Zivilschutz- Forschung - Bundesverwaltungsamt
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und Ordnungsbehördengesetze, einen anderen die Feuerwehr-, Katastrophenschutz-<br />
und Rettungsdienstgesetze. Diese beiden Komplexe in einer einheitlichen<br />
Regelung zusammenzuführen, ist mit zahlreichen Nachteilen verbunden,<br />
unzweckmäßig und daher abzulehnen. Die Aufgaben der allgemeinen Polizeibehörden,<br />
die herkömmlich in Polizeigesetzen geregelt werden, sind nur in ganz<br />
geringem Ausmaß mit denjenigen Aufgaben identisch, die die staatliche Hilfeleistung<br />
bei Notfällen und Katastrophen zu erfüllen hat. Insbesondere die Tätigkeit der<br />
Polizei bei der Bekämpfung von Straftaten hat in ihren wesentlichen Bereichen<br />
kaum Berührung mit der staatlichen Hilfeleistung in Notfällen und erfordert eine<br />
Fülle von Regelungen, etwa über Datenerhebung und -verarbeitung, die ein Hilfeleistungsgesetz<br />
unnötig und unangemessen befrachten würden. Eine Integration<br />
der Polizeigesetze in ein einheitliches Gesetz über staatliche Hilfeleistung bei Notfällen<br />
muss daher schon aus diesem Grunde als unzweckmäßig abgelehnt werden.<br />
Dementsprechend hat das Land Bremen bei der Schaffung seines Hilfeleistungsgesetzes<br />
vom 18. Juni 2002 – Brem HilfeG – auch nicht den Versuch unternommen,<br />
das vorhandene Polizeigesetz in diese Regelung einzubeziehen.<br />
Demgegenüber eignet sich der Regelungskomplex, der herkömmlich in Feuerwehr-,<br />
Katastrophenschutz und Rettungsdienstgesetzen normiert ist, in hohem<br />
Maße für eine Zusammenführung in einem einheitlichen Gesetz, das – dem Bremer<br />
Vorbild folgend – auch hier Hilfeleistungsgesetz genannt werden soll. Es ist<br />
keine sachliche Rechtfertigung dafür zu erkennen, dass Schadensfälle des täglichen<br />
Lebens, auf die Feuerwehr- und Rettungsdienstgesetze anwendbar sind, von<br />
Katastrophen in der Weise unterschieden werden müssen, dass es dafür zwei unterschiedliche<br />
Gesetze geben müßte. Dabei wird nicht verkannt, dass Großschadensereignisse<br />
weitergehende Regelungen erfordern, die indes, in den Zusammenhang<br />
mit den allgemeinen Regelungen über die Gefahrenbekämpfung gestellt, mit diesen<br />
Regelungen besser in Einklang gebracht werden können und unnötige Schnittstellen<br />
vermeiden. Dabei ist auch zu bedenken, dass Gefahrenlagen sich von einer<br />
anfangs alltäglichen Dimension zu einer Katastrophe ausweiten können, so dass<br />
dasselbe Ereignis von einem bestimmten Zeitpunkt ab die Anwendung anderer<br />
Rechtsgrundlagen erfordern würde.<br />
Aus diesen Gründen erscheint es sachgerecht, dass nicht nur Bremen, sondern auch<br />
Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen den Katastrophenschutz<br />
nicht mehr in einem eigenständigen Gesetz geregelt, sondern in das Hilfeleistungs-<br />
bzw. Feuerschutzgesetz integriert haben. Auch den übrigen elf Bundesländern,<br />
in denen neben den Feuerwehrgesetzen noch Katastrophenschutzgesetze<br />
existieren, kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Transparenz<br />
der einschlägigen Regelwerke nur empfohlen werden, jedenfalls die Katastrophenschutzgesetze<br />
in die Feuerwehr- und Hilfeleistungsgesetze zu integrieren. Dabei<br />
wird sich ergeben, dass der Rettungsdienst, der schon jetzt verwaltungstechnisch<br />
und nach seinen gesetzlichen Grundlagen vielfach mit den Aufgaben der Feuerwehren<br />
verzahnt ist, keine eigenständige gesetzliche Regelung mehr erfordert, sondern<br />
mit den um den Katastrophenschutz erweiterten Hilfeleistungsgesetzen vereinigt<br />
werden kann. Allerdings wird ein solches Hilfeleistungsgesetz nach seiner<br />
Funktion den Feuerwehren, Rettungsdiensten sowie den in die Gefahrenbekämpfung<br />
und Hilfeleistung einbezogenen sonstigen Institutionen und Personen immer<br />
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