INFO – Service - BKK ATU
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<strong>INFO</strong> <strong>–</strong> <strong>Service</strong><br />
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Information zur Beitragseinstufung selbständig Tätiger<br />
Für freiwillig Versicherte, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt für das Jahr<br />
2013 als monatliche beitragspflichtige Einnahme der Betrag in Höhe von 3.937,50 €. Bei<br />
Nachweis geringerer Einkünfte gelten diese als beitragspflichtige Einnahmen, mindestens<br />
jedoch 2.021,25 € pro Monat (§ 240 Abs. 4 SGB V). Die Versicherung wird grundsätzlich<br />
ohne Anspruch auf Krankengeld durchgeführt. Der Verdienstausfall ab Beginn der 7. Woche<br />
(43. Tag) kann durch den Abschluss des Wahltarif-Krankengeld oder der Wahl des<br />
allgemeinen Beitragssatzes abgesichert werden (Näheres zur Absicherung des<br />
Krankengeldes entnehmen Sie bitte den entsprechenden Wahlerklärungen).<br />
Der Beitragssatz zur Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld beträgt 14,90 %,<br />
mit Anspruch auf Krankengeld 15,50 %. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt<br />
2,05 % bzw. 2,30 % (für Kinderlose). Die Berechnung erfolgt aus den beitragspflichtigen<br />
Einnahmen.<br />
Monatlicher Beitrag für Selbständige, die keine niedrigeren Einkünfte nachweisen oder<br />
deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt:<br />
Anspruch auf<br />
Krankengeld<br />
Bemessung<br />
€<br />
KV-Beitrag<br />
€<br />
PV-Beitrag<br />
€<br />
PV-Beitrag für<br />
Kinderlose<br />
€<br />
Nein 3.937,50 586,69 80,72 90,56<br />
Ja 3.937,50 610,31 80,72 90,56<br />
Ja Wahltarif Wahltarif<br />
Monatlicher Beitrag für Selbständige, die auf Nachweis niedrigerer Einkünfte beitraggünstiger<br />
<strong>–</strong> aber mindestens ¾ der monatlichen Bezugsgröße <strong>–</strong> eingestuft werden:<br />
Anspruch auf<br />
Krankengeld<br />
Bemessung<br />
€<br />
KV-Beitrag<br />
€<br />
PV Beitrag<br />
€<br />
PV-Beitrag für<br />
Kinderlose<br />
€<br />
Nein 2.021,25 301,17 41,44 46,49<br />
Ja 2.021,25 313,29 41,44 46,49<br />
Ja Wahltarif Wahltarif<br />
Als Nachweis Ihrer beitragspflichtigen Einnahmen dürfen wir bei Einkünften aus selbständiger<br />
Tätigkeit, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung nur den<br />
Steuerbescheid akzeptieren. Weitere Einkünfte wie z.B. Arbeitsentgelt, Renten und<br />
Versorgungsbezüge sind anhand aktueller Abrechnungen nachzuweisen.<br />
Nach den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind für<br />
die Beitragsbemessung von Selbständigen (Ausnahme: Existenzgründer) nur amtliche<br />
Unterlagen als Nachweis für die beitragspflichtigen Einnahmen anzuerkennen. Nur der<br />
Steuerbescheid entspricht der Amtlichkeit in diesem Sinne. Nicht zu den amtlichen<br />
Unterlagen gehören Erklärungen des Steuerberaters.<br />
Die Beitragseinstufung erfolgt aufgrund des aktuellen, dem Selbständigen, vorliegenden<br />
Steuerbescheid. Es findet dadurch ein Ausgleich aktuell zu hoher durch zukünftig zu niedrige<br />
Beiträge auf Grund der zukünftigen Entwicklung der Einnahmen statt. Gleiches gilt im<br />
umgekehrten Fall. Das Bundessozialgericht hat diesen auf Dauer angelegten Ausgleich als<br />
ein wesentliches Element der Rechtfertigung für die Härten angesehen, die durch die<br />
Ausrichtung der Beitragsbemessung an dem aktuellen Steuerbescheid entstehen können.
Die Beitragsberechnung von Selbstständigen ohne Heranziehung eines Steuerbescheides<br />
vom Finanzamt ist daher grundsätzlich unzulässig. Durch den erheblich reduzierten<br />
Ermessensspielraum bei der Feststellung der Einnahmen durch die Krankenkassen, kann<br />
also auf den letzten Steuerbescheid nicht verzichtet werden.<br />
Veränderungen der Beitragshöhe aufgrund eines vom Mitglied geführten Nachweises<br />
(Steuerbescheid) können nur zum 1. Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden<br />
Monats wirksam werden. Beitragserstattungen für die Vergangenheit können dagegen nicht<br />
vorgenommen werden. Bei Nachweis eines höheren Einkommens ist jedoch die<br />
rückwirkende Nachberechnung durchzuführen, wenn die für die korrekte Beitragsanpassung<br />
erforderlichen Nachweise nicht rechtzeitig vorgelegt werden. Maßgeblich für die<br />
rückwirkende Neufestsetzung des Beitrages ist in diesem Fall der Folgemonat nach<br />
Erstellung des Steuerbescheides.<br />
Insoweit hat also der Versicherte unmittelbar nach Erhalt des Steuerbescheides seine<br />
Krankenkasse darüber zu informieren, damit die Beiträge neu festgesetzt werden können.<br />
Existenzgründer, die in der Anfangsphase ihrer Tätigkeit noch keinen Steuerbescheid<br />
beibringen können, haben der Krankenkasse zum Einkommensfragebogen einen<br />
Vorauszahlungsbescheid über Einkommenssteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag<br />
vorzulegen.<br />
Die erstmalige Beitragseinstufung bei Existenzgründern erfolgt unter Vorbehalt bis zur<br />
Vorlage des ersten Steuerbescheid. Mit dem ersten Beitragsbescheid wird der Selbständige<br />
verpflichtet, unverzüglich den ersten Steuerbescheid vorzulegen. Stellt sich nach Vorlage<br />
des ersten Steuerbescheid heraus, dass der Selbständige zu niedrige Einnahmen<br />
angegeben hat und sind Beiträge tatsächlich von einer höheren Grundlage zu berechnen, so<br />
ist in diesem Fall eine rückwirkende Beitragsfestsetzung vorzunehmen. Gleiches gilt im<br />
umgekehrten Fall. Die daraufhin vorgenommene Beitragseinstufung aufgrund des ersten<br />
Steuerbescheid ist dann solange gültig bis der folgende Steuerbescheid ergeht.<br />
Beispiel<br />
Existenzgründung und Begründung der freiwilligen Mitgliedschaft zum 01.07.2013.<br />
Geschätztes monatliches Arbeitseinkommen in Höhe von 1.600 €. Die Beitragseinstufung<br />
erfolgt in Höhe der Mindestbemessung für selbständig Tätige (2013: 2.021,25 €). Die<br />
Einstufung erfolgt ab 01.07.2013 unter dem Vorbehalt der späteren Vorlage des<br />
Steuerbescheides.<br />
Variante 1:<br />
Der Steuerbescheid 2013 wird eingereicht. Für das Jahr 2013 wird ein Arbeitseinkommen in<br />
Höhe von 10.500 € ausgewiesen. Das monatliche Arbeitseinkommen in Höhe von 1.750 €<br />
(10.500 : 6) übersteigt die Mindestbemessungsgrundlage nicht. Die Beitragsbemessung ist<br />
für die Vergangenheit nicht zu berichtigen. Die aufgrund des Steuerbescheides 2013<br />
festgestellten Einnahmen (angepasst an die Mindestbemessung) bleiben bis zu Erteilung<br />
des folgenden Steuerbescheid für die Beitragsbemessung maßgebend.<br />
Variante 2:<br />
Der Einkommensteuerbescheid 2013 wird eingereicht. Für das Jahr 2013 wird ein<br />
Arbeitseinkommen in Höhe von 15.000 € ausgewiesen. Das monatliche Arbeitseinkommen<br />
in Höhe von 2.500 € (15.000 : 6) übersteigt die Mindestbemessungsgrundlage. Die<br />
Beitragsbemessung ist für die Vergangenheit zu berichtigen. Ab dem 01.07.2013 erfolgt die<br />
Beitragsbemessung in Höhe von 2.500 €. Beiträge sind für die Zeit ab 01.07.2013 nach zu<br />
entrichten. Die aufgrund des Steuerbescheid 2013 festgestellten Einnahmen bleiben bis zu<br />
Erteilung des folgenden Steuerbescheid für die Beitragsbemessung maßgebend.