Aktuelles aus der Rechtsprechung – Rapidshare Admin-C und ...
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I. Recht am eigenen Bild ‐ Hintergründe<br />
Die Einwilligung<br />
▌ Veröffentlichung von Fotos individueller Personen im Internet greift in Recht<br />
am eigenen Bild ein Einwilligung erfor<strong>der</strong>lich<br />
▌ Betroffener muss Zweck, Art <strong>und</strong> Umfang <strong>der</strong> geplanten Verwendung des<br />
Bildnisses kennen<br />
▌ Einwilligung nach KUG formlos möglich<br />
▌ Einholung schriftlicher Erklärungen <strong>aus</strong> Beweisgründen empfehlenswert<br />
▌ Achtung: bei Veröffentlichung von Profilfotos (o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Bildnissen) i doppelte Einwilligung erfor<strong>der</strong>lich<br />
• 1. vom Abgebildeten (Recht am eigenen Bild)<br />
• 2. vom Fotografen (Urheberrechts-/Leistungsschutzrechtsinhaber) <strong>–</strong><br />
Sicherstellen, dass erfor<strong>der</strong>liche Nutzungsrechte eingeräumt wurden!<br />
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