Eltern bleiben - auch in schwierigen Zeiten - ein ... - Burgenland.at
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E<strong>in</strong>vernehmliche Scheidung: Was ist im H<strong>in</strong>blick auf die Obsorge zu<br />
beachten?<br />
Damit e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>vernehmliche Scheidung vom Gericht überhaupt bewilligt werden<br />
kann, müssen die <strong>Eltern</strong> an e<strong>in</strong>er verpflichtenden <strong>Eltern</strong>ber<strong>at</strong>ung teilnehmen,<br />
um über die spezifischen, aus der Scheidung resultierenden, Bedürfnisse<br />
ihrer K<strong>in</strong>der aufgeklärt zu werden.<br />
E<strong>in</strong>e Liste von Ber<strong>at</strong>ungsstellen f<strong>in</strong>den Sie auf der Homepage des Justizm<strong>in</strong>isteriums<br />
unter http://www.justiz.gv.<strong>at</strong>.<br />
Zusätzlich müssen die <strong>Eltern</strong>teile dem Gericht e<strong>in</strong>e Regelung über die Obsorge<br />
vorlegen (z. B. weitere geme<strong>in</strong>same Obsorge mit Festlegung der hauptsächlichen<br />
Betreuung des K<strong>in</strong>des, Beschränkung der Obsorge e<strong>in</strong>es <strong>Eltern</strong>teiles,<br />
alle<strong>in</strong>ige Obsorge e<strong>in</strong>es <strong>Eltern</strong>teiles).<br />
Kommt ke<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung zustande, wird die<br />
e<strong>in</strong>vernehmliche Scheidung vom Gericht abgelehnt.<br />
Welche Rechte h<strong>at</strong> der nicht mit der Obsorge betraute <strong>Eltern</strong>teil?<br />
Jener <strong>Eltern</strong>teil, der nicht mit der Obsorge betraut ist, h<strong>at</strong> neben dem Kontaktrecht<br />
<strong>auch</strong> das Recht, von wichtigen Angelegenheiten (z. B. Schulwechsel,<br />
Krankenhausaufenthalten, Namensänderung, Vermögensangelegenheiten<br />
etc.) rechtzeitig verständigt zu werden und sich dazu zu äußern. Diese Äußerungen<br />
s<strong>in</strong>d jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Wohl des K<strong>in</strong>des<br />
besser entsprechen.<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen, so z. B. wenn der nicht obsorgeberechtigte<br />
<strong>Eltern</strong>teil diese Rechte <strong>in</strong> unzumutbarer Weise <strong>in</strong> Anspruch nimmt und<br />
dadurch das Wohl des K<strong>in</strong>des gefährdet oder das Recht des K<strong>in</strong>des auf persönlichen<br />
Kontakt grundlos ablehnt, können diese Inform<strong>at</strong>ions- und Äußerungsrechte<br />
vom Gericht beschränkt oder sogar ganz entzogen werden.<br />
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