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Zivilschutz- Forschung - Bundesverwaltungsamt

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zur Folge, dass der Versuch einer integrierenden Lösung grundsätzlich dort seine<br />

Grenzen findet, wo die Kompetenz eines Gesetzgebers endet: ein Landesgesetzgeber<br />

könnte mangels entsprechender Kompetenz in einem umfassenden Hilfeleistungsgesetz<br />

z. B. nicht auch den Schutz der Bevölkerung vor Kriegseinwirkungen<br />

regeln, obwohl das <strong>Zivilschutz</strong>gesetz des Bundes (ZSG) in §§ 11, 14 ZSG diese<br />

Aufgabe den nach Landesrecht zuständigen Katastrophenschutzbehörden zuweist.<br />

Denn Regelungen über den Schutz der Zivilbevölkerung vor Kriegseinwirkungen<br />

sind, wie eingangs ausgeführt, ausschließlich dem Bund vorbehalten. Genauso verhält<br />

es sich mit dem Schutz vor Gefahren von Unfällen in einer gentechnischen<br />

Anlage, nachdem der Bund von seiner Befugnis zur Gesetzgebung durch Erlass<br />

des Gentechnikgesetzes – GenTG – Gebrauch gemacht hat und aufgrund von § 30<br />

GenTG die Gentechnik-Notfallverordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I<br />

S.2882) erlassen worden ist. Ein Landesgesetz müsste mithin diese Grenzen der<br />

Regelungskompetenz des Landes beachten.<br />

Nach dem Fall der Mauer und dem Ende des Kalten Krieges war die Bedeutung<br />

des <strong>Zivilschutz</strong>es in den Hintergrund getreten. Die Terrorangriffe auf die Vereinigten<br />

Staaten von Amerika haben aber auch zu der Erkenntnis geführt, dass unser<br />

zweigeteiltes nationales Notfallvorsorgesystem auf Vorgaben fußt, die in dieser<br />

Trennschärfe nicht mehr gegeben sind: Auf der einen Seite der drohende militärische<br />

Angriff als Grundlage für die <strong>Zivilschutz</strong>aufgabe des Bundes, auf der andren<br />

Seite die von Menschen verursachte oder auf natürlicher Ursache beruhende Katastrophe<br />

in der Zuständigkeit der Länder und Gemeinden. Erforderlich, vielfach<br />

angemahnt, aber immer noch nicht umgesetzt sind u. a. ein verändertes strategisches<br />

Vorgehen, ein gemeinsames Gefahren-Management von Bund und Ländern<br />

sowie eine stärkere Bündelung der Einsatzpotenziale aller Verwaltungsebenen. Die<br />

Schaffung einer Koordinierungsstelle im Bundesministerium des Innern scheint in<br />

diesem Zusammenhang nicht auszureichen. Die Kräfte für die Innere und Äußere<br />

Sicherheit müssen wegen der neuen Risiken im Rahmen eines neu zu schaffenden<br />

Gesamtverteidigungskonzeptes besser als bisher mit einander verzahnt werden.<br />

Die zivil-militärische Zusammenarbeit ist bis auf die Ebene der Bezirke wieder zu<br />

verstärken. Ziel muss dabei sein, dass die Bundeswehr in besonderen Gefährdungslagen<br />

im Rahmen ihrer spezifischen Fähigkeiten ergänzend zu Polizei,<br />

Bundesgrenzschutz, Feuerwehren, THW usw. eingesetzt werden kann. Dabei darf<br />

die Bundeswehr nicht zum bloßen Lückenbüßer für Personal- und Ausrüstungsmängel<br />

der grundsätzlich zuständigen Kräfte der Inneren Sicherheit werden. Hierfür<br />

sind klare Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten zu schaffen.<br />

Auch dürfte der Bund nicht in dem Bestreben, die Regelungen über Gefahrenabwehr<br />

bei Unfällen und Notständen in Deutschland zu vereinheitlichen, etwa ein<br />

integriertes Hilfeleistungsgesetz erlassen. Denn für derartige Regelungen über<br />

Gefahrenabwehr fehlt dem Bund die Gesetzgebungszuständigkeit. Als einziger<br />

Weg zur Vereinheitlichung bleibt die landesrechtliche Regelung, die sich auf die<br />

Gegenstände der Gesetzgebungskompetenz der Länder beschränkt. Angesichts des<br />

Befundes, dass die meisten Bundesländer davon jeweils durch den Erlass von vier<br />

Gesetzen Gebrauch gemacht haben, fragt es sich, ob diese Gesetze im Sinne eines<br />

jeweils einheitlichen Hilfeleistungsgesetzes vereinheitlicht werden sollten. Dabei<br />

muss differenziert werden. Einen Komplex von Regelungen bilden die Polizei-<br />

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