Wichtige Informationen für swb-Kunden in Stuhr, Weyhe und ...

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13.01.2014 Aufrufe

sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten. § 15 Sicherheitsleistung 1 Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. 2 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. 3 Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. 4 Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann. § 16 Rechnungen und Abschläge 1 Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen. 2 Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. § 17 Zahlung, Verzug 1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. 2 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. 3 Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. § 18 Berechnungsfehler 1 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. 2 Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. Teil 5 – Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses § 19 Unterbrechung der Versorgung 1 Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. 2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. 3 Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen. 4 Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. § 20 Kündigung 1 Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. 2 Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger soll eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. Ergänzende Bedingungen 12 13 3 Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen. § 21 Fristlose Kündigung Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Teil 6 – Schlussbestimmungen § 22 Gerichtsstand Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag ist der Ort der Gasabnahme durch den Kunden. § 23 Übergangsregelung Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung auf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. Die Anpassung erfolgt, soweit die Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes noch nicht abgelaufen ist, durch die öffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag. Ergänzende Bedingungen der swb Vertrieb Bremen GmbH und der swb Vertrieb Bremerhaven GmbH & Co. KG („swb“) zur Strom- und Gasgrundversorgungsverordnung (StromGVV/GasGVV) sowie zu den Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser und Fernwärme (AVB Wasser V/AVB Fernwärme V). 1. Haftungshinweis (§ 2 Abs. 3 Satz 2 StromGVV/GasGVV) Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 StromGVV/ GasGVV können gegen den jeweiligen Netz betreiber von swb in Bremen bzw. Bremerhaven geltend gemacht werden. 2. Wechsel der Messeinrichtung swb wird auf Wunsch des Kunden in dessen Namen und Auftrag einen Wechsel der Messeinrichtung beim zuständigen Messstellenbetreiber veranlassen. Für den Wechsel der Messeinrichtung (Zählerwechsel) stellt swb dem Kunden den Aufwand des Messstellenbetreibers in Rechnung, mindestens aber den nebenstehenden Betrag. Im Fall eines Zählerwechsels aufgrund einer Nachprüfung der Mess einrichtung gelten § 8 Abs. 2 StromGVV/GasGVV und § 19 Abs. 2 AVB Wasser V/AVB Fernwärme V. > Strom/Erdgas/Wärme 54,00 EUR netto | 64,26 EUR brutto > Wasser 54,00 EUR netto | 57,78 EUR brutto 3. Zusatzleistungen auf Kundenwunsch Für die nachfolgenden Zusatzleistungen be rechnet swb dem Kunden die nebenstehen den Beträge: > nachträglich erstellte Rechnungskopie 6,64 EUR netto | 7,90 EUR brutto > Verbrauchs- und Zahlungsaufstellung 37,50 EUR netto | 44,63 EUR brutto > durch den Kunden verursachte Wegekosten Zum Beispiel für eine außeror dent liche Zählerablesung auf Wunsch des Kunden 31,21 EUR netto | 37,14 EUR brutto > Abrechnung außerhalb des regelmä - ßi gen Abrechnungsmodus (monatlich/ vier teljährlich/halbjährlich) Gege be nen - falls zuzüglich der vorsteh end genannten Wegekosten (Preise) je Abrechnung 12,50 EUR netto | 14,88 EUR brutto

sonstige vergleichbare Vorkassensysteme<br />

e<strong>in</strong>richten.<br />

§ 15 Sicherheitsleistung<br />

1 Ist der K<strong>und</strong>e zur Vorauszahlung nach<br />

§ 14 nicht bereit oder nicht <strong>in</strong> der Lage, kann<br />

der Gr<strong>und</strong>versorger <strong>in</strong> angemessener Höhe<br />

Sicherheit verlangen.<br />

2 Barsicherheiten werden zum jeweiligen<br />

Basisz<strong>in</strong>ssatz nach § 247 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs verz<strong>in</strong>st.<br />

3 Ist der K<strong>und</strong>e <strong>in</strong> Verzug <strong>und</strong> kommt er<br />

nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht<br />

unverzüglich se<strong>in</strong>en Zahlungsverpflichtungen<br />

aus dem Gr<strong>und</strong>versorgungsverhältnis<br />

nach, so kann der Gr<strong>und</strong>versorger die Sicherheit<br />

verwerten. Hierauf ist <strong>in</strong> der Zahlungsaufforderung<br />

h<strong>in</strong>zuweisen. Kursverluste<br />

beim Verkauf von Wertpapieren<br />

gehen zu Lasten des <strong>K<strong>und</strong>en</strong>.<br />

4 Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben,<br />

wenn ke<strong>in</strong>e Vorauszahlung mehr<br />

verlangt werden kann.<br />

§ 16 Rechnungen <strong>und</strong> Abschläge<br />

1 Vordrucke <strong>für</strong> Rechnungen <strong>und</strong> Abschläge<br />

müssen e<strong>in</strong>fach verständlich se<strong>in</strong>. Die<br />

<strong>für</strong> die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren<br />

s<strong>in</strong>d vollständig <strong>und</strong> <strong>in</strong> allgeme<strong>in</strong><br />

verständlicher Form auszuweisen.<br />

2 Der Gr<strong>und</strong>versorger hat <strong>in</strong> den ergänzenden<br />

Bed<strong>in</strong>gungen m<strong>in</strong>destens zwei mögliche<br />

Zahlungsweisen anzugeben.<br />

§ 17 Zahlung, Verzug<br />

1 Rechnungen <strong>und</strong> Abschläge werden zu<br />

dem vom Gr<strong>und</strong>versorger angegebenen Zeitpunkt,<br />

frühestens jedoch zwei Wochen nach<br />

Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.<br />

E<strong>in</strong>wände gegen Rechnungen <strong>und</strong> Abschlagsberechnungen<br />

berechtigen gegenüber<br />

dem Gr<strong>und</strong>versorger zum Zahlungsaufschub<br />

oder zur Zahlungsverweigerung nur,<br />

1. soweit die ernsthafte Möglichkeit e<strong>in</strong>es<br />

offensichtlichen Fehlers besteht oder<br />

2. sofern<br />

a) der <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Rechnung angegebene Verbrauch<br />

ohne ersichtlichen Gr<strong>und</strong> mehr<br />

als doppelt so hoch wie der vergleichbare<br />

Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum<br />

ist <strong>und</strong><br />

b) der K<strong>und</strong>e e<strong>in</strong>e Nachprüfung der Messe<strong>in</strong>richtung<br />

verlangt <strong>und</strong> solange durch<br />

die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße<br />

Funktion des Messgeräts festgestellt<br />

ist.<br />

§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs<br />

bleibt von Satz 2 unberührt.<br />

2 Bei Zahlungsverzug des <strong>K<strong>und</strong>en</strong> kann der<br />

Gr<strong>und</strong>versorger, wenn er erneut zur Zahlung<br />

auffordert oder den Betrag durch e<strong>in</strong>en<br />

Beauftragten e<strong>in</strong>ziehen lässt, die dadurch<br />

entstandenen Kosten <strong>für</strong> strukturell<br />

vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die<br />

pauschale Berechnung muss e<strong>in</strong>fach nachvollziehbar<br />

se<strong>in</strong>. Die Pauschale darf die<br />

nach dem gewöhnlichen Lauf der D<strong>in</strong>ge zu<br />

erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf<br />

Verlangen des <strong>K<strong>und</strong>en</strong> ist die Berechnungsgr<strong>und</strong>lage<br />

nachzuweisen.<br />

3 Gegen Ansprüche des Gr<strong>und</strong>versorgers<br />

kann vom <strong>K<strong>und</strong>en</strong> nur mit unbestrittenen<br />

oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen<br />

aufgerechnet werden.<br />

§ 18 Berechnungsfehler<br />

1 Ergibt e<strong>in</strong>e Prüfung der Messe<strong>in</strong>richtungen<br />

e<strong>in</strong>e Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen<br />

oder werden Fehler <strong>in</strong> der<br />

Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt,<br />

so ist die Überzahlung vom Gr<strong>und</strong>versorger<br />

zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag<br />

vom <strong>K<strong>und</strong>en</strong> nachzuentrichten. Ist die Größe<br />

des Fehlers nicht e<strong>in</strong>wandfrei festzustellen<br />

oder zeigt e<strong>in</strong>e Messe<strong>in</strong>richtung nicht<br />

an, so ermittelt der Gr<strong>und</strong>versorger den<br />

Verbrauch <strong>für</strong> die Zeit seit der letzten fehlerfreien<br />

Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch<br />

des ihr vorhergehenden <strong>und</strong> des<br />

der Feststellung des Fehlers nachfolgenden<br />

Ablesezeitraums oder auf Gr<strong>und</strong> des vorjährigen<br />

Verbrauchs durch Schätzung; die<br />

tatsächlichen Verhältnisse s<strong>in</strong>d angemessen<br />

zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern<br />

auf Gr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>er nicht ordnungsgemäßen<br />

Funktion e<strong>in</strong>er Messe<strong>in</strong>richtung<br />

ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte<br />

<strong>und</strong> dem <strong>K<strong>und</strong>en</strong> mitgeteilte korrigierte<br />

Verbrauch der Nachberechnung zu Gr<strong>und</strong>e<br />

zu legen.<br />

2 Ansprüche nach Absatz 1 s<strong>in</strong>d auf den der<br />

Feststellung des Fehlers vorhergehenden<br />

Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die<br />

Auswirkung des Fehlers kann über e<strong>in</strong>en<br />

größeren Zeitraum festgestellt werden; <strong>in</strong><br />

diesem Fall ist der Anspruch auf längstens<br />

drei Jahre beschränkt.<br />

Teil 5 – Beendigung des Gr<strong>und</strong>versorgungsverhältnisses<br />

§ 19 Unterbrechung der Versorgung<br />

1 Der Gr<strong>und</strong>versorger ist berechtigt, die<br />

Gr<strong>und</strong>versorgung ohne vorherige Androhung<br />

durch den Netzbetreiber unterbrechen<br />

zu lassen, wenn der K<strong>und</strong>e dieser Verordnung<br />

<strong>in</strong> nicht unerheblichem Maße<br />

schuldhaft zuwiderhandelt <strong>und</strong> die Unterbrechung<br />

erforderlich ist, um den Gebrauch<br />

von Gas unter Umgehung, Bee<strong>in</strong>flussung<br />

oder vor Anbr<strong>in</strong>gung der Messe<strong>in</strong>richtungen<br />

zu verh<strong>in</strong>dern.<br />

2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, <strong>in</strong>sbesondere<br />

bei der Nichterfüllung e<strong>in</strong>er Zahlungsverpflichtung<br />

trotz Mahnung, ist der<br />

Gr<strong>und</strong>versorger berechtigt, die Gr<strong>und</strong>versorgung<br />

vier Wochen nach Androhung unterbrechen<br />

zu lassen <strong>und</strong> den zuständigen<br />

Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung<br />

mit der Unterbrechung<br />

der Gr<strong>und</strong>versorgung zu beauftragen.<br />

Dies gilt nicht, wenn die Folgen<br />

der Unterbrechung außer Verhältnis zur<br />

Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder<br />

der K<strong>und</strong>e darlegt, dass h<strong>in</strong>reichende Aussicht<br />

besteht, dass er se<strong>in</strong>en Verpflichtungen<br />

nachkommt. Der Gr<strong>und</strong>versorger kann<br />

mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung<br />

der Gr<strong>und</strong>versorgung androhen, sofern<br />

dies nicht außer Verhältnis zur Schwere<br />

der Zuwiderhandlung steht.<br />

3 Der Beg<strong>in</strong>n der Unterbrechung der<br />

Gr<strong>und</strong>versorgung ist dem <strong>K<strong>und</strong>en</strong> drei<br />

Werktage im Voraus anzukündigen.<br />

4 Der Gr<strong>und</strong>versorger hat die Gr<strong>und</strong>versorgung<br />

unverzüglich wiederherstellen zu lassen,<br />

sobald die Gründe <strong>für</strong> ihre Unterbrechung<br />

entfallen s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> der K<strong>und</strong>e die Kosten<br />

der Unterbrechung <strong>und</strong> Wiederherstellung<br />

der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten<br />

können <strong>für</strong> strukturell vergleichbare Fälle<br />

pauschal berechnet werden; die pauschale<br />

Berechnung muss e<strong>in</strong>fach nachvollziehbar<br />

se<strong>in</strong>. Die Pauschale darf die nach dem<br />

gewöhnlichen Lauf der D<strong>in</strong>ge zu erwartenden<br />

Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen<br />

des <strong>K<strong>und</strong>en</strong> ist die Berechnungsgr<strong>und</strong>lage<br />

nachzuweisen. Der Nachweis ger<strong>in</strong>gerer<br />

Kosten ist dem <strong>K<strong>und</strong>en</strong> zu gestatten.<br />

§ 20 Kündigung<br />

1 Der Gr<strong>und</strong>versorgungsvertrag kann mit e<strong>in</strong>er<br />

Frist von zwei Wochen gekündigt werden.<br />

E<strong>in</strong>e Kündigung durch den Gr<strong>und</strong>versorger<br />

ist nur möglich, soweit e<strong>in</strong>e Pflicht zur<br />

Gr<strong>und</strong>versorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des<br />

Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.<br />

2 Die Kündigung bedarf der Textform. Der<br />

Gr<strong>und</strong>versorger soll e<strong>in</strong>e Kündigung des<br />

<strong>K<strong>und</strong>en</strong> unverzüglich nach E<strong>in</strong>gang <strong>in</strong> Textform<br />

bestätigen.<br />

Ergänzende Bed<strong>in</strong>gungen<br />

12 13<br />

3 Der Gr<strong>und</strong>versorger darf ke<strong>in</strong>e gesonderten<br />

Entgelte <strong>für</strong> den Fall e<strong>in</strong>er Kündigung<br />

des Vertrages, <strong>in</strong>sbesondere wegen e<strong>in</strong>es<br />

Wechsels des Lieferanten, verlangen.<br />

§ 21 Fristlose Kündigung<br />

Der Gr<strong>und</strong>versorger ist <strong>in</strong> den Fällen des<br />

§ 19 Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis<br />

fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen<br />

zur Unterbrechung der Gr<strong>und</strong>versorgung<br />

wiederholt vorliegen. Bei wiederholten<br />

Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs.<br />

2 ist der Gr<strong>und</strong>versorger zur fristlosen Kündigung<br />

berechtigt, wenn sie zwei Wochen<br />

vorher angedroht wurde; § 19 Abs. 2 Satz 2<br />

<strong>und</strong> 3 gilt entsprechend.<br />

Teil 6 – Schlussbestimmungen<br />

§ 22 Gerichtsstand<br />

Gerichtsstand <strong>für</strong> die beiderseitigen Verpflichtungen<br />

aus dem Gr<strong>und</strong>versorgungsvertrag ist<br />

der Ort der Gasabnahme durch den <strong>K<strong>und</strong>en</strong>.<br />

§ 23 Übergangsregelung<br />

Der Gr<strong>und</strong>versorger ist verpflichtet, die<br />

<strong>K<strong>und</strong>en</strong> durch öffentliche Bekanntgabe<br />

<strong>und</strong> Veröffentlichung auf se<strong>in</strong>er Internetseite<br />

über die Vertragsanpassung nach § 115<br />

Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

zu <strong>in</strong>formieren. Die Anpassung erfolgt,<br />

soweit die Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des<br />

Energiewirtschaftsgesetzes noch nicht abgelaufen<br />

ist, durch die öffentliche Bekanntgabe<br />

nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die<br />

Bekanntmachung folgenden Tag.<br />

Ergänzende Bed<strong>in</strong>gungen der <strong>swb</strong> Vertrieb Bremen GmbH <strong>und</strong> der <strong>swb</strong> Vertrieb Bremerhaven<br />

GmbH & Co. KG („<strong>swb</strong>“) zur Strom- <strong>und</strong> Gasgr<strong>und</strong>versorgungsverordnung<br />

(StromGVV/GasGVV) sowie zu den Verordnungen über Allgeme<strong>in</strong>e Bed<strong>in</strong>gungen <strong>für</strong> die<br />

Versorgung mit Wasser <strong>und</strong> Fernwärme (AVB Wasser V/AVB Fernwärme V).<br />

1. Haftungsh<strong>in</strong>weis<br />

(§ 2 Abs. 3 Satz 2 StromGVV/GasGVV)<br />

Ansprüche wegen Versorgungsstörungen<br />

im S<strong>in</strong>ne von § 6 Abs. 3 Satz 1 StromGVV/<br />

GasGVV können gegen den jeweiligen<br />

Netz betreiber von <strong>swb</strong> <strong>in</strong> Bremen bzw. Bremerhaven<br />

geltend gemacht werden.<br />

2. Wechsel der Messe<strong>in</strong>richtung<br />

<strong>swb</strong> wird auf Wunsch des <strong>K<strong>und</strong>en</strong> <strong>in</strong> dessen<br />

Namen <strong>und</strong> Auftrag e<strong>in</strong>en Wechsel<br />

der Messe<strong>in</strong>richtung beim zuständigen<br />

Messstellenbetreiber veranlassen.<br />

Für den Wechsel der Messe<strong>in</strong>richtung<br />

(Zählerwechsel) stellt <strong>swb</strong> dem <strong>K<strong>und</strong>en</strong><br />

den Aufwand des Messstellenbetreibers<br />

<strong>in</strong> Rechnung, m<strong>in</strong>destens aber den nebenstehenden<br />

Betrag. Im Fall e<strong>in</strong>es Zählerwechsels<br />

aufgr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>er Nachprüfung<br />

der Mess e<strong>in</strong>richtung gelten § 8 Abs.<br />

2 StromGVV/GasGVV <strong>und</strong> § 19 Abs. 2 AVB<br />

Wasser V/AVB Fernwärme V.<br />

> Strom/Erdgas/Wärme<br />

54,00 EUR netto | 64,26 EUR brutto<br />

> Wasser<br />

54,00 EUR netto | 57,78 EUR brutto<br />

3. Zusatzleistungen auf <strong>K<strong>und</strong>en</strong>wunsch<br />

Für die nachfolgenden Zusatzleistungen<br />

be rechnet <strong>swb</strong> dem <strong>K<strong>und</strong>en</strong> die nebenstehen<br />

den Beträge:<br />

> nachträglich erstellte Rechnungskopie<br />

6,64 EUR netto | 7,90 EUR brutto<br />

> Verbrauchs- <strong>und</strong> Zahlungsaufstellung<br />

37,50 EUR netto | 44,63 EUR brutto<br />

> durch den <strong>K<strong>und</strong>en</strong> verursachte<br />

Wegekosten<br />

Zum Beispiel <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e außeror dent liche<br />

Zählerablesung auf Wunsch des <strong>K<strong>und</strong>en</strong><br />

31,21 EUR netto | 37,14 EUR brutto<br />

> Abrechnung außerhalb des regelmä -<br />

ßi gen Abrechnungsmodus (monatlich/<br />

vier teljährlich/halbjährlich) Gege be nen -<br />

falls zuzüglich der vorsteh end genannten<br />

Wegekosten (Preise) je Abrechnung<br />

12,50 EUR netto | 14,88 EUR brutto

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