Wichtige Informationen für swb-Kunden in Stuhr, Weyhe und ...
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treten kann, darf der Gr<strong>und</strong>versorger den<br />
Verbrauch auf der Gr<strong>und</strong>lage der letzten<br />
Ablesung oder bei e<strong>in</strong>em Neuk<strong>und</strong>en nach<br />
dem Verbrauch vergleichbarer <strong>K<strong>und</strong>en</strong> unter<br />
angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen<br />
Verhältnisse schätzen. Dasselbe<br />
gilt, wenn der K<strong>und</strong>e e<strong>in</strong>e vere<strong>in</strong>barte Selbstablesung<br />
nicht oder verspätet vornimmt.<br />
§ 12 Abrechnung<br />
1 Der Elektrizitätsverbrauch wird nach<br />
Maßgabe des § 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
abgerechnet.<br />
2 Ändern sich <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Abrechnungszeitraums<br />
die verbrauchsabhägigen Preise,<br />
so wird der <strong>für</strong> die neuen Preise maßgebliche<br />
Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche<br />
Verbrauchsschwankun gen s<strong>in</strong>d<br />
auf der Gr<strong>und</strong>lage der <strong>für</strong> Haushaltsk<strong>und</strong>en<br />
maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen<br />
zu berücksichtigen. Entsprechendes<br />
gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes<br />
<strong>und</strong> erlösabhängiger Abgabensätze.<br />
3 Im Falle e<strong>in</strong>er Belieferung nach § 2 Abs. 2 ist<br />
entsprechend Absatz 2 Satz 1 e<strong>in</strong>e pauschale<br />
zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs<br />
zulässig, es sei denn, der K<strong>und</strong>e kann e<strong>in</strong>en<br />
ger<strong>in</strong>geren als den von dem Gr<strong>und</strong>versorger<br />
angesetzten Verbrauch nachweisen.<br />
§ 13 Abschlagszahlungen<br />
1 Wird der Verbrauch <strong>für</strong> mehrere Monate<br />
abgerechnet, so kann der Gr<strong>und</strong>versorger<br />
<strong>für</strong> die nach der letzten Abrechnung<br />
verbrauchte Elektrizität e<strong>in</strong>e Abschlagszahlung<br />
verlangen. Diese ist anteilig <strong>für</strong> den<br />
Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend<br />
dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten<br />
Zeitraum zu berechnen. Ist e<strong>in</strong>e solche<br />
Berechnung nicht möglich, so bemisst<br />
sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen<br />
Verbrauch vergleichbarer Kun -<br />
den. Macht der K<strong>und</strong>e glaubhaft, dass se<strong>in</strong><br />
Verbrauch erheblich ger<strong>in</strong>ger ist, so ist dies<br />
angemessen zu berücksichtigen.<br />
2 Ändern sich die Allgeme<strong>in</strong>en Preise, so<br />
können die nach der Preisänderung anfallenden<br />
Abschlagszahlungen mit dem Vomh<strong>und</strong>ertsatz<br />
der Preisänderung entsprechend<br />
angepasst werden.<br />
3 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu<br />
hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden,<br />
so ist der übersteigende Betrag unverzüglich<br />
zu erstatten, spätestens aber<br />
mit der nächsten Abschlagsforderung zu<br />
verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses<br />
s<strong>in</strong>d zu viel gezahlte Abschläge<br />
unverzüglich zu erstatten.<br />
§ 14 Vorauszahlungen<br />
1 Der Gr<strong>und</strong>versorger ist berechtigt, <strong>für</strong> den<br />
Elektrizitätsverbrauch e<strong>in</strong>es Abrechnungszeitraums<br />
Vorauszahlung zu verlangen,<br />
wenn nach den Umständen des E<strong>in</strong>zelfalles<br />
Gr<strong>und</strong> zu der Annahme besteht, dass<br />
der K<strong>und</strong>e se<strong>in</strong>en Zahlungsverpflichtungen<br />
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei<br />
Verlangen e<strong>in</strong>er Vorauszahlung ist der K<strong>und</strong>e<br />
hierüber ausdrücklich <strong>und</strong> <strong>in</strong> verständlicher<br />
Form zu unterrichten. Hierbei s<strong>in</strong>d m<strong>in</strong> -<br />
destens der Beg<strong>in</strong>n, die Höhe <strong>und</strong> die Gründe<br />
der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen<br />
<strong>für</strong> ihren Wegfall anzugeben.<br />
2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach<br />
dem Verbrauch des vorherghenden Abrechnungs<br />
zeitraums oder dem durchschnittlichen<br />
Verbrauch vergleichbarer <strong>K<strong>und</strong>en</strong>.<br />
Macht der K<strong>und</strong>e glaubhaft, dass se<strong>in</strong><br />
Verbrauch erheblich ger<strong>in</strong>ger ist, so ist dies<br />
angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt<br />
sich der Abrechnungszeitraum über mehre<br />
re Mo nate <strong>und</strong> erhebt der Gr<strong>und</strong>versorger<br />
Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung<br />
nur <strong>in</strong> ebenso vielen Teilbeträgen<br />
verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der<br />
nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.<br />
3 Statt e<strong>in</strong>e Vorauszahlung zu verlangen,<br />
kann der Gr<strong>und</strong>versorger beim <strong>K<strong>und</strong>en</strong> e<strong>in</strong>en<br />
Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige<br />
vergleichbare Vorkassensysteme e<strong>in</strong>richten.<br />
§ 15 Sicherheitsleistung<br />
1 Ist der K<strong>und</strong>e zur Vorauszahlung nach<br />
§ 14 nicht bereit oder nicht <strong>in</strong> der Lage, kann<br />
der Gr<strong>und</strong>versorger <strong>in</strong> angemessener Höhe<br />
Sicherheit verlangen.<br />
2 Barsicherheiten werden zum jeweiligen<br />
Basisz<strong>in</strong>ssatz nach § 247 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs verz<strong>in</strong>st.<br />
3 Ist der K<strong>und</strong>e <strong>in</strong> Verzug <strong>und</strong> kommt er<br />
nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht<br />
unverzüglich se<strong>in</strong>en Zahlungsverpflichtungen<br />
aus dem Gr<strong>und</strong>versorgungsverhältnis<br />
nach, so kann der Gr<strong>und</strong>versorger die Sicherheit<br />
verwerten. Hierauf ist <strong>in</strong> der Zahlungsaufforderung<br />
h<strong>in</strong>zuweisen. Kursverluste<br />
beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu<br />
Lasten des <strong>K<strong>und</strong>en</strong>.<br />
4 Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben,<br />
wenn ke<strong>in</strong>e Vorauszahlung mehr<br />
verlangt werden kann.<br />
§ 16 Rechnungen <strong>und</strong> Abschläge<br />
1 Vordrucke <strong>für</strong> Rechnungen <strong>und</strong> Abschläge<br />
müssen e<strong>in</strong>fach verständlich se<strong>in</strong>. Die <strong>für</strong><br />
die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren<br />
s<strong>in</strong>d vollständig <strong>und</strong> <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong><br />
verständlicher Form auszuweisen.<br />
2 Der Gr<strong>und</strong>versorger hat <strong>in</strong> den ergänzenden<br />
Bed<strong>in</strong>gungen m<strong>in</strong>destens zwei<br />
mögliche Zahlungsweisen anzugeben.<br />
§ 17 Zahlung, Verzug<br />
1 Rechnungen <strong>und</strong> Abschläge werden zudem<br />
vom Gr<strong>und</strong>versorger angegebenen<br />
Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen<br />
nach Zugang der Zahlungsaufforderung<br />
fällig. E<strong>in</strong>wände gegen Rechnungen <strong>und</strong><br />
Abschlagsberechnungen brechtigen gegenüber<br />
dem Gr<strong>und</strong>versorger zum Zahlungsaufschub<br />
oder zur Zahlungsverweigerung<br />
nur,<br />
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit e<strong>in</strong>es<br />
offensichtlichen Fehlers besteht oder<br />
2. sofern<br />
a) der <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Rechnung angegebene Verbrauch<br />
ohne ersichtlichen Gr<strong>und</strong> mehr<br />
als doppelt so hoch wie der vergleichbare<br />
Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum<br />
ist <strong>und</strong><br />
b) der K<strong>und</strong>e e<strong>in</strong>e Nachprüfung der Messe<strong>in</strong>richtung<br />
verlangt <strong>und</strong> solange durch<br />
die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße<br />
Funktion des Messgeräts festgestellt<br />
ist.<br />
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt<br />
von Satz 2 unberührt.<br />
2 Bei Zahlungsverzug des <strong>K<strong>und</strong>en</strong> kann der<br />
Gr<strong>und</strong>versorger, wenn er erneut zur Zahlung<br />
auffordert oder den Betrag durch e<strong>in</strong>en<br />
Beauftragten e<strong>in</strong>ziehen lässt, die dadurch<br />
entstandenen Kosten <strong>für</strong> strukturell vergleichbare<br />
Fälle pauschal berechnen; die<br />
pauschale Berechnung muss e<strong>in</strong>fach nachvollziehbar<br />
se<strong>in</strong>. Die Pauschale darf die nach<br />
dem gewöhnlichen Lauf der D<strong>in</strong>ge zu erwartenden<br />
Kosten nicht übersteigen. Auf<br />
Verlangen des <strong>K<strong>und</strong>en</strong> ist die Berechnungsgr<strong>und</strong>lage<br />
nachzuweisen.<br />
3 Gegen Ansprüche des Gr<strong>und</strong>versorgers<br />
kann vom <strong>K<strong>und</strong>en</strong> nur mit unbestrittenen<br />
oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen<br />
aufgerechnet werden.<br />
§ 18 Berechnungsfehler<br />
1 Ergibt e<strong>in</strong>e Prüfung der Messe<strong>in</strong>richtungen<br />
e<strong>in</strong>e Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen<br />
oder werden Fehler <strong>in</strong> der Ermittlung<br />
des Rechnungsbetrages festgestellt,<br />
so ist die Überzahlung vom Gr<strong>und</strong>versorger<br />
zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom<br />
<strong>K<strong>und</strong>en</strong> nachzuentrichten. Ist die Größe<br />
des Fehlers nicht e<strong>in</strong>wandfrei festzustellen<br />
oder zeigt e<strong>in</strong>e Messe<strong>in</strong>richtung nicht an, so<br />
ermittelt der Gr<strong>und</strong>versorger den Verbrauch<br />
<strong>für</strong> die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung<br />
aus dem Durchschnittsverbrauch des<br />
ihr vorhergehenden <strong>und</strong> des der Feststellung<br />
des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums<br />
oder auf Gr<strong>und</strong> des vorjährigen<br />
Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen<br />
Verhältnisse s<strong>in</strong>d angemessen zu<br />
berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern<br />
auf Gr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>er nicht ordnungsgemäßen<br />
Funktion e<strong>in</strong>er Messe<strong>in</strong>richtung ist der vom<br />
Messstellenbetreiber ermittelte <strong>und</strong> dem<br />
<strong>K<strong>und</strong>en</strong> mitgeteilte korrigierte Verbrauch<br />
der Nachberechnung zu Gr<strong>und</strong>e zu legen.<br />
2 Ansprüche nach Absatz 1 s<strong>in</strong>d auf den der<br />
Feststellung des Fehlers vorhergehenden<br />
Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die<br />
Auswirkung des Fehlers kann über e<strong>in</strong>en<br />
größeren Zeitraum festgestellt werden; <strong>in</strong><br />
diesem Fall ist der Anspruch auf längstens<br />
drei Jahre beschränkt.<br />
Teil 5 – Beendigung des Gr<strong>und</strong>versorgungsverhältnisses<br />
§ 19 Unterbrechung der Versorgung<br />
1 Der Gr<strong>und</strong>versorger ist berechtigt, die<br />
Gr<strong>und</strong>versorgung ohne vorherige Androhung<br />
durch den Netzbetreiber unterbrechen<br />
zu lassen, wenn der K<strong>und</strong>e dieser Verordnung<br />
<strong>in</strong> nicht unerheblichem Maße<br />
schuldhaft zuwiderhandelt <strong>und</strong> die Unter-<br />
6 7<br />
brechung erforderlich ist, um den Gebrauch<br />
von elektrischer Arbeit unter Umgehung,<br />
Bee<strong>in</strong>flussung oder vor Anbr<strong>in</strong>gung der<br />
Messe<strong>in</strong>richtungen zu verh<strong>in</strong>dern.<br />
2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, <strong>in</strong>sbesondere<br />
bei der Nichterfüllung e<strong>in</strong>er Zahlungsverpflichtung<br />
trotz Mahnung, ist der<br />
Gr<strong>und</strong>versorger berechtigt, die Gr<strong>und</strong>versorgung<br />
vier Wochen nach Androhung unterbrechen<br />
zu lassen <strong>und</strong> den zuständigen<br />
Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung<br />
mit der<br />
Unter brechung der Gr<strong>und</strong>versorgung zu<br />
beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen<br />
der Unterbrechung außer Verhältnis<br />
zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen<br />
oder der K<strong>und</strong>e darlegt, dass h<strong>in</strong>reichende<br />
Aussicht besteht, dass er se<strong>in</strong>en Verpflichtungen<br />
nachkommt. Der Gr<strong>und</strong>versorger<br />
kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung<br />
der Gr<strong>und</strong>versorgung androhen,<br />
sofern dies nicht außer Verhältnis zur<br />
Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen<br />
Zahlungsverzuges darf der Gr<strong>und</strong>versorger<br />
e<strong>in</strong>e Unterbrechung unter den <strong>in</strong><br />
den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen<br />
nur durchführen lassen, wenn der<br />
K<strong>und</strong>e nach Abzug etwaiger Anzahlungen<br />
mit Zahlungsverpflichtungen von m<strong>in</strong>destens<br />
100 Euro <strong>in</strong> Verzug ist. Bei der Berechnung<br />
der Höhe des Betrages nach Satz 4<br />
bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen<br />
außer Betracht, die der K<strong>und</strong>e form<strong>und</strong><br />
fristgerecht sowie schlüssig begründet<br />
beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen<br />
Rückstände außer Betracht, die wegen e<strong>in</strong>er<br />
Vere<strong>in</strong>barung zwischen Versorger <strong>und</strong> K<strong>und</strong>e<br />
noch nicht fällig s<strong>in</strong>d oder die aus e<strong>in</strong>er<br />
streitigen <strong>und</strong> noch nicht rechtskräftig entschiedenen<br />
Preiserhöhung des Gr<strong>und</strong>versorgers<br />
resultieren.<br />
3 Der Beg<strong>in</strong>n der Unterbrechung der<br />
Gr<strong>und</strong>versorgung ist dem <strong>K<strong>und</strong>en</strong> drei<br />
Werktage im Voraus anzukündigen.<br />
4 Der Gr<strong>und</strong>versorger hat die Gr<strong>und</strong>versorgung<br />
unverzüglich wiederherstellen zu lassen,<br />
sobald die Gründe <strong>für</strong> ihre Unterbrechung<br />
entfallen s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> der K<strong>und</strong>e die Kosten<br />
der Unterbrechung <strong>und</strong> Wiederherstellung<br />
der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten<br />
können <strong>für</strong> strukturell vergleichbare Fälle<br />
pauschal berechnet werden; die pauschale<br />
Berechnung muss e<strong>in</strong>fach nachvollziehbar<br />
se<strong>in</strong>. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen<br />
Lauf der D<strong>in</strong>ge zu erwartenden<br />
Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen<br />
des <strong>K<strong>und</strong>en</strong> ist die Berechnungsgr<strong>und</strong>lage<br />
nachzuweisen. Der Nachweis ger<strong>in</strong>gerer<br />
Kosten ist dem <strong>K<strong>und</strong>en</strong> zu gestatten.<br />
§ 20 Kündigung<br />
1 Der Gr<strong>und</strong>versorgungsvertrag kann mit<br />
e<strong>in</strong>er Frist von zwei Wochen gekündigt werden.<br />
E<strong>in</strong>e Kündigung durch den Gr<strong>und</strong>versorger<br />
ist nur möglich, soweit e<strong>in</strong>e Pflicht zur<br />
Gr<strong>und</strong>versorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des<br />
Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.