Eltern bleiben - auch in schwierigen Zeiten - ein ... - Burgenland.at
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<strong>Eltern</strong>teile, so s<strong>in</strong>d sowohl V<strong>at</strong>er als <strong>auch</strong> Mutter geldunterhaltspflichtig. Besuchskontakte<br />
stehen mit der Unterhaltspflicht <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>erlei Zusammenhang.<br />
Die Höhe der Unterhaltspflicht richtet sich nach dem E<strong>in</strong>kommen der <strong>Eltern</strong><br />
und jenem des K<strong>in</strong>des (z. B. Lehrl<strong>in</strong>gsentschädigung). Genaue Details dazu<br />
erfahren Sie beim Pflegschaftsgericht oder beim Jugendamt.<br />
Wie kann die geme<strong>in</strong>same Obsorge <strong>in</strong> der Praxis aussehen?<br />
Die <strong>Eltern</strong> können im Zuge der Scheidung z. B. vere<strong>in</strong>baren, dass das K<strong>in</strong>d<br />
hauptsächlich bei der Mutter wohnt. Dem V<strong>at</strong>er stehen aber <strong>in</strong> diesem Fall<br />
dieselben Rechte wie der Mutter zu. Zusätzlich ist er gegenüber dem K<strong>in</strong>d<br />
geldunterhaltspflichtig. Es kann also jeder <strong>Eltern</strong>teil weiterh<strong>in</strong> alle<strong>in</strong> für das<br />
K<strong>in</strong>d handeln und dieses, etwa <strong>in</strong> Reisepass- oder Schulangelegenheiten,<br />
<strong>auch</strong> alle<strong>in</strong> wirksam vertreten. Für bestimmte Angelegenheiten, wie z. B. für<br />
die vorzeitige Auflösung e<strong>in</strong>es Lehrvertrages, ist jedoch immer (wie bei aufrechter<br />
Ehe) die Zustimmung beider <strong>Eltern</strong>teile notwendig. Die <strong>Eltern</strong> können<br />
dem Gericht <strong>auch</strong> e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung vorlegen, dass die Obsorge des V<strong>at</strong>ers,<br />
z. B. auf die Verwaltung bestimmter Vermögenswerte, beschränkt ist.<br />
Kann die geme<strong>in</strong>same Obsorge <strong>auch</strong> wieder aufgehoben werden?<br />
Wenn die geme<strong>in</strong>same Obsorge nicht funktioniert oder wenn sich die Verhältnisse<br />
maßgeblich geändert haben, kann jeder <strong>Eltern</strong>teil die Aufhebung dieser<br />
Obsorgeregelung beantragen. Das Gericht wird zuerst versuchen, e<strong>in</strong>e gütliche<br />
E<strong>in</strong>igung zwischen den <strong>Eltern</strong> herbeizuführen. Gel<strong>in</strong>gt dies nicht, kann<br />
e<strong>in</strong>e Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung im Ausmaß von 6 Mon<strong>at</strong>en<br />
angeordnet werden. In dieser Zeit bleibt die bisherige Obsorgeregelung<br />
aufrecht. Im Anschluss daran entscheidet das Gericht aufgrund der gewonnen<br />
Erfahrungen, sowie nach Maßgabe des K<strong>in</strong>deswohles endgültig darüber, welcher<br />
<strong>Eltern</strong>teil künftig mit der Obsorge zu betrauen ist.<br />
Ersche<strong>in</strong>t es zur Sicherung des K<strong>in</strong>deswohles erforderlich, können im Verfahren<br />
über die Obsorge verpflichtende Maßnahmen wie der Besuch e<strong>in</strong>er Familien-,<br />
<strong>Eltern</strong>- oder Erziehungsber<strong>at</strong>ung, die Teilnahme an e<strong>in</strong>er Ber<strong>at</strong>ung zum<br />
Umgang mit Gewalt und Aggression oder an e<strong>in</strong>em Erstgespräch über Medi<strong>at</strong>ion<br />
angeordnet werden.<br />
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