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Klienteninformation<br />
04_12<br />
Information zum Energieausweis-Vorlage-<br />
Gesetz 2012<br />
Nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz (BGBl. Nr. I 2006/137) galt, wenn<br />
vom Verkäufer/Vermieter kein Energieausweis vorgelegt wurde, eine dem Alter<br />
und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz <strong>als</strong><br />
vereinbart. Andere Konsequenzen bzw. Sanktionen sah das Energieausweis-<br />
Vorlage-Gesetz nicht vor.<br />
Durch eine Änderung des Gesetzes treten ab 1. Dezember 2012 wesentliche<br />
Neuerungen in Kraft. Eine der wesentlichsten Neuerungen im Bereich des<br />
Energieausweises ist die Verpflichtung, bereits in den Verkaufs- oder<br />
Vermietungsanzeigen in kommerziellen Medien den im Energieausweis<br />
angegebenen „Indikator der Gesamtenergieeffizienz“ des Gebäudes zu nennen.<br />
Diese Anzeigepflicht umfasst <strong>als</strong>o Inserate in Printmedien- und Onlinemedien<br />
sowie Internetportalen. Die neue Informationspflicht trifft in erster Linie den<br />
Verkäufer bzw. Bestandgeber einer Immobilie; in der Regel wird das der<br />
Eigentümer, allenfalls auch der Fruchtnießer sein. Das Gesetz dehnt diese<br />
Verpflichtung aber auch auf den vom Abgeber beauftragten Immobilienmakler<br />
aus, der ein Inserat schaltet.<br />
Wenn der Immobilienmakler den Auftraggeber über die Verpflichtung zur<br />
Angabe der Energiekennzahlen aufgeklärt und ihn zu deren Bekanntgabe bzw.<br />
zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, der Auftraggeber<br />
dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen ist, so ist der Makler<br />
entschuldigt.<br />
Vorlage- und Aushändigungspflicht sowie deren Durchsetzung<br />
An der Vorlage- und Aushändigungspflicht wurden Details geändert und<br />
erstm<strong>als</strong> die Durchsetzungsmöglichkeit konkretisiert.<br />
Der Energieausweis ist rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung zu<br />
übergeben. Der Interessent soll <strong>als</strong>o ausreichend Zeit bekommen, die<br />
Unterlagen des Energieausweises vor Abgabe einer Vertragserklärung in seine<br />
Überlegungen miteinzubeziehen. Der Energieausweis samt Beilagen ist in<br />
Kopie spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss zu übergeben.<br />
Der Käufer bzw. Bestandnehmer kann in Hinkunft klagsweise verlangen, dass<br />
ihm ein gültiger und vollständiger Energieausweis ausgehändigt wird. Er hat<br />
daneben auch die Möglichkeit selbst einen Energieausweis erstellen zu lassen<br />
und die dafür aufgewendeten Kosten klagsweise gegen seinen Vertragspartner<br />
Newsletter 04-2012<br />
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Klienteninformation<br />
04_12<br />
geltend zu machen. Nach Ablauf der 14-tägigen Frist hat der Käufer bzw.<br />
Bestandnehmer den Verkäufer bzw. Bestandgeber zur Erfüllung seiner<br />
Aushändigungspflicht aufzufordern. Erst dann kann er von einer der beiden<br />
Gerichtsbehelfe Gebrauch machen.<br />
Verwaltungsstrafbestimmungen<br />
Das Gesetz sieht eine Verwaltungsstrafe für Verstöße gegen die Bestimmung<br />
für den Verkäufer, Bestandgeber und Immobilienmakler vor, die bis zu<br />
EUR 1.450,00 betragen kann.<br />
Gewährleistungsbestimmungen, bedungene Eigenschaft, Schadenersatz<br />
und Fiktion<br />
Die im vorgelegten Energieausweis enthaltenen Kennzahlen gelten nunmehr<br />
ausdrücklich <strong>als</strong> bedungene Eigenschaft im Sinne des § 922 Abs. 1 ABGB<br />
vereinbart. Soweit nicht vertraglich zulässigerweise die Gewährleistung<br />
ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann, lösen unrichtige<br />
Energiekennzahlen jedenfalls Gewährleistungsrechtsfolgen aus. Ergänzend<br />
dazu wird eine unmittelbare schadenersatzrechtliche Haftung des<br />
Ausweiserstellers direkt dem Käufer oder Bestandnehmer gegenüber normiert,<br />
<strong>als</strong>o nicht nur im Verhältnis zum Auftraggeber des Ausweises.<br />
Wird kein Energieausweis vorgelegt, so gilt – wie bisher – zumindest eine dem<br />
Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz <strong>als</strong><br />
vereinbart.<br />
Für weiterführende Auskünfte und Beratungen stehen unsere Experten gerne<br />
zur Verfügung.<br />
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Newsletter 04-2012<br />
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