stationäre Hospize - AOK-Gesundheitspartner
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Versorgungsvertrag<br />
über <strong>stationäre</strong> Hospizversorgung im Sinne des § 39 a SGB V<br />
in Verb. mit § 72 SGB XI<br />
zwischen<br />
«Träger_Name»<br />
«Träger_Straße», «Träger_PLZ» «Träger_Ort»<br />
und<br />
<strong>AOK</strong> - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen *)<br />
BKK Landesverband Mitte, Siebstr. 4, 30171 Hannover,<br />
IKK classic*)<br />
SVLFG als Landwirtschaftliche Krankenkasse *)<br />
Im Haspelfelde 24, 30173 Hannover<br />
Knappschaft - Regionaldirektion Hannover*)<br />
BARMER GEK<br />
Techniker Krankenkasse (TK)<br />
DAK-Gesundheit (Ersatzkasse)<br />
KKH-Allianz (Ersatzkasse)<br />
HEK – Hanseatische Krankenkasse<br />
hkk<br />
gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis:<br />
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Berlin<br />
vertreten durch den Leiter der Landesvertretung Niedersachsen<br />
im Einvernehmen mit dem<br />
Zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe<br />
*) in Wahrnehmung der Aufgaben eines Landesverbandes<br />
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Präambel<br />
Im Vordergrund der Hospizarbeit steht die ambulante Betreuung im Haushalt oder der Familie<br />
mit dem Ziel, sterbenden Menschen ein möglichst würdevolles und selbstbestimmtes Leben<br />
bis zum Ende zu ermöglichen. Wünsche und Bedürfnisse der Sterbenden und ihrer Angehörigen<br />
stehen im Zentrum des Handelns der <strong>Hospize</strong>. Neben dieser ambulanten Hospizbetreuung<br />
und der Versorgung Sterbender in Pflegeheimen und in Krankenhäusern (insbesondere<br />
Palliativstationen) sind in beschränktem Umfang auch <strong>stationäre</strong> <strong>Hospize</strong> notwendig. Ziel der<br />
<strong>stationäre</strong>n Hospizarbeit ist es, eine Pflege und Begleitung (palliativ-medizinische Behandlung<br />
und Pflege) anzubieten, welche die Lebensqualität des sterbenden Menschen verbessert,<br />
seine Würde nicht antastet und aktive Sterbehilfe ausschließt.<br />
Für <strong>Hospize</strong> gelten weitgehend dieselben Grundsätze der Hospizarbeit, sie verfügen aber<br />
zum Teil über jeweils besondere Strukturen.<br />
Nach § 39 a SGB V haben Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, Anspruch<br />
auf einen Zuschuss zu voll<strong>stationäre</strong>r oder teil<strong>stationäre</strong>r Versorgung in <strong>Hospize</strong>n, in<br />
denen palliativ-medizinische und palliativ-pflegerische Versorgung erbracht wird, wenn eine<br />
ambulante bedarfsgerechte Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht<br />
erbracht werden kann.<br />
Nach §§ 41 bis 43 SGB XI haben Pflegebedürftige i.S.v. § 14 SGB XI Anspruch auf teil<strong>stationäre</strong><br />
Pflege, Kurzzeitpflege oder voll<strong>stationäre</strong> Pflege, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem<br />
Umfang sichergestellt werden kann.<br />
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend stets die männliche Form verwendet.<br />
§ 1<br />
Gegenstand<br />
(1) Dieser Vertrag gilt für das <strong>stationäre</strong> Hospiz xxxxxxxxxxxxxxxxx, Institutionskennzeichen<br />
xxx xxx xxx.<br />
(2) Das <strong>stationäre</strong> Hospiz stellt für die Patienten im Sinne des § 39 a SGB V die Versorgung<br />
sicher und erbringt darüber hinaus für die Pflegebedürftigen im Sinne des SGB Xl Leistun-<br />
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gen der voll<strong>stationäre</strong>n Pflege (§§ 42, 43 SGB Xl) sowie ggf. teil<strong>stationäre</strong>n Pflege (§ 41<br />
SGB XI).<br />
(3) Das Hospiz betreibt «Platz_VollstatKurzTag» Plätze als <strong>stationäre</strong>s Hospiz.<br />
(4) Mit dem Abschluss dieses Versorgungsvertrages ist das Hospiz zur <strong>stationäre</strong>n Hospizversorgung<br />
und gleichzeitig als Pflegeeinrichtung gemäß § 72 Abs. 4 SGB XI zur pflegerischen<br />
Versorgung der Hospizpatienten zugelassen und verpflichtet. Eine Inanspruchnahmegarantie<br />
ist hiermit nicht verbunden.<br />
(5) Der vom Hospiz ausgefüllte Strukturerhebungsbogen ist Grundlage dieses Vertrages.<br />
§ 2<br />
Geltungsbereich<br />
Dieser Versorgungsvertrag gilt für das Hospiz und alle Leistungsträger im Geltungsbereich<br />
des Sozialgesetzbuches.<br />
§ 3<br />
Versorgungsgrundsätze<br />
(1) Das Hospiz ist eine selbständige Einrichtung mit dem eigenständigen Versorgungsauftrag,<br />
für Patienten mit unheilbaren Krankheiten in der letzten Lebensphase palliativmedizinische<br />
und palliativ-pflegerische Versorgung zu erbringen. Es ist eine kleine Einrichtung<br />
mit familiärem Charakter, wobei die räumliche Gestaltung der Einrichtung auf die besonderen<br />
Bedürfnisse schwerkranker sterbender Menschen auszurichten ist. Das Hospiz<br />
verfügt über die besondere Ausstattung, die eine palliativ-medizinische, palliativpflegerische,<br />
soziale sowie geistig-seelische Versorgung gewährleistet. Ein bedeutender<br />
Anteil der Kosten wird durch Eigenleistung des Versicherten, Spenden und vielfältiges ehrenamtliches<br />
Engagement aufgebracht. Zudem versteht sich das Hospiz als Teil einer<br />
vernetzten Versorgungsstruktur im regionalen Gesundheits- und Sozialsystem. Es ist integraler<br />
Bestandteil eines ambulanten ehrenamtlichen Hospizdienstes oder arbeitet ersatzweise<br />
in nachweislich enger Kooperation mit einer ehrenamtlichen Hospizgruppe.<br />
(2) Anstelle der voll<strong>stationäre</strong>n Hospizversorgung kann die palliativ-medizinische und palliativpflegerische<br />
Versorgung und soziale Betreuung als besondere Form der <strong>stationäre</strong>n Versorgung<br />
auch teilstationär erfolgen mit dem Ziel, die Entlastung und Unterstützung der Patienten<br />
und der Angehörigen zu gewährleisten, so dass der Patient möglichst lange in seiner<br />
häuslichen Umgebung bleiben kann.<br />
(3) Die notwendigen Leistungen werden für alle Hospizpatienten in gleicher anerkannter Qualität<br />
durchgeführt. Zusatzleistungen dürfen die Erbringung der Leistungen nach diesem<br />
Vertrag nicht beeinträchtigen.<br />
(4) Das Hospiz stellt die Versorgung unter ständiger Verantwortung einer Krankenpflegefachkraft<br />
(§ 7 Abs. 4 dieses Vertrages) sicher.<br />
(5) Das Hospiz gewährleistet , dass die Versicherten aller Krankenkassen und Pflegekassen<br />
nach gleichen Grundsätzen versorgt werden.<br />
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(6) Das Hospiz stellt einen ausreichenden Versicherungsschutz sicher.<br />
§ 4<br />
Wirtschaftlichkeit und Selbständigkeit des <strong>Hospize</strong>s<br />
(1) Das Hospiz ist aufgrund seines Versorgungsauftrages eine baulich, organisatorisch und<br />
wirtschaftlich selbständige Einrichtung mit separatem Personal und Konzept. Aufgrund der<br />
in § 39 a SGB V formulierten Aufgabenstellung, Sterbende palliativ-medizinisch und palliativ-pflegerisch<br />
zu behandeln, können <strong>stationäre</strong> und teil<strong>stationäre</strong> <strong>Hospize</strong> nicht Bestandteil<br />
von <strong>stationäre</strong>n Pflegeeinrichtungen (insbesondere für ältere Menschen) sein.<br />
(2) Das Hospiz stellt eine wirksame und wirtschaftliche Leistungserbringung sicher. Die Leistungen<br />
dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und sind als wirksam anzusehen,<br />
wenn durch sie das Versorgungsziel erreicht wird. Leistungen, die diese Voraussetzungen<br />
nicht erfüllen, können Hospizpatienten nicht beanspruchen und das Hospiz<br />
nicht zu Lasten der Kranken- oder Pflegekassen bewirken.<br />
(3) Die Landesverbände können die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Leistungserbringung<br />
überprüfen lassen.<br />
(4) Das Hospiz hat durch eine ordnungsgemäße Buchführung nach § 259 Abs. 1 BGB die<br />
Trennung der Finanzierungsverantwortlichkeiten zu anderen Einrichtungen in gleicher<br />
Trägerschaft sicherzustellen.<br />
§ 5<br />
Anspruchsberechtigte Versicherte<br />
(1) Grundvoraussetzung für die Aufnahme in das Hospiz ist, dass der Patient an einer Erkrankung<br />
leidet,<br />
die progredient verläuft und<br />
• bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische und palliativpflegerische<br />
Versorgung notwendig oder von dem Patienten erwünscht ist und<br />
• die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Tagen, Wochen oder wenigen<br />
Monaten – bei Kindern auch Jahren - erwarten lässt und<br />
solange eine Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 SGB V nicht erforderlich ist.<br />
Eine palliativ-medizinische und palliativ-pflegerische Versorgung in dem Hospiz kommt, sofern<br />
die vorgenannten Grundvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, insbesondere bei<br />
einem der folgenden Krankheitsbilder in Betracht:<br />
a) Krebserkrankung<br />
b) Vollbild der Infektionskrankheit AIDS<br />
c) Erkrankungen des Nervensystems<br />
chronische Nieren-, Herz-, Verdauungstrakt- oder Lungenerkrankung<br />
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Voraussetzung ist ferner, dass eine ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie<br />
nicht ausreicht, weil der palliativ-medizinische und palliativ-pflegerische und/oder psychosoziale<br />
Versorgungsbedarf, der aus dieser Erkrankung resultiert, die Möglichkeiten der bisher<br />
Betreuenden regelmäßig übersteigt. Damit sind neben den Angehörigen insbesondere<br />
die vertragsärztliche Versorgung, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege, die Leistungen<br />
der SAPV, die Leistungen des ambulanten Hospizdienstes sowie Angebote durch<br />
weitere Berufsgruppen und (familien)ergänzende ambulante Versorgungsformen gemeint.<br />
Bei erkrankten Kindern kommt der Entlastung des Familiensystems bereits ab Diagnosestellung<br />
besondere Bedeutung zu.<br />
(2) Die Notwendigkeit einer <strong>stationäre</strong>n Hospizversorgung liegt grundsätzlich nicht bei Patienten<br />
vor, die in einer <strong>stationäre</strong>n Pflegeeinrichtung versorgt werden. Sofern in Einzelfällen<br />
Patienten aus Pflegeheimen in ein Hospiz verlegt werden sollen, ist vom Medizinischen<br />
Dienst der Krankenversicherung (MDK) überprüfen zu lassen, ob die Kriterien nach Absatz<br />
1 erfüllt werden und warum eine angemessene Versorgung des Sterbenden im Pflegeheim<br />
nicht mehr möglich ist.<br />
(3) Die Notwendigkeit der <strong>stationäre</strong>n Hospizversorgung nach den Absätzen 1 und 2 ist durch<br />
einen Vertragsarzt oder Krankenhausarzt zu bestätigen. § 275 SGB V bleibt unberührt.<br />
(4) Bei der Frage ob eine (weitere) Notwendigkeit für eine Versorgung im <strong>stationäre</strong>n Hospiz<br />
gegeben ist, ist zu prüfen, ob - sofern der Zustand des Patienten und der Familie trotz des<br />
schweren Krankheitsbildes eine gewisse Stabilität erreicht hat - eine Entlassung nach Hause<br />
möglich ist. In diesen Fällen sind bei einer erneuten Notwendigkeit einer <strong>stationäre</strong>n<br />
Hospizversorgung Wiederaufnahmen, auch innerhalb eines Jahres, möglich.<br />
§ 6<br />
Versorgungsumfang<br />
(1) Im Rahmen der Versorgung werden im <strong>stationäre</strong>n Hospiz neben der Unterkunft und Verpflegung<br />
palliativ-medizinische, palliativ-pflegerische, soziale und geistig-seelische Leistungen<br />
sowie Sterbe- und Trauerbegleitung ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber<br />
bzw. nachts (teilstationär) erbracht.<br />
(2) Die palliativ-medizinische und palliativ-pflegerische Versorgung soll durch Linderung der<br />
Krankheitsbeschwerden die letzte Lebensphase des Patienten so erträglich wie möglich<br />
gestalten und ist nicht primär darauf gerichtet, das Leben zu verlängern. Im Zentrum steht<br />
somit neben der Behandlung der körperlichen Beschwerden (Schmerztherapie, Symptomkontrolle)<br />
die Linderung der mit dem Krankheitsprozess verbundenen psychischen Leiden<br />
unter Berücksichtigung sozialer und ethischer Gesichtspunkte.<br />
(3) Das Hospiz erbringt die sach- und fachkundige umfassend geplante Pflege, die sich in<br />
Inhalt und Umfang an körperlichen, psychischen, sozialen und geistig-seelischen Bedürfnissen<br />
der sterbenden Menschen orientiert. Die Angehörigen und Bezugspersonen der<br />
Sterbenden werden nach Möglichkeit in die Pflege und Begleitung mit einbezogen.<br />
(4) Das Hospiz ist insbesondere auf die Möglichkeiten von Kriseninterventionen unter palliativen<br />
Gesichtspunkten eingerichtet. Hierbei kann es sich neben körperlichen Krisen auch um<br />
psychische Krisen (z. B. Depression mit Suizidalität) handeln. Das Hospiz muss je nach<br />
den Erfordernissen des Patienten insbesondere die folgenden Dienstleistungen mehrfach<br />
täglich bis ständig anbieten:<br />
• Umfassende regulatorische Handlungen zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle<br />
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• umfassende hygienische Maßnahmen<br />
• spezielle medizinisch-technische Interventionen<br />
• individuell angemessene Bewältigungs- und Unterstützungsangebote<br />
• Beobachtung und Überwachung des Gesamtgeschehens unter Wahrnehmung<br />
der medizinischen Behandlung<br />
(5) Im Rahmen der psychosozialen Begleitung stehen im Vordergrund Hilfen beim Verarbeitungsprozess<br />
in der Konfrontation mit dem Sterben, Krisenintervention und Unterstützung<br />
bei der Überwindung von Kommunikationsschwierigkeiten. Der Patient benötigt unter Umständen<br />
auch Hilfestellungen bei der örtlichen und zeitlichen Orientierung. Die sozialen und<br />
seelsorglichen Leistungen umfassen die Begleitung von Sterbenden sowie deren Angehörigen<br />
und Bezugspersonen (einschl. Trauerarbeit), die Hilfe bei der Auseinandersetzung<br />
mit Lebenssinn- und Glaubensfragen und bei der Suche nach Antworten. Dies schließt<br />
auch die Berücksichtigung religiöser Bedürfnisse ein.<br />
(6) Das Hospiz stellt sicher, dass die notwendige medizinisch-palliative ärztliche Behandlung<br />
und Versorgung der Patienten mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln gewährleistet sind. Die<br />
ärztliche Behandlung, Arznei-, Verband- und Heilmittel werden im Rahmen der §§ 28, 31<br />
und 32 SGB V übernommen.<br />
(7) Die zu erbringende palliativ-medizinische und palliativ-pflegerische Versorgung sowie die<br />
zu erbringenden sozialen und geistig-seelischen Leistungen erstrecken sich insbesondere<br />
auf die folgenden Leistungen:<br />
a) Qualifizierte Schmerzbehandlung, Behandlung weiterer körperlicher und psychischer<br />
Symptome (z. B. Periduralkatheter, patientenorientierte, zeitabhängige, dosisvariierte<br />
Schmerztherapie, die täglich anzupassen ist; psychosoziale Interventionen),<br />
b) fachgerechte Versorgung von Wunden und krankhaften Körperöffnungen, deren<br />
Pflege über die Versorgung von Stomaöffnungen hinausgeht (z.B. große Operationswunden,<br />
Geschwüre, Infektionen der Haut und Schleimhäute, Fisteln),<br />
c) Krisenintervention,<br />
d) Feststellen und Beobachten der Vitalfunktionen, der Bewusstseinslage, der Haut<br />
und Schleimhäute, Ausscheidungen, Körpergewicht, Körperhaltung und des emotionalen<br />
Befindens unter Beachtung des Gesamtbefindens,<br />
e) Sicherung notwendiger Arztbesuche,<br />
f) Anleitung des Versicherten, seiner Angehörigen oder Pflegepersonen zur Durchführung<br />
therapeutischer Maßnahmen,<br />
g) Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung,<br />
h) Unterstützung bei der Entwicklung neuer Lebens-, Verhaltens- und Bewältigungsstrategien,<br />
i) Hilfen beim Verarbeitungsprozess in der Konfrontation mit dem Sterben,<br />
j) Unterstützung bei der Überwindung von Kommunikationsschwierigkeiten,<br />
k) Hilfestellung bei der örtlichen und zeitlichen Orientierung,<br />
l) Begleitung von Sterbenden sowie deren Angehöriger und Bezugspersonen,<br />
m) Hilfe bei der Auseinandersetzung mit Lebenssinn- und Glaubensfragen,<br />
n) Berücksichtigung religiöser Bedürfnisse.<br />
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(8) Zum Leistungsumfang des <strong>Hospize</strong>s zählen auch die von den <strong>stationäre</strong>n Pflegeeinrichtungen<br />
zu erbringenden Leistungen<br />
a) der Körperpflege (Waschen, Duschen und Baden, Zahnpflege, Kämmen und<br />
Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung),<br />
b) der Ernährung (mundgerechtes Zubereiten der Nahrung sowie die Unterstützung<br />
bei der Aufnahme der Nahrung, Hygienemaßnahmen wie z.B. Mundpflege),<br />
c) der Mobilität (Aufstehen und Zubettgehen, Betten und Lagern, Gehen, Stehen,<br />
Treppensteigen, u. U. Verlassen und Wiederaufsuchen des <strong>Hospize</strong>s, An- und<br />
Auskleiden,<br />
d) der allgemeinen sozialen Betreuung,<br />
e) der medizinischen Behandlungspflege,<br />
f) der Unterkunft und Verpflegung.<br />
§ 7<br />
Qualitätsanforderungen<br />
(1) Die palliativ-pflegerische Versorgung im <strong>stationäre</strong>n Hospiz ist fachlich kompetent nach<br />
den allgemein anerkannten pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen bedarfsgerecht und<br />
wirtschaftlich zu erbringen. Es gelten mindestens die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung<br />
und Weiterentwicklung der Pflegequalität sowie die Expertenstandards zur Sicherung<br />
und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege nach §§ 113 ff. SGB XI, soweit in diesem<br />
Versorgungsvertrag keine Abweichungen beschrieben sind. Darüber hinaus müssen Maßnahmen<br />
der Qualitätssicherung dabei auf die besondere Versorgungsituation und die Bedürfnisse<br />
der schwerstkranken und sterbenden Patienten in der Palliativsituation abgestimmt<br />
sein.<br />
(2) Die Pflege im <strong>stationäre</strong>n Hospiz ist bei ständiger Präsenz eines Gesundheits- und Krankenpflegers<br />
oder eines Altenpflegers 1 rund um die Uhr und ganzheitlich und auf der Basis<br />
einer bedürfnisorientierten Pflegekonzeption basierend zu erbringen, die auf die Aktivitäten<br />
und existenziellen Erfahrungen des täglichen Lebens und die individuelle Situation der Patienten<br />
aufbaut... Diese bedarfsorientierte ganzheitliche Pflegeplanung unterstützt und fördert<br />
insbesondere die Selbsthilfepotentiale der Betroffenen. Dabei werden Angehörige und<br />
Bezugspersonen einbezogen und die Zusammenarbeit in einem interdisziplinären Team<br />
von haupt- und ehrenamtlichen Kräften einschließlich des betreuenden Arztes erbracht. Ein<br />
geeignetes Pflegedokumentationssystem ist sachgerecht und kontinuierlich zu führen. Das<br />
Leistungsgeschehen und der Pflegeprozess sind daraus abzuleiten.<br />
(3) Die Qualität der Leistungserbringung ist laufend zu prüfen. Dabei ist insbesondere darauf<br />
abzustellen, inwieweit den individuellen Wünschen und Bedürfnissen des Patienten entsprochen<br />
und damit in der letzten Lebensphase ein Höchstmaß an persönlicher Lebensqualität<br />
ermöglicht wurde. Der Träger des <strong>Hospize</strong>s ist dafür verantwortlich, dass Maßnahmen<br />
zur internen Sicherung der Qualität festgelegt und durchgeführt werden. Er soll<br />
1 Altenpflegefachkräfte können diese Aufgaben übernehmen, wenn sie entweder eine mindestens einjährige<br />
Berufserfahrung im <strong>stationäre</strong>n Hospiz oder eine Palliativ-Care-Weiterbildungsmaßnahme für Pflegende im Umfang<br />
von mindestens 160 Stunden nachweisen können.<br />
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sich ferner an Maßnahmen der externen Qualitätssicherung beteiligen.<br />
(4) Der Träger des <strong>Hospize</strong>s hält das für die <strong>stationäre</strong> Hospizversorgung der Versicherten<br />
erforderliche und geeignete Personal in seinem Hospiz bereit und übernimmt die Gewähr<br />
für eine fach- und sachgerechte Betreuung und Versorgung. Die nachstehenden Qualitätsanforderungen<br />
sind ständig zu erfüllen:<br />
a) Personelle Voraussetzungen<br />
1. Verantwortliche Krankenpflegefachkraft:<br />
aa) Die Erlaubnis zur Führung einer der Berufsbezeichnungen „Gesundheitsund<br />
Krankenpfleger", entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in<br />
der jeweils gültigen Fassung;<br />
bb) eine mindestens dreijährige praktische hauptberufliche Tätigkeit nach erteilter<br />
Erlaubnis nach Buchst. aa) innerhalb der letzten 5 Jahre in einem<br />
Krankenhaus, Hospiz oder einer von den Landesverbänden der Pflegekassen<br />
zugelassenen Pflegeeinrichtung. Davon müssen zumindest 2<br />
Jahre auf eine hauptberufliche Tätigkeit in einem Hospiz, in einem Krankenhaus,<br />
in einem Palliativ Care-Team oder in einem ambulanten Pflegedienst<br />
entfallen.<br />
cc) Abschluss einer Palliativ-Care-Weiterbildungsmaßnahme im Umfang von<br />
mindestens 160 Stunden und den Abschluss einer Weiterbildungsmaßnahme<br />
für Leitungsfunktionen im Umfang von mindestens 460 Stunden.<br />
dd) Hauptberuflich im Hospiz beschäftigt<br />
Die verantwortliche Krankenpflegefachkraft hat in regelmäßigen Abständen (jährlich)<br />
durch Teilnahme an Fort- und Weiterbildungslehrgängen die für das Arbeitsgebiet erforderlichen<br />
palliativ-medizinischen bzw. palliativ-pflegerischen Kenntnisse zu aktualisieren.<br />
Sie setzt die Pflegekräfte und ehrenamtlichen Mitarbeiter entsprechend ihrer jeweiligen<br />
Qualifikation ein und übernimmt die Gewähr für die sachgerechte Durchführung<br />
der Leistungen.<br />
2. Weiteres Personal:<br />
Das Hospiz hat zusätzlich das folgende Personal:<br />
aa) Einen ständig festangestellten, hauptberuflich im Hospiz beschäftigten Gesundheits-<br />
und Krankenpfleger entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen<br />
Bestimmungen als stellvertretende Leitung mit Abschluss einer<br />
Palliative Care-Weiterbildungsmaßnahme im Umfang von mindestens 160<br />
Stunden.<br />
bb) Ständig - entsprechend der Patientenzahl - weitere festangestellte ausgebildete<br />
Pflegekräfte (Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpfleger,<br />
Krankenpflegehelfer ); der Einsatz des Personals erfolgt entsprechend der<br />
jeweiligen Ausbildung und Qualifikation;<br />
cc) Vertretungspersonal (für Urlaub, Krankheit, Wochenende), wobei das Vertretungspersonal<br />
die Qualifikation gemäß Buchstaben aa) und bb) zu erfüllen<br />
hat;<br />
dd) Sozialarbeiter, Sozialpädagogen oder Psychologen;<br />
ee) Hauswirtschafts- und Funktionspersonal.<br />
Der Personalbedarf nach dd) und ee) kann auch stundenweise extern abgedeckt werden.<br />
Der Träger hat sicherzustellen, dass das Personal in regelmäßigen Abständen (jährlich)<br />
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durch Teilnahme an Fort- und Weiterbildungslehrgängen auf den neuesten Stand der<br />
Erkenntnisse ihres Arbeitsgebietes gehalten wird.<br />
3. Ehrenamtliche Mitarbeiter<br />
Das Hospiz setzt zusätzlich ehrenamtliche Mitarbeiter entsprechend ihrer nachgewiesenen<br />
Befähigung ein und sorgt für deren regelmäßige Begleitung.<br />
b) Instrumentelle Grundausstattung:<br />
Zur Durchführung von Pflege und Behandlung sind insbesondere vorzuhalten:<br />
• Blutdruckmessgerät<br />
• Blutzuckermessgerät<br />
• Teststreifen<br />
• Sauerstoffgerät mit Zubehör<br />
• Hilfsmittel gegen Dekubitus<br />
• Ernährungspumpen<br />
• Absauggerät<br />
• lnhalationsgerät<br />
• Keil, Güdel-Tubus<br />
• Perfusor<br />
• Kühlschrank für die Medikamentenaufbewahrung<br />
• BTM-Schrank<br />
• Pflegebetten mit Bettgitter und Aufrichthilfe<br />
• Toilettenstühle<br />
• Lifter (Bett, Badewanne)<br />
• Rollstühle, Gehhilfen<br />
• Infusionsständer.<br />
Der individuelle Anspruch des Versicherten auf eine bedarfsgerechte Hilfsmittelversorgung<br />
(§ 33 SGB V) bleibt unberührt.<br />
c) Bauliche Voraussetzungen/Räume/Einrichtung und Mobiliar.<br />
Die baulichen Gegebenheiten einschließlich der Einrichtung müssen den Zielen dieses<br />
Vertrages gerecht werden. Die Regel ist das Einbettzimmer, Zweibettzimmer können ebenfalls<br />
vorgehalten werden, wobei die Bedürfnisse der Sterbenden berücksichtigt werden<br />
müssen. Im Übrigen gelten die Heimmindestbauverordnung bzw. die entsprechenden landesrechtlichen<br />
Regelungen. In <strong>Hospize</strong>n sollten die Patientenzimmer so gestaltet sein,<br />
dass Angehörige mit aufgenommen werden können.<br />
§ 8<br />
Rahmenvereinbarung und Qualitätssicherung<br />
Die Rahmenvereinbarung nach § 39 a SGB V in der jeweils gültigen Fassung gilt uneinge-<br />
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schränkt und findet unmittelbar Anwendung. Die Rahmenverträge für voll<strong>stationäre</strong> und teil<strong>stationäre</strong><br />
Pflege nach § 75 SGB XI in der jeweils gültigen Fassung und das Verfahren zur<br />
Durchführung von Qualitätsprüfungen, die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung<br />
der Pflegequalität sowie die Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung<br />
der Qualität in der Pflege nach §§ 112 ff. SGB XI finden uneingeschränkt und unmittelbar<br />
Anwendung, soweit deren Anwendung durch die Besonderheiten der <strong>stationäre</strong>n Versorgung<br />
im Hospiz nicht ausgeschlossen ist oder in diesem Vertrag keine Abweichungen beschrieben<br />
sind.<br />
§ 9<br />
Vergütungsgrundsätze und Kassenleistungen<br />
(1) Zwischen den Verbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich<br />
auf Landesebene, dem zuständigen Sozialhilfeträger und dem Hospiz bzw. seinem<br />
Träger, wird ein tagesbezogener Bedarfssatz schriftlich vereinbart. Hierbei ist der besondere<br />
Personalbedarf der <strong>Hospize</strong> in den Bereichen der palliativen Versorgung und sozialen<br />
Betreuung sowie bei der Befähigung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeitern zu<br />
berücksichtigen.<br />
(2) Das Hospiz informiert die Landesverbände auf Anfrage über die Beantragung öffentlicher<br />
Zuschüsse zu den laufenden Aufwendungen. Sie hat den Landesverbänden den Erhalt von<br />
Mitteln nach Satz 1 unverzüglich anzuzeigen.<br />
(3) Der tagesbezogene Bedarfssatz für die Versorgung der Patienten deckt alle in § 6 genannten<br />
Leistungen des <strong>Hospize</strong>s bei leistungsfähiger und wirtschaftlicher Betriebsführung (§ 2<br />
Abs. 1 und § 12 Abs. 1 SGB V, § 29 SGB XI) ab. Dies schließt auch die Aufwendungen für<br />
die Betriebsverwaltung und die durch öffentliche Förderung nicht gedeckten Investitionskosten<br />
mit ein. Die Leistungen nach § 6 Abs. 6 Satz 2 gehen nicht in die Kalkulation des<br />
Bedarfssatzes ein.<br />
(4) Bei der Festsetzung des tagesbezogenen Bedarfssatzes ist eine jahresdurchschnittliche<br />
Belegung des <strong>Hospize</strong>s von mindestens 80 v. H. zugrunde zu legen. Eine geringere Belegung<br />
begründet keinen abweichenden Bedarfssatz.<br />
(5) Ein rückwirkendes Inkrafttreten des tagesbezogenen Bedarfssatzes ist nicht zulässig.<br />
(6) Bei vorübergehender Abwesenheit wird kein Pflegesatz fällig. Insoweit gilt der Rahmenvertrag<br />
nach § 75 SGB XI nicht.<br />
(7) Der Aufnahme- und Entlassungstag werden als je ein Tag abgerechnet. Verstirbt der Patient<br />
im Hospiz, gilt der Todestag als Entlassungstag.<br />
(8) Zuschussfähig im Sinne des § 39 a SGB V und vergütungsfähig im Sinne des SGB XI sind<br />
maximal 90 v. H. – im Kinderhospiz 95 v. H. - der nach den Absätzen 1, 4 und 5 beschriebenen<br />
tagesbezogenen Vergütung. Der nicht zuschussfähige Anteil des Bedarfssatzes darf<br />
dem Patienten weder ganz noch teilweise in Rechnung gestellt werden.<br />
(9) Die Leistungen der Krankenkassen sind zunächst auf 4 Wochen befristet.<br />
(10) Näheres zur Vergütung sowie Bemessung der Leistungen ist in einer Vergütungsvereinbarung<br />
zu regeln.<br />
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§ 1O<br />
Abrechnung<br />
(1) Die Rechnungen sind nach Abschluss des Leistungsfalles bei dem zuständigen Leistungsträger<br />
einzureichen. Zwischenrechnungen sind möglich.<br />
(2) Die Rechnung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:<br />
1. Name der Krankenkasse / Pflegekasse und Institutionskennzeichen<br />
2. Name des <strong>Hospize</strong>s<br />
3. Das für das Hospiz von der Arbeitsgemeinschaft Institutskennzeichen, Alte<br />
Heerstr. 111, 53757 St. Augustin vergebene Institutskennzeichen<br />
4. Versichertennummer, Name, Vorname, Geb.-Datum, Status des Versicherten,<br />
ggf. Pflegestufe gemäß SGB XI<br />
5. Aufnahme und Entlassungstag<br />
6. Tagesbezogener Bedarfssatz<br />
7. Leistungszeitraum, Rechnungsendbetrag<br />
8. Ort, Datum und Unterschrift<br />
(3) Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt mit befreiender Wirkung an das Hospiz unter<br />
dem Vorbehalt der Nachprüfung und Rückforderung. Die zurückgeforderten Beträge<br />
sind sofort fällig.<br />
(4) Die Rechnungen sind innerhalb von 21 Tagen, gerechnet ab Rechnungseingang bei dem<br />
zuständigen Leistungsträger zu begleichen. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Übergabe<br />
des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut oder Übersendung von Zahlungsmitteln<br />
an die Einrichtung. Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher<br />
Feiertag, so verschiebt er sich auf den nächstfolgenden Arbeitstag.<br />
(5) Die Abtretung von Forderungen der Einrichtung gegenüber der zahlungspflichtigen Kranken-/Pflegekasse<br />
an Dritte ist nur mit Zustimmung des Leistungsträgers zulässig.<br />
(6) Zahlungswirksame Abtretungen von Forderungen des <strong>Hospize</strong>s sowie gepfändete Ansprüche<br />
sind auf der jeweiligen Rechnung kenntlich zu machen.<br />
(7) Über weitere Einzelheiten der Abrechnung können ergänzende Vereinbarungen geschlossen<br />
werden.<br />
(8) Die Vorschriften des maschinellen Datenträgeraustausches gelten.<br />
§ 11<br />
Mitwirkungspflichten<br />
(1) Beabsichtigte Änderungen gegenüber den im Versorgungsvertrag enthaltenen Angaben<br />
sind den Landesverbänden der Krankenkassen und Pflegekassen sowie dem zuständigen<br />
Träger der Sozialhilfe frühzeitig bekannt zu geben.<br />
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(2) Änderungen der diesem Versorgungsvertrag zugrunde liegenden Verhältnisse (§ 71<br />
SGB XI) sind den Landesverbänden der Krankenkassen und Pflegekassen umgehend anzuzeigen.<br />
Dies trifft insbesondere für die Angaben aus dem Strukturerhebungsbogen zu.<br />
(3) Die Kranken- und Pflegekassen teilen dem Hospiz Näheres über den Umfang, das Verfahren<br />
und die Befristung der Kostenzusage mit.<br />
§ 12<br />
Datenschutz<br />
(1) Die Versicherten- und Leistungsdaten der vertraglich erbrachten Hospizleistungen dürfen<br />
nur im Rahmen der in § 294 SGB V bzw. § 104 SGB XI genannten Zwecke sowie für die<br />
Zwecke der Statistik in dem gesetzlich zulässigen Rahmen nach § 79 SGB IV und § 109<br />
SGB XI verarbeitet und genutzt werden.<br />
(2) Das Hospiz verpflichtet sich, den Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen.<br />
Das Hospiz unterliegt hinsichtlich der Person des Hospizpatienten der Schweigepflicht,<br />
ausgenommen sind hiervon Angaben gegenüber der leistungspflichtigen Kranken-<br />
/Pflegekasse und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, soweit sie zur Erfüllung<br />
der gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Das Hospiz hat seine Mitarbeiter zur Beachtung<br />
der Schweigepflicht sowie der Datenschutzbestimmungen zu verpflichten. Die<br />
§§ 35, 37 SGB I sowie §§ 67 bis 85 SGB X bleiben unberührt.<br />
§ 13<br />
Maßnahmen bei Vertragsverstößen, Wiedergutmachung des Schadens<br />
(1) Beachtet das Hospiz seine gesetzlichen und /oder vertraglichen Pflichten nicht in der gebotenen<br />
Weise, entscheiden die Landesverbände gemeinsam oder einzeln im Benehmen<br />
bzw. bei außerordentlicher Kündigung im Einvernehmen mit dem zuständigen Sozialhilfeträger<br />
nach Anhörung des betroffenen <strong>Hospize</strong>s über geeignete Maßnahmen.<br />
Als Maßnahmen kommen in Betracht:<br />
a) Verwarnung<br />
b) Vertragsstrafe in Geld<br />
c) Außerordentliche Kündigung des Vertrages<br />
(2) Unabhängig von den Maßnahmen nach Absatz 1 ist der durch die Vertragsverletzung<br />
verursachte Schaden zu ersetzen.<br />
§ 14<br />
Schiedsperson<br />
(1) Kommt zwischen den Vertragspartnern keine Einigung über die Versorgung im Sinne des<br />
§ 39 a SGB V zustande, bestimmen die Vertragspartner gemeinsam eine unabhängige<br />
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Schiedsperson. Die unabhängige Schiedsperson muss die Befähigung zum Richteramt<br />
oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen. § 39 a Abs. 1 Sätze 8 und 9<br />
SGB V gelten.<br />
(2) Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von den für<br />
die vertragsschließenden Landesverbänden der Kranken- und Pflegekassen zuständigen<br />
Aufsichtsbehörden bestimmt. Für diesen Fall stimmen die Vertragspartner darin überein,<br />
dass Abs. 1 Satz 2 gilt und die Schiedsperson von den zuständigen Aufsichtsbehörden<br />
nicht im Losverfahren zu bestimmen ist.<br />
§ 15<br />
Inkrafttreten und Kündigung<br />
(1) Dieser Vertrag tritt am «VV_ab» in Kraft.<br />
(2) Anpassungen des Versorgungsvertrages können im Einvernehmen der an diesem Vertrag<br />
Beteiligten auch ohne Kündigung vorgenommen werden. Änderungen oder Ergänzungen<br />
bedürfen der Schriftform.<br />
(3) Dieser Vertrag kann von den Vertragsparteien mit einer Frist von einem Jahr ganz oder<br />
teilweise gekündigt werden.<br />
(4) Die Landesverbände kündigen den Versorgungsvertrag gemeinsam und einheitlich, wenn<br />
die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr erfüllt sind.<br />
(5) Die Landesverbände können den Versorgungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
gemeinsam und einheitlich kündigen, wenn das Hospiz seine vertraglichen Verpflichtungen<br />
gegenüber den Hospizbewohnern oder deren Kostenträgern derart gröblich verletzt,<br />
dass ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.<br />
(6) Eine Klage gegen die Kündigung des Versorgungsvertrages hat keine aufschiebende Wirkung.<br />
Ort, Datum<br />
Träger der Pflegeeinrichtung<br />
( Stempel, Unterschrift )<br />
Vertrag ausgefertigt am xx.xx.xxxx.<br />
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<strong>AOK</strong> - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen<br />
BKK Landesverband Mitte<br />
IKK classic<br />
Landwirtschaftliche Krankenkasse<br />
Knappschaft, Regionaldirektion Hannover<br />
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)<br />
Leiter der Landesvertretung Niedersachsen<br />
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