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stationäre Hospize - AOK-Gesundheitspartner

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Versorgungsvertrag<br />

über <strong>stationäre</strong> Hospizversorgung im Sinne des § 39 a SGB V<br />

in Verb. mit § 72 SGB XI<br />

zwischen<br />

«Träger_Name»<br />

«Träger_Straße», «Träger_PLZ» «Träger_Ort»<br />

und<br />

<strong>AOK</strong> - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen *)<br />

BKK Landesverband Mitte, Siebstr. 4, 30171 Hannover,<br />

IKK classic*)<br />

SVLFG als Landwirtschaftliche Krankenkasse *)<br />

Im Haspelfelde 24, 30173 Hannover<br />

Knappschaft - Regionaldirektion Hannover*)<br />

BARMER GEK<br />

Techniker Krankenkasse (TK)<br />

DAK-Gesundheit (Ersatzkasse)<br />

KKH-Allianz (Ersatzkasse)<br />

HEK – Hanseatische Krankenkasse<br />

hkk<br />

gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis:<br />

Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Berlin<br />

vertreten durch den Leiter der Landesvertretung Niedersachsen<br />

im Einvernehmen mit dem<br />

Zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe<br />

*) in Wahrnehmung der Aufgaben eines Landesverbandes<br />

Seite 1 von 14


Präambel<br />

Im Vordergrund der Hospizarbeit steht die ambulante Betreuung im Haushalt oder der Familie<br />

mit dem Ziel, sterbenden Menschen ein möglichst würdevolles und selbstbestimmtes Leben<br />

bis zum Ende zu ermöglichen. Wünsche und Bedürfnisse der Sterbenden und ihrer Angehörigen<br />

stehen im Zentrum des Handelns der <strong>Hospize</strong>. Neben dieser ambulanten Hospizbetreuung<br />

und der Versorgung Sterbender in Pflegeheimen und in Krankenhäusern (insbesondere<br />

Palliativstationen) sind in beschränktem Umfang auch <strong>stationäre</strong> <strong>Hospize</strong> notwendig. Ziel der<br />

<strong>stationäre</strong>n Hospizarbeit ist es, eine Pflege und Begleitung (palliativ-medizinische Behandlung<br />

und Pflege) anzubieten, welche die Lebensqualität des sterbenden Menschen verbessert,<br />

seine Würde nicht antastet und aktive Sterbehilfe ausschließt.<br />

Für <strong>Hospize</strong> gelten weitgehend dieselben Grundsätze der Hospizarbeit, sie verfügen aber<br />

zum Teil über jeweils besondere Strukturen.<br />

Nach § 39 a SGB V haben Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, Anspruch<br />

auf einen Zuschuss zu voll<strong>stationäre</strong>r oder teil<strong>stationäre</strong>r Versorgung in <strong>Hospize</strong>n, in<br />

denen palliativ-medizinische und palliativ-pflegerische Versorgung erbracht wird, wenn eine<br />

ambulante bedarfsgerechte Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht<br />

erbracht werden kann.<br />

Nach §§ 41 bis 43 SGB XI haben Pflegebedürftige i.S.v. § 14 SGB XI Anspruch auf teil<strong>stationäre</strong><br />

Pflege, Kurzzeitpflege oder voll<strong>stationäre</strong> Pflege, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem<br />

Umfang sichergestellt werden kann.<br />

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend stets die männliche Form verwendet.<br />

§ 1<br />

Gegenstand<br />

(1) Dieser Vertrag gilt für das <strong>stationäre</strong> Hospiz xxxxxxxxxxxxxxxxx, Institutionskennzeichen<br />

xxx xxx xxx.<br />

(2) Das <strong>stationäre</strong> Hospiz stellt für die Patienten im Sinne des § 39 a SGB V die Versorgung<br />

sicher und erbringt darüber hinaus für die Pflegebedürftigen im Sinne des SGB Xl Leistun-<br />

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gen der voll<strong>stationäre</strong>n Pflege (§§ 42, 43 SGB Xl) sowie ggf. teil<strong>stationäre</strong>n Pflege (§ 41<br />

SGB XI).<br />

(3) Das Hospiz betreibt «Platz_VollstatKurzTag» Plätze als <strong>stationäre</strong>s Hospiz.<br />

(4) Mit dem Abschluss dieses Versorgungsvertrages ist das Hospiz zur <strong>stationäre</strong>n Hospizversorgung<br />

und gleichzeitig als Pflegeeinrichtung gemäß § 72 Abs. 4 SGB XI zur pflegerischen<br />

Versorgung der Hospizpatienten zugelassen und verpflichtet. Eine Inanspruchnahmegarantie<br />

ist hiermit nicht verbunden.<br />

(5) Der vom Hospiz ausgefüllte Strukturerhebungsbogen ist Grundlage dieses Vertrages.<br />

§ 2<br />

Geltungsbereich<br />

Dieser Versorgungsvertrag gilt für das Hospiz und alle Leistungsträger im Geltungsbereich<br />

des Sozialgesetzbuches.<br />

§ 3<br />

Versorgungsgrundsätze<br />

(1) Das Hospiz ist eine selbständige Einrichtung mit dem eigenständigen Versorgungsauftrag,<br />

für Patienten mit unheilbaren Krankheiten in der letzten Lebensphase palliativmedizinische<br />

und palliativ-pflegerische Versorgung zu erbringen. Es ist eine kleine Einrichtung<br />

mit familiärem Charakter, wobei die räumliche Gestaltung der Einrichtung auf die besonderen<br />

Bedürfnisse schwerkranker sterbender Menschen auszurichten ist. Das Hospiz<br />

verfügt über die besondere Ausstattung, die eine palliativ-medizinische, palliativpflegerische,<br />

soziale sowie geistig-seelische Versorgung gewährleistet. Ein bedeutender<br />

Anteil der Kosten wird durch Eigenleistung des Versicherten, Spenden und vielfältiges ehrenamtliches<br />

Engagement aufgebracht. Zudem versteht sich das Hospiz als Teil einer<br />

vernetzten Versorgungsstruktur im regionalen Gesundheits- und Sozialsystem. Es ist integraler<br />

Bestandteil eines ambulanten ehrenamtlichen Hospizdienstes oder arbeitet ersatzweise<br />

in nachweislich enger Kooperation mit einer ehrenamtlichen Hospizgruppe.<br />

(2) Anstelle der voll<strong>stationäre</strong>n Hospizversorgung kann die palliativ-medizinische und palliativpflegerische<br />

Versorgung und soziale Betreuung als besondere Form der <strong>stationäre</strong>n Versorgung<br />

auch teilstationär erfolgen mit dem Ziel, die Entlastung und Unterstützung der Patienten<br />

und der Angehörigen zu gewährleisten, so dass der Patient möglichst lange in seiner<br />

häuslichen Umgebung bleiben kann.<br />

(3) Die notwendigen Leistungen werden für alle Hospizpatienten in gleicher anerkannter Qualität<br />

durchgeführt. Zusatzleistungen dürfen die Erbringung der Leistungen nach diesem<br />

Vertrag nicht beeinträchtigen.<br />

(4) Das Hospiz stellt die Versorgung unter ständiger Verantwortung einer Krankenpflegefachkraft<br />

(§ 7 Abs. 4 dieses Vertrages) sicher.<br />

(5) Das Hospiz gewährleistet , dass die Versicherten aller Krankenkassen und Pflegekassen<br />

nach gleichen Grundsätzen versorgt werden.<br />

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(6) Das Hospiz stellt einen ausreichenden Versicherungsschutz sicher.<br />

§ 4<br />

Wirtschaftlichkeit und Selbständigkeit des <strong>Hospize</strong>s<br />

(1) Das Hospiz ist aufgrund seines Versorgungsauftrages eine baulich, organisatorisch und<br />

wirtschaftlich selbständige Einrichtung mit separatem Personal und Konzept. Aufgrund der<br />

in § 39 a SGB V formulierten Aufgabenstellung, Sterbende palliativ-medizinisch und palliativ-pflegerisch<br />

zu behandeln, können <strong>stationäre</strong> und teil<strong>stationäre</strong> <strong>Hospize</strong> nicht Bestandteil<br />

von <strong>stationäre</strong>n Pflegeeinrichtungen (insbesondere für ältere Menschen) sein.<br />

(2) Das Hospiz stellt eine wirksame und wirtschaftliche Leistungserbringung sicher. Die Leistungen<br />

dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und sind als wirksam anzusehen,<br />

wenn durch sie das Versorgungsziel erreicht wird. Leistungen, die diese Voraussetzungen<br />

nicht erfüllen, können Hospizpatienten nicht beanspruchen und das Hospiz<br />

nicht zu Lasten der Kranken- oder Pflegekassen bewirken.<br />

(3) Die Landesverbände können die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Leistungserbringung<br />

überprüfen lassen.<br />

(4) Das Hospiz hat durch eine ordnungsgemäße Buchführung nach § 259 Abs. 1 BGB die<br />

Trennung der Finanzierungsverantwortlichkeiten zu anderen Einrichtungen in gleicher<br />

Trägerschaft sicherzustellen.<br />

§ 5<br />

Anspruchsberechtigte Versicherte<br />

(1) Grundvoraussetzung für die Aufnahme in das Hospiz ist, dass der Patient an einer Erkrankung<br />

leidet,<br />

die progredient verläuft und<br />

• bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische und palliativpflegerische<br />

Versorgung notwendig oder von dem Patienten erwünscht ist und<br />

• die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Tagen, Wochen oder wenigen<br />

Monaten – bei Kindern auch Jahren - erwarten lässt und<br />

solange eine Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 SGB V nicht erforderlich ist.<br />

Eine palliativ-medizinische und palliativ-pflegerische Versorgung in dem Hospiz kommt, sofern<br />

die vorgenannten Grundvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, insbesondere bei<br />

einem der folgenden Krankheitsbilder in Betracht:<br />

a) Krebserkrankung<br />

b) Vollbild der Infektionskrankheit AIDS<br />

c) Erkrankungen des Nervensystems<br />

chronische Nieren-, Herz-, Verdauungstrakt- oder Lungenerkrankung<br />

Seite 4 von 14


Voraussetzung ist ferner, dass eine ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie<br />

nicht ausreicht, weil der palliativ-medizinische und palliativ-pflegerische und/oder psychosoziale<br />

Versorgungsbedarf, der aus dieser Erkrankung resultiert, die Möglichkeiten der bisher<br />

Betreuenden regelmäßig übersteigt. Damit sind neben den Angehörigen insbesondere<br />

die vertragsärztliche Versorgung, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege, die Leistungen<br />

der SAPV, die Leistungen des ambulanten Hospizdienstes sowie Angebote durch<br />

weitere Berufsgruppen und (familien)ergänzende ambulante Versorgungsformen gemeint.<br />

Bei erkrankten Kindern kommt der Entlastung des Familiensystems bereits ab Diagnosestellung<br />

besondere Bedeutung zu.<br />

(2) Die Notwendigkeit einer <strong>stationäre</strong>n Hospizversorgung liegt grundsätzlich nicht bei Patienten<br />

vor, die in einer <strong>stationäre</strong>n Pflegeeinrichtung versorgt werden. Sofern in Einzelfällen<br />

Patienten aus Pflegeheimen in ein Hospiz verlegt werden sollen, ist vom Medizinischen<br />

Dienst der Krankenversicherung (MDK) überprüfen zu lassen, ob die Kriterien nach Absatz<br />

1 erfüllt werden und warum eine angemessene Versorgung des Sterbenden im Pflegeheim<br />

nicht mehr möglich ist.<br />

(3) Die Notwendigkeit der <strong>stationäre</strong>n Hospizversorgung nach den Absätzen 1 und 2 ist durch<br />

einen Vertragsarzt oder Krankenhausarzt zu bestätigen. § 275 SGB V bleibt unberührt.<br />

(4) Bei der Frage ob eine (weitere) Notwendigkeit für eine Versorgung im <strong>stationäre</strong>n Hospiz<br />

gegeben ist, ist zu prüfen, ob - sofern der Zustand des Patienten und der Familie trotz des<br />

schweren Krankheitsbildes eine gewisse Stabilität erreicht hat - eine Entlassung nach Hause<br />

möglich ist. In diesen Fällen sind bei einer erneuten Notwendigkeit einer <strong>stationäre</strong>n<br />

Hospizversorgung Wiederaufnahmen, auch innerhalb eines Jahres, möglich.<br />

§ 6<br />

Versorgungsumfang<br />

(1) Im Rahmen der Versorgung werden im <strong>stationäre</strong>n Hospiz neben der Unterkunft und Verpflegung<br />

palliativ-medizinische, palliativ-pflegerische, soziale und geistig-seelische Leistungen<br />

sowie Sterbe- und Trauerbegleitung ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber<br />

bzw. nachts (teilstationär) erbracht.<br />

(2) Die palliativ-medizinische und palliativ-pflegerische Versorgung soll durch Linderung der<br />

Krankheitsbeschwerden die letzte Lebensphase des Patienten so erträglich wie möglich<br />

gestalten und ist nicht primär darauf gerichtet, das Leben zu verlängern. Im Zentrum steht<br />

somit neben der Behandlung der körperlichen Beschwerden (Schmerztherapie, Symptomkontrolle)<br />

die Linderung der mit dem Krankheitsprozess verbundenen psychischen Leiden<br />

unter Berücksichtigung sozialer und ethischer Gesichtspunkte.<br />

(3) Das Hospiz erbringt die sach- und fachkundige umfassend geplante Pflege, die sich in<br />

Inhalt und Umfang an körperlichen, psychischen, sozialen und geistig-seelischen Bedürfnissen<br />

der sterbenden Menschen orientiert. Die Angehörigen und Bezugspersonen der<br />

Sterbenden werden nach Möglichkeit in die Pflege und Begleitung mit einbezogen.<br />

(4) Das Hospiz ist insbesondere auf die Möglichkeiten von Kriseninterventionen unter palliativen<br />

Gesichtspunkten eingerichtet. Hierbei kann es sich neben körperlichen Krisen auch um<br />

psychische Krisen (z. B. Depression mit Suizidalität) handeln. Das Hospiz muss je nach<br />

den Erfordernissen des Patienten insbesondere die folgenden Dienstleistungen mehrfach<br />

täglich bis ständig anbieten:<br />

• Umfassende regulatorische Handlungen zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle<br />

Seite 5 von 14


• umfassende hygienische Maßnahmen<br />

• spezielle medizinisch-technische Interventionen<br />

• individuell angemessene Bewältigungs- und Unterstützungsangebote<br />

• Beobachtung und Überwachung des Gesamtgeschehens unter Wahrnehmung<br />

der medizinischen Behandlung<br />

(5) Im Rahmen der psychosozialen Begleitung stehen im Vordergrund Hilfen beim Verarbeitungsprozess<br />

in der Konfrontation mit dem Sterben, Krisenintervention und Unterstützung<br />

bei der Überwindung von Kommunikationsschwierigkeiten. Der Patient benötigt unter Umständen<br />

auch Hilfestellungen bei der örtlichen und zeitlichen Orientierung. Die sozialen und<br />

seelsorglichen Leistungen umfassen die Begleitung von Sterbenden sowie deren Angehörigen<br />

und Bezugspersonen (einschl. Trauerarbeit), die Hilfe bei der Auseinandersetzung<br />

mit Lebenssinn- und Glaubensfragen und bei der Suche nach Antworten. Dies schließt<br />

auch die Berücksichtigung religiöser Bedürfnisse ein.<br />

(6) Das Hospiz stellt sicher, dass die notwendige medizinisch-palliative ärztliche Behandlung<br />

und Versorgung der Patienten mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln gewährleistet sind. Die<br />

ärztliche Behandlung, Arznei-, Verband- und Heilmittel werden im Rahmen der §§ 28, 31<br />

und 32 SGB V übernommen.<br />

(7) Die zu erbringende palliativ-medizinische und palliativ-pflegerische Versorgung sowie die<br />

zu erbringenden sozialen und geistig-seelischen Leistungen erstrecken sich insbesondere<br />

auf die folgenden Leistungen:<br />

a) Qualifizierte Schmerzbehandlung, Behandlung weiterer körperlicher und psychischer<br />

Symptome (z. B. Periduralkatheter, patientenorientierte, zeitabhängige, dosisvariierte<br />

Schmerztherapie, die täglich anzupassen ist; psychosoziale Interventionen),<br />

b) fachgerechte Versorgung von Wunden und krankhaften Körperöffnungen, deren<br />

Pflege über die Versorgung von Stomaöffnungen hinausgeht (z.B. große Operationswunden,<br />

Geschwüre, Infektionen der Haut und Schleimhäute, Fisteln),<br />

c) Krisenintervention,<br />

d) Feststellen und Beobachten der Vitalfunktionen, der Bewusstseinslage, der Haut<br />

und Schleimhäute, Ausscheidungen, Körpergewicht, Körperhaltung und des emotionalen<br />

Befindens unter Beachtung des Gesamtbefindens,<br />

e) Sicherung notwendiger Arztbesuche,<br />

f) Anleitung des Versicherten, seiner Angehörigen oder Pflegepersonen zur Durchführung<br />

therapeutischer Maßnahmen,<br />

g) Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung,<br />

h) Unterstützung bei der Entwicklung neuer Lebens-, Verhaltens- und Bewältigungsstrategien,<br />

i) Hilfen beim Verarbeitungsprozess in der Konfrontation mit dem Sterben,<br />

j) Unterstützung bei der Überwindung von Kommunikationsschwierigkeiten,<br />

k) Hilfestellung bei der örtlichen und zeitlichen Orientierung,<br />

l) Begleitung von Sterbenden sowie deren Angehöriger und Bezugspersonen,<br />

m) Hilfe bei der Auseinandersetzung mit Lebenssinn- und Glaubensfragen,<br />

n) Berücksichtigung religiöser Bedürfnisse.<br />

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(8) Zum Leistungsumfang des <strong>Hospize</strong>s zählen auch die von den <strong>stationäre</strong>n Pflegeeinrichtungen<br />

zu erbringenden Leistungen<br />

a) der Körperpflege (Waschen, Duschen und Baden, Zahnpflege, Kämmen und<br />

Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung),<br />

b) der Ernährung (mundgerechtes Zubereiten der Nahrung sowie die Unterstützung<br />

bei der Aufnahme der Nahrung, Hygienemaßnahmen wie z.B. Mundpflege),<br />

c) der Mobilität (Aufstehen und Zubettgehen, Betten und Lagern, Gehen, Stehen,<br />

Treppensteigen, u. U. Verlassen und Wiederaufsuchen des <strong>Hospize</strong>s, An- und<br />

Auskleiden,<br />

d) der allgemeinen sozialen Betreuung,<br />

e) der medizinischen Behandlungspflege,<br />

f) der Unterkunft und Verpflegung.<br />

§ 7<br />

Qualitätsanforderungen<br />

(1) Die palliativ-pflegerische Versorgung im <strong>stationäre</strong>n Hospiz ist fachlich kompetent nach<br />

den allgemein anerkannten pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen bedarfsgerecht und<br />

wirtschaftlich zu erbringen. Es gelten mindestens die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung<br />

und Weiterentwicklung der Pflegequalität sowie die Expertenstandards zur Sicherung<br />

und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege nach §§ 113 ff. SGB XI, soweit in diesem<br />

Versorgungsvertrag keine Abweichungen beschrieben sind. Darüber hinaus müssen Maßnahmen<br />

der Qualitätssicherung dabei auf die besondere Versorgungsituation und die Bedürfnisse<br />

der schwerstkranken und sterbenden Patienten in der Palliativsituation abgestimmt<br />

sein.<br />

(2) Die Pflege im <strong>stationäre</strong>n Hospiz ist bei ständiger Präsenz eines Gesundheits- und Krankenpflegers<br />

oder eines Altenpflegers 1 rund um die Uhr und ganzheitlich und auf der Basis<br />

einer bedürfnisorientierten Pflegekonzeption basierend zu erbringen, die auf die Aktivitäten<br />

und existenziellen Erfahrungen des täglichen Lebens und die individuelle Situation der Patienten<br />

aufbaut... Diese bedarfsorientierte ganzheitliche Pflegeplanung unterstützt und fördert<br />

insbesondere die Selbsthilfepotentiale der Betroffenen. Dabei werden Angehörige und<br />

Bezugspersonen einbezogen und die Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team<br />

von haupt- und ehrenamtlichen Kräften einschließlich des betreuenden Arztes erbracht. Ein<br />

geeignetes Pflegedokumentationssystem ist sachgerecht und kontinuierlich zu führen. Das<br />

Leistungsgeschehen und der Pflegeprozess sind daraus abzuleiten.<br />

(3) Die Qualität der Leistungserbringung ist laufend zu prüfen. Dabei ist insbesondere darauf<br />

abzustellen, inwieweit den individuellen Wünschen und Bedürfnissen des Patienten entsprochen<br />

und damit in der letzten Lebensphase ein Höchstmaß an persönlicher Lebensqualität<br />

ermöglicht wurde. Der Träger des <strong>Hospize</strong>s ist dafür verantwortlich, dass Maßnahmen<br />

zur internen Sicherung der Qualität festgelegt und durchgeführt werden. Er soll<br />

1 Altenpflegefachkräfte können diese Aufgaben übernehmen, wenn sie entweder eine mindestens einjährige<br />

Berufserfahrung im <strong>stationäre</strong>n Hospiz oder eine Palliativ-Care-Weiterbildungsmaßnahme für Pflegende im Umfang<br />

von mindestens 160 Stunden nachweisen können.<br />

Seite 7 von 14


sich ferner an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung beteiligen.<br />

(4) Der Träger des <strong>Hospize</strong>s hält das für die <strong>stationäre</strong> Hospizversorgung der Versicherten<br />

erforderliche und geeignete Personal in seinem Hospiz bereit und übernimmt die Gewähr<br />

für eine fach- und sachgerechte Betreuung und Versorgung. Die nachstehenden Qualitätsanforderungen<br />

sind ständig zu erfüllen:<br />

a) Personelle Voraussetzungen<br />

1. Verantwortliche Krankenpflegefachkraft:<br />

aa) Die Erlaubnis zur Führung einer der Berufsbezeichnungen „Gesundheitsund<br />

Krankenpfleger", entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in<br />

der jeweils gültigen Fassung;<br />

bb) eine mindestens dreijährige praktische hauptberufliche Tätigkeit nach erteilter<br />

Erlaubnis nach Buchst. aa) innerhalb der letzten 5 Jahre in einem<br />

Krankenhaus, Hospiz oder einer von den Landesverbänden der Pflegekassen<br />

zugelassenen Pflegeeinrichtung. Davon müssen zumindest 2<br />

Jahre auf eine hauptberufliche Tätigkeit in einem Hospiz, in einem Krankenhaus,<br />

in einem Palliativ Care-Team oder in einem ambulanten Pflegedienst<br />

entfallen.<br />

cc) Abschluss einer Palliativ-Care-Weiterbildungsmaßnahme im Umfang von<br />

mindestens 160 Stunden und den Abschluss einer Weiterbildungsmaßnahme<br />

für Leitungsfunktionen im Umfang von mindestens 460 Stunden.<br />

dd) Hauptberuflich im Hospiz beschäftigt<br />

Die verantwortliche Krankenpflegefachkraft hat in regelmäßigen Abständen (jährlich)<br />

durch Teilnahme an Fort- und Weiterbildungslehrgängen die für das Arbeitsgebiet erforderlichen<br />

palliativ-medizinischen bzw. palliativ-pflegerischen Kenntnisse zu aktualisieren.<br />

Sie setzt die Pflegekräfte und ehrenamtlichen Mitarbeiter entsprechend ihrer jeweiligen<br />

Qualifikation ein und übernimmt die Gewähr für die sachgerechte Durchführung<br />

der Leistungen.<br />

2. Weiteres Personal:<br />

Das Hospiz hat zusätzlich das folgende Personal:<br />

aa) Einen ständig festangestellten, hauptberuflich im Hospiz beschäftigten Gesundheits-<br />

und Krankenpfleger entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen<br />

Bestimmungen als stellvertretende Leitung mit Abschluss einer<br />

Palliative Care-Weiterbildungsmaßnahme im Umfang von mindestens 160<br />

Stunden.<br />

bb) Ständig - entsprechend der Patientenzahl - weitere festangestellte ausgebildete<br />

Pflegekräfte (Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpfleger,<br />

Krankenpflegehelfer ); der Einsatz des Personals erfolgt entsprechend der<br />

jeweiligen Ausbildung und Qualifikation;<br />

cc) Vertretungspersonal (für Urlaub, Krankheit, Wochenende), wobei das Vertretungspersonal<br />

die Qualifikation gemäß Buchstaben aa) und bb) zu erfüllen<br />

hat;<br />

dd) Sozialarbeiter, Sozialpädagogen oder Psychologen;<br />

ee) Hauswirtschafts- und Funktionspersonal.<br />

Der Personalbedarf nach dd) und ee) kann auch stundenweise extern abgedeckt werden.<br />

Der Träger hat sicherzustellen, dass das Personal in regelmäßigen Abständen (jährlich)<br />

Seite 8 von 14


durch Teilnahme an Fort- und Weiterbildungslehrgängen auf den neuesten Stand der<br />

Erkenntnisse ihres Arbeitsgebietes gehalten wird.<br />

3. Ehrenamtliche Mitarbeiter<br />

Das Hospiz setzt zusätzlich ehrenamtliche Mitarbeiter entsprechend ihrer nachgewiesenen<br />

Befähigung ein und sorgt für deren regelmäßige Begleitung.<br />

b) Instrumentelle Grundausstattung:<br />

Zur Durchführung von Pflege und Behandlung sind insbesondere vorzuhalten:<br />

• Blutdruckmessgerät<br />

• Blutzuckermessgerät<br />

• Teststreifen<br />

• Sauerstoffgerät mit Zubehör<br />

• Hilfsmittel gegen Dekubitus<br />

• Ernährungspumpen<br />

• Absauggerät<br />

• lnhalationsgerät<br />

• Keil, Güdel-Tubus<br />

• Perfusor<br />

• Kühlschrank für die Medikamentenaufbewahrung<br />

• BTM-Schrank<br />

• Pflegebetten mit Bettgitter und Aufrichthilfe<br />

• Toilettenstühle<br />

• Lifter (Bett, Badewanne)<br />

• Rollstühle, Gehhilfen<br />

• Infusionsständer.<br />

Der individuelle Anspruch des Versicherten auf eine bedarfsgerechte Hilfsmittelversorgung<br />

(§ 33 SGB V) bleibt unberührt.<br />

c) Bauliche Voraussetzungen/Räume/Einrichtung und Mobiliar.<br />

Die baulichen Gegebenheiten einschließlich der Einrichtung müssen den Zielen dieses<br />

Vertrages gerecht werden. Die Regel ist das Einbettzimmer, Zweibettzimmer können ebenfalls<br />

vorgehalten werden, wobei die Bedürfnisse der Sterbenden berücksichtigt werden<br />

müssen. Im Übrigen gelten die Heimmindestbauverordnung bzw. die entsprechenden landesrechtlichen<br />

Regelungen. In <strong>Hospize</strong>n sollten die Patientenzimmer so gestaltet sein,<br />

dass Angehörige mit aufgenommen werden können.<br />

§ 8<br />

Rahmenvereinbarung und Qualitätssicherung<br />

Die Rahmenvereinbarung nach § 39 a SGB V in der jeweils gültigen Fassung gilt uneinge-<br />

Seite 9 von 14


schränkt und findet unmittelbar Anwendung. Die Rahmenverträge für voll<strong>stationäre</strong> und teil<strong>stationäre</strong><br />

Pflege nach § 75 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung und das Verfahren zur<br />

Durchführung von Qualitätsprüfungen, die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung<br />

der Pflegequalität sowie die Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung<br />

der Qualität in der Pflege nach §§ 112 ff. SGB XI finden uneingeschränkt und unmittelbar<br />

Anwendung, soweit deren Anwendung durch die Besonderheiten der <strong>stationäre</strong>n Versorgung<br />

im Hospiz nicht ausgeschlossen ist oder in diesem Vertrag keine Abweichungen beschrieben<br />

sind.<br />

§ 9<br />

Vergütungsgrundsätze und Kassenleistungen<br />

(1) Zwischen den Verbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich<br />

auf Landesebene, dem zuständigen Sozialhilfeträger und dem Hospiz bzw. seinem<br />

Träger, wird ein tagesbezogener Bedarfssatz schriftlich vereinbart. Hierbei ist der besondere<br />

Personalbedarf der <strong>Hospize</strong> in den Bereichen der palliativen Versorgung und sozialen<br />

Betreuung sowie bei der Befähigung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeitern zu<br />

berücksichtigen.<br />

(2) Das Hospiz informiert die Landesverbände auf Anfrage über die Beantragung öffentlicher<br />

Zuschüsse zu den laufenden Aufwendungen. Sie hat den Landesverbänden den Erhalt von<br />

Mitteln nach Satz 1 unverzüglich anzuzeigen.<br />

(3) Der tagesbezogene Bedarfssatz für die Versorgung der Patienten deckt alle in § 6 genannten<br />

Leistungen des <strong>Hospize</strong>s bei leistungsfähiger und wirtschaftlicher Betriebsführung (§ 2<br />

Abs. 1 und § 12 Abs. 1 SGB V, § 29 SGB XI) ab. Dies schließt auch die Aufwendungen für<br />

die Betriebsverwaltung und die durch öffentliche Förderung nicht gedeckten Investitionskosten<br />

mit ein. Die Leistungen nach § 6 Abs. 6 Satz 2 gehen nicht in die Kalkulation des<br />

Bedarfssatzes ein.<br />

(4) Bei der Festsetzung des tagesbezogenen Bedarfssatzes ist eine jahresdurchschnittliche<br />

Belegung des <strong>Hospize</strong>s von mindestens 80 v. H. zugrunde zu legen. Eine geringere Belegung<br />

begründet keinen abweichenden Bedarfssatz.<br />

(5) Ein rückwirkendes Inkrafttreten des tagesbezogenen Bedarfssatzes ist nicht zulässig.<br />

(6) Bei vorübergehender Abwesenheit wird kein Pflegesatz fällig. Insoweit gilt der Rahmenvertrag<br />

nach § 75 SGB XI nicht.<br />

(7) Der Aufnahme- und Entlassungstag werden als je ein Tag abgerechnet. Verstirbt der Patient<br />

im Hospiz, gilt der Todestag als Entlassungstag.<br />

(8) Zuschussfähig im Sinne des § 39 a SGB V und vergütungsfähig im Sinne des SGB XI sind<br />

maximal 90 v. H. – im Kinderhospiz 95 v. H. - der nach den Absätzen 1, 4 und 5 beschriebenen<br />

tagesbezogenen Vergütung. Der nicht zuschussfähige Anteil des Bedarfssatzes darf<br />

dem Patienten weder ganz noch teilweise in Rechnung gestellt werden.<br />

(9) Die Leistungen der Krankenkassen sind zunächst auf 4 Wochen befristet.<br />

(10) Näheres zur Vergütung sowie Bemessung der Leistungen ist in einer Vergütungsvereinbarung<br />

zu regeln.<br />

Seite 10 von 14


§ 1O<br />

Abrechnung<br />

(1) Die Rechnungen sind nach Abschluss des Leistungsfalles bei dem zuständigen Leistungsträger<br />

einzureichen. Zwischenrechnungen sind möglich.<br />

(2) Die Rechnung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:<br />

1. Name der Krankenkasse / Pflegekasse und Institutionskennzeichen<br />

2. Name des <strong>Hospize</strong>s<br />

3. Das für das Hospiz von der Arbeitsgemeinschaft Institutskennzeichen, Alte<br />

Heerstr. 111, 53757 St. Augustin vergebene Institutskennzeichen<br />

4. Versichertennummer, Name, Vorname, Geb.-Datum, Status des Versicherten,<br />

ggf. Pflegestufe gemäß SGB XI<br />

5. Aufnahme und Entlassungstag<br />

6. Tagesbezogener Bedarfssatz<br />

7. Leistungszeitraum, Rechnungsendbetrag<br />

8. Ort, Datum und Unterschrift<br />

(3) Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt mit befreiender Wirkung an das Hospiz unter<br />

dem Vorbehalt der Nachprüfung und Rückforderung. Die zurückgeforderten Beträge<br />

sind sofort fällig.<br />

(4) Die Rechnungen sind innerhalb von 21 Tagen, gerechnet ab Rechnungseingang bei dem<br />

zuständigen Leistungsträger zu begleichen. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Übergabe<br />

des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut oder Übersendung von Zahlungsmitteln<br />

an die Einrichtung. Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher<br />

Feiertag, so verschiebt er sich auf den nächstfolgenden Arbeitstag.<br />

(5) Die Abtretung von Forderungen der Einrichtung gegenüber der zahlungspflichtigen Kranken-/Pflegekasse<br />

an Dritte ist nur mit Zustimmung des Leistungsträgers zulässig.<br />

(6) Zahlungswirksame Abtretungen von Forderungen des <strong>Hospize</strong>s sowie gepfändete Ansprüche<br />

sind auf der jeweiligen Rechnung kenntlich zu machen.<br />

(7) Über weitere Einzelheiten der Abrechnung können ergänzende Vereinbarungen geschlossen<br />

werden.<br />

(8) Die Vorschriften des maschinellen Datenträgeraustausches gelten.<br />

§ 11<br />

Mitwirkungspflichten<br />

(1) Beabsichtigte Änderungen gegenüber den im Versorgungsvertrag enthaltenen Angaben<br />

sind den Landesverbänden der Krankenkassen und Pflegekassen sowie dem zuständigen<br />

Träger der Sozialhilfe frühzeitig bekannt zu geben.<br />

Seite 11 von 14


(2) Änderungen der diesem Versorgungsvertrag zugrunde liegenden Verhältnisse (§ 71<br />

SGB XI) sind den Landesverbänden der Krankenkassen und Pflegekassen umgehend anzuzeigen.<br />

Dies trifft insbesondere für die Angaben aus dem Strukturerhebungsbogen zu.<br />

(3) Die Kranken- und Pflegekassen teilen dem Hospiz Näheres über den Umfang, das Verfahren<br />

und die Befristung der Kostenzusage mit.<br />

§ 12<br />

Datenschutz<br />

(1) Die Versicherten- und Leistungsdaten der vertraglich erbrachten Hospizleistungen dürfen<br />

nur im Rahmen der in § 294 SGB V bzw. § 104 SGB XI genannten Zwecke sowie für die<br />

Zwecke der Statistik in dem gesetzlich zulässigen Rahmen nach § 79 SGB IV und § 109<br />

SGB XI verarbeitet und genutzt werden.<br />

(2) Das Hospiz verpflichtet sich, den Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen.<br />

Das Hospiz unterliegt hinsichtlich der Person des Hospizpatienten der Schweigepflicht,<br />

ausgenommen sind hiervon Angaben gegenüber der leistungspflichtigen Kranken-<br />

/Pflegekasse und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, soweit sie zur Erfüllung<br />

der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Das Hospiz hat seine Mitarbeiter zur Beachtung<br />

der Schweigepflicht sowie der Datenschutzbestimmungen zu verpflichten. Die<br />

§§ 35, 37 SGB I sowie §§ 67 bis 85 SGB X bleiben unberührt.<br />

§ 13<br />

Maßnahmen bei Vertragsverstößen, Wiedergutmachung des Schadens<br />

(1) Beachtet das Hospiz seine gesetzlichen und /oder vertraglichen Pflichten nicht in der gebotenen<br />

Weise, entscheiden die Landesverbände gemeinsam oder einzeln im Benehmen<br />

bzw. bei außerordentlicher Kündigung im Einvernehmen mit dem zuständigen Sozialhilfeträger<br />

nach Anhörung des betroffenen <strong>Hospize</strong>s über geeignete Maßnahmen.<br />

Als Maßnahmen kommen in Betracht:<br />

a) Verwarnung<br />

b) Vertragsstrafe in Geld<br />

c) Außerordentliche Kündigung des Vertrages<br />

(2) Unabhängig von den Maßnahmen nach Absatz 1 ist der durch die Vertragsverletzung<br />

verursachte Schaden zu ersetzen.<br />

§ 14<br />

Schiedsperson<br />

(1) Kommt zwischen den Vertragspartnern keine Einigung über die Versorgung im Sinne des<br />

§ 39 a SGB V zustande, bestimmen die Vertragspartner gemeinsam eine unabhängige<br />

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Schiedsperson. Die unabhängige Schiedsperson muss die Befähigung zum Richteramt<br />

oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen. § 39 a Abs. 1 Sätze 8 und 9<br />

SGB V gelten.<br />

(2) Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von den für<br />

die vertragsschließenden Landesverbänden der Kranken- und Pflegekassen zuständigen<br />

Aufsichtsbehörden bestimmt. Für diesen Fall stimmen die Vertragspartner darin überein,<br />

dass Abs. 1 Satz 2 gilt und die Schiedsperson von den zuständigen Aufsichtsbehörden<br />

nicht im Losverfahren zu bestimmen ist.<br />

§ 15<br />

Inkrafttreten und Kündigung<br />

(1) Dieser Vertrag tritt am «VV_ab» in Kraft.<br />

(2) Anpassungen des Versorgungsvertrages können im Einvernehmen der an diesem Vertrag<br />

Beteiligten auch ohne Kündigung vorgenommen werden. Änderungen oder Ergänzungen<br />

bedürfen der Schriftform.<br />

(3) Dieser Vertrag kann von den Vertragsparteien mit einer Frist von einem Jahr ganz oder<br />

teilweise gekündigt werden.<br />

(4) Die Landesverbände kündigen den Versorgungsvertrag gemeinsam und einheitlich, wenn<br />

die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr erfüllt sind.<br />

(5) Die Landesverbände können den Versorgungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

gemeinsam und einheitlich kündigen, wenn das Hospiz seine vertraglichen Verpflichtungen<br />

gegenüber den Hospizbewohnern oder deren Kostenträgern derart gröblich verletzt,<br />

dass ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.<br />

(6) Eine Klage gegen die Kündigung des Versorgungsvertrages hat keine aufschiebende Wirkung.<br />

Ort, Datum<br />

Träger der Pflegeeinrichtung<br />

( Stempel, Unterschrift )<br />

Vertrag ausgefertigt am xx.xx.xxxx.<br />

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<strong>AOK</strong> - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen<br />

BKK Landesverband Mitte<br />

IKK classic<br />

Landwirtschaftliche Krankenkasse<br />

Knappschaft, Regionaldirektion Hannover<br />

Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)<br />

Leiter der Landesvertretung Niedersachsen<br />

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