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Zivilschutz- Forschung - Bundesverwaltungsamt

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4. die Aufenthaltsregelung,<br />

5. der Katastrophenschutz,<br />

6. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit,<br />

7. Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut.<br />

Der deutsche Bevölkerungsschutz ist als modularartig aufgebautes System zwischen<br />

Bund, Ländern und Kommunen organisiert. Dem Bund obliegt der wesentliche<br />

Bereich des <strong>Zivilschutz</strong>es im Katastrophen- bzw. Verteidigungsfall, den Ländern<br />

der Landeskatastrophenschutz und den Kreisfreien Städten und Landkreisen<br />

die örtliche Gefahrenabwehr. Basis des <strong>Zivilschutz</strong>es ist das Katastrophenschutzpotential<br />

in den Ländern, das vom BMI für zivilschutzbezogene Zwecke ergänzend<br />

ausgestattet und ausgebildet wird. Getragen werden diese Aufgaben auf allen<br />

Ebenen durch wenige hauptamtliche Mitarbeiter und im Wesentlichen – durch über<br />

1,5 Millionen ehrenamtliche Helfer, die sich in den Helferorganisationen betätigen.<br />

Dieses integrierte Hilfeleistungssystem, in dem staatliche und private Organisationen<br />

sowohl zur Abwehr friedensmäßiger als auch auf den Verteidigungsfall<br />

bezogener Gefahren mitwirken, ist durch den Einsatz der Vielzahl ehrenamtlicher<br />

Helfer besonders kostengünstig und effektiv. Das BMI finanziert im Rahmen vorhandener<br />

Haushaltsmittel Fahrzeuge und Geräte für Zwecke des Brand- und ABC-<br />

Schutzes, des Sanitätswesens sowie der Betreuung. Weiter unterhält das BMI mit<br />

der Akademie für Notfallplanung und <strong>Zivilschutz</strong> eine bundeseigene Ausbildungseinrichtung.<br />

3.1.3.3 Ländergesetze<br />

Das Problem der Dekontamination Verletzter muss mithin im Wesentlichen auf der<br />

Grundlage von Landesgesetzen gelöst werden. Denn die Problematik stellt sich als<br />

die typische Situation der Gefahrenabwehr und der Störungsbeseitigung dar, die<br />

dem klassischen Bereich des Polizeirechts zuzuordnen ist, für das den Bundesländern<br />

die Regelungskompetenz zukommt. Nach allgemeinem Polizeirecht ist es<br />

polizeiliche Aufgabe, zum Schutz der Allgemeinheit und des Einzelnen, Maßnahmen<br />

zu treffen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder<br />

Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu<br />

beseitigen. Die Kontamination einer Person und ihre Verletzung, ob nun durch die<br />

Kontamination oder zusätzlich aus einem anderen Grunde, stellen Störungen der<br />

öffentlichen Sicherheit dar oder beschwören entsprechende Gefahren herauf, die<br />

mithin dem Aufgabenbereich der polizeilichen Gefahrenabwehr zuzurechnen sind<br />

und – allgemein gesagt – in den Regelungsbereich von allgemeinen oder speziellen<br />

Polizeigesetzen fallen. Dabei darf der Begriff „Polizei“ nicht nur in dem engeren<br />

Sinne der Vollzugspolizei verstanden werden. Polizeibehörden im materiellen<br />

Sinne sind vielmehr alle Behörden, denen Aufgaben der hoheitlichen Gefahrenabwehr<br />

auferlegt sind. Dazu zählen auch viele sogenannte Ordnungsbehörden,<br />

wie etwa die Behörden der Bau, Straßen- und Wasseraufsicht, die dementsprechend<br />

früher Baupolizei usw. hießen. Da das Feuerlöschwesen ebenfalls zu den<br />

polizeilichen Aufgaben gehört, sind auch die Feuerwehren Polizeibehörden im<br />

materiellen Sinne. Ihre Tätigkeit ist allerdings sondergesetzlich geregelt, so dass<br />

die Feuerwehren spezielle Vollzugspolizeien sind.<br />

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