Zivilschutz- Forschung - Bundesverwaltungsamt
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schaften lassen sie sich klassifizieren, wohingegen eine Identifizierung nur selten<br />
aufgrund ihrer Form, Farbe bzw. eines charakteristischen Geruches oder ähnlichem<br />
möglich ist. Bei der Einschätzung der Wirkungen von Gefahrstoffen sind die chemisch-physikalischen<br />
Charakteristika von großer Bedeutung: Feststoffe verbleiben<br />
am Freisetzungsort, es sei denn, sie werden durch Winde aufgewirbelt oder<br />
durch Flüssigkeiten (z.B. Löschmedien) in Lösung gebracht und weggeschwemmt.<br />
Die weitere Freisetzung ist zu unterbinden, eine Ausbreitung muss eingegrenzt<br />
werden. Flüssigkeiten treten entweder sofort komplett aus den Vorratsbehältern<br />
aus oder bilden durch kontinuierliche Freisetzung und Lachenbildung eine zunehmende<br />
Gefahr. Bei hohem Dampfdruck können sich Flüssigkeiten auch in der Luft<br />
verteilen, wobei es bei brennbaren Stoffen jederzeit zu einer Entzündung kommen<br />
kann. Auch für Flüssigkeiten gilt die weitere Freisetzung durch Leckagesuche und<br />
Abdichtung zu unterbinden, sowie eine Begrenzung der Ausbreitung durch<br />
Dämme, chemische Bindemittel etc. durchzuführen. Gase aggregieren sich häufig<br />
zu Wolken, die sich je nach Wetterbedingungen schnell in alle Richtungen verbreiten<br />
können. Je nach Schwere und Umgebung verflüchtigen sich die Gase in<br />
die Atmosphäre oder verteilen sich in Bodennähe. Auch bei Gasfreisetzung steht<br />
eine Leckagesuche im Vordergrund. Als Schutzmaßnahmen sollten geeignete<br />
Innenräume aufgesucht, Lüftungen und elektrische Anlagen ausgeschaltet werden.<br />
Schadstoffwolken in Bodennähe bieten für Verletzte eine besondere Gefahr, da sie<br />
im Falle einer verzögerten Rettung permanent belastet werden.<br />
Hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen wird zwischen dem Umgangsrecht<br />
(Chemikaliengesetz / Gefahrstoffverordnung) und dem Transportrecht (IATA-TI,<br />
ICAO, ADR, ADNR, RID, IMDG) differenziert. Chemische Stoffe unterliegen<br />
genauso wie radioaktive oder biologische Stoffe bzw. Krankheitserreger bei einer<br />
Ortsveränderung der Transportgesetzgebung. Im Umgangsrecht ist bei den radioaktiven<br />
Stoffen die gesetzliche Grundlage das Atomgesetz bzw. die Strahlenschutzverordnung,<br />
bei den biologischen Stoffen die Biostoffverordnung.<br />
3.2.2 Begriffsbestimmungen<br />
„Gefahrstoffe“ nach dem Chemikaliengesetz sind chemische Reinstoffe, Gemische<br />
bzw. Zubereitungen, die Eigenschaften wie Explosionsgefahr, brandfördernde<br />
Wirkung, Entzündbarkeit, Toxizität, Korrosivität, sensibilisierende, krebserzeugende,<br />
fortpflanzungsgefährdende, erbgutverändernde oder umweltgefährliche<br />
Wirkungen aufweisen.<br />
Als „gefährliche Güter“ bezeichnet man Stoffe und Gegenstände, von denen auf<br />
Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang<br />
mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen.<br />
Die „Gefahrgüter“ unterliegen beim Transport einer besonderen Kennzeichnung<br />
sowie genau definierten Verpackungsvorgaben.<br />
Als „Schadstoffe“ werden gefährliche Stoffe bezeichnet, die durch Austritt, Brand<br />
oder chemische Reaktionen freigesetzt werden und das Potential haben Mensch,<br />
bzw. Umwelt zu schädigen.<br />
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