Zivilschutz- Forschung - Bundesverwaltungsamt
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nur abstrakt-generelle Regelungen zur Verfügung stellen können, die von Fall zu<br />
Fall der Konkretisierung und Verfeinerung durch die bei der Hilfeleistung Tätigen<br />
bedürfen. Ein Beispiel dafür bietet das Bremische Hilfeleistungsgesetz, das in § 1<br />
Abs. 3 S.3 die Aufgaben der beteiligten Stellen und Institutionen ganz allgemein<br />
wie folgt umschreibt: „Die in der Gefahrenabwehr eingesetzten Kräfte haben im<br />
Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen<br />
Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und zur Schadensbekämpfung zu treffen“.<br />
Angesichts dieser Generalklausel wird es die Aufgabe des rechtsanwendenden<br />
Verwaltungspraktikers sein, nach seinem Ermessen im konkreten Schadensfall<br />
die Aufgaben der eingesetzten Kräfte unter Berücksichtigung ihrer Ausstattung<br />
sowie ihrer Möglichkeiten zu bestimmen. Das abstrakt-generelle Gesetz nimmt<br />
ihm diese Aufgabe nicht ab, sondern vertraut sie seinem pflichtgemäßen Ermessen<br />
an.<br />
Festzuhalten ist, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen zwar eine Grundlage<br />
für die Bewältigung des hier besprochenen Gefahrenfalles "Dekontamination<br />
Verletzter" darstellen. Soweit noch nicht geschehen, bedarf es innerhalb der einzelnen<br />
Bundesländer einer fachspezifischen auf diesen chemischen Gefahrenfall<br />
konkretisierten Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen durch einen Verwaltungspraktiker.<br />
Zu jedem Zeitpunkt müssen Maßnahmen den Schutz der Bevölkerung<br />
vor gesundheitlichen Schäden bewahren. Die Beherrschbarkeit eines<br />
„Großschadensereignis“ hat absolute Priorität, Automatismen (sog. „Schneeballeffekte“)<br />
sind zu vermeiden und führen zu unkalkulierbaren Folgen, die nicht mehr<br />
kontrolliert werden können. Zur Optimierung in der Bewältigung von Großschadensereignissen<br />
und Zwischenfällen mit chemischen Gefahrstoffen bedarf es einer<br />
Novellierung. Nur ein integriertes Hilfeleistungsgesetz kann den Aufgaben der<br />
verschiedenen beteiligten Organisationen – Feuerwehr, Rettungsdienst, erweiterter<br />
Rettungsdienst, Zivischutz, Katastrophenschutz, Bundeswehr – gerecht weden.<br />
3.2 Chemische Gefahrstoffe<br />
3.2.1 Allgemeines<br />
Zu Beginn des 3. Jahrtausends sind weltweit mehrere Millionen chemischer Verbindungen<br />
bekannt. Viele dieser Stoffe weisen gefährliche Eigenschaften auf.<br />
Gleichzeitig sind sie jedoch trotz dieser Eigenschaften aus unserem alltäglichen<br />
Leben nicht mehr weg zu denken wie z.B. im Haushalt (Reinigungsmittel, Waschmittel,<br />
Medikamente, Farben, Spraydosen, etc.), in der Landwirtschaft (Pflanzenschutzmittel,<br />
Düngemittel, Nahrungsergänzungsmittel, etc.), in der Industrie (Säuren,<br />
Laugen, Lösemittel, Kleber, Lacke, Gase, usw.) sowie im Transportwesen<br />
(Mineralölprodukte, Flüssiggas, Chemikalien, etc.).<br />
Chemikalien können in drei unterschiedlichen Aggregatszuständen vorkommen:<br />
gasförmig (Gas, Dampf), flüssig (Reinstoff, Lösung) oder fest (Kompaktstoff, Pulver).<br />
Entsprechend ihrer chemischen, physikalischen oder toxikologischen Eigen-<br />
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