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Zivilschutz- Forschung - Bundesverwaltungsamt

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und Ordnungsbehördengesetze, einen anderen die Feuerwehr-, Katastrophenschutz-<br />

und Rettungsdienstgesetze. Diese beiden Komplexe in einer einheitlichen<br />

Regelung zusammenzuführen, ist mit zahlreichen Nachteilen verbunden,<br />

unzweckmäßig und daher abzulehnen. Die Aufgaben der allgemeinen Polizeibehörden,<br />

die herkömmlich in Polizeigesetzen geregelt werden, sind nur in ganz<br />

geringem Ausmaß mit denjenigen Aufgaben identisch, die die staatliche Hilfeleistung<br />

bei Notfällen und Katastrophen zu erfüllen hat. Insbesondere die Tätigkeit der<br />

Polizei bei der Bekämpfung von Straftaten hat in ihren wesentlichen Bereichen<br />

kaum Berührung mit der staatlichen Hilfeleistung in Notfällen und erfordert eine<br />

Fülle von Regelungen, etwa über Datenerhebung und -verarbeitung, die ein Hilfeleistungsgesetz<br />

unnötig und unangemessen befrachten würden. Eine Integration<br />

der Polizeigesetze in ein einheitliches Gesetz über staatliche Hilfeleistung bei Notfällen<br />

muss daher schon aus diesem Grunde als unzweckmäßig abgelehnt werden.<br />

Dementsprechend hat das Land Bremen bei der Schaffung seines Hilfeleistungsgesetzes<br />

vom 18. Juni 2002 – Brem HilfeG – auch nicht den Versuch unternommen,<br />

das vorhandene Polizeigesetz in diese Regelung einzubeziehen.<br />

Demgegenüber eignet sich der Regelungskomplex, der herkömmlich in Feuerwehr-,<br />

Katastrophenschutz und Rettungsdienstgesetzen normiert ist, in hohem<br />

Maße für eine Zusammenführung in einem einheitlichen Gesetz, das – dem Bremer<br />

Vorbild folgend – auch hier Hilfeleistungsgesetz genannt werden soll. Es ist<br />

keine sachliche Rechtfertigung dafür zu erkennen, dass Schadensfälle des täglichen<br />

Lebens, auf die Feuerwehr- und Rettungsdienstgesetze anwendbar sind, von<br />

Katastrophen in der Weise unterschieden werden müssen, dass es dafür zwei unterschiedliche<br />

Gesetze geben müßte. Dabei wird nicht verkannt, dass Großschadensereignisse<br />

weitergehende Regelungen erfordern, die indes, in den Zusammenhang<br />

mit den allgemeinen Regelungen über die Gefahrenbekämpfung gestellt, mit diesen<br />

Regelungen besser in Einklang gebracht werden können und unnötige Schnittstellen<br />

vermeiden. Dabei ist auch zu bedenken, dass Gefahrenlagen sich von einer<br />

anfangs alltäglichen Dimension zu einer Katastrophe ausweiten können, so dass<br />

dasselbe Ereignis von einem bestimmten Zeitpunkt ab die Anwendung anderer<br />

Rechtsgrundlagen erfordern würde.<br />

Aus diesen Gründen erscheint es sachgerecht, dass nicht nur Bremen, sondern auch<br />

Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen den Katastrophenschutz<br />

nicht mehr in einem eigenständigen Gesetz geregelt, sondern in das Hilfeleistungs-<br />

bzw. Feuerschutzgesetz integriert haben. Auch den übrigen elf Bundesländern,<br />

in denen neben den Feuerwehrgesetzen noch Katastrophenschutzgesetze<br />

existieren, kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Transparenz<br />

der einschlägigen Regelwerke nur empfohlen werden, jedenfalls die Katastrophenschutzgesetze<br />

in die Feuerwehr- und Hilfeleistungsgesetze zu integrieren. Dabei<br />

wird sich ergeben, dass der Rettungsdienst, der schon jetzt verwaltungstechnisch<br />

und nach seinen gesetzlichen Grundlagen vielfach mit den Aufgaben der Feuerwehren<br />

verzahnt ist, keine eigenständige gesetzliche Regelung mehr erfordert, sondern<br />

mit den um den Katastrophenschutz erweiterten Hilfeleistungsgesetzen vereinigt<br />

werden kann. Allerdings wird ein solches Hilfeleistungsgesetz nach seiner<br />

Funktion den Feuerwehren, Rettungsdiensten sowie den in die Gefahrenbekämpfung<br />

und Hilfeleistung einbezogenen sonstigen Institutionen und Personen immer<br />

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