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Wichtige Informationen für swb-Kunden in Stuhr, Weyhe und ...

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3 Im Fall e<strong>in</strong>er Änderung der Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Preise oder ergänzenden Bed<strong>in</strong>gungen hat<br />

der K<strong>und</strong>e das Recht, den Vertrag ohne E<strong>in</strong>haltung<br />

e<strong>in</strong>er Kündigungsfrist zum Zeitpunkt<br />

des Wirksamwerdens der Änderungen<br />

zu kündigen. Änderungen der Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Preise <strong>und</strong> der ergänzenden Bed<strong>in</strong>gungen<br />

werden gegenüber demjenigen <strong>K<strong>und</strong>en</strong><br />

nicht wirksam, der bei e<strong>in</strong>er Kündigung des<br />

Vertrages mit dem Gr<strong>und</strong>versorger die E<strong>in</strong>leitung<br />

e<strong>in</strong>es Wechsels des Versorgers<br />

durch entsprechenden Vertragsschluss <strong>in</strong>nerhalb<br />

e<strong>in</strong>es Monats nach Zugang der<br />

Kündigung nachweist.<br />

§ 6 Umfang der Gr<strong>und</strong>versorgung<br />

1 Der Gr<strong>und</strong>versorger ist im Interesse des<br />

<strong>K<strong>und</strong>en</strong> verpflichtet, die <strong>für</strong> die Durchführung<br />

der Gr<strong>und</strong>versorgung erforderlichen<br />

Verträge mit Netzbetreibern abzuschließen.<br />

Er hat die ihm möglichen Maßnahmen<br />

zu treffen, um dem <strong>K<strong>und</strong>en</strong> am Ende des<br />

Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der<br />

K<strong>und</strong>e nach der Niederdruckanschlussverordnung<br />

berechtigt ist, zu den jeweiligen<br />

Allgeme<strong>in</strong>en Preisen <strong>und</strong> Bed<strong>in</strong>gungen Gas<br />

zur Verfügung zu stellen. Das Gas wird im<br />

Rahmen der Gr<strong>und</strong>versorgung <strong>für</strong> die Zwecke<br />

des Letztverbrauchs geliefert.<br />

2 Der Gr<strong>und</strong>versorger ist verpflichtet, den<br />

Gasbedarf des <strong>K<strong>und</strong>en</strong> im Rahmen des § 36<br />

des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen<br />

<strong>und</strong> <strong>für</strong> die Dauer des Gr<strong>und</strong>versorgungsvertrages<br />

im vertraglich vorgesehenen<br />

Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1<br />

jederzeit Gas zur Verfügung zu stellen. Dies<br />

gilt nicht,<br />

1. soweit die Allgeme<strong>in</strong>en Preise oder Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Bed<strong>in</strong>gungen zeitliche Beschränkungen<br />

vorsehen,<br />

2. soweit <strong>und</strong> solange der Netzbetreiber<br />

den Netzanschluss <strong>und</strong> die Anschlussnutzung<br />

nach § 17 der Niederdruckanschlussverordnung<br />

oder § 24 Abs. 1, 2 <strong>und</strong><br />

5 der Niederdruckanschlussverordnung<br />

unterbrochen hat oder<br />

3. soweit <strong>und</strong> solange der Gr<strong>und</strong>versorger<br />

an dem Bezug oder der vertragsgemäßen<br />

Lieferung von Gas durch höhere Gewalt<br />

oder sonstige Umstände, deren Beseitigung<br />

ihm nicht möglich ist oder im<br />

S<strong>in</strong>ne des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

wirtschaftlich nicht<br />

zugemutet werden kann, geh<strong>in</strong>dert ist.<br />

3 Bei e<strong>in</strong>er Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten<br />

<strong>in</strong> der Gasversorgung ist,<br />

soweit es sich um Folgen e<strong>in</strong>er Störung des<br />

Netzbetriebs handelt, der Gr<strong>und</strong>versorger<br />

von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt<br />

nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht<br />

berechtigten Maßnahmen des Gr<strong>und</strong>versorgers<br />

nach § 19 beruht. Der Gr<strong>und</strong>versorger<br />

ist verpflichtet, se<strong>in</strong>en <strong>K<strong>und</strong>en</strong> auf<br />

Verlangen unverzüglich über die mit der<br />

Schadensverursachung durch den Netzbetreiber<br />

zusammenhängenden Tatsachen<br />

<strong>in</strong>soweit Auskunft zu geben, als sie ihm<br />

bekannt s<strong>in</strong>d oder von ihm <strong>in</strong> zumutbarer<br />

Weise aufgeklärt werden können.<br />

§ 7 Erweiterung <strong>und</strong> Änderung von<br />

Anlagen <strong>und</strong> Verbrauchsgeräten;<br />

Mitteilungspflichten<br />

Erweiterungen <strong>und</strong> Änderungen von <strong>K<strong>und</strong>en</strong>anlagen<br />

sowie die Verwendung zusätzlicher<br />

Gasgeräte s<strong>in</strong>d dem Gr<strong>und</strong>versorger<br />

mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche<br />

Bemessungsgrößen ändern. Nähere E<strong>in</strong>zelheiten<br />

über den Inhalt der Mitteilung kann<br />

der Gr<strong>und</strong>versorger <strong>in</strong> ergänzenden Bed<strong>in</strong>gungen<br />

regeln.<br />

Teil 3 – Aufgaben <strong>und</strong> Rechte des<br />

Gr<strong>und</strong>versorgers<br />

§ 8 Messe<strong>in</strong>richtungen<br />

1 Das vom Gr<strong>und</strong>versorger gelieferte Gas<br />

wird durch die Messe<strong>in</strong>richtungen nach § 21b<br />

des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt.<br />

2 Der Gr<strong>und</strong>versorger ist verpflichtet, auf<br />

Verlangen des <strong>K<strong>und</strong>en</strong> jederzeit e<strong>in</strong>e Nachprüfung<br />

der Messe<strong>in</strong>richtungen durch e<strong>in</strong>e<br />

Eichbehörde oder e<strong>in</strong>e staatlich anerkannte<br />

Prüfstelle im S<strong>in</strong>ne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes<br />

zu veranlassen. Stellt der K<strong>und</strong>e<br />

den Antrag auf Prüfung nicht bei dem<br />

Gr<strong>und</strong>versorger, so hat er diesen zugleich<br />

mit der Antragstellung zu benachrichtigen.<br />

Die Kosten der Prüfung nach Satz 1 fallen<br />

dem Gr<strong>und</strong>versorger zur Last, falls die Abweichung<br />

die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen<br />

überschreitet, sonst dem <strong>K<strong>und</strong>en</strong>.<br />

§ 9 Zutrittsrecht<br />

Der K<strong>und</strong>e hat nach vorheriger Benachrichtigung<br />

dem mit e<strong>in</strong>em Ausweis versehenen<br />

Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers<br />

oder des Gr<strong>und</strong>versorgers<br />

den Zutritt zu se<strong>in</strong>em Gr<strong>und</strong>stück <strong>und</strong> zu<br />

se<strong>in</strong>en Räumen zu gestatten, soweit dies<br />

zur Ermittlung preislicher Bemessungsgr<strong>und</strong>lagen<br />

oder zur Ablesung der Messe<strong>in</strong>richtungen<br />

nach § 11 erforderlich ist. Die<br />

Benachrichtigung kann durch Mitteilung<br />

an die jeweiligen <strong>K<strong>und</strong>en</strong> oder durch Aushang<br />

am oder im jeweiligen Haus erfolgen.<br />

Sie muss m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e Woche vor dem<br />

Betretungsterm<strong>in</strong> erfolgen; m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong><br />

Ersatzterm<strong>in</strong> ist anzubieten. Der K<strong>und</strong>e hat<br />

da<strong>für</strong> Sorge zu tragen, dass die Messe<strong>in</strong>richtungen<br />

zugänglich s<strong>in</strong>d.<br />

§ 10 Vertragsstrafe<br />

1 Verbraucht der K<strong>und</strong>e Gas unter Umgehung,<br />

Bee<strong>in</strong>flussung oder vor Anbr<strong>in</strong>gung<br />

der Messe<strong>in</strong>richtungen oder nach Unterbrechung<br />

der Gr<strong>und</strong>versorgung, so ist der<br />

Gr<strong>und</strong>versorger berechtigt, e<strong>in</strong>e Vertragsstrafe<br />

zu verlangen. Diese ist <strong>für</strong> die Dauer<br />

des unbefugten Gebrauchs, längstens aber<br />

<strong>für</strong> sechs Monate, auf der Gr<strong>und</strong>lage e<strong>in</strong>er<br />

täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten<br />

Geräte von bis zu zehn St<strong>und</strong>en nach<br />

dem <strong>für</strong> den <strong>K<strong>und</strong>en</strong> geltenden Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Preis zu berechnen.<br />

2 E<strong>in</strong>e Vertragsstrafe kann auch verlangt<br />

werden, wenn der K<strong>und</strong>e vorsätzlich oder<br />

grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt,<br />

die zur Preisbildung erforderlichen Angaben<br />

zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt<br />

das Zweifache des Betrages, den der K<strong>und</strong>e<br />

bei Erfüllung se<strong>in</strong>er Verpflichtung nach<br />

dem <strong>für</strong> ihn geltenden Allgeme<strong>in</strong>en Preis<br />

zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf<br />

längstens <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en Zeitraum von sechs Monaten<br />

verlangt werden.<br />

3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs<br />

oder der Beg<strong>in</strong>n der Mitteilungspflicht<br />

nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe<br />

<strong>in</strong> entsprechender Anwendung der<br />

Absätze 1 <strong>und</strong> 2 über e<strong>in</strong>en geschätzten<br />

Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen<br />

darf, erhoben werden.<br />

Teil 4 – Abrechnung der Energielieferung<br />

§ 11 Ablesung<br />

1 Der Gr<strong>und</strong>versorger ist berechtigt, <strong>für</strong> Zwecke<br />

der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden,<br />

die er vom Netzbetreiber oder vom<br />

Messstellenbetreiber oder von dem die Messung<br />

durchführenden Dritten erhalten hat.<br />

2 Der Gr<strong>und</strong>versorger kann die Messe<strong>in</strong>richtungen<br />

selbst ablesen oder verlangen,<br />

dass diese vom <strong>K<strong>und</strong>en</strong> abgelesen werden,<br />

wenn dies<br />

1. zum Zwecke e<strong>in</strong>er Abrechnung nach § 12<br />

Abs. 1,<br />

2. anlässlich e<strong>in</strong>es Lieferantenwechsels<br />

oder<br />

3. bei e<strong>in</strong>em berechtigten Interesse des<br />

Gr<strong>und</strong>versorgers an e<strong>in</strong>er Überprüfung<br />

der Ablesung erfolgt. Der K<strong>und</strong>e kann<br />

e<strong>in</strong>er Selbstablesung im E<strong>in</strong>zelfall widersprechen,<br />

wenn diese ihm nicht zumutbar<br />

ist. Der Gr<strong>und</strong>versorger darf bei<br />

e<strong>in</strong>em berechtigten Widerspruch nach<br />

Satz 2 <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e eigene Ablesung ke<strong>in</strong> gesondertes<br />

Entgelt verlangen.<br />

3 Wenn der Netzbetreiber oder der Gr<strong>und</strong>versorger<br />

das Gr<strong>und</strong>stück <strong>und</strong> die Räume<br />

des <strong>K<strong>und</strong>en</strong> nicht zum Zwecke der Ablesung<br />

betreten kann, darf der Gr<strong>und</strong>versorger den<br />

Verbrauch auf der Gr<strong>und</strong>lage der letzten<br />

Ablesung oder bei e<strong>in</strong>em Neuk<strong>und</strong>en nach<br />

dem Verbrauch vergleichbarer <strong>K<strong>und</strong>en</strong> unter<br />

angemessener Berücksichtigung der tat -<br />

sächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe<br />

gilt, wenn der K<strong>und</strong>e e<strong>in</strong>e vere<strong>in</strong>barte Selbstablesung<br />

nicht oder verspätet vornimmt.<br />

§ 12 Abrechnung<br />

1 Der Gasverbrauch wird nach Maßgabe<br />

des § 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

abgerechnet.<br />

2 Ändern sich <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Abrechnungszeitraums<br />

die verbrauchsabhängigen<br />

Preise, so wird der <strong>für</strong> die neuen Preise maßgebliche<br />

Verbrauch zeitanteilig berechnet;<br />

jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen<br />

s<strong>in</strong>d auf der Gr<strong>und</strong>lage der <strong>für</strong> Haushaltsk<strong>und</strong>en<br />

maßgeblichen Erfahrungswerte<br />

angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes<br />

gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes<br />

<strong>und</strong> erlösabhängiger Abgabensätze.<br />

10 11<br />

3 Im Falle e<strong>in</strong>er Belieferung nach § 2 Abs. 2<br />

ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 e<strong>in</strong>e pauschale<br />

zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs<br />

zulässig, es sei denn, der K<strong>und</strong>e<br />

kann e<strong>in</strong>en ger<strong>in</strong>geren als den von dem<br />

Gr<strong>und</strong>versorger angesetzten Verbrauch<br />

nachweisen.<br />

§ 13 Abschlagszahlungen<br />

1 Wird der Verbrauch <strong>für</strong> mehrere Monate<br />

abgerechnet, so kann der Gr<strong>und</strong>versorger<br />

<strong>für</strong> das nach der letzten Abrechnung<br />

verbrauchte Gas e<strong>in</strong>e Abschlagszahlung<br />

verlangen. Diese ist anteilig <strong>für</strong> den Zeitraum<br />

der Abschlagszahlung entsprechend<br />

dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten<br />

Zeitraum zu berechnen. Ist e<strong>in</strong>e solche Berechnung<br />

nicht möglich, so bemisst sich die<br />

Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen<br />

Verbrauch vergleichbarer <strong>K<strong>und</strong>en</strong>.<br />

Macht der K<strong>und</strong>e glaubhaft, dass se<strong>in</strong> Verbrauch<br />

erheblich ger<strong>in</strong>ger ist, so ist dies angemessen<br />

zu berücksichtigen.<br />

2 Ändern sich die Allgeme<strong>in</strong>en Preise, so<br />

können die nach der Preisänderung anfallenden<br />

Abschlagszahlungen mit dem Vomh<strong>und</strong>ertsatz<br />

der Preisänderung entsprechend<br />

angepasst werden.<br />

3 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu<br />

hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden,<br />

so ist der übersteigende Betrag unverzüglich<br />

zu erstatten, spätestens aber<br />

mit der nächsten Abschlagsforderung zu<br />

verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses<br />

s<strong>in</strong>d zu viel gezahlte<br />

Abschläge unverzüglich zu erstatten.<br />

§ 14 Vorauszahlungen<br />

1 Der Gr<strong>und</strong>versorger ist berechtigt, <strong>für</strong><br />

den Gasverbrauch e<strong>in</strong>es Abrechnungszeitraums<br />

Vorauszahlung zu verlangen,<br />

wenn nach den Umständen des E<strong>in</strong>zelfalles<br />

Gr<strong>und</strong> zu der Annahme besteht, dass<br />

der K<strong>und</strong>e se<strong>in</strong>en Zahlungsverpflichtungen<br />

nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei<br />

Verlangen e<strong>in</strong>er Vorauszahlung ist der K<strong>und</strong>e<br />

hierüber ausdrücklich <strong>und</strong> <strong>in</strong> verständlicher<br />

Form zu unterrichten. Hierbei s<strong>in</strong>d<br />

m<strong>in</strong>destens der Beg<strong>in</strong>n, die Höhe <strong>und</strong> die<br />

Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> ihren Wegfall anzugeben.<br />

2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach<br />

dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums<br />

oder dem durchschnittlichen<br />

Verbrauch vergleichbarer<br />

<strong>K<strong>und</strong>en</strong>. Macht der K<strong>und</strong>e glaubhaft, dass<br />

se<strong>in</strong> Verbrauch erheblich ger<strong>in</strong>ger ist, so ist<br />

dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt<br />

sich der Abrechnungszeitraum über<br />

mehrere Monate <strong>und</strong> erhebt der Gr<strong>und</strong>versorger<br />

Abschlagszahlungen, so kann er die<br />

Vorauszahlung nur <strong>in</strong> ebenso vielen Teilbeträgen<br />

verlangen. Die Vorauszahlung ist bei<br />

der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.<br />

3 Statt e<strong>in</strong>e Vorauszahlung zu verlangen,<br />

kann der Gr<strong>und</strong>versorger beim <strong>K<strong>und</strong>en</strong> e<strong>in</strong>en<br />

Bargeld- oder Chipkartenzähler oder

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