Dokumentation als PDF - Hochschule Rottenburg
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Projektarbeit GIS & Landschaftsmanagement SS08<br />
1.2 Zuständigkeiten<br />
Die Durchführung des VNP Wald erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen<br />
den Ämtern für Landwirtschaft und Forsten (ÄLF) und den Unteren<br />
Naturschutzbehörden (UNB). Die zu fördernden Maßnahmen werden<br />
gemeinsam von der UNB, dem zuständigen Revierleiter (RL) und dem<br />
Antragsteller bzw. Waldeigentümer festgelegt.<br />
Bei Vorliegen nicht eindeutiger Tatbestände kann fachliche Unterstützung<br />
durch die Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft und die höhere<br />
Naturschutzbehörde (ggf. unter Hinzuziehung des Landesamtes für Umwelt)<br />
zur Klärung von Sachfragen angefordert werden.<br />
1.3 Gebietskulisse<br />
Eine Förderung ist in folgenden Gebietskulissen möglich:<br />
• Gebiete des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 gemäß<br />
den Richtlinien 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und 79/409/EWG<br />
(Vogelschutzrichtlinie),<br />
• Flächen des bayerischen Biotopverbunds (BayernNetzNatur), die im<br />
Rahmen naturschutzfachlicher Programme und Pläne<br />
schwerpunktmäßig für Zwecke des Natur- und Artenschutzes<br />
bereitgestellt werden,<br />
• Flächen, die gem. Art. 13d Abs. 1 BayNatSchG geschützt sind,<br />
• Flächen, die gem. Abschnitt III des BayNatSchG geschützt sind<br />
(insbesondere Naturschutzgebiete, Naturparke und<br />
Landschaftsschutzgebiete).<br />
Folgende Einschränkungen sind zu beachten:<br />
• Die Maßnahme „Extensive Beweidung auf Allmendweiden, Brennen,<br />
Heimweideflächen und Hutewäldern in Wäldern vor allem mit Schafen<br />
und Rindern “ kann nur auf i. d. R. bisher beweideten Flächen gefördert<br />
werden. Ausgeschlossen sind generell Flächen in Schutzwäldern nach<br />
Art. 10 Abs. 1 BayWaldG und in Bergwäldern im Alpengebiet nach LEP<br />
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