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Hausordnung - Hochschule Regensburg

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Sonderveranstaltungen bedürfen der rechtzeitigen und vorherigen Genehmigung durch den<br />

Präsidenten.<br />

(2) Die Mitarbeiter bzw. Beauftragten der Hausverwaltung sind angewiesen, bei Personen, die<br />

außerhalb der Öffnungszeiten in den Gebäuden oder im Hochschulgelände ohne Berechtigung<br />

angetroffen werden, den Namen festzustellen und sie ggf. zum Verlassen der Gebäude und des<br />

Hochschulgeländes aufzufordern.<br />

(3) Abweichende Öffnungszeiten werden durch Aushang im Eingangsbereich des jeweiligen<br />

Gebäudes und über das Intranet bekannt gemacht.<br />

§ 3 Sicherheit und Ordnung<br />

(1) Die Gebäude und Gebäudeteile der Fachhochschule dürfen nur zu Dienst- und Unterrichtszwecken<br />

benützt werden (§ 28 AGO). Film- und Fernsehaufnahmen bedürfen der Genehmigung.<br />

Bauliche Veränderungen dürfen nur in Verbindung mit dem Bauamt durchgeführt werden.<br />

(2) Alle Fachhochschulangehörigen sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Schäden aller<br />

Art, insbesondere durch Feuer, Diebstahl oder Einbruch verhütet und alle technischen Einrichtungen<br />

ordnungsgemäß benützt werden. Jedes unbefugte Entnehmen, Handhaben und Beschädigen<br />

von Einrichtungen aller Art wird zivilrechtlich und strafrechtlich verfolgt.<br />

(3) Nach Beendigung der Unterrichtsveranstaltungen sind die Hörsäle zu verlassen, insbesondere<br />

darf das Reinigungspersonal nicht behindert werden.<br />

(4) Das Rauchen ist nur in den dafür vorgesehenen Raucherzonen erlaubt.<br />

(5) Hinsichtlich der Mitnahme und des Verzehrs von Speisen und Getränken in Unterrichts- und<br />

Laborräumen ist den Anweisungen des Fachpersonals Folge zu leisten.<br />

(6) In sämtlichen Räumen, Gängen, Treppenaufgängen, Höfen und insbesondere in den Toiletten<br />

ist auf Sauberkeit zu achten. Abfälle aller Art dürfen nur in die dafür aufgestellten Abfallbehälter<br />

geworfen werden.<br />

(7) Bei Regen, Sturm und Schneetreiben sind die Fenster rechtzeitig zu schließen. Für widrigenfalls<br />

etwa verursachten Fensterglasbruch sowie für Wasserschäden und sonstige Folgeschäden<br />

haften die Benutzer der Räume. Geöffnete Fenster sind zu sichern.<br />

(8) Für den Verschluss der Unterrichts-, Laborräume, Dienstzimmer usw. sowie für das sichere<br />

Aufbewahren von Wertgegenständen sind die Berechtigten verantwortlich, ebenso für das Ausschalten<br />

der Beleuchtung und das Schließen der Fenster beim Verlassen der Räume. Das gewaltsame<br />

Öffnen von Türen und Fenstern ist verboten. Im Bedarfsfalle ist die Hausverwaltung<br />

um Öffnung zu ersuchen. Zuwiderhandelnde haben mit Strafanzeige und Schadensersatzansprüchen<br />

zu rechnen.<br />

(9) Festgestellte Schäden und Mängel sowie Unregelmäßigkeiten oder besondere Vorkommnisse<br />

sind unverzüglich dem Leiter des Sachgebiets V, Herrn Gabler, Tel. 1026 oder seinem<br />

Vertreter, Herrn Mader, Tel. 1137 zu melden.<br />

(10) Die Benutzung von Rollschuhen, Inline-Skates, Skateboards, Rollern u.ä. in den Fachhochschulgebäuden<br />

ist unzulässig.<br />

(11) Fahrräder sind an den dafür vorgesehenen Plätzen abzustellen. Das Abstellen in und vor<br />

den Eingängen ist verboten. Dort stehende Fahrräder können entfernt werden. Ebenso ist das<br />

Mitführen von Fahrrädern im Hause verboten.<br />

(12) Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen geparkt werden. Das Abstellen<br />

von Fahrzeugen und Gegenständen in Kellern, Kellergängen, Ein- und Durchfahrten ist<br />

aus Gründen des Brandschutzes untersagt. Das Abstellverbot gilt auch auf den Rasenflächen.<br />

Zuwiderhandelnde müssen mit einer kostenpflichtigen Entfernung der Fahrzeuge und Gegenstände<br />

rechnen.<br />

(13) Die Nutzung der Garderobenschränke erfolgt auf eigene Gefahr. In der Zeit vom 15. August<br />

bis 15. September eines Jahres sind die Garderobenschränke zu räumen.

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