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Müssen Leistungen wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe marktüblich ...

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16 // AKTUELLES STEUERRECHT // AUSGABE 02-13 //<br />

aktuelles steuerrecht<br />

VERDECKTE GEWINNAUSSCHÜTTUNGEN · SATZUNGSMÄSSIGE GEWINNLOSIGKEIT<br />

<strong>Müssen</strong> <strong>Leistungen</strong> <strong>wirtschaftlicher</strong> <strong>Geschäftsbetriebe</strong><br />

<strong>marktüblich</strong> vergütet werden?<br />

Steuerbegünstigte Unternehmen kooperieren häufig in den Bereichen „gemeinsame Personalnutzung“ und<br />

„Austausch von Dienstleistungen“ und rechnen ihre <strong>Leistungen</strong> zu Selbstkosten ab. Nachdem die Finanzverwaltung<br />

auf die Steuerdeklaration dieser Tätigkeiten verstärkten Wert legt, ist es zwischenzeitlich für die<br />

meisten Unternehmen gängige Praxis, diese steuerpflichtigen wirtschaftlichen <strong>Geschäftsbetriebe</strong> (wiGB) mit<br />

einer sogenannten „schwarzen Null“ in ihren Steuererklärungen auszuweisen. Vereinzelt fordern Finanzbehörden<br />

für derartige <strong>Leistungen</strong> neuerdings den Ansatz <strong>marktüblich</strong>er Preise.<br />

Ausgangslage<br />

Steuerbegünstigte Körperschaften erbringen neben ihren<br />

satzungsmäßigen Haupttätigkeiten häufig eine<br />

Vielzahl sogenannter <strong>wirtschaftlicher</strong> Nebenbetätigungen,<br />

die aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nach<br />

allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen besteuert<br />

werden. Dabei handelt es sich z. B. um Dienstleistungen<br />

in den Bereichen Verwaltung, Catering, Reinigung<br />

und Gebäudetechnik, Personalgestellungsleistungen<br />

oder die gelegent liche Vermietung von Räumlichkeiten<br />

oder Geräten/Fahrzeugen. Während es bei derartigen<br />

<strong>Leistungen</strong> an Dritte geboten ist, diese mit einem<br />

fremd- bzw. <strong>marktüblich</strong>en Preis abzurechnen, erhalten<br />

andere steuerbegünstigte Unternehmen diese <strong>Leistungen</strong><br />

häufig zu Selbstkosten. Die Abgabe von <strong>Leistungen</strong><br />

an steuerbegünstigte Unternehmen zu Selbstkosten<br />

ist gemeinnützigkeitsrechtlich nach § 58 Abgabenordnung<br />

(AO) unbedenklich, insbesondere wenn die<br />

Satzung die Unterstützung anderer steuerbegünstigter<br />

Un ternehmen als sogenannten För derzweck enthält.<br />

Die Tätigkeiten sind ertragsteuerlich gleichwohl als<br />

wiGB zu behandeln und unterliegen der Körper schaftund<br />

Gewerbesteuer, soweit die Einnahmen aller<br />

<strong>wirtschaftlicher</strong> Tätigkeiten im Jahr mehr als T€ 35<br />

betragen. Ein wiGB definiert sich nach der AO als<br />

selbst ständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen<br />

oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt<br />

werden. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht<br />

erforderlich.<br />

Zur Preisfindung von Vergütungen für <strong>Leistungen</strong><br />

<strong>wirtschaftlicher</strong> <strong>Geschäftsbetriebe</strong><br />

Bei der Preisgestaltung von <strong>Leistungen</strong> wiGB haben<br />

steuer begünstigte Unternehmen auf die Einhaltung der<br />

Grundsätze des Selbstlosigkeitsgebots nach § 55 AO<br />

zu achten. Danach darf die steuerbegünstigte Körperschaft<br />

keine Per son durch Ausgaben, die dem Zweck<br />

der Körper schaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig<br />

hohe Vergütungen begünstigen. Die Auslegung<br />

dieses sogenannten „Dritt begünstigungsverbots“ bedeutet<br />

im Umkehrschluss, dass steuerbegünstigte Körperschaften<br />

für ihre <strong>Leistungen</strong> an nicht steuerbegünstigte<br />

Dritte grundsätzlich einen markt üblichen Preis<br />

verlangen müssen. Dabei stellt sich in der Praxis häufig<br />

die Frage, was als markt- bzw. fremdüblicher Preis angesehen<br />

werden kann. Ausgenommen von der Forderung<br />

nach <strong>marktüblich</strong>en Preisen waren in der Vergangenheit<br />

entsprechende <strong>Leistungen</strong> steuerbegünstigter<br />

Unternehmen an andere steuerbegünstigte Unternehmen.<br />

Für diese Ausnahme fälle fordern Finanzbehörden<br />

nun vereinzelt den Ansatz <strong>marktüblich</strong>er Preise. Begründet<br />

wird dieses mit dem Handeln als ordentlicher<br />

und gewissenhafter Kaufmann, der grundsätzlich in<br />

der Absicht der Gewinnerzielung tätig wird und demzufolge<br />

für seine <strong>Leistungen</strong> den maximal möglichen<br />

Preis, also den Marktpreis, verlangen muss. Unter Anwendung<br />

der Rechtsgrundsätze zur sogenannten verdeckten<br />

Gewinnausschüttung wie auch zum Abzugsverbot<br />

satzungsmäßiger Aufwendungen nach § 10<br />

KStG (Körperschaftssteuergesetz) vermutet die Finanzverwaltung,<br />

dass die Berechnung der <strong>Leistungen</strong> zu<br />

Selbst kosten nicht betrieblichen Erwägungen folgt,<br />

sondern aus gesellschaftlichen oder satzungsmäßigen<br />

Motiven resultiert. Derartige Beweg gründe müssen<br />

nach Auffassung der Finanzbehörde für ertragsteuerliche<br />

Zwecke jedoch unberücksichtigt bleiben und erfordern<br />

insoweit eine Einkommenskorrektur in Höhe der<br />

Differenz zwischen <strong>marktüblich</strong>en Entgelten und Erlösen<br />

auf Basis der bisher erklärten Selbstkosten. Als<br />

Folge einer derartigen Vorgehensweise drohen rund<br />

30 % Ertragsteuerbelastung auf die „Gewinne“.


AUSGABE 02-13 // AKTUELLES STEUERRECHT // 17<br />

Der Empfängerkreis verbilligter <strong>Leistungen</strong><br />

bestimmt die steuerlichen Folgen<br />

Maßgeblich für die Frage der Besteuerung ist nach herrschender<br />

Auffassung, ob die verbilligten <strong>Leistungen</strong> allen<br />

steuerbegünstigten Unternehmen angeboten werden<br />

oder nur den gesellschaftlich verbundenen Unternehmen.<br />

Nur im letzteren Fall drohen gegebenenfalls Gewinnschätzungen<br />

bzw. Steuerbelastungen.<br />

1. Verbilligte <strong>Leistungen</strong> werden an steuerbegünstigte<br />

Verbundunternehmen wie auch an steuer -<br />

be güns tigte Dritte erbracht<br />

Grundlage für eine Gewinnbesteuerung ist das Vorliegen<br />

einer sogenannten sachlichen Steuerpflicht, die dem<br />

Grunde nach eine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt.<br />

WiGB, die <strong>Leistungen</strong> lediglich gegen Kostendeckung<br />

erbringen, begründen zwar eine persönliche, mangels<br />

Gewinnerzielungsabsicht aber keine sachliche Körperschaftsteuerpflicht<br />

und sind demzufolge nach Auffassung<br />

der Fach literatur von der Besteuerung auszunehmen. In<br />

der Finanzverwaltung wird dieses offenbar nicht einheitlich<br />

gesehen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung<br />

ist es Sache jedes Steuerpflichtigen, darüber zu entscheiden,<br />

ob er Gewinne erstreben will oder nur<br />

kostendeckend wirtschaftet. Insoweit ist die Forderung<br />

ab zulehnen, dass für <strong>Leistungen</strong>, die von anderen steuerbegünstigten<br />

Unternehmen in Anspruch genommen werden,<br />

generell fremdübliche Entgelte zu verlangen sind.<br />

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Zulässigkeit<br />

sogenannter „satzungsmäßiger Gewinnlosigkeit“<br />

durch verschiedene Urteile (so z. B. 1999 und 2004) bestätigt<br />

und das Vorhaben der Finanzverwaltung, wegen<br />

Vorliegen so genannter „verdeckter Gewinnausschüttungen“<br />

entsprechende Einkommenskorrekturen vorzunehmen,<br />

insoweit zurückgewiesen. Auch der Ansatz, einen<br />

Teil der Betriebsausgaben – soweit sie anteilig auf die<br />

<strong>Leistungen</strong> des wiGB entfallen – als satzungsmäßige<br />

Aufwendungen im Rahmen der körper schaftsteuerlichen<br />

Gewinnermittlungsvorschriften vom Abzug auszuschließen,<br />

kommt nicht in Betracht, wenn diese Tätigkeiten<br />

ertragsteuerlich nach dem Kosten deckungsprinzip unter<br />

Zurechnung anteiliger Gemeinkosten ergebnisneutral<br />

ab gewickelt werden.<br />

2. Verbilligte <strong>Leistungen</strong> werden nur an Verbundunternehmen<br />

erbracht, gegenüber anderen werden<br />

fremdübliche Preise verlangt<br />

Werden <strong>Leistungen</strong> zu Selbstkosten nur an gesellschaftlich<br />

verbundene Unternehmen erbracht, während andere steuerbegünstigte<br />

Unternehmen und Dritte <strong>marktüblich</strong>e Preise zu zahlen<br />

haben, indiziert dies, dass gesellschaftliche und nicht betrieb liche<br />

Gründe ursächlich für die „verbilligte“ Leistungsabgabe sind.<br />

Kann die vermutete gesellschaftliche Veranlassung in derartigen<br />

Fällen nicht entkräftet werden, folgert die Finanz behörde daraus<br />

im Regelfall sogenannte verdeckte Gewinn ausschüttungen. Das<br />

heißt im Ergebnis, dass (auch) für an Verbundunternehmen verbilligt<br />

abgegebene <strong>Leistungen</strong> fremd übliche – wie von Dritten<br />

verlangte – Entgelte anzusehen sind und daraus fiktiv errechnete<br />

„Gewinne“ der Besteuerung unterworfen werden. //<br />

FAZIT Kooperieren steuerbegünstigte Unternehmen in<br />

den Bereichen gemeinsame Personalnutzung oder Austausch<br />

von Dienstleistungen unter Abrechnung der Selbstkosten,<br />

ist im Hinblick auf die steuerliche Gewinnermittlung<br />

Vorsicht geboten. Während die Vorgehensweise<br />

gemeinnützigkeitsrechtlich als zulässige Fördertätigkeit<br />

nach § 58 AO zu begrüßen ist, können ertragsteuerlich<br />

Steuerbelastungen drohen, wenn die verbilligten Preise<br />

nur gesellschaftlich verbundenen Unternehmen gewährt<br />

werden und von anderen, auch steuerbegünstigten Dritten<br />

<strong>marktüblich</strong>e Preise verlangt werden. Der Forderung vereinzelter<br />

Finanzbehörden, für <strong>Leistungen</strong> zwischen steuerbegünstigten<br />

Unternehmen generell fremdübliche Preise<br />

verlangen zu müssen, ist grundsätzlich nicht zu folgen,<br />

bzw. diese bedarf regelmäßig einer qualifizierten Analyse<br />

des Sachverhalts. Dem Aspekt, die steuerbegünstigten<br />

Zwecke in der Satzung um den sogenannten Förderzweck<br />

nach § 58 Nr. 1 AO durch Unterstützung anderer<br />

steuerbe günstigter Unternehmen zu erweitern, kann<br />

dabei eine besondere Bedeutung zukommen.<br />

Andreas Seeger<br />

Steuerberater<br />

andreas.seeger@curacon.de

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