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HGB-Bilanzierung von Altersteilzeitverpflichtungen nach IDW ... - Aon

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Aufsatz | Bilanzrecht und Betriebswirtschaft<br />

Dr. André Geilenkothen, Dr. Rafael Krönung und Dr. Friedemann Lucius<br />

<strong>HGB</strong>-<strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Altersteilzeitverpflichtungen</strong><br />

<strong>nach</strong> <strong>IDW</strong> RS HFA 3 n.F. –<br />

Update zu BB 2012, 2103<br />

Nach IAS 19 (2011) können Aufstockungen im Rahmen <strong>von</strong> Vereinbarungen<br />

zur Altersteilzeit (ATZ) in der internationalen <strong>Bilanzierung</strong> nicht<br />

mehr als Abfindungsleistungen klassifiziert werden (vgl. Geilenkothen/<br />

Krönung/Lucius, BB 2012, 2103ff., sowie Geilenkothen/Krönung/Lucius,<br />

BB 2013, 299ff.). Der Hauptfachausschuss (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer<br />

(<strong>IDW</strong>) hat dies zum Anlass genommen, seine Stellungnahme<br />

zur Rechnungslegung <strong>von</strong> ATZ-Verpflichtungen, den <strong>IDW</strong> RS<br />

HFA 3 aus dem Jahr 1998, zu überarbeiten. In der HFA-Sitzung am<br />

19.6.2013 wurde die Neufassung mit dem Titel „<strong>IDW</strong> Stellungnahme zur<br />

Rechnungslegung: Handelsrechtliche <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> Verpflichtungen<br />

aus Altersteilzeitregelungen (<strong>IDW</strong> RS HFA 3)“ verabschiedet. Da<strong>nach</strong><br />

besteht, anders als in der internationalen Rechnungslegung, <strong>nach</strong> deutschem<br />

Handelsrecht die Möglichkeit, ATZ-Aufstockungsleistungen nicht<br />

nur als ratierlich anzusammelnde Verpflichtungen mit Entlohnungscharakter<br />

zu klassifizieren, sondern auch die bisherige <strong>Bilanzierung</strong> der<br />

Aufstockungen als Leistungen mit Abfindungscharakter fortzuführen.<br />

Im Folgenden werden die Änderungen dargestellt und analysiert, die<br />

sich gegenüber dem Entwurf des <strong>IDW</strong> ERS HFA 3 vom 10.7.2012 und den<br />

diesbezüglichen Erläuterungen in Geilenkothen/Krönung/Lucius, BB<br />

2012, 2103 ergeben haben. Zudem zeigt der Beitrag die wichtigsten<br />

Bewertungs- und Ermessensspielräume auf, die der <strong>IDW</strong> RS HFA 3 n.F.<br />

eröffnet, und nimmt Stellung zu praxisrelevanten <strong>Bilanzierung</strong>sfragen;<br />

er richtet sich insofern primär an Ersteller und Nutzer <strong>von</strong> Jahresabschlüssen<br />

<strong>nach</strong> deutschem Handelsrecht.<br />

I. Einleitung<br />

Mit Verabschiedung des Entwurfs einer Neufassung der <strong>IDW</strong>-Stellungnahme<br />

zur Rechnungslegung „Handelsrechtliche <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> Verpflichtungen<br />

aus Altersteilzeitregelungen (<strong>IDW</strong> ERS HFA 3 n.F.)“ am<br />

10.7.2012 hatte der HFA der interessierten Öffentlichkeit die Möglichkeit<br />

der Kommentierung der Neufassung dieser Stellungnahme<br />

bis zum 25.1.2013 eingeräumt. Auf Basis der eingegangenen Kommentierungen<br />

1 sowie eines Fachgesprächs mit interessierten Parteien<br />

am 18.4.2013 hat der HFA den Entwurf <strong>IDW</strong> ERS HFA 3 n.F. überarbeitet<br />

und in seiner Sitzung am 19.6.2013 verabschiedet. Die Veröffentlichung<br />

erfolgte im Rahmen der regelmäßigen Fach<strong>nach</strong>richten<br />

des <strong>IDW</strong> am 8.7.2013. 2 Die <strong>nach</strong>folgenden Ausführungen und etwaige<br />

Angaben zu Textziffern beziehen sich jeweils auf diese Fassung.<br />

Wie auch schon in <strong>IDW</strong> ERS HFA 3 n.F. adressiert der HFA mit seiner<br />

vorliegenden Stellungnahme nur noch Fragestellungen <strong>nach</strong> deutschem<br />

Handelsrecht und hat seine bisherigen Ausführungen zur <strong>Bilanzierung</strong><br />

gemäß IAS 19 ersatzlos gestrichen. Die im Vergleich zur<br />

Entwurfsfassung vorgenommenen Änderungen sind überwiegend redaktioneller<br />

Natur. Insbesondere hat der HFA darauf verzichtet, weitere<br />

Konkretisierungen und Klarstellungen vorzunehmen. Somit bleiben<br />

in der Praxis durchaus offene Fragen, aber auch Ermessensspielräume<br />

bestehen. Insbesondere bleibt unklar, welche Auffassung der<br />

HFA bezüglich jener <strong>Bilanzierung</strong>s- und Bewertungsansätze für ATZ-<br />

Aufstockungen vertritt, die im einschlägigen Anwendungshinweis des<br />

Deutschen Rechnungslegungs Standard Committees (DRSC), dem<br />

DRSC AH 1 (IFRS) 3 , sowie im Schrifttum 4 als IFRS-konform beschrieben<br />

werden.<br />

II.<br />

<strong>Bilanzierung</strong> und Bewertung <strong>von</strong><br />

ATZ-Aufstockungsleistungen<br />

1. Klassifizierung <strong>von</strong> ATZ-Vereinbarungen<br />

Der <strong>IDW</strong> RS HFA 3 n.F. unterscheidet zwischen Vereinbarungen mit<br />

Abfindungscharakter, bei denen der Arbeitgeber mit den Aufstockungszahlungen<br />

die Einwilligung des Arbeitnehmers in den gleitenden<br />

Übergang in den Ruhestand erreichen will (Tz. 8), sowie Vereinbarungen<br />

mit Entlohnungscharakter, bei denen er ganz oder teilweise<br />

die langjährige Betriebszugehörigkeit honorieren oder Anreize zur<br />

Verlängerung der Lebensarbeitszeit geben will (Tz. 9). Maßgeblich für<br />

die Klassifizierung sei „der wirtschaftliche Charakter der Vereinbarung<br />

im konkreten Einzelfall“ (Tz. 7). Diese differenzierte Betrachtungsweise<br />

hebt sich positiv <strong>von</strong> der eindimensionalen Sichtweise des<br />

IAS 19 ab, bei der aufgrund der formalen Abhängigkeit der Aufstockungen<br />

<strong>von</strong> zukünftigen Dienstzeiten der Abfindungscharakter unabhängig<br />

vom wirtschaftlichen Sachverhalt prinzipiell verneint wird. 5<br />

Des Weiteren ist zu begrüßen, dass Kriterien aufgezeigt werden, anhand<br />

derer eine Klassifizierung leicht möglich ist. So deuten z.B.<br />

Mindestbetriebszugehörigkeiten, aber auch tarifvertragliche Regelungen<br />

zur kollektiven Beteiligung der Arbeitnehmerschaft an der Finanzierung<br />

<strong>von</strong> ATZ-Vereinbarungen auf den Entlohnungscharakter <strong>von</strong><br />

ATZ-Aufstockungen hin.<br />

Wie auch schon der <strong>IDW</strong> ERS HFA 3 n.F. enthält die endgültige<br />

HFA-Stellungnahme keine klare Regelung, wie zukünftig mit bestehenden<br />

ATZ-Vereinbarungen umzugehen ist, die einen eindeutigen<br />

Entlohnungscharakter aufweisen, allerdings <strong>nach</strong> den Regelungen des<br />

bisherigen <strong>IDW</strong> RS HFA 3 dennoch als Abfindungsleistungen einge-<br />

1 Vgl. www.idw.de/idw/portal/n281334/n281114/n414788/index.jsp#_595988 (Abruf: 8.7.2013).<br />

2 <strong>IDW</strong>-FN 7/2013, 309 ff.<br />

3 DRSC AH 1 (IFRS) „Einzelfragen zur <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> ATZ-Verhältnissen <strong>nach</strong> IFRS“, veröffentlicht am<br />

11.12.2012, abrufbar unter www.drsc.de/docs/press_releases/2012/121211_DRSC_AH1_(IFRS)_ATZ _FV.<br />

pdf (Abruf: 8.7.2013). Für weitere Details vgl. Geilenkothen/Krönung/Lucius, BB 2012, 2103 ff., sowie Geilenkothen/Krönung/Lucius,<br />

BB 2013, 299 ff.; ergänzend auch Thaut, DB 2013, 241 ff., sowie Hagemann/<br />

Lieb/Neumeier, KoR 2013, 293 ff.<br />

4 Vgl. z. B. Kühne/Böckem/Czupalla, DB 2013, 525 ff.<br />

5 Vgl. die im Januar 2012 veröffentlichte Agenda Decision „IAS 19 Employee Benefits – Applying the definition<br />

of termination benefits to Altersteilzeit’ plans“ des IFRS Interpretations Committee unter www.ifrs.org/Updates/IFRIC-Updates/Documents/IFRICUpdateJan12.pdf<br />

(Abruf: 8.7.2013).<br />

,<br />

Betriebs-Berater | BB 32.2013 | 5.8.2013 1899


Bilanzrecht und Betriebswirtschaft | Aufsatz<br />

Geilenkothen/Krönung/Lucius · <strong>HGB</strong>-<strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Altersteilzeitverpflichtungen</strong> <strong>nach</strong> <strong>IDW</strong> RS HFA 3 n.F. – Update zu BB 2012, 2103<br />

stuft werden mussten. Pauschal verweist der HFA auf den Grundsatz<br />

der Stetigkeit, <strong>nach</strong> dem eine einmal vorgenommene Klassifizierung<br />

für die Zukunft beizubehalten sei. Dadurch soll vermieden werden,<br />

dass Unternehmen bilanzgestaltend und je <strong>nach</strong> Bedarf eine Einordnung<br />

als Abfindungs- oder als Entlohnungscharakter vornehmen<br />

können. Da diesbezüglich bislang allerdings kein Entscheidungsspielraum<br />

gegeben war und Aufstockungsleistungen in der Vergangenheit<br />

generell Abfindungscharakter zugeschrieben wurde, kann hieraus<br />

nicht gefolgert werden, dass alle bestehenden Altersteilzeitverhältnisse<br />

auch zukünftig weiterhin gemäß der bislang herrschenden Charakterisierung<br />

zu bilanzieren sind. Wenn die <strong>Bilanzierung</strong> einer ATZ-Regelung<br />

als eine Vereinbarung mit Entlohnungscharakter insgesamt ein<br />

verbessertes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens<br />

vermittelt, muss <strong>nach</strong> Ansicht der Verf. bei erstmaliger Anwendung<br />

des <strong>IDW</strong> RS HFA 3 n.F. eine Korrektur des bisherigen Ansatzes<br />

möglich sein. Eine Verpflichtung zur Umstellung der bisherigen<br />

Klassifizierung besteht allerdings nicht. Leider hat der HFA diesbezüglich<br />

keine entsprechende Klarstellung in Tz. 11 seiner Stellungnahme<br />

vorgenommen.<br />

Im Falle einer Umklassifizierung müssen die entsprechenden Rückstellungsminderungen,<br />

anders als Effekte, die aus der erstmaligen Anwendung<br />

des neuen IAS 19 (2011) resultieren, nicht erfolgsneutral im Eigenkapital,<br />

sondern erfolgswirksam (als sonstiger betrieblicher Ertrag,<br />

ggf. auch als Minderung der Personalaufwendungen) erfasst werden.<br />

Im Ergebnis ist für die künftige betriebliche Praxis <strong>nach</strong> Ansicht der<br />

Verf. da<strong>von</strong> auszugehen, dass ATZ-Aufstockungen in der deutschen<br />

Handelsbilanz zu einem gewissen Teil weiterhin als Abfindungsleistungen<br />

klassifiziert werden und sich somit hinsichtlich der <strong>Bilanzierung</strong><br />

gegenüber dem Status Quo keine Änderungen ergeben. Da sich<br />

der Charakter <strong>von</strong> ATZ-Vereinbarungen mittlerweile allerdings immer<br />

mehr vom reinen Abfindungscharakter weg bewegt hat, wird erwartet,<br />

dass zum überwiegenden Teil eine (Um-)Klassifizierung in<br />

Leistungen mit Entlohnungscharakter erfolgen wird.<br />

2. Ansammlungsverfahren und<br />

Ansammlungszeitraum<br />

Die Verpflichtung zur Zahlung <strong>von</strong> Aufstockungsleistungen begründet<br />

<strong>nach</strong> Auffassung des HFA eine Schuld, die als Rückstellung zu<br />

passivieren ist (Tz. 12). Die Schuld entsteht dabei regelmäßig mit Abschluss<br />

einer individualvertraglichen Regelung oder einer anspruchsbegründenden<br />

kollektivrechtlichen Vereinbarung 6 (Tz. 13). Der Zeitraum,<br />

über den die Rückstellung im Fall <strong>von</strong> ATZ-Aufstockungen mit<br />

Entlohnungscharakter anzusammeln ist, ist abhängig <strong>von</strong> den Dienstzeiten,<br />

in denen „vereinbarungsgemäß die zusätzliche Entlohnung in<br />

Form der Aufstockungsbeträge erdient wird“ (Tz. 21). Lässt sich dieser<br />

Zeitraum – wie bei ATZ-Vereinbarungen üblich – nicht explizit<br />

ableiten, so ist der pragmatische und begrüßenswerte Ansatz vorgesehen,<br />

dass der Ansammlungszeitraum vom Abschluss der individuellen<br />

bzw. kollektiven Vereinbarung bis zum Ende der Beschäftigungsphase<br />

dauert (Tz. 22), so dass der Zeitpunkt der erstmaligen Passivierung<br />

sowie des Ansammlungsbeginns zeitlich zusammenfallen. Dies<br />

schließt allerdings nicht aus, dass bei Vorliegen <strong>von</strong> Hinweisen auf einen<br />

abweichenden Erdienenszeitraum in Analogie zum DRSC AH 1<br />

(IFRS) der Ansammlungsbeginn vor dem Zeitpunkt der rechtlichen<br />

Entstehung der Verpflichtung liegen kann und insofern ein vergangenheitsbezogener<br />

Einmalaufwand bei Abschluss einer ATZ-Vereinbarung<br />

handelsrechtlich erforderlich ist, wenn hiermit auch bereits vergangene<br />

Dienstzeiten entlohnt werden, z.B. im Zusammenhang mit<br />

sog. Mindestbetriebszugehörigkeiten.<br />

Zur Ansammlungs- und damit Bewertungsmethode enthält die HFA-<br />

Stellungnahme keine konkreten Vorgaben, während verschiedene andere<br />

Aspekte wie die Berücksichtigung <strong>von</strong> Inanspruchnahme-Wahrscheinlichkeiten<br />

bei Anspruchsaltersteilzeitlern (Tz. 14), der Wegfall<br />

der Verpflichtung aufgrund biometrischer Ereignisse wie Tod oder Invalidität<br />

(Tz. 16) oder die Abzinsung der Rückstellungen (Tz. 18) im<br />

Detail ausgeführt werden. Bemerkenswert erscheint, dass bei der Endfassung<br />

des <strong>IDW</strong> RS HFA 3 n.F. für den Fall einer ATZ-Vereinbarung<br />

mit Entlohnungscharakter in der Formulierung, dass „eine Rückstellung<br />

[…] ratierlich anzusammeln“ sei, das Wort „ratierlich“ ersatzlos<br />

gestrichen wurde (Tz. 21). Die Verf. interpretieren diese Änderung gegenüber<br />

der Entwurfsfassung dahingehend, dass damit praktisch alle<br />

Verfahren, die einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung genügen,<br />

handelsrechtlich zulässig sind. 7 Insbesondere sind hier zu nennen:<br />

1. Verfahren, bei denen die ATZ-Aufstockungsleistungen in Höhe eines<br />

periodengerecht abgegrenzten, anteiligen Barwerts auf der<br />

Grundlage eines besten Schätzwertes („best estimate“) passiviert<br />

werden („Erfüllungsbetrag“). Dazu zählt grundsätzlich die aus der<br />

Pensionsbilanzierung bekannte degressiv-ratierliche m/n-tel Methode,<br />

bei der jede Aufstockungszahlung linear bis zu ihrer Fälligkeit<br />

angesammelt wird (und zwar unabhängig <strong>von</strong> den Modalitäten<br />

der Rückabwicklung der ATZ-Vereinbarung im Störfall). Aber<br />

auch die anderen im DRSC AH 1 (IFRS) beschriebenen, für die<br />

IFRS-Rechnungslegung zulässigen <strong>Bilanzierung</strong>s- und Bewertungsansätze,<br />

namentlich die sog. FiFo-Methode sowie die Prepaid-Methode<br />

sollten handelsrechtlich nicht zu beanstanden sein. 8<br />

2. Geeignete Teilwertverfahren mit einer Gleichverteilung des Aufwands.<br />

Dies eröffnet den bilanzierenden Unternehmen durchaus wünschenswerte<br />

Handlungsspielräume, 9 kann in der Praxis aber auch zu Verunsicherungen<br />

führen, da möglicherweise nicht alle in Frage kommenden<br />

Bewertungsverfahren uneingeschränkt <strong>von</strong> allen Wirtschaftsprüfern<br />

akzeptiert werden. So ist fraglich ist, ob auch solche Verfahren handelsrechtlich<br />

zulässig sind, die vom Wortlaut des <strong>IDW</strong> RS HFA 3 nicht ohne<br />

Weiteres gedeckt sind. Hierunter fallen z.B. die übliche Methodik der<br />

<strong>Bilanzierung</strong> <strong>nach</strong> US-GAAP sowie der alternative Ansatz für die IFRS-<br />

<strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> Kühne/Böckem/Czupalla. 10 Da<strong>nach</strong> werden im Ergebnis<br />

Rückstellungen ausschließlich für die Aufstockungen während der<br />

Passivphase gebildet. Die sonstigen Aufstockungen werden bei Fälligkeit<br />

als Personalaufwand berücksichtigt. Der Ansammlungszeitraum<br />

der Rückstellung erstreckt sich gem. US-GAAP dabei <strong>von</strong> der individuellen<br />

Vertragsunterzeichnung bis zum Ende der Beschäftigungsphase,<br />

während beim Alternativansatz <strong>von</strong> Kühne/Böckem/Czupalla die<br />

Ansammlung erst mit der Beschäftigungsphase beginnt. Im Gegensatz<br />

zum Wortlaut der HFA-Stellungnahme sehen die Verfahren insofern<br />

andere Erdienenszeiträume bzw. – wie das US-GAAP-Verfahren – un-<br />

6 Hierunter wird eine Vereinbarung verstanden, die einem bestimmten Mitarbeiterkreis ein Anrecht auf<br />

ein ATZ-Verhältnis einräumt, dem sich der Arbeitgeber nicht entziehen kann.<br />

7 Vgl. hierzu eine entsprechende Anmerkung des Instituts der Versicherungsmathematischen Sachverständigen<br />

für Altersversorgung (IVS) unter www.idw.de/idw/download/<strong>IDW</strong>ERSHFA3nF_IVS.pdf?id=627528&-<br />

property=Datei (Abruf 8.7.2013).<br />

8 Diese Sichtweise entspricht auch der in HFA 30 geäußerten Auffassung des <strong>IDW</strong> bzgl. Altersversorgungsverpflichtungen<br />

(und im Analogschluss auch bzgl. vergleichbarer anderer langfristig fälliger Verpflichtungen),<br />

für die jeweils das <strong>nach</strong> IAS 19 maßgebliche Bewertungsverfahren (Anwartschaftsbarwert gemäß<br />

„projected unit credit method“) uneingeschränkt auch für handelsbilanzielle Zwecke zulässig ist.<br />

Da die genannten Methoden – trotz der unter Geilenkothen/Krönung/Lucius, BB 2013, 299 ff., genannten<br />

Kritik – allesamt als IAS 19-konform anerkannt sind, müssen sie auch <strong>nach</strong> <strong>HGB</strong> anerkennungsfähig sein.<br />

9 Vgl. Geilenkothen/Krönung/Lucius, BB 2012, 2103 ff.<br />

10 Vgl. hierzu Kühne/Böckem/Czupalla, DB 2013, 525 ff.<br />

1900 Betriebs-Berater | BB 32.2013 | 5.8.2013


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Aufsatz | Bilanzrecht und Betriebswirtschaft<br />

Geilenkothen/Krönung/Lucius · <strong>HGB</strong>-<strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Altersteilzeitverpflichtungen</strong> <strong>nach</strong> <strong>IDW</strong> RS HFA 3 n.F. – Update zu BB 2012, 2103<br />

terschiedliche Behandlungen für die Aufstockungsleistungen der Aktivund<br />

Passivphase vor. Allerdings sind keine zwingenden Argumente erkennbar,<br />

warum diese Verfahren dem allein maßgeblichen Kriterium<br />

der vernünftigen kaufmännischen Beurteilung nicht genügen sollten,<br />

so dass sie <strong>nach</strong> Ansicht der Verf. handelsrechtlich nicht zu beanstanden<br />

sind.<br />

Für die praktische Umsetzung ist zu erwarten, dass die Unternehmen,<br />

die bereits <strong>nach</strong> IFRS bilanzieren und bei denen die ATZ Entlohnungscharakter<br />

hat, mehrheitlich die in der jeweiligen IFRS-Bilanz<br />

der Unternehmen verwendeten Bewertungsansätze gemäß DRSC<br />

AH 1 (IFRS) – ggf. unter Verwendung abweichender Rechnungszinssätze<br />

– auch für die deutsche Handelsbilanz übernehmen werden.<br />

3. Sonstige Regelungen<br />

Des Weiteren beschäftigt sich der <strong>IDW</strong> RS HFA 3 n.F. mit der <strong>Bilanzierung</strong><br />

<strong>von</strong> Erfüllungsrückständen aus ATZ-Vereinbarungen sowie<br />

<strong>von</strong> ggf. bestehenden Erstattungsansprüchen gegenüber der Bundesagentur<br />

für Arbeit; hierbei wird die bisherige bilanzielle Praxis uneingeschränkt<br />

bestätigt.<br />

Abschließend werden noch einige Hinweise zu Ausweisfragen gegeben.<br />

So sind Vermögensgegenstände i.S.d. § 246 Abs. 2 <strong>HGB</strong> als saldierungspflichtiges<br />

Deckungsvermögen „mit den Rückstellungen für<br />

Altersteilzeit zu verrechnen“ (Tz. 28). 11 Da an dieser Stelle nur pauschal<br />

<strong>von</strong> Rückstellungen für Altersteilzeit die Rede ist und nicht <strong>nach</strong><br />

Rückstellungen für Erfüllungsrückstände und für Aufstockungen differenziert<br />

wird, könnte die gewählte Formulierung dahingehend<br />

missverstanden werden, dass trotz einer fehlenden konkreten Zweckbindung<br />

solches Deckungsvermögen, das allein zur Insolvenzsicherung<br />

der Erfüllungsrückstände vorgesehen ist, im Falle einer Überdeckung<br />

der Erfüllungsrückstände auch mit den Rückstellungen für<br />

Aufstockungen verrechnet werden könnte. Nach Ansicht der Verf. ist<br />

eine solche Sichtweise allerdings nicht mit dem Sinn und Zweck der<br />

handelsrechtlichen Vorschriften zum Deckungsvermögen vereinbar,<br />

da die Saldierungspflicht u.a. eng an die Zweckexklusivität der Vermögensgegenstände<br />

geknüpft ist. Somit kommt eine Verrechnung<br />

<strong>von</strong> Deckungsvermögen mit Rückstellungen für ATZ-Aufstockungen<br />

wohl nur in Frage, wenn eine konkrete Zweckbindung auch für diese<br />

Leistungen vorgesehen ist.<br />

In der Gewinn- und Verlustrechnung schließlich sind die Zinsaufwendungen<br />

im Rahmen der Rückstellungszuführungen sowie die Erträge<br />

aus etwaigem Deckungsvermögen zu verrechnen. Die operativen Aufwendungen<br />

aus der Zuführung zu den ATZ-Rückstellungen sind dagegen<br />

da<strong>nach</strong> zu unterscheiden, ob es sich um ATZ-Vereinbarungen<br />

mit Entlohnungscharakter handelt (Erfassung als Personalaufwand)<br />

oder um Abfindungsleistungen (Erfassung als sonstiger betrieblicher<br />

Aufwand).<br />

Allerdings wäre es aus Sicht der Anwender (bilanzierende Unternehmen,<br />

Aktuare und Wirtschaftsprüfer) wünschenswert gewesen,<br />

wenn einige – auch in der Kommentierung angerissene – Detailfragen<br />

durch den HFA klarer beantwortet worden wären.<br />

3. Hinsichtlich der Klassifizierung <strong>von</strong> ATZ-Vereinbarungen sollte es<br />

bei erstmaliger Anwendung der Grundsätze der Neufassung des<br />

<strong>IDW</strong> RS HFA 3 handelsrechtlich nicht zu beanstanden sein, wenn<br />

ATZ-Vereinbarungen mit Entlohnungscharakter mit Blick auf einen<br />

verbesserten Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />

des Unternehmens umklassifiziert werden, obwohl sie bislang<br />

(zwingend) <strong>nach</strong> <strong>IDW</strong> RS HFA 3 a.F. als Abfindungsleistungen eingestuft<br />

wurden. Die Umstellungseffekte sind sofort erfolgswirksam<br />

zu erfassen. In der Zukunft ist eine einmal gewählte Klassifizierung<br />

<strong>nach</strong> <strong>IDW</strong> RS HFA 3 n.F. <strong>nach</strong> dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit<br />

beizubehalten.<br />

4. Die aus dem DRSC AH 1 bekannten Bewertungsverfahren für<br />

ATZ-Vereinbarungen mit Entlohnungscharakter müssen auch für<br />

die <strong>Bilanzierung</strong> gemäß <strong>HGB</strong> als uneingeschränkt zulässig anzusehen<br />

sein, da beide <strong>Bilanzierung</strong>swelten bezüglich der Zielsetzung<br />

der Ermittlung eines periodengerecht abgegrenzten, anteiligen Barwerts<br />

auf der Basis bester Schätzwerte grundsätzlich übereinstimmen.<br />

Darüber hinaus bietet der <strong>IDW</strong> RS HFA 3 n.F. aber auch die<br />

Möglichkeit der Anwendung anderer sachgerechter Bewertungsverfahren,<br />

die unter formalen Gesichtspunkten gemäß IFRS ggf. nicht<br />

verwendet werden können. Allerdings ist da<strong>von</strong> auszugehen, dass<br />

im Falle einer Einstufung <strong>von</strong> ATZ-Aufstockungen als Leistungen<br />

mit Entlohnungscharakter auch für handelsbilanzielle Zwecke das<br />

jeweils in der IFRS-<strong>Bilanzierung</strong> verwendete Bewertungsverfahren<br />

Anwendung finden wird.<br />

5. Die bisherige <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> Erfüllungsrückständen aus ATZ-<br />

Vereinbarungen sowie <strong>von</strong> ggf. bestehenden Erstattungsansprüchen<br />

gegenüber der Bundesagentur für Arbeit bleibt durch die Neufassung<br />

des <strong>IDW</strong> RS HFA 3 unberührt.<br />

Dr. André Geilenkothen, Aktuar DAV und IVS-Sachverständiger,<br />

ist Senior Consultant bei <strong>Aon</strong> Hewitt. Fachliche<br />

Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind u.a. Grundsatzfragen der<br />

Bewertung und <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong> Arbeitnehmerleistungen.<br />

Dr. Rafael Krönung, Aktuar DAV und IVS-Sachverständiger,<br />

ist Senior Consultant bei <strong>Aon</strong> Hewitt. Schwerpunkte seiner<br />

Tätigkeit liegen insbes. in den Bereichen der Pensionskassen<br />

und der Lebensarbeitszeitmodelle.<br />

III.<br />

Zusammenfassung<br />

1. Die Neufassung des <strong>IDW</strong> RS HFA 3 befasst sich nur noch mit Fragestellungen<br />

der bilanziellen Abbildungen <strong>von</strong> ATZ-Vereinbarungen<br />

<strong>nach</strong> deutschem Handelsrecht und gibt keine Hinweise mehr<br />

zur ATZ-<strong>Bilanzierung</strong> gemäß IAS 19.<br />

2. Begrüßenswert sind die seitens des <strong>IDW</strong> eingeräumten Ermessensspielräume<br />

sowohl in der Klassifizierung <strong>von</strong> <strong>Altersteilzeitverpflichtungen</strong><br />

als auch in der Auswahl des Bewertungsverfahrens.<br />

Dr. Friedemann Lucius, Aktuar DAV und IVS-Sachverständiger,<br />

ist Mitglied des Vorstands der HEUBECK AG mit dem<br />

Beratungsschwerpunkt Bewertung und <strong>Bilanzierung</strong> <strong>von</strong><br />

Arbeitnehmerleistungen <strong>nach</strong> handelsrechtlichen und<br />

internationalen Grundsätzen.<br />

11 So auch bereits <strong>IDW</strong> RS HFA 30.<br />

Betriebs-Berater | BB 32.2013 | 5.8.2013 1901

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