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Klienteninformation<br />

04_12<br />

Information zum Energieausweis-Vorlage-<br />

Gesetz 2012<br />

Nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz (BGBl. Nr. I 2006/137) galt, wenn<br />

vom Verkäufer/Vermieter kein Energieausweis vorgelegt wurde, eine dem Alter<br />

und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz <strong>als</strong><br />

vereinbart. Andere Konsequenzen bzw. Sanktionen sah das Energieausweis-<br />

Vorlage-Gesetz nicht vor.<br />

Durch eine Änderung des Gesetzes treten ab 1. Dezember 2012 wesentliche<br />

Neuerungen in Kraft. Eine der wesentlichsten Neuerungen im Bereich des<br />

Energieausweises ist die Verpflichtung, bereits in den Verkaufs- oder<br />

Vermietungsanzeigen in kommerziellen Medien den im Energieausweis<br />

angegebenen „Indikator der Gesamtenergieeffizienz“ des Gebäudes zu nennen.<br />

Diese Anzeigepflicht umfasst <strong>als</strong>o Inserate in Printmedien- und Onlinemedien<br />

sowie Internetportalen. Die neue Informationspflicht trifft in erster Linie den<br />

Verkäufer bzw. Bestandgeber einer Immobilie; in der Regel wird das der<br />

Eigentümer, allenfalls auch der Fruchtnießer sein. Das Gesetz dehnt diese<br />

Verpflichtung aber auch auf den vom Abgeber beauftragten Immobilienmakler<br />

aus, der ein Inserat schaltet.<br />

Wenn der Immobilienmakler den Auftraggeber über die Verpflichtung zur<br />

Angabe der Energiekennzahlen aufgeklärt und ihn zu deren Bekanntgabe bzw.<br />

zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, der Auftraggeber<br />

dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen ist, so ist der Makler<br />

entschuldigt.<br />

Vorlage- und Aushändigungspflicht sowie deren Durchsetzung<br />

An der Vorlage- und Aushändigungspflicht wurden Details geändert und<br />

erstm<strong>als</strong> die Durchsetzungsmöglichkeit konkretisiert.<br />

Der Energieausweis ist rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung zu<br />

übergeben. Der Interessent soll <strong>als</strong>o ausreichend Zeit bekommen, die<br />

Unterlagen des Energieausweises vor Abgabe einer Vertragserklärung in seine<br />

Überlegungen miteinzubeziehen. Der Energieausweis samt Beilagen ist in<br />

Kopie spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss zu übergeben.<br />

Der Käufer bzw. Bestandnehmer kann in Hinkunft klagsweise verlangen, dass<br />

ihm ein gültiger und vollständiger Energieausweis ausgehändigt wird. Er hat<br />

daneben auch die Möglichkeit selbst einen Energieausweis erstellen zu lassen<br />

und die dafür aufgewendeten Kosten klagsweise gegen seinen Vertragspartner<br />

Newsletter 04-2012<br />

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Klienteninformation<br />

04_12<br />

geltend zu machen. Nach Ablauf der 14-tägigen Frist hat der Käufer bzw.<br />

Bestandnehmer den Verkäufer bzw. Bestandgeber zur Erfüllung seiner<br />

Aushändigungspflicht aufzufordern. Erst dann kann er von einer der beiden<br />

Gerichtsbehelfe Gebrauch machen.<br />

Verwaltungsstrafbestimmungen<br />

Das Gesetz sieht eine Verwaltungsstrafe für Verstöße gegen die Bestimmung<br />

für den Verkäufer, Bestandgeber und Immobilienmakler vor, die bis zu<br />

EUR 1.450,00 betragen kann.<br />

Gewährleistungsbestimmungen, bedungene Eigenschaft, Schadenersatz<br />

und Fiktion<br />

Die im vorgelegten Energieausweis enthaltenen Kennzahlen gelten nunmehr<br />

ausdrücklich <strong>als</strong> bedungene Eigenschaft im Sinne des § 922 Abs. 1 ABGB<br />

vereinbart. Soweit nicht vertraglich zulässigerweise die Gewährleistung<br />

ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann, lösen unrichtige<br />

Energiekennzahlen jedenfalls Gewährleistungsrechtsfolgen aus. Ergänzend<br />

dazu wird eine unmittelbare schadenersatzrechtliche Haftung des<br />

Ausweiserstellers direkt dem Käufer oder Bestandnehmer gegenüber normiert,<br />

<strong>als</strong>o nicht nur im Verhältnis zum Auftraggeber des Ausweises.<br />

Wird kein Energieausweis vorgelegt, so gilt – wie bisher – zumindest eine dem<br />

Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz <strong>als</strong><br />

vereinbart.<br />

Für weiterführende Auskünfte und Beratungen stehen unsere Experten gerne<br />

zur Verfügung.<br />

Sofern Sie regelmäßig von unseren <strong>Klientenbrief</strong>en informiert werden wollen:<br />

http://www.hsp-law.at/de/news/clientletters.php<br />

Angaben nach § 5 ECG, §§ 24 und 25 MedienG sowie § 14 UGB:<br />

<strong>Hasberger</strong>_<strong>Seitz</strong> & <strong>Partner</strong> Rechtsanwälte GmbH<br />

A - 1010 Wien, Gonzagagasse 4<br />

Tel.: +43 1 533 0 533 Fax: +43 1 533 0 533 - 33<br />

http://www.hsp-law.at/de/impressum.php<br />

SPEZIALGEBIETE:<br />

Mag. René Jusinger<br />

jusinger@hsp-law.at<br />

Newsletter 04-2012<br />

Seite 2 von 2<br />

Stiftungsrecht, Gesellschaftsrecht,<br />

Gesellschaftsgründungen,<br />

Mergers & Acquisitions, Verfahrensrecht,<br />

Liegenschafts- und Immobilienrecht

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