Wichtige Informationen für swb-Kunden in Stuhr, Weyhe und ...
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3 Im Fall e<strong>in</strong>er Änderung der Allgeme<strong>in</strong>en<br />
Preise oder ergänzenden Bed<strong>in</strong>gungen hat<br />
der K<strong>und</strong>e das Recht, den Vertrag ohne E<strong>in</strong>haltung<br />
e<strong>in</strong>er Kündigungsfrist zum Zeitpunkt<br />
des Wirksamwerdens der Änderungen<br />
zu kündigen. Änderungen der Allgeme<strong>in</strong>en<br />
Preise <strong>und</strong> der ergänzenden Bed<strong>in</strong>gungen<br />
werden gegenüber demjenigen <strong>K<strong>und</strong>en</strong><br />
nicht wirksam, der bei e<strong>in</strong>er Kündigung des<br />
Vertrages mit dem Gr<strong>und</strong>versorger die E<strong>in</strong>leitung<br />
e<strong>in</strong>es Wechsels des Versorgers<br />
durch entsprechenden Vertragsschluss <strong>in</strong>nerhalb<br />
e<strong>in</strong>es Monats nach Zugang der<br />
Kündigung nachweist.<br />
§ 6 Umfang der Gr<strong>und</strong>versorgung<br />
1 Der Gr<strong>und</strong>versorger ist im Interesse des<br />
<strong>K<strong>und</strong>en</strong> verpflichtet, die <strong>für</strong> die Durchführung<br />
der Gr<strong>und</strong>versorgung erforderlichen<br />
Verträge mit Netzbetreibern abzuschließen.<br />
Er hat die ihm möglichen Maßnahmen<br />
zu treffen, um dem <strong>K<strong>und</strong>en</strong> am Ende des<br />
Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der<br />
K<strong>und</strong>e nach der Niederdruckanschlussverordnung<br />
berechtigt ist, zu den jeweiligen<br />
Allgeme<strong>in</strong>en Preisen <strong>und</strong> Bed<strong>in</strong>gungen Gas<br />
zur Verfügung zu stellen. Das Gas wird im<br />
Rahmen der Gr<strong>und</strong>versorgung <strong>für</strong> die Zwecke<br />
des Letztverbrauchs geliefert.<br />
2 Der Gr<strong>und</strong>versorger ist verpflichtet, den<br />
Gasbedarf des <strong>K<strong>und</strong>en</strong> im Rahmen des § 36<br />
des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen<br />
<strong>und</strong> <strong>für</strong> die Dauer des Gr<strong>und</strong>versorgungsvertrages<br />
im vertraglich vorgesehenen<br />
Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1<br />
jederzeit Gas zur Verfügung zu stellen. Dies<br />
gilt nicht,<br />
1. soweit die Allgeme<strong>in</strong>en Preise oder Allgeme<strong>in</strong>en<br />
Bed<strong>in</strong>gungen zeitliche Beschränkungen<br />
vorsehen,<br />
2. soweit <strong>und</strong> solange der Netzbetreiber<br />
den Netzanschluss <strong>und</strong> die Anschlussnutzung<br />
nach § 17 der Niederdruckanschlussverordnung<br />
oder § 24 Abs. 1, 2 <strong>und</strong><br />
5 der Niederdruckanschlussverordnung<br />
unterbrochen hat oder<br />
3. soweit <strong>und</strong> solange der Gr<strong>und</strong>versorger<br />
an dem Bezug oder der vertragsgemäßen<br />
Lieferung von Gas durch höhere Gewalt<br />
oder sonstige Umstände, deren Beseitigung<br />
ihm nicht möglich ist oder im<br />
S<strong>in</strong>ne des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
wirtschaftlich nicht<br />
zugemutet werden kann, geh<strong>in</strong>dert ist.<br />
3 Bei e<strong>in</strong>er Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten<br />
<strong>in</strong> der Gasversorgung ist,<br />
soweit es sich um Folgen e<strong>in</strong>er Störung des<br />
Netzbetriebs handelt, der Gr<strong>und</strong>versorger<br />
von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt<br />
nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht<br />
berechtigten Maßnahmen des Gr<strong>und</strong>versorgers<br />
nach § 19 beruht. Der Gr<strong>und</strong>versorger<br />
ist verpflichtet, se<strong>in</strong>en <strong>K<strong>und</strong>en</strong> auf<br />
Verlangen unverzüglich über die mit der<br />
Schadensverursachung durch den Netzbetreiber<br />
zusammenhängenden Tatsachen<br />
<strong>in</strong>soweit Auskunft zu geben, als sie ihm<br />
bekannt s<strong>in</strong>d oder von ihm <strong>in</strong> zumutbarer<br />
Weise aufgeklärt werden können.<br />
§ 7 Erweiterung <strong>und</strong> Änderung von<br />
Anlagen <strong>und</strong> Verbrauchsgeräten;<br />
Mitteilungspflichten<br />
Erweiterungen <strong>und</strong> Änderungen von <strong>K<strong>und</strong>en</strong>anlagen<br />
sowie die Verwendung zusätzlicher<br />
Gasgeräte s<strong>in</strong>d dem Gr<strong>und</strong>versorger<br />
mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche<br />
Bemessungsgrößen ändern. Nähere E<strong>in</strong>zelheiten<br />
über den Inhalt der Mitteilung kann<br />
der Gr<strong>und</strong>versorger <strong>in</strong> ergänzenden Bed<strong>in</strong>gungen<br />
regeln.<br />
Teil 3 – Aufgaben <strong>und</strong> Rechte des<br />
Gr<strong>und</strong>versorgers<br />
§ 8 Messe<strong>in</strong>richtungen<br />
1 Das vom Gr<strong>und</strong>versorger gelieferte Gas<br />
wird durch die Messe<strong>in</strong>richtungen nach § 21b<br />
des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt.<br />
2 Der Gr<strong>und</strong>versorger ist verpflichtet, auf<br />
Verlangen des <strong>K<strong>und</strong>en</strong> jederzeit e<strong>in</strong>e Nachprüfung<br />
der Messe<strong>in</strong>richtungen durch e<strong>in</strong>e<br />
Eichbehörde oder e<strong>in</strong>e staatlich anerkannte<br />
Prüfstelle im S<strong>in</strong>ne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes<br />
zu veranlassen. Stellt der K<strong>und</strong>e<br />
den Antrag auf Prüfung nicht bei dem<br />
Gr<strong>und</strong>versorger, so hat er diesen zugleich<br />
mit der Antragstellung zu benachrichtigen.<br />
Die Kosten der Prüfung nach Satz 1 fallen<br />
dem Gr<strong>und</strong>versorger zur Last, falls die Abweichung<br />
die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen<br />
überschreitet, sonst dem <strong>K<strong>und</strong>en</strong>.<br />
§ 9 Zutrittsrecht<br />
Der K<strong>und</strong>e hat nach vorheriger Benachrichtigung<br />
dem mit e<strong>in</strong>em Ausweis versehenen<br />
Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers<br />
oder des Gr<strong>und</strong>versorgers<br />
den Zutritt zu se<strong>in</strong>em Gr<strong>und</strong>stück <strong>und</strong> zu<br />
se<strong>in</strong>en Räumen zu gestatten, soweit dies<br />
zur Ermittlung preislicher Bemessungsgr<strong>und</strong>lagen<br />
oder zur Ablesung der Messe<strong>in</strong>richtungen<br />
nach § 11 erforderlich ist. Die<br />
Benachrichtigung kann durch Mitteilung<br />
an die jeweiligen <strong>K<strong>und</strong>en</strong> oder durch Aushang<br />
am oder im jeweiligen Haus erfolgen.<br />
Sie muss m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e Woche vor dem<br />
Betretungsterm<strong>in</strong> erfolgen; m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong><br />
Ersatzterm<strong>in</strong> ist anzubieten. Der K<strong>und</strong>e hat<br />
da<strong>für</strong> Sorge zu tragen, dass die Messe<strong>in</strong>richtungen<br />
zugänglich s<strong>in</strong>d.<br />
§ 10 Vertragsstrafe<br />
1 Verbraucht der K<strong>und</strong>e Gas unter Umgehung,<br />
Bee<strong>in</strong>flussung oder vor Anbr<strong>in</strong>gung<br />
der Messe<strong>in</strong>richtungen oder nach Unterbrechung<br />
der Gr<strong>und</strong>versorgung, so ist der<br />
Gr<strong>und</strong>versorger berechtigt, e<strong>in</strong>e Vertragsstrafe<br />
zu verlangen. Diese ist <strong>für</strong> die Dauer<br />
des unbefugten Gebrauchs, längstens aber<br />
<strong>für</strong> sechs Monate, auf der Gr<strong>und</strong>lage e<strong>in</strong>er<br />
täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten<br />
Geräte von bis zu zehn St<strong>und</strong>en nach<br />
dem <strong>für</strong> den <strong>K<strong>und</strong>en</strong> geltenden Allgeme<strong>in</strong>en<br />
Preis zu berechnen.<br />
2 E<strong>in</strong>e Vertragsstrafe kann auch verlangt<br />
werden, wenn der K<strong>und</strong>e vorsätzlich oder<br />
grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt,<br />
die zur Preisbildung erforderlichen Angaben<br />
zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt<br />
das Zweifache des Betrages, den der K<strong>und</strong>e<br />
bei Erfüllung se<strong>in</strong>er Verpflichtung nach<br />
dem <strong>für</strong> ihn geltenden Allgeme<strong>in</strong>en Preis<br />
zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf<br />
längstens <strong>für</strong> e<strong>in</strong>en Zeitraum von sechs Monaten<br />
verlangt werden.<br />
3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs<br />
oder der Beg<strong>in</strong>n der Mitteilungspflicht<br />
nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe<br />
<strong>in</strong> entsprechender Anwendung der<br />
Absätze 1 <strong>und</strong> 2 über e<strong>in</strong>en geschätzten<br />
Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen<br />
darf, erhoben werden.<br />
Teil 4 – Abrechnung der Energielieferung<br />
§ 11 Ablesung<br />
1 Der Gr<strong>und</strong>versorger ist berechtigt, <strong>für</strong> Zwecke<br />
der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden,<br />
die er vom Netzbetreiber oder vom<br />
Messstellenbetreiber oder von dem die Messung<br />
durchführenden Dritten erhalten hat.<br />
2 Der Gr<strong>und</strong>versorger kann die Messe<strong>in</strong>richtungen<br />
selbst ablesen oder verlangen,<br />
dass diese vom <strong>K<strong>und</strong>en</strong> abgelesen werden,<br />
wenn dies<br />
1. zum Zwecke e<strong>in</strong>er Abrechnung nach § 12<br />
Abs. 1,<br />
2. anlässlich e<strong>in</strong>es Lieferantenwechsels<br />
oder<br />
3. bei e<strong>in</strong>em berechtigten Interesse des<br />
Gr<strong>und</strong>versorgers an e<strong>in</strong>er Überprüfung<br />
der Ablesung erfolgt. Der K<strong>und</strong>e kann<br />
e<strong>in</strong>er Selbstablesung im E<strong>in</strong>zelfall widersprechen,<br />
wenn diese ihm nicht zumutbar<br />
ist. Der Gr<strong>und</strong>versorger darf bei<br />
e<strong>in</strong>em berechtigten Widerspruch nach<br />
Satz 2 <strong>für</strong> e<strong>in</strong>e eigene Ablesung ke<strong>in</strong> gesondertes<br />
Entgelt verlangen.<br />
3 Wenn der Netzbetreiber oder der Gr<strong>und</strong>versorger<br />
das Gr<strong>und</strong>stück <strong>und</strong> die Räume<br />
des <strong>K<strong>und</strong>en</strong> nicht zum Zwecke der Ablesung<br />
betreten kann, darf der Gr<strong>und</strong>versorger den<br />
Verbrauch auf der Gr<strong>und</strong>lage der letzten<br />
Ablesung oder bei e<strong>in</strong>em Neuk<strong>und</strong>en nach<br />
dem Verbrauch vergleichbarer <strong>K<strong>und</strong>en</strong> unter<br />
angemessener Berücksichtigung der tat -<br />
sächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe<br />
gilt, wenn der K<strong>und</strong>e e<strong>in</strong>e vere<strong>in</strong>barte Selbstablesung<br />
nicht oder verspätet vornimmt.<br />
§ 12 Abrechnung<br />
1 Der Gasverbrauch wird nach Maßgabe<br />
des § 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
abgerechnet.<br />
2 Ändern sich <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Abrechnungszeitraums<br />
die verbrauchsabhängigen<br />
Preise, so wird der <strong>für</strong> die neuen Preise maßgebliche<br />
Verbrauch zeitanteilig berechnet;<br />
jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen<br />
s<strong>in</strong>d auf der Gr<strong>und</strong>lage der <strong>für</strong> Haushaltsk<strong>und</strong>en<br />
maßgeblichen Erfahrungswerte<br />
angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes<br />
gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes<br />
<strong>und</strong> erlösabhängiger Abgabensätze.<br />
10 11<br />
3 Im Falle e<strong>in</strong>er Belieferung nach § 2 Abs. 2<br />
ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 e<strong>in</strong>e pauschale<br />
zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs<br />
zulässig, es sei denn, der K<strong>und</strong>e<br />
kann e<strong>in</strong>en ger<strong>in</strong>geren als den von dem<br />
Gr<strong>und</strong>versorger angesetzten Verbrauch<br />
nachweisen.<br />
§ 13 Abschlagszahlungen<br />
1 Wird der Verbrauch <strong>für</strong> mehrere Monate<br />
abgerechnet, so kann der Gr<strong>und</strong>versorger<br />
<strong>für</strong> das nach der letzten Abrechnung<br />
verbrauchte Gas e<strong>in</strong>e Abschlagszahlung<br />
verlangen. Diese ist anteilig <strong>für</strong> den Zeitraum<br />
der Abschlagszahlung entsprechend<br />
dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten<br />
Zeitraum zu berechnen. Ist e<strong>in</strong>e solche Berechnung<br />
nicht möglich, so bemisst sich die<br />
Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen<br />
Verbrauch vergleichbarer <strong>K<strong>und</strong>en</strong>.<br />
Macht der K<strong>und</strong>e glaubhaft, dass se<strong>in</strong> Verbrauch<br />
erheblich ger<strong>in</strong>ger ist, so ist dies angemessen<br />
zu berücksichtigen.<br />
2 Ändern sich die Allgeme<strong>in</strong>en Preise, so<br />
können die nach der Preisänderung anfallenden<br />
Abschlagszahlungen mit dem Vomh<strong>und</strong>ertsatz<br />
der Preisänderung entsprechend<br />
angepasst werden.<br />
3 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu<br />
hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden,<br />
so ist der übersteigende Betrag unverzüglich<br />
zu erstatten, spätestens aber<br />
mit der nächsten Abschlagsforderung zu<br />
verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses<br />
s<strong>in</strong>d zu viel gezahlte<br />
Abschläge unverzüglich zu erstatten.<br />
§ 14 Vorauszahlungen<br />
1 Der Gr<strong>und</strong>versorger ist berechtigt, <strong>für</strong><br />
den Gasverbrauch e<strong>in</strong>es Abrechnungszeitraums<br />
Vorauszahlung zu verlangen,<br />
wenn nach den Umständen des E<strong>in</strong>zelfalles<br />
Gr<strong>und</strong> zu der Annahme besteht, dass<br />
der K<strong>und</strong>e se<strong>in</strong>en Zahlungsverpflichtungen<br />
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei<br />
Verlangen e<strong>in</strong>er Vorauszahlung ist der K<strong>und</strong>e<br />
hierüber ausdrücklich <strong>und</strong> <strong>in</strong> verständlicher<br />
Form zu unterrichten. Hierbei s<strong>in</strong>d<br />
m<strong>in</strong>destens der Beg<strong>in</strong>n, die Höhe <strong>und</strong> die<br />
Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen<br />
<strong>für</strong> ihren Wegfall anzugeben.<br />
2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach<br />
dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums<br />
oder dem durchschnittlichen<br />
Verbrauch vergleichbarer<br />
<strong>K<strong>und</strong>en</strong>. Macht der K<strong>und</strong>e glaubhaft, dass<br />
se<strong>in</strong> Verbrauch erheblich ger<strong>in</strong>ger ist, so ist<br />
dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt<br />
sich der Abrechnungszeitraum über<br />
mehrere Monate <strong>und</strong> erhebt der Gr<strong>und</strong>versorger<br />
Abschlagszahlungen, so kann er die<br />
Vorauszahlung nur <strong>in</strong> ebenso vielen Teilbeträgen<br />
verlangen. Die Vorauszahlung ist bei<br />
der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.<br />
3 Statt e<strong>in</strong>e Vorauszahlung zu verlangen,<br />
kann der Gr<strong>und</strong>versorger beim <strong>K<strong>und</strong>en</strong> e<strong>in</strong>en<br />
Bargeld- oder Chipkartenzähler oder