26.10.2012 Aufrufe

Zivilschutz- Forschung - Bundesverwaltungsamt

Zivilschutz- Forschung - Bundesverwaltungsamt

Zivilschutz- Forschung - Bundesverwaltungsamt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Diese Unterscheidung der vier Regelungsbereiche – Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz<br />

und Rettungsdienst – hat in zahlreichen, aber keineswegs allen<br />

Bundesländern dazu geführt, dass jeweils vier Gesetze erlassen worden sind, die<br />

für das System staatlicher Gefahrenabwehr und Hilfeleistung einschlägig sind.<br />

11 von 16 Bundesländern haben den gesamten Komplex mit vier verschiedenen<br />

Gesetzen geregelt: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg,<br />

Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt<br />

und Schleswig-Holstein.<br />

Die übrigen fünf Bundesländer – also Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen,<br />

Rheinland-Pfalz und Thüringen – sind bei der Regelung des Gesamtkomplexes<br />

anders als die Mehrheit der Bundesländer vorgegangen.<br />

Dabei können zwei verschiedene Wege beobachtet werden:<br />

Die Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen haben<br />

die erforderlichen Regelungen über den Katastrophenschutz in ihre Feuerwehrgesetze<br />

aufgenommen und gegebenenfalls frühere Katastrophenschutzgesetze aufgehoben.<br />

Daneben existieren in diesen Ländern Rettungsdienstgesetze, die teils – wie<br />

z.B. in Nordrhein-Westfalen durch § 17 FSHG – eng mit den Bestimmungen über<br />

Feuerschutz und Hilfeleistung verzahnt sind.<br />

Das Land Bremen dagegen hat aus Gründen der Effektivität und der Synergie die<br />

bisherigen Bestimmungen des Brandschutzes, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes<br />

aufgehoben (§ 72 Abs. 2 Brem HilfeG) und diese Regelungsmaterien<br />

in einem integrierten Hilfeleistungsgesetz vereint und vereinheitlicht.<br />

Dabei sind die bekannten Terminologien „Brandschutz/Technische Hilfe“, „Rettungsdienst“<br />

und „Katastrophenschutz“ als bewährte und allgemein verbreitete<br />

Termini im Hilfeleistungsgesetz beibehalten. Aber neben dem Hilfeleistungsgesetz<br />

gibt es in Bremen außer dem Polizeigesetz keine für das Problem „Dekontamination<br />

Verletzter“ einschlägigen Gesetze mehr.<br />

Dies allgemein vorausgeschickt ergeben sich die hier einschlägigen landesrechtlichen<br />

Gesetze, – alphabetisch nach Bundesländern – im Einzelnen aus der folgenden<br />

Übersicht (wobei keine Gewähr für letzte Aktualität übernommen wird):<br />

• Baden-Württemberg:<br />

– Polizeigesetz in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S.1) – PolG.<br />

– Feuerwehrgesetz in der Fassung vom 10. Februar 1987 (GBl. S.105) –<br />

FWG.<br />

– Gesetz über den Katastrophenschutz in der Fassung vom 22. November<br />

1999 (GBl. S 625) Landeskatastrophenschutzgesetz – LkatSG.<br />

– Gesetz über den Rettungsdienst in der Fassung vom 16. Juli 1998 (GBl.<br />

S. 437) Rettungsdienstgesetz – RDG.<br />

• Bayern:<br />

– Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei<br />

in der Fassung vom 14. September 1990 (GVBl. S.397) – Polizeiaufgabengesetz<br />

– PAG.<br />

29

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!