch.<br />
Doch Daten, die durch die Luft übertragen wer<strong>de</strong>n, sind anfällig für Lauscher.<br />
Unsichere Übertragungswege, digitale Schädlinge und Phishing-Mails gefähr<strong>de</strong>n<br />
vertrauliche Kommunikation. Auch in sozialen Netzwerken lauern Stolperfallen.<br />
„Gibt es hier W-Lan?“ ist heute die Standardfrage<br />
nach <strong>de</strong>r Ankunft in Büros, auf Messen,<br />
Kongressen und in Hotels. Der schnelle,<br />
kabellose Internetzugang per Wireless Local<br />
Area Network an öffentlichen Orten ist praktisch,<br />
aber nicht ohne Gefahren.<br />
Bereits mit einem einfachen Android-Smartphone<br />
und <strong>de</strong>r Software Droid Sheep kann ein<br />
Angreifer <strong>de</strong>n Datenverkehr „mithören“. Die<br />
App dient eigentlich zur Sicherheitsanalyse<br />
von W-Lan-Verbindungen, man kann aber<br />
auch passwortgeschützte Dienste knacken,<br />
sodass ein Hacker Zugang zu <strong>de</strong>n Inhalten<br />
bekommt. O<strong>de</strong>r noch einfacher: Ein Betrüger<br />
macht seinen Laptop zum W-Lan-Hotspot und<br />
nennt ihn „Telekom“. Mit Sicherheit wer<strong>de</strong>n<br />
sich Dutzen<strong>de</strong> Menschen im Umkreis mit<br />
ihren Geräten dort anmel<strong>de</strong>n. Es gibt bislang<br />
keine Überprüfung, ob <strong>de</strong>r Hotspot tatsächlich<br />
<strong>de</strong>r ist, <strong>de</strong>r er vorgibt zu sein. Der<br />
Angreifer kann sämtlichen Datenverkehr aufzeichnen<br />
und später auswerten. Lei<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n<br />
noch immer bei etlichen Online-Diensten<br />
Benutzername und Kennwort unverschlüsselt<br />
übertragen.<br />
Täuschungsmanöver mit<br />
vertrautem Namen<br />
Das Täuschungsmanöver funktioniert bei<br />
je<strong>de</strong>m kommerziellen W-Lan-Anbieter. Die<br />
Telekom dient nur als Beispiel, da sie mit bun<strong>de</strong>sweit<br />
12.000 Hotspots <strong>de</strong>r größte Anbieter<br />
ist. Kun<strong>de</strong>n mit Complete-Mobile-Tarif <strong>de</strong>r Telekom<br />
nutzen <strong>de</strong>n drahtlosen Zugang kostenlos,<br />
<strong>de</strong>n man in <strong>de</strong>n Telekom-Lä<strong>de</strong>n, Autobahnraststätten<br />
<strong>de</strong>r Tank & Rast, Restaurants, Cafés,<br />
Hotels, Bahnhöfen sowie in einigen ICE-Zügen<br />
fin<strong>de</strong>t. Sogar die Nutzung <strong>de</strong>s Flynet auf Lufthansa-Langstreckenflügen<br />
ist inklusive.<br />
Im Gegensatz zu <strong>de</strong>n Internetverbindungen<br />
per W-Lan gelten die Verbindungen innerhalb<br />
<strong>de</strong>r Mobilfunknetze, also per 3G (UMTS)<br />
o<strong>de</strong>r LTE, als nicht abhörbar. Eine Möglichkeit,<br />
sich im W-Lan sicherer zu bewegen, ist<br />
eine Verbindung per Virtual Private Network,<br />
kurz VPN. Sie sorgt für zusätzliche Sicherheit<br />
in W-Lan-Netzen und wird von <strong>de</strong>n meisten<br />
mobilen Geräten unterstützt. Bei einem VPN<br />
fließen die Daten wie durch einen Tunnel vom<br />
Sen<strong>de</strong>r zum Empfänger. Von außen sind sie<br />
we<strong>de</strong>r zu sehen noch zu lesen. Allerdings<br />
erkauft man sich <strong>de</strong>n Schutz mit Verlusten<br />
bei <strong>de</strong>r Übertragungsgeschwindigkeit.<br />
Die Datev setzt bei Verbindungen von mobilen<br />
Geräten zu ihren Servern auf VPN. Zusätzlich<br />
gilt das Gebot von Besitz und Wissen. Neben<br />
<strong>de</strong>m Passwort benötigt man einen USB-Stick<br />
mit integrierter Smart Card. Das klappt unterwegs<br />
mit <strong>de</strong>m Laptop gut, allerdings ist die<br />
USB-Stick-Variante für viele Tablet-PCs nicht<br />
relevant, da sie keinen USB-Eingang haben.<br />
Nun hat die Nürnberger Genossenschaft<br />
eine erste Lösung für Apple's I-Pad präsentiert.<br />
Der Anwen<strong>de</strong>r gibt seine min<strong>de</strong>stens<br />
sechsstellige PIN in <strong>de</strong>r I-Pad-App ein. Die<br />
benötigte Smart Card im Format einer Micro-<br />
SIM-Karte steckt in einem fünf mal fünf<br />
Zentimeter großen Gerät mit Bildschirm<br />
und aufladbarer Batterie. Die Datev nennt<br />
das Zubehör „Mi<strong>de</strong>ntity Air“. Per Bluetooth-<br />
Datenfunk stellt das Kästchen eine Verbindung<br />
zum I-Pad her. Hat sich <strong>de</strong>r Nutzer<br />
über PIN und Smart Card i<strong>de</strong>ntifiziert, stellt<br />
die App eine gesicherte Datenverbindung<br />
(VPN) zum Datev-Server her. „Der Berater<br />
kann beim Mandanten <strong>de</strong>n Controllingreport<br />
aufrufen und bei Bedarf verschlüsselt<br />
auf <strong>de</strong>m I-Pad speichern“, sagt Doris Huebner,<br />
Projektleiterin in <strong>de</strong>r Entwicklung<br />
von Security-Produkten bei <strong>de</strong>r Datev. Die<br />
Zugangslösung wird in die bestehen<strong>de</strong> Datev-<br />
App integriert und ist ab Herbst 2013 verfügbar.<br />
Versionen für Android und Windows 8<br />
wer<strong>de</strong>n in Betracht gezogen, hängen jedoch<br />
von <strong>de</strong>r Marktdurchdringung innerhalb <strong>de</strong>r<br />
Kanzleibranche ab.<br />
Aber unabhängig davon gilt die Nutzung<br />
eines W-Lans innerhalb <strong>de</strong>r Kanzlei als unkritisch,<br />
wenn einige Punkte beachtet wer<strong>de</strong>n:<br />
1. Einrichtung und Verän<strong>de</strong>rungen am Router<br />
für das Funknetz sollten Nutzer über eine<br />
kabelgebun<strong>de</strong>ne Verbindung vornehmen.<br />
2. Der Zugang zum Netz muss zwingend gesichert<br />
wer<strong>de</strong>n (Schloss-Symbol).<br />
3. Der aktuelle Sicherheitsstandard heißt<br />
WPA 2, WPA steht für „WiFi Protected<br />
Access“. Diese AES 256Bit-Verschlüsselung<br />
gilt als sicher.<br />
4. Wählen Sie als Passwort ein möglichst<br />
langes, unaussprechliches Wort, das in<br />
keinem Wörterbuch vorkommt (siehe „Das<br />
sichere Passwort“, S. 35). Dieses Kennwort<br />
sollten Sie in regelmäßigen Abstän<strong>de</strong>n<br />
erneuern.<br />
5. Für Mandanten richten Sie nach Möglichkeit<br />
ein separates Gast-Netzwerk mit eigenem<br />
Namen (SSID) und eigenem Passwort<br />
ein. Die meisten Standard-Router bieten im<br />
Menü die Einrichtung eines Gastzugangs<br />
an.<br />
6. Angriffe auf schlecht geschützte Netzwerke<br />
geschehen in <strong>de</strong>r Regel nachts. Ist<br />
niemand mehr in <strong>de</strong>r Kanzlei, schalten Sie<br />
das W-Lan ab. Die meisten Router-Menüs<br />
bieten hierfür eine automatische Zeitschaltuhr.<br />
36 SteuerConsultant 7/8 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Passwort<br />
Eines für alle<br />
Der mo<strong>de</strong>rne Mensch benötigt je<strong>de</strong>n Tag ein gutes Dutzend Passwörter:<br />
Kanzleisoftware, Online-Banking, Datenbanken, Mail-Konto, Online-Shop,<br />
App-Store und Soziale Netzwerke for<strong>de</strong>rn einen Benutzernamen und ein<br />
Kennwort. Aus Bequemlichkeit wer<strong>de</strong>n zu einfache und wie<strong>de</strong>rholt dieselben<br />
Zugangsdaten verwen<strong>de</strong>t.<br />
Abhilfe schaffen digitale Passwortsafes.<br />
Der Nutzer muss sich nur noch ein Passwort<br />
merken, die Programme schlagen<br />
sichere Kennwörter vor und legen für<br />
je<strong>de</strong>n Zugang separate Zugangsdaten an.<br />
Angenommen Hacker knacken eine<br />
schlecht gesicherte Kun<strong>de</strong>ndatenbank<br />
eines Online-Händlers. Daraufhin gehen<br />
sie mit <strong>de</strong>n Zugangsdaten bei Apple,<br />
Amazon, in Googles Play Store o<strong>de</strong>r sonst<br />
wo einkaufen. Weil sie die Bequemlichkeit<br />
<strong>de</strong>r Menschen kennen, haben sie mit dieser<br />
Masche Erfolg. Ein weiterer Grund für<br />
separate Zugangsdaten.<br />
Die I-Pad-App <strong>de</strong>r Datev bietet beispielsweise<br />
als zusätzlichen Service<br />
einen Passwortsafe. In <strong>de</strong>n App-Stores<br />
von Apple und Google fin<strong>de</strong>n Sie diverse<br />
Passwortsafes. Eine empfehlenswerte<br />
Rundum-Lösung ist „1 Password“ von<br />
Agile Bits. Die Kanadier bieten ihren<br />
Passwortsafe für I-Phone/I-Pad, Android,<br />
Mac- und Windows-Rechner an. Geben<br />
Sie am Rechner neue Zugangsdaten für<br />
einen Dienst ein, lan<strong>de</strong>n die verschlüsselten<br />
Daten automatisch im Safe. Damit Sie<br />
stets alle Passwörter auf allen Geräten<br />
zur Hand haben, gleichen Sie die verschlüsselten<br />
Daten über Apples I-Cloud,<br />
die Dropbox o<strong>de</strong>r I-Tunes auf <strong>de</strong>m Computer<br />
ab.<br />
In <strong>de</strong>r App fin<strong>de</strong>n Sie vorbereitete Kategorien<br />
für Kreditkarten, Bankkonten,<br />
Führerscheine, Datenbanken und Software-Lizenzen.<br />
Auch beim Generieren<br />
sicherer Passwörter hilft die App. Über<br />
die integrierten Browser müssen Sie die<br />
App nie verlassen, auch wenn Sie eine<br />
passwortgeschützte Webseite auf <strong>de</strong>m<br />
Smartphone o<strong>de</strong>r Tablet-PC aufrufen.<br />
Die Daten liegen verschlüsselt (256-Bit-<br />
AES) auf Ihrem Gerät. Möchten Sie „1<br />
Password“ nicht direkt kaufen, können<br />
Sie die Software 30 Tage kostenlos testen.<br />
Weiterführen<strong>de</strong> Informationen:<br />
www.trustcenter.<strong>de</strong>: verschlüsselte und signierte Mails<br />
www.agilebits.com: „1 Password“<br />
Trotz <strong>de</strong>r vielen Vorteile, die<br />
die mobilen Endgeräte bieten,<br />
sollte <strong>de</strong>r Anwen<strong>de</strong>r insbeson<strong>de</strong>re<br />
bei <strong>de</strong>r Nutzung unbekannter<br />
W-Lan-Netze vorsichtig sein.<br />
Unaussprechliche Fantasie<br />
Machen Sie ein Passwort unaussprechlich. Hacker verwen<strong>de</strong>n bei<br />
ihren Attacken Wörterbücher und lassen sämtliche Wort- wie auch<br />
Buchstabenkombinationen durchlaufen.<br />
Je nach Länge <strong>de</strong>s Passworts dauert<br />
das Sekun<strong>de</strong>n bis zu einigen Tagen. Ein<br />
unaussprechliches Fantasiewort kann<br />
so nicht geknackt wer<strong>de</strong>n. Beim Sicherheitsstandard<br />
WPA 2 in einem W-Lan darf<br />
das Passwort bis zu 63 Zeichen haben. Da<br />
dieses Kennwort einmalig bei <strong>de</strong>r Anmeldung<br />
eines Geräts eingegeben wird und<br />
nicht täglich, lohnt sich <strong>de</strong>r Aufwand<br />
einer langen Ziffern- und Buchstabenkombination.<br />
<strong>Als</strong> Faustregel gilt für sämtliche passwortgeschützten<br />
Zugänge: Verwen<strong>de</strong>n<br />
Sie Groß- und Kleinbuchstaben, Ziffern<br />
und Son<strong>de</strong>rzeichen. Es sollten min<strong>de</strong>stens<br />
acht Zeichen verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n –<br />
je länger, <strong>de</strong>sto besser. Inzwischen sind<br />
viele Online-Dienste dazu übergegangen,<br />
bei <strong>de</strong>r Anmeldung anzuzeigen, wie<br />
sicher ein Passwort ist.<br />
Die schlechtesten<br />
Passwörter <strong>de</strong>s Jahres:<br />
1. password<br />
2. 123456<br />
3. 12345678<br />
4. abc123<br />
5. qwerty *<br />
* Auf englischsprachigen Tastaturen liegt<br />
das y an <strong>de</strong>r Stelle unseres z<br />
Quelle: Passwort-Safe-Anbieter SplashData, 2012<br />
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Kanzleimanagement<br />
7. Bleibt Ihr Kanzlei-Team über längere Zeit<br />
unverän<strong>de</strong>rt, können Sie zusätzlich die<br />
Gerätenummern aller Laptops, Smartphones<br />
und Tablets im Router hinterlegen.<br />
Nur wenn die Nummer (sogenannte Mac-<br />
Adresse) hinterlegt ist, erhält das Gerät<br />
Zugang zum W-Lan. Nachteil: Haben Sie<br />
Besuch, einen neuen Mitarbeiter o<strong>de</strong>r ein<br />
Austauschgerät, müssen Sie zuerst die<br />
Liste im Router bearbeiten.<br />
8. Auf je<strong>de</strong>n Fall sollte im Router bzw. auf<br />
<strong>de</strong>n Arbeitsgeräten die Standard-Firewall<br />
aktiviert sein, falls nicht <strong>de</strong>r Systemadministrator<br />
eine separate Schutzwand für die<br />
Kanzlei errichtet hat. Eine Firewall überwacht<br />
<strong>de</strong>n ein- und ausgehen<strong>de</strong>n Datenverkehr<br />
und verschließt die Hintertüren für<br />
Angreifer.<br />
Der enorme Erfolg spezieller Programme<br />
für Smartphones, sogenannter Apps (von<br />
engl. application), hat auch Betrüger angelockt.<br />
Insbeson<strong>de</strong>re bei Android-Apps ist die<br />
Zahl <strong>de</strong>r Angriffe sprunghaft gestiegen. Im<br />
vierten Quartal 2012 galten, so das finnische<br />
Sicherheitsunternehmen F-Secure, 96 von<br />
100 bekannt gewor<strong>de</strong>nen Betrugsversuchen<br />
Android-Geräten. Das liegt zum einen an <strong>de</strong>r<br />
Vielzahl <strong>de</strong>r Geräte, <strong>de</strong>nn über ein Dutzend<br />
Hersteller bieten Smartphones und Tablets<br />
mit <strong>de</strong>m Betriebssystem von Google an. Da<br />
die Geräte im Vergleich zu Apple-Produkten<br />
<strong>de</strong>utlich günstiger sind, wer<strong>de</strong>n höhere<br />
Stückzahlen abgesetzt.<br />
Zum an<strong>de</strong>ren liegt es an Google's Zulassungspolitik<br />
für <strong>de</strong>n Play Store. Während Apple<br />
je<strong>de</strong> eingereichte App penibel unter die Lupe<br />
nimmt, gab es bei Google anfänglich keinerlei<br />
Kontrollen. Erst Anfang 2012 installierte <strong>de</strong>r<br />
Suchkonzern <strong>de</strong>n sogenannten Bouncer (Türsteher):<br />
Das Programm durchforstet Apps<br />
automatisch nach schadhaften Elementen.<br />
Wird ein Schlupfloch geschlossen, suchen<br />
sich die Angreifer ein neues, ein ewiges Katzund-Maus-Spiel.<br />
Mit <strong>de</strong>m Trojaner Eurograbber fan<strong>de</strong>n Betrüger<br />
<strong>de</strong>n Weg auf Smartphones und Computer.<br />
So konnten sie bei Online-Überweisungen<br />
„mithören“ und laut F- Secure rund 47 Millionen<br />
US-Dollar erbeuten. An<strong>de</strong>re Bösewichter<br />
heißen Citmo o<strong>de</strong>r Spitmo und haben es<br />
ebenfalls auf die M-Tan abgesehen, die beim<br />
Online-Banking auf das Handy geschickt<br />
wird. Beliebt sind auch Trojaner, die unbemerkt<br />
aus einer App teure Premium-SMS<br />
versen<strong>de</strong>n. Den Scha<strong>de</strong>n bemerkt das Opfer<br />
erst bei <strong>de</strong>r nächsten Rechnung.<br />
So wie ein Virenscanner inzwischen zum<br />
Standard auf je<strong>de</strong>m Computer gehört, sollte<br />
es auch auf Android-Smartphones und Tablets<br />
Googles Android und Apples IOS dominieren<br />
Marktanteile in Prozent<br />
Quelle: Autor<br />
IOS<br />
Android<br />
BlackBerry OS<br />
Symbian OS<br />
Windows Phone<br />
Series 40<br />
Unbekannt<br />
Samsung<br />
An<strong>de</strong>re<br />
sein. Die Deutsche Telekom kooperiert mit<br />
<strong>de</strong>m Sicherheitsunternehmen Lookout aus<br />
San Francisco, etliche Android-Mo<strong>de</strong>lle<br />
wer<strong>de</strong>n vor <strong>de</strong>m Verkauf mit <strong>de</strong>r Lookout-<br />
App ausgestattet. Das Programm schützt<br />
Anwen<strong>de</strong>r vor Malware, Viren, Phishing und<br />
Datenverlust. Es schützt die Privatsphäre<br />
<strong>de</strong>s Anwen<strong>de</strong>rs und ermöglicht eine Geräteortung<br />
im Fall eines Diebstahls. Falls es nicht<br />
vorinstalliert ist, können es Android-Nutzer<br />
kostenlos aus <strong>de</strong>m Play Store la<strong>de</strong>n. Der Premiumschutz<br />
kostet 2,99 Dollar pro Monat.<br />
Alternativ bietet Virenexperte Kaspersky<br />
seine Mobile Security App für 10,95 Euro<br />
an. Die Norton Mobile Security Lite-App ist<br />
kostenlos zu haben, ein Update auf die Vollversion<br />
kostet 29,99 Euro. Der Leistungsumfang<br />
ist analog zu Lookout.<br />
Bei <strong>de</strong>r Installation weiterer Apps sollten<br />
Android-Nutzer zuvor einen Blick auf die<br />
Erfahrungsberichte <strong>de</strong>r Nutzer im Play Store<br />
werfen. Hun<strong>de</strong>rte Bewertungen mit fünf<br />
Sternen sprechen für ein seriöses Angebot.<br />
Bei <strong>de</strong>r großen Menge an Nutzern wür<strong>de</strong>n<br />
Betrugsversuche hier schnell Erwähnung<br />
fin<strong>de</strong>n.<br />
Apps fallen immer wie<strong>de</strong>r dadurch negativ<br />
auf, dass sie ungefragt Nutzungs- und Nutzerdaten<br />
erfassen bzw. weitergeben. Apple<br />
hat daraufhin in seinem mobilen Betriebssystem<br />
<strong>de</strong>n Punkt Datenschutz in <strong>de</strong>n Einstellungen<br />
eingeführt. Hier kann je<strong>de</strong>r Nutzer<br />
festlegen, welche App auf das Adressbuch,<br />
<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Aufenthaltsort <strong>de</strong>s<br />
Nutzers zugreifen darf. Auch eine Nutzerverfolgung<br />
(Tracking) per Gerätenummer (UDID<br />
0 10 20 30 40<br />
– Unique Device I<strong>de</strong>ntifier) ist nicht mehr<br />
gestattet. Lediglich Werbetreiben<strong>de</strong> dürfen<br />
mithilfe einer IDFA-Nummer (I<strong>de</strong>ntifier for<br />
Advertisers) ein Profil <strong>de</strong>s Anwen<strong>de</strong>rs erstellen.<br />
Anhand <strong>de</strong>r aufgerufenen Webseiten und<br />
Apps will man ein Interessenprofil erstellen,<br />
sodass <strong>de</strong>n Nutzer vor allem relevante Werbung<br />
erreicht. Aber auch dieses Ad-Tracking<br />
lässt sich in <strong>de</strong>n Tiefen <strong>de</strong>s Menüs <strong>de</strong>aktivieren<br />
o<strong>de</strong>r aber durch ein Zurücksetzen <strong>de</strong>s<br />
Geräts löschen.<br />
Beliebte SMS-App mit<br />
großen Sicherheitslücken<br />
Auslöser dieser strengeren Datenschutzmaßnahmen<br />
war unter an<strong>de</strong>ren die beliebte<br />
Mitteilungs-Software Whats App. Der SMS-<br />
Ersatz ist so beliebt, weil er auf I-Phone,<br />
Blackberry, Nokia, Symbian, Windows Phone<br />
und Android Smartphones funktioniert.<br />
Doch gleichzeitig fiel das Programm wie<strong>de</strong>rholt<br />
durch scheunentorgroße Sicherheitslücken<br />
auf. Das gesamte Adressbuch eines<br />
Nutzers muss zum Abgleich auf <strong>de</strong>n Whats-<br />
App-Server gela<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Die Verschlüsselung<br />
dieser Daten war so schwach, dass<br />
Hacker sich ein Nutzerkonto zu eigen machen<br />
konnten und im frem<strong>de</strong>n Namen Nachrichten<br />
verschickten. Für die Mandantenkommunikation<br />
eignet sich diese App also nicht, obwohl<br />
man praktischerweise neben Texten auch<br />
Bil<strong>de</strong>r, Vi<strong>de</strong>os und Sprachnachrichten übermitteln<br />
kann.<br />
Deutsche Post, Deutsche Telekom sowie die<br />
United Internet Gruppe bewerben <strong>de</strong>rzeit<br />
mit viel Aufwand ihren E-Postbrief und die<br />
38 SteuerConsultant 7/8 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
1.00<br />
90<br />
80<br />
70<br />
60<br />
50<br />
40<br />
30<br />
20<br />
10<br />
0<br />
Android beliebtestes Angriffsziel<br />
Angaben in Prozent<br />
61<br />
47<br />
14<br />
Quartal 1<br />
2012<br />
66<br />
46<br />
18<br />
Quartal 2<br />
2012<br />
74<br />
49<br />
Quartal 3<br />
2012<br />
DE-Mail. Damit wird eine rechtssichere,<br />
verschlüsselte Kommunikation zwischen<br />
Absen<strong>de</strong>r und Empfänger möglich – so das<br />
Ziel. Doch auf Nutzerseite hat sich <strong>de</strong>r elektronische<br />
Brief bislang nicht durchgesetzt. Es<br />
fehlen Angebote und Anreize für die Kun<strong>de</strong>n,<br />
zu<strong>de</strong>m sind die bei<strong>de</strong>n Systeme nicht miteinan<strong>de</strong>r<br />
kompatibel: Man kann keine DE-Mail<br />
an einen E-Postbrief schicken.<br />
Datenschützer kritisieren das Gesetz zur DE-<br />
Mail, weil es <strong>de</strong>n zugelassenen Betreibern<br />
erlaubt, eine DE-Mail-Nachricht im Rechenzentrum<br />
zu entschlüsseln, zu öffnen und auf<br />
Schadsoftware zu überprüfen. Danach wird<br />
die Nachricht wie<strong>de</strong>r verschlüsselt und <strong>de</strong>m<br />
Empfänger zugestellt. Das ist so, als ob die<br />
Deutsche Post je<strong>de</strong>n Brief öffnen und auf<br />
gefährliche Inhalte untersuchen wür<strong>de</strong>. Dennoch<br />
gilt die DE-Mail von Seiten <strong>de</strong>s Gesetzgebers<br />
als durchgängig verschlüsselt.<br />
Langfristig wird sich die verschlüsselte elektronische<br />
Nachricht durchsetzen, so wie es<br />
die E-Mail bereits getan hat. Noch wird eine<br />
E-Mail offen wie eine Postkarte versen<strong>de</strong>t.<br />
Dabei kann man mit wenig Aufwand die<br />
Inhalte verschlüsseln und die I<strong>de</strong>ntität <strong>de</strong>s<br />
Absen<strong>de</strong>rs über eine Signatur belegen. Die<br />
gängigen Mailprogramme unterstützen das.<br />
„Alle unsere Mails wer<strong>de</strong>n signiert verschickt<br />
und im Abbin<strong>de</strong>r weisen wir darauf hin, dass<br />
wir einen verschlüsselten Versand anbieten“,<br />
sagt StB Carsten Schulz, geschäftsführen<strong>de</strong>r<br />
Partner bei HSP Steuer in Hannover.<br />
Um die Signatur lesen zu können, muss<br />
sich <strong>de</strong>r Empfänger das Herausgeberzertifikat<br />
herunterla<strong>de</strong>n. Für das Öffnen einer<br />
21<br />
100<br />
96<br />
4<br />
Quartal 4<br />
2012<br />
Alle Anbieter<br />
Android<br />
Symbian<br />
An<strong>de</strong>re Betriebssysteme<br />
wie IOS<br />
sind kaum von<br />
Angriffen betroffen,<br />
<strong>de</strong>swegen tauchen<br />
sie nicht in <strong>de</strong>r<br />
Grafik auf.<br />
verschlüsselten Nachricht benötigt er <strong>de</strong>n<br />
öffentlichen Schlüssel <strong>de</strong>s Absen<strong>de</strong>rs. Falls<br />
Ihr Provi<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r IT-Support keine entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Zertifikate anbietet, ist das TC<br />
Trustcenter <strong>de</strong>r Symantec-Gruppe eine gute<br />
Anlaufstelle.<br />
Das Sicherheitsprotokoll Secure/Multipurpose<br />
Internet Mail Extensions (S/MIME)<br />
für verschlüsselte und signierte Mails funktioniert<br />
auch auf <strong>de</strong>m Apple I-Phone und<br />
I-Pad. Zusätzlich sind geschützte Datenverbindungen<br />
per VPN/IPsec mit <strong>de</strong>n Geräten<br />
möglich, sodass Sie unterwegs genauso<br />
sicher arbeiten wie in <strong>de</strong>r Kanzlei.<br />
Absen<strong>de</strong>r betrügerischer Mails<br />
immer besser gewor<strong>de</strong>n<br />
Bei betrügerischen Mails sind die Absen<strong>de</strong>r<br />
immer besser gewor<strong>de</strong>n. Erkannte man vor<br />
wenigen Jahren die gefälschten Mails an<br />
Tippfehlern und falschem Deutsch, ist das<br />
inzwischen <strong>de</strong>utlich schwieriger gewor<strong>de</strong>n.<br />
Seien Sie vorsichtig bei Dateianhängen,<br />
<strong>de</strong>ren Endung Sie nicht kennen. Eine „.exe“-<br />
Datei <strong>de</strong>utet auf ein ausführbares Programm<br />
hin, was Sie auf keinen Fall öffnen sollten.<br />
Überhaupt sollten Sie bei Dateianhängen<br />
von Menschen, die Sie nicht kennen o<strong>de</strong>r<br />
mit <strong>de</strong>nen Sie in keinem regelmäßigen Mailkontakt<br />
stehen, skeptisch sein. Schreibt Sie<br />
ein Unternehmen an, mit <strong>de</strong>m Sie in einem<br />
Vertragsverhältnis stehen, also etwa eine<br />
Bank o<strong>de</strong>r eine Versicherung o<strong>de</strong>r ein Bezahldienst<br />
wie PayPal und es fehlt die persönliche<br />
Anre<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Mail, sollten Sie skeptisch sein.<br />
Diese Unternehmen kennen Ihren Namen<br />
und sollten Sie damit ansprechen. Falls Sie<br />
aufgefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, Ihre Zugangsdaten einzugeben,<br />
klicken Sie nicht auf <strong>de</strong>n Link in <strong>de</strong>r<br />
Mail, <strong>de</strong>r kann Sie zu einer gefälschten Seite<br />
führen. Rufen Sie im Browser die Adresse<br />
<strong>de</strong>s Anbieters auf, mel<strong>de</strong>n Sie sich an und<br />
schauen Sie nach, ob tatsächlich von Ihrer<br />
Seite eine Handlung notwendig ist.<br />
Kaum ein Steuerberater dürfte auf die I<strong>de</strong>e<br />
kommen, berufsbezogene Kommunikation<br />
mit einem Mandanten über Twitter, Facebook,<br />
Google+, Linked In o<strong>de</strong>r Xing zu führen.<br />
Somit ist das Thema Sicherheit hier<br />
an<strong>de</strong>rs gelagert. Die sozialen Netzwerke<br />
dienen <strong>de</strong>r Außendarstellung einer Kanzlei.<br />
Im Grun<strong>de</strong> sind es halböffentliche Plätze,<br />
somit sollte man nichts schreiben, was man<br />
seinen Lesern nicht auch ins Gesicht sagen<br />
wür<strong>de</strong>. Während Äußerungen im Affekt früher<br />
schnell vergessen waren, hat das Internet<br />
ein enormes Gedächtnis.<br />
Nutzen mehrere Mitarbeiter <strong>de</strong>r Kanzlei<br />
Ihren Zugang zu sozialen Netzwerken,<br />
sollten Sie vorab Regeln festlegen. Darin<br />
sollte geklärt sein, wer, in welchem Ton, wie<br />
schnell auf Tweets und Postings reagiert.<br />
Diese Plattformen sind keine Einbahnstraßen,<br />
hier fin<strong>de</strong>t eine Zwei-Wege-Kommunikation<br />
statt. Wer Facebook & Co. als günstige<br />
Werbemöglichkeit sieht, wird wenig Erfolg<br />
haben. In Deutschland wird häufig <strong>de</strong>r Fehler<br />
gemacht, das Englische „social“ mit sozial zu<br />
übersetzen. Das trifft es lei<strong>de</strong>r nicht. Gemeint<br />
ist „gemeinsam“ etwas zu schaffen und mit<br />
Inhalten zu füllen. Nehmen Sie also <strong>de</strong>n Dialog<br />
auf. Sollten Sie etwa über Facebook zu<br />
einer Veranstaltung in <strong>de</strong>r Kanzlei einla<strong>de</strong>n,<br />
schenken Sie <strong>de</strong>m Punkt „Privatsphäre“<br />
beson<strong>de</strong>re Aufmerksamkeit. Hier legen Sie<br />
fest, ob die Veranstaltung nur für gela<strong>de</strong>ne<br />
Gäste, Freun<strong>de</strong> von Gästen o<strong>de</strong>r öffentlich ist.<br />
Gera<strong>de</strong> mit letztem Punkt hatten einige Gastgeber<br />
in jüngerer Vergangenheit Probleme.<br />
Da wur<strong>de</strong>n private Feiern von Menschenmassen<br />
gestürmt und en<strong>de</strong>ten mit einem<br />
Polizeieinsatz.<br />
Dirk Kun<strong>de</strong><br />
ist Diplom-Volkswirt<br />
und betreibt das Journalistenbüro<br />
Textkun<strong>de</strong><br />
in Hamburg. Seine<br />
Schwerpunkte bil<strong>de</strong>n<br />
die digitale Wirtschaft<br />
sowie nutzwertorientierte<br />
Geldthemen.<br />
E-Mail: kun<strong>de</strong>@textkun<strong>de</strong>.<strong>de</strong><br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
7/8 _ 13 SteuerConsultant 39
Kanzlei & Persönliches<br />
Kanzleimanagement<br />
Mobile Anwendungen<br />
Software für<br />
unterwegs<br />
Mobile Computer gehören in vielen Kanzleien zum Standardwerkzeug<br />
und wer<strong>de</strong>n auch unterwegs genutzt. Anbieter<br />
von Kanzleisoftware stellen sich auf das verän<strong>de</strong>rte Nutzungsverhalten<br />
<strong>de</strong>r Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ein.<br />
Mitarbeiter, die unterwegs mit <strong>de</strong>m Notebook,<br />
<strong>de</strong>m Tablet-PC o<strong>de</strong>r einem Smartphone<br />
arbeiten können, schätzen vor allem <strong>de</strong>n<br />
Gewinn an Flexibilität und die größere Produktivität.<br />
Hinzu kommt eine unkomplizierte<br />
Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben,<br />
die sie dadurch erhalten. Weiterhin lobten<br />
die Befragten <strong>de</strong>s Citrix „Workplace of the<br />
Future“-Reports aus <strong>de</strong>m Jahr 2012 – 1.900<br />
IT-Entscheidungsträger – , dass ihnen durch<br />
das mobile Arbeiten mehr Zeit bleibe, sich<br />
<strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n zu widmen.<br />
Weil Steuerberater und Wirtschaftsprüfer<br />
die gleichen Bedürfnisse wie die für die Studie<br />
befragten Mittelständler haben, gehören<br />
tragbare Geräte wie Notebooks, Tablets o<strong>de</strong>r<br />
Smartphones mit Internetanschluss auch in<br />
vielen Kanzleien zur Standardausstattung.<br />
„Der mobile Datenzugriff wird zukünftig<br />
weiter an Be<strong>de</strong>utung gewinnen, da sowohl<br />
mo<strong>de</strong>rne Arbeitszeitmo<strong>de</strong>lle als auch die<br />
gewünschte räumliche Nähe zum Mandanten<br />
eine ortsunabhängige Beratungsmöglichkeit<br />
notwendig machen“, erklärt Heike Nock,<br />
Marketing-Managerin bei Simba im ba<strong>de</strong>nwürttembergischen<br />
Ostfil<strong>de</strong>rn. Daher sei ein<br />
externer Zugriff auf Mandantendaten zwingend<br />
erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
Simba wird voraussichtlich noch 2013 das<br />
Angebot einer aktuell in <strong>de</strong>r Standardanwendung<br />
existieren<strong>de</strong>n Informationsplattform für<br />
mobile Endgeräte erweitern. „Hierbei han<strong>de</strong>lt<br />
es sich um <strong>de</strong>n Mandantenmonitor, welcher<br />
eine Vielzahl vorgegebener, aber auch frei<br />
<strong>de</strong>finierbarer Informationen zu auf <strong>de</strong>m<br />
System befindlichen Mandanten enthält. Dies<br />
reicht von Stamm- und Adressdaten bis hin<br />
zu betriebswirtschaftlichen Basisdaten aus<br />
<strong>de</strong>r Buchhaltung“, erklärt Nock. Die Informationen<br />
wer<strong>de</strong>n inhaltlich sowie grafisch aufbereitet<br />
und künftig auf Apple- und Android-<br />
Smartphones und -Tablets verfügbar sein.<br />
Dazu pflegt Simba eine eigene Serverplattform,<br />
die die Daten aus <strong>de</strong>r Kanzlei für <strong>de</strong>n<br />
Abruf von mobilen Geräten bereitstellt. Weil<br />
damit kein direkter Zugriff auf <strong>de</strong>n Kanzleiserver<br />
notwendig ist, bietet die Lösung hohe<br />
Sicherheit. „Mit <strong>de</strong>r Serveranwendung wer<strong>de</strong>n<br />
nur diejenigen Daten verfügbar gemacht,<br />
die für die aktuelle Auswertung benötigt wer<strong>de</strong>n“,<br />
führt Nock aus.<br />
Daten wer<strong>de</strong>n extra für <strong>de</strong>n<br />
Smartphonezugriff aufbereitet<br />
Simba schiebt die Daten mittels Push-Service<br />
vom Kanzleiserver auf die Serverplattform,<br />
wo sie für die schlanke Datenübertragung<br />
für Smartphones vorbereitet wer<strong>de</strong>n. „Damit<br />
wer<strong>de</strong>n zwei Ziele erreicht: <strong>de</strong>r Kanzleiserver<br />
muss für die Smartphone-Zugriffe nicht im<br />
Internet verfügbar gemacht wer<strong>de</strong>n, sodass<br />
typische Angriffsszenarien ins Leere laufen.<br />
Außer<strong>de</strong>m wird durch die geringe Datenmenge,<br />
welche zum Smartphone übertragen wird,<br />
<strong>de</strong>r Datentarif <strong>de</strong>s Anwen<strong>de</strong>rs geschont“,<br />
erklärt die Simba-Marketingleiterin.<br />
Der effiziente Umgang mit <strong>de</strong>r Datenmenge<br />
sei wichtig, da bislang die meisten<br />
Smartphone-Tarife die UMTS/LTE-<br />
Übertragungsgeschwindigkeit reduzieren,<br />
sobald eine vertraglich festgelegte<br />
monatliche Datenmenge verbraucht ist.<br />
Auch bei Wolters Kluwer Software und Service<br />
im rund 20 Kilometer nördlich gelegenen<br />
Ludwigsburg sieht man eine steigen<strong>de</strong> Nachfrage<br />
nach mobilen Zugangsmöglichkeiten<br />
zu Steuerberater- und Wirtschaftsprüferanwendungen.<br />
„Derzeit sind es vor allem die<br />
Informationsabfragen, die bei <strong>de</strong>n Benutzern<br />
im Fokus stehen“, berichtet Geschäftsführer<br />
Andreas Hermanutz. „Aber es ist auch ein<br />
Trend erkennbar, dass mobile Geräte wie<br />
I-Pads zunehmend für die operative Arbeit<br />
mit <strong>de</strong>r Software genutzt wer<strong>de</strong>n.“ Daher<br />
will Wolters Kluwer Software und Service<br />
<strong>de</strong>r Datensicherheit einen sehr hohen Stellenwert<br />
einräumen.<br />
Seit geraumer Zeit bietet das Unternehmen<br />
seinen Kun<strong>de</strong>n an, <strong>de</strong>n mobilen Zugriff auf<br />
die Addison-Software mit „Addison 2 go“ zu<br />
schützen. Dabei stellt ein USB-Stick und eine<br />
Hardwarebox, die im Serverraum <strong>de</strong>r Kanzlei<br />
installiert wird, eine sichere Verbindung<br />
zwischen <strong>de</strong>m Notebook und <strong>de</strong>r Anwendung<br />
her. Beim Gespräch mit <strong>de</strong>m Mandanten o<strong>de</strong>r<br />
beim Buchen von Belegen <strong>de</strong>s Mandanten<br />
vor Ort kann man damit über eine gesicherte<br />
Datenverbindung auf die Kanzleisoftware<br />
zugreifen.<br />
Addison 2go arbeitet auch mit I-Pad und<br />
I-Phone, geschützt durch die Apple-Sicherheitsmechanismen.<br />
„Bei <strong>de</strong>r Nutzung via<br />
I-Pad und I-Phone steht <strong>de</strong>r Abruf von<br />
Informationen im Vor<strong>de</strong>rgrund“, erklärt<br />
Hermanutz. „Mit an<strong>de</strong>ren mobilen Gerä-<br />
40 SteuerConsultant 7/8 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
ten kann man <strong>de</strong>rzeit Addison 2go nicht<br />
nutzen. Hier besteht aktuell kein Bedarf.“<br />
Ganz neu auf <strong>de</strong>m Markt sind die Addison<br />
Mobile Reports. Damit lassen sich betriebswirtschaftliche<br />
Auswertungen und Analysen<br />
wie beispielsweise die monatliche Erfolgsrechnung<br />
mit Vorjahresvergleich und Verän<strong>de</strong>rung,<br />
Analysen <strong>de</strong>r Erträge und Aufwendungen<br />
sowie die Analyse <strong>de</strong>r Liquiditätsentwicklung<br />
anschaulich und interaktiv auf <strong>de</strong>n<br />
mobilen Geräten <strong>de</strong>r Mandanten anzeigen.<br />
Derzeit unterstützt Mobile Reports Smartphones<br />
und Tablets mit IOS o<strong>de</strong>r Android.<br />
„Aus Sicherheitsgrün<strong>de</strong>n bleiben die Daten<br />
auf <strong>de</strong>m Online-Portal <strong>de</strong>s Mandanten und<br />
wer<strong>de</strong>n nur mit entsprechen<strong>de</strong>r Authentifizierung<br />
auf <strong>de</strong>n mobilen Geräten angezeigt“,<br />
sagt Hermanutz.<br />
Damit weist <strong>de</strong>r Addison-Geschäftsführer auf<br />
einen wichtigen Sicherheitsaspekt hin: Wer<br />
mit mobilen Endgeräten wie Smartphones<br />
o<strong>de</strong>r Tablets auf Steuerkanzleidaten zugreift,<br />
sollte darauf achten, dass keine Daten auf<br />
<strong>de</strong>m Gerät selbst gespeichert wer<strong>de</strong>n. Das gilt<br />
generell, ganz beson<strong>de</strong>rs aber dann, wenn<br />
die Geräte auch privat zum Einsatz kommen.<br />
Das Risiko, dass Unbefugte Einblick in die<br />
sensiblen Daten erhalten, wäre ansonsten zu<br />
groß. Diese Vorsichtsmaßnahme ist auch für<br />
die Arbeit mit Notebooks anzuraten. Dabei<br />
sollte man nicht nur die Kanzleisoftware im<br />
Auge behalten. Auch die E-Mail-Kommunikation<br />
bedarf beson<strong>de</strong>rer Beachtung.<br />
Festplattenveschlüsselung<br />
kann sinnvoll sein<br />
Sie ist ein oft übersehener Empfangskanal für<br />
sensible, schützenswerte Daten, die im Postfach<br />
relativ leicht für je<strong>de</strong>n zugänglich sind,<br />
<strong>de</strong>r das Notebook in die Finger bekommt.<br />
Daher sollten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer<br />
über eine Festplattenverschlüsselung<br />
nach<strong>de</strong>nken, um die dort abgelegten Daten<br />
angemessen zu schützen. „Wer<strong>de</strong>n sensible<br />
Daten auf <strong>de</strong>n Festplatten <strong>de</strong>s Notebooks<br />
gespeichert, ist eine Festplattenverschlüsselung<br />
aus unserer Sicht ein Muss“, erklärt<br />
Benedikt Le<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Datev.<br />
Das Nürnberger Unternehmen hält für die<br />
Datensicherheit weitere Angebote bereit:<br />
„Mi<strong>de</strong>ntity Comfort“ etwa ist eine Lösung,<br />
die alle vertraulichen und schützenswerten<br />
Daten verschlüsselt und in einem lokalen<br />
Datensafe auf <strong>de</strong>r Festplatte <strong>de</strong>s Notebooks<br />
ablegt. Alle Zugangsinformationen und Passwörter<br />
sind ebenfalls verschlüsselt auf <strong>de</strong>m<br />
zugehörigen USB-Stick abgelegt.<br />
Eine noch höhere Sicherheit und größeren<br />
Komfort bietet eine Verschlüsselung <strong>de</strong>s<br />
gesamten Festplatteninhalts inklusive aller<br />
Systemdateien: Das so gesicherte Notebook<br />
startet erst nach <strong>de</strong>m Einstecken von Datev<br />
Mi<strong>de</strong>ntity in <strong>de</strong>n USB-Port <strong>de</strong>s Notebooks<br />
und <strong>de</strong>r Eingabe <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n PIN.<br />
Die sichere Verschlüsselung und Entschlüsselung<br />
<strong>de</strong>r Daten geschieht unbemerkt im<br />
Hintergrund. Damit können Daten nicht in<br />
die Hän<strong>de</strong> Unbefugter geraten, falls <strong>de</strong>r Laptop<br />
gestohlen wird o<strong>de</strong>r verloren geht.<br />
Auf die Verbesserung <strong>de</strong>r Beratungstätigkeit<br />
<strong>de</strong>r Kanzleimitarbeiter zielt die kostenlose<br />
Datev-App ab, die Inhalte für die Darstellung<br />
auf <strong>de</strong>n Bildschirmen von I-Phone, I-Pad o<strong>de</strong>r<br />
I-Pod Touch aufbereitet. Damit kann man<br />
aktuelle Meldungen rund um Wirtschaft,<br />
Steuern, Wirtschaftsprüfung und Recht abrufen<br />
o<strong>de</strong>r sogenannte Schnellrechner nutzen,<br />
die beim Mandanten vor Ort eine Ersteinschätzung<br />
zu steuerlichen, finanzmathematischen<br />
und kaufmännischen Fragen ermöglichen.<br />
Daneben ermöglicht Datev <strong>de</strong>n mobilen<br />
Zugriff auf Lexinform und die Infodatenbank.<br />
„Aufgrund <strong>de</strong>r Verbreitung bei <strong>de</strong>n Datev-<br />
Kun<strong>de</strong>n steht zunächst IOS im Fokus, <strong>de</strong>r<br />
Implementierungsansatz ist jedoch offen für<br />
weitere Plattformen“, erklärt Le<strong>de</strong>r.<br />
Derzeit müssen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer,<br />
die Smartphones und Tablets<br />
mit Android o<strong>de</strong>r Windows als Betriebssystem<br />
einsetzen, noch auf das Browser-basierte<br />
Angebot <strong>de</strong>r Datev ausweichen. Sein Funktionsumfang<br />
ist mit <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Datev-App für<br />
Apple-Geräte vergleichbar.<br />
Datev net pro mobil, das die Anbindung von<br />
mobilen Endgeräten an die Kanzleien bewerkstelligt,<br />
ist ebenfalls noch auf IOS-Geräte von<br />
Apple beschränkt. „Die Vorbereitung <strong>de</strong>r<br />
Ausweitung auf Android läuft“, sagt Le<strong>de</strong>r.<br />
„Unabhängig davon wird bereits seit einigen<br />
Jahren die Unterstützung <strong>de</strong>r eigenständigen<br />
Blackberry-Plattform über <strong>de</strong>n Blackberry-<br />
Enterprise-Server im Kun<strong>de</strong>nbetrieb angeboten,<br />
etwa im Rahmen von Datevasp.“<br />
Die Sicherheitsstrategie von Datev net pro<br />
mobil kombiniert Zertifikate auf <strong>de</strong>n registrierten<br />
mobilen Endgeräten und Sicherheitsrichtlinen<br />
mit einer Zwei-Faktor-Authentifizierung,<br />
bestehend aus Wissen und Besitz.<br />
Die Datev selbst setzt dabei auf die Nutzung<br />
bestehen<strong>de</strong>r Sicherheitskomponenten wie<br />
VPN-Client und Mobile-Device-Management-<br />
System-Client in Kombination mit <strong>de</strong>r technikneutralen<br />
Übermittlung einer SMS-TAN<br />
auf ein beliebiges Mobiltelefon, das die Besitzkomponente<br />
darstellt.<br />
Bei HMD-Software im bayerischen An<strong>de</strong>chs<br />
hat man sich schon auf die steigen<strong>de</strong> Be<strong>de</strong>utung<br />
mobiler Geräte im Kanzleialltag eingestellt<br />
– <strong>de</strong>nnoch zeigt man sich überrascht:<br />
„Die hohe Nachfrage <strong>de</strong>r Steuerberater<br />
verblüfft mich“, sagt Martin Moser, HMD-<br />
Aufsichtsratsvorsitzen<strong>de</strong>r. „Alles was HMD<br />
unter <strong>de</strong>m Oberbegriff ‚my Kanzlei‘ anbietet,<br />
gibt es als App.“<br />
Zunächst sind die Apps nur für Apple-Geräte<br />
verfügbar. Im Laufe <strong>de</strong>s Jahres wer<strong>de</strong>n auch<br />
Android-Smartphones und Tablets ins HMD-<br />
Konzept integriert. „Unsere Apps sind ausschließlich<br />
auf <strong>de</strong>n Mandanten ausgerichtet“,<br />
erklärt Moser. „Er kann damit alles erledigen,<br />
was er mit <strong>de</strong>r klassischen Online-Einwahl<br />
kann. Auch Buchungen mit unserer neuen<br />
‚Net Buchhaltung‘ sind möglich.“<br />
Endgeräteunabhängige<br />
Anwendungen als nächster Schritt<br />
Simba-Marketingfrau Nock ist davon überzeugt,<br />
dass das Verschmelzen von stationärem<br />
traditionellem PC-System und mobilem<br />
Endgerät weiter voranschreiten wird.<br />
„Dies zeigt auch die aktuelle Entwicklung<br />
auf <strong>de</strong>m Markt für Standardsoftware – Microsoft<br />
Windows 8 ist das erste Betriebssystem,<br />
welches eine endgeräteunabhängige Darstellung<br />
und Technologie vereint“, erläutert<br />
sie. Sie erkennt ähnliche Ten<strong>de</strong>nzen bei <strong>de</strong>n<br />
an<strong>de</strong>ren be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong>n Betriebssystemen, <strong>de</strong>m<br />
IOS von Apple und <strong>de</strong>r Android-Plattform von<br />
Google. Weil Softwareanbieter zukünftig endgeräteunabhängige<br />
Lösungen anbieten müssen,<br />
habe Simba hier technologisch bereits<br />
die entsprechen<strong>de</strong>n Weichen gestellt.<br />
Die Nürnberger Datev stellt einen Nachfragewan<strong>de</strong>l<br />
fest, <strong>de</strong>r das künftige Angebot bei <strong>de</strong>n<br />
Kanzleilösungen beeinflussen wird. „Derzeit<br />
ist noch das ‚Personal Information Management‘<br />
das zentrale Nutzungsszenario“, sagt<br />
Le<strong>de</strong>r. „Aktuell entstehen aber zunehmend<br />
mobile Anwendungselemente, die die Prozesskette<br />
<strong>de</strong>r Informationsverarbeitung und<br />
Business-Intelligence-Prozesse auch auf<br />
mobile Endgeräte aus<strong>de</strong>hnt.“ Dieser Trend<br />
wer<strong>de</strong> sich in <strong>de</strong>n kommen<strong>de</strong>n Jahren noch<br />
verstärken.<br />
Stefan Gneiting<br />
aus München schreibt<br />
seit vielen Jahren als<br />
freier Journalist vor<br />
allem über IT und<br />
Telekommunikation.<br />
Seine Artikel wer<strong>de</strong>n<br />
in Fachzeitschriften,<br />
Online-Medien, Publikumszeitschriften<br />
und Kun<strong>de</strong>nmagazinen<br />
veröffentlicht.<br />
E-Mail: stefan@stefan-gneiting.<strong>de</strong><br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
7/8 _ 13 SteuerConsultant 41
Kanzlei & Persönliches<br />
Kanzleimanagement<br />
Endgeräte<br />
Richtige Arbeitsgeräte<br />
Je<strong>de</strong>s Frühjahr wer<strong>de</strong>n auf Messen wie <strong>de</strong>m Mobile World Congress in Barcelona o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Cebit in Hannover<br />
die Techniktrends für das Jahr gezeigt. Gera<strong>de</strong> für Kanzleien gibt es spannen<strong>de</strong> Entwicklungen.<br />
Steuerberatung fin<strong>de</strong>t zum Großteil im Büro<br />
statt – an einem Desktop-PC o<strong>de</strong>r einem Notebook.<br />
Doch für eine Mandantenbesprechung<br />
ist es praktisch, Buchhaltung und Excel-<br />
Tabellen auf <strong>de</strong>m Tisch und damit vor Augen<br />
zu haben. Da kann sich die Anschaffung<br />
eines Tablets lohnen, da man dies bequem<br />
ins Besprechungszimmer mitnehmen und so<br />
drehen kann, dass je<strong>de</strong>r Beteiligte die Zahlen<br />
sieht. Wer mit Bus und Bahn reist und die<br />
neuesten Steuernews lesen möchte, kann das<br />
sehr gut mit einem Tablet und Smartphone<br />
machen.<br />
Smartphones<br />
Bei <strong>de</strong>n Smartphones geht <strong>de</strong>r Trend zu<br />
mehr Prozessorkernen, hoch auflösen<strong>de</strong>n<br />
Full-HD-Displays und großen 5-Zoll-Screens<br />
(ca. 12,7 cm). Die XXL-Displays sind i<strong>de</strong>al,<br />
um im Internet zu surfen o<strong>de</strong>r beim Mandanten<br />
die aktuelle Rechtsprechung nachzuschlagen.<br />
Das Surfen wird einfacher, da die<br />
Touchscreen-Eingabeflächen größer wer<strong>de</strong>n<br />
und damit leichter mit <strong>de</strong>m Finger zu treffen<br />
sind. Der neue Trend zu immer größeren Displays<br />
setzt sich übrigens bei <strong>de</strong>n Mittelklasse-<br />
Smartphones fort. Je größer die Bildschirme<br />
<strong>de</strong>r Topmo<strong>de</strong>lle wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>sto größer wer<strong>de</strong>n<br />
auch die Touchscreens <strong>de</strong>r Mittelklasse – zu<br />
einem guten Preis-Leistungs-Verhältnis um<br />
die 300 bis 400 Euro. Die Topmo<strong>de</strong>lle kosten<br />
ab 550 Euro.<br />
Weiteres Trend-Schlagwort: Quadcore-Prozessoren<br />
mit vier Kernen. Mehr Prozessorkerne<br />
im Smartphone sorgen für energieeffizienteres<br />
Arbeiten. Trotz größerer Displays,<br />
<strong>de</strong>m größten Stromfresser bei Smartphones,<br />
hält <strong>de</strong>r Akku dann bis zu zwei Tage. Das ist<br />
zwar immer noch nicht <strong>de</strong>r Quantensprung,<br />
<strong>de</strong>n sich viele mobile Nutzer wünschen, doch<br />
ein Schritt in die richtige Richtung.<br />
Wer sich für ein Dualcore- statt Quadcore-<br />
Mo<strong>de</strong>ll entschei<strong>de</strong>t, also ein Gerät, in <strong>de</strong>m<br />
nur zwei Prozessorkerne die Rechenarbeit<br />
übernehmen, wird mit <strong>de</strong>m Arbeitstempo<br />
seines Smartphones ebenfalls zufrie<strong>de</strong>n sein.<br />
Denn Termine eintragen, E-Mails beantworten<br />
und Webseiten besuchen verlangt keine<br />
Sony Xperia Z ist das <strong>de</strong>rzeitige<br />
Spitzen-Smartphone <strong>de</strong>r Japaner<br />
und läuft mit <strong>de</strong>m Betriebssystem<br />
Android von Google.<br />
Das Samsung Ativ S arbeitet,<br />
an<strong>de</strong>rs als die vielen Schwestermo<strong>de</strong>lle<br />
aus <strong>de</strong>m koreanischen<br />
Konzern, mit Windows Phone 8.<br />
hohe Rechenleistung und kann daher auch<br />
mit weniger Kernen flüssig erledigt wer<strong>de</strong>n.<br />
Wer sich jetzt ein neues Smartphone anschaffen<br />
will, sollte prüfen, ob man mit <strong>de</strong>m Gerät<br />
bereits im LTE-Netz surfen kann. Die LTE-<br />
Netze von O 2, Telekom und Vodafone bieten mit<br />
einer Geschwindigkeit von bis zu 50 Mbit/s<br />
in <strong>de</strong>r Stadt und bis zu 100 Mbit/s auf <strong>de</strong>m<br />
Land die besten Voraussetzungen für schnellen<br />
Datenaustausch und Cloud Computing.<br />
Cloud Computing, also das Auslagern von<br />
Daten zu einem Dienstleister, <strong>de</strong>r die Server<br />
wartet und entsprechen<strong>de</strong> Programme<br />
zur Datenverarbeitung anbietet, wird in <strong>de</strong>n<br />
nächsten zwei Jahren für Steuerkanzleien an<br />
Wichtigkeit gewinnen. Die Datev will noch<br />
2013 beispielsweise erste Cloud-Dienste<br />
anbieten. Datev Unternehmen online beispielsweise<br />
bietet Steuerberatern und <strong>de</strong>n<br />
von ihnen betreuten Unternehmen <strong>de</strong>n<br />
gemeinsamen Zugriff auf Cloud-Dienste<br />
in <strong>de</strong>n Bereichen Auftragswesen, Finanzbuchführung<br />
und Lohnabrechnung an.<br />
Daher ist es ratsam, beim Kauf eines Smart-<br />
42 SteuerConsultant 7/8 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
» Übersicht Smartphones<br />
Neben <strong>de</strong>n Apple-Handys gibt es noch einige an<strong>de</strong>re be<strong>de</strong>uten<strong>de</strong> Anbieter von Smartphones. Zu <strong>de</strong>n beliebtesten<br />
Betriebssystemen, neben Apples IOS, Android von Google. Mit großem Abstand folgt Windows Phone 8 und Blackberry 10.<br />
Windows 8-Geräte Android-Smartphones Blackberry<br />
Nokia Lumia 920 Samsung Ativ S HTC One Samsung Galaxy S 4 Sony Xperia Z Blackberry Z 10<br />
Beschreibung<br />
Im Nokia Lumia 920<br />
verbaut Nokia erstmalig<br />
das hauseigene<br />
„Pure Motion HD+“<br />
genannte Display, das<br />
mit 1.280 x 768 Pixel<br />
auflöst und beson<strong>de</strong>rs<br />
farbintensiv wirkt. Das<br />
Nokia Lumia 920<br />
unterstützt LTE auf<br />
allen Frequenzen und<br />
bietet 32 GB internen<br />
Speicher, <strong>de</strong>r nicht<br />
erweiterbar ist. Auf<br />
allen Nokia Lumias<br />
sind Vollversionen von<br />
Microsoft Office und<br />
Outlook bereits vorinstalliert.<br />
Powerpoint-,<br />
Excel- und Word-Dokumente<br />
können in <strong>de</strong>r<br />
Cloud synchronisiert<br />
wer<strong>de</strong>n. Das Nokia<br />
Lumia 920 kann man<br />
ohne Kabel aufla<strong>de</strong>n<br />
per Induktionsla<strong>de</strong>gerät.<br />
Das Samsung Ativ S<br />
bietet ein 4,8 Zoll (ca.<br />
12,5 cm) großes Display<br />
mit einer Auflösung<br />
von 1.280 x 720<br />
Pixeln. Die Kamera<br />
macht Fotos mit 8<br />
Megapixeln. Mit einer<br />
zusätzlichen 1,9 Megapixel-Frontkamera<br />
für<br />
Vi<strong>de</strong>okonferenzen und<br />
<strong>de</strong>m Programm Bitlocker<br />
zum Verschlüsseln<br />
<strong>de</strong>r Daten eignet sich<br />
das Mo<strong>de</strong>ll beson<strong>de</strong>rs<br />
für <strong>de</strong>n Business-Einsatz.<br />
Zu<strong>de</strong>m arbeitet<br />
es mit MS Office problemlos<br />
zusammen.<br />
Trotz Dualcore-Prozessor<br />
mit 1,5 GHz-Taktung<br />
arbeitet es jedoch<br />
nicht so flüssig wie das<br />
Samsung Galaxy S 3.<br />
Beson<strong>de</strong>rs überzeugen<br />
konnte die Akkulaufzeit.<br />
Das HTC One ist mit<br />
einem 4,7 Zoll (ca.<br />
11,93 cm) großen Full-<br />
HD Display mit einer<br />
Auflösung von 1.920<br />
x 1.080 Bildpunkten<br />
ausgestattet und hat<br />
eine Pixeldichte von<br />
468 ppi. Mit einem<br />
1,7 GHz schnellen<br />
Quadcore-Prozessor<br />
erzielt es <strong>de</strong>n Topwert<br />
bei <strong>de</strong>r Arbeitsgeschwindigkeit.<br />
Die neue Benutzeroberfläche<br />
Sense 5.0<br />
ist noch einmal intuitiver<br />
gestaltet wor<strong>de</strong>n.<br />
Die Funktion „Blink<br />
Feed“ ermöglicht es<br />
zum Beispiel, News<br />
und Statusupdates aus<br />
sozialen Netzwerken<br />
direkt auf <strong>de</strong>n Startbildschirm<br />
zu schicken.<br />
Das neue Samsung-<br />
Flaggschiff kommt mit<br />
einem 5 Zoll (ca. 13 cm)<br />
großen Full-HD Super<br />
Amoled Display und<br />
bietet damit ähnlich<br />
wie Sony eine sehr<br />
kontrastreiche und<br />
farb intensive Bilddarstellung.<br />
Vieles funktioniert<br />
berührungslos:<br />
Dank „Air Gesture“ reichen<br />
simple Handbewegungen,<br />
um zum<br />
nächsten Song zu<br />
wechseln, auf einer<br />
Website zu scrollen<br />
o<strong>de</strong>r Anrufe anzunehmen.<br />
Ausgestattet mit<br />
einem LTE-Modul<br />
ermöglicht Samsungs<br />
8 mm flaches Top-<br />
Smartphone schnelles<br />
Surfen im Netz.<br />
Das Sony Xperia Z bietet<br />
ein 5 Zoll (ca. 13<br />
cm) Display mit Full-<br />
HD-Auflösung (1.920 x<br />
1.080 Pixel). Die Pixeldichte,<br />
neuester Kennwert<br />
für die Displayqualität<br />
eines Smartphones,<br />
liegt bei 443<br />
ppi. Damit ist das<br />
Schriftbild glasklar.<br />
Zu<strong>de</strong>m kann man auch<br />
aus einem sehr schrägen<br />
Blickwinkel von<br />
170 Grad noch Inhalte<br />
ablesen.<br />
Der Quadcore-Prozessor<br />
ermöglicht ein flüssiges<br />
Arbeiten und<br />
unterstützt <strong>de</strong>n<br />
4G-Mobilfunkstandard<br />
LTE. Ferner ist das<br />
Xperia Z wasser- sowie<br />
staubgeschützt und<br />
damit extrem robust.<br />
Das Blackberry Z 10 ist<br />
das erste Smartphone<br />
mit <strong>de</strong>m neuen<br />
Betriebssystem Blackberry<br />
10. Es hat einen<br />
4,2 Zoll (ca. 10,67 cm)<br />
großen Touchscreen zu<br />
bieten, <strong>de</strong>r eine Pixeldichte<br />
von 355 ppi<br />
besitzt. Somit ist das<br />
Display <strong>de</strong>s Blackberry<br />
Z 10 schärfer als das<br />
<strong>de</strong>s Apple I-Phone 5.<br />
Wer eine Tastatur<br />
erwartet, wird enttäuscht:<br />
Das Blackberry<br />
Z 10 wird rein<br />
über <strong>de</strong>n Touchscreen<br />
bedient. Die „Blackberry<br />
Balance Technology“<br />
ermöglicht die<br />
strikte Trennung von<br />
privaten und beruflichen<br />
Daten auf <strong>de</strong>m<br />
Smartphone.<br />
Betriebssystem<br />
Windows Phone 8.0 Windows Phone 8.0 Android 4.1 mit HTC<br />
Sense 5.0, Update auf<br />
Android 4.2 geplant<br />
Android 4.2.2 mit<br />
Samsung Touch Wiz<br />
Android 4.1.2<br />
mit Sony UI<br />
Blackberry 10 OS<br />
Display<br />
4,5 Zoll<br />
768 x 1.280 Pixel<br />
Pixeldichte 336 ppi<br />
4,8 Zoll<br />
720 x 1.280 Pixel<br />
Pixeldichte 307 ppi<br />
4,7 Zoll Full HD<br />
1.080 x 1.920 Pixel<br />
Pixeldichte 468 ppi<br />
4,99 Zoll Full HD<br />
1.080 x 1.920 Pixel<br />
Pixeldichte 441 ppi<br />
5,0 Zoll Full HD<br />
1.080 x 1.920 Pixel;<br />
Pixeldichte 445 ppi<br />
4,2 Zoll<br />
768 x 1.280 Pixel<br />
Pixeldichte 357 ppi<br />
Prozessor<br />
Dualcore<br />
mit 1,5 GHz<br />
Dualcore<br />
mit 1,5 GHz<br />
Quadcore<br />
mit 1,7 GHz<br />
Octacore mit 1,6 GHz<br />
o<strong>de</strong>r Quadcore<br />
mit 1,9 GHz<br />
Quadcore<br />
mit 1,5 GHz<br />
Dualcore<br />
mit 1,5 GHz<br />
Akku 2.000 mAh 2.300 mAh 2.300 mAh, Akku<br />
nicht austauschbar<br />
2.600 mAh 2.330 mAh, Akku<br />
nicht austauschbar<br />
1.800 mAh<br />
LTE 800, 900, 1.800,<br />
2.100, 2.600 MHz<br />
– 800, 1.800,<br />
2.600 MHz<br />
800, 1.800,<br />
2.600 MHz<br />
800, 1.800,<br />
2.600 MHz<br />
800, 1.800,<br />
2.600 MHz<br />
Preis<br />
(ca.)<br />
620 Euro 550 Euro 680 Euro 730 Euro<br />
(16-GB-Version)<br />
650 Euro 530 Euro (16-GB-<br />
Version; Telekom)<br />
Quelle: Autorin; Stand: April 2013<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
7/8 _ 13 SteuerConsultant 43
Kanzlei & Persönliches<br />
Kanzleimanagement<br />
phones o<strong>de</strong>r Tablet PCs zu prüfen, ob das<br />
Gerät auch LTE-fähig ist. Mit bis zu 100<br />
Mbit/s und schnellen Antwortzeiten bietet<br />
LTE die nötigen Voraussetzungen, um in <strong>de</strong>r<br />
Cloud zu arbeiten. Die wesentlich kürzeren<br />
Reaktionszeiten sorgen nämlich für einen<br />
schnellen Aufbau von Websites. Die Latenzzeit,<br />
also die Wartezeit, bis die Webseite zu<br />
la<strong>de</strong>n startet, beträgt für LTE 20 Millisekun<strong>de</strong>n.<br />
LTE schlägt damit sogar die für DSL<br />
typischen 30 Millisekun<strong>de</strong>n.<br />
Bei LTE Advanced liegt die Latenzzeit<br />
sogar nur noch bei fünf Millisekun<strong>de</strong>n. LTE<br />
Ad vanced (LTE-A) ist <strong>de</strong>r Nachfolger von LTE<br />
und soll in <strong>de</strong>n nächsten Jahren etabliert wer<strong>de</strong>n.<br />
LTE-A bietet mit bis zu 1 Gbit/s <strong>de</strong>utlich<br />
höhere Übertragungsraten als herkömmliches<br />
LTE.<br />
Seit Dezember 2012 versorgt die Telekom 100<br />
Städte mit LTE. Vodafone bietet LTE bun<strong>de</strong>sweit<br />
für gut 40 Millionen Bürger an. Unter<br />
an<strong>de</strong>rem sind 120 große Städte mit mehr<br />
als 50.000 Einwohnern am Netz. Telefonica<br />
O 2 versorgt seit Anfang 2013 insgesamt 200<br />
Städte und Gemein<strong>de</strong>n mit mobilem LTE,<br />
darunter Dres<strong>de</strong>n, Frankfurt, Köln, Leipzig,<br />
München und Nürnberg. Unter www.o2.<strong>de</strong>/<br />
lte besteht die Möglichkeit, per Postleitzahleingabe<br />
abzufragen, ob <strong>de</strong>r schnelle Datenfunk<br />
vor Ort schon angeboten wird. E-Plus<br />
ist noch mit <strong>de</strong>m Netzausbau beschäftigt<br />
und bietet noch keine LTE-Tarife an. Wer also<br />
überlegt, auf schnelles Surfen umzusteigen,<br />
ist bei Telekom, Vodafone und O 2 Telefonica<br />
am besten aufgehoben.<br />
Samsung Galaxy Note 10.1 LTE<br />
Sony Xperia Tablet Z<br />
Immer mehr Smartphones sind mit einem<br />
NFC-Chip ausgestattet, um auf kurzem<br />
Dienstweg – also mit wenigen Zentimetern<br />
Abstand – Daten zu übertragen, zum Beispiel<br />
an ein an<strong>de</strong>res Smartphone (ähnlich wie<br />
Blue tooth) o<strong>de</strong>r an ein Kartenlesegerät von<br />
Visa o<strong>de</strong>r Mastercard. Damit sind sie für neue<br />
Services wie mobile Coupons o<strong>de</strong>r mobiles<br />
Bezahlen gerüstet. Laut Marktforschungsinstitut<br />
GfK interessiert sich in Deutschland bislang<br />
nur je<strong>de</strong>r zweite Deutsche für das Bezahlen<br />
via Smartphone. Auf die Frage, welchem<br />
potenziellen Dienstleister ein Smartphone-<br />
Besitzer beim Bezahlen mit <strong>de</strong>m Mobiltelefon<br />
am ehesten vertrauen wür<strong>de</strong>, nannten<br />
86 Prozent <strong>de</strong>r befragten Bun<strong>de</strong>sbürger ihre<br />
Bank. 74 Prozent könnten sich aber auch mit<br />
einer Kooperation <strong>de</strong>r Kreditinstitute mit <strong>de</strong>n<br />
vier Mobilfunknetzbetreibern anfreun<strong>de</strong>n.<br />
Bis die Bezahlung per Handy so vertraut ist<br />
wie <strong>de</strong>r Einsatz <strong>de</strong>r ec-Karte, wer<strong>de</strong>n aber<br />
sicherlich noch drei bis fünf Jahre vergehen.<br />
Falls Ihr neues Smartphone o<strong>de</strong>r Tablet kein<br />
NFC integriert hat, ist das aktuell noch kein<br />
großes Manko.<br />
Nutzung von Office-Software<br />
Neben Apples I-Phone und <strong>de</strong>m Betriebssystem<br />
IOS dominiert Android auf Tablets<br />
und Smartphones. Doch die Nutzung von<br />
Office-Produkten, insbeson<strong>de</strong>re die Einbindung<br />
von Kalen<strong>de</strong>r, Kontakten und E-Mail, ist<br />
nicht immer einfach. Inzwischen ermöglicht<br />
Microsoft die Nutzung von Outlook.com auf<br />
Android-Smartphones und Tablets. Die Software<br />
kann kostenlos aus <strong>de</strong>m Google Play<br />
Store heruntergela<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />
Wer die Anwendung nutzen möchte, muss<br />
seine Outlook.com-E-Mail-Adresse und das<br />
dazu gehören<strong>de</strong> Passwort eingeben. Danach<br />
lässt sich festlegen, ob neben E-Mails auch<br />
Termine und Kontakte synchronisiert wer<strong>de</strong>n<br />
sollen. Anschließend kann die App verwen<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n. E-Mails wer<strong>de</strong>n in Echtzeit auf <strong>de</strong>m<br />
Smartphone bzw. Tablet aktualisiert. Nicht<br />
nutzbar ist dagegen das E-Mail-Programm<br />
Outlook, das auf Microsoft Exchange basiert.<br />
Einfacher ist die Integration von Outlook über<br />
Windows 8 für Tablets/Notebooks und Windows<br />
Phone 8 für Smartphones.<br />
Vorteil für die Steuerkanzlei: Auf PC, Tablet<br />
und Smartphone erwartet <strong>de</strong>n Nutzer eine<br />
sehr ähnliche Bedienoberfläche. Apps wie<br />
E-Mail, Kalen<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Browser wer<strong>de</strong>n als<br />
Kachel angezeigt. Ein Klick darauf genügt,<br />
44 SteuerConsultant 7/8 _ 13<br />
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» Übersicht Tablet-PCs<br />
Neben <strong>de</strong>m I-Pad von Apple gibt es noch eine Reihe interressanter Tablet-PCs.<br />
Google Nexus 7 Google Nexus 10 Sony Xperia Tablet Z<br />
Samsung Galaxy<br />
Note 10.1 LTE<br />
Asus Vivo Tab<br />
Beschreibung<br />
Das große Nexus wird von Samsung gefertigt, das kleine<br />
von Asus. Bei<strong>de</strong> Tablets überzeugen mit einem sehr<br />
guten Preis-Leistungs-Verhältnis. Bei<strong>de</strong> Nexus-Geräte<br />
bieten ein helles und hoch auflösen<strong>de</strong>s Display. Dank<br />
Quadcore-Prozessor lassen sich bei<strong>de</strong> Tablets sehr<br />
schnell bedienen, die Akkulaufzeiten gehen ebenfalls in<br />
Ordnung. Während das Nexus 10 sauber verarbeitet<br />
ist, ist die Verarbeitung beim Nexus 7 nur mäßig.<br />
Bedauerlich ist, dass bei<strong>de</strong>n Geräten ein Speicherkartensteckplatz<br />
fehlt.<br />
Das 7 mm flache Xperia<br />
Tablet Z kommt mit 10 Zoll<br />
Bildschirmdiagonale und<br />
Full-HD-Auflösung (1.920<br />
x 1.200 Pixel) daher. Wie<br />
<strong>de</strong>r 5-Zoll-Smartphone-<br />
Bru<strong>de</strong>r verfügt das LTEfähige<br />
Android-Tab über<br />
einen Snapdragon-Prozessor<br />
mit vier Kernen und<br />
einer Taktfrequenz von 1,5<br />
GHz. Auch das wasserund<br />
staubgeschützte und<br />
damit extrem robuste<br />
Gehäuse, W-Lan und LTE<br />
übernimmt das Tablet vom<br />
Xperia Z Smartphone. Weiter<br />
ist eine 8-Megapixel-<br />
Kamera verbaut.<br />
Das Galaxy Note 10.1 lässt<br />
sich mit Finger und Stift<br />
bedienen. Dafür hat<br />
Samsung verschie<strong>de</strong>ne<br />
Apps entwickelt, mit<br />
<strong>de</strong>nen man zum Beispiel<br />
Präsentationen individuell<br />
gestalten o<strong>de</strong>r handschriftliche<br />
Notizen anfertigen<br />
kann. Außer<strong>de</strong>m<br />
überträgt das Note 10.1<br />
per 3G o<strong>de</strong>r LTE nicht nur<br />
Daten, man kann damit<br />
auch telefonieren. Der<br />
Bildschirm ist erfreulich<br />
hell, aber nicht beson<strong>de</strong>rs<br />
hoch auflösend. Durch seinen<br />
1,4 GHz Quadcore-<br />
Prozessor und einen 7.000<br />
mAh starken Akku ermöglicht<br />
es schnelles und<br />
langes Arbeiten.<br />
Das sehr schmale und<br />
leichte Asus Vivo Tab RT<br />
basiert auf Windows 8 RT<br />
und bietet eine Auflösung<br />
von 1.366 x 768 Bildpunkten.<br />
Der 10-Zöller ist mit<br />
einem N-Vidia Tegra 3<br />
Quadcore Prozessor, 64<br />
GB Speicher, 3G und<br />
W-Lan sowie Micro SD-<br />
Speicherkartenschacht<br />
und NFC-Chip ausgestattet.<br />
Das Vivo Tab gibt es auch<br />
in einer Smart-Edition. Es<br />
ist eher <strong>de</strong>n Tablets zuzurechnen<br />
und hat daher<br />
einen etwas schwächeren<br />
Prozessor – einen Dual-<br />
Core CPU mit 1,8 GHz.<br />
Dafür ist das Vivo Tab<br />
Smart auch mit LTE erhältlich.<br />
Das Vivo Tab Smart<br />
ohne LTE kostet 499 Euro,<br />
mit LTE 599 Euro.<br />
Betriebssystem<br />
Android 4.2 Android 4.2 Android 4.1 Update auf<br />
Android 4.2 angekündigt<br />
Android 4.2<br />
mit Samsung Touch Wiz<br />
Windows 8 RT<br />
Display<br />
7,0 Zoll Auflösung,<br />
1.280 x 800 Pixel<br />
10,1 Zoll Auflösung,<br />
2.560 x 1.600 Pixel,<br />
Pixeldichte 300 ppi<br />
5,0 Zoll Full HD,<br />
1.920 x 1200 Pixel<br />
10,1 Zoll Full HD,<br />
1.280 x 800 Pixel,<br />
Pixeldichte: 441 ppi<br />
10,1 Zoll<br />
1.366 x 768 Pixel<br />
Prozessor N-Vidia Tegra 3, Quadcore A 15, Dualcore Quadcore mit 1,5 GHz Quadcore mit 1,4 GHz Asus Vivo Tab RT: N-Vidia<br />
Tegra 3 Quadcore Prozessor<br />
mit 1,3 GHz<br />
Asus Vivo Tab Smart: Dualcore<br />
CPU mit 1,8 GHz<br />
Speicher 8 GB, 16 GB o<strong>de</strong>r 32 GB 16 GB o<strong>de</strong>r 32 GB 16 GB o<strong>de</strong>r 32 GB 16 GB, 32 GB o<strong>de</strong>r 64 GB 32 GB o<strong>de</strong>r 64 GB<br />
Akku 4.325 mAh 9.000 mAh k. A. 7.000 mAh 6.760 mAh<br />
LTE<br />
LTE-Variante wird für<br />
Sommer 2013 erwartet<br />
– 800, 1.800,<br />
2.600 MHz<br />
800, 1.800,<br />
2.600 MHz<br />
800, 1.800,<br />
2.600 MHz<br />
Preis (ca.) Ab 199 Euro Ab 399 Euro Ab 499 Euro Ab 649 Euro VivoTab (Pad Only)<br />
799 Euro, Vivo Tab (Bundle<br />
mit Tastatur) 929 Euro<br />
Quelle: Autorin; Stand: April 2013<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
7/8 _ 13 SteuerConsultant 45
Kanzlei & Persönliches<br />
Kanzleimanagement<br />
um die Anwendung zu öffnen. Zu<strong>de</strong>m sind<br />
die Office-Produkte Word, Excel o<strong>de</strong>r Powerpoint<br />
über alle Geräte hinweg kompatibel.<br />
Allerdings ist die neue Windows 8-Oberfläche<br />
mit einer Maus nicht ganz so komfortabel zu<br />
bedienen wie per Touch auf <strong>de</strong>m Tablet.<br />
Da sich Tablet und Smartphones nur mit<br />
einem passen<strong>de</strong>n Datentarif sinnvoll nutzen<br />
lassen, kommt man um folgen<strong>de</strong> Überlegungen<br />
nicht herum:<br />
„Wie oft nutze ich das Gerät unterwegs?“<br />
„Welche Art Webseiten rufe ich unterwegs<br />
ab – Textseiten (News) o<strong>de</strong>r Vi<strong>de</strong>os?“<br />
Die Antworten geben Aufschluss, ob es <strong>de</strong>r<br />
größtmögliche Datentarif sein muss, o<strong>de</strong>r ob<br />
auch ein kleineres Volumen ausreicht. Eine<br />
gute Übersicht über Smartphone- und Tablet-<br />
Tarife liefert die Webseite www.smartphoneberater.<strong>de</strong>.<br />
Tablet-PCs<br />
Tablets eignen sich sehr gut für die Terminverwaltung,<br />
um unterwegs E-Mails zu beantworten<br />
o<strong>de</strong>r Nachrichten zu lesen. Und für<br />
manche Nutzer mag auch Skype und Vi<strong>de</strong>otelefonie<br />
interessant sein. 2013 gehört in<br />
ein gutes Tablet ein Quadcore-Prozessor,<br />
LTE-Funktechnik und ein Full-HD-Display<br />
mit 10 Zoll (ca. 25,4 cm) Bilddiagonale.<br />
Zu<strong>de</strong>m sind kleinere Tablets in sieben Zoll<br />
wie das Asus Fonepad o<strong>de</strong>r 8 Zoll (ca. 20,32<br />
cm) wie Samsung Galaxy Note 8.0 auf <strong>de</strong>m<br />
Vormarsch. Sie erlauben das Telefonieren wie<br />
auf <strong>de</strong>m Smartphone.<br />
Android-Tablets wie die Galaxy-Reihe von<br />
Samsung o<strong>de</strong>r Googles Nexus 7 sind Verkaufsschlager.<br />
Acer will mit einem günstigen<br />
Mo<strong>de</strong>ll punkten: <strong>de</strong>m Iconia Tab B1 für 120<br />
Euro. Die neuen Windows-8-Tablets fristen<br />
dahingegen ein Nischendasein. Samsung<br />
ließ auf <strong>de</strong>r Cebit sogar verlauten, dass man<br />
Samsungs Windows-8-Tablet Ativ Tab in<br />
Deutschland nicht mehr weiter ausliefern<br />
wolle.<br />
Notebooks<br />
Sieht man sich die Verkaufszahlen an, so verdrängen<br />
Tablets immer mehr das Notebook<br />
vom Markt – auch wenn im Businessbereich<br />
die neuen Ultrabooks mit schnellem Hochfahren<br />
und langen Akkulaufzeiten noch immer<br />
mit mehr Leistung punkten können. Doch wer<br />
beim Mandanten vor allem Urteile zitieren<br />
möchte, muss sich nicht unbedingt ein teures<br />
Notebook kaufen. Wer jedoch auf spezielle<br />
Anwendungen und Programme angewiesen<br />
ist, die nicht im Browser laufen, nimmt besser<br />
ein Notebook als ein Tablet.<br />
Ultrabooks mit viel Ausstattung<br />
Lenovo I<strong>de</strong>a Pad Yoga 13<br />
Mit <strong>de</strong>m I<strong>de</strong>a Pad Yoga 13 hat Lenovo<br />
das erste Windows-8-Ultrabook<br />
mit einem um 360 Grad klappbarem<br />
Touch-Display vorgestellt. Es kann<br />
damit als Notebook o<strong>de</strong>r Tablet<br />
genutzt wer<strong>de</strong>n. Der Scharniermechanismus<br />
ist gut verarbeitet, das Gerät<br />
sieht soli<strong>de</strong> aus. Mit einer Helligkeit<br />
ca. 300 Can<strong>de</strong>la ist das 13,3-Zoll-Panel<br />
(1.600 x 900 Pixel) fast 50 Prozent<br />
hel ler als ein Standarddisplay (220<br />
cd/m²). Dank eines N-Vidia Tegra 3<br />
Prozessors mit vier Kernen, Windows<br />
8 und einer Akkulaufzeit von 8 Stun<strong>de</strong>n<br />
kann man mit <strong>de</strong>m 17 mm dünnen<br />
Ultrabook problemlos rund acht<br />
Stun<strong>de</strong>n am Stück ohne Steckdose<br />
arbeiten. Das Lenovo I<strong>de</strong>a Pad Yoga<br />
13 ist ab 999 Euro im Han<strong>de</strong>l erhältlich.<br />
Asus Zenbook Prime<br />
Mit <strong>de</strong>m Zenbook Prime hat Asus<br />
ein top verarbeitetes, ausdauern<strong>de</strong>s<br />
Ultrabook entwickelt. Das entspiegelte<br />
Full-HD-Display mit 13,3-Zoll<br />
Bilddiagonale bietet weite Blickwinkel<br />
(IPS-Technik) und ist mit 400 Can<strong>de</strong>la<br />
sehr hell – so kann man auch im<br />
hellen Sonnenlicht sehr gut arbeiten.<br />
Die Tastatur hat eine Hintergrundbeleuchtung.<br />
Über eine Tastenkombination<br />
o<strong>de</strong>r ein Widget lässt sich einer<br />
von vier Stromsparmodi auswählen.<br />
Die neuen Ivy-Bridge-Prozessoren<br />
von Intel sorgen für lange Akkulaufzeiten.<br />
Auch das Zenbook<br />
Prime kostet, je nach Prozessor<br />
und Konfiguration, ab<br />
1.230 Euro.<br />
Yvonne<br />
Göpfert<br />
freie Journalistin in<br />
München, hat sich auf<br />
IT- und Mobilfunkthemen<br />
konzentriert .<br />
Sie testet rund 50<br />
Handys und Smartphones<br />
pro Jahr<br />
und beschäftigt sich tagtäglich mit <strong>de</strong>n<br />
Neuerungen mo<strong>de</strong>rner Technik – von Apple<br />
bis Microsoft. E-Mail: yvonne.goepfert@<br />
googlemail.com<br />
Lenovo I<strong>de</strong>a Pad Yoga 13<br />
46 SteuerConsultant 7/8 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
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Kanzlei & Persönliches<br />
Kanzleimanagement<br />
Ausbildung<br />
Den Nachwuchs begeistern<br />
Der <strong>de</strong>mografische Wan<strong>de</strong>l und in seinem Schlepptau <strong>de</strong>r Fachkräftemangel macht auch vor Freien Berufen nicht Halt.<br />
Bislang ist davon aber nichts zu spüren, <strong>de</strong>nn als drittgrößter Ausbildungsbereich und einziger Wirtschaftsbereich schlossen<br />
die Freien Berufe 2012 mit einem Plus an Ausbildungsneuverträgen von 0,9 Prozent ab.<br />
Die Steuerberaterschaft rangiert unter <strong>de</strong>n<br />
verkammerten Berufen bun<strong>de</strong>sweit bei <strong>de</strong>n<br />
Mitglie<strong>de</strong>rzahlen auf Rang vier, liegt aber<br />
mit 813 Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n zum/r Steuerfachangestellten<br />
prozentual an zweiter Stelle.<br />
Nur die Zahnärzte bil<strong>de</strong>n im Verhältnis zu<br />
ihren Kammermitgliedschaften noch mehr<br />
Nachwuchskräfte aus. Für viele Branchen<br />
sind diese Zahlen ein Traum. Aber selbst die<br />
Freien Berufe müssen sich anstrengen, damit<br />
sie ihre Vorreiterstellung behaupten können.<br />
Denn eines ist klar: Auch bei <strong>de</strong>n zukünftigen<br />
Fachkräften ist die Konkurrenz groß<br />
und wächst je<strong>de</strong>n Tag. Für an<strong>de</strong>re Berufe und<br />
Wirtschaftszweige mag die Zuwan<strong>de</strong>rung aus<br />
<strong>de</strong>m Ausland ein Ausweg aus <strong>de</strong>m drohen<strong>de</strong>n<br />
Fachkräftemangel sein, für einen Steuerbe-<br />
rater – Stand heute – wohl eher weniger.<br />
Folgen<strong>de</strong> Dinge sollten Steuerberater aber<br />
grundsätzlich klar sein:<br />
Mitarbeiter sind teuer. Ein Mitarbeiter kostet<br />
seinen Arbeitgeber immerhin gute 140 Prozent,<br />
das „Arbeitgeber-Brutto“. Und darin<br />
sind freiwillige soziale Leistungen noch nicht<br />
eingerechnet.<br />
Mitarbeiter sind anstrengend. Sie haben<br />
Rechte und Pflichten, genauso wie die Arbeitgeber<br />
Rechte und Pflichten haben. Nicht<br />
immer sind die Meinungen darüber, was das<br />
Recht <strong>de</strong>s einen und die Pflicht <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren<br />
ist, <strong>de</strong>ckungsgleich.<br />
Eine Möglichkeit, um an Mitarbeiter zu kommen,<br />
ist die Bereitstellung von Praktikumsplätzen.<br />
Die Nachfrage danach ist hoch – das<br />
ist die Erfahrung, die Steuerberaterverbän<strong>de</strong><br />
und -kammern insbeson<strong>de</strong>re bei Messen,<br />
machen. Weil es aber auch ein offenes<br />
Geheimnis ist, dass Praktikanten zumin<strong>de</strong>st<br />
anfangs teils erhebliche Mehrarbeit für die<br />
Kanzlei, <strong>de</strong>ren Chef und die mit <strong>de</strong>r Ausbildung<br />
betrauten Mitarbeiter be<strong>de</strong>uten, rufen<br />
die Verantwortlichen von Verband und<br />
Kammer ihren Mitglie<strong>de</strong>rn regelmäßig ins<br />
Gedächtnis, dass gera<strong>de</strong> Praktika maßgeblich<br />
für die Berufswahl sind und dass es damit<br />
im ureigensten Interesse <strong>de</strong>r Steuerberater<br />
liegt, Praktikumsplätze zur Verfügung zu<br />
stellen. Die Kammer Nie<strong>de</strong>rsachsen hat dazu<br />
das Online-Formular <strong>de</strong>r Ausbildungs- und<br />
Praktikumsplatzbörse entwickelt, das – so<br />
die Eigenangabe – innerhalb von nur fünf<br />
Minuten ausgefüllt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Unterschiedlichste Wege<br />
führen in die Steuerberatung<br />
Die Steuerberaterkammern haben im Jahr<br />
2012 eine Umfrage gemacht, um herauszufin<strong>de</strong>n,<br />
wie junge Leute überhaupt auf <strong>de</strong>n<br />
Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte/r<br />
aufmerksam gewor<strong>de</strong>n sind: 33 Prozent <strong>de</strong>r<br />
Befragten kamen durch an<strong>de</strong>re Personen,<br />
die im steuerberaten<strong>de</strong>n Beruf arbeiten, zum<br />
eigenen Beruf, 27 Prozent durch Familienangehörige<br />
o<strong>de</strong>r Freun<strong>de</strong>, 26 Prozent durch die<br />
Eltern, 24 Prozent durch die Arbeitsagentur,<br />
24 Prozent durch ein Berufsinformationszen-<br />
Steuerberater müssen sich<br />
künftig noch stärker und<br />
früher um <strong>de</strong>n Nachwuchs für<br />
die eigene Kanzlei kümmern.<br />
48 SteuerConsultant 7/8 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Arbeitsverträge richtig gestalten<br />
Steuerberater, die einem Mitarbeiter keinen unbefristeten Arbeitsvertrag geben wollen, können<br />
vereinbaren, dass <strong>de</strong>r Vertrag nach Ablauf einer bestimmten Frist o<strong>de</strong>r mit Eintritt eines bestimmten<br />
Ereignisses automatisch en<strong>de</strong>t.<br />
Unter welchen Bedingungen ein befristeter<br />
Arbeitsvertrag zulässig ist, regelt<br />
das Teilzeit- und Befristungsgesetz<br />
(TzBfG). Grundsätzlich können Arbeitsverträge<br />
auf zweierlei Arten befristet<br />
wer<strong>de</strong>n:<br />
1. zeitlich: § 620 Abs. 1 <strong>de</strong>s Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs (BGB) sieht die Möglichkeit<br />
<strong>de</strong>r Zeitbefristung vor: „Das Dienstverhältnis<br />
endigt mit <strong>de</strong>m Ablauf <strong>de</strong>r Zeit,<br />
für die es eingegangen ist.“ Das En<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses ist also kalen<strong>de</strong>rmäßig<br />
bereits zu <strong>de</strong>ssen Beginn<br />
fixiert.<br />
2. nach <strong>de</strong>r Sache/<strong>de</strong>m Zweck: Bei einer<br />
Zweckbefristung (sachliche Befristung)<br />
en<strong>de</strong>t das Arbeitsverhältnis dann, wenn<br />
<strong>de</strong>r Zweck erfüllt ist. Eines <strong>de</strong>r wohl gängigsten<br />
Beispiele hierfür ist die Vertretung<br />
für Mitarbeiter, die sich in Elternzeit<br />
befin<strong>de</strong>n.<br />
Neuen Mitarbeitern kann <strong>de</strong>r Vertrag<br />
ohne sachlichen Grund auf längstens<br />
zwei Jahre befristet wer<strong>de</strong>n. Innerhalb<br />
dieses Zeitraums kann <strong>de</strong>r Steuerberater<br />
als Arbeitgeber die Befristung bis zu<br />
drei Mal verlängern.<br />
Damit an dieser Stelle kein Missverständnis<br />
entsteht: Drei Mal verlängerungsfähig<br />
be<strong>de</strong>utet nicht, dass das<br />
Arbeitsverhältnis sechs Jahre befristet<br />
wer<strong>de</strong>n kann – die zwei Jahre sind und<br />
bleiben die Obergrenze für eine Befristung.<br />
So kann die erste Befristung beispielsweise<br />
zehn Monate dauern, die<br />
nächste acht Monate und die dritte<br />
sechs Monate.<br />
Arbeitnehmer, die älter als 58 Jahre<br />
sind, können ohne Zeitgrenze und<br />
ohne Begründung einen befristeten<br />
Arbeitsvertrag erhalten. Auch können<br />
unbeschränkt viele befristete Verträge<br />
geschlossen wer<strong>de</strong>n. Kommt die<br />
zeitliche Befristung nicht in Betracht,<br />
ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses<br />
nur dann zulässig, wenn es einen<br />
sachlichen Grund (§ 14 Abs. 1 TzBfG)<br />
dafür gibt. In diesem Fall gibt es keine<br />
Zeitgrenze für die Befristung. Auch können<br />
mehrere befristete Arbeitsverhältnisse<br />
mit sachlichem Grund aneinan<strong>de</strong>r<br />
gereiht wer<strong>de</strong>n.<br />
Ein Hinweis an dieser Stelle: Selbst<br />
wenn ein zukünftiger Mitarbeiter von<br />
sich aus anbietet, in <strong>de</strong>r Probezeit ohne<br />
Lohn zu arbeiten o<strong>de</strong>r wenn er mit<br />
<strong>de</strong>m Steuerberater vereinbart, dass er<br />
<strong>de</strong>n Lohn nur dann bekommt, wenn er<br />
die Probezeit besteht und in ein festes<br />
Arbeitsverhältnis übernommen wird,<br />
ist diese Vereinbarung sittenwidrig und<br />
damit nichtig.<br />
Arbeitnehmer haben auch in <strong>de</strong>r Probezeit<br />
Anspruch auf ihren Lohn (Lan<strong>de</strong>sarbeitsgericht/LAG<br />
Köln vom 18.3.1998 – 8<br />
Sa 1662/97). Und sie müssen sich auch<br />
nicht mit einem Hungerlohn abspeisen<br />
lassen: Entspricht ein Gehalt nicht min<strong>de</strong>stens<br />
<strong>de</strong>r Hälfte <strong>de</strong>s Tariflohns, liegt<br />
Lohnwucher vor. Das heißt: Die Vereinbarung<br />
ist sittenwidrig und damit nichtig<br />
(Hessisches Lan<strong>de</strong>sarbeitsgericht<br />
vom 7.8.2008 – 9/12 Sa 1118/07).<br />
Ausbildungsdienstverhältnisse<br />
Auch ein Arbeitsverhältnis kann durch<br />
Ausbildung geprägt sein. In solchen<br />
Fällen spricht man von einem Ausbildungsdienstverhältnis.<br />
Typischer Fall<br />
ist die Lehre, bei <strong>de</strong>r ein Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r<br />
in einem Betrieb ausgebil<strong>de</strong>t wird und<br />
daneben die Berufsschule besucht, o<strong>de</strong>r<br />
ein Studieren<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r an einer Dualen<br />
Hochschule zwischen Praxis- und Lehrphase<br />
wechselt. Aber auch dann, wenn<br />
<strong>de</strong>r Arbeitgeber einen Arbeitnehmer<br />
für ein Studium freistellt und weiterhin<br />
<strong>de</strong>n Lohn bezahlt, han<strong>de</strong>lt es sich um ein<br />
Ausbildungsdienstverhältnis.<br />
Wer im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses<br />
steuerpflichtigen<br />
Arbeitslohn bezieht, kann die Ausbildungskosten<br />
unbegrenzt als Werbungskosten<br />
abziehen. Für <strong>de</strong>n Arbeitgeber<br />
sind die gezahlten Entgelte Betriebsausgaben.<br />
Übernommene Weiterbildungskosten<br />
Übernimmt <strong>de</strong>r Steuerberater als<br />
Arbeitgeber Weiterbildungskosten für<br />
seinen Beschäftigten, wird er daran interessiert<br />
sein, dass <strong>de</strong>r Mitarbeiter nach<br />
erfolgreich absolvierter Weiterbildung<br />
<strong>de</strong>r Kanzlei erhalten bleibt. Um diesem<br />
Wunsch „Nachdruck“ zu verleihen,<br />
können Rückzahlungsklauseln vereinbart<br />
wer<strong>de</strong>n. Kündigt <strong>de</strong>r Arbeitnehmer,<br />
bevor er die Weiterbildung absolviert<br />
hat o<strong>de</strong>r innerhalb einer bestimmten<br />
Zeit nach <strong>de</strong>m Abschluss <strong>de</strong>r Bildungsmaßnahmen,<br />
muss er <strong>de</strong>m Arbeitgeber<br />
die Kosten erstatten.<br />
Der Arbeitgeber kann aber nur <strong>de</strong>n<br />
Betrag zurückverlangen, <strong>de</strong>n er tatsächlich<br />
erbracht hat, höchstens jedoch <strong>de</strong>n<br />
vereinbarten Betrag. Eine Vertragsstrafenvereinbarung<br />
ist unzulässig. Dauer<br />
und Kosten <strong>de</strong>r Ausbildung müssen in<br />
einem angemessenen Verhältnis zum<br />
Zeitraum <strong>de</strong>r anschließen<strong>de</strong>n Bindung<br />
an die Kanzlei <strong>de</strong>s Arbeitgebers stehen.<br />
Bei einer<br />
Dauert die<br />
Maßnahme<br />
bis zu...<br />
2 Monaten 1 Jahr<br />
4 Monaten 2 Jahre<br />
6 Monaten 3 Jahre<br />
2 Jahre 5 Jahre<br />
beträgt die maximale<br />
Bindungsfrist in <strong>de</strong>r<br />
Regel...<br />
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7/8 _ 13 SteuerConsultant 49
Kanzlei & Persönliches<br />
Kanzleimanagement<br />
Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte/r<br />
Zwei Drittel <strong>de</strong>r Azubis sind Frauen<br />
Rund 17.500 Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> zum/zur Steuerfachangestellten zählte die Bun<strong>de</strong>ssteuerberaterkammer<br />
En<strong>de</strong> 2012. Mit einem Anteil von rund 72 Prozent dominieren hier die Frauen.<br />
davon<br />
davon im Ausbildungsjahr<br />
Steuerberaterkammer insgesamt weiblich männlich 1 2 3<br />
Berlin 542 370 172 279 183 80<br />
Bran<strong>de</strong>nburg 300 220 80 102 90 108<br />
Bremen 221 160 61 83 73 65<br />
Düsseldorf 1.168 781 387 443 382 343<br />
Hamburg 481 324 157 204 164 113<br />
Hessen 1.092 777 315 463 323 306<br />
Köln 1.020 715 305 384 310 326<br />
Mecklenburg-<br />
354 241 113 113 123 118<br />
Vorpommern<br />
München 2.027 1.607 420 706 724 597<br />
Nie<strong>de</strong>rsachsen 2.359 1.681 678 837 783 739<br />
Nordba<strong>de</strong>n 449 337 112 163 154 132<br />
Nürnberg 1.275 985 290 447 442 386<br />
Rheinland-Pfalz 806 578 228 284 264 258<br />
Saarland 260 168 92 121 62 77<br />
Sachsen 496 349 147 180 166 150<br />
Sachsen-Anhalt 316 232 84 112 99 105<br />
Schleswig-Holstein 923 640 283 353 310 260<br />
Stuttgart 858 680 178 302 281 275<br />
Südba<strong>de</strong>n 411 322 89 151 128 132<br />
Thüringen 260 199 61 87 97 76<br />
Westfalen-Lippe 1.832 1.264 568 705 591 536<br />
Bun<strong>de</strong>sgebiet 17.450 12.630 4.820 6.519 5.749 5.182<br />
Quelle: Bun<strong>de</strong>ssteuerberaterkammer, Stand: 31.12.2012<br />
trum, 23 Prozent durch ein Praktikum, 20<br />
Prozent über eine Anzeige in einer Tageszeitung.<br />
Schlussendlich ausschlaggebend für die<br />
Berufswahl waren laut <strong>de</strong>r Umfrage in<br />
31 Prozent <strong>de</strong>r Fälle das Praktikum,<br />
23 Prozent <strong>de</strong>r Fälle eine Person, die im<br />
steuerberaten<strong>de</strong>n Beruf arbeitet und<br />
22 Prozent <strong>de</strong>r Fälle die Eltern sowie<br />
sonstige Familienangehörige o<strong>de</strong>r<br />
Freun<strong>de</strong> (20,5 Prozent).<br />
Weniger wichtig, aber immerhin im Prozente-Ranking<br />
noch zweistellig, sind die<br />
Antworten.<br />
Arbeitsagentur/Berufsinformationszentrum:<br />
14 Prozent,<br />
Interesse/Vorkenntnisse/Recherche/<br />
Berufsberater/Infoveranstaltung/Steuerberater/Probearbeiten/Homepage<br />
Steuerberater/Praktikum/Zufall/Schule/<br />
Nebenjob beim Steuerberater/Lehrer:<br />
13,7 Prozent<br />
sowie eine Stellenanzeige in einer Tageszeitung:<br />
12 Prozent.<br />
Der Einfluss <strong>de</strong>r Arbeitsagenturen respektive<br />
Berufsinformationszentren ist geringer<br />
gewor<strong>de</strong>n. Berufsinformationsveranstaltungen,<br />
egal ob in <strong>de</strong>r Schule, regional o<strong>de</strong>r<br />
überregional, ebenso wie Internetauftritte<br />
spielen kaum eine Rolle, wenn es darum geht,<br />
auf <strong>de</strong>n Beruf aufmerksam zu wer<strong>de</strong>n beziehungsweise<br />
sich für ihn zu entschei<strong>de</strong>n.<br />
Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring<br />
ist feste freie Mitarbeiterin <strong>de</strong>s<br />
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E-Mail: claudia.ossola-haring@haufe.<strong>de</strong><br />
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Nachrichten<br />
Foto: Steuerberaterverband Köln<br />
Elster neuer DStV-Präsi<strong>de</strong>nt<br />
Seit Mitte Juni steht WP/StB Harald Elster an <strong>de</strong>r Spitze <strong>de</strong>s Deutschen Steuerberaterverban<strong>de</strong>s<br />
(DStV) und folgt damit auf WP/StB Christoph Seewald. Die Wahl fand auf <strong>de</strong>r<br />
Mitglie<strong>de</strong>rversammlung <strong>de</strong>s DStVs in Rostock statt. Elster war bislang auch Präsi<strong>de</strong>nt<br />
<strong>de</strong>s Steuerberaterverbands Köln.<br />
WP/StB Harald Elster<br />
WP/StB Harald Elster ist seit Mitte Juni Präsi<strong>de</strong>nt<br />
<strong>de</strong>s Deutschen Steuerberaterverbands<br />
e. V., Verband <strong>de</strong>r steuerberaten<strong>de</strong>n und wirtschaftsprüfen<strong>de</strong>n<br />
Berufe (DStV). Die DStV-<br />
Mitglie<strong>de</strong>rversammlung in Rostock wählte<br />
ihn zum Nachfolger von WP/StB Christoph<br />
Seewald, <strong>de</strong>r seit Juni 2009 DStV-Präsi<strong>de</strong>nt<br />
war. Seewald, so <strong>de</strong>r DStV in einer Pressemitteilung,<br />
habe in seiner Amtszeit <strong>de</strong>n DStV<br />
als starken politischen Vertreter <strong>de</strong>r Beraterschaft<br />
für kleine und mittlere Unternehmen<br />
positioniert.<br />
Elster war „in <strong>de</strong>r vorangegangenen Legislaturperio<strong>de</strong>...bereits<br />
Vizepräsi<strong>de</strong>nt sowie<br />
Schatzmeister <strong>de</strong>s DStV“, so <strong>de</strong>r Verband.<br />
Darüber hinaus ist Elster, <strong>de</strong>r seine Kanzlei<br />
im nordrhein-westfälischen Reichshof führt,<br />
seit 2008 Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s Steuerberater-Verbands<br />
e. V. Köln.<br />
Nach Angaben <strong>de</strong>s DStV betonte Elster in seiner<br />
Antrittsre<strong>de</strong>, dass er die Tradition seines<br />
Vorgängers Seewald fortführen wer<strong>de</strong> und<br />
durch konstruktive Anregungen zur Steuerpolitik<br />
<strong>de</strong>n wirtschaftlichen Mittelstand<br />
Deutschlands stärken wolle.<br />
Weitere, neu gewählte DStV-Präsidiumsmitglie<strong>de</strong>r<br />
sind außer<strong>de</strong>m WP/StB Prof. Dr.<br />
Hans-Michael Korth, WP/StB/RB Dr. Peter<br />
Küffner, VBP/StB Franz Plankermann, VBP/<br />
StB Wolfgang Roth und WP/StB Hans-Joachim<br />
Oettinger.<br />
Cebit konzentriert<br />
sich auf Fachbesucher<br />
Die Computermesse Cebit verabschie<strong>de</strong>t<br />
sich vom Publikumsgedanken<br />
und will sich künftig nur noch<br />
auf die Profis konzentrieren.<br />
Auf <strong>de</strong>r Weltleitmesse in Hannover<br />
wer<strong>de</strong> schon von 2014 an nur noch<br />
das sogenannte Business to Business-<br />
Geschäft zwischen <strong>de</strong>n Unternehmen<br />
zu 100 Prozent im Fokus stehen, sagte<br />
Messevorstand Oliver Frese Anfang<br />
Juni in Hannover. Die Branchenschau<br />
trage damit Kun<strong>de</strong>nwünschen<br />
Rechnung. Es gehe künftig verstärkt<br />
darum, Kontakte zu knüpfen und<br />
Abschlüsse anzubahnen. Gleichzeitig<br />
auch Werbeplattform für die Verbraucher<br />
zu sein, stehe angesichts eines<br />
stetig wachsen<strong>de</strong>n Fachbesucheranteils<br />
nicht mehr im Vor<strong>de</strong>rgrund.<br />
Bitkom-Chef Prof. Dieter Kempf<br />
begrüßte die Verän<strong>de</strong>rungen. „Ich<br />
bin sicher, die Cebit wird wie<strong>de</strong>r mehr<br />
Glanz bekommen“, sagte er. Mit <strong>de</strong>m<br />
neuen Konzept dürfte es auch leichter<br />
fallen, mehr hochkarätige Branchengrößen<br />
nach Hannover zu locken.<br />
Mittelstand plant Milliar<strong>de</strong>ninvestitionen<br />
Der Mittelstand plant 2013 Investitionen in Gesamthöhe von<br />
164 Milliar<strong>de</strong>n Euro – eine Steigerung zum Vorjahr um 59 Prozent.<br />
Zu<strong>de</strong>m sollen knapp eine Million neue Stellen entstehen.<br />
Mit diesen Zahlen aus <strong>de</strong>m Capex-Report von GE Capital hebt sich <strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>utsche Mittelstand von vergleichbaren Unternehmen in an<strong>de</strong>ren EU-<br />
Län<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>utlich ab. So ist Polen von 36 auf 24 Milliar<strong>de</strong>n Euro Investitionsvolumen<br />
zurückgefallen. In Großbritannien – hier stieg das Investitionsvolumen<br />
von 42 auf 59 Milliar<strong>de</strong>n – und Frankreich (Steigerung<br />
von 50 auf 63 Milliar<strong>de</strong>n) wollen die Firmen ihre Investitionen mo<strong>de</strong>rat<br />
anheben, Italien verharrt auf rund 80 Milliar<strong>de</strong>n Euro. Der Capex-Report<br />
von GE Capital sondiert halbjährlich die Stimmung <strong>de</strong>s Mittelstan<strong>de</strong>s in<br />
sieben EU-Län<strong>de</strong>rn. Jeweils 325 mittelständische Unternehmen wur<strong>de</strong>n<br />
im ersten Quartal 2013 in Deutschland, Großbritannien, Frankreich,<br />
Italien, Polen, Tschechien und Ungarn repräsentativ befragt.<br />
Deutsche Mittelständler wollen <strong>de</strong>m Report zufolge vor allem in Maschinen<br />
investieren und planen mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von<br />
76,5 Milliar<strong>de</strong>n Euro. 32 Prozent <strong>de</strong>r Unternehmen wollen damit Kapazitäten<br />
für Neuaufträge schaffen, 23 Prozent investieren in Anlagen<br />
für neue Produkte. Auch in <strong>de</strong>n meisten an<strong>de</strong>ren <strong>de</strong>r sieben EU-Län<strong>de</strong>r<br />
stehen Investitionen in Maschinenparks an erster Stelle.<br />
Foto: Rödl & Partner<br />
Rödl feierte 70. Geburtstag<br />
Seinen 70 . Geburtstag hat WP/StB/RA Dr. Bernd Rödl,<br />
Grün<strong>de</strong>r und Seniorpartner <strong>de</strong>r Beratungs- und Prüfungsgesellschaft<br />
Rödl & Partner, En<strong>de</strong> Juni gefeiert.<br />
WP/StB/RA Dr. Bernd Rödl<br />
erblickte am 25.6.1943 das<br />
Licht <strong>de</strong>r Welt und machte<br />
sich 1977 selbstständig.<br />
Dies sollte <strong>de</strong>r Startschuss<br />
für eine beeindrucken<strong>de</strong><br />
Karriere sein: Heute zählt<br />
die Nürnberger Beratungsund<br />
Prüfungsgesellschaft<br />
Rödl & Partner, die in <strong>de</strong>n<br />
Bereichen Rechts-, Steuer- und Unternehmensberatung<br />
sowie Wirtschaftsprüfung aktiv ist, nach eigenen Angaben<br />
3.500 Mitarbeiter in 91 eigenen Nie<strong>de</strong>rlassungen in 40 Län<strong>de</strong>rn.<br />
En<strong>de</strong> 2010 hat sich Bernd Rödl aus <strong>de</strong>r Geschäftsleitung<br />
zurückgezogen – seit<strong>de</strong>m führt eine Geschäftsleitung<br />
mit fünf geschäftsführen<strong>de</strong>n Partnern unter <strong>de</strong>m Vorsitz<br />
seines Sohnes Prof. Dr. Christian Rödl die Geschäfte.<br />
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7/8 _ 13 SteuerConsultant 53
Kanzlei & Persönliches<br />
Nachrichten<br />
Termine<br />
Deutsche Millionäre nur auf Platz 7<br />
Schul<strong>de</strong>nkrise hin, wirtschaftliche Probleme her: Das Privatvermögen in Westeuropa<br />
wächst laut einer Studie. Auch die Zahl <strong>de</strong>r Millionäre nimmt zu. Grund sind die gut<br />
laufen<strong>de</strong>n Aktienmärkte.<br />
Trotz <strong>de</strong>r weiterhin bro<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n Schul<strong>de</strong>nkrise<br />
sind die Menschen in Westeuropa reicher<br />
gewor<strong>de</strong>n. Das zumin<strong>de</strong>st hat die Beratungsgesellschaft<br />
Boston Consulting in ihrer<br />
jährlichen Studie „Global Wealth“ errechnet.<br />
Demnach wuchs das Privatvermögen in <strong>de</strong>r<br />
Region im vergangenen Jahr um 5,2 Prozent<br />
auf 35,8 Billionen Dollar. Das sind nach heutigen<br />
Wechselkursen umgerechnet 27,7 Billionen<br />
Euro. „Das kommt vor allem durch die<br />
gut laufen<strong>de</strong>n Aktienmärkte“, sagte Experte<br />
Daniel Kessler bei <strong>de</strong>r Vorstellung <strong>de</strong>r Studie<br />
in New York. Auch Bargeld o<strong>de</strong>r Anleihen<br />
flossen in die Berechnung mit ein, nicht aber<br />
Immobilien.<br />
Noch im Jahr 2011 hatten die Märkte und<br />
damit die Privatvermögen merklich unter <strong>de</strong>n<br />
Wirren <strong>de</strong>r Schul<strong>de</strong>nkrise gelitten. Deutschland<br />
schnitt aber bereits damals besser ab<br />
als viele Nachbarn und konnte auch jetzt<br />
beim Vermögen überdurchschnittlich zulegen<br />
– um 6,2 Prozent. Insgesamt saßen<br />
die Deutschen laut Boston Consultion (BC)<br />
auf 5,2 Billionen Euro. BC zählte alleine in<br />
Deutschland 362.000 Haushalte mit einem<br />
Privatvermögen von einer Million Dollar o<strong>de</strong>r<br />
mehr. Im Jahr 2011 waren es auf vergleichbarer<br />
Basis erst 331.000. Deutschland belegt<br />
damit unter <strong>de</strong>n Nationen <strong>de</strong>n siebten Rang.<br />
In Europa gibt es nur in Großbritannien und<br />
<strong>de</strong>r Schweiz mehr Reiche. Weltweit führen<br />
die USA die Rangliste mit weitem Vorsprung<br />
an (5,9 Millionen) vor Japan (1,5 Millionen)<br />
und China (1,3 Millionen). Die Wohlhaben<strong>de</strong>n<br />
hätten kräftiger zugelegt als <strong>de</strong>r Mittelstand,<br />
erläuterte Kessler. Weltweit gesehen stieg<br />
das Vermögen im vergangenen Jahr um 7,8<br />
Prozent auf 135,5 Billionen Dollar und damit<br />
<strong>de</strong>utlich stärker als im Jahr 2011.<br />
Steuerrecht<br />
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*Preise zzgl. USt.<br />
5.500 Euro pro Kopf<br />
Die Bun<strong>de</strong>sbürger geben nach einer Prognose<br />
<strong>de</strong>s Marktforschungsunternehmens GfK Geo<br />
Marketing 2013 rund 27 Prozent ihres verfügbaren<br />
Gel<strong>de</strong>s im Einzelhan<strong>de</strong>l aus.<br />
Im Schnitt stehen je<strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sbürger rein mathematisch<br />
im Schnitt 5.500 Euro jährlich für Ausgaben<br />
im Einzelhan<strong>de</strong>l zur Verfügung, teilte die<br />
Gesellschaft in Bruchsal bei Karlsruhe mit. Die Einzelhan<strong>de</strong>lskaufkraft<br />
gilt als wichtige Kennziffer für<br />
Händler. Beim Pro-Kopf-Wert gibt es aber regionale<br />
Unterschie<strong>de</strong>: Bewohner <strong>de</strong>s hessischen Hochtaunuskreis<br />
2013 kommen auf durchschnittlich knapp<br />
7.250 Euro, im sächsischen Landkreis Görlitz sind<br />
es nur rund 4.600 Euro. Insgesamt errechnet Gfk<br />
Geo eine Einzelhan<strong>de</strong>lskaufkraft von 450,1 Milliar<strong>de</strong>n<br />
Euro für ganz Deutschland, eine Steigerung<br />
um 1,7 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.<br />
Alternativ bestehe aber auch die Möglichkeit, so<br />
GfK Geo, dass überdurchschnittliche Einkommen<br />
in Mieten, Immobilien o<strong>de</strong>r Luxusgüter fließen.<br />
Steuerkanzleien digital ganz vorne<br />
Die Initiative Antrieb Mittelstand hat sich mit <strong>de</strong>m Digitalisierungsgrad<br />
im <strong>de</strong>utschen Mittelstand beschäftigt. Dabei haben die<br />
Steuerberater mitunter das beste Ergebnis erzielt.<br />
„Wie digital ticken kleine und mittlere Betriebe in Deutschland?“ Um eine<br />
Antwort auf diese Frage zu bekommen, hat „Antrieb Mittelstand“ – ein<br />
Zusammenschluss von IT- und Telekommunikationsunternehmen, <strong>de</strong>r<br />
Telekom und <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sverband mittelständische Wirtschaft (BVMW)<br />
aus <strong>de</strong>m Jahr 2012 – 1.550 IT-Entschei<strong>de</strong>r aus Unternehmen unterschiedlicher<br />
Wirtschaftszweige zu ihrem Internetnutzungsverhalten befragt.<br />
Konkret ging es im „Digitalisierungsbarometer“ um die Bereiche Online-<br />
Vermarktung, IT/TK-gestützte Prozesse, Mobiles Arbeiten und Cloud<br />
Services. Anhand sogenannter Digitalisierungspunkte (DP) soll das<br />
Barometer anzeigen, wie intensiv sich die einzelnen Branchen mit <strong>de</strong>m<br />
Thema auseinan<strong>de</strong>rsetzen. Dem Durchschnitt wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Wert 100 DP<br />
zugewiesen.<br />
Platz eins mit 125 DP belegen <strong>de</strong>mnach die „professionellen Dienstleistungen“.<br />
Dazu zählen die Studienautoren zum Beispiel Rechts-,<br />
Steuer- und Unternehmensberatungen sowie Wirtschaftsprüfungen<br />
und Ingenieurbüros. Platz zwei belegen mit 117,4 DP Firmen aus <strong>de</strong>m<br />
Bereich „Finanzen/Versicherungen/Immobilien“. Den größten Aufholbedarf<br />
haben das Gastgewerbe sowie Firmen aus <strong>de</strong>m Gesundheits- und<br />
Sozialwesen. Der Han<strong>de</strong>l kommt auf 109,4 DP. Auffallend: Je größer das<br />
Unternehmen, <strong>de</strong>sto digitaler die Betriebsabläufe.<br />
54 SteuerConsultant 7/8 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
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Worauf es in Steuerfragen ankommt …<br />
Rechtsstand:<br />
1. März 2013<br />
Die Autoren erläutern die Besteuerung <strong>de</strong>r Personengesellschaften<br />
und Mischrechtsformen. Die Themen<br />
sind: die zivilrechtlichen Grundlagen, die Übertragung<br />
von Wirtschaftsgütern und <strong>de</strong>r Gesellschafterwechsel.<br />
Darüber hinaus geht es um die Beschränkung <strong>de</strong>s<br />
Verlustausgleichs, die Betriebsaufspaltung und die<br />
Besteuerung <strong>de</strong>r GmbH & Co.KG. Die 6. Auflage berücksichtigt<br />
die aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung<br />
sowie jüngste Gesetzesän<strong>de</strong>rungen.<br />
Kompakter Überblick über die wesentlichen Steueraspekte<br />
Mit zahlreichen Fallbeispielen und Schaubil<strong>de</strong>rn<br />
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Die Besteuerung <strong>de</strong>r Personengesellschaften<br />
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7/8 _ 13 SteuerConsultant 55
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Serie Kanzleimanagement<br />
Markenbildung<br />
Einfach, kurz<br />
und knackig<br />
Eine Marke gibt uns Orientierung, liefert Informationen über Produkte<br />
o<strong>de</strong>r Dienstleistungen, vermittelt Sicherheit und hilft bei <strong>de</strong>r Selbstdarstellung.<br />
Das gilt für Unternehmen wie auch für Steuerkanzleien.<br />
Eine Marke spricht gleichzeitig Verstand und<br />
Emotionen an. Nicht nur Hersteller von Produkten,<br />
auch Dienstleister wie Steuerberater<br />
können sich durch ihren Expertenstatus als<br />
Marke etablieren. Eine Marke ist eine Kombination<br />
aus Abgrenzung von an<strong>de</strong>ren Anbietern,<br />
einem Versprechen an <strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n<br />
und gekonntem Marketing. Der erste Schritt<br />
besteht also darin, herauszufin<strong>de</strong>n, was Sie<br />
beson<strong>de</strong>rs macht – nicht nur in Ihren Leistungen,<br />
ebenso in Ihrer Philosophie. Diese<br />
Eigenschaften bil<strong>de</strong>n in weiterer Folge das<br />
Versprechen. Das Marketing sorgt letztendlich<br />
für die Bekanntheitssteigerung, Imagepflege<br />
und ihren Wie<strong>de</strong>rerkennungswert.<br />
Informationen innerhalb<br />
von Sekun<strong>de</strong>n parat<br />
Sie sehen ein gelbes „M“ und innerhalb eines<br />
Sekun<strong>de</strong>nbruchteils wer<strong>de</strong>n zahlreiche Informationen<br />
und Emotionen beim Konsumenten<br />
hervorgerufen. Die Re<strong>de</strong> ist vom McDonalds-<br />
Logo. Ein gefärbter Buchstabe, <strong>de</strong>r weltweit<br />
wie<strong>de</strong>rerkannt wird und ein Großunternehmen<br />
symbolisiert. In Verbindung mit<br />
<strong>de</strong>m berühmten Slogan „Ich liebe es!“ ist<br />
die Botschaft gelungen transportiert. Keine<br />
grafischen Meisterleistungen, keine großen<br />
Markus<br />
Danninger<br />
ist Geschäftsführer <strong>de</strong>r<br />
Atikon Marketing &<br />
Werbung im oberösterreichischen<br />
Leonding.<br />
Atikon hat sich auf<br />
das Marketing und die<br />
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spezialisiert. E-Mail: markus.danninger@<br />
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Worte. Statt<strong>de</strong>ssen assoziieren die Kun<strong>de</strong>n<br />
mit <strong>de</strong>m Logo einen Clown, Hamburger, Kaffee,<br />
Spielzeug und die hübsche Bedienung<br />
aus <strong>de</strong>r Fernsehwerbung. Egal in welche<br />
McDonalds-Filiale Kun<strong>de</strong>n weltweit gehen –<br />
sie wissen immer, dass sie eine bestimmte<br />
Anzahl bestimmter Produkte erwartet, die<br />
sie bereits von „ihrer“ McDonalds-Filiale zu<br />
Hause kennen. Der eine o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re erinnert<br />
sich vielleicht gar an ein Gefühl <strong>de</strong>r Erleichterung,<br />
als er einst in einer frem<strong>de</strong>n Stadt<br />
um Mitternacht auf <strong>de</strong>r Suche nach etwas<br />
Essbaren unterwegs war und das gelbe „M“<br />
erblickt hat.<br />
Was also sagt uns das? Eine Marke vereint<br />
eine enorme Funktions- und Informationsfülle.<br />
Zugleich gilt aber auch folgen<strong>de</strong> Erkenntnis:<br />
Es gibt keine Marke ohne Logo! Das Logo<br />
selbst gilt als Symbol und steht für die Einzigartigkeit<br />
und Kompetenz <strong>de</strong>s Steuerberaters<br />
und seiner Kanzlei. Ein Kanzleislogan<br />
unterstreicht <strong>de</strong>ssen Aussage.<br />
Was macht ein Logo zu einer aussagekräftigen<br />
und wie<strong>de</strong>rerkennbaren Visitenkarte<br />
Ihrer Kanzlei? Die wichtigste Formel hierzu<br />
steckt in drei Buchstaben: „EKK“ = einfach,<br />
kurz und knackig!<br />
Logo sollten Kin<strong>de</strong>r spielend<br />
nachzeichnen können<br />
Einfach be<strong>de</strong>utet, dass das Logo von einem<br />
Kind spielend nachgezeichnet wer<strong>de</strong>n kann.<br />
Design und Inhalt <strong>de</strong>s Logos sollen einen<br />
Bezug zu <strong>de</strong>n Dienstleistungen und <strong>de</strong>r Philosophie<br />
<strong>de</strong>r Steuerkanzlei herstellen und so<br />
eine rasche Assoziation in <strong>de</strong>n Köpfen <strong>de</strong>r<br />
Mandanten bewirken. Nicht zuletzt sollte das<br />
Kanzleilogo einprägsam und unverwechselbar<br />
sein. Prominentes Beispiel: „Haribo<br />
macht Kin<strong>de</strong>r froh!“ Dieser Slogan folgt exakt<br />
<strong>de</strong>n EKK-Grundsätzen. Die Folge: Man kennt<br />
ihn, ob jung, ob alt – innerhalb von Sekun<strong>de</strong>n<br />
ist eine Verknüpfung mit <strong>de</strong>n Fruchtgummis<br />
hergestellt.<br />
» Serienplaner<br />
Teil 78 –<br />
SteuerConsultant 6/2013<br />
Suchmaschinenoptimierung<br />
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Vom Expertenzum<br />
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Weiterbildung<br />
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Abonnenten können im Internet<br />
unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
das Themenarchiv nutzen und<br />
unter an<strong>de</strong>rem alle Teile <strong>de</strong>r Serie<br />
„Marketing“ kostenlos nachlesen.<br />
Der Slogan ist wie ein Wahlspruch für Ihre<br />
Kanzlei. Neben Wortspiel und Reim gibt es<br />
zahlreiche weitere Formen, wie dieser aufgebaut<br />
sein kann. Wichtig ist, dass Slogan<br />
sowie Kanzleiname im Gedächtnis bleiben,<br />
einfach und verständlich sind und Ihre Kanzlei<br />
repräsentieren.<br />
Damit sich Ihre Kanzlei als Marke etablieren<br />
kann, muss gezielte Kommunikation betrieben<br />
wer<strong>de</strong>n. Sie müssen sich mit Ihrem<br />
Markenzeichen nach außen präsentieren<br />
und Bekanntheit sowie ein positives Image<br />
erreichen. Je öfter potenzielle o<strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong><br />
Mandanten mit Ihrem Logo konfrontiert<br />
wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>sto stärker verankert sich dieses<br />
in Ihrem Gedächtnis. Vergessen Sie daher<br />
nicht, dass Sie all Ihre PR- und Marketingmaßnahmen<br />
mit Logo und Slogan versehen.<br />
Nur durch Kontinuität kann Erfolg erreicht<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
56 SteuerConsultant 7/8 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Merkwürdigkeiten <strong>de</strong>r Steuerberatung<br />
Kanzlei & Persönliches<br />
Übersteuert<br />
Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring,<br />
Professorin an <strong>de</strong>r SRH Hochschule für<br />
Wirtschaft und Medien Calw, Ihringen<br />
Unorthodoxe Steuerfinessen vor<br />
<strong>de</strong>n Verwaltungsgerichten<br />
Was haben Hindu-Tempel, muslimische Gemein<strong>de</strong>n und Gartenhäuschen<br />
in Deutschland gemeinsam? Sie beschäftigen<br />
Verwaltungsgerichte. Und das mit Steuerfolgen. Das Land<br />
Nordrhein-Westfalen wur<strong>de</strong> vom Verwaltungsgericht Arnsberg<br />
(vom 7.6.2013, 12 K 2195/12, nicht rechtskräftig) verpflichtet,<br />
<strong>de</strong>n Trägerverein <strong>de</strong>s Hindu-Tempels in Hamm-Uentrop als Körperschaft<br />
<strong>de</strong>s öffentlichen Rechts anzuerkennen. In Hessen<br />
wur<strong>de</strong> erstmals in Deutschland eine muslimische Vereinigung,<br />
die Gemein<strong>de</strong> Ahmadiyya Muslim Jamaat (AMJ), als Körperschaft<br />
<strong>de</strong>s öffentlichen Rechts anerkannt. Die Entscheidung<br />
sei schon im April 2013 gefallen, bekannt wur<strong>de</strong> sie erst im<br />
ersten Juni-Drittel. Die Zeugen Jehova kämpfen <strong>de</strong>rzeit ebenfalls<br />
um ihre Anerkennung. In allen Fällen geht es – auch – um<br />
die Möglichkeit, „Kirchen“steuer zu erheben. Diese Finanzierungsform,<br />
bei <strong>de</strong>r die Finanzverwaltung „die Arbeit“ macht,<br />
gibt es so nur in Deutschland.<br />
Was <strong>de</strong>n Religionsgemeinschaften lieb ist, frommt auch <strong>de</strong>n<br />
Kommunen. Sie dürfen jetzt bei Gartenhäuschen auf (Zweitwohnungs-)Steuermehreinnahmen<br />
hoffen. Zumin<strong>de</strong>st wenn<br />
es nach <strong>de</strong>m Verwaltungsgericht Gießen (Urteil vom 13.6.2013,<br />
8 K 907/12) geht. Denn: Was braucht <strong>de</strong>r Mensch schon in einer<br />
Wohnung? Strom, Wasser, Küche(nnische) und Toilette. Weiterer<br />
„Luxus“ muss nicht sein. Je<strong>de</strong>nfalls dann nicht, wenn <strong>de</strong>r<br />
Wohnungsbegriff in <strong>de</strong>r kommunalen Satzung entsprechend<br />
„spartanisch“ formuliert ist. Und natürlich, wenn die Satzung<br />
das Wohnen in <strong>de</strong>n Gartenhäuschen nicht grundsätzlich verbietet.<br />
Im Streitfall ging es um einen Steuerbescheid <strong>de</strong>r Stadt Grünberg,<br />
mit <strong>de</strong>m für das Jahr 2011 eine Zweitwohnungssteuer von<br />
immerhin 161,18 EUR für eine Gartenhütte festgesetzt wor<strong>de</strong>n<br />
ist. Klamme Kämmerer wer<strong>de</strong>n so ermutigt, die Satzungen ihrer<br />
Kommune bei <strong>de</strong>r Suche nach weiteren Einnahmemöglichkeiten<br />
auch mal kreativ auszulegen.<br />
Rainer Kambeck,<br />
Leiter <strong>de</strong>r Steuerabteilung <strong>de</strong>s<br />
Deutschen Industrie- und Han<strong>de</strong>lskammertages,<br />
Berlin<br />
Keine Stigmatisierung legaler<br />
Steuergestaltungen<br />
Steuerbetrügern das Handwerk legen – das war das beherrschen<strong>de</strong><br />
Thema <strong>de</strong>s EU-Gipfels En<strong>de</strong> Mai in Brüssel. Teilnehmer<br />
bezeichneten die Ergebnisse als wichtigen Schritt für Europa.<br />
Dem ist zuzustimmen – mit Einschränkungen.<br />
Es steht außer Frage, dass Steuerhinterziehung wirksamer<br />
bekämpft wer<strong>de</strong>n muss und Steuersysteme fairer und effektiver<br />
gestaltet wer<strong>de</strong>n müssen. Dabei müssen die Kompetenzen<br />
<strong>de</strong>r Mitgliedstaaten gewahrt bleiben. Schließlich haben sie –<br />
zumin<strong>de</strong>st bei <strong>de</strong>n direkten Steuern – die Regelungshoheit.<br />
Unterschiedliche Regelungen in <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten dürfen<br />
nicht zur gesetzeswidrigen Steuerhinterziehung missbraucht<br />
wer<strong>de</strong>n. Deshalb<br />
ist die Transparenz über erzielte Kapitaleinkünfte nicht nur in<br />
Europa, son<strong>de</strong>rn auch weltweit ein wichtiges Ziel. Mehr Transparenz<br />
bietet auch die bereits im Entwurf vorliegen<strong>de</strong>, EU-weite<br />
Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer.<br />
Die Gipfelbeschlüsse zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug<br />
wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Wirtschaft kritisch bewertet.<br />
Wenn die Steuerschuld nur bei bestimmten grenzüberschreiten<strong>de</strong>n<br />
Geschäften auf <strong>de</strong>n Dienstleistungsempfänger<br />
verlagert wird, belastet das <strong>de</strong>n Binnenmarkt massiv.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
7/8 _ 13 SteuerConsultant 57
IMPRESSUM<br />
VORSCHAU<br />
September 2013<br />
> Die Ausgabe 9/2013 erscheint am 6.9.2013<br />
ISSN 1866-8690, 6. Jahrgang<br />
Zitiervorschlag: StC 2013, H 4, S. 34.<br />
Verlag:<br />
<strong>Haufe</strong>-Lexware GmbH & Co. KG<br />
Munzinger Straße 9<br />
D-79111 Freiburg<br />
Verlagsleitung: Reiner Straub<br />
Tel. 0761 898-0<br />
www.haufe.<strong>de</strong>, www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Redaktion:<br />
RAin/FAStR Anke Kolb-Leistner<br />
(Chefredakteurin), Tel. -3213, Fax -99-3213<br />
E-Mail: anke.kolb-leistner@haufe-lexware.com<br />
Rüdiger Frisch (Chef vom Dienst),<br />
Tel. -3214, Fax -99-3214<br />
E-Mail: ruediger.frisch@haufe-lexware.com<br />
Freie Mitarbeiter:<br />
Prof. Dr. Claudia Ossola-Haring<br />
E-Mail: claudia.ossola-haring<br />
@haufe-lexware.com<br />
Manfred Ries (Chefreporter)<br />
E-Mail: manfred.ries@haufe-lexware.com<br />
Redaktionsassistenz:<br />
Brigitte Pelka, Tel. 0761 898-3921,<br />
Fax -99-3921, Sabine Schmie<strong>de</strong>r,<br />
Tel. 0761 898-3032, Fax -99-3032,<br />
E-Mail: redaktion@steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Autoren dieser Ausgabe:<br />
RAin/FAStR Susanne Christ, Stefan Gneiting,<br />
Yvonne Göpfert, Alexan<strong>de</strong>r Heintze, Robert<br />
Kracht, Dirk Kun<strong>de</strong>, RA Dr. Stefan Lammel,<br />
Horst Marburger, RA Jan Henning Martens,<br />
Alexandra Nautsch, Dr. Jörg Richter, Jürgen<br />
Wittlinger<br />
Grafik/Layout:<br />
Maria Nefzger, Hanjo Tews<br />
Druck:<br />
Firmengruppe Appl,<br />
Echter Druck, Würzburg<br />
Mitglied <strong>de</strong>r Informationsgemeinschaft<br />
zur Feststellung <strong>de</strong>r Verbreitung<br />
von Werbeträgern e.V. (IVW)<br />
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11 x im Jahr<br />
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Für Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Steuerberaterverbands<br />
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abgegolten.Bezieher <strong>de</strong>r Steuerrechtsdatenbank<br />
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In <strong>de</strong>n mit Namen versehenen Beiträgen wird<br />
die Meinung <strong>de</strong>r Autoren wie<strong>de</strong>rgegeben.<br />
Nachdruck und Speicherung in elektronischen<br />
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Genehmigung <strong>de</strong>s Verlags und unter voller<br />
Quellenangabe. Für eingesandte Manuskripte<br />
und Bild materialien, die nicht ausdrücklich<br />
angefor<strong>de</strong>rt wur<strong>de</strong>n, übernimmt<br />
<strong>de</strong>r Verlag keine Haftung.<br />
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Weitere<br />
Topthema<br />
Haftungsfalle Selbstanzeigeberatung<br />
Noch nie war die Anzahl <strong>de</strong>r Selbstanzeigen gemäß § 371 AO<br />
so hoch wie <strong>de</strong>rzeit. Deren Voraussetzungen wur<strong>de</strong>n durch das<br />
Schwarzgeldbekämpfungsgesetz im Jahr 2011 und die restriktive<br />
Rechtsprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs in <strong>de</strong>n letzten Jahren<br />
erheblich verschärft. Dies bringt beson<strong>de</strong>re Anfor<strong>de</strong>rungen an<br />
<strong>de</strong>n steuerlichen Berater mit sich.<br />
Themen<br />
Bilanzierung<br />
Der Bun<strong>de</strong>sfinanzhof hat <strong>de</strong>n subjektiven Fehlerbegriff im Rahmen<br />
<strong>de</strong>r Bilanzerstellung aufgegeben. Dies hat für die Beratungspraxis<br />
weitreichen<strong>de</strong> Folgen.<br />
Besteuerungsverfahren<br />
Das Verwertungsverbot hinsichtlich sog. Zufallserkenntnisse im<br />
Besteuerungsverfahren war Gegenstand einer aktuellen Entscheidung<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzhofs.<br />
För<strong>de</strong>rprogramme<br />
För<strong>de</strong>rprogramme sind für einige Unternehmen, ob vorübergehend<br />
o<strong>de</strong>r längerfristig, wichtig für die Entwicklung. Steuerberater<br />
sollten die Möglichkeiten für ihre Mandanten unbedingt nutzen.<br />
Netzwerke<br />
Es gibt viele Internetnetzwerke, doch auch herkömmliche Netzwerke<br />
wie (Sport-)Vereine o<strong>de</strong>r Zusammenschlüsse ähnlich ausgerichteter<br />
Steuerkanzleien können dabei helfen, die Zahl <strong>de</strong>r Mandanten<br />
zu erhöhen o<strong>de</strong>r Beziehungen zu Altmandaten zu festigen.<br />
58 SteuerConsultant 7/8 _ 13 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>
Stollfuß Medien<br />
IHRE VERBINDUNG ZUM STEUERRECHT<br />
„Das Schwert <strong>de</strong>s Beraters“*<br />
Unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r<br />
aktuellen Entscheidung <strong>de</strong>s BVerfG<br />
v. 19.3.2013 zur Zulässigkeit von<br />
„Deals“ im Straf prozess!<br />
Begegnen Sie <strong>de</strong>m verstärkten<br />
Fahndungsdruck<br />
In Zeiten, in <strong>de</strong>nen die Politik über <strong>de</strong>n Kauf<br />
von Daten-CDs streitet und <strong>de</strong>r „Kapitalflucht“<br />
ins Ausland verstärkt <strong>de</strong>n Kampf ansagt, sehen<br />
sich steuerliche Berater und Steuerstrafverteidiger<br />
vermehrt <strong>de</strong>n Fragen <strong>de</strong>r Mandanten<br />
ausgesetzt. Das Handbuch Steuerstrafrecht<br />
liefert hierfür die Antworten.<br />
Es erläutert praxisgerecht die einzelnen<br />
Tat bestän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts<br />
und die durch das<br />
Schwarzgeldbekämpfungsgesetz einge führten<br />
Verschärfungen im Bereich <strong>de</strong>r Selbstanzeige.<br />
Für die steuerstrafrechtliche Beratung relevante<br />
steuerliche Problemfälle wer<strong>de</strong>n verständlich<br />
dargelegt und Lösungsansätze aufgezeigt.<br />
Die Erläuterungen wer<strong>de</strong>n ergänzt durch eine<br />
ausführliche Beschreibung <strong>de</strong>r einzelnen Stationen<br />
<strong>de</strong>s Steuerstrafverfahrens sowie durch<br />
wertvolle Hinweise zur Verteidigung betroffener<br />
Mandanten. Auch die Gefahr steuerstrafund<br />
bußgeldrechtlicher Verantwortlichkeit <strong>de</strong>s<br />
Beraters wird behan<strong>de</strong>lt.<br />
* Rechtsanwalt Rudolf Stahl, Köln, zur 4. Auflage, in KÖSDI 12/1999, 12247.<br />
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Die inhaltlichen Schwerpunkte<br />
• Einzelfälle <strong>de</strong>r Steuerhinterziehung:<br />
z.B. gewerbliche Einkünfte (u.a. mit Ausführungen<br />
zu „nützlichen Aufwendungen“),<br />
Kapital einkünfte, Lohnsteuer, vGA,<br />
Erbschaftsteuer, Umsatzsteuervoranmeldungen,<br />
Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten<br />
bei ausländischen Basisgesellschaften<br />
• Selbstanzeige (z.B. Abschaffung <strong>de</strong>r<br />
Teilselbstanzeige, Ausschluss bei Ent<strong>de</strong>ckung<br />
<strong>de</strong>r Tat o<strong>de</strong>r Überschreiten<br />
<strong>de</strong>r 50.000 €- Grenze)<br />
• Verwertbarkeit von Bankdaten-CDs<br />
• Legalisierung von Auslandsvermögen<br />
• Schweizer Steuerstrafrecht/Rechtsund<br />
Amtshilfe<br />
• Zollstrafrecht<br />
Autoren<br />
Das Autorenteam besteht aus erfahrenen<br />
Rechtsanwälten <strong>de</strong>r renommierten Kanzlei<br />
Wannemacher & Partner sowie weiteren<br />
ausgewiesenen Experten auf <strong>de</strong>m Gebiet<br />
<strong>de</strong>s Steuerstrafrechts.<br />
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Bei schriftlicher o<strong>de</strong>r telefonischer Bestellung haben Sie das Recht, die Ware innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung ohne Begründung zurückzusen<strong>de</strong>n,<br />
wobei die rechtzeitige Absendung genügt. Kosten und Gefahr <strong>de</strong>r Rücksendung trägt <strong>de</strong>r Lieferant. Ihre Stollfuß Medien GmbH & Co. KG,<br />
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E-Mail: bestellung@stollfuss.<strong>de</strong><br />
Wannemacher & Partner<br />
Steuerstrafrecht<br />
Name<br />
Exp. Handbuch, DIN A5,<br />
6. Aufl. 2013, kart., 1.174 Seiten.<br />
Preis € 149,–<br />
ISBN 978-3-08-371326-5<br />
Anz. Alternative: Zugang zur<br />
Online-Datenbank ohne Print<br />
Preis mtl. € 11,–<br />
(Nutzungsdauer mind. 1 Jahr)<br />
ISBN 978-3-08-181300-4<br />
Mehrfachnutzung auf Anfrage<br />
Firma/Institution<br />
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PLZ/Ort<br />
Telefon<br />
E-Mail<br />
Datum/Unterschrift<br />
WKN 00630<br />
Stand: Mai 2013. Preisän<strong>de</strong>rungen und Irrtum vorbehalten.
» „Information Overkill“ – das<br />
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Kanzleien. Wer das in <strong>de</strong>n Griff<br />
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