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Zivilschutz- Forschung - Bundesverwaltungsamt

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schaften lassen sie sich klassifizieren, wohingegen eine Identifizierung nur selten<br />

aufgrund ihrer Form, Farbe bzw. eines charakteristischen Geruches oder ähnlichem<br />

möglich ist. Bei der Einschätzung der Wirkungen von Gefahrstoffen sind die chemisch-physikalischen<br />

Charakteristika von großer Bedeutung: Feststoffe verbleiben<br />

am Freisetzungsort, es sei denn, sie werden durch Winde aufgewirbelt oder<br />

durch Flüssigkeiten (z.B. Löschmedien) in Lösung gebracht und weggeschwemmt.<br />

Die weitere Freisetzung ist zu unterbinden, eine Ausbreitung muss eingegrenzt<br />

werden. Flüssigkeiten treten entweder sofort komplett aus den Vorratsbehältern<br />

aus oder bilden durch kontinuierliche Freisetzung und Lachenbildung eine zunehmende<br />

Gefahr. Bei hohem Dampfdruck können sich Flüssigkeiten auch in der Luft<br />

verteilen, wobei es bei brennbaren Stoffen jederzeit zu einer Entzündung kommen<br />

kann. Auch für Flüssigkeiten gilt die weitere Freisetzung durch Leckagesuche und<br />

Abdichtung zu unterbinden, sowie eine Begrenzung der Ausbreitung durch<br />

Dämme, chemische Bindemittel etc. durchzuführen. Gase aggregieren sich häufig<br />

zu Wolken, die sich je nach Wetterbedingungen schnell in alle Richtungen verbreiten<br />

können. Je nach Schwere und Umgebung verflüchtigen sich die Gase in<br />

die Atmosphäre oder verteilen sich in Bodennähe. Auch bei Gasfreisetzung steht<br />

eine Leckagesuche im Vordergrund. Als Schutzmaßnahmen sollten geeignete<br />

Innenräume aufgesucht, Lüftungen und elektrische Anlagen ausgeschaltet werden.<br />

Schadstoffwolken in Bodennähe bieten für Verletzte eine besondere Gefahr, da sie<br />

im Falle einer verzögerten Rettung permanent belastet werden.<br />

Hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen wird zwischen dem Umgangsrecht<br />

(Chemikaliengesetz / Gefahrstoffverordnung) und dem Transportrecht (IATA-TI,<br />

ICAO, ADR, ADNR, RID, IMDG) differenziert. Chemische Stoffe unterliegen<br />

genauso wie radioaktive oder biologische Stoffe bzw. Krankheitserreger bei einer<br />

Ortsveränderung der Transportgesetzgebung. Im Umgangsrecht ist bei den radioaktiven<br />

Stoffen die gesetzliche Grundlage das Atomgesetz bzw. die Strahlenschutzverordnung,<br />

bei den biologischen Stoffen die Biostoffverordnung.<br />

3.2.2 Begriffsbestimmungen<br />

„Gefahrstoffe“ nach dem Chemikaliengesetz sind chemische Reinstoffe, Gemische<br />

bzw. Zubereitungen, die Eigenschaften wie Explosionsgefahr, brandfördernde<br />

Wirkung, Entzündbarkeit, Toxizität, Korrosivität, sensibilisierende, krebserzeugende,<br />

fortpflanzungsgefährdende, erbgutverändernde oder umweltgefährliche<br />

Wirkungen aufweisen.<br />

Als „gefährliche Güter“ bezeichnet man Stoffe und Gegenstände, von denen auf<br />

Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang<br />

mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen.<br />

Die „Gefahrgüter“ unterliegen beim Transport einer besonderen Kennzeichnung<br />

sowie genau definierten Verpackungsvorgaben.<br />

Als „Schadstoffe“ werden gefährliche Stoffe bezeichnet, die durch Austritt, Brand<br />

oder chemische Reaktionen freigesetzt werden und das Potential haben Mensch,<br />

bzw. Umwelt zu schädigen.<br />

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