Eltern bleiben - auch in schwierigen Zeiten - ein ... - Burgenland.at
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Wer wird mit der Obsorge betraut?<br />
Bei ehelichen K<strong>in</strong>dern steht die Obsorge beiden <strong>Eltern</strong> zu (= geme<strong>in</strong>same<br />
Obsorge).<br />
Bei unehelichen K<strong>in</strong>dern kommt die Obsorge von Gesetzes wegen grundsätzlich<br />
der Mutter alle<strong>in</strong> zu. Es besteht aber die Möglichkeit, <strong>auch</strong> <strong>in</strong> diesem<br />
Fall die geme<strong>in</strong>same Obsorge zu vere<strong>in</strong>baren.<br />
Dazu gibt es zwei Möglichkeiten:<br />
Die <strong>Eltern</strong> legen dem zuständigen Pflegschaftsgericht e<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung<br />
über die Betrauung mit der Obsorge vor.<br />
Die <strong>Eltern</strong> bestimmen die Obsorge beim Standesamt. Dafür müssen jedoch<br />
beide <strong>Eltern</strong>teile gleichzeitig anwesend se<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>e persönliche und übere<strong>in</strong>stimmende<br />
Erklärung abgeben, sowie festlegen, wem die hauptsächliche<br />
Betreuung zukommt, wenn ke<strong>in</strong>e häusliche Geme<strong>in</strong>schaft besteht. Dieser<br />
<strong>Eltern</strong>teil muss darüber h<strong>in</strong>aus mit der gesamten Obsorge (d. h. mit allen<br />
Teilbereichen, nämlich Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzlicher<br />
Vertretung) betraut se<strong>in</strong>. Das Standesamt leitet die Vere<strong>in</strong>barung<br />
an das zuständige Gericht weiter. Die Vere<strong>in</strong>barung kann <strong>in</strong>nerhalb von 8<br />
Wochen ohne Begründung durch e<strong>in</strong>seitige Erklärung e<strong>in</strong>es <strong>Eltern</strong>teiles<br />
widerrufen werden.<br />
E<strong>in</strong>e Regelung am Standesamt kann nicht getroffen<br />
werden, wenn bereits e<strong>in</strong>e gerichtliche Obsorgeentscheidung<br />
vorliegt oder die Obsorge e<strong>in</strong>es <strong>Eltern</strong>teils<br />
auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt se<strong>in</strong> soll.<br />
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