Eltern bleiben - auch in schwierigen Zeiten - ein ... - Burgenland.at
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Wird z. B. der Kontakt zwischen dem K<strong>in</strong>d und dem nicht obsorgeberechtigten<br />
V<strong>at</strong>er von der Mutter beh<strong>in</strong>dert, können die Inform<strong>at</strong>ions- und Äußerungsrechte<br />
des V<strong>at</strong>ers <strong>auch</strong> auf „m<strong>in</strong>derwichtige Angelegenheiten“ (z. B. Übermittlung<br />
der Jahreszeugnisse durch die Mutter) – jedoch nicht auf Angelegenheiten<br />
des täglichen Lebens – ausgedehnt werden. Außerdem kann das Gericht<br />
„angemessene Verfügungen“ treffen. Zunächst können der Mutter entsprechende<br />
Aufträge erteilt werden, die Besuchskontakte zwischen V<strong>at</strong>er und K<strong>in</strong>d<br />
nicht zu beh<strong>in</strong>dern. Weiters kann der V<strong>at</strong>er ermächtigt werden, sich ohne Zustimmung<br />
der Mutter etwa bei Lehrpersonen oder behandelnden Ärzten/Ärzt<strong>in</strong>nen<br />
selbst zu <strong>in</strong>formieren, <strong>auch</strong> die Verhängung angemessener<br />
Zwangsmittel ist möglich (z. B. Geldstrafe, Beugehaft). Hält sich umgekehrt<br />
der besuchsberechtigte V<strong>at</strong>er nicht an das „Wohlverhaltensgebot“, so kann<br />
das Gericht se<strong>in</strong> Kontaktrecht e<strong>in</strong>schränken oder sogar aufheben. Auch se<strong>in</strong>e<br />
Inform<strong>at</strong>ions- und Äußerungsrechte können bei rechtsmissbräuchlicher oder<br />
für die obsorgeberechtigte Mutter unzumutbarer Inanspruchnahme durch das<br />
Gericht auf Antrag e<strong>in</strong>geschränkt oder entzogen werden.<br />
Besuchsmittler<br />
Treten Schwierigkeiten bei der konkreten Ausübung der persönlichen Kontakte<br />
auf, kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler e<strong>in</strong>setzen,<br />
um die Begegnungen mit den <strong>Eltern</strong> vorzubereiten und bei der Übergabe<br />
des K<strong>in</strong>des anwesend zu se<strong>in</strong>. Auf Verlangen s<strong>in</strong>d dem Gericht Wahrnehmungen<br />
im Zusammenhang mit dem Ablauf dieser Kontakte mitzuteilen. Die<br />
Kosten für Besuchsmittler haben die <strong>Eltern</strong> anteilig zu tragen.<br />
Besuchsbegleitung<br />
In den <strong>Zeiten</strong> nach der Trennung/Scheidung können die Besuchskontakte<br />
sehr oft sowohl für die <strong>Eltern</strong> als <strong>auch</strong> für das K<strong>in</strong>d spannungsgeladen se<strong>in</strong>.<br />
Daher gibt es die gesetzlich verankerte Möglichkeit der „Besuchsbegleitung“.<br />
E<strong>in</strong>e Besuchsbegleitung kann auf Antrag oder von Amts wegen durch das<br />
Gericht angeordnet werden. Die <strong>Eltern</strong> können sich aber <strong>auch</strong> auf Grund e<strong>in</strong>er<br />
priv<strong>at</strong>en Vere<strong>in</strong>barung dazu entscheiden. Betreut werden die <strong>Eltern</strong> und das<br />
K<strong>in</strong>d durch e<strong>in</strong>e fachlich geeignete, neutrale Person.<br />
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