Zivilschutz- Forschung - Bundesverwaltungsamt
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Diese Begrifflichkeiten haben Bedeutung für die Anwendbarkeit von Gesetzen in<br />
dem Problemfeld um die Dekontamination Verletzter. Auch wenn die Hilfeleistung<br />
bei Unglücksfällen primär Aufgabe der Feuerwehr ist, sind die Polizeigesetze für<br />
derartige Situationen ebenfalls einschlägig. Denn, wie vielfach geregelt, dürfen<br />
unaufschiebbare Maßnahmen in Fällen der Gefahrenabwehr auch von der Vollzugspolizei<br />
getroffen werden, die somit für andere Behörden tätig werden darf,<br />
wenn deren Maßnahmen nicht rechtzeitig möglich erscheinen. Im Übrigen ist anerkannt,<br />
dass die Grundsätze des Polizeirechts gegebenenfalls auch zur Auslegung<br />
der Feuerwehrgesetze herangezogen werden können. Neben den somit für die<br />
Dekontamination Verletzter einschlägigen Polizei- und Feuerwehrgesetzen der<br />
Länder kommen als gesetzliche Grundlagen die Regelungen über den Katastrophenschutz<br />
in Betracht sowie Gesetze, die die Notfallrettung und den Krankentransport<br />
regeln.<br />
Daraus folgt, dass für die Lösung des Problems „Dekontamination Verletzter“<br />
grundsätzlich vier Regelungskomplexe des allgemeinen und besonderen Polizeirechts<br />
der Länder einschlägig sind: 1.) die Polizeigesetze bzw. die Gesetze zum<br />
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, 2.) die Feuerwehr- bzw.<br />
Brandschutzgesetze, 3.) die Katastrophenschutzgesetze und 4.) die Rettungsdienstgesetze.<br />
Eine zentrale Rolle spielen dabei die sogenannten Feuerwehr- bzw. Brandschutzgesetze,<br />
die jedoch mit dieser Kurzbezeichnung die Aufgaben der Feuerwehren<br />
nur unzureichend kennzeichnen. Nach den Bestimmungen aller Bundesländer<br />
beschränken sich die Aufgaben der Feuerwehren nicht auf den Schutz vor<br />
Bränden oder Schadenfeuern. Feuerwehren sind vielmehr diejenigen Polizeibehörden,<br />
die nach gesetzlichem Auftrag bei Notständen sowie Unglücksfällen und<br />
dergleichen staatliche Hilfe zu leisten haben. Dementsprechend bezeichnen zahlreiche<br />
Bundesländer die Aufgaben der Feuerwehren in den einschlägigen Gesetzen<br />
treffender und vollständiger, etwa mit Gesetz über den Brandschutz und die<br />
Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen.<br />
Während also die Hilfe bei Unglücksfällen von vergleichsweise normalem<br />
Umfang durch die Regelungen der Feuerwehrgesetze erfasst wird, sind die Katastrophenschutzgesetze<br />
auf Großschadensereignisse anwendbar. Katastrophen<br />
sind nach allgemeiner Begriffsbestimmung Schadensereignisse, die zu einer<br />
gegenwärtigen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen,<br />
für die Umwelt oder für sonstige bedeutsame Rechtsgüter führen und die<br />
von den für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden mit eigenen Kräften und<br />
Mitteln nicht angemessen bewältigt werden können. Handelt es sich im Einzelfall<br />
also um ein derartiges Großschadensereignis, das die Kapazitäten der Feuerwehr<br />
und anderer Polizeidienststellen überfordert, kommt über das Feuerwehrgesetz<br />
hinaus das Landeskatastrophenschutzgesetz zur Anwendung.<br />
In allen diesen Fällen der Gefahrenabwehr werden die jeweils einschlägigen<br />
gesetzlichen Regelungen ergänzt durch Bestimmungen über die Notfallrettung<br />
und den Krankentransport, die sich in landesrechtlichen Rettungsdienstgesetzen<br />
finden.<br />
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