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Zivilschutz- Forschung - Bundesverwaltungsamt

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nur abstrakt-generelle Regelungen zur Verfügung stellen können, die von Fall zu<br />

Fall der Konkretisierung und Verfeinerung durch die bei der Hilfeleistung Tätigen<br />

bedürfen. Ein Beispiel dafür bietet das Bremische Hilfeleistungsgesetz, das in § 1<br />

Abs. 3 S.3 die Aufgaben der beteiligten Stellen und Institutionen ganz allgemein<br />

wie folgt umschreibt: „Die in der Gefahrenabwehr eingesetzten Kräfte haben im<br />

Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen<br />

Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und zur Schadensbekämpfung zu treffen“.<br />

Angesichts dieser Generalklausel wird es die Aufgabe des rechtsanwendenden<br />

Verwaltungspraktikers sein, nach seinem Ermessen im konkreten Schadensfall<br />

die Aufgaben der eingesetzten Kräfte unter Berücksichtigung ihrer Ausstattung<br />

sowie ihrer Möglichkeiten zu bestimmen. Das abstrakt-generelle Gesetz nimmt<br />

ihm diese Aufgabe nicht ab, sondern vertraut sie seinem pflichtgemäßen Ermessen<br />

an.<br />

Festzuhalten ist, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen zwar eine Grundlage<br />

für die Bewältigung des hier besprochenen Gefahrenfalles "Dekontamination<br />

Verletzter" darstellen. Soweit noch nicht geschehen, bedarf es innerhalb der einzelnen<br />

Bundesländer einer fachspezifischen auf diesen chemischen Gefahrenfall<br />

konkretisierten Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen durch einen Verwaltungspraktiker.<br />

Zu jedem Zeitpunkt müssen Maßnahmen den Schutz der Bevölkerung<br />

vor gesundheitlichen Schäden bewahren. Die Beherrschbarkeit eines<br />

„Großschadensereignis“ hat absolute Priorität, Automatismen (sog. „Schneeballeffekte“)<br />

sind zu vermeiden und führen zu unkalkulierbaren Folgen, die nicht mehr<br />

kontrolliert werden können. Zur Optimierung in der Bewältigung von Großschadensereignissen<br />

und Zwischenfällen mit chemischen Gefahrstoffen bedarf es einer<br />

Novellierung. Nur ein integriertes Hilfeleistungsgesetz kann den Aufgaben der<br />

verschiedenen beteiligten Organisationen – Feuerwehr, Rettungsdienst, erweiterter<br />

Rettungsdienst, Zivischutz, Katastrophenschutz, Bundeswehr – gerecht weden.<br />

3.2 Chemische Gefahrstoffe<br />

3.2.1 Allgemeines<br />

Zu Beginn des 3. Jahrtausends sind weltweit mehrere Millionen chemischer Verbindungen<br />

bekannt. Viele dieser Stoffe weisen gefährliche Eigenschaften auf.<br />

Gleichzeitig sind sie jedoch trotz dieser Eigenschaften aus unserem alltäglichen<br />

Leben nicht mehr weg zu denken wie z.B. im Haushalt (Reinigungsmittel, Waschmittel,<br />

Medikamente, Farben, Spraydosen, etc.), in der Landwirtschaft (Pflanzenschutzmittel,<br />

Düngemittel, Nahrungsergänzungsmittel, etc.), in der Industrie (Säuren,<br />

Laugen, Lösemittel, Kleber, Lacke, Gase, usw.) sowie im Transportwesen<br />

(Mineralölprodukte, Flüssiggas, Chemikalien, etc.).<br />

Chemikalien können in drei unterschiedlichen Aggregatszuständen vorkommen:<br />

gasförmig (Gas, Dampf), flüssig (Reinstoff, Lösung) oder fest (Kompaktstoff, Pulver).<br />

Entsprechend ihrer chemischen, physikalischen oder toxikologischen Eigen-<br />

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