Zivilschutz- Forschung - Bundesverwaltungsamt
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4. die Aufenthaltsregelung,<br />
5. der Katastrophenschutz,<br />
6. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit,<br />
7. Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut.<br />
Der deutsche Bevölkerungsschutz ist als modularartig aufgebautes System zwischen<br />
Bund, Ländern und Kommunen organisiert. Dem Bund obliegt der wesentliche<br />
Bereich des <strong>Zivilschutz</strong>es im Katastrophen- bzw. Verteidigungsfall, den Ländern<br />
der Landeskatastrophenschutz und den Kreisfreien Städten und Landkreisen<br />
die örtliche Gefahrenabwehr. Basis des <strong>Zivilschutz</strong>es ist das Katastrophenschutzpotential<br />
in den Ländern, das vom BMI für zivilschutzbezogene Zwecke ergänzend<br />
ausgestattet und ausgebildet wird. Getragen werden diese Aufgaben auf allen<br />
Ebenen durch wenige hauptamtliche Mitarbeiter und im Wesentlichen – durch über<br />
1,5 Millionen ehrenamtliche Helfer, die sich in den Helferorganisationen betätigen.<br />
Dieses integrierte Hilfeleistungssystem, in dem staatliche und private Organisationen<br />
sowohl zur Abwehr friedensmäßiger als auch auf den Verteidigungsfall<br />
bezogener Gefahren mitwirken, ist durch den Einsatz der Vielzahl ehrenamtlicher<br />
Helfer besonders kostengünstig und effektiv. Das BMI finanziert im Rahmen vorhandener<br />
Haushaltsmittel Fahrzeuge und Geräte für Zwecke des Brand- und ABC-<br />
Schutzes, des Sanitätswesens sowie der Betreuung. Weiter unterhält das BMI mit<br />
der Akademie für Notfallplanung und <strong>Zivilschutz</strong> eine bundeseigene Ausbildungseinrichtung.<br />
3.1.3.3 Ländergesetze<br />
Das Problem der Dekontamination Verletzter muss mithin im Wesentlichen auf der<br />
Grundlage von Landesgesetzen gelöst werden. Denn die Problematik stellt sich als<br />
die typische Situation der Gefahrenabwehr und der Störungsbeseitigung dar, die<br />
dem klassischen Bereich des Polizeirechts zuzuordnen ist, für das den Bundesländern<br />
die Regelungskompetenz zukommt. Nach allgemeinem Polizeirecht ist es<br />
polizeiliche Aufgabe, zum Schutz der Allgemeinheit und des Einzelnen, Maßnahmen<br />
zu treffen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder<br />
Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu<br />
beseitigen. Die Kontamination einer Person und ihre Verletzung, ob nun durch die<br />
Kontamination oder zusätzlich aus einem anderen Grunde, stellen Störungen der<br />
öffentlichen Sicherheit dar oder beschwören entsprechende Gefahren herauf, die<br />
mithin dem Aufgabenbereich der polizeilichen Gefahrenabwehr zuzurechnen sind<br />
und – allgemein gesagt – in den Regelungsbereich von allgemeinen oder speziellen<br />
Polizeigesetzen fallen. Dabei darf der Begriff „Polizei“ nicht nur in dem engeren<br />
Sinne der Vollzugspolizei verstanden werden. Polizeibehörden im materiellen<br />
Sinne sind vielmehr alle Behörden, denen Aufgaben der hoheitlichen Gefahrenabwehr<br />
auferlegt sind. Dazu zählen auch viele sogenannte Ordnungsbehörden,<br />
wie etwa die Behörden der Bau, Straßen- und Wasseraufsicht, die dementsprechend<br />
früher Baupolizei usw. hießen. Da das Feuerlöschwesen ebenfalls zu den<br />
polizeilichen Aufgaben gehört, sind auch die Feuerwehren Polizeibehörden im<br />
materiellen Sinne. Ihre Tätigkeit ist allerdings sondergesetzlich geregelt, so dass<br />
die Feuerwehren spezielle Vollzugspolizeien sind.<br />
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