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INFO – Service - BKK ATU

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<strong>INFO</strong> <strong>–</strong> <strong>Service</strong><br />

_____________________________________________________________________________________________________<br />

Information zur Beitragseinstufung selbständig Tätiger<br />

Für freiwillig Versicherte, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt für das Jahr<br />

2013 als monatliche beitragspflichtige Einnahme der Betrag in Höhe von 3.937,50 €. Bei<br />

Nachweis geringerer Einkünfte gelten diese als beitragspflichtige Einnahmen, mindestens<br />

jedoch 2.021,25 € pro Monat (§ 240 Abs. 4 SGB V). Die Versicherung wird grundsätzlich<br />

ohne Anspruch auf Krankengeld durchgeführt. Der Verdienstausfall ab Beginn der 7. Woche<br />

(43. Tag) kann durch den Abschluss des Wahltarif-Krankengeld oder der Wahl des<br />

allgemeinen Beitragssatzes abgesichert werden (Näheres zur Absicherung des<br />

Krankengeldes entnehmen Sie bitte den entsprechenden Wahlerklärungen).<br />

Der Beitragssatz zur Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld beträgt 14,90 %,<br />

mit Anspruch auf Krankengeld 15,50 %. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt<br />

2,05 % bzw. 2,30 % (für Kinderlose). Die Berechnung erfolgt aus den beitragspflichtigen<br />

Einnahmen.<br />

Monatlicher Beitrag für Selbständige, die keine niedrigeren Einkünfte nachweisen oder<br />

deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt:<br />

Anspruch auf<br />

Krankengeld<br />

Bemessung<br />

€<br />

KV-Beitrag<br />

€<br />

PV-Beitrag<br />

€<br />

PV-Beitrag für<br />

Kinderlose<br />

€<br />

Nein 3.937,50 586,69 80,72 90,56<br />

Ja 3.937,50 610,31 80,72 90,56<br />

Ja Wahltarif Wahltarif<br />

Monatlicher Beitrag für Selbständige, die auf Nachweis niedrigerer Einkünfte beitraggünstiger<br />

<strong>–</strong> aber mindestens ¾ der monatlichen Bezugsgröße <strong>–</strong> eingestuft werden:<br />

Anspruch auf<br />

Krankengeld<br />

Bemessung<br />

€<br />

KV-Beitrag<br />

€<br />

PV Beitrag<br />

€<br />

PV-Beitrag für<br />

Kinderlose<br />

€<br />

Nein 2.021,25 301,17 41,44 46,49<br />

Ja 2.021,25 313,29 41,44 46,49<br />

Ja Wahltarif Wahltarif<br />

Als Nachweis Ihrer beitragspflichtigen Einnahmen dürfen wir bei Einkünften aus selbständiger<br />

Tätigkeit, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung nur den<br />

Steuerbescheid akzeptieren. Weitere Einkünfte wie z.B. Arbeitsentgelt, Renten und<br />

Versorgungsbezüge sind anhand aktueller Abrechnungen nachzuweisen.<br />

Nach den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind für<br />

die Beitragsbemessung von Selbständigen (Ausnahme: Existenzgründer) nur amtliche<br />

Unterlagen als Nachweis für die beitragspflichtigen Einnahmen anzuerkennen. Nur der<br />

Steuerbescheid entspricht der Amtlichkeit in diesem Sinne. Nicht zu den amtlichen<br />

Unterlagen gehören Erklärungen des Steuerberaters.<br />

Die Beitragseinstufung erfolgt aufgrund des aktuellen, dem Selbständigen, vorliegenden<br />

Steuerbescheid. Es findet dadurch ein Ausgleich aktuell zu hoher durch zukünftig zu niedrige<br />

Beiträge auf Grund der zukünftigen Entwicklung der Einnahmen statt. Gleiches gilt im<br />

umgekehrten Fall. Das Bundessozialgericht hat diesen auf Dauer angelegten Ausgleich als<br />

ein wesentliches Element der Rechtfertigung für die Härten angesehen, die durch die<br />

Ausrichtung der Beitragsbemessung an dem aktuellen Steuerbescheid entstehen können.


Die Beitragsberechnung von Selbstständigen ohne Heranziehung eines Steuerbescheides<br />

vom Finanzamt ist daher grundsätzlich unzulässig. Durch den erheblich reduzierten<br />

Ermessensspielraum bei der Feststellung der Einnahmen durch die Krankenkassen, kann<br />

also auf den letzten Steuerbescheid nicht verzichtet werden.<br />

Veränderungen der Beitragshöhe aufgrund eines vom Mitglied geführten Nachweises<br />

(Steuerbescheid) können nur zum 1. Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden<br />

Monats wirksam werden. Beitragserstattungen für die Vergangenheit können dagegen nicht<br />

vorgenommen werden. Bei Nachweis eines höheren Einkommens ist jedoch die<br />

rückwirkende Nachberechnung durchzuführen, wenn die für die korrekte Beitragsanpassung<br />

erforderlichen Nachweise nicht rechtzeitig vorgelegt werden. Maßgeblich für die<br />

rückwirkende Neufestsetzung des Beitrages ist in diesem Fall der Folgemonat nach<br />

Erstellung des Steuerbescheides.<br />

Insoweit hat also der Versicherte unmittelbar nach Erhalt des Steuerbescheides seine<br />

Krankenkasse darüber zu informieren, damit die Beiträge neu festgesetzt werden können.<br />

Existenzgründer, die in der Anfangsphase ihrer Tätigkeit noch keinen Steuerbescheid<br />

beibringen können, haben der Krankenkasse zum Einkommensfragebogen einen<br />

Vorauszahlungsbescheid über Einkommenssteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag<br />

vorzulegen.<br />

Die erstmalige Beitragseinstufung bei Existenzgründern erfolgt unter Vorbehalt bis zur<br />

Vorlage des ersten Steuerbescheid. Mit dem ersten Beitragsbescheid wird der Selbständige<br />

verpflichtet, unverzüglich den ersten Steuerbescheid vorzulegen. Stellt sich nach Vorlage<br />

des ersten Steuerbescheid heraus, dass der Selbständige zu niedrige Einnahmen<br />

angegeben hat und sind Beiträge tatsächlich von einer höheren Grundlage zu berechnen, so<br />

ist in diesem Fall eine rückwirkende Beitragsfestsetzung vorzunehmen. Gleiches gilt im<br />

umgekehrten Fall. Die daraufhin vorgenommene Beitragseinstufung aufgrund des ersten<br />

Steuerbescheid ist dann solange gültig bis der folgende Steuerbescheid ergeht.<br />

Beispiel<br />

Existenzgründung und Begründung der freiwilligen Mitgliedschaft zum 01.07.2013.<br />

Geschätztes monatliches Arbeitseinkommen in Höhe von 1.600 €. Die Beitragseinstufung<br />

erfolgt in Höhe der Mindestbemessung für selbständig Tätige (2013: 2.021,25 €). Die<br />

Einstufung erfolgt ab 01.07.2013 unter dem Vorbehalt der späteren Vorlage des<br />

Steuerbescheides.<br />

Variante 1:<br />

Der Steuerbescheid 2013 wird eingereicht. Für das Jahr 2013 wird ein Arbeitseinkommen in<br />

Höhe von 10.500 € ausgewiesen. Das monatliche Arbeitseinkommen in Höhe von 1.750 €<br />

(10.500 : 6) übersteigt die Mindestbemessungsgrundlage nicht. Die Beitragsbemessung ist<br />

für die Vergangenheit nicht zu berichtigen. Die aufgrund des Steuerbescheides 2013<br />

festgestellten Einnahmen (angepasst an die Mindestbemessung) bleiben bis zu Erteilung<br />

des folgenden Steuerbescheid für die Beitragsbemessung maßgebend.<br />

Variante 2:<br />

Der Einkommensteuerbescheid 2013 wird eingereicht. Für das Jahr 2013 wird ein<br />

Arbeitseinkommen in Höhe von 15.000 € ausgewiesen. Das monatliche Arbeitseinkommen<br />

in Höhe von 2.500 € (15.000 : 6) übersteigt die Mindestbemessungsgrundlage. Die<br />

Beitragsbemessung ist für die Vergangenheit zu berichtigen. Ab dem 01.07.2013 erfolgt die<br />

Beitragsbemessung in Höhe von 2.500 €. Beiträge sind für die Zeit ab 01.07.2013 nach zu<br />

entrichten. Die aufgrund des Steuerbescheid 2013 festgestellten Einnahmen bleiben bis zu<br />

Erteilung des folgenden Steuerbescheid für die Beitragsbemessung maßgebend.

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