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Müssen Leistungen wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe marktüblich ...

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AUSGABE 02-13 // AKTUELLES STEUERRECHT // 17<br />

Der Empfängerkreis verbilligter <strong>Leistungen</strong><br />

bestimmt die steuerlichen Folgen<br />

Maßgeblich für die Frage der Besteuerung ist nach herrschender<br />

Auffassung, ob die verbilligten <strong>Leistungen</strong> allen<br />

steuerbegünstigten Unternehmen angeboten werden<br />

oder nur den gesellschaftlich verbundenen Unternehmen.<br />

Nur im letzteren Fall drohen gegebenenfalls Gewinnschätzungen<br />

bzw. Steuerbelastungen.<br />

1. Verbilligte <strong>Leistungen</strong> werden an steuerbegünstigte<br />

Verbundunternehmen wie auch an steuer -<br />

be güns tigte Dritte erbracht<br />

Grundlage für eine Gewinnbesteuerung ist das Vorliegen<br />

einer sogenannten sachlichen Steuerpflicht, die dem<br />

Grunde nach eine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt.<br />

WiGB, die <strong>Leistungen</strong> lediglich gegen Kostendeckung<br />

erbringen, begründen zwar eine persönliche, mangels<br />

Gewinnerzielungsabsicht aber keine sachliche Körperschaftsteuerpflicht<br />

und sind demzufolge nach Auffassung<br />

der Fach literatur von der Besteuerung auszunehmen. In<br />

der Finanzverwaltung wird dieses offenbar nicht einheitlich<br />

gesehen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung<br />

ist es Sache jedes Steuerpflichtigen, darüber zu entscheiden,<br />

ob er Gewinne erstreben will oder nur<br />

kostendeckend wirtschaftet. Insoweit ist die Forderung<br />

ab zulehnen, dass für <strong>Leistungen</strong>, die von anderen steuerbegünstigten<br />

Unternehmen in Anspruch genommen werden,<br />

generell fremdübliche Entgelte zu verlangen sind.<br />

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Zulässigkeit<br />

sogenannter „satzungsmäßiger Gewinnlosigkeit“<br />

durch verschiedene Urteile (so z. B. 1999 und 2004) bestätigt<br />

und das Vorhaben der Finanzverwaltung, wegen<br />

Vorliegen so genannter „verdeckter Gewinnausschüttungen“<br />

entsprechende Einkommenskorrekturen vorzunehmen,<br />

insoweit zurückgewiesen. Auch der Ansatz, einen<br />

Teil der Betriebsausgaben – soweit sie anteilig auf die<br />

<strong>Leistungen</strong> des wiGB entfallen – als satzungsmäßige<br />

Aufwendungen im Rahmen der körper schaftsteuerlichen<br />

Gewinnermittlungsvorschriften vom Abzug auszuschließen,<br />

kommt nicht in Betracht, wenn diese Tätigkeiten<br />

ertragsteuerlich nach dem Kosten deckungsprinzip unter<br />

Zurechnung anteiliger Gemeinkosten ergebnisneutral<br />

ab gewickelt werden.<br />

2. Verbilligte <strong>Leistungen</strong> werden nur an Verbundunternehmen<br />

erbracht, gegenüber anderen werden<br />

fremdübliche Preise verlangt<br />

Werden <strong>Leistungen</strong> zu Selbstkosten nur an gesellschaftlich<br />

verbundene Unternehmen erbracht, während andere steuerbegünstigte<br />

Unternehmen und Dritte <strong>marktüblich</strong>e Preise zu zahlen<br />

haben, indiziert dies, dass gesellschaftliche und nicht betrieb liche<br />

Gründe ursächlich für die „verbilligte“ Leistungsabgabe sind.<br />

Kann die vermutete gesellschaftliche Veranlassung in derartigen<br />

Fällen nicht entkräftet werden, folgert die Finanz behörde daraus<br />

im Regelfall sogenannte verdeckte Gewinn ausschüttungen. Das<br />

heißt im Ergebnis, dass (auch) für an Verbundunternehmen verbilligt<br />

abgegebene <strong>Leistungen</strong> fremd übliche – wie von Dritten<br />

verlangte – Entgelte anzusehen sind und daraus fiktiv errechnete<br />

„Gewinne“ der Besteuerung unterworfen werden. //<br />

FAZIT Kooperieren steuerbegünstigte Unternehmen in<br />

den Bereichen gemeinsame Personalnutzung oder Austausch<br />

von Dienstleistungen unter Abrechnung der Selbstkosten,<br />

ist im Hinblick auf die steuerliche Gewinnermittlung<br />

Vorsicht geboten. Während die Vorgehensweise<br />

gemeinnützigkeitsrechtlich als zulässige Fördertätigkeit<br />

nach § 58 AO zu begrüßen ist, können ertragsteuerlich<br />

Steuerbelastungen drohen, wenn die verbilligten Preise<br />

nur gesellschaftlich verbundenen Unternehmen gewährt<br />

werden und von anderen, auch steuerbegünstigten Dritten<br />

<strong>marktüblich</strong>e Preise verlangt werden. Der Forderung vereinzelter<br />

Finanzbehörden, für <strong>Leistungen</strong> zwischen steuerbegünstigten<br />

Unternehmen generell fremdübliche Preise<br />

verlangen zu müssen, ist grundsätzlich nicht zu folgen,<br />

bzw. diese bedarf regelmäßig einer qualifizierten Analyse<br />

des Sachverhalts. Dem Aspekt, die steuerbegünstigten<br />

Zwecke in der Satzung um den sogenannten Förderzweck<br />

nach § 58 Nr. 1 AO durch Unterstützung anderer<br />

steuerbe günstigter Unternehmen zu erweitern, kann<br />

dabei eine besondere Bedeutung zukommen.<br />

Andreas Seeger<br />

Steuerberater<br />

andreas.seeger@curacon.de

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