26.10.2012 Aufrufe

Zivilschutz- Forschung - Bundesverwaltungsamt

Zivilschutz- Forschung - Bundesverwaltungsamt

Zivilschutz- Forschung - Bundesverwaltungsamt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Diese Begrifflichkeiten haben Bedeutung für die Anwendbarkeit von Gesetzen in<br />

dem Problemfeld um die Dekontamination Verletzter. Auch wenn die Hilfeleistung<br />

bei Unglücksfällen primär Aufgabe der Feuerwehr ist, sind die Polizeigesetze für<br />

derartige Situationen ebenfalls einschlägig. Denn, wie vielfach geregelt, dürfen<br />

unaufschiebbare Maßnahmen in Fällen der Gefahrenabwehr auch von der Vollzugspolizei<br />

getroffen werden, die somit für andere Behörden tätig werden darf,<br />

wenn deren Maßnahmen nicht rechtzeitig möglich erscheinen. Im Übrigen ist anerkannt,<br />

dass die Grundsätze des Polizeirechts gegebenenfalls auch zur Auslegung<br />

der Feuerwehrgesetze herangezogen werden können. Neben den somit für die<br />

Dekontamination Verletzter einschlägigen Polizei- und Feuerwehrgesetzen der<br />

Länder kommen als gesetzliche Grundlagen die Regelungen über den Katastrophenschutz<br />

in Betracht sowie Gesetze, die die Notfallrettung und den Krankentransport<br />

regeln.<br />

Daraus folgt, dass für die Lösung des Problems „Dekontamination Verletzter“<br />

grundsätzlich vier Regelungskomplexe des allgemeinen und besonderen Polizeirechts<br />

der Länder einschlägig sind: 1.) die Polizeigesetze bzw. die Gesetze zum<br />

Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, 2.) die Feuerwehr- bzw.<br />

Brandschutzgesetze, 3.) die Katastrophenschutzgesetze und 4.) die Rettungsdienstgesetze.<br />

Eine zentrale Rolle spielen dabei die sogenannten Feuerwehr- bzw. Brandschutzgesetze,<br />

die jedoch mit dieser Kurzbezeichnung die Aufgaben der Feuerwehren<br />

nur unzureichend kennzeichnen. Nach den Bestimmungen aller Bundesländer<br />

beschränken sich die Aufgaben der Feuerwehren nicht auf den Schutz vor<br />

Bränden oder Schadenfeuern. Feuerwehren sind vielmehr diejenigen Polizeibehörden,<br />

die nach gesetzlichem Auftrag bei Notständen sowie Unglücksfällen und<br />

dergleichen staatliche Hilfe zu leisten haben. Dementsprechend bezeichnen zahlreiche<br />

Bundesländer die Aufgaben der Feuerwehren in den einschlägigen Gesetzen<br />

treffender und vollständiger, etwa mit Gesetz über den Brandschutz und die<br />

Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen.<br />

Während also die Hilfe bei Unglücksfällen von vergleichsweise normalem<br />

Umfang durch die Regelungen der Feuerwehrgesetze erfasst wird, sind die Katastrophenschutzgesetze<br />

auf Großschadensereignisse anwendbar. Katastrophen<br />

sind nach allgemeiner Begriffsbestimmung Schadensereignisse, die zu einer<br />

gegenwärtigen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen,<br />

für die Umwelt oder für sonstige bedeutsame Rechtsgüter führen und die<br />

von den für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden mit eigenen Kräften und<br />

Mitteln nicht angemessen bewältigt werden können. Handelt es sich im Einzelfall<br />

also um ein derartiges Großschadensereignis, das die Kapazitäten der Feuerwehr<br />

und anderer Polizeidienststellen überfordert, kommt über das Feuerwehrgesetz<br />

hinaus das Landeskatastrophenschutzgesetz zur Anwendung.<br />

In allen diesen Fällen der Gefahrenabwehr werden die jeweils einschlägigen<br />

gesetzlichen Regelungen ergänzt durch Bestimmungen über die Notfallrettung<br />

und den Krankentransport, die sich in landesrechtlichen Rettungsdienstgesetzen<br />

finden.<br />

28

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!