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Zivilschutz- Forschung - Bundesverwaltungsamt

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– Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein in der Fassung<br />

vom 10. Dezember 2000 (GVOBl. S. 665) – Landeskatastrophenschutzgesetz<br />

– LKatSG.<br />

– Gesetz über die Notfallrettung und den Krankentransport vom 29. November<br />

1991 (GVOBl. S. 579) – Rettungsdienstgesetz – RDG.<br />

• Thüringen:<br />

– Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei vom<br />

4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) – Polizeiaufgabengesetz – PAG.<br />

– Gesetz über die Organisation der Polizei des Landes Thüringen in der Fassung<br />

vom 6. Januar 1998 (GVBl. S. 1) – Polizeiorganisationsgesetz – PoG.<br />

– Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden<br />

vom 18. Juni 1993 (GVBl. S.323) – Ordnungsbehördengesetz – OBG.<br />

– Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz<br />

in der Fassung vom 25. März 1999 (GVBl. S.227)<br />

– Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz – ThBKG.<br />

– Thüringer Rettungsdienstgesetz vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S. 609) –<br />

ThürRettG.<br />

3.1.4 Analyse der gesetzlichen Rahmenbedingungen<br />

Der Verwaltungspraktiker, der sich bei der Lösung seines Problems an gesetzlichen<br />

Vorgaben zu orientieren hat, wünscht sich natürlich, dass das Problem mit dem<br />

Instrumentarium eines einzigen, in sich geschlossenen Regelwerks gelöst werden<br />

kann. Die vorstehende Darstellung der für die „Dekontamination Verletzter“ einschlägigen<br />

gesetzlichen Grundlagen hat aber ergeben, dass das genannte Problem<br />

in den meisten Bundesländern nur auf der Grundlage und unter Beachtung mehrerer<br />

Landesgesetze zu behandeln ist. Bei Katastrophen, die über die Grenzen eines<br />

Bundeslandes hinausgehen, kommt es überdies in Betracht, dass die Landesgesetze<br />

mehrerer Länder einschlägig sind. Und – wie bereits ausgeführt – kann es je<br />

nach der Ursache eines Unglücksfalles oder eines Großschadensereignisses dazu<br />

kommen, dass neben vergleichsweise kompatiblen Landesgesetzen Bundesgesetze<br />

Beachtung finden müssen. Diese Vielfalt von einschlägigen Gesetzen kann als<br />

wenig praktikabel, ineffizient, fehleranfällig und finanziell aufwendig empfunden<br />

werden. Es fragt sich daher, ob und in welchem Maße die Regelungsvielfalt mit<br />

dem Ziel einer geschlossenen, einheitlichen gesetzlichen Regelung beseitigt werden<br />

kann. Dabei ist eingangs zu betonen, dass die Eignung der vorhandenen Gesetze<br />

zur Erfüllung der von ihnen jeweils geregelten Aufgaben nicht bezweifelt<br />

werden kann. Es geht vielmehr um die Frage, ob und inwieweit die Vielfalt der<br />

Regelungen unvermeidlich ist.<br />

Die föderalistische Struktur der Bundesrepublik Deutschland hat – wie eingangs<br />

bereits ausgeführt – die verfassungsrechtlich vorgegebene Konsequenz, dass die<br />

Gesetzgebungskompetenz nicht bei einem einzigen Parlament konzentriert, sondern<br />

auf Bund und Länder verteilt ist mit der weiteren Folge, dass auf Landesebene<br />

16 Parlamente auf verschiedene Weise von der ihnen zukommenden Kompetenz<br />

Gebrauch machen können. Das hat für die vorliegende Problematik zunächst<br />

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