Hausordnung - Hochschule Regensburg
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Sonderveranstaltungen bedürfen der rechtzeitigen und vorherigen Genehmigung durch den<br />
Präsidenten.<br />
(2) Die Mitarbeiter bzw. Beauftragten der Hausverwaltung sind angewiesen, bei Personen, die<br />
außerhalb der Öffnungszeiten in den Gebäuden oder im Hochschulgelände ohne Berechtigung<br />
angetroffen werden, den Namen festzustellen und sie ggf. zum Verlassen der Gebäude und des<br />
Hochschulgeländes aufzufordern.<br />
(3) Abweichende Öffnungszeiten werden durch Aushang im Eingangsbereich des jeweiligen<br />
Gebäudes und über das Intranet bekannt gemacht.<br />
§ 3 Sicherheit und Ordnung<br />
(1) Die Gebäude und Gebäudeteile der Fachhochschule dürfen nur zu Dienst- und Unterrichtszwecken<br />
benützt werden (§ 28 AGO). Film- und Fernsehaufnahmen bedürfen der Genehmigung.<br />
Bauliche Veränderungen dürfen nur in Verbindung mit dem Bauamt durchgeführt werden.<br />
(2) Alle Fachhochschulangehörigen sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Schäden aller<br />
Art, insbesondere durch Feuer, Diebstahl oder Einbruch verhütet und alle technischen Einrichtungen<br />
ordnungsgemäß benützt werden. Jedes unbefugte Entnehmen, Handhaben und Beschädigen<br />
von Einrichtungen aller Art wird zivilrechtlich und strafrechtlich verfolgt.<br />
(3) Nach Beendigung der Unterrichtsveranstaltungen sind die Hörsäle zu verlassen, insbesondere<br />
darf das Reinigungspersonal nicht behindert werden.<br />
(4) Das Rauchen ist nur in den dafür vorgesehenen Raucherzonen erlaubt.<br />
(5) Hinsichtlich der Mitnahme und des Verzehrs von Speisen und Getränken in Unterrichts- und<br />
Laborräumen ist den Anweisungen des Fachpersonals Folge zu leisten.<br />
(6) In sämtlichen Räumen, Gängen, Treppenaufgängen, Höfen und insbesondere in den Toiletten<br />
ist auf Sauberkeit zu achten. Abfälle aller Art dürfen nur in die dafür aufgestellten Abfallbehälter<br />
geworfen werden.<br />
(7) Bei Regen, Sturm und Schneetreiben sind die Fenster rechtzeitig zu schließen. Für widrigenfalls<br />
etwa verursachten Fensterglasbruch sowie für Wasserschäden und sonstige Folgeschäden<br />
haften die Benutzer der Räume. Geöffnete Fenster sind zu sichern.<br />
(8) Für den Verschluss der Unterrichts-, Laborräume, Dienstzimmer usw. sowie für das sichere<br />
Aufbewahren von Wertgegenständen sind die Berechtigten verantwortlich, ebenso für das Ausschalten<br />
der Beleuchtung und das Schließen der Fenster beim Verlassen der Räume. Das gewaltsame<br />
Öffnen von Türen und Fenstern ist verboten. Im Bedarfsfalle ist die Hausverwaltung<br />
um Öffnung zu ersuchen. Zuwiderhandelnde haben mit Strafanzeige und Schadensersatzansprüchen<br />
zu rechnen.<br />
(9) Festgestellte Schäden und Mängel sowie Unregelmäßigkeiten oder besondere Vorkommnisse<br />
sind unverzüglich dem Leiter des Sachgebiets V, Herrn Gabler, Tel. 1026 oder seinem<br />
Vertreter, Herrn Mader, Tel. 1137 zu melden.<br />
(10) Die Benutzung von Rollschuhen, Inline-Skates, Skateboards, Rollern u.ä. in den Fachhochschulgebäuden<br />
ist unzulässig.<br />
(11) Fahrräder sind an den dafür vorgesehenen Plätzen abzustellen. Das Abstellen in und vor<br />
den Eingängen ist verboten. Dort stehende Fahrräder können entfernt werden. Ebenso ist das<br />
Mitführen von Fahrrädern im Hause verboten.<br />
(12) Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen geparkt werden. Das Abstellen<br />
von Fahrzeugen und Gegenständen in Kellern, Kellergängen, Ein- und Durchfahrten ist<br />
aus Gründen des Brandschutzes untersagt. Das Abstellverbot gilt auch auf den Rasenflächen.<br />
Zuwiderhandelnde müssen mit einer kostenpflichtigen Entfernung der Fahrzeuge und Gegenstände<br />
rechnen.<br />
(13) Die Nutzung der Garderobenschränke erfolgt auf eigene Gefahr. In der Zeit vom 15. August<br />
bis 15. September eines Jahres sind die Garderobenschränke zu räumen.