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HGB-Bilanzierung von Altersteilzeitverpflichtungen nach IDW ... - Aon

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Bilanzrecht und Betriebswirtschaft | Aufsatz<br />

Geilenkothen/Krönung/Lucius · <strong>HGB</strong>-<strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Altersteilzeitverpflichtungen</strong> <strong>nach</strong> <strong>IDW</strong> RS HFA 3 n.F. – Update zu BB 2012, 2103<br />

stuft werden mussten. Pauschal verweist der HFA auf den Grundsatz<br />

der Stetigkeit, <strong>nach</strong> dem eine einmal vorgenommene Klassifizierung<br />

für die Zukunft beizubehalten sei. Dadurch soll vermieden werden,<br />

dass Unternehmen bilanzgestaltend und je <strong>nach</strong> Bedarf eine Einordnung<br />

als Abfindungs- oder als Entlohnungscharakter vornehmen<br />

können. Da diesbezüglich bislang allerdings kein Entscheidungsspielraum<br />

gegeben war und Aufstockungsleistungen in der Vergangenheit<br />

generell Abfindungscharakter zugeschrieben wurde, kann hieraus<br />

nicht gefolgert werden, dass alle bestehenden Altersteilzeitverhältnisse<br />

auch zukünftig weiterhin gemäß der bislang herrschenden Charakterisierung<br />

zu bilanzieren sind. Wenn die <strong>Bilanzierung</strong> einer ATZ-Regelung<br />

als eine Vereinbarung mit Entlohnungscharakter insgesamt ein<br />

verbessertes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens<br />

vermittelt, muss <strong>nach</strong> Ansicht der Verf. bei erstmaliger Anwendung<br />

des <strong>IDW</strong> RS HFA 3 n.F. eine Korrektur des bisherigen Ansatzes<br />

möglich sein. Eine Verpflichtung zur Umstellung der bisherigen<br />

Klassifizierung besteht allerdings nicht. Leider hat der HFA diesbezüglich<br />

keine entsprechende Klarstellung in Tz. 11 seiner Stellungnahme<br />

vorgenommen.<br />

Im Falle einer Umklassifizierung müssen die entsprechenden Rückstellungsminderungen,<br />

anders als Effekte, die aus der erstmaligen Anwendung<br />

des neuen IAS 19 (2011) resultieren, nicht erfolgsneutral im Eigenkapital,<br />

sondern erfolgswirksam (als sonstiger betrieblicher Ertrag,<br />

ggf. auch als Minderung der Personalaufwendungen) erfasst werden.<br />

Im Ergebnis ist für die künftige betriebliche Praxis <strong>nach</strong> Ansicht der<br />

Verf. da<strong>von</strong> auszugehen, dass ATZ-Aufstockungen in der deutschen<br />

Handelsbilanz zu einem gewissen Teil weiterhin als Abfindungsleistungen<br />

klassifiziert werden und sich somit hinsichtlich der <strong>Bilanzierung</strong><br />

gegenüber dem Status Quo keine Änderungen ergeben. Da sich<br />

der Charakter <strong>von</strong> ATZ-Vereinbarungen mittlerweile allerdings immer<br />

mehr vom reinen Abfindungscharakter weg bewegt hat, wird erwartet,<br />

dass zum überwiegenden Teil eine (Um-)Klassifizierung in<br />

Leistungen mit Entlohnungscharakter erfolgen wird.<br />

2. Ansammlungsverfahren und<br />

Ansammlungszeitraum<br />

Die Verpflichtung zur Zahlung <strong>von</strong> Aufstockungsleistungen begründet<br />

<strong>nach</strong> Auffassung des HFA eine Schuld, die als Rückstellung zu<br />

passivieren ist (Tz. 12). Die Schuld entsteht dabei regelmäßig mit Abschluss<br />

einer individualvertraglichen Regelung oder einer anspruchsbegründenden<br />

kollektivrechtlichen Vereinbarung 6 (Tz. 13). Der Zeitraum,<br />

über den die Rückstellung im Fall <strong>von</strong> ATZ-Aufstockungen mit<br />

Entlohnungscharakter anzusammeln ist, ist abhängig <strong>von</strong> den Dienstzeiten,<br />

in denen „vereinbarungsgemäß die zusätzliche Entlohnung in<br />

Form der Aufstockungsbeträge erdient wird“ (Tz. 21). Lässt sich dieser<br />

Zeitraum – wie bei ATZ-Vereinbarungen üblich – nicht explizit<br />

ableiten, so ist der pragmatische und begrüßenswerte Ansatz vorgesehen,<br />

dass der Ansammlungszeitraum vom Abschluss der individuellen<br />

bzw. kollektiven Vereinbarung bis zum Ende der Beschäftigungsphase<br />

dauert (Tz. 22), so dass der Zeitpunkt der erstmaligen Passivierung<br />

sowie des Ansammlungsbeginns zeitlich zusammenfallen. Dies<br />

schließt allerdings nicht aus, dass bei Vorliegen <strong>von</strong> Hinweisen auf einen<br />

abweichenden Erdienenszeitraum in Analogie zum DRSC AH 1<br />

(IFRS) der Ansammlungsbeginn vor dem Zeitpunkt der rechtlichen<br />

Entstehung der Verpflichtung liegen kann und insofern ein vergangenheitsbezogener<br />

Einmalaufwand bei Abschluss einer ATZ-Vereinbarung<br />

handelsrechtlich erforderlich ist, wenn hiermit auch bereits vergangene<br />

Dienstzeiten entlohnt werden, z.B. im Zusammenhang mit<br />

sog. Mindestbetriebszugehörigkeiten.<br />

Zur Ansammlungs- und damit Bewertungsmethode enthält die HFA-<br />

Stellungnahme keine konkreten Vorgaben, während verschiedene andere<br />

Aspekte wie die Berücksichtigung <strong>von</strong> Inanspruchnahme-Wahrscheinlichkeiten<br />

bei Anspruchsaltersteilzeitlern (Tz. 14), der Wegfall<br />

der Verpflichtung aufgrund biometrischer Ereignisse wie Tod oder Invalidität<br />

(Tz. 16) oder die Abzinsung der Rückstellungen (Tz. 18) im<br />

Detail ausgeführt werden. Bemerkenswert erscheint, dass bei der Endfassung<br />

des <strong>IDW</strong> RS HFA 3 n.F. für den Fall einer ATZ-Vereinbarung<br />

mit Entlohnungscharakter in der Formulierung, dass „eine Rückstellung<br />

[…] ratierlich anzusammeln“ sei, das Wort „ratierlich“ ersatzlos<br />

gestrichen wurde (Tz. 21). Die Verf. interpretieren diese Änderung gegenüber<br />

der Entwurfsfassung dahingehend, dass damit praktisch alle<br />

Verfahren, die einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung genügen,<br />

handelsrechtlich zulässig sind. 7 Insbesondere sind hier zu nennen:<br />

1. Verfahren, bei denen die ATZ-Aufstockungsleistungen in Höhe eines<br />

periodengerecht abgegrenzten, anteiligen Barwerts auf der<br />

Grundlage eines besten Schätzwertes („best estimate“) passiviert<br />

werden („Erfüllungsbetrag“). Dazu zählt grundsätzlich die aus der<br />

Pensionsbilanzierung bekannte degressiv-ratierliche m/n-tel Methode,<br />

bei der jede Aufstockungszahlung linear bis zu ihrer Fälligkeit<br />

angesammelt wird (und zwar unabhängig <strong>von</strong> den Modalitäten<br />

der Rückabwicklung der ATZ-Vereinbarung im Störfall). Aber<br />

auch die anderen im DRSC AH 1 (IFRS) beschriebenen, für die<br />

IFRS-Rechnungslegung zulässigen <strong>Bilanzierung</strong>s- und Bewertungsansätze,<br />

namentlich die sog. FiFo-Methode sowie die Prepaid-Methode<br />

sollten handelsrechtlich nicht zu beanstanden sein. 8<br />

2. Geeignete Teilwertverfahren mit einer Gleichverteilung des Aufwands.<br />

Dies eröffnet den bilanzierenden Unternehmen durchaus wünschenswerte<br />

Handlungsspielräume, 9 kann in der Praxis aber auch zu Verunsicherungen<br />

führen, da möglicherweise nicht alle in Frage kommenden<br />

Bewertungsverfahren uneingeschränkt <strong>von</strong> allen Wirtschaftsprüfern<br />

akzeptiert werden. So ist fraglich ist, ob auch solche Verfahren handelsrechtlich<br />

zulässig sind, die vom Wortlaut des <strong>IDW</strong> RS HFA 3 nicht ohne<br />

Weiteres gedeckt sind. Hierunter fallen z.B. die übliche Methodik der<br />

<strong>Bilanzierung</strong> <strong>nach</strong> US-GAAP sowie der alternative Ansatz für die IFRS-<br />

<strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> Kühne/Böckem/Czupalla. 10 Da<strong>nach</strong> werden im Ergebnis<br />

Rückstellungen ausschließlich für die Aufstockungen während der<br />

Passivphase gebildet. Die sonstigen Aufstockungen werden bei Fälligkeit<br />

als Personalaufwand berücksichtigt. Der Ansammlungszeitraum<br />

der Rückstellung erstreckt sich gem. US-GAAP dabei <strong>von</strong> der individuellen<br />

Vertragsunterzeichnung bis zum Ende der Beschäftigungsphase,<br />

während beim Alternativansatz <strong>von</strong> Kühne/Böckem/Czupalla die<br />

Ansammlung erst mit der Beschäftigungsphase beginnt. Im Gegensatz<br />

zum Wortlaut der HFA-Stellungnahme sehen die Verfahren insofern<br />

andere Erdienenszeiträume bzw. – wie das US-GAAP-Verfahren – un-<br />

6 Hierunter wird eine Vereinbarung verstanden, die einem bestimmten Mitarbeiterkreis ein Anrecht auf<br />

ein ATZ-Verhältnis einräumt, dem sich der Arbeitgeber nicht entziehen kann.<br />

7 Vgl. hierzu eine entsprechende Anmerkung des Instituts der Versicherungsmathematischen Sachverständigen<br />

für Altersversorgung (IVS) unter www.idw.de/idw/download/<strong>IDW</strong>ERSHFA3nF_IVS.pdf?id=627528&-<br />

property=Datei (Abruf 8.7.2013).<br />

8 Diese Sichtweise entspricht auch der in HFA 30 geäußerten Auffassung des <strong>IDW</strong> bzgl. Altersversorgungsverpflichtungen<br />

(und im Analogschluss auch bzgl. vergleichbarer anderer langfristig fälliger Verpflichtungen),<br />

für die jeweils das <strong>nach</strong> IAS 19 maßgebliche Bewertungsverfahren (Anwartschaftsbarwert gemäß<br />

„projected unit credit method“) uneingeschränkt auch für handelsbilanzielle Zwecke zulässig ist.<br />

Da die genannten Methoden – trotz der unter Geilenkothen/Krönung/Lucius, BB 2013, 299 ff., genannten<br />

Kritik – allesamt als IAS 19-konform anerkannt sind, müssen sie auch <strong>nach</strong> <strong>HGB</strong> anerkennungsfähig sein.<br />

9 Vgl. Geilenkothen/Krönung/Lucius, BB 2012, 2103 ff.<br />

10 Vgl. hierzu Kühne/Böckem/Czupalla, DB 2013, 525 ff.<br />

1900 Betriebs-Berater | BB 32.2013 | 5.8.2013

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