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Dokumentation als PDF - Hochschule Rottenburg

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Projektarbeit GIS & Landschaftsmanagement SS08<br />

1.2 Zuständigkeiten<br />

Die Durchführung des VNP Wald erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen<br />

den Ämtern für Landwirtschaft und Forsten (ÄLF) und den Unteren<br />

Naturschutzbehörden (UNB). Die zu fördernden Maßnahmen werden<br />

gemeinsam von der UNB, dem zuständigen Revierleiter (RL) und dem<br />

Antragsteller bzw. Waldeigentümer festgelegt.<br />

Bei Vorliegen nicht eindeutiger Tatbestände kann fachliche Unterstützung<br />

durch die Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft und die höhere<br />

Naturschutzbehörde (ggf. unter Hinzuziehung des Landesamtes für Umwelt)<br />

zur Klärung von Sachfragen angefordert werden.<br />

1.3 Gebietskulisse<br />

Eine Förderung ist in folgenden Gebietskulissen möglich:<br />

• Gebiete des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 gemäß<br />

den Richtlinien 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und 79/409/EWG<br />

(Vogelschutzrichtlinie),<br />

• Flächen des bayerischen Biotopverbunds (BayernNetzNatur), die im<br />

Rahmen naturschutzfachlicher Programme und Pläne<br />

schwerpunktmäßig für Zwecke des Natur- und Artenschutzes<br />

bereitgestellt werden,<br />

• Flächen, die gem. Art. 13d Abs. 1 BayNatSchG geschützt sind,<br />

• Flächen, die gem. Abschnitt III des BayNatSchG geschützt sind<br />

(insbesondere Naturschutzgebiete, Naturparke und<br />

Landschaftsschutzgebiete).<br />

Folgende Einschränkungen sind zu beachten:<br />

• Die Maßnahme „Extensive Beweidung auf Allmendweiden, Brennen,<br />

Heimweideflächen und Hutewäldern in Wäldern vor allem mit Schafen<br />

und Rindern “ kann nur auf i. d. R. bisher beweideten Flächen gefördert<br />

werden. Ausgeschlossen sind generell Flächen in Schutzwäldern nach<br />

Art. 10 Abs. 1 BayWaldG und in Bergwäldern im Alpengebiet nach LEP<br />

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